2236-4-1-3-K
Verordnung
zur Änderung
der Berufsfachschulordnung Musik
zur Änderung
der Berufsfachschulordnung Musik
vom 4. August 2017 (GVBl. S. 429)
Auf Grund des Art. 13 Satz 3, des Art. 44 Abs. 2 Satz 1 und des Art. 89 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 362) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst:
§ 1
Die Berufsfachschulordnung Musik (BFSO Musik) vom 30. September 2008 (GVBl. S. 806, BayRS 2236-4-1-3-K), die zuletzt durch § 11 der Verordnung vom 1. Juli 2016 (GVBl. S. 193) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
- 2.
- In der Überschrift des Ersten Teils wird die Fußnote *) gestrichen.
- 3.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „in zweijährigem Vollzeitunterricht“ gestrichen.
- b)
- Es wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) 1Die Ausbildung dauert in Vollzeitform zwei Jahre. 2Sie kann in drei- bis höchstens fünfjähriger Teilzeitform durchgeführt werden.“
- 4.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Die Satznummerierung in Satz 1 wird gestrichen.
- bbb)
- In Nr. 1 wird das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.
- ccc)
- Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
- ,2.
- im Abschlusszeugnis einer Berufsfachschule für Musik das Gesamtergebnis „gut“ und jeweils die Note „gut“
- a)
- im instrumentalen oder vokalen Hauptfach,
- b)
- im Hauptfach Chorleitung/Ensembleleitung und
- c)
- im Pflichtfach Unterrichtsmethodik des Hauptfachinstruments oder des Gesangs in Grundzügen
erhalten hat; in der Fachrichtung Musical ist abweichend von Halbsatz 1 Buchst. a, b und c jeweils die Note „gut“ in allen Hauptfächern erforderlich.‘
- ddd)
- Nr. 3 wird aufgehoben.
- bb)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- b)
- Abs. 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der Wortlaut wird Satz 1.
- bb)
- Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„2Satz 1 gilt nicht für die Fachrichtung Musical.“
- 5.
- § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Unterrichtsform
Der Unterricht in den musikalischen Fächern sowie im Fach Musik- und Bewegungserziehung wird nach Maßgabe der Anlage 1 als Einzelunterricht, Gruppenunterricht – in der Regel 3 bis 6 Schülerinnen und Schüler – und Kursunterricht – ab 7 Schülerinnen und Schülern – erteilt.“
- 6.
- In § 12 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Hauptfachinstrument/Gesang“ durch die Wörter „Hauptfachinstrument oder Gesang“ ersetzt.
- 7.
- § 28 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 2 werden die Wörter „ , beim erfolgreichen Abschluss des Hauptfachs Gesang zusätzlich zum Chorleiter bzw. zur Chorleiterin“ gestrichen.
- b)
- In Abs. 3 wird das Wort „C-Prüfung“ durch das Wort „C-Kirchenmusik-Prüfung“ ersetzt.
- 8.
- § 29 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Dem jeweiligen Prüfungsausschuss oder Unterausschuss in den Fächern der C-Kirchenmusik-Prüfung – Orgelliteraturspiel, Liturgisches Orgelspiel, katholisch: Gregorianischer Choral und Deutscher Liturgiegesang oder evangelisch: Hymnologie sowie Liturgik, kirchenmusikalische Normen und Glaubenslehre – gehört auch eine Vertreterin oder ein Vertreter der jeweiligen Kirchenbehörde als stimmberechtigtes Mitglied an.“
- b)
- In Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Kirchenmusikprüfung” durch das Wort „C-Kirchenmusik-Prüfung” ersetzt.
- 9.
- § 35 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „C-Prüfung“ durch das Wort „C-Kirchenmusik-Prüfung“ ersetzt.
- b)
- Abs. 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „instrumentalen / vokalen Hauptfachs“ durch die Wörter „instrumentalen oder vokalen Hauptfachs“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „Kirchenmusikprüfung C“ durch das Wort „C-Kirchenmusik-Prüfung“ ersetzt.
- 10.
- In § 40 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Bedient sich eine Schülerin oder ein Schüler unerlaubter Hilfe oder macht sie oder er den Versuch dazu (Unterschleif), so“ durch die Wörter „Bei Unterschleif oder versuchtem Unterschleif“ ersetzt.
- 11.
- In § 41 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Fachrichtung(en)“ durch die Wörter „Fachrichtung oder Fachrichtungen“ ersetzt.
- 12.
- In § 65 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „(Dirigentinnen und Dirigenten)“ gestrichen und nach den Wörtern ‚„Kinder- und Jugendchorleiterin“,‘ die Wörter ‚„Pop- und Gospelchorleiter“/„Pop- und Gospelchorleiterin“,‘ eingefügt.
- 13.
- § 66 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.
- b)
- In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.
- c)
- Abs. 2 wird aufgehoben.
- 14.
- Die Anlagen 1 bis 3b erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. September 2017 in Kraft.
München, den 4. August 2017
Bayerisches Staatsministerium für
Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
Dr. Ludwig Spaenle
Staatsminister
Staatsminister