2230-1-1-1-K
Schulordnung
für schulartübergreifende Regelungen an
Schulen in Bayern
(Bayerische Schulordnung – BaySchO
für schulartübergreifende Regelungen an
Schulen in Bayern
(Bayerische Schulordnung – BaySchO
vom 1. Juli 2016 (GVBl. S. 164)
Auf Grund des Art. 46 Abs. 4 Satz 3, des Art. 52 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 und 5 Satz 5, des Art. 53 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6, des Art. 54 Abs. 1 bis 3, des Art. 56 Abs. 2 Nr. 2, des Art. 58 Abs. 1 und 6, des Art. 62 Abs. 9, des Art. 65 Abs. 1 Satz 4, des Art. 68, des Art. 69 Abs. 8, des Art. 84 Abs. 1, des Art. 85 Abs. 1a Satz 3, des Art. 89 Abs. 1, des Art. 100 Abs. 2, des Art. 116 Abs. 4 und des Art. 122 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2016 (GVBl. S. 102) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst:
Inhaltsübersicht
- Teil 1
Allgemeines
- § 1
- Geltungsbereich
- Teil 2
Schulgemeinschaft
- Kapitel 1
Schulleiterin und Schulleiter
- § 2
- Schulleiterin und Schulleiter
- Kapitel 2
Lehrkräfte, Lehrerkonferenz, Ausschüsse
- § 3
- Aufgaben
- § 4
- Sitzungen
- § 5
- § 6
- Beschlussfassung
- § 7
- Ausschüsse, Klassenkonferenz
- Kapitel 3
Schülerinnen und Schüler
- § 8
- Klassensprecherinnen und Klassensprecher
- § 9
- Schülersprecherinnen und Schülersprecher, Schülerausschuss
- § 10
- Verbindungslehrkräfte, Schülermitverantwortung
- § 11
- Schülermitverantwortung auf Stadt-, Landkreis- und Bezirksebene, schulübergreifende Zusammenarbeit
- Kapitel 4
Erziehungsberechtigte
- § 12
- Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten
- § 13
- Wahl der Klassenelternsprecherin oder des Klassenelternsprechers
- § 14
- Wahl des Elternbeirats und des gemeinsamen Elternbeirats
- § 15
- Aufgaben und Geschäftsgang der Elternvertretungen
- § 16
- Amtszeit und Mitgliedschaft der Elternvertretungen
- Kapitel 5
Schulforum und Verbundausschuss
- § 17
- Schulforum
- § 18
- Verbundausschuss
- Teil 3
Allgemeiner Schulbetrieb
- § 19
- Stundenplan, Unterrichtszeit
- § 20
- Teilnahme, Befreiung, Beurlaubung
- § 21
- Schülerfirmen, Betriebspraktika und sonstige Praxismaßnahmen
- § 22
- Beaufsichtigung
- § 23
- Verbot von Rauschmitteln, Sicherstellung von Gegenständen
- § 24
- Erhebungen
- § 25
- Finanzielle Abwicklung sonstiger Schulveranstaltungen
- § 26
- Sammlungen und Spenden
- § 27
- Religiöse Erziehung, Religions- und Ethikunterricht
- § 28
- Hausaufgaben
- § 29
- Schülerinnen und Schüler ohne ständigen festen Aufenthalt
- § 30
- Beendigung des Schulbesuchs
- Teil 4
Individuelle Unterstützung,
Nachteilsausgleich und Notenschutz
- § 31
- Grundsatz
- § 32
- Individuelle Unterstützung
- § 33
- Nachteilsausgleich
- § 34
- Notenschutz
- § 35
- Zuständigkeit
- § 36
- Verfahren
- Teil 5
Schülerunterlagen
- § 37
- Schülerunterlagen
- § 38
- Verwendung
- § 39
- Weitergabe
- § 40
- Aufbewahrung
- § 41
- Einsichtnahme
- § 42
- Auflösung, Zusammenlegung oder Teilung einer Schule
- Teil 6
Schulaufsicht
- § 43
- Schulaufsicht
- § 44
- Härtefallklausel
- Teil 7
Schlussbestimmungen
- § 44a
- Übergangsvorschriften
- § 45
- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Anlage
- Modus-Maßnahmen
Teil 1
Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
1Diese Schulordnung gilt, soweit sie der Aufsicht des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium) unterliegen, für alle öffentlichen Schulen und die staatlich anerkannten Ersatzschulen mit dem Charakter einer öffentlichen Schule. 2Für staatlich genehmigte und staatlich anerkannte Ersatzschulen gilt diese Schulordnung im Rahmen der Art. 90, 92 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 und Art. 93 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), für letztere darüber hinaus im Rahmen des Art. 100 Abs. 2 BayEUG.
Teil 2
Schulgemeinschaft
Schulgemeinschaft
Kapitel 1
Schulleiterin und Schulleiter
(vergleiche Art. 57, 84 und 85 BayEUG)
Schulleiterin und Schulleiter
(vergleiche Art. 57, 84 und 85 BayEUG)
§ 2
Schulleiterin und Schulleiter
Schulleiterin und Schulleiter
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter trägt die pädagogische, organisatorische und rechtliche Gesamtverantwortung.
(2) 1Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter insbesondere
- 1.
- über die Durchführung und Verbindlichkeit von sonstigen Schulveranstaltungen,
- 2.
- über den Erlass einer Hausordnung,
- 3.
- über Sammelbestellungen im schulischen Interesse,
- 4.
- über die Verbreitung von gedruckten oder digitalen Schriften und Plakaten im schulischen Interesse und
- 5.
- im Einvernehmen mit dem Aufwandsträger über die Zulässigkeit von Bild-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen in der Schule.
2Bei schulübergreifenden sonstigen Schulveranstaltungen treffen die unmittelbar zuständigen Schulaufsichtsbehörden die Entscheidung im Einvernehmen. 3Anderweitige Mitwirkungsrechte, wie etwa nach dem Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetz, dem Bayerischen Personalvertretungsgesetz oder den Schulordnungen, bleiben unberührt.
Kapitel 2
Lehrkräfte, Lehrerkonferenz, Ausschüsse
(vergleiche Art. 51, 53, 58 und 59 BayEUG)
(vergleiche Art. 51, 53, 58 und 59 BayEUG)
§ 3
Aufgaben
Aufgaben
(1) Die Lehrerkonferenz beschließt im Rahmen ihrer Aufgaben nach Art. 58 Abs. 3 und 4 BayEUG auch über
- 1.
- Widersprüche gegen Verwaltungsakte mit Ausnahme von Widersprüchen gegen Verwaltungsakte an Grundschulen, Mittelschulen und Förderschulen,
- 2.
- Beschwerden von grundsätzlicher Bedeutung gegen allgemeine Unterrichts- und Erziehungsmaßnahmen der Schule mit Ausnahme von Aufsichtsbeschwerden gegen die Schule und von Dienstaufsichtsbeschwerden,
- 3.
- sonstige Schulveranstaltungen, die die gesamte Schule betreffen.
(2) 1Die Lehrerkonferenz entscheidet über die Durchführung von Modus-Maßnahmen nach der Anlage sowie die hierfür erforderlichenfalls nötigen Abweichungen von den Schulordnungen. 2Die Maßnahmen können an die Besonderheiten der jeweiligen Schulart angepasst werden. 3Die Entscheidung ist zuvor innerhalb der Schulgemeinschaft zu erörtern und das Einvernehmen des Aufwandsträgers oder des Aufgabenträgers im Sinne des Art. 1 des Schulwegkostenfreiheitsgesetzes (SchKfrG) herzustellen, wenn dessen Belange berührt werden.
§ 4
Sitzungen
Sitzungen
(1) 1Die Sitzungen der Lehrerkonferenz sind nicht öffentlich. 2Sie sind außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit, in Ausnahmefällen an Nachmittagen mit wenig Unterricht, durchzuführen.
(2) 1Die Mitglieder der Lehrerkonferenz sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. 2Das vorsitzende Mitglied kann Lehrkräfte von der Teilnahme an einzelnen Sitzungen ganz oder teilweise befreien, insbesondere wenn diese
- 1.
- zur Unterrichtserteilung an mehreren Schulen eingesetzt werden oder
- 2.
- mit weniger als der Hälfte der Unterrichtspflichtzeit tätig sind.
(3) 1Das vorsitzende Mitglied kann Dritte zur Beratung einzelner Tagesordnungspunkte in der Lehrerkonferenz hinzuziehen. 2In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Elternbeirats fallen, ist der Elternbeirat anzuhören. 3Auf die Rechte nach Art. 88 Abs. 3 Satz 2 und 3 BayEUG sind die Betroffenen rechtzeitig hinzuweisen.
(4) 1Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu erstellen. 2Die Mitglieder der Lehrerkonferenz haben das Recht, die Niederschrift einzusehen, die nach Abs. 3 Hinzugezogenen nur hinsichtlich der Tagesordnungspunkte, zu denen sie hinzugezogen wurden. 3Die Niederschrift ist acht Jahre aufzubewahren.
§ 5
Einberufung
Einberufung
(1) 1Die Lehrerkonferenz wird bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Schuljahr, einberufen. 2Sie muss innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder oder die Schulaufsichtsbehörde unter Angabe der zu beratenden Gegenstände dies verlangt.
(2) 1Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung sind den Mitgliedern sowie dem Elternbeirat mindestens eine Woche vor Beginn schriftlich oder durch Aushang in der an der Schule üblichen Weise bekannt zu geben. 2In dringenden Fällen kann die Frist unterschritten werden.
