Veröffentlichung KWMBl. 2016/01 S. 9 vom 22.12.2015

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2230-7-1-K
2230-7-1-K
Gesetz zur Änderung des
Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes
Vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 468)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 455, ber. S. 633, BayRS 2230-7-1-K), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2015 (GVBl S. 167), wird wie folgt geändert:
1.
In der Inhaltsübersicht wird folgender Art. 34a eingefügt:
„Art. 34a
Leistungen für den Personal- und Schulaufwand bei Gewährleistung eines unentgeltlichen Schulbesuchs“.
2.
Art. 33 Abs. 3 wird aufgehoben.
3.
Es wird folgender Art. 34a eingefügt:
Art. 34a
Leistungen für den Personal- und Schulaufwand bei
Gewährleistung eines unentgeltlichen Schulbesuchs
(1) 1Der Schulträger erhält:
1.
in Abweichung von Art. 33 Abs. 1 Satz 1 für den notwendigen Personalaufwand eine Vergütung nach den für das vergleichbare staatliche Personal ermittelten Entgeltgruppen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder nebst einem Zuschlag von 30 v. H., wobei ein pauschaliertes Eintrittsalter
a)
von 28 Lebensjahren für Lehrkräfte und
b)
von 22 Lebensjahren für Personal im Sinn des Art. 60 BayEUG, für Pflegekräfte und für schulisches Verwaltungspersonal im Sinn von Art. 2 Abs. 2
angesetzt wird, sowie
2.
in Abweichung von Art. 34 Satz 1 für den notwendigen Schulaufwand einheitlich einen Zuschuss in Höhe von 100 v. H.
2Voraussetzung ist, dass der Träger
1.
an Verfahren zur schulbezogenen Budgetierung der Abrechnung des Schulaufwands, die von der Schulverwaltung angeboten werden, mitwirkt und
2.
für alle Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder im Sinn des § 2 der Krankenhausschulordnung
a)
den unentgeltlichen Besuch des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts sowie die unentgeltliche Teilnahme am schulischen Ganztagsangebot ermöglicht,
b)
bei der Aufnahme und der Entlassung die für entsprechende öffentliche Schulen geltenden Vorschriften anwendet,
c)
auf den Zustimmungsvorbehalt nach Art. 43 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BayEUG verzichtet und
d)
eine vorzeitige Entlassung des Schülers nur im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde ausspricht.
(2) 1Soweit die Leistungen nach diesem Gesetz die tatsächlichen und notwendigen Aufwendungen für Schülerinnen und Schüler im Sinn des Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, die schulpflichtig sind oder sich an weiterführenden Förderschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 12 befinden, nicht decken, können auf Antrag zum Ausgleich besonderer Härten freiwillige pauschale Zuschüsse nach Maßgabe des Staatshaushalts gewährt werden. 2Aufwendungen im Sinn des Satzes 1 sind solche, die in Zusammenhang mit dem Betrieb, der Verwaltung und der Organisation der Schulen entstehen. 3Der Schulträger hat die Voraussetzungen nach diesem Absatz darzulegen und die zweckentsprechende Verwendung der Mittel zu bestätigen.
(3) 1War eine Schule am 1. August 2015 nicht genehmigt, dann werden Leistungen nach Abs. 1 und 2 erst gewährt, wenn die Schule zumindest zwei Jahre ab Genehmigung ohne wesentliche Beanstandung bestanden hat. 2Bis dahin werden die Leistungen nach Art. 33 und 34 gewährt.“
4.
In Art. 60 Satz 1 Nr. 12 Halbsatz 1 werden nach dem Wort „Pauschalierung“ die Worte „oder Budgetierung“ und nach dem Wort „insgesamt“ das Wort „schulbezogen“ eingefügt.
§ 2
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. August 2015 in Kraft.
München, den 22. Dezember 2015
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst Seehofer