Hinweis
Mit Art. 9a Abs. 18 des Gesetzes über die elektronische Verwaltung in Bayern (Bayerisches E-Government-Gesetz BayEGovG) vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458) wurde das Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen geändert. Nachstehend wird der Wortlaut dieser Änderung abgedruckt:
„Art. 9a
Änderung anderer Rechtsvorschriften
…
(18) Art. 128 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBI S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-K), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2015 (GVBl S. 183), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht werden in der Überschrift zu Art. 128 die Worte „ , elektronische Verwaltungsinfrastrukturen“ angefügt.
- 2.
- Art. 128 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Überschrift werden die Worte „ , elektronische Verwaltungsinfrastrukturen“ angefügt.
- b)
- Es wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Art. 9 Abs. 2 und 3 sowie Art. 10 Abs. 1 des Bayerischen E-Government-Gesetzes finden auf Schulen entsprechende Anwendung.“
Art. 10
Schlussvorschriften
Schlussvorschriften
…
(2) 1Dieses Gesetz tritt am 30. Dezember 2015 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten in Kraft:
…“