(3) 1Jedes Mitglied kann die Behandlung zusätzlicher Tagesordnungspunkte beantragen. 2Die zusätzlichen Tagesordnungspunkte werden in die Tagesordnung aufgenommen, wenn das vorsitzende Mitglied oder mindestens ein Viertel der Mitglieder der Lehrerkonferenz dem zustimmen.
§ 6
Beschlussfassung
Beschlussfassung
(1) 1Die Lehrerkonferenz ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der zur Teilnahme verpflichteten Mitglieder anwesend ist. 2Wird die Lehrerkonferenz zum zweiten Mal zur Behandlung desselben Gegenstands zusammengerufen, so ist sie insoweit ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
(2) 1Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Lehrerkonferenz. 2Bei Besorgnis der Befangenheit gilt Art. 21 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(3) 1Die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder sind mit Ausnahme der nach Art. 88 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BayEUG eingeschalteten Mitglieder bei den Abstimmungen zur Stimmabgabe verpflichtet. 2Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. 4Besteht an beruflichen Schulen mehr als die Hälfte der Mitglieder der Lehrerkonferenz aus nebenamtlich tätigen oder mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Unterrichtspflichtzeit beschäftigten Lehrkräften, sind Beschlüsse nur wirksam, wenn sie auch von der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der hauptamtlich tätigen oder der mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Unterrichtspflichtzeit beschäftigten Lehrkräfte unterstützt werden.
§ 7
Ausschüsse, Klassenkonferenz
(vergleiche Art. 53 Abs. 4 und Art. 58 Abs. 1 Satz 3 BayEUG)
Ausschüsse, Klassenkonferenz
(vergleiche Art. 53 Abs. 4 und Art. 58 Abs. 1 Satz 3 BayEUG)
(1) 1Die Lehrerkonferenz kann Ausschüsse bilden. 2Stets gebildet werden die Ausschüsse nach den Abs. 2 und 3, unter den Voraussetzungen des Art. 58 Abs. 1 Satz 3 BayEUG auch nach den Abs. 4 und 5.
(2) 1Die Klassenkonferenz hat auch über die pädagogische Situation der Klasse und einzelner Schülerinnen und Schüler sowie über größere Veranstaltungen und Projekte der jeweiligen Klasse zu beraten. 2An Abendgymnasien, Kollegs und Abendrealschulen nimmt die Lehrerkonferenz die Aufgaben der Klassenkonferenz wahr.
(3) Dem Kassenprüfungsausschuss gehören drei Mitglieder der Lehrerkonferenz an.
(4) Dem Lehr- und Lernmittelausschuss gehören die Schulleiterin oder der Schulleiter als vorsitzendes Mitglied sowie für jedes an der Schule erteilte Fach die Fachbetreuerin oder der Fachbetreuer oder eine von der Lehrerkonferenz gewählte Lehrkraft an.
(5) Dem Disziplinarausschuss gehören neben der Schulleiterin oder dem Schulleiter als vorsitzendem Mitglied und dem ständigen Vertreter sieben weitere Mitglieder an, die zusammen mit einer ausreichenden Zahl von Ersatzmitgliedern von der Lehrerkonferenz gewählt werden.
(6) 1Für das Verfahren gelten die Bestimmungen für die Lehrerkonferenz entsprechend. 2Der Disziplinarausschuss berät und entscheidet stets mit der vollen Zahl seiner Mitglieder.
Kapitel 3
Schülerinnen und Schüler
(vergleiche Art. 62 und 63 BayEUG)
Schülerinnen und Schüler
(vergleiche Art. 62 und 63 BayEUG)
§ 8
Klassensprecherinnen und Klassensprecher
Klassensprecherinnen und Klassensprecher
(1) 1Über das Wahlverfahren von Klassensprecherinnen und Klassensprechern entscheidet der Schülerausschuss im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter. 2Die Wahl findet innerhalb von vier Wochen nach Unterrichtsbeginn statt.
(2) 1Ein Mitglied der Schülervertretung scheidet bei Verlust der Wählbarkeitsvoraussetzungen, bei schriftlichem Verlangen seiner Erziehungsberechtigten oder bei Rücktritt aus seinem Amt aus. 2In diesem Fall findet für den Rest des Schuljahres eine Neuwahl statt.
(3) Für Jahrgangsstufensprecherinnen und Jahrgangsstufensprecher an Gymnasien sowie an Berufsfachschulen für Musik gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.
(4) 1Soweit der sonderpädagogische Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler dies erfordert, sind diese bei der Festlegung der Verfahrensfragen durch die Schule zu unterstützen. 2An Förderschulen für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung kann die Lehrerkonferenz mit Zustimmung des Elternbeirats beschließen, dass auf Grund der Schwere des sonderpädagogischen Förderbedarfs der Schülerinnen und Schüler auf die Wahl von Klassensprecherinnen und Klassensprechern verzichtet wird.
(5) 1An Berufsschulen und diesen entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung bilden die Klassensprecherinnen und Klassensprecher der an den einzelnen Tagen anwesenden Klassen eine Klassensprecherversammlung. 2Die Klassensprecherinnen und Klassensprecher von Klassen, die an mehreren Tagen in der Woche anwesend sind, gehören der Klassensprecherversammlung des Wochentags an, den die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Berücksichtigung einer gleichmäßigen Aufteilung bestimmt.
(6) An beruflichen Schulen sind die Klassensprecherversammlungen so zu legen, dass alle Klassensprecherinnen und Klassensprecher teilnehmen können, ohne dass der praktische Teil der Ausbildung mehr als notwendig unterbrochen werden muss.
§ 9
Schülersprecherinnen und Schülersprecher, Schülerausschuss
Schülersprecherinnen und Schülersprecher, Schülerausschuss
(1) 1Die Schülersprecherinnen und Schülersprecher werden jeweils für ein Schuljahr gewählt. 2Die Wahl findet innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl der Klassensprecherinnen und Klassensprecher statt. 3Die Schülersprecherinnen und Schülersprecher führen die Geschäfte bis zur Wahl der neuen Schülersprecherinnen und Schülersprecher weiter.
(2) 1An zweijährigen Fachschulen und den Berufsfachschulen für Fremdsprachenberufe werden die Schülersprecherin oder der Schülersprecher, an Fachakademien die Sprecherin oder der Sprecher der Studierenden und jeweils ein Stellvertreter gewählt. 2Sie nehmen die Aufgaben des Schülerausschusses wahr. 3Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) 1An Berufsschulen und diesen entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung wählt die Klassensprecherversammlung für jeden Schultag die Tagessprecherinnen oder Tagessprecher. 2Diese bilden den Tagessprecherausschuss. 3An Außenstellen werden eigene Einrichtungen der Schülervertretung eingerichtet. 4§ 8 Abs. 1 gilt entsprechend. 5Die Tagessprecherausschüsse können einen Schülerausschuss bilden; Abs. 1 gilt entsprechend. 6Wird ein solcher nicht gebildet, nimmt der Tagessprecherausschuss die Aufgaben und Rechte des Schülerausschusses wahr.
(4) § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 10
Verbindungslehrkräfte, Schülermitverantwortung
Verbindungslehrkräfte, Schülermitverantwortung
(1) 1Über das Wahlverfahren von Verbindungslehrkräften entscheidet der Schülerausschuss im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter. 2Im Fall des § 8 Abs. 4 erfolgt die Wahl durch die Lehrerkonferenz.
(2) 1Die Durchführung von sonstigen Schulveranstaltungen und die Bildung von Arbeitsgruppen im Rahmen der Schülermitverantwortung sind der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Angabe des Zwecks, der Beteiligten und der Leitung rechtzeitig anzuzeigen. 2Sie unterliegen der Aufsicht der Schule.
(3) Die Verbreitung schriftlicher Mitteilungen im Rahmen der Schülermitverantwortung an die Schülerinnen und Schüler ist nach Genehmigung nur dem Schülerausschuss gestattet.
(4) 1Aufwendungen der Schülermitverantwortung können durch Zuwendungen Dritter oder durch Einnahmen aus sonstigen Schulveranstaltungen finanziert werden, sofern sie nicht mit Bedingungen verknüpft sind, die der Aufgabe der Schülermitverantwortung widersprechen. 2Die Schülerzeitung wird aus dem Verkaufserlös, aus Anzeigenwerbung und aus Zuwendungen Dritter finanziert. 3Über die Zuwendungen und Einnahmen sowie deren Verwendung ist ein geeigneter Nachweis zu führen.
(5) Die Aufgaben und Rechte der Schülermitverantwortung erstrecken sich auf Angelegenheiten der Schülerinnen und Schüler in der praktischen Ausbildung nur insoweit, als die Schule dafür Verantwortung trägt und § 21 Abs. 2 Satz 1 und 2 nicht entgegensteht.
§ 11
Schülermitverantwortung auf Stadt-, Landkreis- und
Bezirksebene, schulübergreifende Zusammenarbeit
Schülermitverantwortung auf Stadt-, Landkreis- und
Bezirksebene, schulübergreifende Zusammenarbeit
(1) 1Die Schülersprecherinnen und Schülersprecher an Mittelschulen wählen spätestens drei Wochen nach ihrer Wahl aus ihrer Mitte für die jeweilige Stadt bzw. den jeweiligen Landkreis je eine Stadt- bzw. Landkreisschülersprecherin oder einen Stadt- bzw. Landkreisschülersprecher und jeweils einen Stellvertreter. 2Die Amtszeit beträgt jeweils ein Jahr. 3Über das Wahlverfahren entscheiden die jeweiligen Schülersprecherinnen und Schülersprecher im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde.
(2) 1Die Wahl der Bezirksschülersprecherinnen und Bezirksschülersprecher nach Art. 62 Abs. 6 BayEUG findet statt
- 1.
- im Bereich der Mittelschulen spätestens drei Wochen nach der Wahl der Stadt- und Landkreisschülersprecherinnen und der Stadt- und Landkreisschülersprecher nach Abs. 1,
- 2.
- im Bereich der Gymnasien, Realschulen, Förderschulen und beruflichen Schulen spätestens einen Monat nach der Wahl der Schülersprecherinnen und Schülersprecher.
2Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 8 Abs. 4 Satz 1 gelten entsprechend.
(3) 1Für die Durchführung der Wahlen, den Erfahrungsaustausch und die Erörterung von Wünschen und Anregungen richten die Schulaufsichtsbehörden für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich – mit Ausnahme auf Schulamtsebene im Bereich der Förderschulen – jeweils Aussprachetagungen für die jeweiligen Schülervertretungen nach den Abs. 1 und 2 ein, an welchen die Verbindungslehrkräfte teilnehmen sollen, soweit dies erforderlich ist. 2Die jeweiligen Schülervertretungen nach den Abs. 1 und 2 übernehmen unbeschadet der Gesamtleitung durch die Schulaufsichtsbehörde den Vorsitz und geben Informationen an die nachgeordneten Schülervertretungen mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde weiter. 3Aussprachetagungen können auch zum Erfahrungsaustausch für Mitglieder von Schülerzeitungen durchgeführt werden.
(4) 1Die Schülervertretungen mehrerer Schulen können gemeinsame sonstige Schulveranstaltungen durchführen oder auf andere Weise zusammenarbeiten. 2Soweit Berufsfachschulen für Ernährung und Versorgung oder für Kinderpflege und Sozialpflege organisatorisch und räumlich miteinander verbunden sind, kann auf Antrag der Schule mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde eine gemeinsame Schülermitverantwortung gebildet werden. 3Im Übrigen sind Zusammenschlüsse von Schülervertretungen mehrerer Schulen unzulässig.
Kapitel 4
Erziehungsberechtigte
(vergleiche Art. 64 bis 68, 74 und 76 BayEUG)
Erziehungsberechtigte
(vergleiche Art. 64 bis 68, 74 und 76 BayEUG)
§ 12
Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten
Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten
(1) 1Der Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten dienen insbesondere Elternsprechstunden, Elternsprechtage, Klassenelternversammlungen und Elternversammlungen. 2Die Durchführung von allgemeinen Veranstaltungen, die die Zusammenarbeit von Schule und Erziehungsberechtigten betreffen, bedarf des Einvernehmens des Elternbeirats.
(2) 1Die Erziehungsberechtigten haben das Recht auf eine angemessene Beratung in Elternsprechstunden und mindestens einen Elternsprechtag, an dem alle Lehrkräfte den Erziehungsberechtigten zur Verfügung stehen. 2Elternsprechtage und Elternversammlungen sind außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit so anzusetzen, dass berufstätigen Erziehungsberechtigten der Besuch in der Regel möglich ist.
(3) Eine Klassenelternversammlung ist einzuberufen, wenn dies ein Viertel der Erziehungsberechtigten einer Klasse beantragt.
§ 13
Wahl der Klassenelternsprecherin oder des Klassenelternsprechers
Wahl der Klassenelternsprecherin oder des Klassenelternsprechers
(1) Wenn nach Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayEUG Klassenelternsprecher gewählt werden, dann wählen die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler einer Klasse aus ihrer Mitte die Klassenelternsprecherin oder den Klassenelternsprecher sowie einen Stellvertreter.
(2) 1Über Ort, Zeit und Verfahren der Wahl entscheidet der Elternbeirat. 2Die Entscheidung nach Satz 1 erfolgt im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter. 3Besteht an der Schule kein Elternbeirat, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. 4Das Wahlverfahren wird in einer Wahlordnung geregelt, die den allgemeinen demokratischen Grundsätzen entsprechen muss. 5Die Wahlen sollen innerhalb von zwei Wochen nach Unterrichtsbeginn durchgeführt werden.
(3) 1Wahlberechtigt sind alle Erziehungsberechtigten. 2Für jedes Kind der Klasse kann nur eine Stimme abgegeben werden. 3Dies kann durch jeden der Erziehungsberechtigten erfolgen. 4Wählbar sind die Wahlberechtigten mit Ausnahme der Mitglieder der Lehrerkonferenz. 5Eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter kann nur in einer Klasse Klassenelternsprecherin oder Klassenelternsprecher sein.
(4) 1Die Erziehungsberechtigten einer Schülerin oder eines Schülers können eine andere volljährige Person, die die Schülerin oder den Schüler tatsächlich erzieht, ermächtigen, an der Wahl teilzunehmen. 2In diesem Fall steht diese für die Dauer der Ermächtigung einer oder einem Erziehungsberechtigten gleich. 3Die Ermächtigung muss der Schule vor der Wahl in schriftlicher Form vorliegen. 4Diese gilt für die Dauer einer Amtszeit.
(5) 1Über die Wahl wird eine Niederschrift angefertigt. 2Diese enthält den wesentlichen Gang der Wahl und die Feststellung des Wahlergebnisses.
(6) 1An Gymnasien, Realschulen und Wirtschaftsschulen kann von Abs. 1 abgewichen werden. 2Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 findet keine Anwendung.
§ 14
Wahl des Elternbeirats und des gemeinsamen Elternbeirats
Wahl des Elternbeirats und des gemeinsamen Elternbeirats
(1) 1Wahlberechtigt für die Wahl zum Elternbeirat sind alle Erziehungsberechtigten, die wenigstens ein Kind haben, das die betreffende Schule besucht, die früheren Erziehungsberechtigten volljähriger Schülerinnen und Schüler sowie die in Art. 66 Abs. 3 Satz 3 BayEUG genannte Leitung eines Schülerheims oder einer ähnlichen Einrichtung. 2An Förderschulen sind auch die Erziehungsberechtigten von Kindern, die die Schulvorbereitende Einrichtung der Schule besuchen, wahlberechtigt. 3§ 13 Abs. 3 Satz 2 bis 4 sowie Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) 1Für die Wahlen zum Elternbeirat gilt § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 4 sowie Abs. 5 entsprechend. 2Diese sollen spätestens sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn durchgeführt werden.
(3) Für die Wahl zum gemeinsamen Elternbeirat gilt § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 4 sowie Abs. 5 mit der Maßgabe, dass das Einvernehmen mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde nötig ist.
§ 15
Aufgaben und Geschäftsgang der Elternvertretungen
Aufgaben und Geschäftsgang der Elternvertretungen
(1) 1Unbeschadet der weiteren durch Gesetz und Schulordnungen zugewiesenen Aufgaben ist die Zustimmung des Elternbeirats auch erforderlich für
- 1.
- die Zusammenstellung der Schülerfahrten sowie die Durchführung der Fahrten im Rahmen des internationalen Schüleraustauschs,
- 2.
- die Festlegung der Grundsätze zur Durchführung von sonstigen Schulveranstaltungen der ganzen Schule, von Unterrichtszeiten oder zur Durchführung von Veranstaltungen in der unterrichtsfreien Zeit; § 19 Abs. 2 bleibt unberührt,
- 3.
- die Durchführung der Maßnahmen in Anlage Nr. 1, 2, 5, 9, 12, 15 bis 17, 20 bis 23, 25, 33, 35, 44, 48, 50, 55, 56 und 58.
2Die Aufgaben der Klassenelternsprecherinnen und -sprecher an Realschulen, Wirtschaftsschulen und Gymnasien legt der Elternbeirat fest. 3Bei den Grundschulen übernimmt der Elternbeirat die Aufgaben des Schulforums, soweit nach den Schulordnungen das Schulforum zu beschließen hat oder zu beteiligen ist.
(2) Die Sitzungen der Elternvertretungen sind nicht öffentlich.
(3) In der ersten Sitzung wählt der Elternbeirat bzw. der gemeinsame Elternbeirat aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied sowie einen Stellvertreter.
(4) 1Der Aufwandsträger und die Schulleiterin oder der Schulleiter müssen zu den von ihnen genannten Angelegenheiten in der Sitzung des Elternbeirats bzw. des gemeinsamen Elternbeirats gehört werden. 2Auf Verlangen der Mehrheit sind sie zum Erscheinen verpflichtet. 3Zur Beratung einzelner Angelegenheiten können weitere Personen eingeladen werden.
(5) 1Über die bei der Tätigkeit als Elternvertreter bekannt gewordenen Angelegenheiten ist während und auch nach Beendigung der Mitgliedschaft Verschwiegenheit zu bewahren. 2Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
§ 16
Amtszeit und Mitgliedschaft der Elternvertretungen
Amtszeit und Mitgliedschaft der Elternvertretungen
(1) 1Die Amtszeit der Klassenelternsprecherinnen und -sprecher an Grundschulen und Mittelschulen beträgt ein Schuljahr. 2Sie beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses und endet mit dem Ablauf des Schuljahres. 3An Realschulen, Wirtschaftsschulen und Gymnasien legt der Elternbeirat die Amtszeit fest.
(2) 1Die Amtszeit des Elternbeirats an Grundschulen und Mittelschulen beträgt ein Jahr, an den anderen Schularten zwei Jahre. 2Die Amtszeit des gemeinsamen Elternbeirats für Grundschulen und Mittelschulen beträgt ein Jahr, für Förderzentren zwei Jahre. 3Sie beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses und endet mit der Wahl des neuen Elternbeirats.
(3) 1Das Amt und die Mitgliedschaft enden mit dem Ablauf der Amtszeit, dem Ausscheiden des Kindes aus der Schule, der Niederlegung des Amtes oder dem Verlust der Wählbarkeit, an Grundschulen und Mittelschulen überdies mit dem Ausscheiden des Kindes aus der Klasse sowie der Auflösung der Klasse. 2An die Stelle ausgeschiedener Klassenelternsprecherinnen oder -sprecher an Grundschulen und Mittelschulen bzw. Elternbeiratsmitglieder rücken für die restliche Dauer der Amtszeit die Ersatzpersonen in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen nach.
(4) Die Tätigkeiten als Elternvertretung sind ehrenamtlich.
Kapitel 5
Schulforum und Verbundausschuss
(vergleiche Art. 69 und 32a BayEUG)
Schulforum und Verbundausschuss
(vergleiche Art. 69 und 32a BayEUG)
§ 17
Schulforum
Schulforum
(1) 1Die Sitzungen des Schulforums sind nicht öffentlich. 2Sie sind außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit durchzuführen. 3Für die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt § 15 Abs. 5 entsprechend. 4Das Schulforum kann zur Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte Dritte hinzuziehen.
(2) 1Das Schulforum wird von der Schulleiterin oder vom Schulleiter mindestens einmal in jedem Halbjahr, spätestens bis zum 30. November des jeweiligen Kalenderjahres, einberufen. 2Es entscheidet über den Sitzungsturnus. 3Es ist einzuberufen, wenn mindestens vier Mitglieder dies verlangen. 4Es ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 5Die Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. 6Wird einem Beschluss des Schulforums von der für die Entscheidung zuständigen Stelle nicht entsprochen, so ist dies gegenüber dem Schulforum – auf dessen Antrag schriftlich – zu begründen. 7Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu erstellen.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht, einen Antrag einzubringen, über den zu beraten und zu entscheiden ist.
(4) 1Die Lehrerkonferenz bestimmt die Amtsdauer der in das Schulforum gewählten Lehrkräfte. 2Elternbeirat, Lehrerkonferenz und Klassensprecherversammlung können für den Fall der Verhinderung eine Regelung zur Vertretung der von ihnen gewählten Mitglieder des Schulforums bzw. der Mitglieder des Schülerausschusses treffen.
(5) 1Ein Schulforum wird an Förderschulen ab Jahrgangsstufe 5 eingerichtet, in den Fällen des § 8 Abs. 4 Satz 2 allerdings nur, soweit Schülersprecherinnen und -sprecher gewählt wurden. 2An Förderschulen soll bei der Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte auch Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe hinzugezogen werden. 3Zur Teilnahme berechtigt sind zudem die ausschließlich an einer allgemeinen Schule mit dem Schulprofil „Inklusion“ eingesetzten Lehrkräfte der Förderschule.
§ 18
Verbundausschuss
Verbundausschuss
(1)
1Der Verbundausschuss an Grundschulen und Mittelschulen wird von der Verbundkoordinatorin oder dem Verbundkoordinator einberufen und geleitet. 2Der Verbundausschuss ist vor der Klassenbildung im Schulverbund zu beteiligen. 3Die Verbundkoordinatorin oder der Verbundkoordinator strebt bei der Klassenbildung das Benehmen mit dem Verbundausschuss an.
Teil 3
Allgemeiner Schulbetrieb
Allgemeiner Schulbetrieb
§ 19
Stundenplan, Unterrichtszeit
Stundenplan, Unterrichtszeit
(1) 1An Grundschulen und Mittelschulen wird der Hauptstundenplan von der Schulleiterin oder vom Schulleiter, der Klassenstundenplan von der Klassenleiterin oder vom Klassenleiter im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgesetzt und der Schulaufsichtsbehörde vorgelegt. 2An den übrigen Schularten wird der Stundenplan von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgesetzt. 3Die Stundenpläne werden den jeweils betroffenen Schülerinnen und Schülern zur Unterrichtung der Erziehungsberechtigten rechtzeitig bekannt gegeben.
(2) 1Der Unterricht wird in der Regel von Montag bis Freitag erteilt. 2Die Unterrichtszeit wird im Benehmen mit dem Aufgabenträger im Sinne des Art. 1 SchKfrG und dem Schulforum festgesetzt. 3Aus besonderen Gründen und im Einvernehmen mit dem Elternbeirat, dem Schulaufwandsträger sowie dem Aufgabenträger im Sinne des Art. 1 SchKfrG kann bis zu ein Tag im Schuljahr, an dem ein geregelter Unterrichtsbetrieb nicht mehr gesichert ist, für unterrichtsfrei erklärt werden, wenn gleichzeitig festlegt wird, wann der entfallene Unterricht zeitnah nachzuholen ist.
(3) 1Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten. 2Im Rahmen der praktischen und fachpraktischen Ausbildung an beruflichen Schulen kann sie 60 Minuten dauern. 3Ausreichende Pausen sind vorzusehen, über welche die Lehrerkonferenz nach Anhörung des Schulforums entscheidet. 4An Förderschulen können im Rahmen der Gesamtunterrichtszeit Abweichungen vorgenommen werden.
§ 20
Teilnahme, Befreiung, Beurlaubung
Teilnahme, Befreiung, Beurlaubung
(1) 1Ist eine Schülerin oder ein Schüler aus zwingenden Gründen verhindert am Unterricht oder an einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen, so ist die Schule unverzüglich unter Angabe des Grundes zu verständigen. 2Im Fall fernmündlicher Verständigung ist eine schriftliche Mitteilung innerhalb von zwei Tagen nachzureichen. 3Außerschulische Einrichtungen der praktischen bzw. fachpraktischen Ausbildung sind darüber hinaus in der von der Schule festgelegten Weise zu unterrichten.
(2) 1Die Schule kann die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen
- 1.
- bei Erkrankung von mehr als drei Unterrichtstagen oder am Tag eines angekündigten Leistungsnachweises und
- 2.
- wenn sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse einer Schülerin oder eines Schülers häufen oder Zweifel an der Erkrankung bestehen.
2In den Fällen von Satz 1 Nr. 2 kann die Schule auch die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen. 3Ein Zeugnis nach den Sätzen 1 und 2 ist der Schule innerhalb von zehn Tagen, nachdem es verlangt wurde, vorzulegen; wird es nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, gilt das Fernbleiben als unentschuldigt. 4Ein Zeugnis kann in der Regel nur dann als genügender Nachweis für die geltend gemachte Erkrankung anerkannt werden, wenn es auf Feststellungen beruht, die die Ärztin oder der Arzt während der Zeit der Erkrankung getroffen hat.
(3) 1Schülerinnen und Schüler können auf schriftlichen Antrag in begründeten Ausnahmefällen vom Unterricht in einzelnen Fächern befreit oder vom Schulbesuch beurlaubt werden. 2Es ist ihnen ausreichende Gelegenheit zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten und zur Wahrnehmung religiöser Veranstaltungen auch außerhalb der Schule zu geben.
§ 21
Schülerfirmen, Betriebspraktika und sonstige Praxismaßnahmen
Schülerfirmen, Betriebspraktika und sonstige Praxismaßnahmen
(1) 1Minderjährige Schülerinnen und Schüler dürfen nur mit dem schriftlichen Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten an einer Schülerfirma, einem verpflichtenden Betriebspraktikum, der fachpraktischen Ausbildung in außerschulischen Einrichtungen oder sonstigen Praxismaßnahmen teilnehmen. 2Für die Zeit der Teilnahme ist eine Schülerhaftpflichtversicherung abzuschließen. 3Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die von ihnen damit beauftragten Bediensteten schließen die Versicherung im Namen der Erziehungsberechtigten bzw. bei volljährigen Schülerinnen und Schülern in deren Namen ab, welche die Beiträge für die Versicherung zu entrichten haben.
(2) 1Die Schülerinnen und Schüler haben im Rahmen der praktischen bzw. fachpraktischen Ausbildung das Wohl der zu pflegenden, zu betreuenden oder zu behandelnden Personen besonders zu beachten. 2Die Schülerinnen und Schüler haben Stillschweigen über alle ihnen im Rahmen der Ausbildung zur Kenntnis gelangenden Tatsachen zu wahren, die der Geheimhaltung unterliegen. 3An Beruflichen Oberschulen dürfen sie für die fachpraktische Ausbildung kein Entgelt fordern oder entgegennehmen.
§ 22
Beaufsichtigung
Beaufsichtigung
(1) 1Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auf die Zeit, in der die Schülerinnen und Schüler am Unterricht oder an sonstigen Schulveranstaltungen teilnehmen, einschließlich einer angemessenen Zeit vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts oder der Schulveranstaltungen. 2An Grundschulen sowie Grundschulstufen an Förderschulen gelten als angemessene Zeit vor Beginn des Unterrichts 15 Minuten, als angemessene Zeit nach Beendigung des Unterrichts gilt die Zeit bis zum Verlassen des Schulgeländes. 3Bei Bedarf erfolgt eine Beaufsichtigung an diesen Schulen eine halbe Stunde vor dem regelmäßigen Unterrichtsbeginn.
(2) 1Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich nach der geistigen und charakterlichen Reife der zu beaufsichtigenden Schülerinnen und Schüler. 2Schülerinnen und Schülern kann gestattet werden, während der unterrichtsfreien Zeit die Schulanlage zu verlassen, ausgenommen an Grundschulen und Grundschulstufen an Förderschulen. 3Die Grundsätze werden mit dem Schulforum abgestimmt.
(3) 1Während der Teilnahme an der praktischen und fachpraktischen Ausbildung an beruflichen Schulen obliegt die Aufsicht den Praxisanleiterinnen und -anleitern bzw. den Ausbilderinnen und Ausbildern. 2Deren Anordnungen ist Folge zu leisten.
§ 23
Verbot von Rauschmitteln, Sicherstellung von Gegenständen
Verbot von Rauschmitteln, Sicherstellung von Gegenständen
(1) 1Der Konsum alkoholischer Getränke und sonstiger Rauschmittel ist Schülerinnen und Schülern innerhalb der Schulanlage sowie bei schulischen Veranstaltungen untersagt. 2Über Ausnahmen vom Verbot des Konsums alkoholischer Getränke ist im Einvernehmen mit dem Schulforum zu entscheiden.
(2) 1Das Mitbringen und Mitführen von gefährlichen Gegenständen sowie von sonstigen Gegenständen, die den Unterricht oder die Ordnung der Schule stören, ist den Schülerinnen und Schülern untersagt. 2Derartige Gegenstände können weggenommen und sichergestellt werden. 3Die Rückgabe gefährlicher Gegenstände darf bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern nur an die Erziehungsberechtigten erfolgen.
§ 24
Erhebungen
(vergleiche Art. 85 BayEUG)
Erhebungen
(vergleiche Art. 85 BayEUG)
(1) 1Erhebungen einschließlich Umfragen und wissenschaftlichen Untersuchungen sind nur nach Genehmigung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde zulässig. 2Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn an der Erhebung ein erhebliches pädagogisch-wissenschaftliches Interesse anzuerkennen ist und sich die Belastung der Schulen in zumutbarem Rahmen hält. 3Sind mehrere Schulaufsichtsbehörden betroffen, obliegt die Entscheidung der niedrigsten gemeinsamen Schulaufsichtsbehörde. 4Über die Durchführung einer genehmigten Erhebung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Einvernehmen mit dem Elternbeirat oder – sofern an Schulen ein solcher nicht eingerichtet ist – dem Schülerausschuss, es sei denn, die Schülerinnen und Schüler bzw. die Erziehungsberechtigten sind zur Angabe der Daten verpflichtet. 5Über schulinterne Erhebungen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(2) Keiner Genehmigung bedürfen Erhebungen der Schulaufsichtsbehörden, des Landesamts für Statistik und des jeweiligen Sachaufwandsträgers im Rahmen seiner schulbezogenen Aufgaben.
(3) Datenschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
§ 25
Finanzielle Abwicklung sonstiger Schulveranstaltungen
Finanzielle Abwicklung sonstiger Schulveranstaltungen
(1) 1Fallen für die Durchführung von Schülerfahrten sowie von ähnlichen sonstigen Schulveranstaltungen der Schule Kosten an, so können die von den Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schülerinnen und Schülern zu entrichtenden Kostenbeiträge auf ein Konto der Schule eingezahlt werden. 2In besonderen Fällen kann eine Zahlung an die Schule auch in bar erfolgen. 3Die Schule hat den Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schülerinnen und Schülern auf Wunsch des Elternbeirats oder an Schulen, an denen ein solcher nicht eingerichtet ist, des Schülerausschusses über die Verwendung ihrer Kostenbeiträge zu berichten. 4Haushaltsmittel dürfen über das Konto nach Satz 1 nicht abgewickelt werden. 5Die Verwaltung des Kontos oder der Barbeträge obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder den von ihr bzw. ihm damit beauftragten Bediensteten. 6Im Schuljahr findet mindestens eine Kassenprüfung durch einen Kassenprüfungsausschuss statt. 7Die Kontounterlagen sind sechs Jahre lang aufzubewahren.
(2) 1Auch für Schülerfirmen kann ein Konto der Schule eingerichtet werden. 2Hierfür gilt Abs. 1 Satz 4 bis 7 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Verwaltung gemeinsam mit einer an der Schülerfirma mitwirkenden Schülerin oder einem an der Schülerfirma mitwirkenden Schüler erfolgt.
(3) 1Für Gelder im Rahmen der Schülermitverantwortung nach § 10 Abs. 4 Satz 1 sowie für Gelder einer Schülerzeitung nach § 10 Abs. 4 Satz 2, die als Einrichtung der Schule im Rahmen der Schülermitverantwortung erscheint, kann ein Konto der Schule eingerichtet werden. 2Für die Verwaltung und die Führung des Nachweises nach § 10 Abs. 4 Satz 3 gilt Abs. 1 Satz 4 bis 7 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Verwaltung gemeinsam mit einer aus der Mitte des Schülerausschusses gewählten Schülersprecherin bzw. einem aus der Mitte des Schülerausschusses gewählten Schülersprecher und die Kassenprüfung gemeinsam mit einem Mitglied der Klassensprecherversammlung erfolgt. 3Im Fall des § 8 Abs. 4 Satz 2 gilt Abs. 1 Satz 5 entsprechend. 4Bei getrennter Verwaltung der Gelder der Schülerzeitung tritt an die Stelle der Schülersprecherin bzw. des Schülersprechers ein von der Redaktion der Schülerzeitung gewähltes Mitglied.
§ 26
Sammlungen und Spenden
(vergleiche Art. 84 BayEUG)
Sammlungen und Spenden
(vergleiche Art. 84 BayEUG)
(1) 1In der Schule sind Sammlungen für außerschulische Zwecke und die Aufforderung an die Schülerinnen und Schüler, sich an Sammlungen in der Öffentlichkeit zu beteiligen, unzulässig. 2Ausnahmen können im Einvernehmen mit dem Schulforum genehmigt werden. 3Unterrichtszeit darf für Sammlungstätigkeiten nicht verwendet werden.
(2) Spenden der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler für schulische Zwecke dürfen von der Schulleiterin oder dem Schulleiter und von Lehrkräften und Förderlehrerinnen und Förderlehrern nicht angeregt oder beeinflusst werden.
(3) 1Wird durch erhebliche Zuwendungen Dritter die Schule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt oder die Herstellung oder Anschaffung für Erziehung und Unterricht förderlicher Gegenstände ermöglicht, kann auf Antrag der oder des Dritten hierauf in geeigneter Weise hingewiesen werden. 2Unzulässig ist eine über die Nennung der zuwendenden Person oder Einrichtung, der Art und des Umfangs der Zuwendung hinausgehende Produktwerbung. 3Die Entscheidung wird nach Anhörung des Schulforums getroffen.
§ 27
Religiöse Erziehung, Religions- und Ethikunterricht
Religiöse Erziehung, Religions- und Ethikunterricht
(1) 1Die Schule unterstützt die Erziehungsberechtigten bei der religiösen Erziehung der Kinder. 2Schulgebet, Schulgottesdienst und Schulandacht sind Möglichkeiten dieser Unterstützung. 3Die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler ist zu ermöglichen und zu fördern. 4Die Mitglieder der Schulgemeinschaft sind verpflichtet, die religiösen Empfindungen aller zu achten.
(2) 1Religionsunterricht ist auch an Berufsfachschulen für Ernährung und Versorgung, für Sozialpflege, für technische Assistenten, für Informatik, für Kinderpflege, für Assistenten für Hotel- und Tourismusmanagement sowie für Musik ordentliches Lehrfach. 2Für den Religionsunterricht ist eine Mindestteilnehmerzahl von fünf Schülerinnen und Schülern erforderlich.
(3) 1Die Abmeldung vom Religionsunterricht bedarf der Schriftform. 2Sie muss
- 1.
- an allgemein bildenden Schulen, diesen entsprechenden Förderschulen und Wirtschaftsschulen spätestens am letzten Unterrichtstag des Schuljahres mit Wirkung ab dem folgenden Schuljahr und
- 2.
- im Übrigen innerhalb der ersten zwei Wochen nach Unterrichtsbeginn für das laufende Schuljahr
erfolgen. 3Eine spätere Abmeldung ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
(4) 1Auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerinnen und Schüler lässt die Schule Schülerinnen und Schüler, die keiner Religionsgemeinschaft angehören, zur Teilnahme am Religionsunterricht eines Bekenntnisses als Pflichtfach zu, wenn die Religionsgemeinschaft, für deren Bekenntnis der betreffende Religionsunterricht eingerichtet ist, zustimmt und zwingende schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen. 2Dies gilt entsprechend für Schülerinnen und Schüler, für deren Religionsgemeinschaft Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach für die betreffende Schulart an öffentlichen Schulen in Bayern nicht eingerichtet ist; in diesem Fall ist dem Antrag die Zustimmung dieser Religionsgemeinschaft beizufügen. 3Für den Zeitpunkt des Antrags und für die Abmeldung gilt Abs. 3 entsprechend.
(5) 1Treten Schülerinnen und Schüler während des Schuljahres aus dem Religionsunterricht aus, so haben sie binnen angemessener Frist eine Prüfung über den bis zum Zeitpunkt des Austritts im Unterrichtsfach Ethik behandelten Stoff des Schuljahres abzulegen. 2Erfolgt der Austritt während der letzten drei Monate des Schuljahres, so ist die Prüfung spätestens in der ersten Unterrichtswoche des folgenden Schuljahres abzulegen. 3Ihr Ergebnis gilt als Jahresfortgangsnote im Fach Ethik.
(6) 1In den Jahrgangsstufen 11 und 12 an Gymnasien gilt Abs. 5 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Schuljahres der Ausbildungsabschnitt tritt. 2Die Prüfung ist innerhalb von sechs Wochen abzulegen. 3Bei Austritt während der letzten vier Wochen des Ausbildungsabschnitts 11/2 ist die Prüfung spätestens in der ersten Unterrichtswoche des folgenden Ausbildungsabschnitts abzulegen.
(7) Für den Ethikunterricht gilt Abs. 2 Satz 2, bei Wiedereintritt in den Religionsunterricht gelten darüber hinaus die Abs. 5 und 6 entsprechend.
