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Änderung der Richtlinie für die Förderung von Projekten zur Aktivierung
des Bildungs- und Ausbildungspotentials aus Mitteln des
Europäischen Sozialfonds (ESF) im Förderzeitraum 2014 bis 2020
des Bildungs- und Ausbildungspotentials aus Mitteln des
Europäischen Sozialfonds (ESF) im Förderzeitraum 2014 bis 2020
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
vom 23. März 2017, Az. X.8-BL0122.182/60/90
- 1.
- Die Bekanntmachung „Richtlinie für die Förderung von Projekten zur Aktivierung des Bildungs- und Ausbildungspotentials aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) im Förderzeitraum 2014 bis 2020“ vom 13. September 2016 (KWMBl. S. 211) wird wie folgt geändert:
- 1.1
- Abschnitt II Nr. 10 wird wie folgt gefasst:
„10. Verwendungsnachweise
Verwendungsnachweise sind bis zum 31. Januar des Jahres vorzulegen, das auf den Bewilligungszeitraum folgt.“
- 1.2
- In Abschnitt III wird folgender neuer Absatz angefügt:
„Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst „Richtlinie für die Förderung von Projekten zur Aktivierung des Bildungs- und Ausbildungspotentials aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) im Förderzeitraum 2014 bis 2020“ vom 28. Juli 2015 (KWMBl. S. 158) tritt mit Ablauf des 31. August 2016 außer Kraft; sie bleibt jedoch für alle vor dem 1. September 2016 begonnenen Maßnahmen anwendbar.“
- 1.3
- Anlage 1 wird wie folgt geändert:
Unter der Zwischenüberschrift Zuwendungsvoraussetzungen wird bei Nr. 4 Spiegelstrich 1 die Angabe „Anlage 4“ durch die Angabe „Anlage 3“ ersetzt.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. September 2016 in Kraft.
Herbert P ü l s
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor