Veröffentlichung KWMBl. 2017/07 S. 95 vom 27.04.2017

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2236-4-1-2-K
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Verordnung zur Änderung der Berufsfachschulordnung Pflegeberufe

vom 27. April 2017


Auf Grund des Art. 13 Satz 3, des Art. 44 Abs. 2 Satz 1 und des Art. 89 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 371) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst:


§ 1

Die Berufsfachschulordnung Pflegeberufe (BFSO Pflege) vom 19. Mai 1988 (GVBl. S. 134, BayRS 2236-4-1-2-K), die zuletzt durch § 10 der Verordnung vom 1. Juli 2016 (GVBl. S. 193) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. c und Nr. 6 Buchst. b werden jeweils die Wörter „und eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit ausgeübt oder von gleicher Dauer einen Familienhaushalt geführt hat“ gestrichen.

2.
In § 48 Satz 4 Nr. 3 wird die Angabe „§ 63 Abs. 6“ durch die Angabe „§ 28 Abs. 6“ ersetzt.

3.
§ 55 Abs. 3 wird aufgehoben.

4.
§ 57 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 wird gestrichen.

5.
Anlage 6 wird wie folgt geändert:

a)
Im Teil „Praktische Ausbildung“ wird in der Zeile „in der Entbindungsabteilung und der Schwangerenbetreuung“ in Spalte 1 nach dem Wort „Schwangerenbetreuung“ das Fußnotenzeichen „1“ eingefügt.

b)
Es wird folgende Fußnote 1 angefügt:

1
Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 des Hebammengesetzes (HebG) sollen zur Vorbereitung auf den Beruf Teile der praktischen Ausbildung, die die Schwangerenvorsorge, die außerklinische Geburt sowie den Wochenbettverlauf außerhalb der Klinik umfassen, bis zu einer Dauer von 480 Stunden der praktischen Ausbildung bei freiberuflichen Hebammen oder in von Hebammen geleiteten Einrichtungen durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde zur Ausbildung ermächtigt sind. Das Erreichen des Ausbildungsziels darf dadurch gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 HebG nicht gefährdet werden.“


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.


München, den 27. April 2017

Bayerisches Staatsministerium
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

Dr. Ludwig   S p a e n l e
Staatsminister