2038-3-1-10-I/K
Verordnung
über den fachlichen Schwerpunkt Bibliothekswesen
(FachV-Bibl)
über den fachlichen Schwerpunkt Bibliothekswesen
(FachV-Bibl)
Vom 1. September 2015 (GVBl. 330)
Auf Grund von Art. 22 Abs. 6 Halbsatz 2, Art. 38 Abs. 2 und Art. 67 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (GVBl S. 240), erlassen die Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr sowie für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat und mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses folgende Verordnung:
Inhaltsübersicht
Teil 1
Gemeinsame Vorschriften
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
- § 1
- Fachlicher Schwerpunkt und Geltungsbereich
- § 2
- Aufbau und Ziel der Ausbildung
- § 3
- Dienstbezeichnung
- § 4
- Dienstvorgesetzte, Vorgesetzte
- § 5
- Urlaub
- § 6
- Verlängerung des Vorbereitungsdienstes, ergänzender Vorbereitungsdienst
Abschnitt 2
Berufspraktische Ausbildung und Praxismodule
- § 7
- Ausbildungsbibliotheken
Abschnitt 3
Fachtheoretische Ausbildung
- § 8
- Ausbildungseinrichtungen
Abschnitt 4
Qualifikationsprüfungen
- § 9
- Zweck der Prüfung
- § 10
- Prüfungsausschuss
- § 11
- Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Prüfungsausschusses
- § 12
- Nachteilsausgleich
- § 13
- Form der Prüfung
- § 14
- Mündliche Prüfung
- § 15
- Nichtbestehen der Prüfung
- § 16
- Festsetzung der Platzziffer
- § 17
- Wiederholung der Prüfung
- § 18
- Prüfungsakten
Teil 2
Sonstiger Qualifikationserwerb
- § 19
- Einstieg in der ersten Qualifikationsebene
Teil 3
Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene
Abschnitt 1
Vorbereitungsdienst
- § 20
- Einstellung
- § 21
- Dauer und Gestaltung des Vorbereitungsdienstes
- § 22
- Fachtheoretische Ausbildung
- § 23
- Berufspraktische Ausbildung
- § 24
- Erreichen des Ausbildungsziels
Abschnitt 2
Qualifikationsprüfung
- § 25
- Durchführung der Prüfung
- § 26
- Schriftliche Prüfung
- § 27
- Mündliche Prüfung
- § 28
- Gesamtprüfungsnote
Teil 4
Einstieg in der dritten Qualifikationsebene
- § 29
- Einstellung und Zuweisung zum Fachstudium
- § 30
- Dauer und Gestaltung des Fachstudiums
- § 31
- Leistungspunkte
- § 32
- Praxismodule
- § 33
- Prüfer und Prüferinnen, Prüfungsamt
- § 34
- Module
- § 35
- Bestehen der Qualifikationsprüfung; Gesamtprüfungsnote
- § 36
- Akademischer Grad (B.A.)
Teil 5
Einstieg in der vierten Qualifikationsebene
Abschnitt 1
Vorbereitungsdienst
- § 37
- Zulassungsvoraussetzungen
- § 38
- Auswahl der Bewerber und Bewerberinnen
- § 39
- Dauer und Gestaltung des Vorbereitungsdienstes
- § 40
- Ausbildungsgegenstände
- § 41
- Berufspraktische Ausbildung
- § 42
- Bewertung der praktischen Ausbildung
- § 43
- Fachtheoretische Ausbildung
Abschnitt 2
Qualifikationsprüfung
- § 44
- Durchführung der Prüfung, Prüfungsamt
- § 45
- Schriftliche Prüfung
- § 46
- Ergebnis der schriftlichen Prüfung
- § 47
- Schriftliche Leistungen der fachtheoretischen Ausbildung
- § 48
- Mündliche Prüfung
- § 49
- Gesamtprüfungsnote
- § 50
- Bibliotheksassessor und Bibliotheksassessorin
Teil 6
Ausbildungsqualifizierung
- § 51
- Zuständigkeit, öffentliche Bekanntmachung
- § 52
- Meldung zum Zulassungsverfahren
- § 53
- Gestaltung des Zulassungsverfahrens
- § 54
- Prüfungsgespräch
- § 55
- Schriftliche Prüfung
- § 56
- Ergebnis des Zulassungsverfahrens
- § 57
- Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung
Teil 7
Schlussvorschriften
- § 58
- Übergangsregelung
- § 59
- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Anlage
- Module des Fachstudiums
Teil 1
Gemeinsame Vorschriften
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Fachlicher Schwerpunkt und Geltungsbereich
(1) In der Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft wird der fachliche Schwerpunkt Bibliothekswesen gebildet.
(2) 1Auf Prüfungen und Leistungsnachweise nach dieser Verordnung sind die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) anzuwenden, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. 2Die Vorschriften der Auswahlverfahrensordnung bleiben unberührt.
§ 2
Aufbau und Ziel der Ausbildung
1Der Vorbereitungsdienst besteht aus einem berufspraktischen und einem fachtheoretischen Teil. 2Die zur Ausbildungsqualifizierung für die Ämter ab der zweiten und dritten Qualifikationsebene zugelassenen Beamten und Beamtinnen werden gemeinsam mit den Regelbewerbern und Regelbewerberinnen nach den für diese geltenden Bestimmungen ausgebildet und geprüft.
§ 3
Dienstbezeichnung
Die zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufenen Beamten und Beamtinnen führen bei einem vorgesehenen Einstieg
- 1.
- in der zweiten Qualifikationsebene die Dienstbezeichnung „Bibliothekssekretäranwärter“ bzw. „Bibliothekssekretäranwärterin“,
- 2.
- in der dritten Qualifikationsebene die Dienstbezeichnung „Bibliotheksinspektoranwärter“ bzw. „Bibliotheksinspektoranwärterin“,
- 3.
- in der vierten Qualifikationsebene die Dienstbezeichnung „Bibliotheksreferendar“ bzw. „Bibliotheksreferendarin“.
