Veröffentlichung KWMBl. 2017/06 S. 90 vom 30.03.2017

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Az. II.5-BP4011.1/1
2030.3-K
2030.3-K
Änderung der Dienstordnung für Lehrkräfte an
staatlichen Schulen in Bayern
(Lehrerdienstordnung – LDO)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
vom 30. März 2017, Az. II.5-BP4011.1/1
1.
Die Bekanntmachung über die Dienstordnung für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern (Lehrerdienstordnung – LDO) vom 5. Juli 2014 (KWMBl. S. 112) wird wie folgt geändert:
1.1
In § 3 Abs. 6 Satz 2 werden die Wörter „oder vergleichbare Unterlagen“ gestrichen und die Wörter „zwei Jahre“ werden durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.
1.2
§ 6 wird wie folgt geändert:
1.2.1
In Abs. 2 Satz 6 werden die Wörter „oder in vergleichbaren Unterlagen“ gestrichen.
1.2.2
In Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „den Schülerbogen und“ gestrichen.
1.3
§ 12 wird wie folgt geändert:
1.3.1
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
1.3.1.1
Der erste Halbsatz wird zum Satz 1 und die Satznummerierung wird eingefügt.
1.3.1.2
Der zweite Halbsatz wird zum Satz 2.
1.3.1.3
Es wird folgender Satz 3 angefügt:
3§ 3 Abs. 5 UrlV gilt für Lehrkräfte als Arbeitnehmer, soweit deren tariflicher Urlaubsanspruch reicht, entsprechend.“
1.3.2
In Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c werden die Wörter „Berufsoberschulen sowie Fachoberschulen“ durch die Wörter „Beruflichen Oberschulen (Berufsoberschulen und Fachoberschulen)“ ersetzt.
1.3.3
Abs. 4 wird wie folgt geändert:
1.3.3.1
Es wird folgender Satz 3 eingefügt:
3Im Fall des § 16 Abs. 4 UrlV dürfen bis zu zehn Arbeitstage im Jahr gewährt werden.“
1.3.3.2
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und die Angabe „und 2“ wird durch die Angabe „bis 3“ ersetzt und nach der Angabe „(§ 29 TV-L)“ werden die Wörter „bzw. die kurzzeitige Arbeitsverhinderung im Sinne des § 2 Pflegezeitgesetzes“ eingefügt.
1.4
§ 13 wird wie folgt geändert:
1.4.1
In Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „1848,- EUR (brutto)“ durch die Wörter „den in § 7 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Nebentätigkeitsverordnung in der jeweils aktuellen Fassung genannten Betrag“ ersetzt.
1.4.2
In Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „Fachoberschulen, Berufsoberschulen“ durch die Wörter „Beruflichen Oberschulen“ ersetzt.
1.5
§ 14 wird wie folgt geändert:
1.5.1
In Abs. 2 werden nach dem Wort „von“ die Wörter „ihr oder“ eingefügt.
1.5.2
In Abs. 4 Satz 4 wird die Angabe „88a“ durch die Angabe „88 Abs. 4 Satz 1 Ziff. 3“ ersetzt.
1.6
In § 26 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 werden jeweils die Wörter „Fachoberschulen, Berufsoberschulen“ durch die Wörter „Beruflichen Oberschulen“ ersetzt.
1.7
In § 33 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „kann bei Fachoberschulen und Berufsoberschulen der Zusatz „Berufliche Oberschule“ verwendet werden.“ durch die Wörter „führen Fachoberschulen und Berufsoberschulen den Zusatz „Berufliche Oberschulen“.“ ersetzt.
1.8
In § 35 Satz 3 werden die Wörter „Fachoberschulen, Berufsoberschulen“ durch die Wörter „Beruflichen Oberschulen“ ersetzt.
1.9
In § 37 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Spiegelstrich 1 sowie in Satz 2 werden die Wörter „Fachoberschulen, Berufsoberschulen“ und in Satz 1 Buchst. c die Wörter „Fachoberschulen und Berufsoberschulen“ jeweils durch die Wörter „Beruflichen Oberschulen“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. April 2017 in Kraft.

Dr. Ludwig Spaenle
Staatsminister