Hinweis
Mit § 3 des Gesetzes zur Schwerpunktsetzung von Aufgaben bei den Regierungen sowie zur Änderung des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (SARG) vom 17. Dezember 2014 (GVBl S. 539) wurde das Gesetz zur Ausführung des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung geändert. Nachstehend wird der Wortlaut dieser Änderung abgedruckt:
„§ 3
Änderung des Bayerischen Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz
Änderung des Bayerischen Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz
Das Gesetz zur Ausführung des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung − Bayerisches Ausführungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz − BayAGBAföG − (BayRS 2230-2-1-K), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 235 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Art. 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:
,(4) Fachaufsichtsbehörde für alle Ämter für Ausbildungsförderung ist die Regierung von Niederbayern.‘
- 2.
- Art. 3 Abs. 3 wird aufgehoben.
(…)
§ 7
Übergangsregelung
Übergangsregelung
1Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. 2Diese Regelung tritt am 31. Dezember 2016 außer Kraft.
§ 8
Inkrafttreten
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.“
Dr. Peter Müller
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor