Veröffentlichung KWMBl. 2015/16 S. 239 vom 10.11.2015

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Az. XI.6-K1633.6-12b/12 468
2245-K
2245-K
Richtlinien
für die Gewährung von Zuwendungen
für Sing- und Musikschulen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
vom 10. November 2015, Az. XI.6-K1633.6-12b/12 468
1Das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst gewährt über den Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen e. V. nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) einschließlich der Verwaltungsvorschriften (VV) zu Art. 44 BayHO, Art. 43, 48, 49 und 49a BayVwVfG und die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (AnBest-P)) Zuwendungen für Sing- und Musikschulen. 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.
Zweck der Förderung
1Sing- und Musikschulen sollen die Bevölkerung, insbesondere die Jugend, zum Singen und Musizieren führen. 2Sie stellen ein breitgefächertes Angebot an Grundfächern, an Vokal- und Instrumentalunterricht sowie an Ensembleunterricht bereit. 3Ihr Schwerpunkt liegt auf der musikalischen Breitenförderung. 4Mit der Zuwendung wird die überregionale Bedeutung der Arbeit der Sing- und Musikschulen anerkannt und ein Beitrag zum Auf- und Ausbau eines flächendeckenden Netzes von Sing- und Musikschulen geleistet. 5Zugleich soll eine flächendeckende Versorgung mit Sing- und Musikschulen erreicht und sichergestellt werden.
2.
Gegenstand der Förderung
1Gefördert werden können die bei den Sing- und Musikschulen anfallenden Lehrpersonalausgaben. 2Darüber hinaus werden die Ausgaben für Förderklassenunterricht, Kammermusik, Kooperationen mit Kindertagesstätten und allgemein bildenden Schulen sowie Vokalunterricht gefördert. 3Förderklassenunterricht dient an Sing- und Musikschulen sowohl der Vorbereitung auf das Musikstudium als auch der Förderung von Schülerinnen und Schülern, die in herausragender Weise Begabung, Fleiß und Interesse zeigen. 4In Kammermusik-Stunden wird das solistische Zusammenspiel von mindestens zwei bis höchstens neun Spielern geübt. 5Starthilfen in Gestalt der Übernahme von Anschaffungskosten von Instrumenten bei der Neugründung von Musikschulen sind ebenfalls förderfähig.
3.
Zuwendungsempfänger
Gefördert werden Sing- und Musikschulen
die von juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts betrieben werden und auf gemeinnütziger Grundlage wirken,
die der Verordnung über die Führung der Bezeichnung Singschule und Musikschule (Sing- und Musikschulverordnung) vom 17. August 1984 (GVBl. S. 290, KMBl. I S. 506) entsprechen und
die von den zuständigen kommunalen Gebietskörperschaften einen Beitrag zu den Lehrpersonalausgaben mindestens in Höhe des staatlichen Zuschusses erhalten.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
Gefördert werden können nur Zuwendungsempfänger im Sinne der Nr. 3 der Richtlinien, soweit es sich um Maßnahmen im Sinne der Nr. 2 der Richtlinien handelt und die zuständigen kommunalen Gebietskörperschaften einen Beitrag zu den Lehrpersonalausgaben mindestens in Höhe des staatlichen Zuschusses entrichten.
5.
Art und Umfang der Zuwendung
5.1
Art der Förderung
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung für je ein Haushaltsjahr gewährt.
5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben
5.2.1
Zuwendungsfähige Lehrpersonalausgaben
1Zuwendungsfähig sind die Lehrpersonalausgaben für den Musikunterricht. 2Dazu gehören beispielsweise auch Musiktheater- und Ballettunterricht, nicht jedoch musikfremde Fächer wie etwa Malunterricht. 3Zuwendungsfähig sind auch die Personalausgaben des fachlichen Leitungspersonals, nicht jedoch des reinen Verwaltungs- und Sekretariatspersonals.
4Zuwendungsfähige Bestandteile der Lehrpersonalausgaben sind
die Bezüge beziehungsweise Entgelte und Vergütungen (Einzel- bzw. Monatsstundenvergütungen),
die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung einschließlich der Umlagen zur Zusatzversorgung sowie eine eventuell alternativ abgeschlossene Lebensversicherung bis zur Höhe der ansonsten anfallenden Umlage zur Zusatzversorgung,
die Ausgaben für im dienstlichen Interesse liegende Fortbildungsmaßnahmen des Lehrpersonals (inklusive Reisekosten).
5Personalausgaben können nur in der Höhe als zuwendungsfähig anerkannt werden, wie sie sich bei kommunalen oder tarifgebundenen gemeinnützigen privatrechtlichen Sing- und Musikschulen nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und den besoldungsrechtlichen Regelungen (Bayerisches Besoldungsgesetz bzw. Bundesbesoldungsgesetz) bzw. bei sonstigen gemeinnützigen privatrechtlichen Sing- und Musikschulen nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ergeben würden. 6Ein Verstoß gegen das Besserstellungsverbot führt bei den sonstigen gemeinnützigen privatrechtlichen Sing- und Musikschulen zu einem pauschalen Abschlag von 5 v. H. bei den tatsächlichen Personalausgaben. 7Personalausgaben für freie Mitarbeiter gehören nicht zu den zuwendungsfähigen Lehrpersonalausgaben.
5.2.2
Zuwendungsfähige Ausgaben für Förderklassenunterricht
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Musikschüler,
die in einer Förderklasse aufgenommen sind,
die an mindestens vier Jahreswochenstunden Fachunterricht à 45 Minuten teilnehmen und
von denen nur die Gebühr für eine Jahreswochenstunde Einzelunterricht erhoben wird.
5.2.3
Zuwendungsfähige Ausgaben für Kammermusik-Stunden
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Kammermusik-Stunden pro Jahreswochenstunde,
die den formalen Vorgaben, die in Abstimmung zwischen dem Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen und dem Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst festgelegt werden, entsprechen und
für die keine Gebühren erhoben werden.
5.2.4
Zuwendungsfähige Ausgaben bei Kooperationen mit Kindertagesstätten und allgemein bildenden Schulen
Zuwendungsfähig sind Kooperationen mit Kindertagesstätten und allgemein bildenden Schulen,
bei denen eine schriftliche Vereinbarung vorliegt,
die beim Kooperationspartner stattfinden,
in denen Lehrkräfte auf Arbeitsvertrag der Musikschule mit pädagogischer Qualifikation eingesetzt werden und
deren Dauer im laufenden Schuljahr zehn Monate nicht unterschreitet.
5.2.5
Zuwendungsfähige Ausgaben bei Gewährung einer Starthilfe
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die Beschaffung von Instrumenten bei der Neugründung von Musikschulen.
5.2.6
Zuwendungsfähige Ausgaben bei Vokalunterricht
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben je Jahreswochenstunde für Vokalunterricht.
5.3
Höhe der Förderung
5.3.1
1Die staatliche Zuwendung darf nicht höher sein als die finanziellen Leistungen der kommunalen Gebietskörperschaften (Gemeinde, Landkreis, Bezirk) abzüglich der Sach- und Investitionsausgaben des Trägers.
2Die Mindestzuwendung beträgt 1.000 €, die Höchstzuwendung 290.000 €.
5.3.2
Lehrpersonalausgaben
1Die Zuwendung zu den Lehrpersonalausgaben errechnet sich wie folgt:
Sing- und Musikschulen, bei denen die „anrechenbare kommunale Leistung" im Jahr vor der Bewilligung wenigstens 35 v. H. der Gesamtlehrpersonalausgaben betragen hat, erhalten die volle Zuwendung.
