2030.3-K
Änderung der Dienstordnung für Lehrkräfte an
staatlichen Schulen in Bayern
(Lehrerdienstordnung – LDO)
staatlichen Schulen in Bayern
(Lehrerdienstordnung – LDO)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
vom 30. März 2017, Az. II.5-BP4011.1/1
- 1.
- Die Bekanntmachung über die Dienstordnung für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern (Lehrerdienstordnung – LDO) vom 5. Juli 2014 (KWMBl. S. 112) wird wie folgt geändert:
- 1.1
- In § 3 Abs. 6 Satz 2 werden die Wörter „oder vergleichbare Unterlagen“ gestrichen und die Wörter „zwei Jahre“ werden durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.
- 1.2
- § 6 wird wie folgt geändert:
- 1.2.1
- In Abs. 2 Satz 6 werden die Wörter „oder in vergleichbaren Unterlagen“ gestrichen.
- 1.2.2
- In Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „den Schülerbogen und“ gestrichen.
- 1.3
- § 12 wird wie folgt geändert:
- 1.3.1
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- 1.3.1.1
- Der erste Halbsatz wird zum Satz 1 und die Satznummerierung wird eingefügt.
- 1.3.1.2
- Der zweite Halbsatz wird zum Satz 2.
- 1.3.1.3
- Es wird folgender Satz 3 angefügt:
- „3§ 3 Abs. 5 UrlV gilt für Lehrkräfte als Arbeitnehmer, soweit deren tariflicher Urlaubsanspruch reicht, entsprechend.“
- 1.3.2
- In Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c werden die Wörter „Berufsoberschulen sowie Fachoberschulen“ durch die Wörter „Beruflichen Oberschulen (Berufsoberschulen und Fachoberschulen)“ ersetzt.
- 1.3.3
- Abs. 4 wird wie folgt geändert:
- 1.3.3.1
- Es wird folgender Satz 3 eingefügt:
- „3Im Fall des § 16 Abs. 4 UrlV dürfen bis zu zehn Arbeitstage im Jahr gewährt werden.“
- 1.3.3.2
- Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und die Angabe „und 2“ wird durch die Angabe „bis 3“ ersetzt und nach der Angabe „(§ 29 TV-L)“ werden die Wörter „bzw. die kurzzeitige Arbeitsverhinderung im Sinne des § 2 Pflegezeitgesetzes“ eingefügt.
- 1.4
- § 13 wird wie folgt geändert:
- 1.4.1
- In Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „1848,- EUR (brutto)“ durch die Wörter „den in § 7 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Nebentätigkeitsverordnung in der jeweils aktuellen Fassung genannten Betrag“ ersetzt.
- 1.4.2
- In Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „Fachoberschulen, Berufsoberschulen“ durch die Wörter „Beruflichen Oberschulen“ ersetzt.
- 1.5
- § 14 wird wie folgt geändert:
- 1.5.1
- In Abs. 2 werden nach dem Wort „von“ die Wörter „ihr oder“ eingefügt.
- 1.5.2
- In Abs. 4 Satz 4 wird die Angabe „88a“ durch die Angabe „88 Abs. 4 Satz 1 Ziff. 3“ ersetzt.
- 1.6
- In § 26 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 werden jeweils die Wörter „Fachoberschulen, Berufsoberschulen“ durch die Wörter „Beruflichen Oberschulen“ ersetzt.
- 1.7
- In § 33 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „kann bei Fachoberschulen und Berufsoberschulen der Zusatz „Berufliche Oberschule“ verwendet werden.“ durch die Wörter „führen Fachoberschulen und Berufsoberschulen den Zusatz „Berufliche Oberschulen“.“ ersetzt.
- 1.8
- In § 35 Satz 3 werden die Wörter „Fachoberschulen, Berufsoberschulen“ durch die Wörter „Beruflichen Oberschulen“ ersetzt.
- 1.9
- In § 37 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Spiegelstrich 1 sowie in Satz 2 werden die Wörter „Fachoberschulen, Berufsoberschulen“ und in Satz 1 Buchst. c die Wörter „Fachoberschulen und Berufsoberschulen“ jeweils durch die Wörter „Beruflichen Oberschulen“ ersetzt.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. April 2017 in Kraft.
Dr. Ludwig Spaenle
Staatsminister