§ 28
Hausaufgaben
Hausaufgaben
(1) 1Um den Lehrstoff einzuüben und die Schülerinnen und Schüler zu eigener Tätigkeit anzuregen, werden Hausaufgaben gestellt, die bei durchschnittlichem Leistungsvermögen in angemessener Zeit unter Berücksichtigung der Anforderungen des Nachmittagsunterrichts bearbeitet werden können. 2Die Lehrerkonferenz legt vor Unterrichtsbeginn des Schuljahres die Grundsätze für die Hausaufgaben fest. 3Sonntage, Feiertage und Ferien sind von Hausaufgaben freizuhalten.
(2) 1An Grundschulen und Grundschulstufen der Förderschulen gilt eine Zeit von bis zu einer Stunde als angemessen. 2An Förderschulen ist auch die individuelle Leistungsfähigkeit der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers zu berücksichtigen. 3An Tagen mit verpflichtendem Nachmittagsunterricht werden an Grundschulen und Förderschulen keine schriftlichen Hausaufgaben für den nächsten Tag gestellt; hiervon kann im Einvernehmen mit dem Elternbeirat abgewichen werden.
§ 29
Schülerinnen und Schüler ohne ständigen festen Aufenthalt
Schülerinnen und Schüler ohne ständigen festen Aufenthalt
Vollzeitschulpflichtige Kinder von beruflich Reisenden und von Personen ohne ständigen festen Aufenthalt führen ein Schultagebuch mit sich, in das die Zeit des Schulbesuchs und die behandelten Lernziele und Lerninhalte von der jeweils besuchten Schule eingetragen werden.
§ 30
Beendigung des Schulbesuchs
Beendigung des Schulbesuchs
(1) 1Die Erklärung über den Schulaustritt nach Art. 55 BayEUG bedarf der Schriftform. 2Sie erfolgt nach Eintritt der Volljährigkeit durch die Schülerin oder den Schüler selbst, im Übrigen durch einen Erziehungsberechtigten.
(2) 1Der Austritt lässt das einmal erworbene Recht zum Vorrücken unberührt. 2Ein späterer Eintritt in die nächsthöhere Jahrgangsstufe ist nur unter entsprechender Beachtung der Bestimmungen über die Altersgrenze möglich. 3Dies gilt mit Ausnahme der Wirtschaftsschulen nicht für berufliche Schulen.
(3) Bei den Schülerinnen und Schülern öffentlicher Heimschulen, die nicht als Externe aufgenommen sind, endet der Schulbesuch unbeschadet des Art. 55 BayEUG mit der Beendigung ihrer Zugehörigkeit zum Heim, es sei denn, die Schulleiterin oder der Schulleiter gestattet die Fortsetzung des Schulverhältnisses.
(4) Die Leitung der zuletzt besuchten Schule hat die Erfüllung der Schulpflicht zu überprüfen und bei Vorliegen der Vollzeitschulpflicht das zuständige Staatliche Schulamt, bei Vorliegen der Berufsschulpflicht die zuständige oder nächstgelegene Berufsschule zu verständigen.
Teil 4
Individuelle Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz
Individuelle Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz
§ 31
Grundsatz
Grundsatz
1Individuelle Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz dienen dazu, die Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigungen in ihrer schulischen Entwicklung zu fördern, und sollen diese darin unterstützen, allgemein bildende und berufsbildende Abschlüsse zu erreichen. 2Die konkreten Maßnahmen im Einzelfall richten sich nach der Eigenart und Schwere der jeweiligen Beeinträchtigung.
§ 32
Individuelle Unterstützung
Individuelle Unterstützung
(1) 1Individuelle Unterstützung wird durch pädagogische, didaktisch-methodische und schulorganisatorische Maßnahmen sowie die Verwendung technischer Hilfen gewährt, soweit nicht die Leistungsfeststellung berührt wird. 2Sie ist insbesondere bei Entwicklungsstörungen in Bezug auf schulische Fertigkeiten, Behinderungen sowie in allen sonderpädagogischen Förderschwerpunkten und bei chronischer und anderer schwerer Erkrankung möglich.
(2) Zulässig ist es insbesondere
- 1.
- besondere Arbeitsmittel zuzulassen oder bereitzustellen,
- 2.
- geeignete Räumlichkeiten auszuwählen und auszustatten,
- 3.
- Pausenregelungen individuell für die Betroffenen zu gestalten,
- 4.
- Hand- und Lautzeichen sowie feste Symbole einzusetzen,
- 5.
- Arbeitsanweisungen den Betroffenen individuell zu erläutern,
- 6.
- bei den Hausaufgaben unter Berücksichtigung der schulartspezifischen Anforderung zu differenzieren und
- 7.
- verstärkt Formen der Visualisierung und Verbalisierung zu nutzen.
§ 33
Nachteilsausgleich
Nachteilsausgleich
(1) 1Nachteilsausgleich im Sinne des Art. 52 Abs. 5 Satz 1 BayEUG muss die für alle Prüflinge geltenden wesentlichen Leistungsanforderungen wahren, die sich aus den allgemeinen Lernzielen und zu erwerbenden Kompetenzen der jeweils besuchten Schulart und Jahrgangsstufe ergeben, und ist auf die Leistungsfeststellung begrenzt. 2An beruflichen Schulen kann ein Nachteilsausgleich nicht gewährt werden, soweit ein Leistungsnachweis in einem sachlichen Zusammenhang mit der durch die Prüfung zu ermittelnden Eignung für einen bestimmten Beruf oder eine bestimmte Ausbildung steht.
(2) 1Nachteilsausgleich kann nur Schülerinnen oder Schülern gewährt werden, die nach den lehrplanmäßigen Anforderungen einer allgemein bildenden oder beruflichen Schule unterrichtet werden. 2Bei nicht dauernd vorliegenden Beeinträchtigungen, insbesondere vorübergehender Krankheit, sind Schülerinnen und Schüler regelmäßig auf einen Nachtermin zu verweisen.
(3) 1Zulässig ist es insbesondere
- 1.
- die Arbeitszeit um bis zu ein Viertel, in Ausnahmefällen bis zur Hälfte der normalen Arbeitszeit zu verlängern,
- 2.
- methodisch-didaktische Hilfen einschließlich Strukturierungshilfen einzusetzen, einzelne schriftliche Aufgabenstellungen zusätzlich vorzulesen und die Aufgaben differenziert zu stellen und zu gestalten,
- 3.
- einzelne mündliche durch schriftliche Leistungsfeststellungen und umgekehrt zu ersetzen, mündliche Prüfungsteile durch schriftliche Ausarbeitungen zu ergänzen sowie mündliche und schriftliche Arbeitsformen individuell zu gewichten, sofern keine bestimmte Form der Leistungserhebung und Gewichtung in den Schulordnungen vorgegeben ist,
- 4.
- praktische Leistungsnachweise entsprechend der Beeinträchtigung auszuwählen,
- 5.
- spezielle Arbeitsmittel zuzulassen,
- 6.
- Leistungsnachweise und Prüfungen in gesonderten Räumen abzuhalten,
- 7.
- zusätzliche Pausen zu gewähren,
- 8.
- größere Exaktheitstoleranz, beispielsweise in Geometrie, beim Schriftbild oder in zeichnerischen Aufgabenstellungen, zu gewähren,
- 9.
- in Fällen besonders schwerer Beeinträchtigung eine Schreibkraft zuzulassen sowie
- 10.
- bestimmte Formen der Unterstützung, die der Schülerin oder dem Schüler durch eine Begleitperson gewährt werden, zuzulassen.
2In den Fällen der Nrn. 9 und 10 gilt eine inhaltliche Unterstützung als Unterschleif.
(4) 1Vor allem in den Förderschwerpunkten Lernen und geistige Entwicklung kann entsprechend den gesetzlichen Vorgaben darauf verzichtet werden, die Leistungen der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nach den allgemeinen Leistungsanforderungen mit Ziffernnoten zu bewerten, wenn dies eine Überforderung vermeiden kann. 2Stattdessen wird das individuelle Leistungsvermögen der Schülerinnen und Schüler verbal umschrieben. 3Diese Maßnahme ist kein Nachteilsausgleich. 4Schulartspezifische Voraussetzungen für die Schulaufnahme oder für das Erreichen eines allgemein gültigen Schulabschlusses können mit der verbalen individuellen Leistungsbeschreibung nicht erreicht werden.
§ 34
Notenschutz
Notenschutz
(1) 1Notenschutz wird ausschließlich bei den in den Abs. 3 bis 7 genannten Beeinträchtigungen und Formen und nur unter den weiteren Voraussetzungen des Art. 52 Abs. 5 Satz 2 bis 4 BayEUG gewährt. 2Er erstreckt sich auf die Bewertung von einzelnen Leistungsnachweisen, die Bildung von Noten in Zeugnissen, die Bewertung der Leistungen in Abschlussprüfungen und die Festsetzung der Gesamtnote. 3§ 33 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.
(2) Bei körperlich-motorischer Beeinträchtigung ist es zulässig,
- 1.
- in allen Fächern auf Prüfungsteile, die auf Grund der Beeinträchtigung nicht erbracht werden können, und
- 2.
- an beruflichen Schulen auf die Bewertung der Anschlag- und Schreibgeschwindigkeit
zu verzichten.
(3) Bei Mutismus und vergleichbarer Sprachbehinderung sowie Autismus mit kommunikativer Sprachstörung ist es zulässig, in allen Fächern auf mündliche Leistungen oder Prüfungsteile, die ein Sprechen voraussetzen, zu verzichten.
(4) 1Bei Hörschädigung ist es zulässig,
- 1.
- auf mündliche Präsentationen zu verzichten oder diese geringer zu gewichten,
- 2.
- auf die Bewertung des Diktats sowie der Rechtschreibung und der Grammatik zu verzichten, soweit sie bei Leistungsnachweisen Bewertungsgegenstand sind,
- 3.
- bei Fremdsprachen auf Prüfungen zum Hörverstehen und zur Sprechfertigkeit zu verzichten und
- 4.
