2238-1-K
Gesetz
zur Änderung des
Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes
zur Änderung des
Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes
vom 26. April 2016 (GVBl. S. 74)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Das Bayerische Lehrerbildungsgesetz (BayLBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1995 (GVBI. 1996 S. 16, 40, BayRS 2238-1-K), das zuletzt durch § 1 Abs. 280 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe zu Art. 5 wird folgende Angabe zu Art. 5a eingefügt:
- „Art. 5a
- Zulassung zum Vorbereitungsdienst“.
- b)
- Die Angabe zu Art. 6a wird gestrichen.
- c)
- Bei der Angabe zu Art. 20 werden die Wörter „Fortbildung der Lehrer“ angefügt.
- d)
- Bei der Angabe zu Art. 21 werden die Wörter „Ausübung der Lehrämter“ angefügt.
- e)
- Die Angabe zu Art. 27 wird die Angabe zu Art. 25 und die Angabe wird wie folgt gefasst:
- „Art. 25
- Lehramtsprüfungen und -befähigungen nach früherem Recht“.
- f)
- Die Angabe zum bisherigen Art. 28 wird die Angabe zu Art. 26.
- g)
- Die Angabe zum bisherigen Art. 29 wird gestrichen.
- h)
- Die Angabe zum bisherigen Art. 30 wird die Angabe zu Art. 27.
- 2.
- Nach Art. 5 wird folgender Art. 5a eingefügt:
„Art. 5a
Zulassung zum Vorbereitungsdienst
(1) Die Zahl der Ausbildungsplätze kann für jedes Lehramt nach Maßgabe des Staatshaushalts festgelegt werden (Ausbildungshöchstzahlen).
(2) 1Durch Rechtsverordnung der Staatsregierung können Höchstzahlen für die Ausbildungsplätze in den einzelnen Fächern (Fachhöchstzahlen) oder, soweit die Ausbildung in einem Lehramt nach Fächerverbindungen erfolgt, für die Ausbildungsplätze in einzelnen Fächerverbindungen (Fachkombinationshöchstzahlen) festgelegt werden. 2Sie werden unter Beachtung einer geordneten Ausbildung an Seminaren und Ausbildungsschulen, der personellen, fachlichen, sächlichen und fachspezifischen Ausstattung und unter Berücksichtigung der Fächer mit besonderem Bedarf so bemessen, dass die vorhandenen Ausbildungskapazitäten ausgeschöpft werden.
(3) Übersteigt bei einem Zulassungstermin die Zahl der Bewerber eine festgesetzte Ausbildungs-, Fach- oder Fachkombinationshöchstzahl, ist ein Auswahlverfahren nach den Abs. 4 und 5 durchzuführen.
(4) 1Ein Bewerber wird zur Ausbildung zugelassen, solange in seinem Lehramt und seinem Fach bzw. seiner Fachkombination die Zahl der Ausbildungsplätze noch nicht erschöpft ist. 2Für Bewerber, die nicht nach Satz 1 zugelassen werden können, werden Wartelisten geführt. 3Es ist ein Nachrückverfahren einzurichten.
(5) 1Von der Gesamtzahl der in einem Lehramt, einem Fach oder einer Fachkombination zu vergebenden Ausbildungsplätze werden bis zu 5 % zugunsten von Bewerbern vergeben, für die die Versagung der Zulassung eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. 2Von der danach noch verbleibenden Zahl an Ausbildungsplätzen werden vergeben
- 1.
- 70 % nach der fachlichen Qualifikation und
- 2.
- 30 % nach der Wartezeit, die seit der ersten erfolglosen Bewerbung verstrichen ist.
3Sind alle Bewerber der Warteliste berücksichtigt, ist die Quote für Wartelistenbewerber (Satz 2 Nr. 2) aber noch nicht ausgeschöpft, werden die verbleibenden Plätze nach Qualifikation (Satz 2 Nr. 1) vergeben.
(6) 1Bewerber, die seit mindestens drei Jahren auf der Warteliste geführt und auch zum nächsten Termin weder nach Abs. 5 Satz 1 noch nach Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 zugelassen werden, werden unabhängig von den Voraussetzungen der Abs. 1 bis 5 zum nächstmöglichen Termin in den Vorbereitungsdienst übernommen. 2Die nach Satz 1 angenommenen Bewerber werden auf die Quoten nach Abs. 5 Satz 2 angerechnet.
(7) Das Staatsministerium wird ermächtigt, das Nähere zum Auswahlverfahren nach den Abs. 3 bis 5, insbesondere zum Bewerbungsverfahren, zu Ausschlussfristen, zur Festlegung näherer Kriterien zur Bemessung der fachlichen Qualifikation und Wartezeit, zur Auswahl unter gleichrangigen Bewerbern, zu Härtefallgesichtspunkten und zum Nachrückverfahren durch Rechtsverordnung zu regeln.
(8) Auf Bewerberinnen und Bewerber, die einen Vorbereitungsdienst vor Beginn des Schuljahres 2019/20 antreten, finden die Abs. 1 bis 6 keine Anwendung.“
- 3.
- Art. 6a wird aufgehoben.
- 4.
- In Art. 14 Nr. 1 und Art. 15 Nr. 1 werden jeweils nach dem Wort „pädagogischen“ die Wörter „oder sonderpädagogischen“ eingefügt.
- 5.
- In Art. 20 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„Art. 20
Fortbildung der Lehrer“.
- 6.
- In Art. 21 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„Art. 21
Ausübung der Lehrämter“.
- 7.
- In Art. 22 Abs. 6 wird die Angabe „(Art. 22 und 39 BayBG)“ gestrichen.
- 8.
- Art. 27 wird Art. 25 und wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Lehramtsprüfungen und -befähigungen nach früherem Recht“.
- b)
- Vor Abs. 1 wird folgender Abs. 1 eingefügt:
„(1) 1Eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt nach einem früheren Rechtsstand dieses Gesetzes ist einer Ersten Lehramtsprüfung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 gleich gestellt. 2Der Ersten Lehramtsprüfung für das Lehramt an Mittelschulen im Sinn des Art. 7 Abs. 1 steht die Erste Lehramtsprüfung für das Lehramt an Hauptschulen gleich.“
- c)
- Die bisherigen Abs. 1 und 2 werden die Abs. 2 und 3.
- 9.
- Der bisherige Art. 28 wird Art. 26.
- 10.
- Der bisherige Art. 29 wird aufgehoben.
- 11.
- Der bisherige Art. 30 wird Art. 27.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2016 in Kraft.
München, den 26. April 2016
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst S e e h o f e r