Veröffentlichung KWMBl. 2017/07 S. 96 vom 09.05.2017

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2236-9-1-4-K
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Schulordnung für die Fachakademien (Fachakademieordnung – FakO)

vom 9. Mai 2017


Auf Grund

-
des Art. 15 Abs. 1 des Dolmetschergesetzes (DolmG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 300-12-1-J) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Nr. 320 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, und

-
des Art. 18 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2, Satz 3 Halbsatz 2, Abs. 4 Satz 1, des Art. 44 Abs. 2 Satz 1, des Art. 45 Abs. 2 Satz 1 und 4, des Art. 46 Abs. 4 Satz 3, des Art. 49 Abs. 1 Satz 2 und 3, des Art. 50 Abs. 4, des Art. 52 Abs. 4, des Art. 53 Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 Satz 1, des Art. 54 Abs. 3 Satz 1, des Art. 55 Abs. 1 Nr. 6, des Art. 56 Abs. 2 Nr. 2, des Art. 89, des Art. 100 Abs. 2 und des Art. 122 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 371) geändert worden ist,

verordnet das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst:




Inhaltsübersicht


Teil 1

Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich
§ 2
Ausbildungsziele und Berufsbezeichnungen
§ 3
Ausbildungsdauer


Teil 2

Aufnahme

§ 4
Allgemeines
§ 5
Zweijährige Fachakademien
§ 6
Fachakademie für Sozialpädagogik
§ 7
Fachakademie für Übersetzen und Dolmetschen
§ 8
Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement
§ 9
Probezeit


Teil 3

Schulbetrieb

§ 10
Einrichtung von Klassen und anderen Unterrichtsgruppen
§ 11
Ferien
§ 12
Höchstausbildungsdauer
§ 13
Stundentafeln
§ 14
Einrichtung und Besuch bestimmter Unterrichtsfächer
§ 15
Fachpraktische Ausbildung, Ferienpraktikum
§ 16
Berufspraktikum


Teil 4

Leistungen, Zeugnisse


Kapitel 1

Leistungsnachweise

§ 17
Leistungsnachweise
§ 18
Klausuren und Kurzarbeiten
§ 19
Korrektur und Besprechung
§ 20
Bewertung der Leistungen
§ 21
Nachholung von Leistungsnachweisen
§ 22
Bildung der Jahresfortgangsnoten sowie der Noten des Zwischenzeugnisses


Kapitel 2

Vorrücken, Notenausgleich und Wiederholen

§ 23
Zweijährige Fachakademie
§ 24
Fachakademie für Sozialpädagogik
§ 25
Fachakademie für Übersetzen und Dolmetschen
§ 26
Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement
§ 27
Verbot des Wiederholens


Kapitel 3

Zeugnisse

§ 28
Zwischen- und Jahreszeugnisse
§ 29
Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs


Teil 5

Prüfungen, Abschlüsse


Kapitel 1

Prüfungsausschuss

§ 30
Besetzung
§ 31
Verfahrensregelungen


Kapitel 2

Allgemeine Verfahrensregelungen

§ 32
Hilfsmittel
§ 33
Unterschleif
§ 34
Verhinderung der Teilnahme
§ 35
Zurückbehaltungsrecht
§ 36
Nachholung der Abschlussprüfung
§ 37
Zusätzliche Regelungen für Studierende staatlich genehmigter Ersatzschulen


Kapitel 3

Zweijährige Fachakademien


Abschnitt 1

Abschlussprüfung für Studierende öffentlicher und staatlich anerkannter Fachakademien

§ 38
Allgemeines
§ 39
Festsetzung der Jahresfortgangsnoten, Ausschluss von der Prüfung
§ 40
Schriftliche Prüfung
§ 41
Praktische Prüfung
§ 42
Mündliche Prüfung
§ 43
Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 44
Festsetzung des Prüfungsergebnisses
§ 45
Abschlusszeugnis
§ 46
Nachprüfung
§ 47
Besonderheiten der Ausbildungsrichtung Brau- und Getränketechnologie
§ 48
Besonderheiten der Ausbildungsrichtung Heilpädagogik
§ 49
Besonderheiten der Ausbildungsrichtung Medizintechnik
§ 50
Besonderheiten der Ausbildungsrichtung Raum- und Objektdesign
§ 51
Besonderheiten der Ausbildungsrichtung Wirtschaft


Abschnitt 2

Abschlussprüfung für andere Bewerberinnen und Bewerber

§ 52
Allgemeines
§ 53
Zulassung
§ 54
Festsetzung des Prüfungsergebnisses


Kapitel 4

Fachakademie für Sozialpädagogik


Abschnitt 1

Abschlussprüfung für Studierende öffentlicher und staatlich anerkannter Fachakademien

§ 55
Gliederung der Prüfung
§ 56
Festsetzung der Jahresfortgangsnoten, Ausschluss von der Prüfung
§ 57
Erster Prüfungsabschnitt
§ 58
Berufspraktikum
§ 59
Zweiter Prüfungsabschnitt
§ 60
Festsetzung des Prüfungsergebnisses
§ 61
Abschlusszeugnis
§ 62
Nachprüfung im ersten Prüfungsabschnitt, Wiederholen der praktischen Prüfung und des Colloquiums


Abschnitt 2

Abschlussprüfung für andere Bewerberinnen und Bewerber

§ 63
Allgemeines
§ 64
Zulassung
§ 65
Festsetzung des Prüfungsergebnisses


Kapitel 5

Fachakademie für Übersetzen und Dolmetschen


Abschnitt 1

Abschlussprüfung für Studierende öffentlicher und staatlich anerkannter Fachakademien

§ 66
Festsetzung der Jahresfortgangsnoten, Ausschluss von der Prüfung
§ 67
Schriftliche Übersetzerprüfung
§ 68
Mündliche Übersetzerprüfung
§ 69
Dolmetscherprüfung
§ 70
Bestehen der Abschlussprüfung
§ 71
Abschlusszeugnis
§ 72
Wiederholen der Prüfung


Abschnitt 2

Abschlussprüfung für andere Bewerberinnen und Bewerber

§ 73
Allgemeines
§ 74
Zulassung
§ 75
Mündliche Übersetzerprüfung und Dolmetscherprüfung
§ 76
Festsetzung des Prüfungsergebnisses


Kapitel 6

Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement


Abschnitt 1

Abschlussprüfung für Studierende öffentlicher und staatlich anerkannter Fachakademien

§ 77
Gliederung der Prüfung
§ 78
Festsetzung der Jahresfortgangsnoten, Ausschluss von der Prüfung
§ 79
Erster Prüfungsabschnitt – schriftliche Prüfung
§ 80
Erster Prüfungsabschnitt – mündliche Prüfung
§ 81
Berufspraktikum
§ 82
Zweiter Prüfungsabschnitt
§ 83
Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 84
Festsetzung des Prüfungsergebnisses
§ 85
Abschlusszeugnis


Abschnitt 2

Abschlussprüfung für andere Bewerberinnen und Bewerber

§ 86
Allgemeines
§ 87
Zulassung
§ 88
Festsetzung des Prüfungsergebnisses


Teil 6

Fachakademiebeirat

§ 89
Fachakademiebeirat


Teil 7

Schlussvorschriften

§ 90
Einstufungsprüfung
§ 91
Übergangsvorschrift
§ 92
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1
Berufspraktikum bei der Ausbildung zur Staatlich anerkannten Erzieherin und zum Staatlich anerkannten Erzieher
Anlage 2
Berufspraktikum bei der Ausbildung zur Staatlich geprüften Betriebswirtin für Ernährungs- und Versorgungsmanagement und zum Staatlich geprüften Betriebswirt für Ernährungs- und Versorgungsmanagement
Anlage 3
Sozialpädagogisches Seminar
Anlage 4
Stundentafel für die Fachakademie für Brau- und Getränketechnologie
Anlage 5
Stundentafel für die Fachakademie für Heilpädagogik
Anlage 6
Stundentafel für die Fachakademie für Medizintechnik
Anlage 7
Stundentafel für die Fachakademie für Raum- und Objektdesign
Anlage 8
Stundentafel für die Fachakademie für Wirtschaft
Anlage 9
Stundentafel für die Fachakademie für Sozialpädagogik
Anlage 10
Stundentafel für die Fachakademie für Übersetzen und Dolmetschen
Anlage 11
Stundentafel für die Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement


Teil 1

Allgemeines


§ 1

Geltungsbereich

1Diese Schulordnung gilt für öffentliche Fachakademien der folgenden Ausbildungsrichtungen:

1.
Brau- und Getränketechnologie,

2.
Heilpädagogik,

3.
Medizintechnik,

4.
Raum- und Objektdesign,

5.
Wirtschaft,

6.
Sozialpädagogik,

7.
Übersetzen und Dolmetschen und

8.
Ernährungs- und Versorgungsmanagement.

2Für staatlich genehmigte und staatlich anerkannte Ersatzschulen gilt diese Schulordnung im Rahmen der Art. 90, 92 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 und Art. 93 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), für letztere darüber hinaus im Rahmen des Art. 100 Abs. 2 BayEUG.


§ 2

Ausbildungsziele und Berufsbezeichnungen

(1) Die Ausbildung in den Fachakademien soll die Studierenden zu Folgendem befähigen:

1.
Brau- und Getränketechnologie: Überwachungs- und Führungsaufgaben in der Produktion von Bier und alkoholfreien Getränken zu übernehmen;

2.
Heilpädagogik: selbstständig die Teilhabe und Inklusion von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit Beeinträchtigungen durch Erziehung, Bildung, Förderung und Begleitung zu stärken;

3.
Medizintechnik: medizinisch-technische Anlagen umfassend zu betreuen und an ihrem Einsatz mitzuwirken;

4.
Raum- und Objektdesign: Räume zu gestalten, Möbel zu entwerfen und Entwürfe konstruktiv durchzuarbeiten, aktuelle Fertigungsmethoden und -technologien einzusetzen;

5.
Wirtschaft: Aufgaben in Wirtschaft und Verwaltung in Tätigkeitsbereichen mit gehobenen Anforderungen zu übernehmen;

6.
Sozialpädagogik: in Tageseinrichtungen für Kinder, Heimen, Einrichtungen der Jugendarbeit sowie in anderen sozialpädagogischen Bereichen als Erzieherin oder Erzieher selbstständig tätig zu sein;

7.
Übersetzen und Dolmetschen: anspruchsvolle Übersetzungs- und Dolmetschleistungen, insbesondere bei den Gerichten, vorzunehmen durch die Ausbildung in einer Ersten Fremdsprache mit einem Fachgebiet und in einer Zweiten Fremdsprache oder in einer Ersten Fremdsprache mit zwei Fachgebieten oder in zwei Ersten Fremdsprachen mit demselben Fachgebiet;

8.
Ernährungs- und Versorgungsmanagement: Führungsaufgaben in einschlägigen Funktionsbereichen von Unternehmen sowie für die unternehmerische Selbstständigkeit zu übernehmen.

(2) Bei erfolgreichem Abschluss verleihen die Fachakademien folgende Berufsbezeichnungen:

1.
Brau- und Getränketechnologie: „Staatliche geprüfte Brau- und Getränketechnologin“ oder „Staatlich geprüfter Brau- und Getränketechnologe“;

2.
Heilpädagogik: „Staatlich anerkannte Heilpädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Heilpädagoge“;

3.
Medizintechnik: „Staatlich geprüfte Medizintechnikerin“ oder „Staatlich geprüfter Medizintechniker“;

4.
Raum- und Objektdesign: „Staatlich geprüfte Raum- und Objektdesignerin“ oder „Staatlich geprüfter Raum- und Objektdesigner“;

5.
Wirtschaft: „Staatlich geprüfte Betriebswirtin“ oder „Staatlich geprüfter Betriebswirt“;

6.
Sozialpädagogik: „Staatlich anerkannte Erzieherin“ oder „Staatlich anerkannter Erzieher“;

7.
Übersetzen und Dolmetschen: „Staatlich geprüfte Übersetzerin“ oder „Staatlich geprüfter Übersetzer“, „Staatlich geprüfte Übersetzerin und Dolmetscherin“ oder „Staatlich geprüfter Übersetzer und Dolmetscher“;

8.
Ernährungs- und Versorgungsmanagement: „Staatlich geprüfte Betriebswirtin für Ernährungs- und Versorgungsmanagement“ oder „Staatlich geprüfter Betriebswirt für Ernährungs- und Versorgungsmanagement“; der erfolgreiche Abschluss ist eine Abschlussprüfung nach § 30 Abs. 2 Nr. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG).


§ 3

Ausbildungsdauer

(1) Die Ausbildung an den Fachakademien gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 dauert in Vollzeitform zwei Jahre (zweijährige Fachakademien).

(2) 1Die Ausbildung an der Fachakademie für Sozialpädagogik dauert in Vollzeitform drei Jahre. 2Sie gliedert sich in zwei Ausbildungsabschnitte:

1.
einen überwiegend theoretischen Ausbildungsabschnitt von zwei Studienjahren an der Fachakademie und

2.
einen daran anschließenden Ausbildungsabschnitt in Form eines von der Fachakademie begleiteten Berufspraktikums (§§ 16, 58, Anlage 1) von zwölf Monaten.

3Das Berufspraktikum wird auf Antrag der Praktikantinnen und Praktikanten auf die Hälfte verkürzt, soweit diese nach Abschluss einer sozialpädagogischen oder pädagogischen Ausbildung mindestens drei Jahre hauptberuflich in der sozialpädagogischen Betreuung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in einer der in Anlage 1 Nr. 2 genannten Einrichtungen tätig waren; das Berufspraktikum ist in der Regel in einem anderen Tätigkeitsfeld als dem der Berufstätigkeit nach Halbsatz 1 abzuleisten.

(3) 1Die Ausbildung an der Fachakademie für Übersetzen und Dolmetschen dauert drei Jahre. 2Ein Aufbaustudium von höchstens einem Studienjahr kann sich an die abgeschlossene Ausbildung anschließen. 3Das Aufbaustudium dient dem Erwerb eines der folgenden weiteren Abschlüsse:

1.
„Staatlich geprüfte Übersetzerin“ oder „Staatlich geprüfter Übersetzer“,

2.
„Staatlich geprüfte Dolmetscherin“ oder „Staatlich geprüfter Dolmetscher“ sowie

3.
„Staatlich geprüfte Übersetzerin und Dolmetscherin“ oder „Staatlich geprüfter Übersetzer und Dolmetscher“.

(4) 1Die Ausbildung an der Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement dauert in Vollzeitform drei Jahre. 2Sie gliedert sich in zwei Ausbildungsabschnitte:

1.
einen theoretischen und praktischen Ausbildungsabschnitt von zwei Studienjahren an der Fachakademie und

2.
einen daran anschließenden Ausbildungsabschnitt in Form eines von der Fachakademie begleiteten Berufspraktikums (§§ 16, 81, Anlage 2) von zwölf Monaten.

(5) 1Außer an der Fachakademie für Übersetzen und Dolmetschen kann die Ausbildung in hälftiger Teilzeit durchlaufen werden. 2In diesem Fall verdoppeln sich die jeweiligen Ausbildungszeiten. 3Mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde kann die Ausbildung nach den Abs. 1, 2 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 ausnahmsweise auch in Zwei-Drittel-Teilzeit durchlaufen werden, wenn daneben kein Beschäftigungsverhältnis mit mehr als zwei Drittel der im Tarifbereich des öffentlichen Dienstes geltenden regulären wöchentlichen Arbeitszeit ausgeübt wird.

(6) Weitere Möglichkeiten zur Verkürzung der Ausbildung nach § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 bleiben unberührt.


Teil 2

Aufnahme


§ 4

Allgemeines

(1) 1Die Aufnahme erfolgt durch die Fachakademie jeweils zu Beginn des Studienjahres. 2Eine nachträgliche Aufnahme kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und längstens binnen sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn gewährt werden. 3Mit der Anmeldung sind bei der Fachakademie vorzulegen:

1.
die Nachweise über die schulische Vorbildung im Original oder in beglaubigter Abschrift und

2.
ein gültiger amtlicher Lichtbildausweis.

4Die Fachakademie kann im Einzelfall weitere Nachweise zum schulischen und beruflichen Werdegang fordern. 5Weitere Regelungen zum Anmelde- und Aufnahmeverfahren trifft die Fachakademie.

(2) Die Aufnahme ist vorbehaltlich Abs. 1 Satz 2 dadurch aufschiebend bedingt, dass die Bewerberinnen und Bewerber am ersten Unterrichtstag am Unterricht teilnehmen oder spätestens am dritten Unterrichtstag gegenüber der Fachakademie nachweisen, dass sie aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren.

(3) 1Die Aufnahme kann versagt werden, wenn Termine des Anmeldeverfahrens nicht eingehalten oder Unterlagen nicht termingerecht und vollständig vorgelegt wurden. 2Die Aufnahme ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

1.
zweimal die Probezeit an einer Fachakademie nicht bestanden hat oder vor dem Ablauf der Probezeit ausgetreten ist oder

2.
zweimal eine Jahrgangsstufe einer Fachakademie ohne Erfolg besucht hat oder während eines Studienjahres ausgetreten ist.

3Die Lehrerkonferenz kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von Satz 2 Nr. 2 Alternative 2 zulassen.


§ 5

Zweijährige Fachakademien

(1) 1Die Aufnahme in die Fachakademie für Brau- und Getränketechnologie, die Fachakademie für Medizintechnik und die Fachakademie für Wirtschaft setzt Folgendes voraus:

1.
einen mittleren Schulabschluss und eine einschlägige berufliche Vorbildung,

2.
eine für die Ausbildungsrichtung einschlägige erfolgreich abgelegte staatliche Technikerprüfung oder eine vom Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium) allgemein als dieser gleichwertig anerkannte einschlägige Prüfung oder

3.
eine für die Ausbildungsrichtung einschlägige erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder eine vom Staatsministerium allgemein als dieser gleichwertig anerkannte einschlägige erfolgreich abgelegte Prüfung.

2Einschlägige berufliche Vorbildung im Sinne von Satz 1 Nr. 1 ist eine für die Ausbildungsrichtung einschlägige

1.
abgeschlossene Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren und eine spätere einschlägige berufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr,

2.
abgeschlossene Berufsausbildung zur „Staatlich geprüften technischen oder kaufmännischen Assistentin“ oder zum „Staatlich geprüften technischen oder kaufmännischen Assistenten“ und eine spätere einschlägige berufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr oder

3.
berufliche Tätigkeit von mindestens fünf Jahren.

3In der Teilzeitform kann die spätere einschlägige berufliche Tätigkeit bis zur Hälfte während des Besuchs der Fachakademie abgeleistet werden.

(2) Die Aufnahme in die Fachakademie für Heilpädagogik setzt Folgendes voraus:

1.
einen mittleren Schulabschluss,

2.
eine einschlägige berufliche Vorbildung durch

a)
Ausbildung zur „Staatlich anerkannten Erzieherin“ oder zum „Staatlich anerkannten Erzieher“ oder

b)
eine vom Staatsministerium als gleichwertig anerkannte Qualifikation in Verbindung mit einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens einem Jahr in sozial- oder sonderpädagogischen Einrichtungen,

3.
die Vorlage eines amtlichen Führungszeugnisses, das nicht älter als drei Monate ist, und

4.
das Fehlen von Anhaltspunkten, die die Bewerberin oder den Bewerber als ungeeignet für den Beruf der Heilpädagogin oder des Heilpädagogen erscheinen lassen.

(3) 1Die Aufnahme in die Fachakademie für Raum- und Objektdesign setzt voraus, dass eine der folgenden Prüfungen erfolgreich abgelegt wurde:

1.
Meisterprüfung im Tischlerhandwerk,

2.
Meisterprüfung in einem gestaltenden Handwerk,

3.
staatliche Abschlussprüfung der Fachschule für Holztechnik,

4.
Industriemeisterprüfung in der Ausbildungsrichtung Holzverarbeitung oder

5.
Gesellenprüfung im Tischlerhandwerk.

2Im Fall von Satz 1 Nr. 5 ist zusätzlich eine mindestens dreijährige einschlägige berufliche Tätigkeit oder bei Vorliegen einer allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife oder Fachhochschulreife eine mindestens einjährige einschlägige berufliche Tätigkeit nachzuweisen. 3Für Bewerberinnen und Bewerber nach Satz 1 Nr. 2 bis 5 setzt die Aufnahme außerdem das Bestehen einer Aufnahmeprüfung gemäß den Vorgaben des Staatsministeriums voraus.

(4) 1Die Aufnahme erfolgt in zweijährige Fachakademien nur in das erste Studienjahr. 2Abweichend von Satz 1 können in das zweite Studienjahr der Fachakademie für Wirtschaft Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden, bei denen folgende Voraussetzungen vorliegen:

1.
die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife und eine mit mindestens der Note „gut“ abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren,

2.
eine spätere einschlägige berufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und

3.
eine erfolgreiche Aufnahmeprüfung in den Fächern Rechnungswesen und Recht.

3Die Voraussetzungen nach Satz 2 Nr. 1 können ersetzt werden durch eine erfolgreiche Teilnahme an einer kaufmännischen Fortbildungsprüfung, die vom Staatsministerium als der Meisterprüfung gleichwertig anerkannt wird. 4Die Aufnahmeprüfung gemäß Satz 2 Nr. 3 erstreckt sich auf den im ersten Studienjahr vermittelten Unterrichtsstoff. 5Die Prüfungsaufgaben stellt die Fachakademie. 6Die Aufnahmeprüfung ist nicht bestanden, wenn in einem Fach eine schlechtere Note als 4 erzielt wird. 7Die Bestimmungen über die Probezeit (§ 9) gelten entsprechend.


§ 6

Fachakademie für Sozialpädagogik

(1) 1Die Aufnahme in das erste Studienjahr der Fachakademie für Sozialpädagogik setzt Folgendes voraus:

1.
einen mittleren Schulabschluss,

2.
eine einschlägige berufliche Vorbildung durch

a)
eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem sozialpädagogischen, pädagogischen, sozialpflegerischen, pflegerischen oder rehabilitativen Beruf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren,

b)
ein erfolgreich abgeschlossenes sozialpädagogisches Seminar nach Anlage 3 oder

c)
eine einschlägige berufliche Tätigkeit von mindestens vier Jahren,

3.
die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, das nicht älter als drei Monate ist und ausweist, dass die Bewerberin oder der Bewerber für den Beruf der Erzieherin oder des Erziehers geeignet ist,

4.
die Vorlage eines amtlichen Führungszeugnisses, das nicht älter als drei Monate ist, und

5.
das Fehlen von Anhaltspunkten, die die Bewerberin oder den Bewerber als ungeeignet für den Beruf der Erzieherin oder des Erziehers erscheinen lassen.

2Abweichend von Satz 1 Nr. 2 können mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde ausnahmsweise auch Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, deren bisheriger Bildungsstand und beruflicher Werdegang eine erfolgreiche Mitarbeit in der Fachakademie erwarten lassen. 3Bewerberinnen und Bewerber mit einer anderen Muttersprache als Deutsch müssen außerdem nachweisen, dass sie über hinreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift verfügen, sodass eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht gewährleistet ist. 4Als Muttersprache gilt die Sprache, in der die schulische Ausbildung und – soweit eine solche durchgeführt wurde – die berufliche Ausbildung der Bewerberin oder des Bewerbers überwiegend erfolgte.

(2) 1Bewerberinnen und Bewerber, die die Aufnahmevoraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen, können auf Antrag nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung in das zweite Studienjahr aufgenommen werden. 2Sie können unter den gleichen Voraussetzungen auch in das zweite Studienhalbjahr, bei Teilzeitunterricht auch in das dritte Studienhalbjahr, aufgenommen werden, wenn es die organisatorischen Verhältnisse zulassen. 3Die Aufnahmeprüfung erstreckt sich auf alle Pflichtfächer des ersten Studienjahres. 4In fachpraktischen Fächern erfolgt die Prüfung entweder praktisch und mündlich oder nur praktisch oder nur mündlich, in den übrigen Fächern wird schriftlich geprüft. 5Die Prüfungsaufgaben stellt die Fachakademie. 6Die Aufnahmeprüfung ist nicht bestanden, wenn in einem Fach die Note 6 oder in zwei Fächern die Note 5 erzielt wird. 7Die Bestimmungen über die Probezeit (§ 9) gelten entsprechend.


§ 7

Fachakademie für Übersetzen und Dolmetschen

(1) 1Die Aufnahme in das erste Studienjahr der Fachakademie für Übersetzen und Dolmetschen setzt Folgendes voraus:

1.
die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife oder die Fachhochschulreife,

2.
die erfolgreiche Teilnahme an der staatlichen Abschlussprüfung für Fremdsprachenkorrespondenten oder

3.
einen mittleren Schulabschluss und einen vom Staatsministerium als der staatlichen Abschlussprüfung für Fremdsprachenkorrespondenten gleichwertig anerkannten Abschluss einer einschlägigen, mindestens zweijährigen Berufsausbildung.

2§ 6 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem Niveau C1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprache zu führen ist. 3Der vorgenannte Nachweis ist zu führen durch:

1.
entsprechende Zertifikate des Goethe Instituts,

2.
eine andere vom Staatsministerium allgemein oder im Einzelfall als gleichwertig anerkannte Prüfung oder

3.
eine Prüfung der Fachakademie.

(2) 1Bewerberinnen und Bewerber, die die Aufnahmevoraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen, können nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung in das zweite oder dritte Studienjahr aufgenommen werden. 2Die Aufnahmeprüfung umfasst folgende schriftliche, dem jeweiligen Bildungsstand der Jahrgangsstufe entsprechende Aufgaben:

1.
zwei allgemeinsprachliche Übersetzungen, davon eine vom Deutschen in die Fremdsprache und eine von der Fremdsprache in das Deutsche,

2.
zwei fachsprachliche Übersetzungen, davon eine vom Deutschen in die Fremdsprache und eine von der Fremdsprache in das Deutsche und

3.
eine Prüfung in Grammatik der Fremdsprache.

3Soweit eine Zweite Fremdsprache belegt werden soll, ist mindestens eine der Aufgaben in dieser Sprache abzulegen. 4Die Prüfungsaufgaben stellt die Fachakademie. 5Die Aufnahmeprüfung ist nicht bestanden, wenn in einer Prüfungsaufgabe eine schlechtere Note als 4 erzielt wird. 6Die Bestimmungen über die Probezeit (§ 9) gelten entsprechend.

(3) Den gastweisen Besuch des Unterrichts in einzelnen Fächern kann die Schulleitung Bewerberinnen und Bewerbern gestatten, welche die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen.


§ 8

Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement

(1) Die Aufnahme in das erste Studienjahr der Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement setzt Folgendes voraus:

1.
einen mittleren Schulabschluss und

2.
eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens drei Jahren.

(2) 1Bewerberinnen und Bewerber, die die Aufnahmevoraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen, können nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung unmittelbar in das zweite Studienjahr aufgenommen werden. 2Die Aufnahmeprüfung erstreckt sich auf alle Pflichtfächer des ersten Studienjahres. 3In fachpraktischen Fächern wird praktisch geprüft, in den übrigen Fächern schriftlich. 4Die Prüfungsaufgaben stellt die Fachakademie. 5Die Aufnahmeprüfung ist nicht bestanden, wenn in einem Fach die Note 6 oder in zwei Fächern die Note 5 erzielt wird. 6Die Bestimmungen über die Probezeit (§ 9) gelten entsprechend.


§ 9

Probezeit

(1) 1Das erste Studienhalbjahr ist Probezeit. 2Die Probezeit kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes um längstens drei Monate verlängert werden. 3Als wichtiger Grund gilt insbesondere der Nachweis einer längerfristigen Erkrankung, die die Leistungsfähigkeit beeinträchtigt.

(2) 1Die Probezeit ist nicht bestanden, wenn bei einer Gesamtwürdigung der Leistung der oder des Studierenden nicht damit gerechnet werden kann, dass sie oder er das Ziel des Studienjahres erreicht. 2Dies ist in der Regel der Fall, wenn

1.
die Leistungen am Ende der Probezeit in einem Vorrückungsfach (§ 23 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 1 Satz 1, § 26 Abs. 1) mit der Note 6 oder in zwei Vorrückungsfächern mit der Note 5 oder schlechter zu bewerten sind und

2.
keine Umstände vorliegen, die bessere Leistungen wahrscheinlich machen.

3An den zweijährigen Fachakademien, der Fachakademie für Sozialpädagogik und der Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement gelten die Bestimmungen über den Notenausgleich (§ 23 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 2) entsprechend. 4Über das Bestehen der Probezeit und die Verlängerung der Probezeit entscheidet die Schulleitung auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz.

(3) 1Hat eine Studierende oder ein Studierender die Probezeit nicht bestanden, so ist ihr oder ihm dies unverzüglich schriftlich bekanntzugeben; dabei sind die Gründe darzulegen. 2Mit der Bekanntgabe endet das Schulverhältnis. 3Auf Antrag erhält die oder der Studierende eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs und die erzielten Leistungen. 4Ist die Probezeit über das erste Studienhalbjahr hinaus verlängert worden, erhält die oder der Studierende im Zwischenzeugnis einen Vermerk über die Verlängerung.

(4) Endet nach bestandener Probezeit das Schulverhältnis, finden bei einem Wiedereintritt auch die Abs. 1 bis 3 erneut Anwendung.


Teil 3

Schulbetrieb


§ 10

Einrichtung von Klassen und anderen Unterrichtsgruppen

(1) 1Die Zahl der Studierenden in einer Klasse darf zu Beginn des Unterrichts

1.
an zweijährigen Fachakademien und an der Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement nicht weniger als 16,

2.
an der Fachakademie für Sozialpädagogik

a)
bei bis zu zwei parallelen Klassen im Durchschnitt nicht weniger als 16,

b)
bei drei parallelen Klassen im Durchschnitt nicht weniger als 21 und

c)
bei mehr als drei parallelen Klassen im Durchschnitt nicht weniger als 24,

3.
an der Fachakademie für Übersetzen und Dolmetschen

a)
bei bis zu zwei parallelen Klassen je Erster Fremdsprache im Durchschnitt nicht weniger als 16,

b)
bei drei parallelen Klassen je Erster Fremdsprache im Durchschnitt nicht weniger als 21 und

c)
bei mehr als drei parallelen Klassen je Erster Fremdsprache im Durchschnitt nicht weniger als 24

betragen. 2Die Zahl der Studierenden in einer Klasse soll nicht mehr als 32 betragen.

(2) Nach Maßgabe näherer Bestimmungen des Staatsministeriums entscheidet die Fachakademie nach pädagogischem Ermessen und nach den personellen, sächlichen und organisatorischen Gegebenheiten über die Teilung von Klassen in Gruppen und die Einrichtung von weiterem Unterricht in Pflicht- und Wahlpflichtfächern sowie von Unterricht in Wahlfächern.


§ 11

Ferien

(1) 1Die Gesamtdauer der Ferien während eines Studienjahres beträgt 75 Werktage. 2An der Fachakademie für Heilpädagogik kann der Unterricht bis zu insgesamt vier Wochen auch während der Ferien, an Wochenenden und Feiertagen stattfinden. 3Ferienpraktika bleiben von Satz 1 unberührt.

(2) Der Urlaub während des Berufspraktikums richtet sich nach dem Praktikantenvertrag.


§ 12

Höchstausbildungsdauer

1Die Höchstausbildungsdauer beträgt

1.
an der Fachakademie für Übersetzen und Dolmetschen fünf Jahre, im Fall des Aufbaustudiums sechs Jahre,

2.
im Übrigen zwei Jahre mehr als die Dauer der Regelausbildung in der gewählten Organisationsform.

2Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für die in § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 genannten Ausbildungsabschnitte. 3Für die Berechnung der Höchstausbildungsdauer zählen alle an öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademien der jeweiligen Ausbildungsrichtung verbrachten Studienjahre, auch wenn sie durch Nichtbestehen der Probezeit, Austritt oder Krankheit verkürzt waren. 4Die Höchstausbildungsdauer gilt auch dann als überschritten, wenn feststeht, dass der Abschluss der Fachakademie nicht mehr innerhalb der Höchstausbildungsdauer erreicht werden kann.


§ 13

Stundentafeln

(1) 1Dem Unterricht sind die Stundentafeln nach den Anlagen 4 bis 11 zugrunde zu legen. 2Das Staatsministerium kann bei Vorliegen besonderer Umstände Abweichungen für die Dauer eines Studienjahres genehmigen – bei Ersatzschulen und bei Fachakademien mit Unterricht in Teilzeitform über die Dauer eines Studienjahres hinaus. 3Keiner Genehmigung bedarf die organisatorisch bedingte Verblockung des Unterrichts in einzelnen Unterrichtsfächern im Rahmen der Gesamtstunden eines Fachs im Studienjahr. 4Fächer, die Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind, sowie an der Fachakademie für Sozialpädagogik das Fach Praxis- und Methodenlehre mit Gesprächsführung, müssen noch im letzten Studienjahr unterrichtet werden.

(2) Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde kann der Unterricht in einzelnen Pflicht- und Wahlpflichtfächern ganz oder teilweise in ein anderes Studienjahr verlegt werden.

(3) 1In Pflichtfächern können im Studienjahr bis zu zwei Wochenstunden Unterricht mehr als in der Stundentafel festgelegt erteilt werden, ausgenommen in Fächern der schriftlichen Abschlussprüfung im letzten Studienjahr. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Ausbildungsabschnitte gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 2 Nr. 1.

(4) 1Im Rahmen ihres Bildungsauftrags entscheidet die Fachakademie über die Einrichtung von Unterricht in Wahlfächern. 2Die erstmalige Einrichtung ist unter Angabe von Fachbezeichnung, Inhalt und Zeitumfang der Schulaufsichtsbehörde spätestens drei Monate vor Unterrichtsbeginn anzuzeigen.

(5) Die Summe der Unterrichtsstunden in einer Woche darf folgende Grenzen nicht überschreiten:

1.
an der Fachakademie für Heilpädagogik in Pflicht- und Wahlpflichtfächern 34 Unterrichtsstunden,

2.
an den zweijährigen Fachakademien im Übrigen in Pflicht- und Wahlpflichtfächern die Summe der in den Stundentafeln festgelegten Unterrichtsstunden zuzüglich drei,

3.
an der Fachakademie für Sozialpädagogik in Pflichtfächern 38 Unterrichtsstunden und

4.
an der Fachakademie für Übersetzen und Dolmetschen und an der Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement in Pflichtfächern die Summe der in den Stundentafeln festgelegten Unterrichtsstunden zuzüglich drei.


§ 14

Einrichtung und Besuch bestimmter Unterrichtsfächer

(1) Der Besuch eines Wahlfachs darf während des Studienjahres nur mit Genehmigung der Schulleitung begonnen oder abgebrochen werden.

(2) 1An der Fachakademie für Wirtschaft hat die oder der Studierende den im Rahmen des Angebots der Fachakademie gewählten Schwerpunkt bis spätestens 1. Juni im ersten Studienjahr der Fachakademie schriftlich anzuzeigen. 2Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann bis spätestens vier Wochen nach Unterrichtsbeginn im zweiten Studienjahr ein anderer Schwerpunkt gewählt werden.

(3) An der Fachakademie für Sozialpädagogik gilt Folgendes:

1.
Unterricht in Ethik und ethischer Erziehung als Pflichtfach muss an öffentlichen Schulen für Studierende eingerichtet werden, wenn es mindestens acht Studierende gibt, die am Unterricht im Fach Theologie/Religionspädagogik nicht teilnehmen, weil sie keiner Konfession angehören, für die Theologie/Religionspädagogik angeboten wird.

2.
Englisch kann zur Vermeidung einer unbilligen Härte im Einzelfall durch eine andere Fremdsprache ersetzt werden für Studierende, die an zuvor besuchten Schulen höchstens zwei Jahre Unterricht im Fach Englisch hatten; die Entscheidung einschließlich der näheren Festlegungen trifft das Staatsministerium oder eine von diesem beauftragte Stelle.

(4) 1An der Fachakademie für Übersetzen und Dolmetschen gilt Folgendes:

1.
Vom Unterricht in der Zweiten Fremdsprache können Studierende befreit werden, die die staatliche Prüfung für Übersetzer oder die staatliche Prüfung für Fremdsprachenkorrespondenten oder für Euro-Korrespondenten bereits in einer anderen Ersten Fremdsprache als der für die Ausbildung an der Fachakademie gewählten erfolgreich abgelegt haben.

2.
Vom Pflichtfach der Anlage 10 Nr. 4 können Studierende befreit werden, die die staatliche Prüfung für Fremdsprachenkorrespondenten oder für Euro-Korrespondenten erfolgreich abgelegt und dabei in der Prüfungsaufgabe nach § 32 Abs. 2 Nr. 4 oder § 32a Abs. 2 Nr. 4 der Berufsfachschulordnung Fremdsprachenberufe (BFSO Sprachen) mindestens die Note 4 erzielt haben, wenn die Ausbildung an der Fachakademie in derselben Ersten Fremdsprache erfolgt wie an der Berufsfachschule.

3.
Vom Pflichtfach der Anlage 10 Nr. 13 können Studierende befreit werden, die die staatliche Prüfung für Fremdsprachenkorrespondenten oder für Euro-Korrespondenten erfolgreich abgelegt und dabei in der Prüfungsaufgabe nach § 32 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 oder § 32a Abs. 2 Nr. 4 BFSO Sprachen mindestens die Note 4 erzielt haben, wenn die Ausbildung an der Fachakademie in derselben Sprache als Zweite Fremdsprache erfolgt wie an der Berufsfachschule als Erste oder Zweite Fremdsprache.

4.
Vom Pflichtfach der Anlage 10 Nr. 20 können Studierende befreit werden, die die staatliche Prüfung für Fremdsprachenkorrespondenten erfolgreich abgelegt haben, wenn sie im Zeugnis des zweiten Schuljahres an der Berufsfachschule für Fremdsprachenberufe mindestens die Note 4 erzielt haben.

5.
Der Besuch der Unterrichtsfächer der Anlage 10 Nr. 7.3 und 7.4 kann im Einvernehmen mit der Lehrkraft abgebrochen werden; die schriftliche Austrittserklärung muss der Schulleitung bis spätestens Freitag der dritten vollen Februarwoche zugehen.

6.
Im Aufbaustudium können Studierende Unterrichtsveranstaltungen aus allen Studienjahren belegen.

2Über Befreiungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 entscheidet auf Antrag die Schulleitung. 3Leistungsnachweise sind im Fall der Befreiung nicht mehr zu erbringen; in das Zeugnis ist eine entsprechende Bemerkung aufzunehmen.


§ 15

Fachpraktische Ausbildung, Ferienpraktikum

(1) Während des Besuchs der Fachakademie für Medizintechnik haben die Studierenden Folgendes abzuleisten:

1.
nach Richtlinien des Staatsministeriums ein Ferienpraktikum von mindestens vier Wochen (200 Stunden) und

2.
eine Strahlenschutzausbildung.

(2) 1An der Fachakademie für Sozialpädagogik soll der Unterricht im Fach sozialpädagogische Praxis acht Stunden täglich nicht überschreiten. 2Er wird an folgenden Einrichtungen durchgeführt:

1.
in geeigneten außerschulischen Einrichtungen wie Tageseinrichtungen für Kinder und Heimen, die durch die Fachakademie bestimmt werden,

2.
im Umfang von 40 bis 60 Stunden in der Grundschule; bis zu 20 Stunden können auch in der Mittelschule oder in einem Förderschulzentrum durchgeführt werden.

3Der Unterricht kann zum Teil auch während der Ferien, an Wochenenden und Feiertagen stattfinden.


§ 16

Berufspraktikum

(1) 1Die folgenden Ausbildungen umfassen ein Berufspraktikum, das der fachgerechten Einarbeitung in die Berufspraxis dient:

1.
Staatlich anerkannte Erzieherin und Staatlich anerkannter Erzieher sowie

2.
Staatlich geprüfte Betriebswirtin für Ernährungs- und Versorgungsmanagement und Staatlich geprüfter Betriebswirt für Ernährungs- und Versorgungsmanagement.

2In das Berufspraktikum darf nur eintreten, wer innerhalb der vergangenen drei Jahre den ersten Prüfungsabschnitt gemäß § 55 Satz 1 Nr. 1 oder § 77 Satz 1 Nr. 1 bestanden hat. 3Studierende, die den ersten Prüfungsabschnitt nachholen, können bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses über das Bestehen vorläufig zugelassen werden.

(2) 1Das Berufspraktikum ist abzuleisten im Rahmen der Ausbildung nach

1.
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in einer sozialpädagogischen Einrichtung im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1,

2.
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in einem Mittel- oder Großbetrieb, der dem jeweiligen Arbeitsfeld entspricht.

2Bis zu einem von der Fachakademie festgesetzten Termin müssen die Praktikantinnen und Praktikanten eine nach der personellen und sachlichen Ausstattung für die Durchführung der Ausbildung geeignete Praktikumsstelle auswählen. 3Die Durchführung des Berufspraktikums bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Fachakademie.

(3) Vor Aufnahme des Berufspraktikums ist zwischen dem Träger der Praktikumsstelle und der Praktikantin oder dem Praktikanten ein schriftlicher Praktikantenvertrag abzuschließen.

(4) 1Praktikumsstelle und Fachakademie arbeiten bei der Durchführung des Berufspraktikums zur Erfüllung des Ausbildungsauftrags zusammen. 2Die Praktikantinnen und Praktikanten werden an der Praktikumsstelle durch geeignete Fachkräfte angeleitet (Praxisanleiter). 3Die Praxisanleiter bewerten die Leistungen und das Verhalten der Praktikantinnen und Praktikanten in Form von zwei schriftlichen Äußerungen, die nach Abstimmung mit der Leiterin oder dem Leiter der Praktikumsstelle der Fachakademie zu der von dieser bestimmten Terminen übermittelt werden. 4Die fachliche Betreuung an der Fachakademie erfolgt durch Lehrkräfte der Fachakademie (Praktikumsbetreuer), die den Ausbildungsauftrag der Fachakademie und der Praktikumsstelle aufeinander abstimmen. 5Die Teilnahme am Begleitunterricht und an Seminarveranstaltungen der Fachakademie ist für die Praktikantinnen und Praktikanten verpflichtend. 6Sie müssen für die Teilnahme vom Dienst freigestellt werden. 7Der Praktikantin oder dem Praktikanten sind für die Erfüllung der Unterrichtsaufgaben und der Seminaraufgaben wöchentlich folgende Zeiten unter Anrechnung auf die Arbeitszeit zu gewähren:

1.
eine Stunde im Rahmen der Ausbildung zur Staatlich geprüften Betriebswirtin für Ernährungs- und Versorgungsmanagement oder zum Staatlich geprüften Betriebswirt für Ernährungs- und Versorgungsmanagement,

2.
drei Stunden im Rahmen der Ausbildung zur Staatlich anerkannten Erzieherin oder zum Staatlich anerkannten Erzieher.