- in musischen Fächern auf Prüfungsteile, die ein Hören voraussetzen, zu verzichten.
2Sofern Lehrkräfte mit Gebärdensprachkompetenz oder Gebärdensprachdolmetscher einbezogen sind, ist es außerdem zulässig,
- 1.
- dass sie bei schriftlichen Arbeiten Aufgabentexte gebärden und
- 2.
- dass die Betroffenen vollständig oder überwiegend mündlichen Beitrag durch Gebärdensprache erbringen.
3Abs. 3 bleibt unberührt.
(5) Bei Blindheit oder sonstiger Sehschädigung ist es zulässig, in allen Fächern auf Prüfungsteile, die ein Sehen voraussetzen, zu verzichten.
(6) Bei Lesestörung ist es zulässig, in den Fächern Deutsch, Deutsch als Zweitsprache und in Fremdsprachen auf die Bewertung des Vorlesens zu verzichten.
(7) Bei Rechtschreibstörung ist es zulässig,
- 1.
- auf die Bewertung der Rechtschreibleistung zu verzichten und
- 2.
- in den Fremdsprachen mit Ausnahme der Abschlussprüfungen abweichend von den Schulordnungen mündliche Leistungen stärker zu gewichten.
§ 35
Zuständigkeit
Zuständigkeit
(1) Individuelle Unterstützung gewährt die Lehrkraft.
(2) 1Nachteilsausgleich oder Notenschutz bei Lese-Rechtschreib-Störung gewähren die Schuleiterinnen und Schulleiter. 2In den übrigen Fällen sind zuständig:
- 1.
- bei Grundschulen und Mittelschulen, Förderzentren sowie Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung die Schulleiterin oder der Schulleiter bzw. die für die Prüfung eingesetzte Kommission,
- 2.
- bei Realschulen und Gymnasien, sonstigen beruflichen Schulen sowie in den entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung die Schulaufsicht für die jeweilige Schulart.
§ 36
Verfahren
Verfahren
(1) 1Individuelle Unterstützung wird im Rahmen des pädagogischen und organisatorischen Ermessens gewährt. 2Die Erziehungsberechtigten sind angemessen einzubinden.
(2) 1Nachteilsausgleich und Notenschutz setzen einen schriftlichen Antrag und die Vorlage eines fachärztlichen Zeugnisses bei der Schule über Art, Umfang und Dauer der Beeinträchtigung oder der chronischen Erkrankung durch die Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schülerinnen und Schüler voraus. 2Wenn begründete Zweifel an der Beeinträchtigung bestehen, kann zusätzlich die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden. 3Abweichend von Satz 1 ist die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises einschließlich der zugrunde liegenden Bescheide, von Bescheiden der Eingliederungshilfe, förderdiagnostischen Berichten oder sonderpädagogischen Gutachten ausreichend, wenn aus ihnen Art, Umfang und Dauer der Beeinträchtigung hervorgehen. 4Für den Nachweis einer Lese-Rechtschreib-Störung ist abweichend von Satz 1 die Vorlage einer schulpsychologischen Stellungnahme stets erforderlich und ausreichend.
(3) 1Nachteilsausgleich kann bei offensichtlichen Beeinträchtigungen auch ohne Antrag oder Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses gewährt werden. 2Die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler werden über die beabsichtigte Maßnahme informiert und können widersprechen.
(4) 1Die Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schüler können schriftlich beantragen, dass ein bewilligter Nachteilsausgleich oder Notenschutz nicht mehr gewährt wird. 2Ein Verzicht auf Notenschutz ist spätestens innerhalb der ersten Woche nach Unterrichtsbeginn zu erklären.
(5) Bei der Prüfung der Erforderlichkeit, des Umfangs, der Dauer und der Form des Nachteilsausgleichs oder eines etwaigen Notenschutzes können je nach Einschränkung und bei Bedarf die unterrichtenden Lehrkräfte, die Lehrkräfte der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste oder Lehrkräfte für Sonderpädagogik nach Art. 30b Abs. 4 Satz 3 BayEUG, Beratungslehrkräfte, Schulpsychologinnen bzw. Schulpsychologen oder Lehrkräfte der zuvor besuchten Schule für Kranke sowie ärztliche Stellungnahmen oder solche der Jugendhilfe einbezogen werden.
(6) Nach einem Schulwechsel prüft die aufnehmende Schule in eigener Verantwortung, welche Formen der individuellen Unterstützung, des Nachteilsausgleichs oder Notenschutzes zu gewähren sind.
(7) 1Der Nachteilsausgleich wird nicht im Zeugnis aufgeführt. 2Bei einem auch nur für Teile des Zeugniszeitraums gewährten Notenschutz ist ein Hinweis in die Zeugnisbemerkung aufzunehmen, der die nicht erbrachte oder nicht bewertete fachliche Leistung benennt. 3Dies gilt auch für Zeugnisse, in denen Leistungen von Fächern aus früheren Jahrgangsstufen einbezogen werden. 4Ein Hinweis auf die Beeinträchtigung, die chronische Erkrankung oder den sonderpädagogischen Förderbedarf unterbleibt.
Teil 5
Schülerunterlagen
(vergleiche Art. 85 Abs. 1a BayEUG)
Schülerunterlagen
(vergleiche Art. 85 Abs. 1a BayEUG)
§ 37
Schülerunterlagen
Schülerunterlagen
1Die Schülerunterlagen umfassen die für das Schulverhältnis jeder Schülerin und jedes Schülers wesentlichen Unterlagen. 2Zu den Schülerunterlagen gehören
- 1.
- die in Papierform zu führende Schülerakte, welche je nach Schulart folgende Unterlagen enthält:
- a)
- das Schülerstammblatt, welches Angaben über die Schülerin oder den Schüler, die Erziehungsberechtigten, die Personen, welchen die Erziehung anvertraut ist, die Berufsausbildung und die Schullaufbahn enthält, nach dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster,
- b)
- die Abschlusszeugnisse oder – soweit kein Abschluss erzielt wurde – die diese ersetzenden Zeugnisse in Abschrift,
- c)
- die Zeugnisse, die wichtige schulische Berechtigungen verleihen, in Abschrift,
- d)
- die Urkunden, die zum Führen einer Berufsbezeichnung berechtigen, in Abschrift,
- e)
- die sonstigen Zeugnisse in Abschrift und Übertrittszeugnisse in Abschrift oder im Original,
- f)
- den Schullaufbahnbogen, in welchen die für den schulischen Bildungsweg wesentlichen Feststellungen, Beobachtungen und Empfehlungen aufgenommen werden, einschließlich einer Übersicht über die ausgesprochenen Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 6 bis 12 BayEUG, nach dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster,
- g)
- die Notenbögen, in welche insbesondere die Ergebnisse der schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungsnachweise der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers sowie damit zusammenhängende Bemerkungen aufgenommen werden,
- h)
- die Zwischenberichte, soweit diese nach den Vorschriften der Schulordnungen die Halbjahreszeugnisse ersetzen,
- i)
- die schriftlichen Angaben über bereits erfolgte Maßnahmen und diagnostische Grundlagen bei Schülerinnen und Schülern mit besonderem Förderbedarf sowie Unterlagen zum Nachteilsausgleich und Notenschutz,
- k)
- die schriftlichen Stellungnahmen zum sonderpädagogischen Förderbedarf, insbesondere das sonderpädagogische Gutachten und den förderdiagnostischen Bericht,
- l)
- die Förderpläne,
- m)
- die schriftlichen Äußerungen der beruflichen Ausbildungseinrichtungen über Leistung und Verhalten der Schülerin oder des Schülers in Form eines Abschlussberichts,
- n)
- die Schülerlisten an Grundschulen und Mittelschulen,
- o)
- alle sonstigen schriftlichen, die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler betreffenden wesentlichen Vorgänge, die zur nachvollziehbaren und transparenten Dokumentation der Schullaufbahn zwingend notwendig sind, und
- 2.
- die Leistungsnachweise, welche sich zusammensetzen aus
- a)
- den schriftlichen Leistungsnachweisen einschließlich der Abschlussprüfungen, Orientierungsarbeiten, Vergleichsarbeiten, Seminararbeiten, Praktikumsberichte und Grundwissens- und Jahrgangsstufentests und
- b)
- den praktischen Leistungsnachweisen, insbesondere Werkstücken und Zeichnungen.
3Schülerunterlagen, welche der Schweigepflicht unterliegen, verbleiben bei den jeweiligen Schweigeverpflichteten; die Verpflichtung zur Wahrung der in § 203 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs genannten Geheimnisse bleibt unberührt.
§ 38
Verwendung
Verwendung
Die Schülerunterlagen dürfen ohne Einwilligung nur verwendet werden, soweit dies zur Erfüllung der den Schulen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist.
(2) 1Der Zugriff auf die Schülerunterlagen ist jeweils auf den konkreten Einzelfall zu beschränken. 2Zugriff dürfen insbesondere erhalten:
- 1.
- Lehrkräfte für die jeweils von ihnen unterrichteten Schülerinnen und Schüler, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist,
- 2.
- die Schulleitung, soweit dies zur Erfüllung ihrer pädagogischen, organisatorischen und rechtlichen Aufgaben erforderlich ist,
- 3.
- Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen, soweit dies zur Erfüllung ihrer pädagogisch-psychologischen und rechtlichen Aufgaben im Rahmen der Schulberatung erforderlich ist.
3Nach Beendigung des Schulbesuchs darf Zugriff auf die Schülerunterlagen nur die Schulleitung im konkreten Einzelfall erhalten, soweit dies zur Erfüllung ihrer rechtlichen Aufgaben erforderlich ist oder die Betroffenen eingewilligt haben.