§ 4
Dienstvorgesetzte, Vorgesetzte
(1) 1Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte der Beamten und Beamtinnen ist der Generaldirektor oder die Generaldirektorin der Staatsbibliothek. 2Dies gilt nicht für die zur Ausbildungsqualifizierung zugelassenen Beamten und Beamtinnen nichtstaatlicher Dienstherren.
(2) Während der fachtheoretischen Ausbildung sind der Leiter oder die Leiterin der jeweiligen Ausbildungseinrichtung sowie die von diesen beauftragten Personen Vorgesetzte der Beamten und Beamtinnen.
(3) Während der berufspraktischen Ausbildung sind Vorgesetzte der Beamten und Beamtinnen die Leiter und Leiterinnen der Dienststellen, denen die Beamten und Beamtinnen zur Ausbildung zugewiesen werden, und die einzelnen mit der berufspraktischen Ausbildung betrauten Dienstkräfte.
§ 5
Urlaub
Erholungsurlaub und Urlaub aus anderen Anlässen werden während der fachtheoretischen Ausbildung von der Staatsbibliothek, während der berufspraktischen Ausbildung von den Leitern und Leiterinnen der Dienststellen, denen die Beamten und Beamtinnen zur Ausbildung zugewiesen sind, genehmigt.
§ 6
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes, ergänzender Vorbereitungsdienst
(1) 1Der Vorbereitungsdienst kann von der Ernennungsbehörde um bis zu ein Jahr verlängert werden, wenn der Beamte oder die Beamtin
- 1.
- von einem Ausbildungsabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung insgesamt mindestens drei Viertel der Unterrichtstage oder von der berufspraktischen Ausbildung insgesamt mindestens drei Monate versäumt hat, wobei Zeiten des Erholungsurlaubs, einer Dienstbefreiung oder eines Urlaubs nach den §§ 18 bis 20 der Urlaubsverordnung außer Betracht bleiben,
- 2.
- nicht zur Qualifikationsprüfung zugelassen wurde oder
- 3.
- eine Prüfung gemäß § 33 Abs. 1 APO nachzuholen hat.
2Die Ernennungsbehörde bestimmt die zu wiederholenden Ausbildungsabschnitte. 3Soweit Ausbildungsabschnitte unterbrochen wurden oder ihr Ziel aus nicht zu vertretenden Gründen nicht erreicht wurde, sollen diese wiederholt werden.
(2) Bei erstmaligem Nichtbestehen der Qualifikationsprüfung sollen die Beamten und Beamtinnen im ergänzenden Vorbereitungsdienst in den Arbeitsbereichen eingesetzt werden, in denen ihre Kenntnisse nach den Prüfungsergebnissen zu vertiefen sind.
Abschnitt 2
Berufspraktische Ausbildung und Praxismodule
§ 7
Ausbildungsbibliotheken
(1) Das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium) bestimmt – bei nichtstaatlichen Bibliotheken im Einvernehmen mit deren Trägern – allgemein die für die berufspraktische Ausbildung und die Praxismodule geeigneten Ausbildungsbibliotheken.
(2) Die Beamten und Beamtinnen werden von der Staatsbibliothek den Ausbildungsbibliotheken zugewiesen, bei nichtstaatlichen Anwärtern und Anwärterinnen im Einvernehmen mit dem jeweiligen Dienstherrn.
(3) Den zur Ausbildungsqualifizierung zugelassenen Beamten und Beamtinnen nichtstaatlicher Dienstherren soll Gelegenheit gegeben werden, im Rahmen der Ausbildung im berufspraktischen Teil an geeigneten Bibliotheken ihrer Dienstherren tätig zu sein.
(4) 1Für die Durchführung der berufspraktischen Ausbildung sind die Leiter und Leiterinnen der Ausbildungsbibliotheken verantwortlich. 2An jeder Ausbildungsbibliothek wird ein Ausbildungsleiter oder eine Ausbildungsleiterin bestimmt, der oder die die berufspraktische Ausbildung der Beamten und Beamtinnen lenkt und überwacht.
Abschnitt 3
Fachtheoretische Ausbildung
§ 8
Ausbildungseinrichtungen
1Die fachtheoretische Ausbildung wird an den Ausbildungseinrichtungen durchgeführt. 2Ausbildungseinrichtungen sind bei einem vorgesehenen Einstieg
- 1.
- in der zweiten Qualifikationsebene die Staatsbibliothek – Bibliotheksakademie Bayern,
- 2.
- in der dritten Qualifikationsebene die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern, Fachbereich Archiv- und Bibliothekswesen,
- 3.
- in der vierten Qualifikationsebene die Staatsbibliothek – Bibliotheksakademie Bayern.
Abschnitt 4
Qualifikationsprüfungen
§ 9
Zweck der Prüfung
Zweck der Qualifikationsprüfung ist es festzustellen, ob die Beamten und Beamtinnen nach ihren fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten für die Ämter ab der jeweiligen Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Bibliothekswesen geeignet sind.
§ 10
Prüfungsausschuss
(1) 1Der Prüfungsausschuss für die Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene besteht aus drei Mitgliedern, von denen eines zum vorsitzenden Mitglied bestellt wird. 2Das vorsitzende Mitglied muss ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 14, ein Mitglied ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 10 und ein Mitglied ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 7, jeweils im fachlichen Schwerpunkt Bibliothekswesen, innehaben.
(2) 1Der Prüfungsausschuss an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern, Fachbereich Archiv- und Bibliothekswesen, für die Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene besteht aus fünf Mitgliedern, von denen eines zum vorsitzenden Mitglied bestimmt wird. 2Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen mindestens über die Qualifikation verfügen, die der durch die Prüfung festzustellenden Qualifikation entspricht. 3Das vorsitzende Mitglied muss ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 14, von den anderen Mitgliedern müssen zwei ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 14 und zwei weitere ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 10, jeweils im fachlichen Schwerpunkt Bibliothekswesen, innehaben. 4Drei Mitglieder müssen dem Lehrpersonal des Fachbereichs Archiv- und Bibliothekswesen der Fachhochschule angehören, darunter das vorsitzende Mitglied.
(3) Der Prüfungsausschuss für die Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene besteht aus dem Generaldirektor oder der Generaldirektorin der Staatsbibliothek als vorsitzendem Mitglied und zwei weiteren Mitgliedern, die ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 14 im fachlichen Schwerpunkt Bibliothekswesen innehaben müssen.
