Veröffentlichung KWMBl. 2016/09 S. 151 vom 30.06.2016

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Az. II.1-BS4310.1/7/3
2230.1.1.1.K
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Änderung der Bekanntmachung
„Durchführungshinweise zum Umgang
mit Schülerunterlagen“
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
vom 30. Juni 2016, Az. II.1-BS4310.1/7/3
1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst „Durchführungshinweise zum Umgang mit Schülerunterlagen“ vom 13. Oktober 2015 (KWMBl. S. 221) wird wie folgt geändert:
1.1
In der Präambel werden die Wörter „der Schülerunterlagenverordnung (SchUntV) vom 1. Oktober 2015 (GVBl. S. 349),“ durch die Wörter „des Teil 5 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) vom 1. Juli 2016 (GVBl. S. 164)“ ersetzt.
1.2
Nr. 1 wird wie folgt geändert:
1.2.1
In der Überschrift wird die Angabe „§ 1 SchUntV“ durch die Angabe „§ 1 BaySchO“ ersetzt.
1.2.2
In Satz 1 wird die Angabe „SchUntV“ durch die Angabe „BaySchO“ ersetzt.
1.2.3
Satz 2 wird wie folgt geändert:
1.2.3.1
In Halbsatz 1 werden die Wörter „§ 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b) bis e) und Nr. 2 SchUntV“ durch die Wörter „§ 37 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b) bis e) und Nr. 2 BaySchO“ ersetzt.
1.2.3.2
In Halbsatz 2 wird die Angabe „BayEUG“ durch die Wörter „Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes (BayEUG)“ und das Wort „der“ durch das Wort „anderer“ ersetzt.
1.3
Nr. 2 wird wie folgt geändert:
1.3.1
In der Überschrift wird die Angabe „§ 2 SchUntV“ durch die Angabe „§ 37 BaySchO“ ersetzt.
1.3.2
In Nr. 2.1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Satz 2 SchUntV“ durch die Angabe „§ 37 Satz 2 BaySchO“ ersetzt.
1.3.3
In Nr. 2.3 Satz 6 wird die Angabe „§ 5 SchUntV“ durch die Angabe „§ 40 BaySchO“ ersetzt.
1.3.4
Nr. 2.4 wird wie folgt geändert:
1.3.4.1
Nr. 2.4 wird wie folgt gefasst:
„Hinsichtlich der Zeugnisse gilt Folgendes:“
1.3.4.2
Die bisherige Nr. 2.4 wird wie folgt geändert:
1.3.4.2.1
Der bisherige Wortlaut der Nr. 2.4 wird der Wortlaut der Nr. 2.4.1.
1.3.4.2.2
Die Satznummerierung entfällt.
1.3.4.2.3
Die Angabe „§ 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) SchUntV“ wird durch die Angabe „§ 37 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b) BaySchO“ ersetzt.
1.3.4.2.4
Die Wörter „Abschluss- oder“ werden gestrichen.
1.3.4.3
Es wird folgende Nr. 2.4.2 eingefügt:
„2.4.2
Bei Zeugnissen, die wichtige schulische Berechtigungen nach § 37 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c) BaySchO verleihen, handelt es sich etwa um die fachgebundene oder allgemeine Fachhochschulreife, die fachgebundene oder allgemeine Hochschulreife, den Mittleren Schulabschluss, den Realschulabschluss sowie den erfolgreichen und qualifizierenden Abschluss der Mittelschule.“
1.3.4.4
Die bisherige Nr. 2.5 wird Nr. 2.4.3 und die Angabe „§ 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. e) SchUntV“ wird durch die Angabe „§ 37 Satz 2 Nr. 1 Buchst. e) BaySchO“ ersetzt.
1.3.5
Nr. 2.6 wird wie folgt geändert:
1.3.5.1
Nr. 2.6 wird Nr. 2.5.
1.3.5.2
Nr. 2.5.1 wird wie folgt geändert:
1.3.5.2.1
In Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Satz 3 BaySchO“ durch die Angabe „§ 37 Satz 3 BaySchO“ ersetzt.
1.3.5.2.2
In Satz 2 wird das Wort „Förderdiagnostische“ durch das Wort „förderdiagnostische“ ersetzt.
1.3.5.3
In Nr. 2.5.2 Satz 3 wird die Angabe § 2 Satz 3 BayScho“ durch die Angabe „§ 37 Satz 3 BaySchO) ersetzt.
1.3.5.4
In Nr. 2.5.3 werden die Wörter „Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 6 bis 10 BayEUG“ durch die Angabe „Art. 86 Nrn. 6 bis 12 BayEUG“ ersetzt.
1.3.6
Nr. 2.7 wird 2.6 und nach dem Wort „können“ werden die Wörter „ – je nach Schulart –“ eingefügt.
1.3.7
Nr. 2.8 wird wie folgt geändert:
1.3.7.1
Nr. 2.8 wird Nr. 2.7.
1.3.7.2
Die Angabe „§ 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. i) SchUntV“ wird durch die Angabe „§ 37 Satz 1 Nr. 1 Buchst. i) BaySchO“ ersetzt.
1.3.7.3
Das Wort „Lese- und/oder Rechtschreibstörung“ wird durch das Wort „Lese-Rechtschreib-Störung“ ersetzt.
1.3.7.4
Die Angabe „§ 2 Satz 3 SchUntV“ wird durch die Angabe „§ 37 Satz 3 BayScho“ ersetzt.
1.3.8
Nr. 2.9 wird Nr. 2.8.
1.3.9
Nr. 2.10 wird Nr. 2.9 und die Angabe „§ 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. o) SchUntV“ wird durch die Angabe „ § 37 Satz 2 Nr. 1 Buchst. o) BaySchO“ ersetzt.
1.3.10
Nr. 2.11 wird wie folgt geändert:
1.3.10.1
Nr. 2.11 wird Nr. 2.10.
1.3.10.2
In Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Satz 3 SchUntV“ durch die Angabe „ § 37 Satz 3 BaySchO“ ersetzt.
1.3.10.3
In Satz 3 wird die Angabe „(KWMBl I S. 454)“ durch die Angabe „KWMBl. S. 454)“ und die Angabe „(KWMBl S. 136) durch die Angabe „(KWMBl. S. 136) ersetzt.
1.3.11
Es wird folgende Nr. 2.11 angefügt:
„2.11
1Nicht erfasst von Teil 5 der BaySchO sind sonstige Schulunterlagen (wie etwa Unterlagen der Lehrerkonferenzen, der Lehrkräfte, der Verwaltung der Schule), die keine Schülerunterlagen im Sinne des § 37 BaySchO sind. 2Für diese gelten weiterhin die allgemeinen Regelungen, wie etwa die Lehrerdienstordnung (LDO) vom 5. Juli 2014 (KWMBl. S. 112), die Bekanntmachung über erläuternde Hinweise zum Vollzug der datenschutzrechtlichen Bestimmungen für die Schulen vom 11. Januar 2013 (KWMBl. S. 27) und die Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden in Bayern (AGO) vom 12. Dezember 2000 (GVBl. S. 873, 2001, S. 28), zuletzt geändert durch § 1 der Bekanntmachung vom 14. September 2010 (GVBl. S. 706). 3Analoge Klassen(tage)bücher sind nach Zweckerfüllung und deshalb grundsätzlich zum Ende des der Führung des Klassen(tage)buchs folgenden Schuljahres, spätestens aber nach fünf Jahren auszusondern, elektronische Klassen(tage)bücher innerhalb einer Frist von einem Jahr zum jeweiligen Ende des der Führung folgenden Schuljahres zu löschen.“
1.4
Nr. 3 wird wie folgt geändert:
1.4.1
In der Überschrift wird die Angabe „§ 3 SchUntV“ durch die Angabe „§ 38 BayScho“ ersetzt.
1.4.2
Nr. 3.1 wird wie folgt geändert:
1.4.2.1
In Satz 1 werden die Wörter „Lehrkräfte, die den Schüler“ durch die Wörter „Lehrkräfte, die die Schülerin bzw. den Schüler!“ ersetzt.
1.4.2.2
In Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 SchUntV“ durch die Angabe „§ 38 Abs. 1 BaySchO“ ersetzt.
1.4.3
In Nr. 3.2 wird die Angabe „Art. 87 Abs. 1 Satz 3, Art. 88 Abs. 1 Satz 4 BayEUG“ durch die Angabe „Art. 88 Abs. 3 Satz 2 BayEUG“ ersetzt.
1.4.4
In Nr. 3.3 wird die Angabe „§ 3 Abs. 3 SchUntV“ durch die Angabe „§ 38 Abs. 3 BaySchO“ ersetzt.
1.5
Nr. 4 wird wie folgt geändert:
1.5.1
In der Überschrift werden die Wörter „bei Schulwechsel“ gestrichen und die Angabe „§ 4 SchUntV“ wird durch die Angabe „§ 39 BaySchO“ ersetzt.
1.5.2
Der Wortlaut der bisherigen Nr. 4 wird der Wortlaut der Nr. 4.1 und die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 2 SchUntV“ wird durch die Angabe „§ 39 Abs. 1 Satz 2 BaySchO“ ersetzt.
1.5.3
Es werden folgende neue Nrn. 4.2 und 4.3 angefügt:
„4.2
1Ein Schulwechsel im Sinne des § 39 BaySchO liegt nicht vor, wenn Schülerinnen und Schüler die Schule mit einem Abschluss verlassen und nicht unmittelbar eine weiterführende Schule besuchen, es sei denn, die Unterbrechung der Schullaufbahn erfolgt aufgrund der Ableistung eines Freiwilligen Sozialen Jahres, des Bundesfreiwilligendienstes, eines Auslandaufenthalts o. Ä.; in diesen Fällen ist eine Weitergabe weiterhin erforderlich. 2Bei Aufnahme in die Fachschule oder die Berufsoberschule unterbleibt die Weitergabe des Schülerstammblattes sowie des Schullaufbahnbogens, da diese nach § 39 für die weitere Ausbildung nicht mehr erforderlich sind.
