Veröffentlichung KWMBl. 2017/02 S. 17 vom 02.01.2017

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Az. III.8-BH4700-4b.733
2230.7.1-K
2230.7.1-K
Durchführung der Härteregelung nach
Art. 34a Abs. 2 BaySchFG
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
vom 2. Januar 2017, Az. III.8-BH4700-4b.733
Präambel
1Soweit die Leistungen nach dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) die tatsächlichen und notwendigen Aufwendungen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder im Sinn des § 2 der Krankenhausschulordnung (KraSO), die schulpflichtig sind oder sich an weiterführenden Förderschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 12 befinden, nicht decken, können gemäß Art. 34a Abs. 2 Satz 1 BaySchFG nach Maßgabe des Staatshaushalts auf Antrag freiwillige pauschale Zuschüsse gewährt werden. 2Diese leisten einen Beitrag zur Finanzierung von Betrieb, Verwaltung und Organisation der Schulen.
1.
Geltungsbereich
1Diese Bekanntmachung gilt für private Förderschulen und private Schulen für Kranke, die an der Förderung nach Art. 34a BaySchFG teilnehmen und die Teilnahme an der Härteregelung nach Art. 34a Abs. 2 BaySchFG beantragen. 2Sie gilt nicht für den vorschulischen Bereich.
2.
Härteregelung
2.1
Voraussetzungen füreine Leistung aus der Härteregelung
1Formelle Voraussetzung für die Gewährung einer Leistung aus der Härteregelung nach Art. 34a Abs. 2 Satz 1 BaySchFG ist, dass die betreffende Schule am 1. August 2015 genehmigt war oder, falls die staatliche Genehmigung erst später erfolgt ist, dass die Schule zumindest zwei Jahre ab Genehmigung ohne wesentliche Beanstandung bestanden hat.
2In materieller Hinsicht setzt die Gewährung einer Leistung aus der Härteregelung voraus, dass dem Schulträger notwendige Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Betrieb, der Verwaltung und der Organisation einer konkret benannten Schule (Trägerverwaltungskosten) für Schüler und Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder im Sinn des § 2 der Krankenhausschulordnung (KraSO) tatsächlich entstanden sind und daraus ein Defizit entsteht. 3Nicht berücksichtigungsfähig sind rein kalkulatorische Kosten.
4Der Schulträger kann neben Trägerverwaltungskosten auch ein noch verbleibendes Defizit aus der Vergütung für den notwendigen Personalaufwand nach Art. 34a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BaySchFG geltend machen. 5Hierzu hat der Schulträger die Abrechnung der Zahlfälle des Landesamts für Finanzen (mit Personalnummer) der entsprechenden Lohnabrechnung gegenüberzustellen. 6Die Aufstellung ist der Regierung vorzulegen. 7Die entsprechenden Nachweise sind für eine Überprüfung bereitzuhalten. 8Ein möglicher Überschuss aus der Vergütung für den Personalaufwand ist anzurechnen.
9Nicht berücksichtigungsfähig ist der Schulaufwand nach Art. 34a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Art. 34 Satz 1 BaySchFG.
2.2
Antragsverfahren
1Die Leistung aus der Härteregelung erfolgt bezogen auf das jeweilige Kalenderjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember. 2Vorschüsse werden nicht geleistet.
3Voraussetzung für eine Leistung aus der Härteregelung ist ein schriftlicher Antrag des Schulträgers, der bei der zuständigen Regierung für eine konkret bezeichnete Schule zu stellen ist. 4Der Antrag muss bis zum 31. Mai des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres bei der zuständigen Regierung eingegangen sein und das entstandene Defizit betragsmäßig darlegen. 5Darüber hinaus ist der Schulträger verpflichtet, die zweckentsprechende Verwendung der Mittel zu bestätigen (Art. 34a Abs. 2 Satz 3 BaySchFG).
2.3
Abrechnungsverfahren
1Die Leistungen werden grundsätzlich in pauschalierter Form proportional zur Schülerzahl an den betroffenen Schulen nach den folgenden Grundsätzen gewährt. 2Zu berücksichtigen sind nur Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Schülerinnen und Schüler im Sinn des § 2 KraSO. 3Dabei werden der Zahl der Schüler und der Zuordnung zu den Förderschwerpunkten jeweils die Verhältnisse am Stichtag der Amtlichen Schuldaten für das dem Abrechnungsjahr vorhergehende Jahr zugrunde gelegt.
4Das ausgleichsfähige Defizit wird ins Verhältnis zur Zahl der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Förderschwerpunkten, oder im Sinn des § 2 KraSO gesetzt. 5Das so ermittelte rechnerische Defizit kann bis zu einem Betrag von höchstens 40 Euro im Monat pro Schülerin bzw. Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder im Sinn des § 2 KraSO berücksichtigt werden.
6Maßgeblich für die Berechnung der Leistung ist der Förderschwerpunkt der einzelnen Schülerinnen und Schüler. 7Dabei werden die Förderschwerpunkte unterschiedlich gewichtet. 8Auf die Zahl der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind nachfolgende Faktoren anzuwenden:
a)
Schüler nach § 2 KraSO und Schüler an beruflichen Schulen zur sonderpädagogischen Förderung (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayEUG): Faktor 0,5
b)
Schüler an Förderzentren (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayEUG) sowie an sonstigen allgemein bildenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayEUG) werden mit folgenden Faktoren berücksichtigt:
Faktor 1,0: Schüler mit dem Förderschwerpunkt Sprache, Lernen, emotionale und soziale Entwicklung sowie Schüler ohne zugeordneten Förderschwerpunkt,
Faktor 1,3: Schüler mit dem Förderschwerpunkt Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung sowie geistige Entwicklung.
2.4
Über den Ausgleich von besonderen systembedingten und existenzbedrohenden Härten entscheidet das Staatsministerium im Rahmen der vorhandenen Mittel.
3.
Übergangsregelung
1Für die Abrechnung ab 1. August 2015 bis 31. Dezember 2021 gilt die nachstehend dargestellte Übergangsregelung. 2Diese soll den Schulen, die bisher Schulgeld erhoben haben, die Umstellung auf die neue Förderung erleichtern.
3Die Übergangsregelung wird nur solchen Schulen gewährt, die schon bisher Schulgeldersatz bzw. einen Vorschuss auf die neue Förderung erhalten haben, soweit ein entsprechendes Defizit entstanden ist. 4Grundlage für die Bemessung der Übergangsregelung sind die im Wege des Vorschusses geleisteten Schulgeldersatzzahlungen zum Stichtag am 31. Januar 2016.
3.1
Verteilung der zur Verfügung stehenden Ausgabemittel während der Übergangsregelung
3.1.1
Abrechnung der Härteregelung im Rahmen der Übergangsregelung bis 31. Dezember 2021
Die nach Maßgabe des Staatshaushalts für die Härteregelung nach Art. 34a Abs. 2 BaySchFG zur Verfügung stehenden Ausgabemittel werden im Rahmen der Übergangsregelung wie folgt eingesetzt:
  Abrechnungsjahr  
  Anteil für die  
Übergangsregelung
  Anteil für die  
neue Härteregelung
2015
70 v.H.
30 v.H.
2016
70 v.H.
30 v.H.
2017
58 v.H.
42 v.H.
2018
46 v.H.
54 v.H.
2019
34 v.H.
66 v.H.
2020
22 v.H.
78 v.H.
2021
10 v.H.
90 v.H.
3.1.2
Abrechnung bis 31. Dezember 2015
Die für den Zeitraum vom 1. August bis 31. Dezember 2015 zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel werden auf der Basis des ausgleichsfähigen Defizits für diese 5 Monate anteilig entsprechend den in Nr. 3.1.1 für das Abrechnungsjahr 2015 festgesetzten Anteilen verteilt.
3.2
Rückforderung
1Die Schulgeldersatzzahlungen wurden unter dem Vorbehalt der Rückforderung und der Verrechnung als Vorschuss auf die neue Förderung geleistet. 2Mit Inkrafttreten der Neuregelung am 1. August 2015 werden mögliche Überzahlungen ab diesem Zeitpunkt festgestellt. 3Sie können mit künftigen Leistungen aus der Härteregelung nach Art. 34a Abs. 2 BaySchFG verrechnet werden.
4.
Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2015 in Kraft.
 
Herbert Püls
Ministerialdirektor