(3) Die Einwilligung ist von der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern von deren Erziehungsberechtigten sowie – ab Vollendung des 14. Lebensjahres – zusätzlich von der Schülerin oder dem Schüler schriftlich zu erteilen und muss sich auf einen konkret benannten Zweck, wie etwa den Nachweis beruflicher Qualifikationen oder die Belegung sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche, beziehen.
§ 39
Weitergabe
Weitergabe
(1) 1Bei einem Schulwechsel zwischen öffentlichen Schulen sind das Schülerstammblatt sowie der Schullaufbahnbogen im Original weiterzugeben. 2Weitere Schülerunterlagen sind im Original oder – soweit nicht mehr im Original vorhanden – als Abschrift weiterzugeben, soweit diese für die weitere Schulausbildung erforderlich sind. 3Ein sonderpädagogisches Gutachten der Förderschule oder ein förderdiagnostischer Bericht wird nur mit Einwilligung weitergegeben oder sofern eine erhebliche Beeinträchtigung von Mitgliedern der Schulgemeinschaft (Art. 41 Abs. 5 Nr. 2 BayEUG) zu besorgen ist. 4An der abgebenden Schule verbleiben Abschriften der Schülerunterlagen nach Satz 1.
(2) 1Bei einem Schulwechsel an eine staatlich anerkannte Ersatzschule sind das Schülerstammblatt und der Schullaufbahnbogen als Abschrift weiterzugeben, andere Schülerunterlagen dürfen nur mit Einwilligung in Abschrift weitergegeben werden. 2Bei einem Schulwechsel an andere Schulen dürfen Schülerunterlagen nur mit Einwilligung in Abschrift weitergegeben werden.
(3) Eine Weitergabe von Schülerunterlagen an andere Stellen ist nicht ohne Einwilligung zulässig; Art. 85 BayEUG bleibt unberührt.
(4) § 38 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 40
Aufbewahrung
Aufbewahrung
1Die Aufbewahrungsfrist beträgt für Schülerunterlagen nach
- 1.
- § 37 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a bis d 50 Jahre,
- 2.
- § 37 Satz 2 Nr. 1 Buchst. e bis o ein Jahr und
- 3.
- § 37 Satz 2 Nr. 2 zwei Jahre.
2Die Fristen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 beginnen mit Ablauf desjenigen Schuljahres, in dem die Schülerin oder der Schüler die Schule verlässt, die Frist des Satzes 1 Nr. 3 beginnt mit Ablauf des Schuljahres, in dem die Leistungsnachweise angefertigt wurden. 3Schülerunterlagen nach § 37 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b sollen abweichend von Satz 1 Nr. 3 nach der Bewertung an die Schülerinnen und Schüler zurückgegeben werden, Schülerunterlagen im Rahmen von Abschlussprüfungen oder vergleichbaren Prüfungen nicht vor deren Rechts- oder Bestandskraft. 4Abweichend von Satz 1 können die Unterlagen länger aufbewahrt werden, sofern dies im Einzelfall erforderlich ist,
- 1.
- um die den Schulen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen,
- 2.
- bei staatlichen Schulen außerdem zum Zweck der vollständigen Übergabe der Schülerunterlagen an das Staatsarchiv.
5Die Gründe gemäß Satz 4 sind nachvollziehbar zu dokumentieren.
§ 41
Einsichtnahme
Einsichtnahme
(1) Ein Recht auf Einsicht in die eigene Schülerakte nach § 37 Satz 2 Nr. 1 sowie – nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens, der Abschlussprüfung oder anderer schulischer Leistungsfeststellungen – in die Leistungsnachweise nach § 37 Satz 2 Nr. 2 haben
- 1.
- die jeweiligen Schülerinnen und Schüler ab Vollendung des 14. Lebensjahres, auch wenn sie die Schule verlassen haben,
- 2.
- die Erziehungsberechtigten der jeweiligen Schülerinnen und Schüler und
- 3.
- die früheren Erziehungsberechtigten bei Schülerinnen und Schülern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, soweit Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen oder der Schulordnungen ihre Unterrichtung vorschreiben.
(2) 1Die Einsichtnahme ist unzulässig, soweit Daten der betreffenden Schülerinnen und Schüler mit Daten Dritter derart verbunden sind, dass eine Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. 2Insoweit ist den Berechtigten über die zu den betreffenden Schülerinnen und Schülern vorhandenen Daten Auskunft zu erteilen. 3Die Einsichtnahme und die Auskunft können eingeschränkt oder versagt werden, wenn dies zum Schutz der betreffenden aktuellen bzw. ehemaligen Schülerinnen und Schüler oder der aktuellen bzw. früheren Erziehungsberechtigten erforderlich ist.
(3) Andere ein Recht auf Einsicht oder Auskunft gewährende Vorschriften bleiben unberührt.
§ 42
Auflösung, Zusammenlegung oder Teilung einer Schule
Auflösung, Zusammenlegung oder Teilung einer Schule
Im Fall der Auflösung, Zusammenlegung oder Teilung einer Schule bestimmt die Schulaufsichtsbehörde den Ort der weiteren Aufbewahrung der Schülerunterlagen nach Maßgabe des § 40.
Teil 6
Schulaufsicht
Schulaufsicht
§ 43
Schulaufsicht
(vergleiche Art. 111 bis 117 BayEUG)
Schulaufsicht
(vergleiche Art. 111 bis 117 BayEUG)
(1) 1Im Bereich der Grundschulen und Mittelschulen ist die rechtliche Leitung des Staatlichen Schulamts zuständig für Angelegenheiten vorwiegend rechtlicher Natur, bei deren Erledigung der Hauptzweck in der Gestaltung oder Feststellung von Rechtsbeziehungen besteht, wie etwa Rechtsbehelfsverfahren, Verwaltungszwangs- und Ordnungswidrigkeitsverfahren oder dem Vollzug sicherheits- und gesundheitsrechtlicher Vorschriften. 2Die fachliche Leitung ist zuständig für Angelegenheiten vorwiegend fachlicher Natur, welche nicht unter Satz 1 fallen. 3Jede Leitung erledigt die zu dem Aufgabenbereich gehörenden Angelegenheiten grundsätzlich in eigener Verantwortung und ist befugt, im Rahmen des Aufgabenbereichs das Staatliche Schulamt nach außen zu vertreten. 4Die Leitungen sind zur vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet. 5Betrifft eine Angelegenheit beide Aufgabenbereiche, sollen Entscheidungen einvernehmlich getroffen werden. 6Kommt eine Einigung nicht zustande, ist die Angelegenheit der Regierung vorzulegen. 7Als Stellvertreter der fachlichen Leitung bestellt die Regierung eine Schulrätin oder einen Schulrat des betroffenen Staatlichen Schulamts.
(2) 1Im Bereich der Realschulen, Gymnasien und der beruflichen Oberschulen einschließlich der entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung, der Abendrealschulen, Abendgymnasien sowie Kollegs werden nach Maßgabe der Schulordnungen und besonderer Dienstanweisungen besondere Beauftragte (Ministerialbeauftragte) mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben im Namen des Staatsministeriums betraut. 2Zu den Aufgaben der Ministerialbeauftragten zählt es insbesondere
- 1.
- die Schule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beraten und zu unterstützen, deren Eigenverantwortung zu stärken und in Konfliktfällen angerufen werden zu können,
- 2.
- über Aufsichtsbeschwerden zu entscheiden, soweit ihnen die Schule nicht abgeholfen hat, und
- 3.
- die Aufgaben der Schulaufsichtsbehörde nach Art. 58 Abs. 5 BayEUG sowie nach § 11 Abs. 1 bis 3 wahrzunehmen.
§ 44
Härtefallklausel
Härtefallklausel
Das Staatsministerium oder die vom ihm beauftragte Stelle kann von einzelnen Bestimmungen der Schulordnungen Ausnahmen gewähren, wenn die Anwendung der Bestimmung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichung auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung unbedenklich erscheint.
Teil 7
Schlussbestimmungen
Schlussbestimmungen
§ 44a
Übergangsvorschriften
Übergangsvorschriften
(1) 1Schülerunterlagen, welche bis einschließlich zum Schuljahr 2015/16 angelegt wurden, können fortgeführt werden. 2Für diese gelten die §§ 37 bis 42 mit der Maßgabe, dass der Schülerbogen nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Schülerbogen (§ 24 Allgemeine Schulordnung) vom 30. Mai 1975 (KMBl. I S. 1474), die durch Bekanntmachung vom 12. Januar 1976 (KMBl. I S. 32) geändert worden ist, das Schülerstammblatt und den Schullaufbahnbogen ersetzt und sich die Aufbewahrung des Schülerbogens nach der des Schülerstammblattes bestimmt.
(2) Abweichend von § 1 gilt diese Verordnung mit Ausnahme von Abs. 1, § 17 Abs. 2 Satz 1, 2 und 6, Abs. 3, § 19 Abs. 2 Satz 3 und den Teilen 4 und 5 bis 31. Juli 2018 nur für die Schularten nach Art. 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Buchst. a BayEUG.
§ 45
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft.
(2) Es treten außer Kraft:
- 1.
- die Schülerunterlagenverordnung (SchUntV) vom 11. September 2015 (GVBl. S. 349, BayRS 2230-1-1-7-K), die durch Verordnung vom 10. November 2015 (GVBl. S. 413) geändert worden ist, mit Ablauf des 31. Juli 2016,
- 2.
- § 44a Abs. 2 mit Ablauf des 31. Juli 2018.
München, den 1. Juli 2016
Bayerisches Staatsministerium
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
Dr. Ludwig Spaenle
Staatsminister
Staatsminister