Veröffentlichung KWMBl. 2017/04 S. 26 vom 01.07.2016

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Verordnung
zur Änderung von
Schulordnungen zum Schuljahr 2016/2017

vom 1. Juli 2016 (GVBl. S. 193)


Auf Grund

des Art. 7 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2, des Art. 7a, des Art. 8 Abs. 2 und 3, des Art. 9 Abs. 4 Satz 2, des Art. 11 Abs. 4, des Art. 25 Abs. 3 Satz 1, des Art. 30 Abs. 1 Satz 7, des Art. 30a Abs. 5 Satz 4, des Art. 32a, des Art. 37 Abs. 3 Satz 3, des Art. 44 Abs. 2 Satz 1, des Art. 45 Abs. 2 Satz 1 und 4, des Art. 46 Abs. 4 Satz 3, des Art. 49 Abs. 1 Satz 2 und 3, des Art. 50 Abs. 2, des Art. 52, des Art. 53 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1, des Art. 54 Abs. 3, des Art. 55 Abs. 1 Nr. 6, des Art. 56 Abs. 2 Nr. 2, des Art. 58 Abs. 1 und Abs. 6, des Art. 62 Abs. 9, des Art. 65 Abs. 1 Satz 4, des Art. 68, des Art. 69 Abs. 7, des Art. 84 Abs. 1 Satz 2, des Art. 85, des Art. 89, des Art. 100 Abs. 2, des Art. 101 Abs. 2, des Art. 106, des Art. 114 Abs. 1 Nr. 1, des Art. 116 Abs. 4 und des Art. 128 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2016 (GVBl. S. 102) geändert worden ist,

des Art. 2 Abs. 3 des Schulwegkostenfreiheitsgesetzes (SchKfrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 452, BayRS 2230-5-1-K), das zuletzt durch § 1 Nr. 241 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, und

des Art. 60 Satz 1 Nr. 10 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 455, 633, BayRS 2230-7-1-K), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2016 (GVBl. S. 102) geändert worden ist,

verordnet das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat:



Inhaltsübersicht

§   1
Änderung der Schülerbeförderungsverordnung
§   2
Änderung der Grundschulordnung
§   3
Änderung der Mittelschulordnung
§   4
Änderung der Volksschulordnung-F
§   5
Änderung der Förderberufsschulordnung
§   6
Änderung der Realschulordnung
§   7
Weitere Änderung der Realschulordnung
§   8
Änderung der Gymnasialschulordnung
§   9
Änderung der Berufsschulordnung
§ 10
Änderung der Berufsfachschulordnung Pflegeberufe
§ 11
Änderung der Berufsfachschulordnung Musik
§ 12
Änderung der Berufsfachschulordnung nichtärztliche Heilberufe
§ 13
Änderung der Berufsfachschulordnung Fremdsprachenberufe
§ 14
Änderung der Berufsfachschulordnung Technische Assistenten Medizin/Pharmazie
§ 15
Änderung der Berufsfachschulordnung Podologie
§ 16
Änderung der Berufsfachschulordnung
§ 17
Änderung der Wirtschaftsschulordnung
§ 18
Änderung der Fachschulordnung
§ 19
Änderung der Fachschulordnung Heilerziehungspflege
§ 20
Änderung der Fachober- und Berufsoberschulordnung
§ 21
Änderung der Änderung der Fachober- und Berufsoberschulordnung
§ 22
Änderung der Fachakademieordnung Übersetzen und Dolmetschen
§ 23
Änderung der Fachakademieordnung Sozialpädagogik
§ 24
Änderung der Fachakademieordnung
§ 25
Änderung der Fachakademieordnung Ernährungs- und Versorgungsmanagement
§ 26
Inkrafttreten



§ 1

Änderung der Schülerbeförderungsverordnung

Die Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1994 (GVBl. S. 953, BayRS 2230-5-1-1-K), die zuletzt durch § 5 der Verordnung vom 17. August 2012 (GVBl. S. 443) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1a wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „nach Art. 32a Abs. 3 und 4 BayEUG“ gestrichen.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.

cc)
In Satz 3 wird die Angabe „Nr. 7“ durch die Angabe „Nr. 8“ ersetzt.

b)
In Abs. 1b werden die Wörter „An Mittelschulen in Schulverbünden nach Art. 32a Abs. 3 und 4 BayEUG“ durch die Wörter „In Schulverbünden“ ersetzt.

2.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung gestrichen.

b)
Abs. 2 wird aufgehoben.


§ 2

Änderung der Grundschulordnung

Die Grundschulordnung (GrSO) vom 11. September 2008 (GVBl. S. 684, BayRS 2232-2-K), die zuletzt durch § 7a Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2015 (GVBl. S. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

Inhaltsübersicht


Teil 1

Allgemeines

§   1
Geltungsbereich


Teil 2

Aufnahme, Schulwechsel

§   2
Anmeldung und Aufnahme
§   3
Übertritt an eine andere Schule
§   4
Gastschulverhältnisse
§   5
Überweisung an ein Förderzentrum
§   6
Übertritt an ein Gymnasium oder an eine Realschule


Teil 3

Schulbetrieb

§   7
Einrichtung von Klassen, Gruppen und Arbeitsgemeinschaften
§   8
Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache
§   9
Stundentafeln


Teil 4

Leistungen, Zeugnisse

§ 10
Leistungsnachweise
§ 11
Bewertung der Leistungen
§ 12
Förderplan
§ 13
Vorrücken
§ 14
Schulbesuch
§ 15
Zwischen- und Jahreszeugnisse


Teil 5

Schlussvorschrift

§ 16
Inkrafttreten

Anlage 1
Stundentafel
Anlage 2
Stundentafel für die Übergangsklassen“.

2.
In der Überschrift des § 1 wird die Angabe „(vgl. Art. 1 und 3 BayEUG)“ gestrichen.

3.
§ 2 wird aufgehoben.

4.
Teil 2 wird aufgehoben.

5.
Der bisherige Teil 3 wird Teil 2 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Aufnahme, Schulwechsel“.

6.
Der bisherige § 21 wird § 2 und wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 7 Halbsatz 2 werden die Wörter „§ 24 Abs. 5 Sätze 2 bis 5 gelten“ durch die Wörter „§ 5 Abs. 5 Satz 2 bis 5 gilt“ ersetzt.

bb)
In Satz 8 Halbsatz 2 wird die Angabe „§ 24 Abs. 6 Satz 3“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 6 Satz 3“ ersetzt.

b)
Abs. 7 Halbsatz 2 wird aufgehoben.

7.
Die bisherigen §§ 22 und 23 werden die §§ 3 und 4.

8.
Der bisherige § 24 wird § 5 und Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „die öffentliche Förderschule“ durch die Wörter „das öffentliche Förderzentrum“ ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Soweit das nächstgelegene, dem sonderpädagogischen Förderbedarf der Schülerin oder des Schülers entsprechende Förderzentrum eine Schule in privater Trägerschaft ist, erfolgt eine Überweisung an ein Förderzentrum mit entsprechendem sonderpädagogischen Schwerpunkt unter Hinweis auf das betreffende private Förderzentrum.“

9.
Der bisherige § 25 wird § 6 und Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „ , in den Fächern Deutsch und Mathematik“ werden gestrichen.

b)
Die Angabe „§ 43 Abs. 1 Satz 2“ wird durch die Angabe „§ 15 Abs. 1 Satz 2“ ersetzt.

c)
Die Angabe „§ 43 Abs. 8 Satz 3“ wird durch die Angabe „§ 15 Abs. 4 Satz 3“ ersetzt.

10.
Der bisherige § 26 wird aufgehoben.

11.
Der bisherige Teil 4 wird Teil 3.

12.
Die Überschrift des Teils 3 Abschnitt 1 wird gestrichen.

13.
Der bisherige § 27 wird § 7 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Einrichtung von Klassen, Gruppen und Arbeitsgemeinschaften“.

14.
Der bisherige § 29 wird § 8.

15.
Teil 3 Abschnitt 2 wird aufgehoben.

16.
Die Überschrift des Teils 3 Abschnitt 3 wird gestrichen.

17.
Der bisherige § 33 wird § 9 und wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „und Stundenpläne“ gestrichen.

b)
In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung gestrichen und in Satz 1 werden die Wörter „Für die Grundschule gelten die als Anlagen“ durch die Wörter „Es gelten die als Anlagen 1 und 2“ ersetzt.

c)
Die Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.

18.
Die bisherigen §§ 34 und 35 werden aufgehoben.

19.
Der bisherige Teil 5 wird Teil 4 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Leistungen, Zeugnisse“.

20.
Die Überschrift des Teils 4 Abschnitt 1 wird gestrichen.

21.
Der bisherige § 36 wird aufgehoben.

22.
Der bisherige § 37 wird § 10 und wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 Halbsatz 2 wird Satz 2 und das Wort „die“ wird durch das Wort „Die“ ersetzt.

bb)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und Halbsatz 2 wird aufgehoben.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Probearbeiten“ durch die Wörter „Schriftliche Leistungsnachweise“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „einer angekündigten Probearbeit“ durch die Wörter „eines schriftlichen Leistungsnachweises“ ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „eine Probearbeit“ durch die Wörter „ein schriftlicher Leistungsnachweis“ und das Wort „Probearbeiten“ durch die Wörter „schriftliche Leistungsnachweise“ ersetzt.

dd)
In Satz 4 werden die Wörter „von Probearbeiten“ durch die Wörter „schriftlicher Leistungsnachweise“ ersetzt.

c)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1In der Jahrgangsstufe 1 und im ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe 2 werden schriftliche Leistungsnachweise nicht benotet, jedoch mit Bemerkungen versehen, die den Leistungsstand der Schülerin oder des Schülers beschreiben.“

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

cc)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 2, Halbsatz 2 wird Satz 3 und das Wort „als“ wird durch das Wort „Als“ ersetzt.

dd)
Es wird folgender Satz 4 angefügt:

4Im Fach Deutsch und im Fach Heimat- und Sachunterricht kann jeweils höchstens eine Probearbeit durch einen anderen gleichwertigen Leistungsnachweis ersetzt werden.“

d)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Bewertete Probearbeiten“ durch die Wörter „Schriftliche Leistungsnachweise“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 Halbsatz 1 werden die Wörter „Bewertete Probearbeiten“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „Die Probearbeiten“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.

23.
Der bisherige § 38 wird § 11 und wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 3 wird aufgehoben.

b)
Die bisherigen Abs. 4 und 5 werden die Abs. 3 und 4.

c)
Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 5 und die Wörter „eine angekündigte Probearbeit“ werden durch die Wörter „einen angekündigten Leistungsnachweis“ ersetzt.

24.
Der bisherige § 39 wird § 12 und wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Nachteilsausgleich,“ gestrichen.

b)
Die Abs. 1 und 2 werden aufgehoben.

c)
Im bisherigen Abs. 3 wird die Absatzbezeichnung gestrichen.

25.
Die Überschrift des Teils 4 Abschnitt 2 wird gestrichen.

26.
Der bisherige § 40 wird § 13 und wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „Entscheidung über das“ gestrichen.

b)
In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 43 Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.

c)
In Abs. 5 wird die Angabe „gemäß § 38 Abs. 3“ gestrichen.

27.
Der bisherige § 41 wird § 14 und wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Schulbesuch“.

b)
Es wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) An Grundschulen, an denen die Jahrgangsstufen 1 und 2 nach Zustimmung der Schulaufsicht als Eingangsstufe auf der Grundlage jahrgangsgemischter Klassen geführt werden, können die Schülerinnen und Schüler die Jahrgangsstufen 1 und 2 je nach Entwicklungs- und Leistungsstand in einem, zwei oder drei Schulbesuchsjahren durchlaufen.“

28.
Die Überschrift des Teils 4 Abschnitt 3 wird gestrichen.

29.
Der bisherige § 43 wird § 15 und wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 4 wird in Halbsatz 1 die Angabe „§ 25 Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 2 Satz 1“ und wird in Halbsatz 2 die Angabe „§ 43 Abs. 8 Satz 3“ durch die Angabe „Abs. 4 Satz 3“ ersetzt.

b)
Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1In Jahreszeugnissen werden freiwillige Tätigkeiten für die Schulgemeinschaft vermerkt.“

c)
Abs. 8 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „nach § 38 Abs. 3“ gestrichen.

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 38 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 11 Abs. 2“ ersetzt.

30.
Der bisherige Teil 6 wird Teil 5 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Schlussvorschrift“.

31.
Der bisherige § 44 wird § 16.

32.
Anlage 1 wird aufgehoben.

33.
Die bisherige Anlage 2 wird Anlage 1 und wird wie folgt geändert:

a)
In der Anlagenbezeichnung wird unter dem Wort „Anlage“ die Angabe „(zu § 9)“ eingefügt.

b)
Die Bestimmungen zur Stundentafel werden wie folgt geändert:

aa)
Nr. 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
In der Überschrift werden die Wörter „Unterricht zur individuellen und gemeinsamen“ durch das Wort „Flexible“ ersetzt.

bbb)
In Satz 1 werden die Wörter „Der Unterricht zur individuellen und gemeinsamen“ durch die Wörter „Die flexible“ ersetzt.

ccc)
In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.

bb)
In Nr. 4 Satz 2 werden die Wörter „individuellen und gemeinsamen“ durch das Wort „flexiblen“ ersetzt.

cc)
Die Nrn. 5 bis 7 werden aufgehoben.

dd)
Die bisherige Nr. 8 wird Nr. 5.

34.
Die bisherige Anlage 3 wird Anlage 2 und in der Anlagenbezeichnung wird unter dem Wort „Anlage“ die Angabe „(zu § 9)“ eingefügt.


§ 3

Änderung der Mittelschulordnung

Die Mittelschulordnung (MSO) vom 4. März 2013 (GVBl. S. 116, BayRS 2232-3-K), die zuletzt durch § 7a Abs. 2 der Verordnung vom 11. September 2015 (GVBl. S. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

Inhaltsübersicht


Teil 1

Allgemeines

§   1
Geltungsbereich

Teil 2

Aufnahme, Schulwechsel

§   2
Anmeldung und Aufnahme
§   3
Übertritt an eine andere Schule
§   4
Gastschulverhältnisse
§   5
Überweisung an ein Förderzentrum
§   6
Übertritt an ein Gymnasium oder an eine Realschule
§   7
Aufnahme in Mittlere-Reife-Klassen und Vorbereitungsklassen
§   8
Wechsel an die Mittelschule


Teil 3

Schulbetrieb

§   9
Einrichtung von Klassen, Gruppen und Arbeitsgemeinschaften
§ 10
Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache
§ 11
Stundentafeln


Teil 4

Leistungen, Zeugnisse

§ 12
Leistungsnachweise
§ 13
Bewertung der Leistungen
§ 14
Förderplan
§ 15
Entscheidung über das Vorrücken
§ 16
Vorrücken auf Probe
§ 17
Freiwilliges Wiederholen, Überspringen einer Jahrgangsstufe
§ 18
Zwischen- und Jahreszeugnisse


Teil 5

Prüfungen, Abschluss

Kapitel 1

Erfolgreicher Abschluss der Mittelschule

§ 19
Erfolgreicher Abschluss
§ 20
Erwerb einer entsprechenden Schulbildung
§ 21
Nachträglicher Erwerb
§ 22
Praxisklasse und Übergangsklasse

Kapitel 2

Qualifizierender Abschluss der Mittelschule

§ 23
Besondere Leistungsfeststellung
§ 24
Feststellungskommission
§ 25
Bewertung der Leistungen
§ 26
Zeugnis
§ 27
Nachholung
§ 28
Teilnahme anderer Bewerberinnen und Bewerber, Gleichwertigkeitsanerkennung

Kapitel 3

Mittlerer Schulabschluss an der Mittelschule

§ 29
Abschlussprüfung
§ 30
Prüfungsausschuss
§ 31
Bewertung der Leistungen
§ 32
Nachholung und Wiederholung
§ 33
Teilnahme anderer Bewerberinnen und Bewerber

Kapitel 4

Qualifizierter beruflicher Bildungsabschluss

§ 34
Zuerkennung


Teil 6

Schlussvorschrift

§ 35
Inkrafttreten

Anlage 1
Stundentafel
Anlage 2
Stundentafel für die Übergangsklassen
Anlage 3
Stundentafel für die Praxisklassen“.

2.
In der Überschrift des § 1 wird die Angabe „(vgl. Art. 1 und 3 BayEUG)“ gestrichen.

3.
§ 2 wird aufgehoben.

4.
Teil 2 wird aufgehoben.

5.
Der bisherige Teil 3 wird Teil 2 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Aufnahme, Schulwechsel“.

6.
Der bisherige § 28 wird § 2 und Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 Halbsatz 2 werden die Wörter „§ 31 Abs. 5 Sätze 2 bis 5 gelten“ durch die Wörter „§ 5 Abs. 5 Satz 2 bis 5 gilt“ ersetzt.

b)
In Satz 3 Halbsatz 2 wird die Angabe „§ 31 Abs. 6 Satz 3“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 6 Satz 3“ ersetzt.

7.
Die bisherigen §§ 29 und 30 werden die §§ 3 und 4.

8.
Der bisherige § 31 wird § 5 und Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „die öffentliche Förderschule“ durch die Wörter „das öffentliche Förderzentrum“ ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Soweit das nächstgelegene, dem sonderpädagogischen Förderbedarf der Schülerin oder des Schülers entsprechende Förderzentrum eine Schule in privater Trägerschaft ist, erfolgt eine Überweisung an ein Förderzentrum mit entsprechendem sonderpädagogischen Schwerpunkt unter Hinweis auf das betreffende private Förderzentrum.“

9.
Der bisherige § 32 wird § 6 und wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird Abs. 3 und in Satz 1 Halbsatz 2 wird nach dem Wort „an“ das Wort „anderen“ eingefügt.

b)
Die bisherigen Abs. 2 und 3 werden die Abs. 1 und 2.

10.
Der bisherige § 33 wird § 7 und wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird die Angabe „(vgl. Art. 7a Abs. 2 und 3 BayEUG)“ gestrichen.

b)
In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 32 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 2“ ersetzt.

c)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Halbsatz 1 werden nach dem Wort „Sommerferien“ die Wörter „und in der Jahrgangsstufe 9 zeitnah nach dem Erwerb des qualifizierenden Abschlusses der Mittelschule“ eingefügt.

bb)
In Satz 4 Halbsatz 1 und Satz 5 wird jeweils das Wort „Zwischenzeugnis“ durch das Wort „Jahreszeugnis“ ersetzt.

d)
Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Wortlaut wird Satz 1.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Ist diese Durchschnittsnote nicht erreicht, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Berücksichtigung des Leistungsstands der Schülerin oder des Schülers in Abstimmung mit dem Staatlichen Schulamt, ob ausnahmsweise eine Aufnahme möglich ist.“

11.
Der bisherige § 34 wird § 8 und wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Wechsel an die Mittelschule“.

b)
In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „aus anderen Schularten“ durch die Wörter „, die aus anderen weiterführenden Schularten an die Mittelschule wechseln wollen,“ ersetzt.

c)
In Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 33 Abs. 4 Satz 2“ durch die Angabe „§ 7 Abs. 4 Satz 2“ ersetzt.

12.
Der bisherige § 35 wird aufgehoben.

13.
Der bisherige Teil 4 wird Teil 3.

14.
Die Überschrift des Teils 3 Abschnitt 1 wird gestrichen.

15.
Der bisherige § 36 wird § 9 und wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Einrichtung von Klassen, Gruppen und Arbeitsgemeinschaften“.

b)
Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2In Schulverbünden gilt dies für die Verbundkoordinatorin oder den Verbundkoordinator entsprechend.“

c)
Abs. 9 wird aufgehoben.

d)
Die bisherigen Abs. 10 bis 13 werden die Abs. 9 bis 12.

16.
Der bisherige § 38 wird § 10.

17.
Teil 3 Abschnitt 2 wird aufgehoben.

18.
Die Überschrift des Teils 3 Abschnitt 3 wird gestrichen.

19.
Der bisherige § 42 wird § 11 und wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „und Stundenpläne“ gestrichen.

b)
In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung gestrichen und in Satz 1 werden die Wörter „Für die Mittelschule gelten die als Anlagen 2 bis 4“ durch die Wörter „Es gelten die als Anlagen 1 bis 3“ ersetzt.

c)
Die Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.

20.
Die bisherigen §§ 43 und 44 werden aufgehoben.

21.
Der bisherige Teil 5 wird Teil 4 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Leistungen, Zeugnisse“.

22.
Die Überschrift des Teils 4 Abschnitt 1 wird gestrichen.

23.
Der bisherige § 45 wird aufgehoben.

24.
Der bisherige § 46 wird § 12 und wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Halbsatz 1 wird Satz 1.

bb)
Halbsatz 2 wird Satz 2 und das Wort „die“ wird durch das Wort „Die“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter „Probearbeiten sind schriftliche Leistungsnachweise und“ durch die Wörter „Schriftliche Leistungsnachweise“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „einer angekündigten Probearbeit“ durch die Wörter „eines angekündigten schriftlichen Leistungsnachweises“ ersetzt.

cc)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3An einem Tag darf nur ein angekündigter schriftlicher Leistungsnachweis, in der Woche sollen nicht mehr als zwei angekündigte schriftliche Leistungsnachweise gefordert werden.“

dd)
In Satz 4 wird das Wort „Probearbeiten“ durch die Wörter „angekündigten Leistungsnachweisen“ ersetzt.

c)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Bewertete Probearbeiten“ durch die Wörter „Schriftliche Leistungsnachweise“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 Halbsatz 1 werden die Wörter „Bewertete Probearbeiten“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „Die Probearbeiten“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.

25.
Der bisherige § 47 wird § 13 und wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 werden die Wörter „Einzelfällen, z.B. bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder mit nichtdeutscher Muttersprache,“ durch die Wörter „begründeten Ausnahmefällen“ ersetzt.

b)
Abs. 3 wird aufgehoben.

c)
Die bisherigen Abs. 4 und 5 werden die Abs. 3 und 4.

d)
Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 5 und die Wörter „eine angekündigte Probearbeit“ werden durch die Wörter „einen angekündigten Leistungsnachweis“ ersetzt.

26.
Der bisherige § 48 wird § 14 und wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Nachteilsausgleich,“ gestrichen.

b)
Die Abs. 1 und 2 werden aufgehoben.

c)
Im bisherigen Abs. 3 wird die Absatzbezeichnung gestrichen.

27.
Die Überschrift des Teils 4 Abschnitt 2 wird gestrichen.

28.
Der bisherige § 49 wird § 15 und wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.“

b)
In Abs. 5 wird die Angabe „gemäß § 47 Abs. 3“ gestrichen.

29.
Der bisherige § 50 wird § 16.

30.
Der bisherige § 51 wird § 17 und dem Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Art. 38 BayEUG bleibt unberührt.“

31.
Die Überschrift des Teils 4 Abschnitt 3 wird gestrichen.

32.
Der bisherige § 53 wird § 18 und wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 5 wird die Angabe „(Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BayEUG)“ gestrichen.

b)
In Abs. 8 Satz 2 werden die Wörter „und in Übertrittszeugnissen“ gestrichen.

c)
In Abs. 10 Satz 3 wird die Angabe „§ 36 Abs. 10“ durch die Angabe „§ 9 Abs. 10“ ersetzt.

d)
Abs. 12 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „nach § 47 Abs. 3“ gestrichen.

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 47 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 13 Abs. 2“ ersetzt.

33.
Der bisherige Teil 6 wird Teil 5 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Prüfungen, Abschluss“.

34.
Teil 5 Abschnitt 1 wird Teil 5 Kapitel 1 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Erfolgreicher Abschluss der Mittelschule“.

35.
Der bisherige § 54 wird § 19.

36.
Der bisherige § 55 wird § 20 und wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung gestrichen.

b)
Abs. 2 wird aufgehoben.

37.
Der bisherige § 56 wird § 21 und in Abs. 7 Satz 1 wird die Angabe „§ 63“ durch die Angabe „§ 28“ ersetzt.

38.
Der bisherige § 57 wird § 22 und wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Wörter „und Übergangsklasse“ angefügt.

b)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Praxisklasse“ die Wörter „oder Übergangsklasse“ eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden in Halbsatz 1 nach dem Wort „Praxisklasse“ die Wörter „oder Übergangsklasse“ eingefügt und in Halbsatz 2 wird die Angabe „§ 56 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 21 Abs. 5“ ersetzt.

c)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nr. 1 werden nach dem Wort „Deutsch“ die Wörter „oder Deutsch als Zweitsprache“ eingefügt.

bbb)
In Nr. 3 werden nach den Wörtern „Physik/Chemie/Biologie“ die Wörter „– in der Praxisklasse – und im Fächerverbund Geschichte/Sozialkunde/Erdkunde und Physik/Chemie/Biologie – in der Übergangsklasse –“ eingefügt.

bb)
In Satz 3 Halbsatz 1 werden nach dem Wort „Deutsch“ die Wörter „oder Deutsch als Zweitsprache je“ eingefügt.

39.
Teil 5 Abschnitt 2 wird Teil 5 Kapitel 2 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Qualifizierender Abschluss der Mittelschule“.

40.
Der bisherige § 58 wird § 23 und wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 1 werden die Wörter „ , Werken/Textiles Gestalten“ gestrichen.

b)
In Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 wird die Angabe „§§ 58 bis 62“ durch die Wörter „den §§ 23 bis 27“ ersetzt.

c)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 werden die Wörter „ , Werken/Textiles Gestalten“ gestrichen.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 60 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 25 Abs. 4“ und werden die Wörter „in den Fächern Deutsch und Mathematik oder in einem von beiden“ durch die Wörter „im Fach Deutsch oder Deutsch als Zweitsprache und im Fach Mathematik oder in einem von beiden Fächern“ ersetzt.

d)
In Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „ , Buchführung und Werken/Textiles Gestalten“ durch die Wörter „und Buchführung“ ersetzt.

e)
Abs. 7 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 Nr. 9 wird wie folgt gefasst:

„9.
im Fach Kunst 150 Minuten,“.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Deutsch“ die Wörter „oder Deutsch als Zweitsprache“ eingefügt.

41.
Der bisherige § 59 wird § 24 und in Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 62 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 27 Abs. 1“ ersetzt.

42.
Der bisherige § 60 wird § 25 und wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 3 wird aufgehoben.

b)
Die bisherigen Abs. 4 bis 6 werden die Abs. 3 bis 5.

43.
Der bisherige § 61 wird § 26 und wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 60 Abs. 6 Satz 2 Nr. 3“ durch die Angabe „§ 25 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Wörter „/Im Bereich der Berufsorientierung“ gestrichen.

c)
In Abs. 3 wird die Angabe „§ 58 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 23 Abs. 4“ ersetzt.

44.
Der bisherige § 62 wird § 27.

45.
Der bisherige § 63 wird § 28 und wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 58 Abs. 2 Satz 3“ durch die Angabe „§ 23 Abs. 2 Satz 3“ ersetzt.

bb)
Es wird folgender Satz 3 angefügt:

3Für die besondere Leistungsfeststellung gelten die Bestimmungen für Schülerinnen und Schüler öffentlicher und staatlich anerkannter Mittelschulen entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.“

b)
In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 58 Abs. 1 Nrn. 2 und 3“ durch die Angabe „§ 23 Abs. 1 Nr. 2 und 3“ ersetzt und werden nach dem Wort „haben“ die Wörter „ ; dies gilt auch für Anträge mit dem Ziel, das Fach Deutsch durch das Fach Deutsch als Zweitsprache oder das Fach Englisch durch das Fach Muttersprache zu ersetzen“ eingefügt.

46.
Teil 5 Abschnitt 3 wird Teil 5 Kapitel 3 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Mittlerer Schulabschluss an der Mittelschule“.

47.
Der bisherige § 64 wird § 29 und wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 wird die Angabe „§ 58 Abs. 1 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 23 Abs. 1 Nr. 1“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 wird das Wort „wird“ durch das Wort „kann“ ersetzt und wird nach dem Wort „ersetzt“ das Wort „werden“ eingefügt.

c)
Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Mündliche Prüfungen und Projektprüfungen können ab Mai abgenommen werden.“

d)
In Abs. 6 Nr. 4 Halbsatz 2 werden die Wörter „die Feststellungskommission“ durch die Wörter „der Prüfungsausschuss“ ersetzt.

48.
Der bisherige § 65 wird § 30 und in Satz 2 wird die Angabe „§ 59“ durch die Angabe „§ 24“ ersetzt.

49.
Die bisherigen §§ 66 und 67 werden die §§ 31 und 32.

50.
Der bisherige § 68 wird § 33 und wird wie folgt geändert:

a)
Dem Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Für die Abschlussprüfung gelten die Bestimmungen für Schülerinnen und Schüler öffentlicher und staatlich anerkannter Mittelschulen entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.“

b)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird in Halbsatz 1 die Angabe „§ 64 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 29 Abs. 1“ und wird in Halbsatz 2 die Angabe „§ 64 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 29 Abs. 2“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 64 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 29 Abs. 1“ und werden die Wörter „sich nach § 64“ durch die Wörter „sich nach § 29“ ersetzt.

cc)
In Satz 3 Halbsatz 2 wird die Angabe „§ 66 Abs. 5 Satz 2“ durch die Angabe „§ 31 Abs. 5 Satz 2“ ersetzt.

dd)
Satz 4 wird aufgehoben.

ee)
Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden die Sätze 4 und 5.

c)
In Abs. 4 wird die Angabe „§ 63 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 28 Abs. 4“ ersetzt.

d)
Abs. 5 Satz 3 wird aufgehoben.

51.
Teil 5 Abschnitt 4 wird Teil 5 Kapitel 4 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Qualifizierter beruflicher Bildungsabschluss“.

52.
Der bisherige § 69 wird § 34 und in Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe „§ 63 Abs. 6“ durch die Angabe „§ 28 Abs. 6“ ersetzt.

53.
Der bisherige Teil 7 wird Teil 6 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Schlussvorschrift.“

54.
Der bisherige § 71 wird § 35.

55.
Anlage 1 wird aufgehoben.

56.
Die bisherige Anlage 2 wird Anlage 1 und wird wie folgt geändert:

a)
In der Anlagenbezeichnung wird die Angabe „(zu § 42 Abs. 1)“ durch die Angabe „(zu § 11)“ ersetzt.

b)
In der Stundentafel werden jeweils in Nr. 1 Pflichtfächer und Nr. 3 Wahlfächer in Spalte 1 in der Zeile „Werken/Textiles Gestalten“ die Wörter „Werken/Textiles Gestalten“ durch die Wörter „Werken und Gestalten“ ersetzt.

c)
Nr. 4 der Bestimmungen zur Stundentafel wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 4.2 werden die Wörter „Werken/Textiles Gestalten“ durch die Wörter „Werken und Gestalten“ und wird die Angabe „§ 36 Abs. 10“ durch die Angabe „§ 9 Abs. 10“ ersetzt.

bb)
In Nr. 4.4 wird die Angabe „§ 36 Abs. 9“ durch die Angabe „§ 9 Abs. 9“ ersetzt.

57.
Die bisherige Anlage 3 wird Anlage 2 und wird wie folgt geändert:

a)
In der Anlagenbezeichnung wird die Angabe „(zu § 42 Abs. 1)“ durch die Angabe „(zu § 11)“ ersetzt.

b)
In der Stundentafel werden in Nr. 1 Pflichtfächer in Spalte 1 in der Zeile „Werken/Textiles Gestalten“ die Wörter „Werken/Textiles Gestalten“ durch die Wörter „Werken und Gestalten“ ersetzt.

c)
Nr. 4 der Bestimmungen zur Stundentafel wird aufgehoben.

58.
Die bisherige Anlage 4 wird Anlage 3 und in der Anlagenbezeichnung wird die Angabe „(zu § 42 Abs. 1)“ durch die Angabe „(zu § 11)“ ersetzt.


§ 4

Änderung der Volksschulordnung-F

Die Volksschulordnung-F (VSO-F) vom 11. September 2008 (GVBl. S. 731, 907, BayRS 2233-2-1-K), die zuletzt durch § 7a Abs. 3 der Verordnung vom 11. September 2015 (GVBl. S. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:

„§   6
(aufgehoben)“.

b)
Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst:

„§ 52
(aufgehoben)“.

2.
Die §§ 6 und 52 werden aufgehoben.

3.
§ 56 Abs. 9 wird wie folgt gefasst:

„(9) Bei der Entlassung als Ordnungsmaßnahme (Art. 86 Abs. 2 Nr. 10 BayEUG) erhält die Schülerin oder der Schüler anstelle eines Zeugnisses eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs während des laufenden Schuljahres.“


§ 5

Änderung der Förderberufsschulordnung

Die Förderberufsschulordnung (BSO-F) vom 26. Oktober 2009 (GVBl. S. 580, BayRS 2233-2-2-K), die zuletzt durch § 7a Abs. 4 der Verordnung vom 11. September 2015 (GVBl. S. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 29 das Wort „ , Nachteilsausgleich“ gestrichen.

2.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „ , Nachteilsausgleich“ gestrichen.

b)
In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung gestrichen.

c)
Abs. 2 wird aufgehoben.


§ 6

Änderung der Realschulordnung

Die Realschulordnung (RSO) vom 18. Juli 2007 (GVBl. S. 458, 585, BayRS 2234-2-K), die zuletzt durch § 7a Abs. 5 der Verordnung vom 11. September 2015 (GVBl. S. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

Inhaltsübersicht


Teil 1

Allgemeines

§   1
Geltungsbereich


Teil 2

Aufnahme, Schulwechsel

§   2
Aufnahme in die unterste Jahrgangsstufe
§   3
Probeunterricht
§   4
Erneuter Eintritt in die Realschule
§   5
Aufnahme in eine höhere Jahrgangsstufe
§   6
Aufnahmeprüfung
§   7
Nachholfrist, Probezeit
§   8
Gastschülerinnen und Gastschüler
§   9
Aufnahme in die Abendrealschule
§ 10
Wechsel der Realschule oder der Wahlpflichtfächergruppe
§ 11
Übertritt an ein Gymnasium


Teil 3

Schulbetrieb

§ 12
Einrichtung von Klassen
§ 13
Wahlpflichtfächergruppen – Ausbildungsrichtungen –
§ 14
Wahlpflichtfächer, Wahlfächer, Ergänzungsunterricht
§ 15
Höchstausbildungsdauer
§ 16
Stundentafeln


Teil 4

Leistungen, Zeugnisse

Kapitel 1

Leistungsnachweise

§ 17
Leistungsnachweise
§ 18
Große Leistungsnachweise
§ 19
Kleine Leistungsnachweise
§ 20
Korrektur und Besprechung
§ 21
Bewertung der Leistungen
§ 22
Nachholung von Leistungsnachweisen
§ 23
Bildung der Jahresfortgangsnote

Kapitel 2

Vorrücken und Wiederholen

§ 24
Entscheidung über das Vorrücken
§ 25
Vorrückungsfächer
§ 26
Vorrücken auf Probe
§ 27
Nachprüfung
§ 28
Überspringen einer Jahrgangsstufe
§ 29
Freiwilliges Wiederholen
§ 30
Verbot des Wiederholens

Kapitel 3

Zeugnisse

§ 31
Zwischen- und Jahreszeugnisse
§ 32
Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs


Teil 5

Prüfungen, Abschluss

Kapitel 1

Abschlussprüfung

§ 33
Prüfungsausschuss
§ 34
Festsetzung der Jahresfortgangsnote
§ 35
Schriftliche Prüfung
§ 36
Mündliche Prüfung
§ 37
Praktische Prüfung
§ 38
Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 39
Festsetzung des Prüfungsergebnisses und der Zeugnisnoten
§ 40
Notenausgleich
§ 41
Abschlusszeugnis
§ 42
Wiederholung der Abschlussprüfung
§ 43
Verhinderung an der Teilnahme
§ 44
Nachholung der Abschlussprüfung
§ 45
Unterschleif

Kapitel 2

Abschlussprüfung für andere Bewerberinnen und Bewerber

§ 46
Allgemeines
§ 47
Zulassung
§ 48
Prüfungsgegenstände
§ 49
Festsetzung des Prüfungsergebnisses und der Zeugnisnoten
§ 50
Zusätzliche Regelungen für Schülerinnen und Schüler staatlich genehmigter Ersatzschulen

Kapitel 3

Ergänzungsprüfung

§ 51
Ergänzungsprüfung


Teil 6

Schlussvorschrift

§ 52
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelungen

Anlage 1
Stundentafel für die Realschule
Anlage 2
Stundentafel für die dreijährige Abendrealschule“.

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift des § 1 wird die Angabe „(vgl. Art. 1 bis 3 BayEUG)“ gestrichen.

b)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Realschulen“ die Wörter „ , die Realschulen zur sonderpädagogischen Förderung“ eingefügt.

c)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Für“ die Wörter „den Realschulen entsprechende“ eingefügt.

3.
§ 2 wird aufgehoben.

4.
Teil 2 wird aufgehoben.

5.
Der bisherige Teil 3 wird Teil 2 und in der Überschrift wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und wird die Angabe „(vgl. Art. 44 BayEUG)“ gestrichen.

6.
Die Überschrift des Teils 2 Abschnitt 1 wird gestrichen.

7.
Der bisherige § 26 wird § 2 und wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Aufnahme in die unterste Jahrgangsstufe“.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nr. 1 werden nach dem Wort „Aufnahme“ die Wörter „in die unterste Jahrgangsstufe“ eingefügt.

bb)
Nr. 2 wird aufgehoben.

cc)
Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 2 und Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:

„am 30. September des Schuljahres das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;“.

c)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 1 wird das Wort „Volksschule“ durch das Wort „Grundschule“ und wird das Wort „Hauptschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.

bb)
In Nr. 3 wird das Wort „Halbjahr“ durch die Wörter „Schulhalbjahr, d.h. zum letzten Unterrichtstag der zweiten vollen Unterrichtswoche im Februar,“ ersetzt.

d)
Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Es werden auch Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die in beiden Fächern nur mit der Note 4 und damit ohne Erfolg am Probeunterricht der Realschule oder des Gymnasiums teilgenommen haben, deren Erziehungsberechtigte aber die Aufnahme gleichwohl beantragen.“

8.
Der bisherige § 27 wird § 3 und wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „und Entscheidung über die Aufnahme“ gestrichen.

b)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 26 Abs. 3 Nrn. 1, 3 und 4“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 3 Nr. 1, 3 und 4“ und wird das Wort „Hauptschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „des § 26 Abs. 4 Nr. 2“ durch die Wörter „der erfolglosen Teilnahme am Probeunterricht des Gymnasiums“ ersetzt.

c)
Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „kleineren“ durch das Wort „kleinen“ ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „zuletzt besuchten Jahrgangsstufe“ durch die Angabe „Jahrgangsstufe 4“ ersetzt.

d)
In Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 wird das Wort „Fachlehrkräften“ durch die Wörter „Lehrkräften des Fachs“ ersetzt.

e)
In Abs. 7 Satz 2 werden nach den Wörtern „in die“ die Wörter „unterste Jahrgangsstufe der“ eingefügt.

9.
Der bisherige § 28 wird § 4 und wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Erneuter Eintritt in die Realschule“.

b)
In Satz 1 werden die Wörter „während des Schuljahres an die Hauptschule“ durch die Wörter „in der untersten Jahrgangsstufe während des Schuljahres an die Mittelschule“ und das Wort „Halbjahres“ durch das Wort „Schulhalbjahres“ ersetzt.

c)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 26 Abs. 2 Nr. 3 und § 56 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 2 und § 24 Abs. 3“ ersetzt.

10.
Die Überschrift des Teils 2 Abschnitt 2 wird gestrichen.

11.
Der bisherige § 29 wird § 5 und wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Aufnahme in eine höhere Jahrgangsstufe“.

b)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „und einer Probezeit“ durch die Wörter „gemäß § 6 und einer Probezeit gemäß § 7 Abs. 2 bis 5“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „§ 26 Abs. 2 Nr. 3 sowie Abs. 5 bis 8 gelten“ durch die Wörter „§ 2 Abs. 2 Nr. 2 sowie Abs. 5 bis 8 gilt“ ersetzt.

c)
Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Aufnahmeprüfung entfällt bei Schülerinnen und Schülern öffentlicher oder staatlich anerkannter

1.
Gymnasien, Wirtschaftsschulen und Mittlerer-Reife-Klassen der Mittelschulen, denen die Erlaubnis zum Vorrücken oder zum Vorrücken auf Probe in die nächsthöhere Jahrgangsstufe erteilt wurde oder deren Jahreszeugnis in solchen Vorrückungsfächern, die auch in der entsprechenden Jahrgangsstufe der Realschule unterrichtet werden, nicht mehr als einmal die Note 5 aufweist,

2.
Mittelschulen, die in die Jahrgangsstufen 6 bis 9 eintreten wollen, wenn deren Jahreszeugnis in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik eine Durchschnittsnote von mindestens 2,00 aufweist, die Vorrückungserlaubnis erteilt wurde und die Erziehungsberechtigten an einem Beratungsgespräch an der Realschule teilnehmen.“

d)
Abs. 3 wird aufgehoben.

e)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3 und das Wort „Hauptschule“ wird durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.

12.
Der bisherige § 30 wird § 6 und in Abs. 1 Satz 4 werden nach dem Wort „besuchten“ die Wörter „öffentlichen oder staatlich anerkannten“ eingefügt und wird jeweils das Wort „Hauptschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.

13.
Der bisherige § 31 wird § 7 und Abs. 3 Satz 3 wird aufgehoben.

14.
Die Überschrift des Teils 2 Abschnitt 3 wird gestrichen.

15.
Der bisherige § 32 wird § 8.

16.
Die Überschrift des Teils 2 Abschnitt 4 wird gestrichen.

17.
Der bisherige § 33 wird § 9 und wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Aufnahme in die Abendrealschule“.

b)
In Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „Hauptschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.

c)
In Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Pflichtwehrdienst und Wehrersatzdienst“ durch die Wörter „Wehrdienst und Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, das freiwillige ökologische Jahr“ ersetzt.

d)
In Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „§§ 29 bis 31“ durch die Angabe „§§ 5 bis 7“ ersetzt.

18.
Die Überschrift des Teils 2 Abschnitt 5 wird gestrichen.

19.
Der bisherige § 34 wird § 10 und wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Wechsel der Realschule oder der Wahlpflichtfächergruppe“.

b)
In Abs. 1 wird die Angabe „§§ 28 bis 30“ durch die Angabe „§§ 4 bis 6“ ersetzt.

c)
In Abs. 3 wird die Angabe „nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 BayEUG“ durch die Wörter „auf Ausschluss von allen Schulen einer oder mehrerer Schularten nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 11 und 12 BayEUG“ ersetzt.

d)
In Abs. 4 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 7 Abs. 1“ ersetzt.

20.
Der bisherige § 34a wird § 11.

21.
Der bisherige § 35 wird aufgehoben.

22.
Der bisherige Teil 4 wird Teil 3.

23.
Die Überschrift des Teils 3 Abschnitt 1 wird gestrichen.

24.
Der bisherige § 36 wird § 12 und wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

25.
Der bisherige § 37 wird § 13 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Wahlpflichtfächergruppen – Ausbildungsrichtungen –“.

26.
Der bisherige § 38 wird § 14 und Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Ab der siebten Jahrgangsstufe kann insbesondere in den Prüfungsfächern Förderunterricht eingerichtet werden.“

27.
Die Überschrift des Teils 3 Abschnitt 2 wird gestrichen.

28.
Die bisherigen §§ 39 bis 42 werden aufgehoben.

29.
Der bisherige § 43 wird § 15 und wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Für die Berechnung zählen alle an öffentlichen oder staatlich anerkannten Realschulen, Wirtschaftsschulen, Mittlere-Reife-Klassen der Mittelschulen oder Gymnasien verbrachten Schuljahre ausgenommen Flexibilisierungsjahre sowie solcher, für die eine Beurlaubung zum Schulbesuch im Ausland bestand.“

b)
In Abs. 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2“ durch die Wörter „§ 44 der Bayerischen Schulordnung“ ersetzt.

30.
Die Überschrift des Teils 3 Abschnitt 3 wird gestrichen.

31.
Der bisherige § 44 wird aufgehoben.

32.
Der bisherige § 45 wird § 16 und in Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Anlagen 2 und 3“ durch die Wörter „den Anlagen 1 und 2“ ersetzt.

33.
Die bisherigen §§ 46 und 47 werden aufgehoben.

34.
Der bisherige Teil 5 wird Teil 4 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Leistungen, Zeugnisse“.

35.
Teil 4 Abschnitt 1 wird Teil 4 Kapitel 1 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Leistungsnachweise“.

36.
Der bisherige § 48 wird aufgehoben.

37.
Der bisherige § 49 wird § 17.

38.
Der bisherige § 50 wird § 18 und wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Im Fach Französisch kann in Jahrgangsstufe 9 eine Schulaufgabe durch eine Sprachzertifikatsprüfung – z.B. DELF A2 scolaire – oder eine Überprüfung der mündlichen Kommunikationsfähigkeit ersetzt werden.“

b)
Nach Abs. 7 wird folgender Abs. 8 eingefügt:

„(8) 1Mit Ausnahme des Fachs Deutsch können Schulaufgaben und Stegreifaufgaben im Einvernehmen mit dem Elternbeirat durch angesagte Tests im Turnus von sechs Wochen ersetzt werden. 2Die gemäß § 19 Abs. 6 Satz 2 geforderte Mindestanzahl an Leistungsnachweisen reduziert sich auf einen Leistungsnachweis im Sinne des § 19 Abs. 4.“

c)
Der bisherige Abs. 8 wird Abs. 9.

39.
Der bisherige § 51 wird § 19 und wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 wird die Angabe „§ 50 Abs. 3 Satz 5“ durch die Angabe „§ 18 Abs. 3 Satz 5“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Unterrichtsstunde“ die Wörter „bzw. Doppelstunde“ eingefügt.

c)
In Abs. 6 Satz 3 wird die Angabe „§ 45 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 16 Abs. 2“ ersetzt.

d)
In Abs. 7 Satz 1 wird die Angabe „§ 50 Abs. 6“ durch die Angabe „§ 18 Abs. 6“ ersetzt.

e)
In Abs. 8 wird die Angabe „§ 50 Abs. 8“ durch die Angabe „§ 18 Abs. 9“ ersetzt.

40.
Der bisherige § 52 wird § 20.

41.
Der bisherige § 53 wird § 21 und wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 1.

c)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2 und Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1§ 45 Abs. 1 gilt entsprechend.“

d)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3.

e)
Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4 und in Satz 2 wird die Angabe „§ 76 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 43 Abs. 2“ ersetzt.

f)
Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 5 und die Angabe „§ 66 Abs. 5 Satz 1“ wird durch die Angabe „§ 33 Abs. 5“ ersetzt.

42.
Der bisherige § 54 wird § 22.

43.
Der bisherige § 55 wird § 23 und wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Satznummerierung in Satz 1 wird gestrichen.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird das Wort „zusätzliche“ gestrichen.

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Die Noten aus den Schulaufgaben, den gegebenenfalls an ihre Stelle tretenden Leistungsnachweisen sowie den Noten aus den angesagten Tests gemäß § 18 Abs. 8 haben doppeltes Gewicht.“

44.
Teil 4 Abschnitt 2 wird Teil 4 Kapitel 2 und in der Überschrift wird die Angabe „(vgl. Art. 53 BayEUG)“ gestrichen.

45.
Der bisherige § 56 wird § 24 und wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 Satzteil nach Nr. 2 wird die Angabe „§ 58“ durch die Angabe „§ 26“ und wird die Angabe „§ 59“ durch die Angabe „§ 27“ ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 64 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 31 Abs. 5“ ersetzt.

b)
In Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 65 Satz 1“ durch die Angabe „§ 32 Satz 1“ ersetzt.

46.
Der bisherige § 57 wird § 25 und Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Ausgenommen sind Textiles Gestalten, Kunsterziehung, Werken, Musik und Sport, sofern diese Fächer nicht Wahlpflichtfächer in der Wahlpflichtfächergruppe III sind.“

47.
Der bisherige § 58 wird § 26 und wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 wird die Angabe „§ 68 Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 35 Abs. 1 Satz 1“ und werden die Wörter „zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerinnen und Schüler die Mängel in den Fächern, in denen sie keine ausreichenden Leistungen erzielt haben, in absehbarer Zeit beheben werden“ durch die Wörter „auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz zu der Auffassung gelangt, dass nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen erwartet werden kann, dass sie im nächsten Schuljahr das Ziel der Jahrgangsstufe erreichen“ ersetzt.

b)
In Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „ , ob die Schülerin oder der Schüler“ durch die Wörter „auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz, ob die Schülerin oder der Schüler nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen“ ersetzt.

48.
Der bisherige § 59 wird § 27 und wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 3 wird das Wort „Hauptschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.

b)
Abs. 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Schülerinnen und Schüler, die sich der Nachprüfung erfolgreich unterzogen haben, erhalten ein neues Jahreszeugnis, in dem die in der Nachprüfung erzielten Noten an die Stelle der jeweiligen Jahresfortgangsnote treten, und das einen Vermerk darüber enthält, welche Noten auf der Nachprüfung beruhen.“

49.
Der bisherige § 60 wird § 28 und in Satz 3 wird die Angabe „§ 31“ durch die Angabe „§ 7“ ersetzt.

50.
Der bisherige § 61 wird § 29 und in Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres“ durch die Wörter „spätestens zwei Wochen nach Ende des ersten Schulhalbjahres“ ersetzt.

51.
Der bisherige § 62 wird § 30 und wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung gestrichen.

b)
Abs. 2 wird aufgehoben.

52.
Teil 4 Abschnitt 3 wird Teil 4 Kapitel 3.

53.
Der bisherige § 64 wird § 31 und wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Woche“ durch das Wort „Unterrichtswoche“ ersetzt.

b)
In Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 wird die Angabe „§ 43“ durch die Angabe „§ 15“ ersetzt.

c)
In Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „spätestens am Schuljahresende“ durch das Wort „zeitnah“ ersetzt.

d)
In Abs. 5 wird die Angabe „§ 56 Abs. 1 Satz 3“ durch die Angabe „§ 24 Abs. 1 Satz 3“ ersetzt.

e)
In Abs. 6 wird die Angabe „gemäß § 39 Abs.  3 Satz 1“ gestrichen.

f)
In Abs. 9 Satz 2 werden die Wörter „§ 29 der Volksschulordnung entspricht, wird auf Antrag“ durch die Wörter „§ 20 der Mittelschulordnung entspricht, wird“ ersetzt und wird das Wort „Hauptschulabschlusses“ durch die Wörter „Abschlusses der Mittelschule“ ersetzt.

54.
Der bisherige § 65 wird § 32.

55.
Der bisherige Teil 6 wird Teil 5 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Prüfungen, Abschluss“.

56.
Teil 5 Abschnitt 1 wird Teil 5 Kapitel 1 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Abschlussprüfung“.

57.
Der bisherige § 66 wird § 33 und Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird aufgehoben.

b)
In Satz 2 wird die Satznummerierung gestrichen und werden die Wörter „derartiger Ausschluss“ durch die Wörter „Ausschluss von der Prüfungstätigkeit nach den Art. 20 und 21 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes“ ersetzt.

58.
Der bisherige § 67 wird § 34.

59.
Der bisherige § 68 wird § 35 und wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 45 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 16 Abs. 3“ ersetzt.

b)
In Abs. 3 wird die Angabe „§ 50 Abs. 6“ durch die Angabe „§ 18 Abs. 6“ ersetzt.

60.
Der bisherige § 69 wird § 36.

61.
Der bisherige § 70 wird § 37 und Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2§ 35 Abs. 4 gilt entsprechend.“

62.
Der bisherige § 71 wird § 38.

63.
Der bisherige § 72 wird § 39 und wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird das Wort „Noten“ durch das Wort „Ergebnisse“ ersetzt.

bb)
Es wird folgender Satz 3 angefügt:

3In den Fächern Kunsterziehung, Werken sowie Haushalt und Ernährung werden die Noten der schriftlichen und praktischen Prüfung dabei grundsätzlich gleich gewichtet, wobei Tendenzen beider Prüfungsleistungen zu berücksichtigen sind; soweit nach § 36 Abs. 2 auch eine mündliche Prüfung stattfindet, zählt die aus den Noten der schriftlichen und praktischen Prüfung gebildete Note zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach.“

b)
In Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 73“ durch die Angabe „§ 40“ ersetzt.

64.
Der bisherige § 73 wird § 40.

65.
Der bisherige § 74 wird § 41 und wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 64 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 8 Satz 5 gelten“ durch die Wörter „§ 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 8 Satz 5 gilt“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 64 Abs. 8 Satz 3“ durch die Angabe „§ 31 Abs. 8 Satz 3“ ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden nach dem Wort „ist,“ die Wörter „im Rahmen einer Bemerkung“ eingefügt.

66.
Der bisherige § 75 wird § 42.

67.
Der bisherige § 76 wird § 43 und in Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 53 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 21 Abs. 3“ ersetzt.

68.
Der bisherige § 77 wird § 44.

69.
Der bisherige § 78 wird § 45 und in Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „abgenommen und die Note 6 erteilt“ durch die Wörter „mit der Note 6 bewertet“ ersetzt.

70.
Teil 5 Abschnitt 2 wird Teil 5 Kapitel 2.

71.
Der bisherige § 79 wird § 46 und in Satz 2 wird die Angabe „§§ 66 bis 78“ durch die Angabe „§§ 33 bis 45“ ersetzt.

72.
Der bisherige § 80 wird § 47 und wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Zulassung ist bis einschließlich 1. Februar bei der bzw. dem zuständigen Ministerialbeauftragten zu beantragen; sie bzw. er entscheidet über die Zulassung schriftlich.“

b)
Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) 1Die Bewerberinnen und Bewerber müssen ihren Hauptwohnsitz seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung in Bayern haben. 2Für Schülerinnen und Schüler staatlich genehmigter Ersatzschulen kann die oder der Ministerialbeauftragte hiervon Ausnahmen gewähren.“

c)
Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3 und in Nr. 3 wird nach dem Wort „und“ das Wort „gegebenenfalls“ eingefügt.

d)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4 und in Nr. 4 wird die Angabe „Abs. 2 Nr. 6“ durch die Angabe „Abs. 3 Nr. 6“ ersetzt.

e)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.

73.
Die bisherigen §§ 81 und 82 werden durch folgenden § 48 ersetzt:

§ 48

Prüfungsgegenstände

(1) In den Fächern

1.
Geschichte,

2.
Chemie (Wahlpflichtfächergruppe I) oder Physik bzw. Chemie (jeweils Wahlpflichtfächergruppen II und III),

3.
Religionslehre bzw. Ethik oder Biologie oder Sozialkunde

finden verpflichtende mündliche Prüfungen über die Lernziele und -inhalte der Jahrgangsstufe 10 statt.

(2) Auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers findet in höchstens zwei von den Fächern, in denen eine mündliche Prüfung nach Abs. 1 abgelegt wurde, eine schriftliche Prüfung im Umfang einer Schulaufgabe statt.

(3) Die verpflichtenden schriftlichen bzw. schriftlichen und praktischen Prüfungen erstrecken sich auf die vier Prüfungsfächer nach § 35 Abs. 1.

(4) Eine verpflichtende mündliche Prüfung findet ferner in einem nach Abs. 3 bereits schriftlich geprüften Fach außer in den Fremdsprachen statt, dessen Wahl den Bewerberinnen und Bewerbern zusteht.

(5) 1Die Bewerberinnen und Bewerber können in allen vier Prüfungsfächern nach Abs. 3, in denen nicht bereits eine mündliche Prüfung nach Abs. 4 abgelegt wurde, in die mündliche Prüfung verwiesen werden oder sich freiwillig einer mündlichen Prüfung unterziehen. 2Der Antrag zur freiwilligen mündlichen Prüfung ist spätestens am Tag nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung einzureichen.

(6) 1Die mündliche Prüfung dauert mindestens 20 Minuten. 2Bei der mündlichen Prüfung soll auch auf Lehrplaninhalte der Jahrgangsstufe 10 eingegangen werden, mit denen sich die Bewerberin oder der Bewerber besonders gründlich beschäftigt hat. 3Mindestens die Hälfte der Prüfungszeit muss den anderen Lernzielen und -inhalten des Lehrplans vorbehalten bleiben.“

74.
Der bisherige § 83 wird § 49 und wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe „§ 82 Abs. 1 Satz 3“ durch die Angabe „§ 48 Abs. 2“ ersetzt.

b)
In Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Prüfung im vierten Prüfungsgegenstand“ durch die Wörter „ersten mündlichen Prüfung nach § 48 Abs. 1“ ersetzt.

c)
In Abs. 4 wird die Angabe „§ 78 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 45 Abs. 3“ ersetzt.

75.
Der bisherige § 84 wird § 50 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Zusätzliche Regelungen für Schülerinnen und Schüler staatlich genehmigter Ersatzschulen“.

76.
Teil 5 Abschnitt 3 wird Teil 5 Kapitel 3 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Ergänzungsprüfung“.

77.
Der bisherige § 85 wird § 51 und wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Ergänzungsprüfung“.

b)
In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 68 Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 35 Abs. 1 Satz 1“ und wird das Wort „Ergänzungsprüfungen“ durch die Wörter „eine Ergänzungsprüfung“ ersetzt.

c)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Ergänzungsprüfungen werden“ durch die Wörter „Ergänzungsprüfung wird“ ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „§§ 79 bis 84“ durch die Angabe „§§ 46 bis 50“ ersetzt.

78.
Der bisherige Teil 7 wird Teil 6 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Schlussvorschrift“.

79.
Der bisherige § 86 wird aufgehoben.

80.
Der bisherige § 87 wird § 52.

81.
Anlage 1 wird aufgehoben.

82.
Die bisherige Anlage 2 wird Anlage 1 und wird wie folgt geändert:

a)
In der Anlagenbezeichnung wird unter dem Wort „Anlage“ die Angabe „(zu § 16)“ eingefügt.

b)
In den Tabellen der Wahlpflichtfächergruppe I, Wahlpflichtfächergruppe II, Wahlpflichtfächergruppe IIIa und Wahlpflichtfächergruppe IIIb wird jeweils in der Zeile „Projekte / Schulleben1)“ in Spalte 2 die Angabe „1“ durch die Angabe „-“ ersetzt.

c)
Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:

„1)
Je Jahrgangsstufe dürfen 28 Wochenstunden nicht unterschritten, 32 Wochenstunden nicht überschritten werden. Die Stundentafeln müssen im Umfang von mindestens 178 Gesamtstunden erfüllt werden. Die Entscheidung, welche Fächer in welchen Jahrgangsstufen gegebenenfalls gekürzt werden, trifft die Schulleitung in Absprache mit der Lehrerkonferenz und dem Schulforum. Die Erteilung von Unterricht in den Fächern Religionslehre und Sport bleibt davon unberührt. Näheres wird durch das Staatsministerium geregelt.“

83.
Die bisherige Anlage 3 wird Anlage 2 und in der Anlagenbezeichnung wird unter dem Wort „Anlage“ die Angabe „(zu § 16)“ eingefügt.


§ 7

Weitere Änderung der Realschulordnung

Die Realschulordnung (RSO), die zuletzt durch § 6 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Das Wort „Kunsterziehung“ wird jeweils durch das Wort „Kunst“ ersetzt in § 18 Abs. 1 Satz 1 Tabelle Spalte 1 Zeile „Kunsterziehung, Werken, Haushalt und Ernährung, Sozialwesen (als Prüfungsfach in Wahlpflichtfächergruppe III)“, Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 5, § 25 Abs. 1 Satz 2, § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 37 Abs. 1, § 39 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 47 Abs. 3 Nr. 6 Halbsatz 2 und § 49 Abs. 1 Satz 2.

2.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
In den Tabellen Wahlpflichtfächergruppe I, Wahlpflichtfächergruppe II, Wahlpflichtfächergruppe IIIa und Wahlpflichtfächergruppe IIIb wird jeweils in der Zeile „Erdkunde“ in Spalte 1 das Wort „Erdkunde“ durch das Wort „Geographie“ ersetzt.

b)
In Fußnote 7 Spiegelstrich 1 wird das Wort „Kunsterziehung“ durch das Wort „Kunst“ ersetzt.

3.
In Anlage 2 wird jeweils in den Tabellen Wahlpflichtfächergruppe I, Wahlpflichtfächergruppe II, Wahlpflichtfächergruppe III in der Zeile „Erdkunde“ in Spalte 1 und in der Fußnote 2 das Wort „Erdkunde“ durch das Wort „Geographie“ ersetzt.


§ 8

Änderung der Gymnasialschulordnung

Die Gymnasialschulordnung (GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl. S. 68, BayRS 2235-1-1-1-K), die zuletzt durch § 7a Abs. 6 der Verordnung vom 11. September 2015 (GVBl. S. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

Inhaltsübersicht

Teil 1

Allgemeines

§   1
Geltungsbereich


Teil 2

Aufnahme, Schulwechsel

§   2
Aufnahme in die unterste Jahrgangsstufe
§   3
Probeunterricht
§   4
Erneuter Eintritt in das Gymnasium
§   5
Aufnahme in eine höhere Jahrgangsstufe
§   6
Aufnahmeprüfung, Probezeit
§   7
Aufnahme in die Jahrgangsstufe 10 oder 11
§   8
Gastschülerinnen und Gastschüler
§   9
Aufnahme in das Abendgymnasium und das Kolleg
§ 10
Wechsel des Gymnasiums oder der Ausbildungsrichtung in den Jahrgangsstufen 5 bis 10
§ 11
Übertritt in der Qualifikationsphase


Teil 3

Schulbetrieb

§ 12
Gliederung
§ 13
Einrichtung von Klassen und Kursen
§ 14
Höchstausbildungsdauer
§ 15
Stundentafeln
§ 16
Unterrichtsfächer in den Jahrgangsstufen 5 bis 10
§ 17
Wahl des Kursprogramms und der Abiturprüfungsfächer
§ 18
Wahl der Fächer und Seminare
§ 19
Gestaltung des Pflichtprogramms in der Qualifikationsphase
§ 20
Seminare


Teil 4

Leistungen, Zeugnisse

Kapitel 1

Leistungsnachweise

§ 21
Leistungsnachweise
§ 22
Große Leistungsnachweise
§ 23
Kleine Leistungsnachweise
§ 24
Seminararbeit
§ 25
Korrektur und Besprechung
§ 26
Bewertung der Leistungen
§ 27
Nachholung von Leistungsnachweisen
§ 28
Bildung der Jahresfortgangsnote in den Jahrgangsstufen 5 bis 10
§ 29
Bewertung der Leistungen in den Jahrgangsstufen 11 und 12

Kapitel 2

Vorrücken und Wiederholen

§ 30
Entscheidung über das Vorrücken
§ 31
Vorrücken auf Probe
§ 32
Notenausgleich
§ 33
Nachprüfung
§ 34
Überspringen einer Jahrgangsstufe
§ 35
Vorrücken bei Beurlaubung zum Schulbesuch im Ausland
§ 36
Flexibilisierungsjahr
§ 37
Wiederholen von Jahrgangsstufen und Rücktritt in der Qualifikationsphase
§ 38
Verbot des Wiederholens

Kapitel 3

Zeugnisse

§ 39
Jahreszeugnis
§ 40
Zwischenzeugnis und Information über das Notenbild
§ 41
Zeugnis über den Ausbildungsabschnitt
§ 42
Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs


Teil 5

Prüfungen, Abschluss

Kapitel 1

Abiturprüfung

§ 43
Zeitpunkt
§ 44
Zulassung
§ 45
Prüfungsausschuss
§ 46
Fachausschüsse, Unterausschüsse
§ 47
Verfahren
§ 48
Prüfungsgegenstände
§ 49
Schriftliche Prüfung
§ 50
Mündliche Prüfung
§ 51
Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 52
Festsetzung des Prüfungsergebnisses
§ 53
Festsetzung der Gesamtqualifikation
§ 54
Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife
§ 55
Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
§ 56
Verhinderung der Teilnahme
§ 57
Unterschleif
§ 58
Prüfungswiederholung

Kapitel 2

Abiturprüfung für andere Bewerberinnen und Bewerber

§ 59
Allgemeines
§ 60
Zulassung
§ 61
Prüfungsgegenstände und -verfahren
§ 62
Prüfungsergebnis und Gesamtqualifikation
§ 63
Allgemeine Hochschulreife, Wiederholung und Rücktritt
§ 64
Schülerinnen und Schüler staatlich genehmigter Ersatzschulen

Kapitel 3

Weitere Prüfungen

§ 65
Latinum, Graecum
§ 66
Nachweis von Kenntnissen oder gesicherten Kenntnissen in einer Fremdsprache
§ 67
Besondere Prüfung


Teil 6

Schlussvorschrift

§ 68
Inkrafttreten

Anlage 1
Stundentafeln für die Jahrgangsstufen 5 bis 10
Anlage 2
Stundentafel für den Vorkurs und die Jahrgangsstufe I (Abendgymnasium und Kolleg)
Anlage 3
Stundentafel für die Jahrgangsstufen 11 und 12 (Pflicht- und Wahlpflichtbereich)
Anlage 4
Zusatzangebot für die individuelle Profilbelegung in der Qualifikationsphase
Anlage 5
Belegungsverpflichtung (Gymnasium und Kolleg)
Anlage 6
Belegungsverpflichtung (Abendgymnasium)
Anlage 7
Stundentafel für Einführungsklassen
Anlage 8
Aufgabenstellung für die schriftliche Abiturprüfung
Anlage 9
Schwerpunktbildung in der mündlichen Abiturprüfung
Anlage 10
Verpflichtende Einbringung von Leistungen in die Gesamtqualifikation (Gymnasium und Kolleg)
Anlage 11
Verpflichtende Einbringung von Leistungen in die Gesamtqualifikation (Abendgymnasium)
Anlage 12
Berechnung des Prüfungsergebnisses aus schriftlicher Prüfung und mündlicher Zusatzprüfung
Anlage 13
Umrechnungstabelle (Punkte in Noten)
Anlage 14
Übersicht über die im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife für andere Bewerberinnen und Bewerber erreichbare Höchstzahl von Punkten
Anlage 15
Übersicht über die im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife für andere Bewerberinnen und Bewerber für Schülerinnen und Schüler staatlich genehmigter Ersatzschulen erreichbare Höchstzahl von Punkten“.

2.
In der Überschrift des § 1 wird die Angabe „(vgl. Art. 1 und 3 BayEUG)“ gestrichen.

3.
§ 2 wird aufgehoben.

4.
Teil 2 wird aufgehoben.

5.
Der bisherige Teil 3 wird Teil 2 und in der Überschrift wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und wird die Angabe „(vgl. Art. 44 BayEUG)“ gestrichen.

6.
Die Überschrift des Teils 2 Abschnitt 1 wird gestrichen.

7.
Der bisherige § 26 wird § 2 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Aufnahme in die unterste Jahrgangsstufe“.

8.
Der bisherige § 27 wird § 3 und wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 3“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 3“ ersetzt.

b)
In Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „zuletzt besuchten Jahrgangsstufe“ durch die Angabe „Jahrgangsstufe 4“ ersetzt.

9.
Der bisherige § 28 wird § 4 und wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Erneuter Eintritt in das Gymnasium“.

b)
in Satz 2 wird die Angabe „§ 62 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 30 Abs. 4“ ersetzt.

10.
Die Überschrift des Teils 2 Abschnitt 2 wird gestrichen.

11.
Der bisherige § 29 wird § 5 und wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Aufnahme in eine höhere Jahrgangsstufe“.

b)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „§ 26 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 sowie Abs. 5 bis 8 gelten“ durch die Wörter „§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3 sowie Abs. 5 bis 8 gilt“ ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 30 Abs. 7“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 7“ ersetzt.

c)
In Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „mindestens 2,00“ durch die Wörter „2,00 oder besser“ ersetzt.

12.
Der bisherige § 30 wird § 6 und wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „Entscheidung über die Aufnahme,“ gestrichen.

b)
In Abs. 2 werden die Wörter „sechste oder eine höhere Jahrgangsstufe“ durch die Wörter „Jahrgangsstufe 6 oder höher“ ersetzt.

c)
In Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „Anlage 6 bzw. Anlage 6b“ durch die Wörter „Anlage 5 bzw. Anlage 6“ ersetzt.

13.
Der bisherige § 31 wird § 7 und wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Aufnahme in die Jahrgangsstufe 10 oder 11“.

b)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „(vgl. § 35 Abs. 1 Satz 2)“ gestrichen.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 30“ durch die Angabe „§ 6“ ersetzt.

c)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 66a Abs. 3“ durch die Angabe „§ 36 Abs. 3“ ersetzt.

bb)
In Satz 6 wird die Angabe „§ 26 Abs. 2 Nr. 3“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 3“ ersetzt.

d)
In Abs. 3 Satz 4 wird die Angabe „§ 33 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 2“ ersetzt.

e)
In Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „(vgl. § 35 Abs. 1 Satz 3)“ gestrichen.

14.
Die Überschrift des Teils 2 Abschnitt 3 wird gestrichen.

15.
Der bisherige § 32 wird § 8.

16.
Die Überschrift des Teils 2 Abschnitt 4 wird gestrichen.

17.
Der bisherige § 32a wird § 9 und wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „Voraussetzungen für die“ gestrichen und wird die Angabe „(vgl. Art. 10 BayEUG)“ gestrichen.

b)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 3 wird die Angabe „§ 30 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 1“ ersetzt.

bb)
In Nr. 4 Satz 1 Halbsatz 2 wird die Angabe „§ 30 Abs. 3 und 4“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 3 und 4“ ersetzt.

c)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 30“ durch die Angabe „§ 6“ ersetzt.

bb)
Es wird folgender Satz 3 angefügt:

3Am Abendgymnasium und am Kolleg erfolgt die Wiederaufnahme auf Probe, wenn der Zeitraum zwischen einem Austritt und einem erneuten Besuch größer als zwei Kalenderjahre ist.“

d)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „(vgl. § 35 Abs. 2 Satz 2)“ gestrichen.

bb)
In Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe „§ 30“ durch die Angabe „§ 6“ ersetzt.

e)
Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) 1Der Besuch des zweiten Halbjahres im geteilten Vorkurs setzt das Bestehen des ersten Halbjahres voraus. 2Im ersten Vorkurshalbjahr sollen in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch bzw. Latein mindestens sechs, in den übrigen Fächern mindestens zwei kleine Leistungsnachweise gefordert werden. 3Am Ende des ersten Halbjahres wird eine Prüfung über den gesamten Stoff gehalten. 4Die Gesamtnote dieser Prüfung und die Gesamtnote der kleinen Leistungsnachweise stehen im Verhältnis 1:1. 5Leistungen im ersten Vorkurshalbjahr bleiben im zweiten Halbjahr unberücksichtigt. 6Bewerber mit mittlerem Schulabschluss können unmittelbar in das zweite Vorkurshalbjahr eintreten. 7Die Probezeit des geteilten Vorkurses endet mit Ablauf des ersten Freitags im Dezember bzw. mit Ablauf des ersten Freitags im Mai.“

f)
Die bisherigen Abs. 4 bis 7 werden die Abs. 5 bis 8.

g)
Der bisherige Abs. 8 wird Abs. 9 und Satz 1 Halbsatz 2 wird aufgehoben.

18.
Die Überschrift des Teils 2 Abschnitt 5 wird gestrichen.

19.
Der bisherige § 33 wird § 10 und wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „Übertritt an ein anderes Gymnasium oder in eine andere Ausbildungsrichtung des Gymnasiums“ durch die Wörter „Wechsel des Gymnasiums oder der Ausbildungsrichtung“ ersetzt.

b)
In Abs. 3 wird die Angabe „§§ 29 und 30“ durch die Angabe „§§ 5 und 6“ ersetzt.

c)
In Abs. 5 wird die Angabe „nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 BayEUG“ durch die Wörter „auf Ausschluss von allen Schulen einer oder mehrerer Schularten nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 11 und 12 BayEUG“ ersetzt.

20.
Der bisherige § 34 wird § 11.

21.
Der bisherige Teil 4 wird Teil 3.

22.
Die Überschrift des Teils 3 Abschnitt 1 wird gestrichen.

23.
Der bisherige § 35 wird § 12 und wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 31 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 7 Abs. 2“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 werden nach dem Wort „werden“ die Wörter „ , der in zwei halbjährige Kurse geteilt werden kann“ eingefügt.

24.
Der bisherige § 36 wird § 13.

25.
Die Überschrift des Teils 3 Abschnitt 2 wird gestrichen.

26.
Die bisherigen §§ 37 bis 40 werden aufgehoben.

27.
Der bisherige § 41 wird § 14 und wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 werden die Wörter „(Kurzform: acht)“ durch die Wörter „ , in der Kurzform acht“ ersetzt.

b)
Abs. 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze 2 und 3 ersetzt:

2Die Zeit einer Beurlaubung zum Schulbesuch im Ausland und Flexibilisierungsjahre werden nicht auf die Höchstausbildungsdauer angerechnet. 3§ 37 Abs. 3 bleibt unberührt.“

c)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

1Die Höchstausbildungsdauer beträgt in den Jahrgangsstufen 10 bis 12 vier Schuljahre. 2Soweit die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 Nr. 1 und 2 vorliegen, ist eine Überschreitung zur Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung bis zu einem Jahr zulässig.“

bb)
In Satz 3 werden nach der Angabe „Halbsatz 1“ die Wörter „und Satz 3“ eingefügt.

d)
In Abs. 6 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 44 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO)“ ersetzt.

28.
Die Überschrift des Teils 3 Abschnitt 3 wird gestrichen.

29.
Der bisherige § 42 wird aufgehoben.

30.
Der bisherige § 43 wird § 15 und wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Anlage 2“ durch die Angabe „Anlage 1“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 wird die Angabe „Anlagen 4, 5 und 6“ durch die Angabe „Anlagen 3, 4 und 5“ ersetzt.

c)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird die Angabe „Anlage 4“ durch die Angabe „Anlage 3“ ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 31 Abs. 3 Satz 3“ durch die Angabe „§ 7 Abs. 3 Satz 3“ ersetzt.

d)
In Abs. 4 wird die Angabe „Anlage 3“ durch die Angabe „Anlage 2“ und die Angabe „Anlagen 4 und 5“ durch die Angabe „Anlagen 3 und 4“ ersetzt.

31.
Der bisherige § 44 wird § 16.

32.
Die bisherigen §§ 45 und 46 werden aufgehoben.

33.
Der bisherige § 47 wird § 17 und wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „in den Jahrgangsstufen 11 und 12“ gestrichen.

b)
Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Halbsatz 1 werden die Wörter „Anlagen 4 und 5“ durch die Wörter „Anlagen 3 und 4“ sowie die Angabe „Anlage 6“ durch die Angabe „Anlage 5“ ersetzt und die Wörter „sowie unter Berücksichtigung der §§ 49, 50 und 51“ gestrichen.

bb)
In Halbsatz 2 wird die Angabe „Anlage 6b“ durch die Angabe „Anlage 6“ ersetzt.

c)
In Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „Anlage 6“ durch die Angabe „Anlage 5“ ersetzt.

d)
In Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „vgl. Anlagen 4 und 6“ durch die Angabe „Anlagen 3 und 5“ ersetzt.

e)
Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) 1Die Wahl der Abiturprüfungsfächer ist so zu treffen, dass die Zahl der nach Anlage 10 bzw. § 53 verpflichtend einzubringenden Halbjahresleistungen die Zahl 40 nicht übersteigt. 2Am Abendgymnasium ist insoweit Anlage 11 maßgebend.“

34.
Der bisherige § 49 wird § 18 und Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Halbsatz 2 wird die Angabe „Anlagen 4, 5 und 6“ durch die Angabe „Anlagen 3, 4 und 5“ ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „Anlage 6b“ durch die Angabe „Anlage 6“ ersetzt.

35.
Der bisherige § 50 wird § 19 und wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 wird die Angabe „vgl. Anlage 4“ durch die Angabe „Anlage 3“ ersetzt.

bb)
In Satz 4 wird die Angabe „Anlage 6“ durch die Angabe „Anlage 5“ ersetzt.

cc)
In Satz 5 wird die Angabe „Anlage 6b“ durch die Angabe „Anlage 6“ ersetzt.

b)
In Abs. 3 Satz 1 wird in Halbsatz 1 die Angabe „Anlage 2“ durch die Angabe „Anlage 1“ und in Halbsatz 2 die Angabe „§ 41 Abs. 6“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 6“ ersetzt.

c)
In Abs. 10 wird die Angabe „§ 50 Abs. 1 Satz 3“ durch die Angabe „Abs. 1 Satz 3“ ersetzt.

36.
Der bisherige § 51 wird § 20 und wird wie folgt geändert:

a)
Satz 4 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Satz 5 wird Satz 4.

37.
Der bisherige Teil 5 wird Teil 4 und in der Überschrift werden die Wörter „Hausaufgaben, Leistungsnachweise, Vorrücken und Wiederholen“ durch das Wort „Leistungen“ ersetzt.

38.
Teil 4 Abschnitt 1 wird Teil 4 Kapitel 1 und in der Überschrift werden die Wörter „Hausaufgaben und“ sowie die Angabe „(vgl. Art. 52 BayEUG)“ gestrichen.

39.
Der bisherige § 52 wird aufgehoben.

40.
Der bisherige § 53 wird § 21 und wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 55“ durch die Angabe „§ 23“ ersetzt.

b)
Die Abs. 4 und 5 werden aufgehoben.

41.
Der bisherige § 54 wird § 22 und wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1In den Fächern Deutsch und Mathematik sowie in den Fremdsprachen sind je Schuljahr mindestens drei, bei vier und mehr Wochenstunden mindestens vier schriftliche Schulaufgaben zu halten. 2Die Anzahl nach Satz 1 kann in Ausnahmefällen um eine unterschritten werden. 3In modernen Fremdsprachen wird in mindestens einer Jahrgangsstufe eine Schulaufgabe oder ein Teil davon in Form einer mündlichen Prüfung abgehalten. 4Im Fach Deutsch sind Diktate oder grammatische Übungen als Schulaufgaben nicht zulässig. 5In den übrigen Kernfächern sind je Schuljahr mindestens zwei Schulaufgaben zu halten.“

b)
In Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a Satz 3 wird die Angabe „Anlage 6“ durch die Angabe „Anlage 5“ ersetzt.

c)
In Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 53 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 21 Abs. 2“ ersetzt.

42.
Der bisherige § 55 wird § 23 und in Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 54 Abs. 6 bis 8“ durch die Angabe „§ 22 Abs. 6 bis 8“ ersetzt.

43.
Der bisherige § 56 wird § 24 und wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Auch bei Arbeiten, an denen mehrere Schülerinnen und Schüler beteiligt waren, wird die individuelle Schülerleistung bewertet.“

b)
In Abs. 3 wird das Wort „demselben“ durch die Wörter „dem jeweiligen“ ersetzt.

44.
Der bisherige § 57 wird § 25 und wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 wird aufgehoben.

b)
In Abs. 2 wird das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.

45.
Der bisherige § 58 wird § 26 und wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) § 57 Abs. 1 gilt entsprechend.“

b)
In Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 87 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 56 Abs. 2“ ersetzt.

c)
In Abs. 5 wird die Angabe „§ 78 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 47 Abs. 3“ ersetzt.

46.
Der bisherige § 59 wird § 27.

47.
Der bisherige § 60 wird § 28 und in Abs. 5 Halbsatz 1 wird die Angabe „§ 66a Abs. 2“ durch die Angabe „§ 36 Abs. 2“ ersetzt.

48.
Der bisherige § 61 wird § 29 und in Abs. 2 Satz 5 wird die Angabe „§ 60 Abs. 4“ durch die Wörter „§ 28 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4“ ersetzt.

49.
Teil 4 Abschnitt 2 wird Teil 4 Kapitel 2 und in der Überschrift wird die Angabe „(vgl. Art. 53 BayEUG)“ gestrichen.

50.
Der bisherige § 62 wird § 30 und wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 70 Abs. 6“ durch die Angabe „§ 39 Abs. 7“ ersetzt.

b)
In Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 73“ durch die Angabe „§ 42“ ersetzt.

51.
Der bisherige § 63 wird § 31 und in Abs. 4 wird die Angabe „§ 30 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 5“ ersetzt.

52.
Der bisherige § 63a wird § 32 und wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „§ 62 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 30 Abs. 1 Satz 2“ ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 63 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Satz 3 gelten“ durch die Angabe „§ 31 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Satz 3 gilt“ ersetzt.

53.
Der bisherige § 64 wird § 33.

54.
Der bisherige § 65 wird § 34 und in Satz 4 wird in Halbsatz 1 die Angabe „§ 30“ durch die Angabe „§ 6“ und in Halbsatz 2 die Angabe „§ 63 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 31 Abs. 4“ ersetzt.

55.
Der bisherige § 66 wird § 35 und wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 63 Abs. 3 und 4 gelten“ durch die Wörter „§ 31 Abs. 3 und 4 gilt“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 64“ durch die Angabe „§ 33“ ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 64 Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 33 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.

56.
Der bisherige § 66a wird § 36 und in Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 67“ durch die Angabe „§ 37“ ersetzt.

57.
Der bisherige § 67 wird § 37 und in der Überschrift werden die Wörter „Freiwilliges Wiederholen, Wiederholen bei unverschuldeten Leistungsminderungen,“ durch die Wörter „Wiederholen von Jahrgangsstufen und“ ersetzt.

58.
Der bisherige § 68 wird § 38 und wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 wird die Angabe „§ 41“ durch die Angabe „§ 14“ ersetzt.

b)
Abs. 3 wird aufgehoben.

59.
Teil 4 Abschnitt 3 wird Teil 4 Kapitel 3.

60.
Der bisherige § 70 wird § 39 und wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Abs. 1a wird Abs. 2 und wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe „§ 66a Abs. 2“ durch die Angabe „§ 36 Abs. 2“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 66a Abs. 3“ durch die Angabe „§ 36 Abs. 3“ ersetzt.

b)
Die bisherigen Abs. 2 bis 5 werden die Abs. 3 bis 6.

c)
Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 7 und die Angabe „§ 62 Abs. 1 Satz 3“ wird durch die Angabe „§ 30 Abs. 1 Satz 3“ ersetzt.

d)
Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 8.

e)
Der bisherige Abs. 8 wird Abs. 9 und die Wörter „§ 55 der Mittelschulordnung“ werden durch die Wörter „§ 20 der Mittelschulordnung“ ersetzt.

f)
Der bisherige Abs. 9 wird Abs. 10.

61.
Der bisherige § 71 wird § 40 und wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 70“ durch die Angabe „§ 39“ ersetzt.

b)
Der bisherige Abs. 1a wird Abs. 2 und die Angabe „§ 66a Abs. 2“ wird durch die Angabe „§ 36 Abs. 2“ ersetzt.

c)
Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.

d)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4 und in Satz 2 wird die Angabe „§ 41“ durch die Angabe „§ 14“ ersetzt.

62.
Der bisherige § 72 wird § 41 und wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen und die Wörter „gemäß § 84 einzubringenden 40“ werden durch das Wort „einzubringenden“ ersetzt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 50 Abs. 9“ durch die Angabe „§ 19 Abs. 9“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 70 Abs. 7 Satz 1“ durch die Angabe „§ 39 Abs. 8 Satz 1“ ersetzt.

63.
Der bisherige § 73 wird § 42 und in Satz 1 Halbsatz 2 wird die Angabe „§ 62 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 30 Abs. 4“ ersetzt.

64.
Der bisherige Teil 6 wird Teil 5 und der Überschrift wird das Wort „ , Abschluss“ angefügt.

65.
Teil 5 Abschnitt 1 wird Teil 5 Kapitel 1 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Abiturprüfung“.

66.
Der bisherige § 74 wird § 43.

67.
Der bisherige § 75 wird § 44 und wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 1 wird die Angabe „§ 49 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 18 Abs. 1“ ersetzt.

bb)
In Nr. 6 wird die Angabe „Anlage 6“ durch die Angabe „Anlage 5“ ersetzt.

cc)
In Nr. 7 wird die Angabe „§ 56 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 24 Abs. 2“ ersetzt.

dd)
In Nr. 8 wird die Angabe „§ 50 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 19 Abs. 4“ ersetzt.

b)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 1 wird die Angabe „§ 49 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 18 Abs. 1“ ersetzt.

bb)
In Nr. 5 wird die Angabe „Anlage 6b“ durch die Angabe „Anlage 6“ ersetzt.

68.
Der bisherige § 76 wird § 45 und wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 4 wird die Angabe „(vgl. § 81)“ gestrichen.

bb)
In Nr. 5 wird die Angabe „§ 88“ durch die Angabe „§ 57“ ersetzt.

b)
In Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 78 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 47 Abs. 3“ ersetzt.

69.
Der bisherige § 77 wird § 46.

70.
Der bisherige § 78 wird § 47 und wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Wortlaut wird Satz 1.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Er oder sie kann an der Beschlussfassung von Fach- und Unterausschüssen ohne Stimmrecht teilnehmen.“

b)
In Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 8“ durch die Angabe „§ 6 BaySchO“ ersetzt.

c)
Abs. 4 wird aufgehoben.

71.
Der bisherige § 79 wird § 48 und wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „eins und zwei“ durch die Angabe „1 und 2“ ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „Anlage 4 und Anlage 5 Nr. 1“ durch die Wörter „den Anlagen 3 und 4 Nr. 1“ ersetzt.

cc)
In Satz 4 Nr. 2 wird die Angabe „Anlage 6“ durch die Angabe „Anlage 5“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Fächern Deutsch und Mathematik (Abiturprüfungsfächer 1 und 2)“ durch die Wörter „Abiturprüfungsfächern 1 und 2“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Abiturprüfungsfach 4 und 5“ durch die Wörter „Abiturprüfungsfächer 4 und 5“ ersetzt.

cc)
Satz 3 wird aufgehoben.

dd)
Der bisherige Satz 4 wird Satz 3 und die Angabe „vgl. § 81 Abs. 1 und 3“ wird durch die Angabe „§ 50 Abs. 1 und 3“ ersetzt.

c)
In Abs. 5 Satz 3 wird die Angabe „§ 81 Abs. 1 und 2“ durch die Angabe „§ 50 Abs. 1 und 2“ ersetzt.

72.
Der bisherige § 80 wird § 49 und in Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 54 Abs. 6“ durch die Angabe „§ 22 Abs. 6“ ersetzt.

73.
Der bisherige § 81 wird § 50 und Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „vgl.“ gestrichen.

b)
In Satz 8 Halbsatz 1 wird die Angabe „§ 88“ durch die Angabe „§ 57“ ersetzt.

74.
Der bisherige § 82 wird § 51 und wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 61 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 29 Abs. 1“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 58“ durch die Angabe „§ 26“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 76 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2“ ersetzt.

75.
Der bisherige § 83 wird § 52 und Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 81 Abs. 1 und 3“ durch die Angabe „§ 50 Abs. 1 und 3“ ersetzt.

b)
In Satz 3 wird die Angabe „Anlage 11“ durch die Angabe „Anlage 12“ ersetzt.

76.
Der bisherige § 84 wird § 53 und wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Im Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „vgl.“ gestrichen.

bbb)
In Nr. 4 wird die Angabe „nach § 61 Abs. 7“ durch die Angabe „§ 29 Abs. 7“ ersetzt.

ccc)
In Nr. 5 wird die Angabe „§ 61 Abs. 8“ durch die Angabe „§ 29 Abs. 8“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 50 Abs. 9“ durch die Angabe „§ 19 Abs. 9“ ersetzt.

b)
In Abs. 3 Halbsatz 1 wird die Angabe „Anlage 10b“ durch die Angabe „Anlage 11“ ersetzt.

c)
In Abs. 4 wird die Angabe „§ 83“ durch die Angabe „§ 52“ ersetzt.

77.
Der bisherige § 85 wird § 54 und wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 1 wird die Angabe „§ 75“ durch die Angabe „§ 44“ ersetzt.

bb)
In den Nrn. 3, 4 und 5 wird jeweils die Angabe „§ 83“ durch die Angabe „§ 52“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 wird die Angabe „Anlage 12“ durch die Angabe „Anlage 13“ ersetzt.

78.
Der bisherige § 86 wird § 55 und wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 wird die Angabe „§ 85“ durch die Angabe „§ 54“ ersetzt.

b)
In Abs. 3 wird die Angabe „§ 70 Abs. 7 Satz 1“ durch die Angabe „§ 39 Abs. 8 Satz 1“ ersetzt.

c)
Abs. 5 wird aufgehoben.

d)
Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 5 und in Satz 1 wird die Angabe „§ 75 Abs. 4, § 85“ durch die Angabe „§ 44 Abs. 4, § 54“ ersetzt.

79.
Der bisherige § 87 wird § 56 und wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 58 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 26 Abs. 3“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 85 Abs. 1 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 54 Abs. 1 Nr. 2“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 81 Abs. 1 und 3“ durch die Angabe „§ 50 Abs. 1 und 3“ ersetzt.

c)
In Abs. 3 wird die Angabe „§ 74 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 43 Abs. 2“ ersetzt.

80.
Der bisherige § 88 wird § 57.

81.
Der bisherige § 89 wird § 58 und in Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 67 Abs. 4 Satz 7 Halbsatz 1“ durch die Angabe „§ 37 Abs. 4 Satz 7 Halbsatz 1“ ersetzt.

82.
Teil 5 Abschnitt 2 wird Teil 5 Kapitel 2.

83.
Die bisherigen §§ 90 und 91 werden die §§ 59 und 60.

84.
Der bisherige § 92 wird § 61 und wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 49“ durch die Angabe „§ 18“ ersetzt.

bb)
Satz 2 Halbsatz 2 wird aufgehoben.

b)
Abs. 3 Satz 7 wird wie folgt gefasst:

7Sofern die Belange der prüfenden Schule es erlauben, findet nur eine mündliche Prüfung an einem Tag statt.“

c)
In Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 93 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 62 Abs. 2“ ersetzt.

85.
Der bisherige § 93 wird § 62 und wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Prüfungsergebnis und Gesamtqualifikation“.

b)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Anlage 13a“ durch die Angabe „Anlage 14“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Anlage 11“ durch die Angabe „Anlage 12“ ersetzt.

c)
In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Anlage 13a“ durch die Angabe „Anlage 14“ ersetzt.

86.
Der bisherige § 94 wird § 63 und wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „Zuerkennung der allgemeinen“ durch das Wort „Allgemeine“ ersetzt.

b)
In Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 86 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 55 Abs. 4“ ersetzt.

c)
In Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „vier Wochen“ durch die Wörter „eine Woche“ ersetzt.

87.
Der bisherige § 95 wird § 64 und wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „Zusätzliche Regelungen für“ gestrichen.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 92 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 61 Abs. 3“ ersetzt.

bb)
In Satz 4 wird die Angabe „Anlage 13b“ durch die Angabe „Anlage 15“ ersetzt.

88.
Teil 5 Abschnitt 3 wird Teil 5 Kapitel 3.

89.
Der bisherige § 96 wird § 65 und wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe „§ 77“ durch die Angabe „§ 46“ ersetzt.

b)
In Abs. 3 wird die Angabe „§§ 87 bis 89“ durch die Wörter „die §§ 56 bis 58“ ersetzt.

90.
Die bisherigen §§ 97 und 98 werden die §§ 66 und 67.

91.
Der bisherige Teil 7 wird Teil 6 und in der Überschrift wird das Wort „Schlussbestimmungen“ durch das Wort „Schlussvorschrift“ ersetzt.

92.
Der bisherige § 99 wird § 68.

93.
Anlage 1 wird aufgehoben.

94.
Die bisherige Anlage 2 wird Anlage 1 und wird wie folgt geändert:

a)
In der Anlagenbezeichnung wird unter dem Wort „Anlage“ die Angabe „(zu § 15 Abs. 1)“ eingefügt.

b)
In Fußnote 5 wird die Angabe „vgl.“ gestrichen.

c)
In Fußnote 12 wird die Angabe „vgl. auch § 62 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 30 Abs. 2“ ersetzt.

d)
In Fußnote 15 wird die Angabe „vgl. § 44 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 16 Abs. 2“ ersetzt.

95.
Die bisherige Anlage 3 wird Anlage 2 und wird wie folgt geändert:

a)
In der Anlagenbezeichnung wird unter dem Wort „Anlage“ die Angabe „(zu § 15 Abs. 4)“ eingefügt.

b)
Es wird folgende Tabelle C angefügt:

C. Kolleg bei geteiltem Vorkurs

Pflichtfächer
Vorkurs
1. Halbjahr
Vorkurs
2. Halbjahr
Deutsch
10
6
Englisch
bzw. Latein
8
6
Mathematik
8
6
Physik
-
3
Chemie
-
3
Biologie
2
-
Geschichte
2
Geographie
2
2
Sozialkunde
/ Wirtschaft
2
Summe
30
30
“.

96.
Die bisherige Anlage 4 wird Anlage 3 und wird wie folgt geändert:

a)
In der Anlagenbezeichnung wird unter dem Wort „Anlage“ die Angabe „(zu § 15 Abs. 2)“ eingefügt.

b)
In der Tabelle wird die Zeile „Portugiesisch“ gestrichen.

c)
In Fußnote 1 wird die Angabe „§ 47 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 17 Abs. 3“ ersetzt.

d)
In Fußnote 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 79 Abs. 1 Satz 3“ durch die Angabe „§ 48 Abs. 1 Satz 3“ ersetzt.

e)
In Fußnote 4 wird die Angabe „§ 47 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 17 Abs. 3“ ersetzt.

f)
In Fußnote 5 wird jeweils die Angabe „vgl. Anlage 5“ durch die Angabe „Anlage 4“ und die Angabe „vgl. § 51“ durch die Angabe „§ 20“ ersetzt.

g)
In Fußnote 6 wird die Angabe „§ 79 Abs. 1 Satz 3“ durch die Angabe „§ 48 Abs. 1 Satz 3“ ersetzt.

97.
Die bisherige Anlage 5 wird die Anlage 4 und wird wie folgt geändert:

a)
In der Anlagenbezeichnung wird unter dem Wort „Anlage“ die Angabe „(zu § 15 Abs. 2)“ eingefügt.

b)
In Nr. 2.1 wird das Wort „Portugiesisch,“ gestrichen.

c)
Im vorletzten Absatz Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe „§ 54 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 22 Abs. 3“ ersetzt.

98.
Die bisherige Anlage 6 wird Anlage 5 und wird wie folgt geändert:

a)
In der Anlagenbezeichnung wird unter dem Wort „Anlage“ die Angabe „(zu § 15 Abs. 2)“ eingefügt.

b)
Fußnote 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Anlage 4“ durch die Angabe „Anlage 3“ und wird die Angabe „Anlage 5“ durch die Angabe „Anlage 4“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 50 Abs. 8 Sätze 1 und 2“ durch die Angabe „§ 19 Abs. 8 Satz 1 und 2“ ersetzt.

99.
Die bisherige Anlage 6b wird Anlage 6 und in der Anlagenbezeichnung wird unter dem Wort „Anlage“ die Angabe „(zu § 19 Abs. 1 Satz 5)“ eingefügt.

100.
In Anlage 7 wird in der Anlagenbezeichnung unter dem Wort „Anlage“ die Angabe „(zu § 7 Abs. 2)“ eingefügt.

101.
In Anlage 8 wird in der Anlagenbezeichnung unter dem Wort „Anlage“ die Angabe „(zu § 49 Abs. 4)“ eingefügt und in Nr. 15 wird die Angabe „Nr. 15“ durch die Angabe „Nr. 14“ ersetzt.

102.
Anlage 9 wird wie folgt geändert:

a)
In der Anlagenbezeichnung wird unter dem Wort „Anlage“ die Angabe „(zu § 48 Abs. 3)“ eingefügt.

b)
Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Buchst. a wird die Angabe „§ 81 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 50 Abs. 2“ ersetzt.

bb)
In Buchst. c Doppelbuchst. bb Sätze vor Spiegelstrich 1 wird in Satz 1 die Angabe „§ 81 Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 50 Abs. 2 Satz 1“ ersetzt und wird in Satz 2 die Angabe „§ 61 Abs. 3 Satz 1“ durch die Angabe „§ 29 Abs. 3 Satz 1“ ersetzt.

c)
Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Buchst. a wird die Angabe „§ 81 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 50 Abs. 3“ ersetzt.

bb)
Buchst. b wird wie folgt geändert:

aaa)
In Doppelbuchst. aa Sätze vor Nr. 1 wird in Satz 3 die Angabe „§ 81 Abs. 3 Satz 5“ durch die Angabe „§ 50 Abs. 3 Satz 5“ ersetzt.

bbb)
In Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 81 Abs. 3 Satz 5“ durch die Angabe „§ 50 Abs. 3 Satz 5“ ersetzt.

103.
Anlage 10 wird wie folgt geändert:

a)
In der Anlagenbezeichnung wird unter dem Wort „Anlage“ die Angabe „(zu § 17 Abs. 4)“ eingefügt.

b)
Fußnote 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe „§ 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a“ durch die Angabe „§ 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a“ und wird die Angabe „§ 72 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 41 Abs. 2“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 50 Abs. 3 Satz 1“ durch die Angabe „§ 19 Abs. 3 Satz 1“ und wird die Angabe „§ 47 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 17 Abs. 4“ ersetzt.

cc)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.

c)
In Fußnote 2 Satz 1 wird die Angabe „Anlage 6“ durch die Angabe „Anlage 5“ ersetzt.

d)
In Fußnote 3 wird die Angabe „§ 61 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 29 Abs. 3“ ersetzt.

e)
In Fußnote 5 wird in Satz 1 die Angabe „Anlage 4“ durch die Angabe „Anlage 3“ ersetzt und in Satz 2 wird die Angabe „§ 50 Abs. 3 bzw. 4“ durch die Angabe „§ 19 Abs. 3 bzw. 4“ ersetzt.

f)
In Fußnote 7 wird die Angabe „§ 61 Abs. 8“ durch die Angabe „§ 29 Abs. 8“ ersetzt.

104.
Anlage 10b wird Anlage 11 und wird wie folgt geändert:

a)
In der Anlagenbezeichnung wird unter dem Wort „Anlage“ die Angabe „(zu § 17 Abs. 4)“ eingefügt.

b)
In Fußnote 1 wird die Angabe „§ 61 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 29 Abs. 3“ ersetzt.

105.
Die bisherige Anlage 11 wird Anlage 12 und in der Anlagenbezeichnung wird unter dem Wort „Anlage“ die Angabe „(zu § 52 Abs. 1)“ eingefügt.

106.
Die bisherige Anlage 12 wird Anlage 13 und in der Anlagenbezeichnung wird unter dem Wort „Anlage“ die Angabe „(zu § 54 Abs. 2)“ eingefügt.

107.
Die bisherige Anlage 13a wird Anlage 14 und in der Anlagenbezeichnung wird unter dem Wort „Anlage“ die Angabe „(zu § 62 Abs. 1)“ eingefügt.

108.
Die bisherige Anlage 13b wird Anlage 15 und in der Anlagenbezeichnung wird unter dem Wort „Anlage“ die Angabe „(zu § 64 Abs. 2)“ eingefügt.


§ 9

Änderung der Berufsschulordnung

Die Berufsschulordnung (BSO) vom 30. August 2008 (GVBl. S. 631, BayRS 2236-2-1-K), die zuletzt durch § 7a Abs. 7 der Verordnung vom 11. September 2015 (GVBl. S. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

Inhaltsübersicht

Teil 1

Allgemeines

§   1
Geltungsbereich


Teil 2

Aufnahme, Schulwechsel

§   2
Aufnahme in die Berufsschule
§   3
Anmeldung, Schulwechsel


Teil 3

Schulbetrieb

§   4
Berufsschulberechtigte
§   5
Organisationsformen des Unterrichts
§   6
Klassenbildung
§   7
Klassenstärken und Gruppenbildung an staatlichen Berufsschulen
§   8
Unterricht in Wahlfächern, Förderunterricht
§   9
Stundentafeln
§ 10
Unterrichtszeit
§ 11
Beurlaubung


Teil 4

Leistungsnachweise, Zeugnisse

§ 12
Leistungsnachweise
§ 13
Zeugnisse
§ 14
Abschluss des Berufsgrundschuljahres
§ 15
Abschluss des Berufsvorbereitungsjahres


Teil 5

Prüfung, Abschlüsse

§ 16
Durchführung der Abschlussprüfung
§ 17
Abschlusszeugnis, Entlassungszeugnis, erfolgreicher Berufsschulabschluss
§ 18
Durchschnittsnote, erfolgreicher Abschluss der Mittelschule, mittlerer Schulabschluss


Teil 6

Berufsschulbeirat, Zusammenarbeit mit außerschulischen Stellen

§ 19
Zusammensetzung
§ 20
Wahl und Bestellung der Vertreter im Berufsschulbeirat
§ 21
Amtszeiten und Mitgliedschaft
§ 22
Geschäftsgang
§ 23
Gemeinsamer Berufsschulbeirat
§ 24
Zusammenarbeit mit außerschulischen Stellen
§ 25
Weitergabe von Informationen


Teil 7

Schlussvorschrift

§ 26
Inkrafttreten

Anlage 1
Stundentafeln für die Berufsschulen in Bayern
Anlage 2
Doppelqualifizierender Bildungsgang Berufsschule Plus“.

2.
Der Erste Teil wird Teil 1 und in der Überschrift wird die Angabe „(vgl. Art. 1 bis 3 BayEUG)“ gestrichen.

3.
§ 2 wird aufgehoben.

4.
Der bisherige Zweite Teil wird aufgehoben.

5.
Der bisherige Dritte Teil wird Teil 2 und in der Überschrift wird die Angabe „(vgl. Art. 39, 40 BayEUG)“ gestrichen.

6.
Der bisherige § 24 wird § 2 und wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Es wird aufgenommen:

1.
in das Berufsgrundschuljahr, wer berufsschulpflichtig ist oder nicht mehr berufsschulpflichtig ist, sich aber in Berufsausbildung befindet (Berufsschulberechtigte),

2.
in das Berufsvorbereitungsjahr (§ 5 Abs. 3), wer berufsschulpflichtig ist,

3.
in die dreijährigen doppelqualifizierenden Bildungsgänge Duale Berufsausbildung und Fachhochschulreife sowie Berufsschule Plus, wer über einen Notendurchschnitt von mindestens 3,5 in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik im Zeugnis über den mittleren Schulabschluss oder über die Erlaubnis zum Vorrücken in die Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums verfügt,

4.
in die Fachklasse des doppelqualifizierenden Bildungsgangs Duale Berufsausbildung und Fachhochschulreife, wer die Anforderungen nach Nr. 3 erfüllt und eine Zusatzvereinbarung über die Teilnahme am doppelqualifizierenden Bildungsgang Duale Berufsausbildung und Fachhochschulreife im Ausbildungsvertrag nachweist,

5.
in die Fachklasse des doppelqualifizierenden Bildungsgangs Berufsschule Plus, wer die Anforderungen nach Nr. 3 erfüllt und sich im ersten oder zweiten Ausbildungsjahr befindet oder eine mindestens zweijährige Berufsfachschule besucht.“

b)
Abs. 4 Satz 3 wird aufgehoben.

7.
Der bisherige § 25 wird § 3 und wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift wird das Wort „ , Schulwechsel“ angefügt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „schriftlich oder persönlich“ gestrichen.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Fotokopie oder Abschrift“ durch das Wort „Kopie“ ersetzt.

c)
Der Wortlaut des bisherigen § 26 wird Abs. 3.

8.
Die Überschrift des bisherigen § 26 wird gestrichen.

9.
Der bisherige Vierte Teil wird Teil 3.

10.
Die Überschrift des Teils 3 Abschnitt 1 wird gestrichen.

11.
Nach der Überschrift von Teil 3 wird folgender § 4 eingefügt:

§ 4

Berufsschulberechtigte

(1) Berufsschulberechtigten kann die weitere Teilnahme am Unterricht des laufenden Schuljahres trotz des Verlustes des Ausbildungsplatzes gestattet werden, wenn sie zur Berufsabschlussprüfung zugelassen werden, es sei denn, sie haben den Verlust des Ausbildungsplatzes zu vertreten.

(2) 1Berufsschulberechtigte, für die weder eigene Klassen noch ein doppelqualifizierender Bildungsgang Berufsschule Plus eingerichtet werden und die einen mittleren Schulabschluss nachweisen können, werden auf Antrag von den Fächern Religion, Ethik und Deutsch befreit. 2Über die Befreiung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im pflichtgemäßen Ermessen. 3Entsprechendes gilt für das Fach Sozialkunde, wenn die für die Berufsausbildung zuständige Stelle auf die erneute Ablegung des Prüfungsteils Wirtschafts- und Sozialkunde verzichtet.“

12.
Der bisherige § 27 wird § 5 und wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Wird er an einzelnen Wochentagen erteilt, ist die Bescheinigung nach § 20 Abs. 1 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) am nächsten Schultag vorzulegen.“

bb)
Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.

b)
Dem Abs. 3 wird folgender Satz 4 angefügt:

4Es kann für Schülerinnen und Schüler, die entweder über keine oder nicht ausreichende Deutschkenntnisse verfügen, im Rahmen der Beschulung in Berufsintegrationsklassen um eine Vorklasse erweitert werden.“

13.
Der bisherige § 28 wird § 6 und wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 6 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Halbsatz 1 wird Satz 2.

bb)
Der bisherige Halbsatz 2 wird Satz 3 und die Angabe „§ 29“ wird durch die Angabe „§ 7“ ersetzt.

b)
Abs. 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) 1Der Unterricht in Religionslehre und Ethik kann klassenübergreifend, in Sport sowie in Wahlfächern klassen- und jahrgangsübergreifend erteilt werden. 2Kann an einer Schule der katholische oder der evangelische Religionsunterricht nicht angeboten werden, kann den Schülerinnen und Schülern der jeweiligen anderen Konfession der Besuch des angebotenen Religionsunterrichts ermöglicht werden; § 27 Abs. 3 Satz 2 BaySchO gilt entsprechend. 3Zur Gruppenbildung im Fach Ethik können Schulen zusammenwirken.“

c)
Abs. 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „1Geht eine Schülerin oder ein Schüler ohne Ausbildungsverhältnis ein Ausbildungsverhältnis ein oder wechselt eine Schülerin oder ein Schüler den Ausbildungsberuf, ist sie oder er in die entsprechende Fachklasse einzuweisen.“

14.
Der bisherige § 29 wird § 7 und wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „mit einem Ausbildungsverhältnis“ gestrichen.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter ‚nicht mehr als 32, im doppelqualifizierenden Bildungsgang „Duale Berufsausbildung und Fachhochschulreife“‘ durch die Wörter „in den doppelqualifizierenden Bildungsgängen“ ersetzt.

cc)
In Satz 3 wird das Wort „Hauptschulabschluss“ durch die Wörter „Abschluss der Mittelschule“ ersetzt.

b)
Abs. 3 wird aufgehoben.

15.
Der bisherige § 30 wird § 8 und wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung wird gestrichen.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Der Besuch eines Wahlfachs darf während des Schuljahres nur mit Genehmigung begonnen oder abgebrochen werden.“

cc)
Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.

b)
Abs. 2 wird aufgehoben.

16.
Teil 3 Abschnitt 2 wird aufgehoben.

17.
Die Überschrift des Teils 3 Abschnitt 3 wird gestrichen.

18.
Der bisherige § 36 wird § 9 und wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „und Stundenplan“ und wird die Angabe „(vgl. Art. 45 BayEUG)“ gestrichen.

b)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „nach der Anlage“ durch die Wörter „in Anlage 1“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „ , denen die Inhalte und die Zeitrichtwerte der Rahmenlehrpläne der Kultusministerkonferenz zugrunde gelegt werden (Art. 45 Abs. 3 Satz 3 BayEUG)“ gestrichen.

c)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Halbsatz 1 wird Satz 1.

bb)
Der bisherige Halbsatz 2 wird Satz 2 und das Wort „soweit“ wird durch das Wort „Soweit“ ersetzt.

19.
Die bisherigen §§ 37 und 38 werden aufgehoben.

20.
Der bisherige § 39 wird § 10 und wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird die Angabe „(vgl. Art. 5 BayEUG)“ gestrichen.

b)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

bb)
Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 1 Satz 2 bis 4.

c)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2 und die Angabe „§ 34 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 bis 4“ wird durch die Angabe „§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4“ ersetzt.

d)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3.

e)
Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4 und wird wie folgt gefasst:

„(4) 1Zusatzunterricht im doppelqualifizierenden Bildungsgang Berufsschule Plus muss außerhalb des regulären Berufsschulunterrichts und der Arbeitszeit der Ausbildungsbetriebe abgehalten werden. 2Er kann ebenso wie Wahlunterricht nach § 8 Abs. 1 am Samstag angeboten werden.“

f)
Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 5.

21.
Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt:

§ 11

Beurlaubung

(1) 1Schülerinnen und Schüler sind unbeschadet des § 20 Abs. 3 BaySchO auf ihren oder auf schriftlichen Antrag der Ausbildenden, der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber oder der Träger der betreffenden Maßnahmen zu beurlauben

1.
zu gesetzlich geregelten Anlässen, insbesondere zur Teilnahme

a)
an Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung,

b)
an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen für Mitglieder des Betriebsrates oder der Jugendvertretung nach § 37 Abs. 6 und 7 des Betriebsverfassungsgesetzes, soweit diese Veranstaltungen Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Betriebsrat bzw. in der Jugendvertretung erforderlich sind,

c)
an den Sitzungen des Gesamtbetriebsrates bzw. Betriebsrates oder der Gesamtjugendvertretung bzw. Jugendvertretung sowie der Betriebsjugendversammlung nach dem Betriebsverfassungsgesetz oder

d)
an den entsprechenden Veranstaltungen, Sitzungen und Versammlungen nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz und dem Bayerischen Personalvertretungsgesetz;

2.
zur Teilnahme an überbetrieblichen oder besonderen betrieblichen Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, wenn

a)
durch die Ausbildungsordnung festgelegt oder durch die zuständige Stelle angeordnet oder für einzelbetriebliche Maßnahmen genehmigt wird, dass die Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt wird (§ 5 Abs. 2 Nr. 6, §§ 9, 27 des Berufsbildungsgesetzes – BBiG; § 21 Abs. 2, § 26 Abs. 2 Nr. 6, § 41 der Handwerksordnung),

b)
keine geeigneten Maßnahmen zur Vermeidung von zeitlichen Überschneidungen von Berufsschulunterricht und Ausbildungsmaßnahme getroffen werden können und

c)
die Beurlaubung spätestens einen Monat vor Beginn beantragt wird;

3.
zur Teilnahme an sonstigen von Ausbildungsbetrieben und Fachverbänden durchgeführten oder veranlassten Bildungsmaßnahmen bis zu einer Höchstgesamtdauer von zwei Wochen während der Dauer des Berufsschulbesuchs, wenn

a)
die Maßnahmen grundsätzlich mindestens vier Tage dauern und ihnen auf Grund einer gutachtlichen Stellungnahme der zuständigen Stelle von der Schulaufsichtsbehörde ein besonderer Wert für die Ausbildung oder Erziehung zuerkannt wird,

b)
keine geeigneten Maßnahmen zur Vermeidung von zeitlichen Überschneidungen von Berufsschulunterricht und den Bildungsmaßnahmen getroffen werden können und

c)
die Beurlaubung spätestens einen Monat vor Beginn beantragt wird;

4.
zur Teilnahme an Bildungsmaßnahmen und ähnlichen Veranstaltungen nach Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Freistellung von Arbeitnehmern für Zwecke der Jugendarbeit bis zu einer Gesamtdauer von einer Woche im Schuljahr;

5.
um die Durchführung von Teilen der Berufsausbildung im Ausland zu ermöglichen, wenn dies dem Ausbildungsziel dient (§ 2 Abs. 3 BBiG); oder

6.
für Auslandspraktika.

2Beurlaubungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 dürfen eine Gesamtdauer von vier Wochen im Schuljahr nicht überschreiten. 3Eine Beurlaubung nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 vom Blockunterricht kann nicht gewährt werden. 4Beurlaubungen nach Satz 1 Nr. 5 sollen ein Viertel der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer nicht überschreiten.

(2) 1Bei einer Beurlaubung ist gleichzeitig zu entscheiden, in welcher Form versäumter Unterrichtsstoff nachzuholen ist. 2Satz 1 findet auf eine Beurlaubung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 keine Anwendung.

(3) Schülerinnen und Schüler, die bei Wiederholung der Berufsabschlussprüfung vom theoretischen Teil der Prüfung befreit sind, können vom gesamten Unterricht befreit werden.

(4) 1Im Fall der Schwangerschaft oder der Mutterschaft können Schülerinnen auf Antrag vorübergehend beurlaubt werden, solange dies im Hinblick auf die Gesundheit der Mutter oder die Versorgung des Kindes erforderlich ist. 2Eine Beurlaubung soll sich mindestens auf die Zeit der Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz erstrecken.

(5) 1Bei Auszubildenden, die ihre Ausbildung aus berechtigtem Interesse in einer Teilzeitform absolvieren, kann in Abstimmung mit dem Ausbildungsbetrieb von § 19 BaySchO abgewichen werden, sofern dafür die schulorganisatorischen Voraussetzungen gegeben sind. 2Soweit die Auszubildenden von der Teilnahme am Unterricht befreit oder beurlaubt werden, darf dies das Erreichen des angestrebten schulischen Abschlusses nicht gefährden.

(6) 1Zuständig für die Entscheidung über Beurlaubungen ist die Schulleiterin oder der Schulleiter. 2Sollen Schülerinnen und Schüler mehrerer Berufsschulen zur Teilnahme an außerschulischen Veranstaltungen, ausgenommen überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen, beurlaubt werden und sind gleichzeitig Berufsschulen mehrerer Aufsichtsbezirke oder auch noch Schulen anderer Schularten betroffen, trifft die Regierung die Entscheidung für ihren Zuständigkeitsbereich im Einvernehmen mit den anderen jeweils zuständigen Schulaufsichtsbehörden; bei überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. 3Das Staatsministerium kann für einzelne Veranstaltungen die Beurlaubung landesweit genehmigen.“

22.
Nach § 11 wird folgende Überschrift eingefügt:

Teil 4

Leistungsnachweise, Zeugnisse“.

23.
Der bisherige § 40 wird § 12 und wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird die Angabe „(vgl. Art. 52 BayEUG)“ gestrichen.

b)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird aufgehoben.

bb)
Im bisherigen Satz 2 wird die Satznummerierung gestrichen.

c)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

3Leistungsnachweise im Pflichtfach Englisch werden auf Antrag nicht benotet, wenn eine Schülerin oder ein Schüler berufsschulberechtigt ist oder vor Besuch der Berufsschule weniger als drei Jahre regulär den Englischunterricht an einer Schule der Sekundarstufe I besucht hat.“

bb)
Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 4 und 5.

cc)
Es wird folgender Satz 6 angefügt:

6Im doppelqualifizierenden Bildungsgang Berufsschule Plus werden in jedem nach der Stundentafel nach Anlage 2 unterrichteten Fach des Zusatzunterrichts in jedem Schuljahr mindestens zwei Schulaufgaben geschrieben und zwei mündliche Leistungsnachweise erhoben; ein mündlicher Leistungsnachweis kann durch eine Stegreifaufgabe ersetzt werden.“

d)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Halbsatz 1 wird Satz 1 und die Wörter „Die Termine der“ werden gestrichen.

bb)
Der bisherige Halbsatz 2 wird Satz 2.

e)
Die Abs. 7 und 8 werden wie folgt gefasst:

„(7) 1Neben der Bewertung der erbrachten Leistungen nach Notenstufen können Erläuterungen und Schlussbemerkungen angebracht werden. 2Zwischennoten werden nicht erteilt.

(8) Für Schülerinnen und Schüler, die bei Aufnahme in die Fachklasse oder bei Eintritt in das Berufsgrundschuljahr nicht länger als 48 Monate ihren gewöhnlichen Aufenthalt erstmals in einem Gebiet der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz begründet haben, in dem Deutsch Amtssprache ist, kann das Staatsministerium die Form der Leistungserhebungen und der Leistungsbewertungen abweichend von den Abs. 1 bis 7 regeln.“

24.
Der bisherige § 41 wird aufgehoben.

25.
Die Überschrift des Teils 3 Abschnitt 4 wird gestrichen.

26.
Der bisherige § 43 wird § 13 und wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Zeugnisse“.

b)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Auch bei Blockbeschulung wird es am letzten Unterrichtstag des Schuljahres ausgestellt und an diesem Tag ausgehändigt.“

bb)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

cc)
Der bisherige Satz 3 Halbsatz 1 wird Satz 4 und das Wort „Woche“ wird durch das Wort „Unterrichtswoche“ ersetzt.

dd)
Der bisherige Satz 3 Halbsatz 2 wird Satz 5 und das Wort „an“ wird durch das Wort „An“ ersetzt.

ee)
Der bisherige Satz 4 wird Satz 6 und es werden die Anführungszeichen gestrichen.

c)
Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) 1Schülerinnen und Schüler, die die Berufsschule mit Erfolg abgeschlossen haben, erhalten ein Abschlusszeugnis, wer die Berufsschule ohne Erfolg abgeschlossen hat, erhält ein Entlassungszeugnis. 2Die Zeugnisse werden am letzten Unterrichtstag des Schuljahres ausgestellt und an diesem Tag ausgehändigt.“

d)
Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3 und wird wie folgt gefasst:

„(3) Schülerinnen und Schüler, die

1.
vor Erreichen der letzten Jahrgangsstufe zum Schuljahresende austreten, erhalten ein Jahreszeugnis, in dem der rechtliche Grund des Austritts vermerkt ist;

2.
während des Schuljahres austreten, ohne in eine andere Schule überzutreten, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung über den bisherigen Schulbesuch und über die bis zum Austritt erzielten Leistungen; die Bescheinigung stellt ferner den rechtlichen Grund des Austritts fest;

3.
während des Schuljahres an eine außerbayerische Schule übertreten, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung über den bisherigen Schulbesuch und über die bis zum Austritt erzielten Leistungen;

4.
vorzeitig zur Prüfung im Berufsausbildungsverhältnis zugelassen werden wollen, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung über die im laufenden Schuljahr erzielten Leistungen.“

e)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4 und wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden vor dem Wort „Zwischenzeugnisse“ die Wörter „Abschlusszeugnisse, Entlassungszeugnisse sowie“ eingefügt.

bb)
In Satz 3 werden nach dem Wort „erwähnt“ die Wörter „ ; in Abschlusszeugnissen unterbleibt die Erwähnung“ eingefügt.

f)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5 und wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 5 wird die Angabe „40“ durch die Angabe „12“ ersetzt.

bb)
Es wird folgender Satz 6 angefügt:

6Bei Schülerinnen und Schülern mit anerkanntem sonderpädagogischen Förderbedarf kann bei entsprechender Empfehlung durch den Mobilen Sonderpädagogischen Dienst insbesondere im Berufsvorbereitungsjahr die Festsetzung von Noten durch eine verbale Beschreibung ersetzt werden.“

g)
Der bisherige Abs. 5 wird aufgehoben.

h)
Abs. 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) 1Die Zeugnisse müssen den vom Staatsministerium herausgegebenen Mustern entsprechen und den Ausweis der Zuordnung des Abschlusses zu einer Niveaustufe des Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmens enthalten. 2Über besondere Leistungen in Schule und Ausbildung kann die Schule ein Zertifikat erstellen.“

27.
Der bisherige § 44 wird § 14 und wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 1 und wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 3 wird aufgehoben.

bb)
Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden die Sätze 3 und 4.

c)
Die bisherigen Abs. 3 und 4 werden aufgehoben.

d)
Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 2.

28.
Der bisherige § 45 wird § 15 und Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Wenn in allen Fächern mindestens die Note 4 erzielt wurde oder wenn Notenausgleich gewährt wird, ist auf Antrag folgender Vermerk in das Jahreszeugnis einzutragen: „Die mit diesem Zeugnis nachgewiesene Schulbildung schließt die Berechtigung des erfolgreichen Abschlusses der Mittelschule ein.“‘

b)
Satz 3 wird aufgehoben.

29.
Der bisherige Fünfte Teil wird Teil 5 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Prüfung, Abschlüsse“.

30.
Der bisherige § 46 wird § 16 und wird wie folgt gefasst:

§ 16

Durchführung der Abschlussprüfung

(1) An der Berufsschule findet keine Abschlussprüfung statt.

(2) 1Die Schülerinnen und Schüler des doppelqualifizierenden Bildungsgangs Berufsschule Plus legen am Ende des 3. Schuljahres die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik ab. 2Für die Zusatzprüfung gilt die Prüfungsordnung für die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife (ErgPOFHR).“

31.
Der bisherige § 47 wird § 17 und wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 1.

c)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2 und wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird aufgehoben.

bb)
Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 1 bis 3.

cc)
Der bisherige Satz 5 wird Satz 4 und wird wie folgt gefasst:

4§ 13 Abs. 5 gilt entsprechend.“

d)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3 und Satz 5 wird wie folgt gefasst:

5§ 13 Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend.“

e)
Der bisherige Abs. 5 wird aufgehoben.

f)
Die bisherigen Abs. 6 und 7 werden durch folgenden Abs. 4 ersetzt:

„(4) 1Wer im doppelqualifizierenden Bildungsgang Berufsschule Plus die Berufsschule erfolgreich besucht und die Berufsabschlussprüfung sowie die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife erfolgreich abgelegt hat, erhält ein Zeugnis, das die Berechtigung zum Studium an Fachhochschulen bescheinigt (Zeugnis der Fachhochschulreife). 2Das Zeugnis weist die Gesamtnoten in den vier Fächern gemäß § 9 Abs. 1 ErgPOFHR, die Jahresfortgangsnote des naturwissenschaftlichen Fachs des dritten Jahres des Zusatzunterrichts sowie die Prüfungsgesamtnote aus. 3Im gesellschaftswissenschaftlichen Fach wird die Gesamtnote aus der Jahresfortgangsnote im gesellschaftswissenschaftlichen Fach des Zusatzunterrichts und aus der Note im Fach Sozialkunde aus dem Abschlusszeugnis der Berufsschule gebildet, wobei beide Noten gleichwertig sind. 4Das Zeugnis der Fachhochschulreife ist an den erfolgreichen Berufsabschluss gebunden.“

32.
Der bisherige § 48 wird § 18 und wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Hauptschulabschluss“ durch die Wörter „Abschluss der Mittelschule“ ersetzt.

b)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird durch die folgenden Sätze 1 bis 3 ersetzt:

1Aus den Noten in den Pflichtfächern mit Ausnahme des Fachs Sport wird eine Durchschnittsnote – auf eine Dezimalstelle – gebildet; es wird nicht gerundet. 2Fächer, die vor der letzten Jahrgangsstufe abgeschlossen wurden, werden mitgerechnet. 3Eine Bemerkung gemäß § 13 Abs. 5 Satz 3 bleibt unberücksichtigt.“

bb)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.

cc)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 5 und das Wort „Hauptschulabschluss“ wird durch die Wörter „Abschluss der Mittelschule“ und das Wort „Hauptschulabschlusses“ wird durch die Wörter „Abschlusses der Mittelschule“ ersetzt.

c)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Halbsatz 1 wird das Wort „befriedigende“ durch das Wort „ausreichende“ ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Im Satzteil vor Nr. 1 wird das Wort ‚„befriedigend“‘ durch das Wort ‚„ausreichend“‘ ersetzt.

bbb)
In Nr. 1 wird das Wort „Hauptschule“ durch das Wort „Mittelschule“ und wird das Wort „Hauptschulabschluss“ durch die Wörter „Abschluss der Mittelschule“ ersetzt.

ccc)
In Nr. 2 werden die Wörter „Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 9 oder 10 eines Gymnasiums (Englisch als erste Fremdsprache),“ durch die Wörter „im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 9 oder 10 eines Gymnasiums mit Englisch als erster Fremdsprache, Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 eines Gymnasiums mit Englisch als zweiter Fremdsprache,“ ersetzt.

ddd)
In Nr. 3 werden die Wörter „(§ 57 Abs. 4 der Volksschulordnung)“ durch die Wörter „(§ 28 Abs. 6 der Mittelschulordnung)“ ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „oder im Einzelfall anerkanntes Englisch-Zertifikat“ durch die Wörter „anerkanntes Zertifikat“ ersetzt.

dd)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

4Einzelfallentscheidungen nach Satz 3 obliegen den Regierungen; sie können in Fällen besonderer Härte den Nachweis ausreichender Kenntnisse einer anderen modernen Fremdsprache als Ersatz für Englisch genehmigen.“

33.
Der bisherige § 49 wird aufgehoben.

34.
Nach § 18 wird folgender Teil 6 eingefügt:

Teil 6

Berufsschulbeirat, Zusammenarbeit mit außerschulischen Stellen


§ 19

Zusammensetzung

(1) 1Dem Berufsschulbeirat gehören an:

1.
die Schulleiterin oder der Schulleiter,

2.
drei Lehrkräfte, die hauptamtlich oder nicht unterhälftig beschäftigt sind,

3.
je ein Vertreter

a)
des Aufwandsträgers,

b)
der Schülerinnen und Schüler,

c)
der Erziehungsberechtigten,

4.
je zwei Vertreter

a)
der Arbeitgeber,

b)
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,

c)
der zuständigen Stellen (§ 24 Abs. 2).

2Den Vorsitz führt, soweit er als Vertreter des Aufwandsträgers an der Sitzung teilnimmt, der Landrat oder Oberbürgermeister bzw. sein gesetzlicher Vertreter, im Übrigen die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(2) An den Sitzungen können beratend teilnehmen

1.
Vertreter der Schulaufsichtsbehörden,

2.
je ein Vertreter

a)
der beteiligten Religionsgemeinschaften,

b)
der Berufsberatung der Agentur für Arbeit,

3.
die Schulärztin, der Schularzt oder ein anderer Vertreter des öffentlichen Gesundheitsdienstes,

4.
wenn an der Schule landwirtschaftliche Fachklassen bestehen, je ein Vertreter

a)
des örtlich zuständigen Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,

b)
des Bayerischen Bauernverbands,

5.
wenn die Schule von Auszubildenden für die öffentliche Verwaltung besucht wird, ein Vertreter der Behörden,

6.
wenn die Schule von Auszubildenden des Handwerks besucht wird, ein Vertreter der Gesellenausschüsse,

7.
wenn an der Schule Jugendsozialarbeit eingerichtet ist, ein Vertreter der öffentlichen und freien Jugendhilfe.


§ 20

Wahl und Bestellung der Vertreter im Berufsschulbeirat

(1) Unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters wählt mit einfacher Mehrheit

1.
die Lehrerkonferenz
die Vertreter nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
2.
die Tagessprecherausschüsse
die Vertreter nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b,
3.
die Erziehungsberechtigten
die Vertreter nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. c.

(2) 1Es entsenden:

1.
das zuständige Organ des Aufwandsträgers
die Vertreter nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a,
2.
die örtlich zuständigen Gliederungen der Arbeitgeberorganisationen
die Vertreter nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a,
3.
der Deutsche Gewerkschaftsbund
die Vertreter nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b,
4.
die zuständigen Stellen
die Vertreter nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c,
5.
die örtlich zuständigen kirchlichen Oberbehörden
die Vertreter nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a,
6.
der Behördenvorstand
die Vertreter nach § 19 Abs. 2 Nr. 5,
7.
der Bayerische Bauernverband
die Vertreter nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b,
8.
die örtlich zuständige Handwerkskammer
die Vertreter nach § 19 Abs. 2 Nr. 6,
9.
die Träger der öffentlichen Jugendhilfe
die Vertreter nach § 19 Abs. 2 Nr. 7.

2Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 und 3 müssen im Schulsprengel, die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 4 im Bezirk ihrer für die Berufsschule zuständigen Stelle ihren Wohnsitz oder Arbeitsplatz haben.


§ 21

Amtszeiten und Mitgliedschaft

(1) 1Die Mitglieder nach § 20 Abs. 1 werden alle zwei Jahre gewählt. 2Ihre Amtszeit beginnt mit dem ersten Zusammentritt des Berufsschulbeirats nach der Wahl und endet mit dem ersten Zusammentritt des Berufsschulbeirats nach der darauf folgenden Wahl. 3Die Mitgliedschaft endet vorzeitig bei den Vertretern der Lehrkräfte und der Schülerinnen und Schüler mit dem Ausscheiden aus der Schule, bei den Erziehungsberechtigten mit dem Ausscheiden des Kindes aus der Berufsschule; die Mitgliedschaft endet ferner vorzeitig mit der Amtsniederlegung sowie bei Verlust der Wählbarkeit. 4Beim Ausscheiden während der Amtszeit wird die Person mit der nächsthöheren Stimmenzahl Mitglied.

(2) Die Amtszeit der bestellten Mitglieder endet mit der Bestellung eines neuen Mitglieds.

(3) 1§ 16 Abs. 4 BaySchO gilt entsprechend. 2Notwendige Fahrtkosten und Verdienstausfälle werden auf Antrag vom Aufwandsträger erstattet.


§ 22

Geschäftsgang

(1) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter beruft im Einvernehmen mit dem Vertreter des Aufwandsträgers den Berufsschulbeirat nach Bedarf zu den Sitzungen ein, mindestens jedoch einmal im Jahr. 2Der Berufsschulbeirat ist einzuberufen, wenn ein Mitglied nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a oder Nr. 4 oder ein Drittel der Mitglieder es beantragt.

(2) 1Die Tagesordnung setzt die Schulleiterin oder der Schulleiter fest; sie ist mit der Einladung allen Mitgliedern und den Teilnahmeberechtigten rechtzeitig zu übermitteln. 2Anträge von Mitgliedern und Teilnahmeberechtigten sind nachträglich auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie spätestens drei Tage vor der Sitzung der Schulleitung zugegangen sind.

(3) 1§ 17 Abs. 1 und 2 Satz 4 bis 7 BaySchO gilt entsprechend. 2Bei Abstimmungen sind neben den Mitgliedern die Teilnahmeberechtigten nach § 19 Abs. 2 in den jeweils sie betreffenden Angelegenheiten stimmberechtigt; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Der Berufsschulbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.


§ 23

Gemeinsamer Berufsschulbeirat

(1) 1Dem gemeinsamen Berufsschulbeirat gehören an:

1.
ein Vertreter des Schulträgers,

2.
je zwei Vertreter der in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 Buchst. b und c und Nr. 4 genannten Gruppen.

2Den Vorsitz führt der Vertreter des Schulträgers.

(2) Die Vertreter der Schulleiter werden von ihnen, die übrigen Vertreter nach Abs. 1 Nr. 2 von den jeweiligen Gruppenvertretern in den Berufsschulbeiräten jeweils aus ihrer Mitte gewählt.

(3) Die §§ 21 und 22 gelten entsprechend.


§ 24

Zusammenarbeit mit außerschulischen Stellen

(1) 1Die Berufsschulen wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeit mit den Ausbildenden, den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern und den Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertretern der jeweiligen Ausbildungsbetriebe vertrauensvoll zusammen. 2Mindestens für jedes Schulhalbjahr werden den Ausbildungsbetrieben auf Antrag über die Schülerinnen oder Schüler die Themenbereiche für die einzelnen Fächer übermittelt. 3Auf Einladung soll die Berufsschule Vertreter zu Versammlungen der örtlichen oder regionalen Gremien der Ausbildungsbetriebe entsenden. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen und mit den Trägern überbetrieblicher Ausbildung entsprechend.

(2) Zuständige Stellen im Sinn dieser Schulordnung sind die nach Teil 3 Kapitel 1 BBiG zuständigen Stellen.


§ 25

Weitergabe von Informationen

(1) Es werden hinsichtlich ihrer Schülerinnen und Schüler jeweils baldmöglichst unterrichtet:

1.
die Ausbildungsbetriebe über

a)
alle ausbildungsbedeutsamen Angelegenheiten,

b)
Fehltage und Beurlaubungen, für die der Schule keine Ablichtung der dem Ausbildungsbetrieb vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung übermittelt wurde,

c)
Erziehungs-, Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen,

d)
einen deutlichen Abfall der schulischen Leistungen,

2.
die Erziehungsberechtigten über Fehltage und Beurlaubungen,

3.
die zuständigen Stellen über die Durchschnittsnote nach § 18 Abs. 1, wenn die Schülerin oder der Schüler die Aufnahme dieser Note in das Berufsabschlusszeugnis beantragt.