4.3
1Sofern erforderlich, kann die Schulleitung der abgebenden von ihren Schülerinnen und Schülern verlangen, dass diese sie über die Anmeldung bei einer künftigen Schule informiert, um so eine schnelle und vollständige Weitergabe zu gewährleisten. 2Hierzu können etwa erhaltene Anmeldebestätigungen zur Schülerakte gegeben werden.“
1.6
Nr. 5 wird wie folgt geändert:
1.6.1
In der Überschrift wird die Angabe „§ 5 SchUntV“ durch die Angabe „§ 40 BaySchO“ ersetzt.
1.6.2
Nr. 5.1 wird wie folgt gefasst:
„5.1
1Eine längere Aufbewahrung nach § 40 Satz 4 Nr. 1 BaySchO kommt insbesondere in Betracht, soweit die Unterlagen im Einzelfall für eine Rechtsstreitigkeit bereits oder mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit benötigt werden oder für die Erteilung zulässiger Auskünfte oder für das Ausstellen von zulässigen Bescheinigungen. 2Bei der Prüfung des Vorliegens der Gründe für eine mögliche Fristverlängerung ist ein strenger Maßstab anzulegen. 3Die Gründe sind nachvollziehbar zu dokumentieren (siehe § 40 Satz 5 BaySchO).“
1.6.3
Nr. 5.2 wird aufgehoben.
1.6.4
Nr. 5.3 wird Nr. 5.2 und die Wörter „zu treffen haben“ werden durch das Wort „treffen“ ersetzt.
1.6.5
Nrn. 5.5 bis 5.6 werden Nrn. 5.3 bis 5.5.
1.7
Nr. 6 wird wie folgt geändert:
1.7.1
In der Überschrift wird die Angabe „§ 6 SchUntV“ durch die Angabe „§ 41 BaySchO“ ersetzt.
1.7.2
In Nr. 6.2 Satz 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 2 Satz 1 SchUntV“ durch die Angabe „§ 41 Abs. 2 Satz 1BaySchO“ ersetzt
1.7.3
In Nr. 6.4 Satz 1 wird nach dem Wort „Kostengesetzes“ die Angabe „(KG)“ eingefügt.
1.8
In der Überschrift in Nr. 7 wird die Angabe „§ 7 SchUntV“ durch die Angabe „§ 42 BaySchO“ ersetzt.
1.9
Nr. 8 wird wie folgt geändert:
1.9.1
In der Überschrift zu Nr. 8 wird die Angabe „§ 8 SchUntV“ durch die Angabe „§ 44a Abs. 1 BaySchO“ ersetzt.
1.9.2
In Nr. 8.1 wird das Wort „erst“ gestrichen.
1.10
In Nr. 9.1 werden nach dem Wort „Bayerns“ die Wörter „ vom 14. April 2016, veröffentlicht durch Bekanntmachung vom 14. April 2016 (KWMBl. S. 92) eingefügt.
1.11
Es wird folgende Nr. 10.3 angefügt:
„10.3
Zum 1. August 2016 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Schülerbogen (§ 24 Allgemeine Schulordnung) vom 30. Mai 1975 (KWMBl. S. 1474), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 12. Januar 1976 (KMBl. I S. 32) außer Kraft.“
1.12
Anlage I wird wie folgt geändert:
1.12.1
Die Tabelle unter der Überschrift wie folgt geändert:
1.12.1.1
In der zweiten Zeile wird die Angabe „§ 5 Satz 2 Nr. 1 SchUntV“ durch die Angabe „§ 40 Satz 2 Nr. 1 BaySchO“ ersetzt.
1.12.1.2
In der dritten Zeile wird die Angabe „§ 5 Satz 2 Nr. 2 SchUntV“ durch die Angabe „§ 40 Satz 2 Nr. 2 BaySchO“ ersetzt.
1.12.2
Die Tabelle unter Nr. 1 wird wie folgt geändert:
1.12.2.1
In Spalte 1 Zeile 2 wird das Wort „Bekenntnis“ durch das Wort „Religionszugehörigkeit“ ersetzt.
1.12.2.2
In Spalte 2 wird die Angabe „Tel.:“ ohne Doppelpunkt und in Höhe des Wortes „Fam.-Stand“ gesetzt.
1.12.3
In der Fußnote in Nr. 5 wird die Angabe „Art. 87 und 88 BayEUG“ durch die Angabe „Art. 86 Abs. 2 Nrn. 10 bis 12 BayEUG“ ersetzt.
1.13
Anlage II wird wie folgt geändert:
1.13.1
In Nr. 1 wird am Ende des Satzes das Komma durch einen Schlusspunkt ersetzt.
1.13.2
In Nr. 3 werden die Wörter „Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 6 bis 10 BayEUG“ durch die Angabe „Art. 86 Abs. 2 Nrn. 6 bis 12 BayEUG“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2016 in Kraft.
 
Herbert Püls
Ministerialdirektor