(4) 1Für das vorsitzende und jedes weitere Mitglied der Prüfungsausschüsse werden Stellvertreter mit der jeweils gleichen Qualifikation bestimmt. 2Der Generaldirektor bzw. die Generaldirektorin der Staatsbibliothek wird durch den Stellvertretenden Generaldirektor bzw. die Stellvertretende Generaldirektorin vertreten.
(5) 1Die Bestellung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse und des vorsitzenden Mitglieds erfolgt in den Fällen der Abs. 1 und 3 auf Vorschlag der Staatsbibliothek durch das Staatsministerium. 2Im Fall des Abs. 2 ernennt die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern, Fachbereich Archiv- und Bibliothekswesen, die Mitglieder des Prüfungsausschusses und das vorsitzende Mitglied auf Vorschlag der Staatsbibliothek. 3Die Prüfungsausschüsse werden auf die Dauer von drei Jahren bestellt.
§ 11
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Prüfungsausschusses
(1) 1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte, darunter das vorsitzende Mitglied, anwesend sind. 2Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht.
(2) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
§ 12
Nachteilsausgleich
Anträge auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs sollen spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn unter Vorlage der entsprechenden Nachweise beim Prüfungsamt zur Entscheidung durch den Prüfungsausschuss gestellt werden.
§ 13
Form der Prüfung
(1) 1Die Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der zweiten und vierten Qualifikationsebene besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil, zudem für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene aus den schriftlichen Leistungen der fachtheoretischen Ausbildung. 2Einzelne Prüfungsleistungen können bereits während des Vorbereitungsdienstes oder der Einführungszeit abgenommen werden.
(2) Die Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene ist modular aufgebaut.
§ 14
Mündliche Prüfung
(1) 1Bei der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der zweiten und vierten Qualifikationsebene werden die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses schriftlich zur mündlichen Prüfung geladen. 2Die mündliche Prüfung wird vom Prüfungsausschuss oder von der von ihm gemäß § 27 Abs. 2 bzw. § 48 Abs. 1 eingesetzten Prüfungskommission zur Abnahme der mündlichen Prüfung abgenommen. 3Sie erstreckt sich auf alle Gebiete der Ausbildung. 4Die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen werden einzeln geprüft.
(2) 1Die Prüfungsdauer beträgt bei der Qualifikationsprüfung für den Einstieg
- 1.
- in der zweiten Qualifikationsebene 30 Minuten,
- 2.
- in der vierten Qualifikationsebene 60 Minuten.
2Die Mitglieder des Prüfungsausschusses oder der eingesetzten Prüfungskommission müssen während der mündlichen Prüfung ständig anwesend sein.
§ 15
Nichtbestehen der Prüfung
Die Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der zweiten und vierten Qualifikationsebene ist nicht bestanden, wenn die Gesamtprüfungsnote schlechter als „ausreichend“ ist.
§ 16
Festsetzung der Platzziffer
(1) 1Für Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Qualifikationsprüfung bestanden haben, wird auf Grund der Gesamtprüfungsnote eine Platzziffer festgesetzt. 2Bei gleichen Gesamtprüfungsnoten bei der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der zweiten oder vierten Qualifikationsebene erhält der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin mit dem besseren Ergebnis in der schriftlichen Prüfung die niedrigere Platzziffer; bei gleichen Ergebnissen in der schriftlichen Prüfung wird die gleiche Platzziffer erteilt. 3Bei gleichen Gesamtprüfungsnoten bei der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene erhält der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin mit dem besseren Ergebnis im Bachelor-Modul die bessere Platzziffer; bei gleichen Ergebnissen im Bachelor-Modul wird die gleiche Platzziffer erteilt. 4Die Platzziffer des nächstfolgenden Teilnehmers oder der nächstfolgenden Teilnehmerin wird gemäß § 29 Abs. 1 Satz 3 APO bestimmt.
(2) Die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen erhalten eine gesonderte Bescheinigung über die Platzziffer gemäß § 31 Abs. 4 Satz 1 APO.
§ 17
Wiederholung der Prüfung
Der Antrag auf wiederholte Zulassung zur Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der zweiten und vierten Qualifikationsebene ist spätestens einen Monat nach Aushändigung bzw. Zustellung des Prüfungszeugnisses oder der Bescheinigung über das Nichtbestehen der Prüfung beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses einzureichen.
§ 18
Prüfungsakten
(1) 1Die Prüfungsunterlagen sind Teil der Prüfungsakte. 2Die Absolventen und Absolventinnen können ihre vollständige Prüfungsakte innerhalb eines Jahres nach dem Bestehen oder dem endgültigen Nichtbestehen der Qualifikationsprüfung einsehen. 3Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht und ist in der Akte zu vermerken.
(2) 1Die Prüfungsakten sind zwei Jahre aufzubewahren. 2Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Vorbereitungsdienst beendet wird.
Teil 2
Sonstiger Qualifikationserwerb
§ 19
Einstieg in der ersten Qualifikationsebene
Die Qualifikation für die Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft, fachlicher Schwerpunkt Bibliothekswesen, wird bei einem Einstieg in der ersten Qualifikationsebene erworben durch die Vorbildung gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. Satz 2 LlbG und eine mindestens sechsmonatige förderliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst.
Teil 3
Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene
Abschnitt 1
Vorbereitungsdienst
§ 20
Einstellung
Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheiden die Ernennungsbehörden grundsätzlich nach dem Bedarf und nach dem Ergebnis des besonderen Auswahlverfahrens.
§ 21
Dauer und Gestaltung des Vorbereitungsdienstes
1Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und umfasst im Einzelnen folgende Zeiträume:
- 1.
- fachtheoretische Ausbildung und Qualifikationsprüfung: sieben Monate,
- 2.
- berufspraktische Ausbildung an einer wissenschaftlichen Bibliothek: zwölf Monate,
- 3.
- berufspraktische Ausbildung an einer öffentlichen Bibliothek, an der Landesfachstelle für öffentliche Bibliotheken oder ihren Außenstellen und gegebenenfalls weiteren Einrichtungen des Bereichs Bibliothek, Archiv und Information: fünf Monate.
2Die Einzelheiten der berufspraktischen und fachtheoretischen Ausbildung regelt ein von der Staatsbibliothek aufgestellter Ausbildungsplan.
§ 22
Fachtheoretische Ausbildung
1Die fachtheoretische Ausbildung wird von der Staatsbibliothek durchgeführt. 2Sie erstreckt sich auf folgende Lehrfächer:
- 1.
- Strukturen des Bibliotheks- und Informationswesens,
- 2.
- Medienkunde und Medienbearbeitung,
- 3.
- Bibliothekarische Dienstleistungen,
- 4.
- IT-Anwendungen,
- 5.
- Literaturkunde,
- 6.
- Staats- und Verwaltungskunde.
§ 23
Berufspraktische Ausbildung
1Im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung werden die Anwärter und Anwärterinnen am Arbeitsplatz unterwiesen. 2Sie werden mit sämtlichen Arbeiten vertraut gemacht, die für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene in Betracht kommen. 3Das Nähere regelt der Ausbildungsplan.
§ 24
Erreichen des Ausbildungsziels
(1) 1Jeweils am Ende der berufspraktischen Ausbildungsabschnitte bei den in § 21 Satz 1 Nrn. 2 und 3 genannten Ausbildungsstellen hat deren Leiter bzw. Leiterin die Gesamtleistung des Anwärters bzw. der Anwärterin in einem zusammenfassenden Zeugnis zu beurteilen und mit einer Gesamtnote nach § 27 APO zu bewerten. 2Das Zeugnis ist dem Anwärter bzw. der Anwärterin bekannt zu geben, bei Anwärtern bzw. Anwärterinnen nichtstaatlicher Dienstherren auch der jeweiligen Ernennungsbehörde. 3Das Zeugnis ist der Staatsbibliothek unverzüglich zuzuleiten.
(2) Am Ende der fachtheoretischen Ausbildung wird das Erreichen des Ausbildungsziels auf Grund von Leistungskontrollen in Form von Aufsichtsarbeiten festgestellt.
(3) Das Ausbildungsziel ist nicht erreicht, wenn die Note schlechter als „ausreichend“ ist.
Abschnitt 2
Qualifikationsprüfung
§ 25
Durchführung der Prüfung
1Zur Qualifikationsprüfung wird zugelassen, wer das Ausbildungsziel gemäß § 24 erreicht hat. 2Wer den Vorbereitungsdienst erst zwischen dem Beginn der schriftlichen Prüfung und dem Tag der mündlichen Prüfung beendet, kann vorzeitig zur Prüfung zugelassen werden. 3Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. 4Die Entscheidung ist den Bewerbern und Bewerberinnen sowie den Ernennungsbehörden schriftlich mitzuteilen; eine Ablehnung ist zu begründen.
§ 26
Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus
- 1.
- einer Aufgabe aus dem Stoff des in § 22 Satz 2 Nr. 1 aufgeführten Lehrfachs,
- 2.
- einer Aufgabe aus dem Stoff des in § 22 Satz 2 Nr. 2 aufgeführten Lehrfachs,
- 3.
- einer Aufgabe aus dem Stoff der in § 22 Satz 2 Nrn. 3 bis 5 aufgeführten Lehrfächer,
- 4.
- einer Aufgabe aus dem Stoff des in § 22 Satz 2 Nr. 6 aufgeführten Lehrfachs.
(2) Die Arbeitszeit beträgt je Aufgabe drei Stunden, für die Aufgabe nach Abs. 1 Nr. 4 zwei Stunden.
(3) 1Aus den Noten der Prüfungsarbeiten wird die Gesamtnote für die schriftliche Prüfung gebildet, wobei die Noten der Aufgaben nach Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 zweifach und die Note der Aufgabe nach Abs. 1 Nr. 4 einfach gezählt werden. 2Die Gesamtnote errechnet sich aus der Notensumme geteilt durch sieben.
§ 27
Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung findet in engem zeitlichen Rahmen zur schriftlichen Prüfung statt.
(2) Für die Abnahme der mündlichen Prüfung werden eine oder mehrere Prüfungskommissionen mit je drei Prüfern bzw. Prüferinnen gebildet.
§ 28
Gesamtprüfungsnote
Die Gesamtprüfungsnote errechnet sich aus der Summe der vierfachen Gesamtnote der schriftlichen Prüfung und der Note der mündlichen Prüfung geteilt durch fünf.
Teil 4
Einstieg in der dritten Qualifikationsebene
§ 29
Einstellung und Zuweisung zum Fachstudium
Die Ernennungsbehörden weisen der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern, Fachbereich Archiv- und Bibliothekswesen,
- 1.
- die Bibliotheksinspektoranwärter und Bibliotheksinspektoranwärterinnen im Vorbereitungsdienst und
- 2.
- die Beamten und Beamtinnen, die zur Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene des fachlichen Schwerpunkts Bibliothekswesen zugelassen sind,
für den Studiengang „Bibliotheks- und Informationsmanagement“ zu.
§ 30
Dauer und Gestaltung des Fachstudiums
(1) Das Bachelorstudium umfasst sechs Semester, wobei vier Semester mit insgesamt 24 Monaten auf die fachtheoretischen und zwei Semester mit insgesamt zwölf Monaten auf die berufspraktischen Studienzeiten entfallen.
(2) Das Bachelorstudium vermittelt die erforderlichen Kompetenzen in folgenden Gebieten:
- 1.
- Grundlagen des Bibliotheks- und Informationswesens,
- 2.
- Medienkunde und -bearbeitung,
- 3.
- Bibliothekarische Dienstleistungen,
- 4.
- Informationstechnik,
- 5.
- Management und Recht,
- 6.
- Berufsbezogene Schlüsselqualifikationen.
(3) 1Das Bachelorstudium ist modular aufgebaut. 2Die Module finden in Form von Theorie- oder Praxismodulen sowie dem Modul der Bachelorarbeit statt. 3Zahl, Art und Umfang der Module, deren Mindest- bzw. Pflichtinhalte sowie Umfang und Form der Prüfungsleistungen, die in den einzelnen Modulen zu erbringen sind, und die Gewichtung der Prüfungsleistungen für die Gesamtnote ergeben sich aus der Anlage. 4Diese enthält die Festlegung der Leistungspunkte (Credits) nach dem European Credit Transfer System (ECTS). 5Soweit die Anlage keine abschließenden Regelungen enthält, werden diese im Modulhandbuch getroffen. 6Dieses wird vom Prüfungsausschuss vor Beginn der Vorlesungszeit im jeweiligen Semester beschlossen und hochschulöffentlich bekannt gemacht.
§ 31
Leistungspunkte
1Während des Bachelorstudiums sind insgesamt 210 Leistungspunkte zu erzielen. 2Ein Leistungspunkt entspricht einem studentischen Arbeitsaufwand von durchschnittlich 27 Stunden.
§ 32
Praxismodule
(1) Die Praxismodule im zweiten und fünften Semester im Umfang von je sechs Monaten und 66 Leistungspunkten werden an Ausbildungsbibliotheken in Bayern abgeleistet.
(2) Die Studierenden werden von der Staatsbibliothek im Einvernehmen mit der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern, Fachbereich Archiv- und Bibliothekswesen, den Ausbildungsbibliotheken zugewiesen, bei nichtstaatlichen Studierenden zudem im Einvernehmen mit dem jeweiligen Dienstherrn.
(3) 1Die Ausbildungsleiter und Ausbildungsleiterinnen müssen die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 2 oder 3 des Gesetzes über die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern (BayFHVRG) erfüllen. 2Bei Bedarf werden in den Ausbildungsbibliotheken berufserfahrene Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zur Ausbildung eingesetzt, die ebenfalls die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 2 oder 3 BayFHVRG erfüllen müssen.
(4) 1Die Praxismodule dienen dem exemplarischen Lernen und umfassen die Ausbildung am Arbeitsplatz und begleitende Fachgespräche. 2Die Studierenden sollen ihre fachtheoretischen Kenntnisse anwenden und berufspraktische Erfahrungen sammeln. 3Dies bezieht sich auf die Aufbau- und Ablauforganisation sowie das gesamte bibliothekarische Tätigkeitsspektrum einer wissenschaftlichen Bibliothek. 4Die Praxismodule umfassen mindestens zwei informatorische Kurzpraktika im Gesamtumfang von sieben bis zwölf Wochen, eines davon an einer öffentlichen Bibliothek. 5Ein Teil des Kurzpraktikums kann auch im Ausland absolviert werden. 6Die informatorischen Kurzpraktika werden von der Ausbildungsbibliothek in Abstimmung mit der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern, Fachbereich Archiv- und Bibliothekswesen, vermittelt.
(5) Die Fachgespräche, die während der Praxismodule stattfinden, sollen die gewonnenen Erkenntnisse der vorangegangenen fachtheoretischen Studienzeiten mit Bezug auf die Praxis der Ausbildungsbibliothek wiederholen und vertiefen.
(6) Die Einzelheiten der Praxismodule wie z.B. die Ausbildung am Arbeitsplatz und Fachgespräche, regelt ein von der Staatsbibliothek im Einvernehmen mit der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern, Fachbereich Archiv- und Bibliothekswesen, aufgestellter Ausbildungsplan.
(7) 1Jeweils am Ende der beiden Praxismodule hat der Leiter oder die Leiterin der Ausbildungsbibliothek eine Bestätigung über die Ableistung der Studienzeiten mit einer Bewertung nach § 40 APO auszustellen. 2Diese Bestätigung ist der Fachhochschule und der Staatsbibliothek jeweils spätestens zwei Wochen vor Beendigung eines Praxismoduls zuzuleiten.
§ 33
Prüfer und Prüferinnen, Prüfungsamt
(1) 1Als Prüfer und Prüferinnen können bestellt werden:
- 1.
- Dozenten und Dozentinnen der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern, Fachbereich Archiv- und Bibliothekswesen,
- 2.
- Lehrbeauftragte innerhalb ihres Lehrauftrags,
- 3.
- Ausbildungsbeauftragte und Ausbildende.
2Die Prüfer und Prüferinnen müssen mindestens über die Qualifikation verfügen, die der durch die Prüfung festzustellenden Qualifikation entspricht.
(2) Bei der organisatorischen Abwicklung der Prüfungen wird die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern, Fachbereich Archiv- und Bibliothekswesen, von der Staatsbibliothek (Prüfungsamt) unterstützt.
§ 34
Module
(1) In den Theoriemodulen sind Modulprüfungen gemäß § 38 Abs. 3 APO in Verbindung mit § 42 APO entsprechend der Anlage abzulegen.
(2) 1Das Ableisten der Praxismodule wird von der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern, Fachbereich Archiv- und Bibliothekswesen, auf der Grundlage der mit einer Bewertung versehenen Bestätigung nach § 32 Abs. 7 und einer schriftlichen Dokumentation der Ausbildungsinhalte vom zuständigen Prüfer bzw. von der zuständigen Prüferin festgestellt. 2Wird das Praxismodul mit „nicht ausreichend“ bewertet, so führen zwei vom Prüfungsausschuss der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern, Fachbereich Archiv- und Bibliothekswesen, bestellte Prüfer oder Prüferinnen ein zusätzliches Gespräch mit der Dauer von 30 Minuten mit dem oder der Studierenden. 3Die in den Praxismodulen erzielten Ergebnisse gehen nicht in die Endnote ein, werden aber im Diploma Supplement ausgewiesen.
(3) 1Die Bachelorarbeit ist ein Modul mit einem Umfang von insgesamt zwölf Leistungspunkten. 2Es besteht aus einer schriftlichen Arbeit und einem Kolloquium. 3Das Kolloquium dauert 30 Minuten und erstreckt sich dabei ausgehend vom Thema der Bachelorarbeit auf verwandte Themengebiete.
