2038.3.2-I
Änderung der Gemeinsamen Bekanntmachung über die Stoffpläne
für die Ausbildung der Beamten mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene
im Bereich des feuerwehrtechnischen Dienstes
für die Ausbildung der Beamten mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene
im Bereich des feuerwehrtechnischen Dienstes
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien
des Innern, für Bau und Verkehr und
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
des Innern, für Bau und Verkehr und
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
vom 20. Juli 2016, Az. IB2-0605.2-1 und VII.2-H2361.TUM.2.0-9c/57 626
- 1.
- Die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern und für Wissenschaft, Forschung und Kunst über Stoffpläne für die Ausbildung der Beamten mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene im Bereich des feuerwehrtechnischen Dienstes vom 27. September 2012 (AllMBl. S. 627, KWMBl. S. 342) wird wie folgt geändert:
- 1.1
- Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„Gemäß § 18 Abs. 2 und § 23 Abs. 5 der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst (FachV-Fw) vom 18. November 2011 (GVBl. S. 599, BayRS 2038-3-2-12-I), die zuletzt durch Verordnung vom 16. November 2015 (GVBl. S. 429) geändert worden ist, werden die in der Anlage dargestellten und in dieser Fassung seit 1. Januar 2016 geltenden Stoffpläne A und B als Grundlage für die Ausbildung der Beamten mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene im Bereich des feuerwehrtechnischen Dienstes bestimmt.“
- 1.2
- Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„Der Stoffplan B gilt für die Lehrgänge und Fortbildungen nach § 23 Abs. 1 und 2 FachV-Fw (§ 23 Abs. 5 FachV-Fw). Die Fortbildung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 FachV-Fw umfasst mindestens 160 Ausbildungsstunden zu je 45 Minuten. Der Lehrgang nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FachV-Fw und die Fortbildung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FachV-Fw umfassen jeweils mindestens 240 Ausbildungsstunden zu je 45 Minuten.“
- 2.
- In der Anlage wird Stoffplan B wie folgt geändert:
- 2.1
- Abschnitt I wird wie folgt gefasst:
- „I.
Inhalt und Umfang der fachspezifischen Wahlfortbildungen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 FachV-Fw werden im Rahmen der Vorgaben der FachV-Fw von der jeweiligen obersten Dienstbehörde in eigener Zuständigkeit geregelt. Die Wahlfortbildungen müssen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Aufgaben in dem von der obersten Dienstbehörde bestimmten Verwendungsbereich vermitteln.“
- 2.2
- Abschnitt II wird wie folgt gefasst:
- „II.
- Führungslehrgang (§ 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FachV-Fw)
- 1.
- Theoretischer Unterricht
- 1.1
- Grundlagen
- 1.1.2
- Naturwissenschaft und Technik
- 1.1.2.4
- Mechanik
- 1.1.2.5
- Baukunde
- 1.1.3
- Recht und Verwaltung
- 1.1.3.1
- Feuerwehr- und Brandschutzrecht
- 1.1.3.2
- Rechtsgrundlagen des Katastrophenschutzes
- 1.1.3.5
- Personalvertretungsrecht
- 1.1.3.6
- Haushaltswesen
- 1.1.4
- Organisation und Dienstbetrieb
- 1.1.4.2
- Dienstordnung
- 1.1.4.3
- Dienstlicher Schriftverkehr / Berichte
- 1.1.4.4
- Kommunikationswesen analog und digital
- 1.1.4.5
- Feuerwehr und Polizei
- 1.1.4.6
- Feuerwehr und Rettungsdienst
- 1.1.4.9
- Aufgaben des Führungsdienstes ab der 2. QE
- 1.1.4.10
- Menschenführung
- 1.1.4.12
- Unterrichten und Lehren
- 1.1.4.13
- Stressprävention (PSNV)
- 1.1.4.14
- Suchtprävention
- 1.1.4.15
- Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Social Media
- 1.2
- Fahrzeug- und Gerätekunde
- 1.2.1
- Allgemeines
- 1.2.1.2
- Unfallverhütung und Geräteprüfung
- 1.2.2
- Fahrzeugkunde
- 1.2.2.2
- Feuerwehrfahrzeuge
- 1.2.3
- Gerätekunde
- 1.2.3.3
- Kommunikationsgeräte
- 1.2.3.20
- Standortspezifische Fahrzeug- und Gerätekunde
- 1.3
- Einsatzlehre
- 1.3.1
- Allgemeines
- 1.3.1.2
- Gefahren der Einsatzstelle
- 1.3.1.3
- Karten- und Plankunde
- 1.3.1.4
- Einsatzplanung und -vorbereitung
- 1.3.1.6
- Planübung und Taktik
- 1.3.1.8
- Alternative Energien
- 1.3.3
- Technische Hilfeleistung
- 1.3.3.1
- Einführung in die THL (FwDV 3)
- 1.3.3.2
- Unfälle mit Straßenfahrzeugen
- 1.3.3.3
- Unfälle mit Schienenfahrzeugen
- 1.3.3.4
- Unfälle mit Luftfahrzeugen
- 1.3.3.5
- Wasser- und Eisrettung / Tauchereinsätze
- 1.3.3.6
- Betriebsunfälle
- 1.3.3.7
- Aufzüge und Fördereinrichtungen
- 1.3.3.8
- Hochbau-, Tiefbau- und Silounfälle
- 1.3.3.9
- Hochwasser und Unwetterschäden
- 1.3.3.10
- Tierunfälle
- 1.3.3.11
- Absturzsicherung
- 1.3.4
- Brandbekämpfung
- 1.3.4.1
- Einführung in die Brandbekämpfung (FwDV 3)
- 1.3.4.2
- Löschmittel, Löschmethoden
- 1.3.4.4
- Brandursachen
- 1.3.4.7
- Taktische Ventilation
- 1.3.4.8
- Brände in Sonderbauten
- 1.3.4.20
- Standort spezifische Einsatztaktik
- 1.3.4.21
- Atemschutznotfallrettung
- 1.3.4.22
- Atemschutzüberwachung
- 1.3.5
- Einsätze mit gefährlichen Stoffen und Gütern
- 1.3.5.1
- Naturwissenschaftliche Grundlagen für den CBRN Einsatz
- 1.3.5.2
- Einführung in die CBRN-Einsatztaktik (FwDV 500)
- 1.3.5.3
- Erkennen von CBRN Gefahren
- 1.3.5.4
- Stoffinformationen / Nachschlagewerke
- 1.3.5.5
- CBRN Nachweis / Messgeräte
- 1.3.5.6
- Dekontamination und Einsatzhygiene
- 1.3.5.10
- Messtaktik
- 1.4
- Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz (VBG)
- 1.4.1
- Einführung in den VBG
- 1.4.1.1
- Einsatzbezogene Grundlagen des VBG
- 1.4.2
- Sicherheitswachdienst
- 1.4.2.1
- Brandsicherheitswachdienst (Leiter einer BSW)
- 1.4.3
- Brandschutzeinrichtungen
- 1.4.3.2
- Brandmeldeanlagen, RWA
- 1.4.3.3
- Ortsfeste Löschanlagen und Steigleitungen
- 1.5
- Lehrproben
- 1.5.1
- Lehrvortrag
- 1.5.2
- Kurzübungsdienst und praktisches Anleiten
- 1.7
- Leitstellenbetrieb
- 1.7.5
- Technik
- 1.7.5.10
- Digitalfunk
- 1.7.6
- Leitstellentaktik
- 1.7.6.2
- Großschadenslagen
- 3.
- Sonstige Ausbildungsformen
- 3.1
- Lehrgangsorganisation
- 3.2
- Verfügungsstunden
- 4.
- Lernerfolgskontrollen
- 4.2
- Lernerfolgskontrolle
- 2.3
- Abschnitt III wird aufgehoben.
- 2.4
- Abschnitt IV wird Abschnitt III.
- 2.5
- Abschnitt V wird Abschnitt IV und wird wie folgt geändert:
- 2.5.1
- Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- Theoretischer Unterricht
- 1.1
- Grundlagen
- 1.1.4
- Organisation und Dienstbetrieb
- 1.1.4.11
- Personalbeurteilung“.
- 2.5.2
- Nach Nr. 1.3.1.6 wird folgende Nr. 1.3.4 eingefügt:
- 1.3.4
- Brandbekämpfung“.
- 2.5.3
- Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- Praktische Ausbildung
- 2.3
- Praktische Einsatzübungen
- 2.3.0.1
- Praktische Anfahrtsübungen
- 2.3.3
- Technische Hilfeleistung
- 2.3.4
- Brandbekämpfung
- 2.3.5
- Einsätze mit gefährlichen Stoffen und Gütern
- 2.3.6
- Praktische Kommunikation im Einsatz
- 2.5.4
- Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
- 3.
- Sonstige Unterrichtsformen
- 3.1
- Lehrgangsorganisation
- 3.2
- Technischer Dienst
- 3.3
- Verfügungsstunden“.
- 2.5.5
- Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
- 4.
- Lernerfolgskontrollen
- 4.2
- Lernerfolgskontrolle“.
- 2.6
- Abschnitt VI wird Abschnitt V.
- 2.7
- Abschnitt VII wird Abschnitt VI und wird wie folgt geändert:
Nach den Wörtern „bestimmten Verwendungsbereich werden“ werden die Wörter „im Rahmen der Vorgaben der FachV-Fw“ eingefügt.
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