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Richtlinien für die Förderung internationaler Begegnungen
von Laienmusikensembles
von Laienmusikensembles
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
vom 7. Januar 2016, Az. XI.6-K1620.5.1-12b/120 616
1Das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) einschließlich der Verwaltungsvorschriften (VV) zu Art. 44 BayHO, Art. 43, 48, 49 und 49a BayVwVfG und der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (AnBest-P)) Zuwendungen zur Förderung internationaler Begegnungen von Laienmusikensembles. 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 3Mit dem Vollzug der Richtlinien wird die Bayerischer Musikrat gemeinnützige Projektgesellschaft mbH beauftragt.
- 1.
- Zweck der Förderung
Förderung der Präsentation bayerischer Laienmusikensembles im Ausland sowie von internationalen Begegnungen im Interesse der Völkerverständigung.
- 2.
- Gegenstand der Förderung
1Gefördert werden können Auslandsreisen mit Teilnahme an einem bedeutenden und anerkannten internationalen musikalischen Wettbewerb sowie Konzertreisen ins Ausland, die Begegnungscharakter haben. 2Ausnahmsweise können Besuche ausländischer Laienmusikensembles bei einem bayerischen Laienmusikensemble im Rahmen einer Konzertreise gefördert werden, wenn der Begegnungscharakter im Vordergrund steht.
- 3.
- Zuwendungsempfänger
Die Förderung wird gemeinnützigen Laienmusikensembles mit Sitz in Bayern, die über ihren Laienmusikverband Mitglied im Bayerischen Musikrat e. V. sind, gewährt.
- 4.
- Zuwendungsvoraussetzungen
- 4.1
- 1Der musikalische Aspekt der Veranstaltung muss im Vordergrund stehen (keine Veranstaltungen mit überwiegend geselligem Charakter, wie z.B. Weinfeste). 2Ein eindeutiger musikalischer Begegnungscharakter ist gegeben, wenn ein kulturelles Gemeinschaftskonzert mit dem ausländischen Laienmusikensemble nachgewiesen werden kann. 3In Ausnahmefällen ist ein musikalischer Austausch auch dann gegeben, wenn zwar aufgrund der Größe der Ensembles aus organisatorischen Gründen ein gemeinsames Konzert nicht möglich ist, die Reise aber in unmittelbarem Zusammenhang mit einem bereits fest vereinbarten Gegenbesuch steht.
- 4.2
- Reisen in Länder bzw. Besuche aus Ländern, zu denen noch kein oder nur ein geringer Kontakt besteht, werden bevorzugt berücksichtigt.
- 4.3
- Nicht gefördert werden Reisen im Rahmen von Städtepartnerschaften sowie kommerzielle Veranstaltungen und Reisen mit überwiegend touristischem Charakter.
- 4.4
- Nicht gefördert werden Reisen von Ensembles von Hochschulen und Schulen, die zwar Mitglied in einem bayerischen Laienmusikverband sind, die Veranstaltung jedoch schulischen bzw. hochschulischen Charakter hat.
- 4.5
- Stornokosten bei Reiseabsage können nicht gefördert werden.
- 4.6
- Pro Jahr und Antragsteller können jeweils nur eine Auslandsreise sowie jeweils ein Besuch eines ausländischen Laienmusikensembles gefördert werden.
- 5.
- Art und Umfang der Zuwendung
Die Förderung erfolgt durch Zuwendungen, die als Festbetragsfinanzierung gewährt werden.
- 5.1
- Zuwendungsfähige Ausgaben
- 5.1.1
- Zuwendungsfähig sind bei Auslandsreisen die den aktiven Musikerinnen und Musikern bzw. Sängerinnen und Sängern tatsächlich entstandenen Ausgaben für die Fahrt sowie die Unterbringung für zuwendungsfähige Reisetage.
- 5.1.2
- Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 1.000,- € betragen.
- 5.2
- Höhe der Zuwendung
- 5.2.1
- 1Bei Reisen innerhalb Europas mit einem Auftritt des Ensembles sind maximal drei Reisetage, bei Reisen mit zwei oder mehr Auftritten maximal fünf Reisetage zuwendungsfähig. 2Reisen mit einer Dauer von weniger als zwei Reisetagen und Nachbarschaftsbesuche werden nicht gefördert. 3Die maximale Fördersumme für innereuropäische Reisen beträgt 5.000,- €. 4Es können maximal 15,- € je Reisetag und aktivem Mitglied gewährt werden.
- 5.2.2
- 1Bei Reisen außerhalb Europas mit einem Auftritt sind maximal fünf Reisetage, bei Reisen mit zwei oder mehr Auftritten maximal zehn Reisetage zuwendungsfähig. 2Die maximale Fördersumme für außereuropäische Reisen beträgt 10.000,- €. 3Es können maximal 30,- € je Reisetag und aktivem Mitglied gewährt werden.
- 5.2.3
- 1Bei Besuchen ausländischer Laienmusikensembles sind nur die tatsächlichen Unterbringungskosten, die dem gastgebenden Ensemble entstehen, zuwendungsfähig. 2Die private Unterbringung durch gastgebende Laienmusikensembles kann mit max. 10,- € je Übernachtung und aktivem Gast gefördert werden.
- 5.2.4
- 1Die Förderung darf 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen. 2Entsprechendes gilt für die Bezuschussung bei Besuchen von Gastensembles.
- 5.2.5
- Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Höhe der bereitgestellten Haushaltsmittel, nach der Bedeutung der geplanten Maßnahme und nach der Anzahl der gestellten und förderfähigen Anträge.
- 5.3
- Mehrfachförderungen
1Auslandsreisen sowie Besuche ausländischer Laienmusikensembles bei einem bayerischen Laienmusikensemble, für welche jeweils Fördermittel aus anderen Förderprogrammen des Freistaats Bayern in Anspruch genommen werden können, werden nicht gefördert. 2Dabei ist sicherzustellen, dass der Anteil der Eigenfinanzierung 10 von 100 der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht unterschreitet.
- 6.
- Verfahren
- 6.1
- Zuständig für die Verteilung und Auszahlung der Zuwendungen ist die Bayerische Musikrat gemeinnützige Projekt GmbH, Kurfürstenstraße 19, 87616 Marktoberdorf.
- 6.2
- 1Das Laienmusikensemble reicht bei dem Laienmusikverband, bei dem es Mitglied ist, einen Antrag über die Bewilligung eines Zuschusses ein. 2Dem Antrag sind die im Antragsformular bezeichneten Unterlagen beizufügen. 3Der Antrag ist vom vertretungsberechtigten Vorstand des Antrag stellenden Vereins zu unterzeichnen.
- 6.3
- 1Der vollständige Antrag ist durch den Laienmusikverband mit einer Bestätigung der Mitgliedschaft des Ensembles und einer Stellungnahme zum Antrag bis spätestens 31. März eines jeden Jahres an die Bayerische Musikrat gemeinnützige Projekt GmbH, Kurfürstenstraße 19, 87616 Marktoberdorf weiterzuleiten. 2Später eingegangene Anträge können ggf. aus Restmitteln gefördert werden. 3Unvollständige Anträge werden nicht bearbeitet.
- 6.4
- 1Der erforderliche zahlenmäßige Nachweis ist spätestens zwei Monate nach Abschluss der Maßnahme bei der Bayerischer Musikrat gemeinnützige Projekt GmbH einzureichen. 2Der zahlenmäßige Nachweis besteht aus dem Abrechnungsformular einschließlich aller darin geforderten Anlagen. 3Es sind die Vorgaben der Nr. 6.1.1 bis 6.1.3 der AnBest-P zu beachten.
- 6.5
- 1Die Auszahlung des Förderbetrages erfolgt durch die Bayerischer Musikrat gemeinnützige Projekt GmbH nach termingerechter Vorlage des vollständigen Abrechnungsformulars. 2Bei verspäteter und/oder unvollständiger Einreichung verfällt der Zuschuss.
- 6.6
- Die zum Nachweis der Angaben im Abrechnungsformular erforderlichen Belege sind fünf Jahre nach Abgabe des Abrechnungsformulars aufzubewahren.
- 7.
- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft. 2Die Geltung dieser Richtlinien ist befristet bis zum 31. Dezember 2019.
3Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Richtlinien für die Förderung internationaler Begegnungen von Laienmusikensembles vom 28. November 2012 (KWMBl. S. 402) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Dr. Peter M ü l l e r
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor