Veröffentlichung KWMBl. 2016/09 S. 122 vom 23.06.2016

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2230-1-1-K , 2230-7-1-K
2230-1-1-K , 2230-7-1-K
Gesetz
zur Änderung des
Bayerischen Gesetzes über das
Erziehungs- und Unterrichtswesen und des
Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes
vom 23. Juni 2016 (GVBl. S. 102)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Bayerischen Gesetzes
über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
Das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch Art. 9a Abs. 18 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Dem Ersten Teil wird folgende Angabe angefügt:
„Art. 5a
Besondere Bestimmungen“.
b)
Die Angaben zum Zweiten Teil Abschnitt II werden wie folgt geändert:
aa)
Nach Unterabschnitt c wird folgender Unterabschnitt d eingefügt:
„d) Staatsinstitute
Art. 24a
Staatsinstitute für die Ausbildung von Fachlehrern und Förderlehrern“.
bb)
Der bisherige Unterabschnitt d wird Unterabschnitt e.
c)
Die Angaben zum Zweiten Teil Abschnitt XIV werden wie folgt gefasst:
„Abschnitt XIV
Erziehungs-, Ordnungs-
und Sicherungsmaßnahmen
Art. 86
Erziehungsmaßnahmen, Ordnungsmaßnahmen
Art. 87
Sicherungsmaßnahmen
Art. 88
Zuständigkeit und Verfahren
Art. 88a
Wiederzulassung“.
d)
Die Angaben zum Siebten Teil werden wie folgt gefasst:
„Siebter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 121
Übergangsvorschriften
Art. 122
Rechts- und Verwaltungsvorschriften, elektronische Verwaltungsinfrastrukturen
Art. 123
Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.
2.
Dem Art. 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Art. 5 gilt nicht für angezeigte Ergänzungsschulen und für private Berufsfachschulen nach Art. 92 Abs. 7, es sei denn, sie werden von Schülerinnen und Schülern besucht, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen.“
3.
Nach Art. 5 wird folgender Art. 5a eingefügt:
Art. 5a
Besondere Bestimmungen
(1) Unberührt bleiben die Bestimmungen auf Grund von Staatsverträgen, insbesondere die Bestimmungen des Konkordats zwischen seiner Heiligkeit Papst Pius XI. und dem Staate Bayern und des Vertrags zwischen dem Bayerischen Staate und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern rechts des Rheins.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
1.
öffentliche Schulen und Lehrgänge, die der Aus- und Weiterbildung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes und der im Vorbereitungsdienst befindlichen Personen dienen,
2.
Einrichtungen, die errichtet oder betrieben werden
a)
auf Grund der Vorschriften der Handwerksordnung von Handwerksinnungen, Innungsverbänden, Kreishandwerkerschaften und Handwerkskammern,
b)
auf Grund der Vorschriften des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern,
c)
von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, politischen Parteien, Gewerkschaften, berufsständischen oder genossenschaftlichen Vereinigungen und Organisationen für ihre Bediensteten oder Mitglieder über 18 Jahre und ohne die Absicht, Gewinne zu erzielen,
es sei denn, dass sie öffentliche Schulen ersetzen,
3.
berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen im Sinne des Dritten Kapitels Dritter Abschnitt Zweiter und Dritter Unterabschnitt sowie Siebter Abschnitt des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, es sei denn, es handelt sich um eine Ersatzschule nach Art. 91.
(3) Für Veranstaltungen, die auf Grund des Gesetzes zur Förderung der Erwachsenenbildung förderungsfähig sind, gilt lediglich Art. 122 Abs. 3.“
4.
Art. 6 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e Doppelbuchst. cc werden die Wörter „(Institut zur Erlangung der Hochschulreife)“ gestrichen.
b)
Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Sonderpädagogischen Förderzentren und Förderzentren, Förderschwerpunkt Lernen,“ durch die Wörter „den entsprechenden Förderschulen“ sowie die Wörter „eingerichtet werden (gebundenes Ganztagsangebot)“ durch die Wörter „(gebundenes Ganztagsangebot) oder bzw. und in klassen- und jahrgangsübergreifender Form (offenes Ganztagsangebot) eingerichtet werden“ ersetzt.
bb)
Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz 2 ersetzt:
2Um dem Unterstützungsbedarf der Schülerinnen und Schüler mit bzw. mit drohender Behinderung Rechnung zu tragen, können schulische Ganztagsangebote entsprechend Satz 1 mit Leistungen der Jugend- bzw. Eingliederungshilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch oder der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ergänzt bzw. zu einem gemeinsamen Bildungs- und Betreuungsangebot verbunden werden.“
cc)
Der bisherige Satz 4 wird Satz 3.
dd)
Der bisherige Satz 5 wird Satz 4 und die Wörter „gebundener und offener Ganztagsangebote“ werden durch die Wörter „der Ganztagsangebote“ ersetzt.
ee)
Der bisherige Satz 6 wird Satz 5 und in Halbsatz 2 werden die Wörter „von Schülerinnen und Schülern“ sowie die Wörter „gebundenen oder offenen“ gestrichen.
ff)
Der bisherige Satz 7 wird Satz 6 und wird wie folgt gefasst:
6Schülerinnen und Schüler, die von ihren Erziehungsberechtigten für ein Ganztagsangebot angemeldet wurden, sind verpflichtet, an diesem teilzunehmen.“
5.
In Art. 7a Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „nach Art. 32a Abs. 1 und 2 den Schülerinnen und Schülern“ gestrichen.
6.
In Art. 10 Abs. 3 werden die Wörter „(Institut zur Erlangung der Hochschulreife)“ gestrichen.
7.
Der Zweite Teil Abschnitt II wird wie folgt geändert:
a)
Nach Unterabschnitt c wird folgender Unterabschnitt d eingefügt:
d) Staatsinstitute
Art. 24a
Staatsinstitute für die Ausbildung
von Fachlehrern und Förderlehrern
(1) Das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern und die ihm angegliederten Fachausbildungsstätten haben die Aufgabe der fachlichen und pädagogischen Ausbildung zu Fachlehrerinnen und Fachlehrern.
(2) Das Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern hat die Aufgabe der fachlichen und pädagogischen Ausbildung zu Förderlehrerinnen und Förderlehrern.
(3) 1Der Besuch der Staatsinstitute setzt einen mittleren Schulabschluss voraus. 2Weitere Zulassungsvoraussetzungen hinsichtlich der fachlichen Vorbildung können in den Studienordnungen der Staatsinstitute festgelegt werden. 3Zusammen mit der Abschlussprüfung kann unter besonderen, in den Studienordnungen näher zu bestimmenden Voraussetzungen eine fachgebundene Hochschulreife verliehen werden.
(4) 1Für die Staatsinstitute oder, soweit diese in Abteilungen unter eigener fachlicher Leitung gegliedert sind, für diese Abteilungen und für die Fachausbildungsstätten gelten lediglich die Art. 5, 26 Abs. 1, Art. 30, 44, 45 Abs. 1 und 2 Satz 1, Art. 52, 55, 56, 57, 58, 59, 62 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 8, Art. 84, 85, 86 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4, Abs. 2 Nr. 4, 6 bis 12, Abs. 3 Nr. 1 und 3, Art. 87 Abs. 2, Art. 88 Abs. 3, Art. 88a, 89 und 113b. 2Die im Rahmen des Art. 86 Abs. 2 zulässigen Ordnungsmaßnahmen werden in den Studien- und Schulordnungen festgesetzt. 3Die Aufsicht obliegt dem Staatsministerium; Art. 117 gilt entsprechend. 4Auf das Ausbildungsverhältnis von Anwärterinnen und Anwärtern im Vorbereitungsdienst finden die in Satz 1 genannten Bestimmungen keine Anwendung; die Sätze 2 und 3 gelten nicht.“
b)
Der bisherige Unterabschnitt d wird Unterabschnitt e.
8.
In Art. 26 Abs. 3 wird die Angabe „Art. 32a Abs. 3 bis 8“ durch die Angabe „Art. 32 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 bis 7 und Art. 32a Abs. 3 bis 5“ ersetzt.
9.
In Art. 29 Abs. 1 Satz 6 wird die Angabe „Art. 32a Abs. 3 und 4“ durch die Angabe „Art. 32 Abs. 5 bzw. Art. 32a Abs. 3“ ersetzt.
10.
Art. 32 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Der Wortlaut wird Satz 1.
bb)
Abs. 5 wird Abs. 2 Satz 2 und die Angabe „Abs. 2“ wird durch die Angabe „Satzes 1“ ersetzt.
b)
Nach Abs. 4 werden die folgenden Abs. 5 bis 7 eingefügt:
„(5) 1Grundschulen können in einem Grundschulverbund zusammenarbeiten. 2Die Schulen in einem Verbund sollen ein pädagogisch-fachliches Kooperationskonzept vereinbaren. 3Die zuständigen Schulaufwandsträger schließen über die Einrichtung eines Schulverbunds einen Vertrag und beantragen die Festlegung eines gemeinsamen Sprengels. 4Erstreckt sich der Schulverbund nur auf das Gebiet eines Schulaufwandsträgers, trifft dieser die erforderlichen Bestimmungen und stellt den Antrag auf Festlegung eines gemeinsamen Sprengels. 5Ein Schulverbund bedarf der Zustimmung der beteiligten Schulen und der Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise in den Verbund einbezogen werden soll, gegenüber dem zuständigen Schulaufwandsträger.
(6) 1Die Regierung bestimmt durch Rechtsverordnung einen gemeinsamen Sprengel für die an einem Schulverbund beteiligten Grundschulen. 2Der Schulverbund wird wirksam mit der Errichtung des gemeinsamen Sprengels. 3Die Regierung legt bei einem Ein- oder Austritt eines Schulaufwandsträgers in oder aus dem Schulverbund den Sprengel neu fest, sofern erforderlich.
(7) 1Die Regierung beauftragt eine der Schulleiterinnen oder einen der Schulleiter der Schulen im Schulverbund mit der Wahrnehmung ausschließlich verbundbezogener Aufgaben (Verbundkoordinatorin oder Verbundkoordinator); Art. 57 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. 2In jedem Schulverbund wird ein Verbundausschuss mit beratender Funktion gebildet. 3Dem Verbundausschuss gehören für jede am Schulverbund beteiligte Schule ein Vertreter des Schulaufwandsträgers, die Schulleiterin oder der Schulleiter und die oder der Elternbeiratsvorsitzende an. 4Das Nähere regelt die Schulordnung.“
11.
Art. 32a wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 3 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze 3 und 4 ersetzt:
3Für diejenigen Mittelschulen, die allein die Voraussetzungen des Art. 7a Abs. 1 Satz 3 erfüllen, gilt Art. 32 Abs. 4 Satz 1 entsprechend. 4Art. 32 Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend; dem Verbundausschuss gehören auch die Schülersprecherinnen und Schülersprecher an.“
b)
Die Abs. 4 bis 6 werden aufgehoben und die bisherigen Abs. 7 bis 9 werden die Abs. 4 bis 6.
12.
Art. 37 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 2 wird der Schlusspunkt durch die Wörter „ ; durch Streckung von Jahrgangsstufen wird sie nicht verlängert.“ ersetzt.
b)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Jahrgangsstufen“ die Wörter „sowie deren Streckung“ eingefügt.
13.
In Art. 39 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 wird die Angabe „Art. 86 Abs. 4 Satz 2“ durch die Angabe „Art. 86 Abs. 3 Nr. 4 Halbsatz 2“ ersetzt.
14.
In Art. 41 Abs. 6 Satz 1 wird das Wort „Schulaufsichtbehörde“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
15.
In Art. 42 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „nach Art. 32a Abs. 4 Sätze 1 und 2“ gestrichen.
16.
In Art. 43 Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe „Nr. 7“ durch die Angabe „Nr. 8“ ersetzt.
17.
Art. 52 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 4 werden die Wörter „den Nachteilsausgleich sowie“ gestrichen.
b)
Es wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) 1Schülerinnen und Schüler mit einer lang andauernden erheblichen Beeinträchtigung der Fähigkeit, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, erhalten soweit erforderlich eine Anpassung der Prüfungsbedingungen, die das fachliche Anforderungsniveau der Leistungsanforderungen wahrt (Nachteilsausgleich). 2Von einer Bewertung in einzelnen Fächern oder von abgrenzbaren fachlichen Anforderungen in allen Prüfungen und Abschlussprüfungen kann abgesehen werden (Notenschutz),
1.
wenn eine körperlich-motorische Beeinträchtigung, eine Beeinträchtigung beim Sprechen, eine Sinnesschädigung, Autismus oder eine Lese-Rechtschreib-Störung vorliegt,
2.
auf Grund derer eine Leistung oder Teilleistung auch unter Gewährung von Nachteilsausgleich nicht erbracht und auch nicht durch eine andere vergleichbare Leistung ersetzt werden kann,
3.
die einheitliche Anwendung eines allgemeinen, an objektiven Leistungsanforderungen ausgerichteten Bewertungsmaßstabs zum Nachweis des jeweiligen Bildungsstands nicht erforderlich ist und
4.
die Erziehungsberechtigten dies beantragen.
3Im Übrigen bleiben die schulartspezifischen Voraussetzungen für Aufnahme, Vorrücken und Schulwechsel sowie für den Erwerb der Abschlüsse unberührt. 4Art und Umfang des Notenschutzes sind im Zeugnis zu vermerken. 5Das Staatsministerium wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln. 6Die Sätze 1 bis 4 sind erst ab dem 1. August 2016 anwendbar.“
18.
Art. 54 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Halbsatz 1 wird nach der Angabe „Art. 52 Abs. 2“ die Angabe „ , 4 und 5“ eingefügt und der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt.
b)
Der Halbsatz 2 wird gestrichen.
19.
Dem Art. 59 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Lehrkräften, die aus dem öffentlichen Schuldienst in den Auslandsschuldienst beurlaubt sind, kann die Ernennungsbehörde für die Dauer ihrer Verwendung als Schulleiterin bzw. Schulleiter, stellvertretende Schulleiterin bzw. stellvertretender Schulleiter oder Fachberaterin bzw. Fachberater das Führen einer Bezeichnung gestatten, die der Amtsbezeichnung vergleichbarer Lehrkräfte an öffentlichen Schulen entspricht.“
20.
Art. 62 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Wörter „die Schulordnungen können das Schulforum dazu ermächtigen, durch Beschluss“ durch die Wörter „das Schulforum kann beschließen,“ ersetzt.
b)
In Abs. 6 Satz 4 wird das Wort „Bezirkschülersprecherinnen“ durch das Wort „Bezirksschülersprecherinnen“ ersetzt.
21.
Art. 64 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Halbsatz 1 werden die Wörter „wird außerdem eine für die Eltern der Klasse sprechende Person (Klassenelternsprecher)“ durch die Wörter „werden Klassenelternsprecher“ ersetzt.
bb)
In Halbsatz 2 werden die Wörter „für Gymnasien“ durch die Wörter „an Gymnasien“ und die Wörter „können auf Antrag des Elternbeirats“ durch die Wörter „beschließt der Elternbeirat, ob“ ersetzt.
b)
In Satz 4 wird das Wort „Mittelschulverbund“ durch das Wort „Schulverbund“ ersetzt.
22.
Art. 65 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a)
In Nr. 6 wird die Angabe „nach Art. 89 Abs. 2 Nr. 4“ gestrichen.
b)
In Nr. 8 wird die Angabe „Art. 87 Abs.1“ durch die Angabe „Art. 88 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3“ ersetzt.
c)
In Nr. 9 wird die Angabe „Art. 88 Abs. 1“ durch die Angabe „Art. 88 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3“ ersetzt.
23.
Art. 66 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 werden nach dem Wort „bei“ die Wörter „Grundschulen, Mittelschulen und“ eingefügt.
b)
Abs. 2 wird aufgehoben und die bisherigen Abs. 3 und 4 werden die Abs. 2 und 3.
24.
Art. 69 Abs. 5 bis 7 wird aufgehoben und der bisherige Abs. 8 wird Abs. 5.
25.
Art. 75 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Erziehungsberechtigten“ die Wörter „ , bei volljährigen Schülerinnen und Schülern vor Vollendung des 21. Lebensjahres auch die früheren Erziehungsberechtigten,“ eingefügt.
b)
Satz 2 wird aufgehoben und der bisherige Satz 3 wird Satz 2.
26.
In Art. 85a Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe „gemäß Art. 88a“ durch die Wörter „bei volljährigen Schülerinnen und Schülern vor Vollendung des 21. Lebensjahres“ ersetzt.
27.
Der Zweite Teil Abschnitt XIV wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt XIV
Erziehungs-, Ordnungs- und
Sicherungsmaßnahmen
Art. 86
Erziehungsmaßnahmen,
Ordnungsmaßnahmen
(1) 1Zur Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags oder zum Schutz von Personen und Sachen können Erziehungsmaßnahmen gegenüber Schülerinnen und Schülern getroffen werden. 2Dazu zählt bei nicht hinreichender Beteiligung der Schülerin oder des Schülers am Unterricht auch eine Nacharbeit unter Aufsicht einer Lehrkraft. 3Soweit andere Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen, können Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden. 4Maßnahmen des Hausrechts bleiben stets unberührt. 5Alle Maßnahmen werden nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgewählt.
(2) Ordnungsmaßnahmen sind:
1.
der schriftliche Verweis,
2.
der verschärfte Verweis,
3.
die Versetzung in eine Parallelklasse der gleichen Schule,
4.
der Ausschluss in einem Fach bei schwerer oder wiederholter Störung des Unterrichts in diesem Fach oder von einer sonstigen Schulveranstaltung für die Dauer von bis zu vier Wochen,
5.
der Ausschluss vom Unterricht für bis zu sechs Unterrichtstage, bei Berufsschulen mit Teilzeitunterricht für höchstens zwei Unterrichtstage,
6.
der Ausschluss vom Unterricht für zwei bis vier Wochen ab dem siebten Schulbesuchsjahr bei Gefährdung von Rechten Dritter oder der Aufgabenerfüllung der Schule durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten (schulische Gefährdung),
7.
der Ausschluss vom Unterricht für mehr als vier Wochen, längstens bis zum Ablauf des laufenden Schuljahres, an Mittelschulen und Mittelschulstufen der Förderschulen ab dem siebten Schulbesuchsjahr bzw. an Berufsschulen sowie Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung bei einer schulischen Gefährdung,
8.
bei Pflichtschulen die Zuweisung an eine andere Schule der gleichen Schulart bei einer schulischen Gefährdung,
9.
die Androhung der Entlassung von der Schule bei einer schulischen Gefährdung,
10.
die Entlassung von der Schule bei einer schulischen Gefährdung,
11.
der Ausschluss von allen Schulen einer Schulart, wenn bei einer Entlassung nach Nr. 10 Tatumstände gegeben sind, die die Ordnung oder die Sicherheit des Schulbetriebs oder die Verwirklichung des Bildungsziels der betreffenden Schulart besonders gefährden sowie
12.
der Ausschluss von allen Schulen mehrerer Schularten unbeschadet der Erfüllung der Schulpflicht, wenn eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr erfolgt ist, die Strafe noch der unbeschränkten Auskunft unterliegt und wenn nach der Art der begangenen Straftat die Ordnung oder die Sicherheit des Schulbetriebs oder die Verwirklichung der Bildungsziele der Schule erheblich gefährdet ist.
(3) Unzulässig sind:
1.
körperliche Züchtigung,
2.
die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen gegenüber Klassen oder Gruppen als solche,
3.
Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Nr. 6 und 7 gegenüber Schulpflichtigen in Berufsschulen und in Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung, die in einem Ausbildungsverhältnis stehen,
4.
Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Nr. 9 bis 12 gegenüber Schulpflichtigen in Pflichtschulen; gegenüber Schulpflichtigen in Berufsschulen, die in keinem Ausbildungsverhältnis stehen, sowie gegenüber Schulpflichtigen, die die Mittelschule nach Beendigung der Vollzeitschulpflicht besuchen, sind jedoch Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Nr. 9 und 10 zulässig,
5.
Ordnungsmaßnahmen auf Grund außerschulischen Verhaltens, soweit es nicht die Verwirklichung der Aufgaben der Schule gefährdet und
6.
andere als die in Abs. 2 aufgeführten Ordnungsmaßnahmen.
Art. 87
Sicherungsmaßnahmen
(1) 1Eine Schülerin oder ein Schüler kann auch bei bestehender Schulpflicht vorläufig vom Besuch der Schule bzw. der praktischen Ausbildung ausgeschlossen werden, wenn ihr bzw. sein Verhalten das Leben oder in erheblicher Weise die Gesundheit gefährdet von
1.
Schülerinnen bzw. Schülern,
2.
Lehrkräften,
3.
sonstigem an der Schule tätigem Personal oder
4.
anderen Personen im Rahmen ihrer schulischen oder praktischen Ausbildung
und die Gefahr nicht anders abwendbar ist. 2Der vorläufige Ausschluss endet spätestens mit der Vollziehbarkeit der Entscheidung über schulische Ordnungsmaßnahmen, über die Überweisung an eine Förderschule oder über eine Aufnahme in eine Schule für Kranke oder in eine andere Einrichtung, an der die Schulpflicht erfüllt werden kann. 3Der vorläufige Ausschluss soll auf wegen desselben Sachverhalts später gegebenenfalls nach Art. 86 verhängte Ausschlussmaßnahmen angerechnet werden.
(2) Beeinträchtigt das Verhalten der Schülerin bzw. des Schülers den Bildungsanspruch der Mitschülerinnen und Mitschüler schwerwiegend und dauerhaft oder wäre eine solche Beeinträchtigung zu erwarten, kann bei einer Ordnungsmaßnahme nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 7 auch entschieden werden, dass
1.
die Vollzeitschulpflicht der Schülerin bzw. des Schülers mit Ablauf des achten Schulbesuchsjahres beendet wird,
2.
nach Beendigung der Vollzeitschulpflicht nach Nr. 1 auch die Berufsschulpflicht beendet wird, wenn die Schülerin oder der Schüler noch nicht in die Berufsschule oder die Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung aufgenommen ist, oder
3.
die Berufsschulpflicht beendet wird, wenn die Schülerin oder der Schüler bereits in die Berufsschule oder die Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung aufgenommen ist.
Art. 88
Zuständigkeit und Verfahren
(1) Über Ordnungsmaßnahmen entscheidet in den Fällen des Art. 86 Abs. 2
1.  Nr. 1
die Lehrkraft oder Förderlehrkraft,
2.  Nr. 2 bis 5
die Schulleiterin bzw. der Schulleiter,
3.  Nr. 6, 7, 9 und 10
die Lehrerkonferenz; im Fall der Nr. 7 im Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Hinblick auf mögliche Leistungen nach Maßgabe des Achten Buches Sozialgesetzbuch; im Fall der Nr. 10 im Einvernehmen mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde sofern sich der Elternbeirat mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit gegen die Entlassung ausgesprochen hat,
4.  Nr. 8
die zuständige Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Lehrerkonferenz und
5.  Nr. 11 und 12
das zuständige Staatsministerium; im Fall der Nr. 11 auf unmittelbar nach dem Beschluss über die Entlassung gestellten Antrag der Lehrerkonferenz.
(2) Über Sicherungsmaßnahmen entscheidet in den Fällen des Art. 87
1.  Abs. 1
die Schulleiterin bzw. der Schulleiter,
2.  Abs. 2
die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Hinblick auf mögliche Leistungen nach Maßgabe des Achten Buches Sozialgesetzbuch; bei Maßnahmen nach Art. 87 Abs. 2 Nr. 1 und 3 ist ein Antrag der Lehrerkonferenz erforderlich.
(3) 1Vor der jeweiligen Entscheidung sind anzuhören
1.
die Schülerin bzw. der Schüler bei Ordnungsmaßnahmen und bei Sicherungsmaßnahmen nach Art. 87 Abs. 2,
2.
die Erziehungsberechtigten bei Maßnahmen nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 3 bis 12 und Art. 87 Abs. 2 sowie
3.
die Beratungslehrkräfte oder Schulpsychologen, soweit es für die Entscheidung über Maßnahmen nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 9 bis 12 und Art. 87 Abs. 2 erforderlich erscheint.
2Außerdem sind auf Antrag der Schülerin oder des Schülers oder der Erziehungsberechtigten anzuhören
1.
Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen bei Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 3 bis 8,
2.
eine Lehrkraft ihres Vertrauens bei Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 3 bis 12,
3.
der Elternbeirat bei Ordnungsmaßnahmen, welche der Entscheidung oder des Antrags der Lehrerkonferenz bedürfen.
3Vor jeder Entscheidung oder einem Antrag der Lehrerkonferenz über Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen können die Schülerin bzw. der Schüler sowie die Erziehungsberechtigten auf Antrag in der Konferenz persönlich vortragen. 4Auf die Rechte nach Satz 2 sind die Betroffenen rechtzeitig hinzuweisen.
(4) 1Über getroffene Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen sind zu unterrichten
1.
die Schülerin oder der Schüler,
2.
die Erziehungsberechtigten,
3.
die früheren Erziehungsberechtigten bei Maßnahmen nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 3 bis 12 und Art. 87, solange die Schülerin oder der Schüler noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat,
4.
das zuständige staatliche Schulamt bzw. die zuständige oder nächstgelegene Berufsschule bei Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 10, solange die Schulpflicht besteht,
5.
die Schulaufsichtsbehörde, die Polizei, der örtliche Träger der Jugendhilfe und die Beratungslehrkräfte bzw. Schulpsychologen bei Sicherungsmaßnahmen nach Art. 87 Abs. 1.
2Die Erziehungsberechtigten sind in den Fällen des Art. 86 Abs. 2 Nr. 4 bis 12 vor dem Vollzug rechtzeitig und schriftlich unter Angabe des zugrunde liegenden Sachverhalts zu unterrichten; für Erziehungsmaßnahmen des Art. 86 Abs. 1 Satz 2 gilt dies entsprechend. 3Im Übrigen kann die Unterrichtung nach Vollzug erfolgen.
(5) Das Einvernehmen des örtlichen Trägers der Jugendhilfe gilt als erteilt, wenn er im Fall des Art. 86 Abs. 2 Nr. 7 nicht binnen zwei, im Fall des Art. 87 Abs. 2 nicht binnen vier Wochen, nach Information über die beabsichtigte Maßnahme schriftlich widerspricht.
(6) 1Eingeleitete Ausschluss- oder Entlassungsverfahren werden durch einen späteren Schulwechsel nicht berührt. 2Bis zum Abschluss des Verfahrens gilt die Schülerin oder der Schüler in Bezug auf dieses Verfahren auch bei einem Schulwechsel als Angehöriger derjenigen Schule, die das Verfahren eingeleitet hat.
(7) Die Anordnung von Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen nach den Art. 86 Abs. 2 sowie Art. 87 haben keine aufschiebende Wirkung.
Art. 88a
Wiederzulassung
1Eine entlassene Schülerin oder ein entlassener Schüler kann jederzeit an einer anderen Schule aufgenommen werden. 2In die früher besuchte Schule kann sie bzw. er frühestens ein halbes Jahr nach Entlassung und nur zum Schuljahresbeginn wieder eintreten, wenn sie bzw. er sich inzwischen tadelfrei geführt hat und andere öffentliche Schulen der gleichen Schulart und Ausbildungsrichtung nicht in zumutbarer Entfernung besucht werden können. 3In die zuständige Berufsschule ist sie bzw. er bei Neuaufnahme eines Ausbildungsverhältnisses jederzeit, im Übrigen auf Antrag frühestens drei Monate nach Entlassung wieder aufzunehmen, wenn ein regelmäßiger Schulbesuch zu erwarten ist. 4Nach zweimaliger Entlassung bedarf die Wiederaufnahme der Genehmigung des zuständigen Staatsministeriums, welches auch die Schule bestimmt; die Wiederaufnahme kann nur an einer anderen Schule der gleichen Schulart und nur zum Schuljahresbeginn erfolgen.“
28.
Art. 89 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 Satz 1 bis 3 wird durch die folgenden Sätze 1 und 2 ersetzt:
1Das zuständige Staatsministerium kann im Rahmen des in Art. 131 der Verfassung und in Art. 1 bestimmten Bildungs- und Erziehungsauftrags durch Rechtsverordnung Näheres zum Schulbetrieb an öffentlichen Schulen regeln. 2Dabei ist der nötige erzieherische Freiraum für jede Lehrkraft zu gewährleisten.“
b)
Abs. 2 wird Abs. 1 Satz 3 und wird wie folgt geändert:
aa)
Im Satzteil vor Nr. 1 wird das Wort „sollen“ durch das Wort „können“ ersetzt.
bb)
Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2.
das Aufnahmeverfahren,“.
cc)
In Nr. 3 werden die Wörter „die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht sowie“ und die Wörter „einschließlich Befreiung, Beurlaubung, Schulversäumnisse und der Vorlage ärztlicher und schulärztlicher Zeugnisse“ gestrichen.
dd)
Nr. 4 Halbsatz 2 wird gestrichen.
ee)
In Nr. 8 Halbsatz 1 werden nach dem Wort „Schüler“ die Wörter „ , insbesondere die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht sowie der Vorlage ärztlicher und schulärztlicher Zeugnisse“ eingefügt.
c)
Es werden die folgenden Abs. 2 und 3 angefügt:
„(2) 1Soweit für kommunale Schulen keine Schulordnungen nach Abs. 1 existieren, können diese vom Schulträger erlassen werden; sie bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums. 2Schulordnungen für Fachakademien außerhalb des Geschäftsbereichs des Staatsministeriums bedürfen dessen Einvernehmens.
(3) In Rechtsverordnungen nach Abs. 2 können Abweichungen vorgesehen werden
1.
von den Art. 5, 13, 52 bis 55, 62 und 86 bis 88a für Schulen des Gesundheitswesens, Schulen für sozialpflegerische und sozialpädagogische Berufe und Schulen mit künstlerischer Ausbildungsrichtung, soweit dies im Hinblick auf Bundesrecht über die Zulassung zu nicht ärztlichen Heilberufen oder wegen der Verbindung der Schule mit einer Einrichtung, die anderen als Unterrichtszwecken dient, oder zur Wahrung des Wohls von Patienten und anderen Pflegebefohlenen erforderlich ist,
2.
von den Art. 5, 48, 56, 62 bis 69, 86 und 87 für Schulen, die überwiegend von Erwachsenen besucht werden, soweit dies wegen des erwachsenenspezifischen Charakters der Ausbildung erforderlich ist, und
3.
von den Art. 49 bis 55, 62, 63 und 69 für Förderschulen und Schulen für Kranke, soweit dies wegen des sonderpädagogischen Förderbedarfs oder der Krankheit der Schülerinnen oder Schüler erforderlich ist.“
29.
Dem Art. 92 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) 1Private Berufsfachschulen, die am 1. August 1986 als genehmigte Ersatzschulen betrieben wurden, behalten auch dann ihren Status als Ersatzschule, wenn die Voraussetzungen des Art. 91 nicht gegeben sind. 2Bei wesentlichen Änderungen, insbesondere bei einem Schulträgerwechsel, erlischt der Bestandsschutz der Berufsfachschule.“
30.
Der Siebte Teil wird wie folgt geändert:
a)
Die Abschnitte I bis IIb werden durch folgenden Art. 121 ersetzt:
Art. 121
Übergangsvorschriften
(1) 1Als Schulen besonderer Art können folgende Schulen geführt werden:
1.
die Städtische schulartunabhängige Orientierungsstufe München-Neuperlach in den Jahrgangsstufen 5 und 6, die Städtische Willy-Brandt-Gesamtschule München und die Staatliche Gesamtschule Hollfeld. Die Schülerinnen und Schüler werden entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit den gebildeten Klassen und Kursen zugewiesen. Die Schulen führen nach der Jahrgangsstufe 9 zum Haupt- bzw. Mittelschulabschluss und nach der Jahrgangsstufe 10 zum Realschulabschluss oder zur Berechtigung zum Übergang in die Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums. An diesen Schulen kann die Vollzeitschulpflicht erfüllt werden,
2.
die Staatliche kooperative Gesamtschule Senefelder-Schule Treuchtlingen und – soweit die Voraussetzungen des folgenden Satzes erfüllt werden – die Evangelische kooperative Gesamtschule Wilhelm-Löhe-Schule Nürnberg. Diese Schulen werden als Zusammenschluss einer Hauptschule, einer Realschule und eines Gymnasiums, bei der Evangelischen kooperativen Gesamtschule Wilhelm-Löhe-Schule Nürnberg zusätzlich einer Fachoberschule, geführt, die unter einer Leitung stehen sollen.
2Das Staatsministerium regelt den Schulbetrieb und die inneren Schulverhältnisse in einer Schulordnung nach Art. 89, vor deren Erlass der Landesschulbeirat zu hören ist. 3In dieser Schulordnung sind insbesondere Umfang und Zeitpunkt der Differenzierung in Leistungsstufen festzulegen; ab Jahrgangsstufe 9 müssen abschlussbezogene Klassen gebildet werden. 4Die unmittelbare staatliche Schulaufsicht über die Schulen besonderer Art obliegt dem Staatsministerium. 5Dieses kann zur Ausübung der Aufsicht ihm nachgeordnete Behörden und besondere Beauftragte heranziehen.
(2) 1Eine Ersatzschule, die bis einschließlich 31. Juli 2012 als Hauptschule staatlich genehmigt wurde, kann als private Hauptschule fortgeführt werden. 2Entsprechendes gilt für private Grund- und Hauptschulen und für private Volksschulen. 3Private Hauptschulen, die die Voraussetzungen des Art. 7a Abs. 1 Satz 3 in der ab 1. August 2012 geltenden Fassung erfüllen, erhalten auf Antrag des Schulträgers die Bezeichnung Mittelschule.
(3) Ausbildungsrichtungen an Wirtschaftsschulen, die gemäß Art. 14 Abs. 3 in der bis zum 31. Juli 2015 geltenden Fassung eingerichtet waren, können bis zum Ende des Schuljahres 2016/17 fortgeführt werden.
(4) 1In der Zeit vom 1. Juni 2014 bis 31. Juli 2019 gilt für Schularten, bei denen die Auskunftserteilung gemäß Art. 113b Abs. 8 Satz 3 noch nicht vollumfänglich umgesetzt ist, Art. 113 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2014 geltenden Fassung; das Staatsministerium gibt jedes Schuljahr bekannt, auf welcher Rechtsgrundlage die Erhebungen zu erfolgen haben. 2Die Staatsregierung berichtet dem Landtag bis spätestens 31. Dezember 2017, ob sich das neue Verfahren insbesondere aus datenschutzrechtlicher Sicht und im Hinblick auf den Verwaltungsaufwand bewährt hat.“
b)
Der bisherige Abschnitt III wird wie folgt geändert:
aa)
Die Überschrift wird gestrichen.
bb)
Der bisherige Art. 128 wird Art. 122 und wird wie folgt geändert:
aaa)
Abs. 3 Satz 3 wird Abs. 4 und die Wörter „ , Aussiedler, Spätaussiedlerinnen und“ werden durch die Wörter „bzw. Aussiedler, Spätaussiedlerinnen bzw.“ ersetzt.
bbb)
Abs. 4 wird aufgehoben.
ccc)
Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4.
cc)
Der bisherige Art. 129 wird Art. 123 und Satz 2 wird wie folgt gefasst:
2Außer Kraft treten:
1.
Art. 52 Abs. 5 Satz 6 und Art. 121 Abs. 3 mit Ablauf des 31. Juli 2017 und
2.
Art. 121 Abs. 4 mit Ablauf des 31. Juli 2019.“
§ 2
Änderung des
Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes
Das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 455, 633, BayRS 2230-7-1-K), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 477) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Art. 61 wie folgt gefasst:
„Art. 61
(aufgehoben)“.
2.
In Art. 8 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „nach Art. 32a Abs. 3 bis 5 BayEUG“ gestrichen.
3.
Art. 10 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Asylverfahrensgesetz“ durch das Wort „Asylgesetz“ ersetzt.
b)
In Abs. 4 Satz 2 wird das Wort „Berechung“ durch das Wort „Berechnung“ ersetzt.
4.
Art. 57 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird die Angabe „Art. 126“ durch die Angabe „Art. 121 Abs. 1“ ersetzt.
b)
In Satz 2 wird die Angabe „Art. 126 Abs. 1“ durch die Angabe „Art. 121 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.
5.
Art. 61 wird aufgehoben.
§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) 1Dieses Gesetz tritt am 1. August 2016 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Nr. 17 am 1. Juli 2016 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Juli 2016 treten außer Kraft:
1.
§ 2 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen vom 26. Juli 2004 (GVBl. S. 282, BayRS 2230-1-1-K) und
2.
§ 2 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen vom 24. Juli 2007 (GVBl. S. 533, BayRS 2230-1-1-K).
München, den 23. Juni 2016
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst  Seehofer