§ 35
Bestehen der Qualifikationsprüfung; Gesamtprüfungsnote
(1) 1Die Gesamtprüfungsnote errechnet sich aus der Bachelorarbeit mit einer Gewichtung von 15 v. H., wobei das Kolloquium 25 v. H. und die schriftliche Arbeit 75 v. H. zählt, und den Theoriemodulen mit einer Gewichtung von 85 v. H. 2Dabei werden die Module nach dem auf ganze Prozentzahlen gerundeten Anteil der Leistungspunkte an der Summe der Leistungspunkte der Theoriemodule gewichtet. 3Die Gesamtprüfungsnote ist mit einer Dezimalstelle auszuweisen.
(2) Die Qualifikationsprüfung ist bestanden, wenn 210 Leistungspunkte erzielt, die Praxismodule bestanden sowie die Theoriemodule und die Bachelorarbeit mit jeweils mindestens der Note „ausreichend“ bestanden werden.
§ 36
Akademischer Grad (B.A.)
Nach bestandener Qualifikationsprüfung verleiht die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern, Fachbereich Archiv- und Bibliothekswesen, den Absolventen und Absolventinnen den akademischen Grad Bachelor of Arts (B.A.).
Teil 5
Einstieg in der vierten Qualifikationsebene
Abschnitt 1
Vorbereitungsdienst
§ 37
Zulassungsvoraussetzungen
1In den Vorbereitungsdienst können Bewerber und Bewerberinnen eingestellt werden, die ein Studium, das mit einer Ersten Staatsprüfung, einer Ersten Juristischen Prüfung, einem Diplom- oder Magisterabschluss oder einer vergleichbaren Qualifikation an einer Universität oder Kunsthochschule oder einem Masterabschluss abschließt, mit Erfolg beendet haben. 2Darüber hinaus ist der Nachweis der Promotion erwünscht.
§ 38
Auswahl der Bewerber und Bewerberinnen
(1) Die Bewerber und Bewerberinnen werden nach ihrer wissenschaftlichen Qualifikation, die sich aus den in § 37 geforderten Nachweisen ergibt, nach ihrer persönlichen Eignung und mit Rücksicht auf den voraussichtlichen Bedarf an wissenschaftlichen Bibliothekaren und Bibliothekarinnen bestimmter Fachrichtungen ausgewählt.
(2) 1Die persönliche Eignung der Bewerber und Bewerberinnen wird durch ein gesondertes, wissenschaftlich fundiertes Auswahlverfahren in Form eines Assessment-Centers (Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG) festgestellt, dessen Bestehen Voraussetzung für die Einstellung ist. 2Wird die Eignung festgestellt, ergibt sich die Rangfolge der zum Vorbereitungsdienst zuzulassenden Bewerber und Bewerberinnen nach dem Ergebnis der akademischen Abschlussprüfung.
(3) 1Die Zahl der Einladungen zum Assessment-Center kann begrenzt werden; hierbei ist auf das Ergebnis der akademischen Abschlussprüfung abzustellen. 2Die Dauer des Assessment-Centers soll drei Stunden je Bewerber oder Bewerberin nicht übersteigen. 3Das Assessment-Center kann einmal wiederholt werden. 4Die früheste Möglichkeit dazu ist beim nächsten Vorbereitungsdienst gegeben, in dem Bedarf an der entsprechenden Fachrichtung besteht. 5Die Geltungsdauer des Ergebnisses des Assessment-Centers endet mit dem Abschluss des Einstellungsverfahrens für den jeweiligen Vorbereitungsdienst.
(4) Die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens regelt die Staatsbibliothek mit Zustimmung des Staatsministeriums in einem Leitfaden.
§ 39
Dauer und Gestaltung des Vorbereitungsdienstes
(1) 1Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. 2Er umfasst eine fachtheoretische und eine praktische Ausbildung von je einem Jahr nach einem von der Staatsbibliothek erstellten Ausbildungsplan. 3Der Ausbildungsplan bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums. 4Die Staatsbibliothek ist für die Referendare und Referendarinnen des Staates Ernennungsbehörde. 5Sie regelt die Durchführung des Vorbereitungsdienstes im Einzelnen und weist die Referendare und Referendarinnen den verschiedenen Ausbildungsabschnitten zu.
(2) 1Die praktische Ausbildung besteht aus einem Hauptpraktikum und mehreren Kurzpraktika. 2Das Hauptpraktikum mit einer Dauer von mindestens 28 Wochen wird an einer Ausbildungsbibliothek des Staates (§ 7) abgeleistet. 3Die Kurzpraktika können in weiteren bibliothekarischen und bibliotheksrelevanten Einrichtungen abgeleistet werden. 4Ein Teil der Kurzpraktika kann auch im Ausland absolviert werden.
§ 40
Ausbildungsgegenstände
(1) Die Ausbildung erstreckt sich insbesondere auf folgende Grundlagenfächer als Pflichtfächer:
- 1.
- Bibliotheks- und Informationswesen des In- und Auslands,
- 2.
- Akquisition von Informationsressourcen,
- 3.
- Medien- und Informationserschließung,
- 4.
- Bestands- und Informationsvermittlung,
- 5.
- Publikationswesen,
- 6.
- Bibliotheksbau, -einrichtung und -technik,
- 7.
- Informationstechnologie,
- 8.
- Management,
- 9.
- Bibliotheksrelevantes Recht,
- 10.
- Altes Buch und Geschichte des Bibliothekswesens.
(2) 1Die Ausbildung in den Grundlagenfächern wird durch Vertiefungskurse ergänzt. 2Die Referendare und Referendarinnen sind verpflichtet, während der theoretischen Ausbildung mindestens vier Vertiefungskurse zu belegen.
(3) Die Referendare und Referendarinnen sind verpflichtet, neben der bibliotheksfachlichen Ausbildung ihr im Hochschulstudium erworbenes Fachwissen weiter zu pflegen und zu vertiefen.
§ 41
Berufspraktische Ausbildung
1Die praktische Ausbildung ist dazu bestimmt, die Referendare und Referendarinnen in die Bibliothekspraxis einzuführen. 2Hierzu werden sie durch informatorische Unterweisung und eigene Mitarbeit mit sämtlichen Arbeitsbereichen einer wissenschaftlichen Bibliothek vertraut gemacht. 3Parallel dazu sollen sie entsprechend dem wachsenden Stand ihrer Kenntnisse übliche Aufgaben der vierten Qualifikationsebene selbstständig wahrnehmen. 4Durch Projektarbeit sollen sie ihre Teamfähigkeit und ihre Fähigkeit zur termingebundenen Arbeit unter Beweis stellen.
