2230-7-1-K
Gesetz
zur Änderung des
Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes
zur Änderung des
Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes
Vom 22. Mai 2015 (GVBl S. 167)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 455, ber. S. 633, BayRS 2230-7-1-K), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (GVBl S. 511), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift des Art. 30 werden die Worte „Gliederung und Ausbau“ durch den Klammerzusatz „(aufgehoben)“ ersetzt.
- b)
- Die Überschrift des Art. 50 erhält folgende Fassung:
„Private Volksschulen, Grund-, Haupt- und Mittelschulen“.
- 2.
- Art. 3 Abs. 4 Satz 2 wird aufgehoben; der bisherige Satz 3 wird Satz 2.
- 3.
- In Art. 10 Abs. 3 Satz 3 werden die Worte „der Orientierungsdaten für die kommunale Finanzplanung“ durch die Worte „eines Steigerungssatzes von 1 v. H. pro Jahr“ ersetzt.
- 4.
- Art. 29 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) Eine Förderung entfällt für die nach Maßgabe dieses Gesetzes förderfähigen Lehrer- bzw. Unterrichtswochenstunden, die von Lehrkräften erbracht werden, deren wirtschaftliche und rechtliche Stellung nicht nach Art. 97 Abs. 1 BayEUG genügend gesichert ist.
(4) Die zuständige Bewilligungsbehörde kann den Schulträgern zur Auflage machen, Verwendungsnachweise sowie Gewinn- und Verlustrechnungen vorzulegen, aus denen die jährlichen Einnahmen und Ausgaben der Schulen ersichtlich sind.“
- 5.
- Art. 30 wird aufgehoben.
- 6.
- In Art. 31 Abs. 6 Satz 3 werden nach dem Wort „wird“ die Worte „ , sowie für genehmigte Außenstellen“ eingefügt.
- 7.
- Art. 32 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 Satz 5 wird die Zahl „70“ durch die Zahl „60“ ersetzt.
- b)
- Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„3Satz 1 gilt für genehmigte Außenstellen entsprechend.“
- c)
- In Abs. 3 wird die Zahl „80“ durch die Zahl „70“ ersetzt.
- 8.
- Art. 38 Abs. 4 wird aufgehoben.
- 9.
- Art. 41 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „ ; außerdem muss die rechtliche und wirtschaftliche Stellung der Lehrkräfte nach Art. 97 Abs. 1 BayEUG genügend gesichert sein, ansonsten entfällt ein Zuschuss für die betreffenden Unterrichtswochenstunden“ gestrichen.
- b)
- Abs. 6 wird aufgehoben.
- 10.
- Art. 50 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Private Volksschulen, Grund-, Haupt- und Mittelschulen“.
- b)
- Es wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Für staatlich genehmigte Grund-, Haupt- und Mittelschulen in privater Trägerschaft, die am 7. Oktober 2014 errichtet oder als staatliche Ersatzschule anerkannt waren, gelten Art. 32 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 3 jeweils in der bis zum 31. Juli 2015 geltenden Fassung.“
- 11.
- Art. 60 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird aufgehoben.
- b)
- Der bisherige Satz 2 wird Satz 1 und die Worte „Es wird insbesondere ermächtigt“ werden durch die Worte „Das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt“ ersetzt.
- c)
- Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.
- 12.
- Art. 62 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Absatzbezeichnung entfällt.
- bb)
- Satz 2 wird aufgehoben; die Satznummerierung im bisherigen Satz 1 entfällt.
- b)
- Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.
§ 2
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2015 in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 treten § 1 Nrn. 3, 6, 7 Buchst. b mit Wirkung vom 1. August 2014 in Kraft.
München, den 22. Mai 2015
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst Seehofer
Staatsminister
Staatsminister