2Diese Zuwendung verringert sich
um 25 v. H. für Schulen, bei denen die „anrechenbare kommunale Leistung" weniger als 35 v. H., mindestens jedoch 20 v. H. der Gesamtlehrpersonalausgaben im Jahr vor der Bewilligung betragen hat,
um 50 v. H. für Schulen, bei denen die „anrechenbare kommunale Leistung" weniger als 20 v. H. der Gesamtlehrpersonalausgaben im Jahr vor der Bewilligung betragen hat.
3Der Prozentwert, der die „anrechenbare kommunale Leistung" definiert, errechnet sich wie folgt:
Finanzielle Leistungen der kommunalen Gebietskörperschaften (Gemeinde, Landkreis, Bezirk)
zuzüglich der sonstigen Einnahmen (ohne sonstige Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln und ohne Unterrichtsgebühren)
abzüglich der Sach- und Investitionsausgaben des Trägers.
4Das Verhältnis des sich hiernach errechneten Betrags zu den Gesamtlehrpersonalausgaben gilt als „anrechenbare kommunale Leistung".
5Die Höhe der vollen Zuwendung wird wie folgt ermittelt:
6Von den vom Freistaat Bayern zur Förderung der Lehrpersonalausgaben zur Verfügung gestellten Mitteln werden die Zuschüsse für Lehrpersonalausgaben jener Musikschulen subtrahiert, die die Höchstzuwendung (290.000 €) erhalten (= Betrag A).
7Von der Summe der entsprechend der „anrechenbaren kommunalen Leistung" gewichteten Lehrpersonalausgaben werden die Lehrpersonalausgaben jener Musikschulen subtrahiert, die die Höchstzuwendung (290.000 €) erhalten. 8Dieser Betrag wird durch 1.000 geteilt (= Betrag B).
9Der Quotient aus den Beträgen A und B bildet die volle Zuwendung je 1.000 € Lehrpersonalausgaben.
5.3.3
Die Zuwendung für den Förderklassenunterricht wird wie folgt ermittelt:
1Die Ausgaben, die durch das Angebot der gebührenfreien Fächer der Förderklasse entstehen, werden mit bis zu 50 v. H. bezuschusst. 2Hierzu legt das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst für den gebührenfreien Unterricht eine pauschale Ausgabenhöhe pro Jahreswochenstunde fest.
5.3.4
Die Zuwendung für Kammermusik wird wie folgt berechnet:
1Das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst setzt für die Berechnung der Zuwendung eine pauschale Ausgabenhöhe pro Jahreswochenstunde fest. 2Diese Ausgaben werden bis zur Höhe von 50 v. H. bezuschusst. 3Der Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen legt in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst fest, welche Formen des instrumentalen Zusammenspiels als Kammermusik gefördert werden.
5.3.5
Die Zuwendung für Kooperationen mit Kindertagesstätten und allgemein bildenden Schulen wird wie folgt berechnet:
1Die im staatlichen Zuwendungsantrag gemeldeten Daten des Kalendervorjahres gelten als Grundlage für die Berechnung des Förderbetrages. 2Hieraus ermittelt der Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen den jeweiligen Quotienten aus den von der Musikschule gemeldeten Lehrpersonalausgaben für Lehrkräfte auf Arbeitsvertrag und den Jahreswochenstunden der Lehrkräfte auf Arbeitsvertrag.
3Die dadurch ermittelten durchschnittlichen Lehrpersonalausgaben je Jahreswochenstunde, multipliziert mit der Anzahl der in der Kooperation eingesetzten Jahreswochenstunden, gelten als Höchstbetrag der zuwendungsfähigen Ausgaben der jeweiligen Musikschule.
4Dieser Höchstbetrag wird je nach Höhe der verfügbaren Mittel mit bis zu 50 v. H. bezuschusst.
5.3.6
Die Zuwendung für den Vokalunterricht ergibt sich wie folgt:
Für die Förderung des Vokalunterrichts setzt der Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst einen zusätzlichen Förderbetrag je Jahreswochenstunde fest.
5.3.7
Starthilfen
1Bei Neugründungen von Sing- und Musikschulen wird innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren, gerechnet vom Beginn der regulären Förderung an, eine Starthilfe von bis zu 30.000 € zur Beschaffung von Instrumenten gewährt. 2Im Rahmen der vorhandenen Mittel können auch Neugründungen in der Form von vertraglich angebundenen Außenstellen bereits bestehender Sing- und Musikschulen in anderen Gemeinden mit Starthilfen gefördert werden. 3Die Zuwendung hierfür beträgt maximal 15.000 € innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren. 4Bei Neugründungen auf Kreisebene oder ähnlich breiter kommunaler Basis können Ausgaben für Instrumentenbeschaffungen mit einer Zuwendung bis zu 50.000 € innerhalb von vier Jahren gefördert werden. 5Die Zuwendung darf jeweils 50 v. H. der entstehenden Ausgaben nicht übersteigen.
6.
Verbot der Doppelförderung
Eine Zuwendung darf nicht ausgereicht werden, soweit bereits für Maßnahmen oder Projekte Zuwendungen des Freistaats Bayern auf Grund anderer Rechtsvorschriften ausgereicht werden.
7.
Verfahren
7.1
Antrag
7.1.1
1Die Sing- und Musikschulen legen dem Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen die zur Berechnung der Zuwendungen erforderlichen Unterlagen, insbesondere den Berichtsbogen des Verbandes deutscher Musikschulen e. V., bis zum 31. März des jeweiligen Jahres vor. 2Die hierin gemachten Angaben dienen als Berechnungsgrundlage für die Zuwendung. 3Bei Neugründungen von Sing- und Musikschulen können im ersten Jahr hilfsweise die jeweiligen Ansätze des Wirtschaftsplanes herangezogen werden.
7.1.2
Für die Gewährung von Zuwendungen zum Förderklassenunterricht, zu den Kammermusikstunden und zu den Kooperationen sind die vom Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen erarbeiteten Antragsformulare zu verwenden.
7.2
Bewilligung
1Bewilligungszeitraum ist das jeweilige Haushaltsjahr (1. Januar bis 31. Dezember). 2Der Träger der Sing- und Musikschule erhält vom Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen einen schriftlichen Zuwendungsbescheid, aus dem die Voraussetzungen ersichtlich sind, die der Berechnung der Zuwendung zugrunde gelegt wurden.
3Das grundsätzliche Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns gilt nicht für den gesamten Förderbereich im Rahmen dieser Richtlinien.
7.3
Verwendungsnachweis
7.3.1
1Der für die Beantragung der Zuwendung vorzulegende Berichtsbogen des Verbandes deutscher Musikschulen e. V. gilt als Verwendungsnachweis für die Zuwendung des Vorjahres. 2Der Inhalt des Berichtsbogens muss den Vorgaben der Nrn. 6.1.1 bis 6.1.3 in Verbindung mit Nr. 6.1.5 ANBest-P entsprechen.
3Für die gewährte Starthilfe ist ein gesonderter Verwendungsnachweis vorzulegen.
7.3.2
Die zum Nachweis der Angaben im Berichtsbogen erforderlichen Belege sind fünf Kalenderjahre nach Abgabe des Berichtsbogens aufzubewahren.
7.3.3
Der Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen, das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst sowie der Bayerische Oberste Rechnungshof sind berechtigt, die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel durch Einsicht in die Bücher und Belege unmittelbar bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen.
7.3.4
Die Fördermittel sind zurückzuzahlen, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (Art. 43, 48, 49, 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) veröffentlicht in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2010-1-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2015 (GVBl. S. 154) geändert worden ist), oder anderen Rechtsvorschriften unwirksam oder mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wird.
8.
Inkrafttreten, Geltungsdauer, Außerkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Dezember 2015 in Kraft. 2Die Geltung dieser Richtlinien ist befristet bis zum 31. Dezember 2019.
3Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 18. Mai 2011 (KWMBl. S. 120), die durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 1. Februar 2013 (KWMBl. S. 57) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 30. November 2015 außer Kraft.
Dr. Peter Müller
Ministerialdirektor