§ 42
Bewertung der praktischen Ausbildung
(1) 1Für jeden Referendar und jede Referendarin ist am Ende der praktischen Ausbildung vom Leiter oder von der Leiterin der Bibliothek, an der das Hauptpraktikum abgeleistet wurde, ein Zeugnis zu erstellen. 2Die Gesamtleistung jedes Referendars und jeder Referendarin ist mit einer Note nach § 28 APO zu bewerten. 3Das Zeugnis ist dem Referendar oder der Referendarin, bei Referendaren und Referendarinnen nichtstaatlicher Dienstherren auch der jeweiligen Ernennungsbehörde bekannt zu geben. 4Das Zeugnis ist der Staatsbibliothek unverzüglich zuzuleiten.
(2) 1Das Ausbildungsziel ist nicht erreicht, wenn die Note schlechter als „ausreichend“ ist. 2In diesem Fall ist von der Ernennungsbehörde zu entscheiden, ob der Vorbereitungsdienst verlängert wird. 3Er soll nicht verlängert werden, wenn der Referendar oder die Referendarin wiederholt das Ziel eines Ausbildungsabschnitts nicht erreicht hat.
§ 43
Fachtheoretische Ausbildung
In der fachtheoretischen Ausbildung sind die Referendare und Referendarinnen verpflichtet, an den Ausbildungsveranstaltungen wie insbesondere Kursen, Übungen, Seminaren und Exkursionen teilzunehmen und die gestellten Referate und geforderten gleichwertigen Leistungen anzufertigen.
Abschnitt 2
Qualifikationsprüfung
§ 44
Durchführung der Prüfung, Prüfungsamt
(1) 1Zur schriftlichen und mündlichen Prüfung nach §§ 45 und 48 wird zugelassen, wer die berufspraktische Ausbildung nach § 41 mit Erfolg abgeleistet hat. 2§ 25 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.
(2) Bei der Staatsbibliothek wird zur Unterstützung des Prüfungsausschusses ein Prüfungsamt eingerichtet.
§ 45
Schriftliche Prüfung
Die schriftliche Prüfung besteht aus drei vierstündigen Aufsichtsarbeiten zum Stoff der in § 40 Abs. 1 aufgeführten Grundlagenfächer.
§ 46
Ergebnis der schriftlichen Prüfung
1Für die schriftliche Prüfung wird eine Gesamtnote gebildet. 2Diese errechnet sich aus der Summe der Einzelnoten geteilt durch drei.
§ 47
Schriftliche Leistungen der fachtheoretischen Ausbildung
(1) Die schriftlichen Leistungen der fachtheoretischen Ausbildung bestehen aus zwei schriftlich auszuarbeitenden Referaten oder gleichwertigen Leistungen aus dem Stoff der Grundlagenfächer oder der in den Vertiefungskursen behandelten Gebiete.
(2) Für die Bildung der Gesamtnote gilt § 46 entsprechend.
§ 48
Mündliche Prüfung
Die Prüfungskommission für die mündliche Prüfung besteht aus dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses und vier weiteren Mitgliedern, die vom Prüfungsausschuss bestellt werden.
§ 49
Gesamtprüfungsnote
Die Gesamtprüfungsnote errechnet sich aus der Summe der sechsfachen Gesamtnote der schriftlichen Prüfung, der zweifachen Gesamtnote der schriftlichen Leistungen der fachtheoretischen Ausbildung und der zweifachen Note der mündlichen Prüfung geteilt durch zehn.
§ 50
Bibliotheksassessor und Bibliotheksassessorin
Wer die Prüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung „Bibliotheksassessor“ bzw. „Bibliotheksassessorin“ zu führen.
Teil 6
Ausbildungsqualifizierung
§ 51
Zuständigkeit, öffentliche Bekanntmachung
(1) Die Staatsbibliothek führt bei Bedarf das Zulassungsverfahren zur Ausbildungsqualifizierung durch.
(2) 1Das Staatsministerium gibt den Termin, die Meldefristen und die Teilnahmevoraussetzungen für das Zulassungsverfahren durch Veröffentlichung im Bayerischen Staatsanzeiger bekannt. 2Dabei soll angegeben werden, wie viele Beamte und Beamtinnen von den obersten Dienstbehörden zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen werden.
§ 52
Meldung zum Zulassungsverfahren
(1) Beamte und Beamtinnen im fachlichen Schwerpunkt Bibliothekswesen können sich zur Teilnahme am Zulassungsverfahren auf dem Dienstweg melden.
(2) Die Beamten und Beamtinnen können mehrmals, höchstens jedoch insgesamt dreimal, am Zulassungsverfahren teilnehmen.
(3) Das Ergebnis des Zulassungsverfahrens hat bis zur Ausschreibung eines neuen Zulassungsverfahrens Gültigkeit.
§ 53
Gestaltung des Zulassungsverfahrens
(1) Das Zulassungsverfahren zur Ausbildungsqualifizierung für die Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene besteht aus einem Prüfungsgespräch.
(2) Das Zulassungsverfahren zur Ausbildungsqualifizierung für die Ämter ab der dritten Qualifikationsebene besteht aus einem schriftlichen Teil und aus einem Prüfungsgespräch.
(3) 1Zur Durchführung des Zulassungsverfahrens bestellt das Staatsministerium auf Vorschlag der Staatsbibliothek einen Prüfungsausschuss aus drei Mitgliedern für die Dauer von drei Jahren und bestimmt das vorsitzende Mitglied. 2Das vorsitzende Mitglied muss mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 im fachlichen Schwerpunkt Bibliothekswesen innehaben. 3Beim Zulassungsverfahren für die Ausbildungsqualifizierung für die Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene muss mindestens ein weiteres Mitglied mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 im fachlichen Schwerpunkt Bibliothekswesen innehaben. 4Beim Zulassungsverfahren für die Ausbildungsqualifizierung für die Ämter ab der dritten Qualifikationsebene muss mindestens ein Mitglied mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 im fachlichen Schwerpunkt Bibliothekswesen innehaben. 5Für das vorsitzende Mitglied und für jedes weitere Mitglied des Prüfungsausschusses werden Stellvertretungen mit der jeweils gleichen Qualifikation bestimmt.
(4) Bei der Durchführung des Zulassungsverfahrens sind die Prüfungsbestimmungen der §§ 11 bis 15 entsprechend anzuwenden, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.
(5) 1Teilnehmer und Teilnehmerinnen am Zulassungsverfahren zur Ausbildungsqualifizierung für die Ämter ab der dritten Qualifikationsebene haben angemessene Kenntnisse in mindestens einer Fremdsprache nachzuweisen. 2Angemessene Kenntnisse liegen vor, wenn diese Fremdsprache in mindestens drei aufsteigenden Jahrgangsstufen geführt und in der dritten oder in einer weiteren aufsteigenden Jahrgangsstufe mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde. 3Soweit diese Voraussetzungen nicht vorliegen, haben die Bewerber eine schriftliche Übersetzung ins Deutsche von mindestens 90 Minuten Dauer in einer Fremdsprache ihrer Wahl zu bearbeiten; dabei muss mindestens die Note „ausreichend“ erzielt werden. 4Die Prüfung wird von der Staatsbibliothek abgenommen. 5Angemessene Kenntnisse einer Fremdsprache liegen ebenso vor, wenn ein Bewerber bzw. eine Bewerberin eine Prüfung gemäß des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) mit Kompetenzstufe A2 erfolgreich abgeschlossen hat.
§ 54
Prüfungsgespräch
(1) Das Prüfungsgespräch soll Aufschluss geben über Denkvermögen und geistige Beweglichkeit, sprachliche Ausdrucksfähigkeit und das Verständnis der Beamten und Beamtinnen für die Aufgaben der Ämter ab der nächsthöheren Qualifikationsebene.
(2) Das Prüfungsgespräch dauert 45 Minuten und erstreckt sich auf Grundkenntnisse in
- 1.
- Bibliothekswesen im Überblick,
- 2.
- Bibliotheksverwaltung,
- 3.
- Informationsinfrastruktur und -technik.
(3) 1Der Prüfungsausschuss erteilt für jedes Prüfungsgebiet eine Note nach § 28 APO. 2Die Gesamtnote des Prüfungsgesprächs errechnet sich aus der Summe der Einzelnoten geteilt durch drei.
§ 55
Schriftliche Prüfung
1Im schriftlichen Teil bearbeiten die Teilnehmer und Teilnehmerinnen eine zweistündige Aufgabe aus Fragen, die auf den Nachweis von Kenntnissen und Fähigkeiten für die spätere Berufsarbeit abzielen, und Fragen aus dem Allgemeinwissen unter besonderer Berücksichtigung staatsbürgerlicher Kenntnisse. 2Die Aufgabe kann aus mehreren Teilen bestehen und Testverfahren einschließen, die dem Ziel des Zulassungsverfahrens entsprechen.
§ 56
Ergebnis des Zulassungsverfahrens
(1) Das Zulassungsverfahren zur Ausbildungsqualifizierung für die Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene ist erfolgreich abgeschlossen, wenn im Prüfungsgespräch mindestens die Gesamtnote „ausreichend” erreicht wird.
(2) 1Das Zulassungsverfahren zur Ausbildungsqualifizierung für die Ämter ab der dritten Qualifikationsebene ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Gesamtprüfungsnote mindestens „ausreichend“ beträgt und die gemäß § 53 Abs. 5 erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse nachgewiesen sind. 2Die Gesamtprüfungsnote errechnet sich aus der Summe der Note der schriftlichen Prüfung nach § 55 und der Gesamtnote des Prüfungsgesprächs nach § 54 Abs. 3 geteilt durch zwei.
(3) 1Auf Grund der Gesamtprüfungsnote setzt die Staatsbibliothek für jeden Teilnehmer und jede Teilnehmerin, der bzw. die das Zulassungsverfahren erfolgreich abgeschlossen hat, eine Platzziffer fest. 2Bei gleicher Gesamtprüfungsnote erhält der Teilnehmer oder die Teilnehmerin mit der besseren Gesamtnote im Prüfungsgespräch die bessere Platzziffer.
(4) Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen am Zulassungsverfahren werden über das Ergebnis und den erreichten Ranglistenplatz schriftlich unterrichtet.
§ 57
Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung
Über die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung entscheidet unbeschadet der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen (§ 37 Abs. 2 LlbG) der Dienstherr nach Bedarf und Rangliste.
Teil 7
Schlussvorschriften
§ 58
Übergangsregelung
Für Anwärter und Anwärterinnen, die den Vorbereitungsdienst vor dem 1. Oktober 2015 begonnen haben, finden weiterhin die bis zum Ablauf des 30. September 2015 geltenden Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen Anwendung.
§ 59
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 30. September 2015 treten außer Kraft:
- 1.
- die Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Bibliotheksdienst bei den wissenschaftlichen und öffentlichen Bibliotheken (ZAPOmBiblD) vom 24. Februar 2000 (GVBl S. 81, BayRS 2038-3-4-10-1-1-K), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 130 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286),
- 2.
- die Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Bibliotheksdienst bei den wissenschaftlichen Bibliotheken (ZAPOgBiblD) vom 10. Juli 2006 (GVBl S. 419, BayRS 2038-3-4-10-2-K), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 131 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286),
- 3.
- die Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Bibliotheksdienst bei den wissenschaftlichen Bibliotheken (ZAPOhBiblD) vom 9. Dezember 2003 (GVBl S. 925, BayRS 2038-3-4-10-3-K), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 132 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286).
München, den 1. September 2015
Bayerisches Staatsministerium
des Innern, für Bau und Verkehr
des Innern, für Bau und Verkehr
Joachim H e r r m a n n
Staatsminister
Staatsminister
Bayerisches Staatsministerium
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
Dr. Ludwig S p a e n l e
Staatsminister
Staatsminister