Veröffentlichung KWMBl. 2016/09 S. 137 vom 13.06.2016

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2236-4-1-2-K
2236-4-1-2-K
Verordnung
zur Änderung der
Berufsfachschulordnung Pflegeberufe
vom 13. Juni 2016 (GVBl. S. 117)
Auf Grund des Art. 44 Abs. 2 Satz 1, des Art. 45 Abs. 2 Satz 1 und 4, des Art. 55 Abs. 1 Nr. 6, des Art. 68, des Art. 89, des Art. 122 Abs. 1 Satz 1 und des Art. 128 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch Art. 9 Abs. 18 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst:
§ 1
Die Berufsfachschulordnung Pflegeberufe (BFSO Pflege) vom 19. Mai 1988 (GVBl. S. 134, BayRS 2236-4-1-2-K), die zuletzt durch § 7a Abs. 8 der Verordnung vom 11. September 2015 (GVBl. S. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
In der Überschrift werden die Wörter „und Hebammen“ durch die Wörter „ , Hebammen und Notfallsanitäter“ ersetzt.
2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
In der Angabe zu § 33 werden die Wörter „und Hebammen“ durch die Wörter „ , Hebammen und Notfallsanitäter“ ersetzt.
b)
In der Angabe zu § 77 wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.
3.
In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „und Hebammen“ durch die Wörter „ , Hebammen und Notfallsanitäter“ ersetzt.
4.
Dem § 2 wird folgender Satz 6 angefügt:
6Die Berufsfachschulen für Notfallsanitäter dienen der Ausbildung nach § 4 des Notfallsanitätergesetzes (NotSanG).“
5.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach der Angabe „AltPflG“ die Wörter „und bei Berufsfachschulen für Notfallsanitäter unbeschadet § 5 Abs. 1, §§ 9, 10, 17 NotSanG“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „in der Altenpflege“ durch die Wörter „an den Berufsfachschulen für Altenpflege und für Notfallsanitäter“ ersetzt.
b)
Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
2Die praktische Ausbildung wird bei den Berufsfachschulen
1.
für Krankenpflege und Kinderkrankenpflege nach den Vorschriften des Abschnitts 3 KrPflG,
2.
für Altenpflege nach den Vorschriften des Abschnitts 4 AltPflG,
3.
für Hebammen nach den Vorschriften des IV. Abschnitts HebG und
4.
für Notfallsanitäter nach den Vorschriften des Abschnitts 3 NotSanG durchgeführt;
sie ist durch den Schulträger als Träger der Ausbildung bzw. den Träger der Notfallsanitäterausbildung sicherzustellen und durch die Schule zu lenken und zu betreuen.“
6.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nr. 1 Buchst. b Satzteil vor Doppelbuchst. aa, Nr. 2 Buchst. b Satzteil vor Doppelbuchst. aa und Nr. 3 Buchst. b Satzteil vor Doppelbuchst. aa wird jeweils das Wort „Hauptschulabschluss“ durch die Wörter „erfolgreichen Abschluss der Mittelschule“ ersetzt.
bb)
Nach Nr. 3 wird folgende Nr. 4 eingefügt:
„4.
bei der Berufsfachschule für Notfallsanitäter
a)
einen mittleren Schulabschluss oder
b)
den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule oder eine gleichwertige Schulbildung sowie eine mindestens zweijährige abgeschlossene Berufsausbildung,“.
cc)
Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 5 und in Buchst. a wird das Wort „Hauptschulabschluss“ durch die Wörter „erfolgreichen Abschluss der Mittelschule“ ersetzt.
dd)
Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 6 und in Buchst. a wird das Wort „Hauptschulabschluss“ durch die Wörter „erfolgreichen Abschluss der Mittelschule“ ersetzt.
b)
In Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 werden die Wörter „oder Hebammen“ durch die Wörter „ , Hebammen oder Notfallsanitäter“ ersetzt und die Angabe „oder § 2 Abs. 1 Nr. 2 HebG“ durch die Angabe „ , § 2 Abs. 1 Nr. 2 HebG oder § 2 Abs. 1 Nr. 2 NotSanG“ ersetzt.
7.
In § 5 Abs. 1 Satz 2 wird nach der Angabe „HebG“ die Angabe „ , § 9 NotSanG“ eingefügt.
8.
§ 6 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
1Die Probezeit endet
1.
an Berufsfachschulen für Krankenpflege, Kinderkrankenpflege, Altenpflege und Hebammen nach sechs Monaten, bei Teilzeitausbildung nach neun Monaten nach Beginn der Ausbildung;
2.
an Berufsfachschulen für Notfallsanitäter nach vier Monaten, bei Teilzeitausbildung nach sechs Monaten nach Beginn der Ausbildung;
3.
an Berufsfachschulen für Krankenpflegehilfe und Altenpflegehilfe, ausgenommen in der Teilzeitform nach § 3 Abs. 3 Satz 2, am 15. Dezember des jeweiligen Schuljahres.“
b)
In Abs. 3 Satz 3 wird nach der Angabe „HebG“ die Angabe „ , § 18 NotSanG“ eingefügt.
9.
§ 7 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird nach der Angabe „HebG“ die Angabe „ , § 9 NotSanG“ eingefügt.
b)
Es wird folgender Satz 3 angefügt:
3In Ausnahmefällen können mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde Abweichungen von der Stundentafel zugelassen werden.“
10.
§ 9 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Abs. 5 wird folgender Abs. 6 eingefügt:
„(6) Für die Berufsfachschule für Notfallsanitäter gilt die Stundentafel nach Anlage 7 gemäß den Inhalten in Anlage 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV).“
b)
Die bisherigen Abs. 6 bis 9 werden die Abs. 7 bis 10.
11.
§ 13 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „und Hebammen“ durch die Wörter „ , Hebammen und Notfallsanitäter“ ersetzt.
b)
In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „oder § 9 HebG“ durch die Angabe „ , § 9 HebG oder § 10 NotSanG“ ersetzt.
12.
In § 14 Abs. 4 Satz 6 wird nach der Angabe „Satz 1 HebG“ die Angabe „ , § 10 Abs. 1 NotSanG“ sowie nach der Angabe „Satz 2 HebG“ die Angabe „ , § 10 Abs. 2 NotSanG“ eingefügt.
13.
§ 18 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 werden die Wörter „oder § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 HebG“ durch die Wörter „ , § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 HebG oder § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 NotSanG“ ersetzt.
b)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „und Hebammen“ durch die Wörter „ , Hebammen und Notfallsanitäter“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Jahre“ die Wörter „ , an einer Berufsfachschule für Notfallsanitäter in der Teilzeitform sechs Jahre“ eingefügt.
14.
Dem § 20 Abs. 2 wird folgender Satz 7 angefügt:
7Abweichend davon können die Leistungsnachweise an der Berufsfachschule für Notfallsanitäter in den Fächern Spezielle Notfallmedizin im 1. Schuljahr, Berufs- und Staatskunde im 1. Schuljahr und Sozial- und geisteswissenschaftliche Grundlagen im 2. Schuljahr auf drei Leistungsnachweise reduziert werden.“
15.
In § 31 Abs. 6 Satz 2 werden die Wörter „und Hebammen“ durch die Wörter „ , Hebammen und Notfallsanitäter“ ersetzt und wird nach der Angabe „HebAPrV“ die Angabe „ , § 1 Abs. 4 NotSan-APrV“ eingefügt.
16.
§ 33 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden die Wörter „und Hebammen“ durch die Wörter „ , Hebammen und Notfallsanitäter“ ersetzt.
b)
Es wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) An der Berufsfachschule für Notfallsanitäter wird die staatliche Prüfung nach den Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter durchgeführt.“
17.
§ 48 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Wörter „und Hebammen“ durch die Wörter „ , Hebammen und Notfallsanitäter“ ersetzt.
b)
Satz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nr. 1 werden die Wörter „Hauptschule (erfolgreicher oder qualifizierender Hauptschulabschluss)“ durch die Wörter „Mittelschule über den erfolgreichen oder qualifizierenden Abschluss der Mittelschule“ ersetzt.
bb)
In Nr. 3 werden die Wörter „(§ 59 Abs. 6 der Schulordnung für die Grundschulen und Hauptschulen (Volksschulen) in Bayern (Volksschulordnung – VSO) vom 11. September 2008 (GVBl S. 684, BayRS 2232-2-UK) in der jeweils geltenden Fassung)“ durch die Wörter „(§  63 Abs. 6 der Mittelschulordnung)“ ersetzt.
18.
In § 66 werden die Wörter „und Hebammen“ durch die Wörter „ , Hebammen und Notfallsanitäter“ ersetzt.
19.
§ 77 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.
b)
In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung gestrichen.
c)
Abs. 2 wird aufgehoben.
20.
Es wird folgende Anlage 7 angefügt:
Anlage 7
(zu § 9 Abs. 6)
Stundentafel für die Berufsfachschule für Notfallsanitäter
Pflichtfächer Unterrichtsstunden
1. Schuljahr 2. Schuljahr 3. Schuljahr Gesamt
Theoretischer und fachpraktischer Unterricht
Medizinisch-naturwissenschaftliche Grundlagen   190   140     20   350
Allgemeine Notfallmedizin   190   190   120   500
Spezielle Notfallmedizin     50   190   105   345
Organisation und Einsatzlehre     70     30   110   210
Team Ressource Management und Qualitätsmanagement     40     25     40   105
Sozial- und geisteswissenschaftliche Grundlagen     70     55     35   160
Berufs- und Staatskunde     60     30     35   125
Deutsch     20     30     25     75
Englisch       0       0     20     20
Fallbearbeitung     10     10     10     30
Summe   700   700   520 1920
Praktische Ausbildung
1.
Lehrrettungswache
a)
Einsatzdienst an einer Rettungswache
    40
b)
Durchführung und Organisation von Einsätzen in der Notfallrettung
1600
c)
Zur freien Verfügung
  320
2.
Krankenhaus
a)
Pflegeabteilung
    80
b)
Interdisziplinäre Notfallaufnahme
  120
c)
Anästhesie- und OP-Abteilung
  280
d)
Intensivmedizinische Abteilung
  120
e)
Geburtshilfliche, pädiatrische oder kinderchirurgische Fachabteilung/Intensivstation oder Station mit entsprechenden Patienten
    40
f)
Psychiatrische, gerontopsychiatrische oder gerontologische Fachabteilung
    80
Summe praktische Ausbildung 2680
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft.
München, den 13. Juni 2016
Bayerisches Staatsministerium
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
Dr. Ludwig  Spaenle
Staatsminister