(2) Zur Vermeidung von zeitlichen Überschneidungen des Berufsschulunterrichts mit Maßnahmen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 stellen, soweit erforderlich, die Berufsschulen den Maßnahmeträgern auf Anforderung Listen zur Verfügung, in denen die Namen der betroffenen Schülerinnen und Schüler, die besuchten Fachklassen und ihre Ausbildungsbetriebe enthalten sind.“

35.
Der bisherige Sechste Teil wird Teil 7 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Schlussvorschrift“.

36.
Die bisherigen §§ 50 und 51 werden aufgehoben.

37.
Der bisherige § 52 wird § 26 und wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.

b)
In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung gestrichen.

c)
Abs. 2 wird aufgehoben.

38.
Die Anlage wird Anlage 1 und wird wie folgt geändert:

a)
In der Anlagenbezeichnung wird unter dem Wort „Anlage“ die Angabe „(zu § 9 Abs. 1)“ eingefügt.

b)
Im Absatz vor Nr. 1 wird nach Satz 3 folgender Satz 4 eingefügt:

4Der für die Ausbildung im Berufsgrundschuljahr und im Berufsvorbereitungsjahr verpflichtende Umfang an Betriebspraktika ist in der jeweils gültigen Stundentafel festgelegt.“

c)
Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.

39.
Es wird folgende Anlage 2 angefügt:

Anlage 2
(zu § 12 Abs. 2 Satz 6)

Doppelqualifizierender Bildungsgang Berufsschule Plus

Fächer
Wochenstunden
1. Schuljahr
2. Schuljahr
3. Schuljahr
Deutsch
2
1
2
Englisch
1
2
2
Mathematik
2
2
21
Naturwissenschaftlicher
Unterricht
--
1
1
Gesellschaftswissenschaftlicher
Unterricht
1
--
--
Insgesamt
6
6
7

1Je nach Schwerpunkt werden zwei Gruppen gebildet: Technik, Nichttechnik.“


§ 10

Änderung der Berufsfachschulordnung Pflegeberufe

Die Berufsfachschulordnung Pflegeberufe (BFSO Pflege) vom 19. Mai 1988 (GVBl. S. 134, BayRS 2236-4-1-2-K), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Juni 2016 (GVBl. S. 117) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 74 und 75 wie folgt gefasst:

„§ 74
Verfehlungen in der praktischen Ausbildung
 § 75
(aufgehoben)“.

2.
§ 20 Abs. 5 wird aufgehoben.

3.
In § 67 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Art. 69 Abs. 6 BayEUG“ durch die Wörter „§ 17 Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen Schulordnung“ ersetzt.

4.
In der Überschrift zum Neunten Teil wird die Angabe „(vgl. Art. 86 bis 88a BayEUG)“ gestrichen.

5.
§ 74 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Verfehlungen in der praktischen Ausbildung“.

b)
Die Abs. 1 bis 8 werden aufgehoben.

c)
Im bisherigen Abs. 9 wird die Absatzbezeichnung gestrichen und in Satz 2 werden nach dem Wort „Ordnungsmaßnahmen“ die Wörter „und Sicherungsmaßnahmen gemäß den Art. 86 und 87 BayEUG“ eingefügt.

6.
§ 75 wird aufgehoben.


§ 11

Änderung der Berufsfachschulordnung Musik

Die Berufsfachschulordnung Musik (BFSO Musik) vom 30. September 2008 (GVBl. S. 806, BayRS 2236-4-1-3-K), die zuletzt durch § 7a Abs. 9 der Verordnung vom 11. September 2015 (GVBl. S. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum Elften Teil wie folgt gefasst:

„Elfter Teil

(aufgehoben)

§ 61
(aufgehoben)
§ 62
(aufgehoben)“.

2.
In § 56 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Art. 69 Abs. 6 BayEUG“ durch die Wörter „§ 17 Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen Schulordnung“ ersetzt.

3.
Der Elfte Teil wird aufgehoben.


§ 12

Änderung der Berufsfachschulordnung nichtärztliche Heilberufe

Die Berufsfachschulordnung nichtärztliche Heilberufe (BFSO HeilB) vom 18. Januar 1993 (GVBl. S. 35, BayRS 2236-4-1-4-K), die zuletzt durch § 7a Abs. 10 der Verordnung vom 11. September 2015 (GVBl. S. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 62 und 63 wie folgt gefasst:

„§ 62
Verfehlungen während der fachpraktischen Ausbildung
 § 63
(aufgehoben)“.

2.
§ 15 Abs. 3 Satz 3 wird aufgehoben.

3.
In der Überschrift zum Neunten Teil wird die Angabe „(vgl. Art. 86 bis 88a BayEUG)“ gestrichen.

4.
§ 62 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Verfehlungen während der fachpraktischen Ausbildung“.

b)
Die Abs. 1 bis 7 werden aufgehoben.

c)
Im bisherigen Abs. 8 wird die Absatzbezeichnung gestrichen und in Satz 2 werden die Wörter „kann eine Ordnungsmaßnahme“ durch die Wörter „können Ordnungsmaßnahmen und Sicherungsmaßnahmen gemäß den Art. 86 und 87 BayEUG“ ersetzt.

5.
§ 63 wird aufgehoben.


§ 13

Änderung der Berufsfachschulordnung Fremdsprachenberufe

Die Berufsfachschulordnung Fremdsprachenberufe (BFSO Sprachen) vom 21. Mai 1993 (GVBl. S. 419, BayRS 2236-4-1-6-K), die zuletzt durch § 7a Abs. 11 der Verordnung vom 11. September 2015 (GVBl. S. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angaben zum Zehnten Teil werden wie folgt gefasst:

„Zehnter Teil

(aufgehoben)

 § 65
(aufgehoben)
 § 66
(aufgehoben)“.

b)
Nach der Angabe zu § 67 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 67a
Übergangsregelung“.

c)
In der Angabe zu § 68 werden die Wörter „ , Außerkrafttreten, Übergangsregelung“ gestrichen.

2.
In § 18 Abs. 3, § 31a Satz 1 Nr. 2 und § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 wird jeweils das Wort „Textverarbeitung“ durch das Wort „Informationsverarbeitung“ ersetzt.

3.
§ 42 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Im Satzteil vor Nr. 1 wird das Wort „Textverarbeitung“ durch das Wort „Informationsverarbeitung“ ersetzt.

bbb)
In Nr. 2 wird die Angabe „30“ durch die Angabe „40“ ersetzt.

ccc)
In Nr. 3 wird das Wort „Textorganisation“ durch das Wort „Tabellenkalkulation“ und wird die Angabe „30“ durch die Angabe „20“ ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Die Prüfung in Informationsverarbeitung erfolgt nach den Bestimmungen des Staatsministeriums.“

cc)
In Satz 3 wird das Wort „Textverarbeitung“ durch das Wort „Informationsverarbeitung“ ersetzt.

b)
In Abs. 4 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Textverarbeitung“ durch das Wort „Informationsverarbeitung“ ersetzt.

4.
Der Zehnte Teil wird aufgehoben.

5.
Nach § 67 wird folgender § 67a eingefügt:

§ 67a

Übergangsregelung

Diese Verordnung ist in der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung längstens bis zum 31. Juli 2016 weiter anzuwenden

1.
für die Schülerinnen und Schüler, die ihre Ausbildung vor dem 1. August 2014 begonnen haben, und

2.
für andere Bewerber, die die Abschlussprüfung

a)
im Schuljahr 2014/2015 abgelegt oder wiederholt haben oder

b)
im Schuljahr 2015/2016 wiederholen.“

6.
§ 68 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „ , Außerkrafttreten, Übergangsregelung“ gestrichen.

b)
In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung gestrichen.

c)
Die Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.

7.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
In der Anlagenbezeichnung wird unter dem Wort „Anlage“ die Angabe „(zu § 7 Abs. 1)“ eingefügt.

b)
In der Tabelle Spalte 1 wird in der Zeile „F) 11. Textverarbeitung9)“ das Wort „Textverarbeitung“ durch das Wort „Informationsverarbeitung“ ersetzt.


§ 14

Änderung der Berufsfachschulordnung Technische Assistenten Medizin/Pharmazie

Die Berufsfachschulordnung Technische Assistenten Medizin/Pharmazie (BFSO MTA PTA) vom 3. September 1987 (GVBl. S. 325, BayRS 2236-4-1-7-K), die zuletzt durch § 7a Abs. 12 der Verordnung vom 11. September 2015 (GVBl. S. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 72 und 73 wie folgt gefasst:

„§ 72
Verfehlungen während der fachpraktischen Ausbildung
 § 73
(aufgehoben)“.

2.
§ 14 Abs. 3 Satz 3 wird aufgehoben.

3.
In der Überschrift zum Neunten Teil wird die Angabe „(vgl. Art. 86 bis 88a BayEUG)“ gestrichen.

4.
§ 72 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Verfehlungen während der fachpraktischen Ausbildung“.

b)
Die Abs. 1 bis 6 werden aufgehoben.

c)
Im bisherigen Abs. 7 wird die Absatzbezeichnung gestrichen und in Satz 2 werden die Wörter „kann eine Ordnungsmaßnahme“ durch die Wörter „können Ordnungsmaßnahmen und Sicherungsmaßnahmen gemäß den Art. 86 und 87 BayEUG“ ersetzt.

5.
§ 73 wird aufgehoben.


§ 15

Änderung der Berufsfachschulordnung Podologie

Die Berufsfachschulordnung Podologie (BFSO Podologie) vom 23. April 1993 (GVBl. S. 317, 854, BayRS 2236-4-1-8-K), die zuletzt durch § 7a Abs. 13 der Verordnung vom 11. September 2015 (GVBl. S. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 71 und 72 wie folgt gefasst:

„§ 71
Verfehlungen während der fachpraktischen Ausbildung
 § 72
(aufgehoben)“.

2.
§ 14 Abs. 3 Satz 3 wird aufgehoben.

3.
§ 62 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Schulforum ist über § 17 Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen Schulordnung hinaus auf Verlangen von mindestens vier Mitgliedern einzuberufen.“

4.
§ 71 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Verfehlungen während der fachpraktischen Ausbildung“.

b)
Die Abs. 1 bis 6 werden aufgehoben.

c)
Im bisherigen Abs. 7 wird die Absatzbezeichnung gestrichen und in Satz 2 werden die Wörter „kann eine Ordnungsmaßnahme“ durch die Wörter „können Ordnungsmaßnahmen und Sicherungsmaßnahmen gemäß den Art. 86 und 87 BayEUG“ ersetzt.

5.
§ 72 wird aufgehoben.


§ 16

Änderung der Berufsfachschulordnung

Die Berufsfachschulordnung (BFSO) vom 11. März 2015 (GVBl. S. 30, BayRS 2236-4-1-9-K), die zuletzt durch § 7a Abs. 14 der Verordnung vom 11. September 2015 (GVBl. S. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 16 und 17 wie folgt gefasst:

„§ 16
Verfehlungen während der fachpraktischen Ausbildung
 § 17
(aufgehoben)“.

2.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Verfehlungen während der fachpraktischen Ausbildung“.

b)
Die Abs. 1 bis 6 werden aufgehoben.

c)
Im bisherigen Abs. 7 wird die Absatzbezeichnung gestrichen und in Satz 3 werden die Wörter „kann eine Ordnungsmaßnahme“ durch die Wörter „können Ordnungsmaßnahmen und Sicherungsmaßnahmen gemäß den Art. 86 und 87 BayEUG“ ersetzt.

3.
§ 17 wird aufgehoben.

4.
In § 22 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Art. 69 Abs. 7 BayEUG“ durch die Wörter „§ 17 Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen Schulordnung“ ersetzt.

5.
§ 40 Abs. 4 wird aufgehoben.


§ 17

Änderung der Wirtschaftsschulordnung

Die Wirtschaftsschulordnung (WSO) vom 30. Dezember 2009 (GVBl. 2010 S.17, 227, BayRS 2236-5-1-K), die zuletzt durch Verordnung vom 28. November 2015 (GVBl. S. 449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 15 und 16 wie folgt gefasst:

„§ 15
(aufgehoben)
 § 16
(aufgehoben)“.

2.
In § 23 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Art. 69 Abs. 7 BayEUG“ durch die Wörter „§ 17 Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen Schulordnung“ ersetzt.

3.
Die §§ 15, 16, 50 Abs. 5 und § 64 Abs. 7 werden jeweils aufgehoben.

4.
§ 65 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 wird das Wort „Gesamtnoten“ durch das Wort „Noten“ ersetzt.

b)
Abs. 7 wird aufgehoben.

5.
In § 66 Abs. 2 werden die Wörter „§ 50 Abs. 5 und § 64 Abs. 4 und 5 gelten“ durch die Wörter „§ 64 Abs. 4 und 5 gilt“ ersetzt.


§ 18

Änderung der Fachschulordnung

Die Fachschulordnung (FSO) vom 6. September 1985 (GVBl. S. 555, 662, BayRS 2236-6-1-1-K), die zuletzt durch § 7a Abs. 16 der Verordnung vom 11. September 2015 (GVBl. S. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum Zehnten Teil wie folgt gefasst:

Zehnter Teil

(aufgehoben)

§ 73
(aufgehoben)
§ 74
(aufgehoben)“.

2.
§ 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„²Die Aufnahmeprüfung ist nicht erforderlich, wenn der Bewerber mindestens 70 ECTS-Punkte in einem fachlich verwandten Studiengang nachweisen kann.“

b)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

3.
Der Zehnte Teil wird aufgehoben.


§ 19

Änderung der Fachschulordnung Heilerziehungspflege

Die Fachschulordnung Heilerziehungspflege (FSO HeilE) vom 1. Juli 1985 (GVBl. S. 271, BayRS 2236-6-1-4-K), die zuletzt durch § 7a Abs. 17 der Verordnung vom 11. September 2015 (GVBl. S. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum Achten Teil wie folgt gefasst:

Achter Teil

(aufgehoben)

§ 63
(aufgehoben)
§ 64
(aufgehoben)“.

2.
Der Achte Teil wird aufgehoben.


§ 20

Änderung der Fach- und Berufsoberschulordnung

Die Fachober- und Berufsoberschulordnung (FOBOSO) vom 28. August 2008 (GVBl. S. 590, 906, BayRS 2236-7-1-K), die zuletzt durch § 7a Abs. 18 der Verordnung vom 11. September 2015 (GVBl. S. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 16 und 17 wie folgt gefasst:

„§ 16
Verfehlungen während der fachpraktischen Ausbildung
 § 17
(aufgehoben)“.

2.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Verfehlungen während der fachpraktischen Ausbildung“.

b)
Die Abs. 1 bis 7 werden aufgehoben.

c)
Im bisherigen Abs. 8 wird die Absatzbezeichnung gestrichen und Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Unabhängig davon können Ordnungsmaßnahmen und Sicherungsmaßnahmen gemäß den Art. 86 und 87 BayEUG getroffen werden.“

3.
In § 27 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe „2,8“ durch die Angabe „3,0“ ersetzt.

4.
§ 44 Abs. 5 und § 62 Abs. 4 werden jeweils aufgehoben.

5.
In § 52 Abs. 1 Satz 4 und § 74 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „2,8“ durch die Angabe „3,0“ ersetzt.


§ 21

Änderung der Verordnung zur Änderung der Fachober- und Berufsoberschulordnung

Die Verordnung zur Änderung der Fachober- und Berufsoberschulordnung (FOBOSO) vom 15. November 2013 (GVBl. S. 658, BayRS 2236-7-1-K) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Nr. 27 Buchst. a und b wird jeweils in den Überschriften der Anlagen 1a und 2a die Angabe „2016/2017“ durch die Angabe „2017/2018“ ersetzt.

2.
In § 3 Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „2016“ durch die Angabe „2017“ ersetzt.


§ 22

Änderung der Fachakademieordnung Übersetzen und Dolmetschen

Die Fachakademieordnung Übersetzen und Dolmetschen (FakOÜDol) vom 10. August 1987 (GVBl. S. 278, BayRS 2236-9-1-2-K), die zuletzt durch § 7a Abs. 20 der Verordnung vom 11. September 2015 (GVBl. S. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum Zehnten Teil wie folgt gefasst:

Zehnter Teil

(aufgehoben)

§ 66
(aufgehoben)
§ 67
(aufgehoben)“.

2.
Der Zehnte Teil wird aufgehoben.


§ 23

Änderung der Fachakademieordnung Sozialpädagogik

Die Fachakademieordnung Sozialpädagogik (FakOSozPäd) vom 4. September 1985 (GVBl. S. 534, 662, BayRS 2236-9-1-3-K), die zuletzt durch § 7a Abs. 21 der Verordnung vom 11. September 2015 (GVBl. S. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum Elften Teil wie folgt gefasst:

Elfter Teil

(aufgehoben)

§ 67
(aufgehoben)
§ 68
(aufgehoben)“.

2.
§ 11 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Satznummerierung in Satz 1 wird gestrichen.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

3.
In § 54a Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Art. 69 Abs. 6 BayEUG“ durch die Wörter „§ 17 Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen Schulordnung“ ersetzt.

4.
Der Elfte Teil wird aufgehoben.


§ 24

Änderung der Fachakademieordnung

Die Fachakademieordnung (FakO) vom 31. August 1984 (GVBl. S. 339, BayRS 2236-9-1-4-K), die zuletzt durch § 7a Abs. 22 der Verordnung vom 11. September 2015 (GVBl. S. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum Ersten Teil Abschnitt X wie folgt gefasst:

Abschnitt X

(aufgehoben)

§ 61
(aufgehoben)
§ 62
(aufgehoben)“.

2.
§ 18 Abs. 6 wird aufgehoben.

3.
In § 50a Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Art. 69 Abs. 6 BayEUG“ durch die Wörter „§ 17 Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen Schulordnung“ ersetzt.

4.
Der Erste Teil Abschnitt X und § 65 Abs. 4 Satz 5 werden jeweils aufgehoben.


§ 25

Änderung der Fachakademieordnung Ernährungs- und Versorgungsmanagement

Die Fachakademieordnung Ernährungs- und Versorgungsmanagement (FakOErVers) vom 18. Juni 1998 (GVBl. S. 361, BayRS 2236-9-1-5-K), die zuletzt durch § 7a Abs. 23 der Verordnung vom 11. September 2015 (GVBl. S. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 45 wie folgt gefasst:

„§ 45
(aufgehoben)“.

2.
§ 14 Abs. 5 und § 45 werden jeweils aufgehoben.


§ 26

Inkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten in Kraft:

1.
§ 13 Nr. 2, 3 und 5 mit Wirkung vom 1. August 2014,

2.
§ 21 am 30. Juli 2016,

3.
§ 7 am 1. August 2017.

München, den 1. Juli 2016

Bayerisches Staatsministerium
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst


Dr. Ludwig  S p a e n l e
Staatsminister