Veröffentlichung KWMBl. 2016/01 S. 11 vom 25.01.2016

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Hinweis
Mit § 3 des Gesetzes zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2015/2016 (Nachtragshaushaltsgesetz 2016 – NHG 2016) vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 477) wurde das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz geändert. Nachstehend wird der Wortlaut dieser Änderung abgedruckt:
„§ 3
Änderung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes
Das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 455, ber. S. 633, BayRS 2230-7-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 468) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
Art. 8 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben.
2.
Art. 9 Abs. 11 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 2 wird aufgehoben.
b)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.
3.
In Art. 19 wird das Fußnotenzeichen und die Fußnote gestrichen.
4.
Art. 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt:
5Dem Schulträger kann nach Maßgabe des Staatshaushalts ausnahmsweise ein Zuschuss für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers gewährt werden, wenn auf Grund einer durch einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „G“, „aG“, „H“ oder „Bl“ nachgewiesenen Schwerbehinderung die Beförderung mit einem speziellen Kraftfahrzeug auf dem Schulweg zwingend erforderlich ist und die damit verbundenen Kosten für den Staat niedriger als bei einer notwendigen Schülerbeförderung zu einer anderen geeigneten Schule sind.“
b)
Die bisherigen Sätze 5 bis 12 werden die Sätze 6 bis 13.
5.
Dem Art. 50 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) Soweit eine private Grundschule bis zum 31. März 2011 die Erweiterung um eine Hauptschulstufe beantragt, ist für die Hauptschulstufe Art. 31 Abs. 6 Satz 1 bis 3 nicht anzuwenden.
(6) Abweichend von Art. 31 Abs. 3 Satz 1 sind bei privaten Grundschulen bzw. bei privaten Hauptschulen, die spätestens mit Wirkung zum 1. August 2010 schulaufsichtlich genehmigt sind, für die Berechnung der pauschalen Personalkostenzuschüsse in den ersten vier Jahren des Bestehens der Grundschule bzw. in den ersten fünf Jahren des Bestehens der Hauptschule die tatsächlichen Schülerzahlen maßgebend.“
(…)
§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 treten (…)
2.
§ 3 Nr. 4 mit Wirkung vom 1. August 2015 (…)
in Kraft.
(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 2015 treten außer Kraft:
1.
§ 5 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen und weiterer Gesetze vom 24. März 2003 (GVBl. S. 262),
2.
das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2005 und 2006 (Haushaltsgesetz – HG – 2005/2006) vom 8. März 2005 (GVBl. S. 46, BayRS 630-2-15-F), das zuletzt durch Art. 10 des Gesetzes vom 14. April 2011 (GVBl. S. 150, BayRS 630-2-18-F) geändert worden ist,
3.
§ 3 Satz 2 und 3 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes und des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen vom 26. Juli 2005 (GVBl. S. 272, BayRS 2230-7-1-UK, 2230-2-2-UK),
4.
§ 7 Abs. 3 des Nachtragshaushaltsgesetzes 2008 (NHG 2008) vom 23. April 2008 (GVBl. S. 139, BayRS 630-2-16-F) und
5.
§ 11 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen, des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes und weiterer Vorschriften vom 23. Juli 2010 (GVBl. S. 334).“