(5) 1Ausfallzeiten auf Grund von Urlaub, Krankheit und sonstigen Unterbrechungen verlängern das Berufspraktikum, soweit sie zehn – bei der Teilzeitform 15 – Wochen übersteigen. 2In den Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 3 halbieren sich die in Satz 1 genannten Zeiten. 3Wenn die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden ist, endet das Berufspraktikum.

(6) Im Übrigen gelten die Anlagen 1 und 2.


Teil 4

Leistungen, Zeugnisse


Kapitel 1

Leistungsnachweise


§ 17

Leistungsnachweise

(1) 1Leistungsnachweise sind Klausuren, Kurzarbeiten, mündliche und gegebenenfalls praktische Leistungen. 2An der Fachakademie für Brau- und Getränketechnologie, der Fachakademie für Medizintechnik und der Fachakademie für Raum- und Objektdesign kann die Schulleitung im Benehmen mit der Lehrerkonferenz auf die Erhebung von mündlichen Leistungsnachweisen verzichten.

(2) Weitere Leistungsnachweise sind an der Fachakademie für

1.
Heilpädagogik: Facharbeiten, Berichte, Protokolle, Auswertungen, Entwicklungspläne sowie die schriftliche Äußerung der Einrichtung, in der die praktische Ausbildung durchgeführt wurde, über Leistung und Verhalten der oder des Studierenden;

2.
Raum- und Objektdesign: die Projektarbeit;

3.
Sozialpädagogik:

a)
die Projektarbeit,

b)
Praktikumsberichte im Rahmen des Fachs sozialpädagogische Praxis,

c)
im Berufspraktikum

aa)
Berichte des Praktikumsbetreuers auf Grund von Besuchen an der Praktikumsstelle,

bb)
der Praktikumsbericht der Praktikantin oder des Praktikanten zu einem ausgewählten Thema aus dem betrieblichen Umfeld, in dem das Berufspraktikum durchgeführt wird,

cc)
die Facharbeit der Praktikantin oder des Praktikanten, die aus der praktischen Erziehungsarbeit erwächst und ein pädagogisch-methodisches Problem unter Heranziehung einschlägiger Literatur und unter Auswertung der eigenen Erfahrungen in der Erziehungsarbeit der Praktikumsstelle behandelt; das von der Praktikantin oder dem Praktikanten gewählte Thema bedarf der Genehmigung der Schulleitung, die auch den Abgabetermin bestimmt,

dd)
eine schriftliche Zwischen- und Abschlussbeurteilung der Praktikumsstelle gemäß § 16 Abs. 4 Satz 3 über die Tätigkeiten, die fachlichen Leistungen und das Verhalten der Praktikantin oder des Praktikanten;

4.
Übersetzen und Dolmetschen: Stegreifaufgaben, welche in Fächern, die klassenübergreifend unterrichtet werden, anstelle von mündlichen Leistungsnachweisen treten können. Stegreifaufgaben werden nicht angekündigt. Sie beschränken sich auf den Inhalt der vorhergegangenen Unterrichtsstunde einschließlich der Grundkenntnisse des Fachs. Die Bearbeitungszeit soll nicht mehr als 20 Minuten betragen. Stegreifaufgaben können in allen Fächern, in denen mündliche Leistungsnachweise zu erbringen sind, gehalten werden. Sie werden bei der Festsetzung von Jahresfortgangsnoten zu den mündlichen Leistungen gezählt. § 18 Abs. 3 gilt entsprechend;

5.
Ernährungs- und Versorgungsmanagement im Berufspraktikum:

a)
die schriftliche Ausarbeitung der Praktikantin oder des Praktikanten zu einem Thema aus dem betrieblichen Umfeld, in dem das Berufspraktikum durchgeführt wird,

b)
eine schriftliche Zwischen- und Abschlussbeurteilung der Praktikumsstelle gemäß § 16 Abs. 4 Satz 3 über die Tätigkeiten, die fachlichen Leistungen und das Verhalten der Praktikantin oder des Praktikanten.

(3) 1Die Leistungsnachweise sind möglichst gleichmäßig über das Jahr zu verteilen. 2In zwei- und mehrstündigen Pflicht- und Wahlpflichtfächern sind im Studienjahr mindestens zwei Klausuren zu fertigen und mindestens ein mündlicher Leistungsnachweis zu erheben. 3In einstündigen Pflicht- und Wahlpflichtfächern sind im Studienjahr mindestens zwei Kurzarbeiten zu fertigen. 4Die Schulleitung kann im Benehmen mit der Lehrerkonferenz eine über die Mindestzahlen nach den Sätzen 2 und 3 hinausgehende Anzahl der im Studienjahr zu fordernden Leistungsnachweise sowie Mindestzahlen über zu fordernde Kurzarbeiten festlegen; dabei ist die unterschiedliche Bedeutung der einzelnen Fächer angemessen zu berücksichtigen.

(4) An den zweijährigen Fachakademien sind in fachpraktischen Fächern im Studienjahr mindestens zwei praktische Leistungsnachweise zu erheben.

(5) 1An der Fachakademie für Heilpädagogik gelten folgende Regelungen:

1.
Klausuren können durch Referate und Facharbeiten, zwei Kurzarbeiten durch eine Klausur ersetzt werden.

2.
Anstelle praktischer Leistungsnachweise können im Fach heilpädagogische Fachpraxis Berichte, Protokolle, Auswertungen, Entwicklungspläne oder mündliche Leistungsnachweise treten.

3.
Im zweiten Studienjahr ist eine praxisbezogene Facharbeit zu einem von der oder dem Studierenden gewählten und von der Schulleitung genehmigten Thema zu fertigen, wobei die Schulleitung den Abgabetermin bestimmt.

4.
Im Fach heilpädagogische Fachpraxis werden mindestens zwei praktische Leistungsnachweise erhoben.

2Die Entscheidungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 trifft jeweils zu Beginn des Studienjahres die Lehrerkonferenz; sie ist den Studierenden mitzuteilen.

(6) An der Fachakademie für Raum- und Objektdesign ist im letzten Studienhalbjahr in einem zeitlichen Rahmen von vier bis sechs Wochen eine Projektarbeit von der oder dem Studierenden zu fertigen.

(7) An der Fachakademie für Sozialpädagogik gelten folgende Regelungen:

1.
Im Studienjahr sind in fachpraktischen Fächern und im Fach Übungen jeweils mindestens zwei Leistungsnachweise, davon ein praktischer, zu erheben; im Fach sozialpädagogische Praxis sind außerdem noch Praktikumsberichte zu erheben.

2.
Eine der geforderten Klausuren kann durch eine einer Klausur gleichwertige Leistung, z. B. eine Projektarbeit, ersetzt werden; Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(8) An der Fachakademie für Übersetzen und Dolmetschen gelten folgende Regelungen:

1.
Abweichend von Abs. 3 Satz 2 bis 4 sind im Fach der Anlage 10 Nr. 6 im zweiten Studienjahr und im Fach der Anlage 10 Nr. 16 im dritten Studienjahr je zwei Klausuren zu fertigen.

2.
Bei der Aufteilung eines Fachs in stundenplanmäßig selbstständige Unterrichtsfächer ist in jedem dieser Unterrichtsfächer im Studienjahr mindestens eine Klausur zu fertigen.

3.
Im dritten Studienjahr können in jedem Fach eine der geforderten Klausuren, im Fach der Anlage 10 Nr. 6 beide Klausuren im Umfang einer Prüfungsaufgabe der Abschlussprüfung gehalten werden.

4.
Abweichend von Abs. 3 Satz 2 bis 4 sind in den Fächern der Anlage 10 Nr. 3, 5, 7.2 bis 7.4 von den Studierenden je Studienhalbjahr mindestens zwei mündliche jedoch keine schriftlichen Leistungsnachweise zu erbringen.

5.
Im Fach der Anlage 10 Nr. 11 sind mindestens zwei Klausuren im Studienjahr und zwei mündliche Leistungsnachweise je Studienhalbjahr zu erbringen.

6.
In den Fächern der Anlage 10 Nr. 6, 8 und 17 bis 20 entfallen die mündlichen Leistungsnachweise.

7.
Abweichend von Abs. 3 Satz 2 sind in zwei- und mehrstündigen Pflicht- und Wahlpflichtfächern mindestens zwei Klausuren und zwei mündliche Leistungsnachweise im Studienjahr zu erheben.

(9) 1An der Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement gelten folgende Regelungen:

1.
In Fächern mit fachpraktischen Anteilen können Klausuren durch praktische Leistungsnachweise ersetzt werden.

2.
In den übrigen Fächern kann jeweils eine Klausur durch zwei Kurzarbeiten ersetzt werden.

2Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Lehrkräfte der Fachakademie erheben im Berufspraktikum mindestens zwei praktische Leistungsnachweise.


§ 18

Klausuren und Kurzarbeiten

(1) 1Klausuren und Kurzarbeiten werden spätestens eine Woche vorher angekündigt. 2An der Fachakademie für Übersetzen und Dolmetschen soll an einem Tag nicht mehr als eine Klausur gehalten werden und die Bearbeitungszeit einer Klausur nicht mehr als 60 Minuten betragen.

(2) 1Kurzarbeiten beziehen sich auf höchstens sechs unmittelbar vorhergegangene Unterrichtsstunden und erstrecken sich auch auf Grundkenntnisse. 2Die Bearbeitungszeit soll nicht mehr als 30 Minuten betragen.

(3) Die Schulleitung kann nach Rücksprache mit der Lehrkraft einen schriftlichen Leistungsnachweis für ungültig erklären und die Erhebung eines neuen anordnen, wenn die Anforderungen nicht angemessen waren oder der Lehrstoff nicht genügend vorbereitet war.


§ 19

Korrektur und Besprechung

Schriftliche und praktische Leistungsnachweise werden unverzüglich bewertet und den Studierenden zur Einsichtnahme zurückgegeben und besprochen.


§ 20

Bewertung der Leistungen

(1) 1An der Fachakademie für Übersetzen und Dolmetschen kann bei der Bewertung einer schriftlichen Arbeit die äußere Form mit berücksichtigt werden. 2Hat sich die Form auf die Benotung ausgewirkt, wird dies in einer Bemerkung zum Ausdruck gebracht.

(2) Erläuterungen einschließlich eventueller Notentendenzen und Schlussbemerkungen können auf den Arbeiten angebracht werden.

(3) Die Note 6 wird erteilt, wenn eine Studierende oder ein Studierender

1.
ohne ausreichende Entschuldigung einen angekündigten Leistungsnachweis versäumt,

2.
eine Leistung verweigert oder

3.
einen Praktikumsbericht nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c Doppelbuchst. bb, eine Facharbeit nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c Doppelbuchst. cc oder eine schriftliche Ausarbeitung nach § 17 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a nicht termingerecht abgibt.

(4) Nach Beginn der Leistungserhebung können gesundheitliche Gründe der oder des Studierenden, denen zufolge die Leistung nicht gewertet werden soll, in der Regel nicht anerkannt werden.

(5) § 33 Abs. 1 gilt entsprechend.

(6) 1Die Leistungsbewertung darf nicht durch Lehrkräfte vorgenommen werden, die nach den Art. 20 und 21 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) ausgeschlossen sind. 2Die Schulaufsichtsbehörde kann eine Sonderregelung treffen.


§ 21

Nachholung von Leistungsnachweisen

(1) 1Wer einen angekündigten Leistungsnachweis mit ausreichender Entschuldigung versäumt, erhält einen Nachtermin. 2Werden mehrere angekündigte Leistungsnachweise mit ausreichender Entschuldigung versäumt, so kann je Fach ein Nachtermin für mehrere Leistungsnachweise angesetzt werden.

(2) 1Wird der Nachtermin mit ausreichender Entschuldigung versäumt, so kann eine schriftliche oder praktische Ersatzprüfung angesetzt werden, die sich über den gesamten bis dahin behandelten Unterrichtsstoff des Studienjahres erstrecken kann. 2Eine schriftliche, mündliche oder praktische Ersatzprüfung kann auch angesetzt werden, wenn in einem Fach vorgeschriebene schriftliche, mündliche oder praktische Leistungen wegen der Versäumnisse der oder des Studierenden nicht hinreichend beurteilt werden können.

(3) 1Eine Ersatzprüfung kann in einem Fach nur einmal im Studienhalbjahr stattfinden. 2Der Termin der Ersatzprüfung ist der oder dem Studierenden spätestens eine Woche vorher mitzuteilen. 3Mit dem Termin ist der Prüfungsstoff bekanntzugeben.

(4) 1Nimmt die oder der Studierende an der Ersatzprüfung wegen Erkrankung nicht teil, so muss die Erkrankung durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden. 2Die Fachakademie kann die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen.


§ 22

Bildung der Jahresfortgangsnoten sowie der Noten des Zwischenzeugnisses

(1) 1Bei der Bildung der Jahresfortgangsnote werden vorbehaltlich der Abs. 2 bis 4 die einzelnen schriftlichen, mündlichen und gegebenenfalls praktischen Leistungsnachweise des jeweiligen Fachs entsprechend ihrem Umfang und Schwierigkeitsgrad gewichtet und auf Grund der Einzelnoten festgesetzt. 2Die Note des Zwischenzeugnisses bleibt außer Betracht.

(2) 1An der Fachakademie für Heilpädagogik ist bei der Bildung der Jahresfortgangsnote im Fach heilpädagogische Fachpraxis auch die schriftliche Äußerung der Einrichtung, in der die praktische Ausbildung durchgeführt wurde, über Leistung und Verhalten der oder des Studierenden angemessen zu würdigen. 2Die Teilnahme am Unterricht in gruppen- und selbsterfahrungsbezogenen Wahlfächern wird durch eine den erzielten Fortschritt kennzeichnende Bemerkung bestätigt.

(3) An der Fachakademie für Sozialpädagogik wird die Jahresfortgangsnote im Fach sozialpädagogische Praxis auf Grund

1.
der schriftlichen Äußerung der Praktikumsstelle über Leistung und Verhalten der oder des Studierenden,

2.
der Noten für die Praktikumsberichte und

3.
der Noten für die praktischen Leistungsnachweise

festgesetzt.

(4) 1An der Fachakademie für Übersetzen und Dolmetschen wird in Fächern mit Klausuren die Jahresfortgangsnote aus einer Note für die schriftlichen und einer Note für die mündlichen Leistungen gebildet. 2Die Note für die schriftlichen Leistungen zählt zweifach. 3In Fächern ohne Klausuren sind der Jahresfortgangsnote die Einzelnoten für Kurzarbeiten oder für Stegreifaufgaben und mündliche Leistungen zugrunde zu legen.

(5) Für die Bildung der Noten des Zwischenzeugnisses gelten die Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 entsprechend.


Kapitel 2

Vorrücken, Notenausgleich und Wiederholen


§ 23

Zweijährige Fachakademie

(1) 1Die Grundlage für die Entscheidung über das Vorrücken bilden die Leistungen in den Pflicht- und Wahlpflichtfächern. 2Vom Vorrücken ist ausgeschlossen, wer im Jahreszeugnis in einem Vorrückungsfach die Note 6 oder in zwei Vorrückungsfächern die Note 5 aufweist. 3Eine Bemerkung in einem Vorrückungsfach gemäß § 28 Abs. 2 steht einer Note 6 gleich.

(2) 1Notenausgleich kann Studierenden, die nach Abs. 1 Satz 2 vom Vorrücken ausgeschlossen sind, gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

1.
Sie weisen nicht in einem weiteren Vorrückungsfach die Note 5 oder 6 auf und

2.
sie haben die Note 1 in einem, die Note 2 in zwei Vorrückungsfächern oder die Note 3 in drei schriftlichen oder praktischen Abschlussprüfungsfächern.

2Fächer, die Gegenstand der schriftlichen oder praktischen Abschlussprüfung sind, können nur durch ebensolche Fächer ausgeglichen werden. 3Satz 1 gilt nicht für Studierende,

1.
die die Note 6 oder zweimal die Note 5 in Vorrückungsfächern erzielt haben, die im ersten Studienjahr abschließen,

2.
die das erste Studienjahr bereits zum zweiten Mal gemäß Abs. 1 Satz 2 ohne Erfolg besuchen,

3.
deren schlechte Leistungen auf ungenügende Mitarbeit zurückzuführen sind,

4.
die das Ziel der Fachakademie voraussichtlich nicht erreichen oder

5.
die an der Fachakademie für Heilpädagogik im Fach heilpädagogische Fachpraxis eine schlechtere Note als 4 erzielt haben.

(3) Die Entscheidung über das Vorrücken trifft unbeschadet § 28 Abs. 4 Satz 2 die Klassenkonferenz.


§ 24

Fachakademie für Sozialpädagogik

(1) 1Die Grundlage für die Entscheidung über das Vorrücken bilden die Leistungen in den Pflichtfächern. 2Vom Vorrücken ist ausgeschlossen, wer im Jahreszeugnis im Fach sozialpädagogische Praxis eine schlechtere Note als 4, in einem anderen Vorrückungsfach die Note 6 oder in zwei anderen Vorrückungsfächern die Note 5 aufweist. 3Eine Bemerkung in einem Vorrückungsfach gemäß § 28 Abs. 2 steht einer Note 6 gleich.

(2) 1Notenausgleich kann Studierenden, die im Jahreszeugnis im Fach sozialpädagogische Praxis mindestens die Note 4 erzielt haben und in zwei anderen Vorrückungsfächern die Note 5 oder in einem anderen Vorrückungsfach die Note 6 aufweisen, gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

1.
Sie weisen in einem anderen Vorrückungsfach die Note 1,

2.
in zwei anderen Vorrückungsfächern die Note 2 oder

3.
in drei anderen Vorrückungsfächern die Note 3

auf.

2Notenausgleich kann Studierenden, die im Jahreszeugnis im Fach sozialpädagogische Praxis die Note 5 und in keinem anderen Vorrückungsfach eine schlechtere Note als 4 aufweisen, gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

1.
Sie weisen in einem weiteren Vorrückungsfach die Note 2 oder

2.
in zwei weiteren Vorrückungsfächern die Note 3

auf.

3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Studierende,

1.
die die Note 6 oder zweimal die Note 5 in Vorrückungsfächern erzielt haben, die im ersten Studienjahr abschließen,

2.
die die Note 6 oder zweimal die Note 5 in den Fächern Pädagogik/ Psychologie/ Heilpädagogik oder Praxis- und Methodenlehre mit Gesprächsführung erzielt haben,

3.
die das erste Studienjahr bereits zum zweiten Mal gemäß Abs. 1 Satz 2 ohne Erfolg besuchen,

4.
deren schlechte Leistungen auf ungenügende Mitarbeit zurückzuführen sind oder

5.
die das Ziel der Fachakademie voraussichtlich nicht erreichen.

(3) § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.


§ 25

Fachakademie für Übersetzen und Dolmetschen

(1) 1Die Grundlage für die Entscheidung über das Vorrücken bilden die Leistungen in den Pflicht- und Wahlpflichtfächern mit Ausnahme der Fächer der Anlage 10 Nr. 4, 7.2, 14, 15, 20 und 21. 2Vom Vorrücken ist ausgeschlossen, wer im Jahreszeugnis folgende Noten erhalten hat, sofern nicht unter den Voraussetzungen des Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG und Abs. 2 das Vorrücken auf Probe gestattet wird:

1.
in einem Vorrückungsfach die Note 6 oder anstelle einer Note eine Bemerkung gemäß § 28 Abs. 2 oder

2.
in zwei Vorrückungsfächern die Note 5.

3Die Entscheidung über das Vorrücken trifft unbeschadet § 28 Abs. 4 Satz 2 die Klassenkonferenz. 4Ein Notenausgleich findet nicht statt.

(2) 1Wird einer oder einem Studierenden das Vorrücken auf Probe nach Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG gestattet, so wird in das Jahreszeugnis folgende Bemerkung aufgenommen: „Die Erlaubnis zum Vorrücken in das zweite/ dritte Studienjahr hat sie/ er auf Probe erhalten.“ 2Für das Vorrücken auf Probe gelten die Bestimmungen über die Probezeit (§ 9) entsprechend mit folgenden Maßgaben:

1.
Über das Bestehen entscheidet die Klassenkonferenz.

2.
Das Vorrücken auf Probe endet mit dem letzten Schultag im Dezember; eine Verlängerung ist nicht möglich.

3.
Bei Nichtbestehen wird die oder der Studierende zurückverwiesen.

3Zurückverwiesene Studierende gelten nicht als Wiederholer.

(3) Auf Antrag kann eine Studierende oder ein Studierender, ohne als Wiederholerin oder Wiederholer zu gelten, einmal ein Studienjahr freiwillig wiederholen oder spätestens zum Ende des ersten Studienhalbjahres in das vorhergehende Studienjahr zurücktreten.

(4) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der ein Studienjahr freiwillig wiederholt, aber dabei dessen Ziel nicht erreicht, erhält anstelle des Jahreszeugnisses eine Bestätigung über das freiwillige Wiederholen und die dabei erzielten Leistungen mit der Bemerkung, dass das Vorrücken auf Grund des früheren Jahreszeugnisses gestattet wird.

(5) 1Eine Studierende oder ein Studierender gilt nicht als Wiederholerin oder Wiederholer, wenn

1.
sie oder er während des abgelaufenen Studienjahres längere Zeit krankheitsbedingt abwesend oder durch Krankheit in der Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt war und

2.
das Vorrücken auf Probe nicht gestattet wurde.

2Die Beeinträchtigung muss durch ein schulärztliches Zeugnis nachgewiesen sein, das schon während der Zeit der Beeinträchtigung vorgelegen hat.


§ 26

Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement

(1) § 23 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) 1Notenausgleich kann Studierenden, die gemäß Abs. 1 vom Vorrücken ausgeschlossen sind, unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:

1.
Sie weisen in keinem weiteren Vorrückungsfach die Note 5 oder 6 und

2.
die Note 1 in einem, die Note 2 in zwei oder die Note 3 in drei Vorrückungsfächern auf.

2Fächer, die Gegenstand der schriftlichen Abschlussprüfung sind, können nur durch ebensolche Fächer ausgeglichen werden. 3§ 23 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 gilt entsprechend.


§ 27

Verbot des Wiederholens

Ist das Wiederholen nach Art. 53 Abs. 3 BayEUG oder wegen Überschreitens der Höchstausbildungsdauer (Art. 55 Abs. 1 Nr. 6 BayEUG, § 12) nicht zulässig, so wird dies im Jahreszeugnis vermerkt.


Kapitel 3

Zeugnisse


§ 28

Zwischen- und Jahreszeugnisse

(1) 1Über die erzielten Leistungen werden am letzten Unterrichtstag der zweiten vollen Unterrichtswoche im Februar (Ende des ersten Studienhalbjahres) Zwischenzeugnisse und am letzten Unterrichtstag des Studienjahres Jahreszeugnisse ausgestellt, die dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen müssen. 2Bei Teilzeitunterricht werden Zwischenzeugnisse nur im ersten Studienjahr erteilt. 3An der Fachakademie für Heilpädagogik und der Fachakademie für Übersetzen und Dolmetschen sowie im Berufspraktikum werden keine Zwischenzeugnisse erteilt.

(2) 1Hat eine Studierende oder ein Studierender in einem Fach keine hinreichenden Leistungsnachweise erbracht und mit ausreichender Entschuldigung weder an Nachterminen noch an einer Ersatzprüfung teilgenommen, so wird anstelle einer Note eine entsprechende Bemerkung mit der Folge des § 23 Abs. 1 Satz 3, § 24 Abs. 1 Satz 3, § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder § 26 Abs. 1 aufgenommen. 2Bemerkungen nach Art. 52 Abs. 3 Satz 3 BayEUG werden in Zwischen- und Jahreszeugnisse nicht aufgenommen.

(3) 1Im Jahreszeugnis wird die Entscheidung über das Vorrücken vermerkt. 2An der Fachakademie für Sozialpädagogik und an der Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement wird zusätzlich nach bestandenem ersten Prüfungsabschnitt das Bestehen des ersten Prüfungsabschnitts und die Zulassung zum Berufspraktikum vermerkt; wer den ersten Prüfungsabschnitt nicht bestanden hat, erhält ein Jahreszeugnis, das die Jahresfortgangsnoten ohne Einbeziehung der Prüfungsleistungen, eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme am ersten Prüfungsabschnitt und einen Hinweis enthält, ob der erste Prüfungsabschnitt gemäß Art. 54 Abs. 5 Satz 1 BayEUG noch einmal wiederholt werden darf oder nicht. 3An der Fachakademie für Übersetzen und Dolmetschen tritt in den Fällen des § 66 Abs. 2 Satz 2 anstelle von Satz 1 die Feststellung, dass eine Teilnahme an der Abschlussprüfung ausgeschlossen ist.

(4) 1Die Zeugnisnoten werden von der Klassenkonferenz festgesetzt; kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Schulleitung. 2In den Fällen des Nichtvorrückens oder der Gewährung von Notenausgleich entscheidet die Lehrerkonferenz auf Empfehlung der Klassenkonferenz. 3Abweichend von den Sätzen 1 und 2 werden die Zeugnisnoten des Jahreszeugnisses an der Fachakademie für Sozialpädagogik und der Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement nach bestandenem ersten Prüfungsabschnitt vom Prüfungsausschuss festgesetzt.


§ 29

Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs

Verlassen Studierende während des Studienjahres die Fachakademie oder werden sie entlassen, so erhalten sie auf Antrag eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs und über die während des laufenden Studienjahres bis zum Ausscheiden erzielten Leistungen.


Teil 5

Prüfungen, Abschlüsse


Kapitel 1

Prüfungsausschuss


§ 30

Besetzung

(1) Mitglieder des Prüfungsausschusses sind

1.
an den zweijährigen Fachakademien die Lehrkräfte, die im zweiten Studienjahr Unterricht in den Pflichtfächern erteilt haben;

2.
an der Fachakademie für Sozialpädagogik

a)
für den ersten Prüfungsabschnitt die Lehrkräfte, die im letzten Studienjahr Unterricht in den Pflichtfächern erteilt haben,

b)
für den zweiten Prüfungsabschnitt die Lehrkräfte, die das Berufspraktikum betreut haben, sowie vier weitere von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu bestimmende Lehrkräfte, die in den Fächern Recht und Organisation, Praxis- und Methodenlehre mit Gesprächsführung, Kunst- und Werkpädagogik, Musik- und Bewegungspädagogik unterrichten;

3.
an der Fachakademie für Übersetzen und Dolmetschen die Lehrkräfte, die im letzten Studienjahr Unterricht in den Vorrückungsfächern erteilt haben;

4.
an der Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement

a)
für den ersten Prüfungsabschnitt die Lehrkräfte, die im letzten Studienjahr Unterricht in den Pflichtfächern erteilt haben,

b)
für den zweiten Prüfungsabschnitt die Lehrkräfte, die das Berufspraktikum betreut haben.

(2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann weitere Lehrkräfte oder andere geeignete Personen in den Prüfungsausschuss berufen.

(3) 1Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann für die mündliche und gegebenenfalls für die praktische Prüfung aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses Unterausschüsse bilden, und jeweils eines der Mitglieder zum vorsitzenden Mitglied bestimmen. 2An der Fachakademie für Sozialpädagogik gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass für die praktische Prüfung ein Unterausschuss gebildet werden und ein Vertreter der Praktikumsstelle in den Unterausschuss berufen werden soll.


§ 31

Verfahrensregelungen

(1) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses

1.
kann in die Prüfungsvorgänge eingreifen und Fragen stellen,

2.
erledigt Prüfungsangelegenheiten, soweit diese Schulordnung nichts anderes bestimmt.

(2) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit und in Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. 3Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 4Ist das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses der Auffassung, dass ein Beschluss gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt, so muss es den Beschluss beanstanden, den Vollzug aussetzen und die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde herbeiführen.

(3) 1Die Unterausschüsse entscheiden in Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern. 2Im Übrigen gilt Abs. 2 entsprechend.

(4) 1Das Staatsministerium kann für jede öffentliche oder staatlich anerkannte Schule eine Ministerialkommissärin oder einen Ministerialkommissär als vorsitzendes Mitglied des Prüfungsausschusses bestellen. 2Dieses hat folgende zusätzliche Befugnisse:

1.
Das vorsitzende Mitglied kann die Jahresfortgangsnoten sowie die Bewertung der von den Studierenden während des Studienjahres erbrachten Leistungsnachweise und der schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten überprüfen und

2.
es kann nach Anhörung des Prüfungsausschusses die Bewertung der schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten ändern.

3Änderungen der Bewertung werden auf der Arbeit und in der Niederschrift über die Abschlussprüfung vermerkt.

(5) 1Über Verlauf und Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Für den Prüfungsausschuss und die Unterausschüsse bestimmen die vorsitzenden Mitglieder je ein Mitglied als Schriftführerin oder Schriftführer. 3Die Niederschrift wird von dem vorsitzenden Mitglied und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer unterzeichnet. 4Der Niederschrift wird ein Verzeichnis beigegeben, das die von jeder und jedem Studierenden in den einzelnen Fächern in der schriftlichen, mündlichen und gegebenenfalls praktischen Prüfung und im Jahresfortgang erzielten Noten einschließlich der Prüfungsnoten und Gesamtnoten enthält.

(6) 1Kommt ein Ausschluss eines Mitglieds des Prüfungsausschusses oder des Unterausschusses von der Prüfungstätigkeit nach den Art. 20 und 21 BayVwVfG in Betracht, so ist dies spätestens bis zum 1. Oktober des der Abschlussprüfung vorausgehenden Jahres der Schulaufsichtsbehörde zu melden, die eine Sonderregelung trifft.


Kapitel 2

Allgemeine Verfahrensregelugen


§ 32

Hilfsmittel

Vom Staatsministerium für die schriftliche Prüfung zugelassene Hilfsmittel werden den Studierenden rechtzeitig mitgeteilt.


§ 33

Unterschleif

(1) 1Bedient sich eine Studierende oder ein Studierender unerlaubter Hilfe oder macht sie oder er den Versuch dazu (Unterschleif), so wird die Arbeit mit der Note 6 bewertet. 2Als Versuch gilt auch die Bereithaltung nichtzugelassener Hilfsmittel nach Beginn der Prüfung. 3Ebenso kann verfahren werden, wenn die Handlungen zu fremdem Vorteil unternommen werden.

(2) 1In schweren Fällen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären. 2Ein bereits ausgegebenes unrichtiges Abschlusszeugnis ist einzuziehen.

(3) Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.


§ 34

Verhinderung der Teilnahme

(1) 1Versäumt eine Studierende oder ein Studierender eine Prüfung, so wird die Prüfung mit der Note 6 bewertet, es sei denn, sie oder er hat das Versäumnis nicht zu vertreten. 2Dies gilt auch in den Fällen der freiwilligen mündlichen Prüfung, es sei denn, dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses oder des zuständigen Unterausschusses geht vor dem angesetzten Prüfungstermin eine schriftliche Rücktrittserklärung zu.

(2) 1Erkrankungen, welche die Teilnahme von Studierenden an der Abschlussprüfung verhindern, sind unverzüglich durch ärztliches Zeugnis, auf Verlangen der Schulleitung durch amtsärztliches Zeugnis, nachzuweisen. 2§ 20 Abs. 4 gilt entsprechend.


§ 35

Zurückbehaltungsrecht

Die Fachakademie kann ein Abschlusszeugnis oder eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs zurückbehalten, wenn ein zurückzugebendes Lernmittel trotz wiederholter Mahnung weder zurückgegeben noch zu seinem Zeitwert ersetzt wird.


§ 36

Nachholung der Abschlussprüfung

1Studierende, die an der Abschlussprüfung in allen oder einzelnen Fächern infolge eines von ihnen nicht zu vertretenden Grundes nicht teilnehmen konnten, können die Abschlussprüfung oder die nicht abgelegten Prüfungsteile mit Genehmigung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses nachholen. 2Das Staatsministerium oder eine von ihm beauftragte Stelle stellt die schriftlichen Aufgaben. 3Das Staatsministerium legt den Nachtermin und die Fachakademie fest, an der die Prüfung nachgeholt wird. 4Die Prüfung muss bis spätestens sechs Monate nach Abschluss des letzten Prüfungsteils nachgeholt sein.


§ 37

Zusätzliche Regelungen für Studierende staatlich genehmigter Ersatzschulen

(1) Für die Abschlussprüfung von Studierenden an staatlich genehmigten Ersatzschulen mit Ausnahme der Ausbildungsrichtung Übersetzen und Dolmetschen gelten ergänzend folgende Bestimmungen.

(2) Die Abschlussprüfung ist in den Räumen der staatlich genehmigten Ersatzschule abzunehmen, wenn diese dafür geeignet sind und die Belange der prüfenden Fachakademie oder des besonderen staatlichen Prüfungsausschusses es zulassen.

(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses soll Lehrkräfte der Ersatzschule bei der Auswahl der zentral gestellten Aufgaben mitwirken lassen.

(4) 1In den Prüfungsausschuss soll für jedes Prüfungsfach eine Lehrkraft der Ersatzschule mit voller Lehrbefähigung für den Unterricht an Fachakademien berufen werden. 2Die Lehrkraft soll, soweit Studierende der Ersatzschule betroffen sind, bei der Korrektur der Prüfungsarbeiten sowie bei den mündlichen und praktischen Prüfungen nach Anweisung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses mitwirken.


Kapitel 3

Zweijährige Fachakademien


Abschnitt 1

Abschlussprüfung für Studierende öffentlicher und staatlich anerkannter Fachakademien


§ 38

Allgemeines

Die §§ 39 bis 46 gelten für die zweijährigen Fachakademien, soweit in den §§ 47 bis 51 keine abweichenden Regelungen getroffen werden.


§ 39

Festsetzung der Jahresfortgangsnoten, Ausschluss von der Prüfung

(1) 1Vor Beginn der Abschlussprüfung setzt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Lehrkräfte die Jahresfortgangsnoten der im aktuellen Studienjahr unterrichteten Fächer fest. 2Diese werden der oder dem Studierenden vor der schriftlichen Prüfung mitgeteilt. 3Für Jahresfortgangsnoten aus früheren Studienjahren bleibt § 28 Abs. 4 Satz 1 und 2 unberührt.

(2) Eine Teilnahme an der Abschlussprüfung ist ausgeschlossen,

1.
solange gemäß § 28 Abs. 2 eine Jahresfortgangsnote in einem Prüfungsfach nicht festgesetzt werden kann oder

2.
wenn mehr als fünf Unterrichtstage im jeweiligen Studienjahr ohne ausreichende Entschuldigung versäumt wurden.


§ 40

Schriftliche Prüfung

1Die Aufgaben werden vom Staatsministerium für jede Ausbildungsrichtung gesondert erstellt. 2Das Staatsministerium kann bei Bedarf in einzelnen oder allen Fächern eine andere Stelle mit der Aufgabenerstellung beauftragen. 3Bei mehreren zur Wahl gestellten Aufgaben trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den fachlich zuständigen Lehrkräften des Prüfungsausschusses am Prüfungstag die Auswahl. 4Bei Parallelklassen können für jede Klasse verschiedene Aufgaben gewählt werden.


§ 41

Praktische Prüfung

Die Aufgaben für die praktische Prüfung werden vom Prüfungsausschuss, im Fall des § 30 Abs. 3 vom Unterausschuss, gestellt.


§ 42

Mündliche Prüfung

(1) Studierende können sich auf schriftlichen Antrag, der dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bis zu einem von ihm festgelegten Termin zugehen muss, freiwillig der mündlichen Prüfung unterziehen

1.
in einem Fach der schriftlichen Prüfung, wenn sich die Noten der schriftlichen Prüfung und des Jahresfortgangs um eine, drei oder fünf Notenstufen unterscheiden und nach Auffassung des Prüfungsausschusses die schlechtere Note als Gesamtnote festzusetzen wäre,

2.
in einem sonstigen Vorrückungsfach des letzten Studienjahres, wenn die Leistungen mit der Jahresfortgangsnote 5 oder 6 bewertet worden sind.

(2) Studierende haben sich der mündlichen Prüfung zu unterziehen, wenn nach den besonderen Umständen des Falls der Leistungsstand in einem Vorrückungsfach nach dem Urteil des Prüfungsausschusses durch die Noten des Jahresfortgangs und die Noten der schriftlichen Prüfung nicht geklärt erscheint, es sei denn, dass der Prüfungsausschuss von sich aus zwischen den Gesamtnoten einen Ausgleich herbeiführt.

(3) 1Der Prüfungsausschuss stellt fest, ob die Voraussetzungen für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung vorliegen. 2Steht fest, dass die Abschlussprüfung nicht mehr mit Erfolg abgelegt werden kann, wird von mündlichen Prüfungen abgesehen.

(4) 1Soweit Studierende zur Teilnahme an der mündlichen Prüfung berechtigt oder verpflichtet sind, ist ihnen dies unverzüglich, spätestens zwei Kalendertage vor Beginn der mündlichen Prüfung bekanntzugeben. 2Die Prüfung ist nach einem den Studierenden bekanntzugebenden Zeitplan durchzuführen.

(5) 1Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung. 2Sie erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff des Fachs. 3Die Prüfungszeit soll für ein Fach 20 Minuten betragen. 4Fachpraktische Fächer können nicht Gegenstand der mündlichen Prüfung sein.


§ 43

Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) 1Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden jeweils von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet, die das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt. 2Kommt eine Einigung nicht zustande, wird die Note vom vorsitzenden Mitglied oder von einer durch ihn bestimmten Prüferin oder einem durch ihn bestimmten Prüfer festgesetzt. 3Die Bewertungen sind zu unterzeichnen, Abweichungen sind kurz zu begründen.

(2) Die Leistungen in der mündlichen und in der praktischen Prüfung bewertet der zuständige Ausschuss.


§ 44

Festsetzung des Prüfungsergebnisses

(1) 1Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der Prüfungsausschuss die Gesamtnoten fest. 2In Fächern, die Gegenstand der Abschlussprüfung waren, wird die Gesamtnote aus der Jahresfortgangsnote und der Prüfungsnote ermittelt. 3Bei der Bildung der Prüfungsnote zählt die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach. 4Die Jahresfortgangsnote und die Prüfungsnote sind gleichwertig. 5Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt in der Regel in Fächern der schriftlichen und der praktischen Prüfung die Prüfungsnote, in sonstigen Fächern die Jahresfortgangsnote den Ausschlag. 6In Fächern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung waren, gilt die Jahresfortgangsnote als Gesamtnote.

(2) 1Auf Grund der Gesamtnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über das Bestehen der Abschlussprüfung. 2Die Abschlussprüfung ist nicht bestanden, wenn in einem Fach der schriftlichen oder praktischen Abschlussprüfung eine schlechtere Gesamtnote als 4 oder wenn in einem anderen Vorrückungsfach die Gesamtnote 6 oder in zwei anderen Vorrückungsfächern jeweils die Gesamtnote 5 erzielt wurde. 3Vorrückungsfächer, die im ersten Studienjahr abgeschlossen wurden, sind mit zu berücksichtigen.


§ 45

Abschlusszeugnis

(1) 1Das Abschlusszeugnis enthält

1.
die Gesamtnoten der Fächer des zweiten Studienjahres,

2.
die Jahresfortgangsnoten der Fächer, die im ersten Studienjahr abgeschlossen wurden,

3.
die Prüfungsgesamtnote,

4.
die zuzuerkennende Berufsbezeichnung sowie

5.
die Zuordnung des Abschlusses zu einer Niveaustufe des Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmens.

2Das Abschlusszeugnis muss dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen. 3Neben dem Abschlusszeugnis erhalten die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer eine Urkunde über die Zuerkennung der Berufsbezeichnung. 4Die Urkunde muss dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen und die Zuordnung des Abschlusses zu einer Niveaustufe des Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmens enthalten.

(2) 1Die Prüfungsgesamtnote wird aus der Summe der Noten der Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer geteilt durch die Anzahl der eingerechneten Noten auf zwei Dezimalstellen errechnet. 2Als Prüfungsgesamtnote erhalten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer die Note

1.
„sehr gut“ mit einer Prüfungsgesamtnote bis 1,50,

2.
„gut“ mit einer Prüfungsgesamtnote von 1,51 bis 2,50,

3.
„befriedigend“ mit einer Prüfungsgesamtnote von 2,51 bis 3,50,

4.
„ausreichend“ mit einer Prüfungsgesamtnote von 3,51 bis 4,50.

(3) Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen haben, erhalten ein Jahreszeugnis, das die Leistungen im Studienjahr ohne Einbeziehung der Abschlussprüfung, eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme an der Abschlussprüfung und einen Hinweis enthält, ob die Abschlussprüfung gemäß Art. 54 Abs. 5 Satz 1 BayEUG noch einmal wiederholt werden darf oder nicht.

(4) Über das Abschlusszeugnis und über das Jahreszeugnis gemäß Abs. 3 beschließt der Prüfungsausschuss.

(5) Eine allgemeine Beurteilung nach Art. 54 Abs. 4 Satz 3 BayEUG wird nicht aufgenommen.


§ 46

Nachprüfung

(1) 1Unbeschadet der Möglichkeit, die Abschlussprüfung nach Art. 54 Abs. 5 BayEUG zu wiederholen, können sich Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nicht bestanden haben, zum nächsten ordentlichen Prüfungstermin als Nichtstudierende einer auf einzelne Fächer beschränkten schriftlichen und gegebenenfalls praktischen Nachprüfung unterziehen. 2Zur Nachprüfung wird zugelassen, wer in höchstens zwei Fächern jeweils eine schlechtere Gesamtnote als 4 erzielt hat, wobei nicht beide Fächer Gegenstand der schriftlichen oder praktischen Abschlussprüfung gewesen sein dürfen.

(2) 1Die Nachprüfung umfasst die Fächer mit einer schlechteren Gesamtnote als 4. 2Eine mündliche Prüfung findet nicht statt. 3Die in der Nachprüfung erzielten Noten gelten als Gesamtnoten.

(3) 1Für die Durchführung der Nachprüfung gelten die §§ 40, 41 und 43 bis 45 entsprechend. 2Die Aufgaben für Nachprüfungsfächer, die nicht Gegenstand der schriftlichen Abschlussprüfung sind, stellt der Prüfungsausschuss.

(4) 1Die Nachprüfung und damit die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn in keinem Fach der Nachprüfung eine schlechtere Gesamtnote als 4 erzielt wurde. 2In das Abschlusszeugnis werden die Noten der Nachprüfung, in den übrigen Fächern die Noten nach § 45 Abs. 1 Satz 1 aufgenommen. 3Das Abschlusszeugnis und die Urkunde werden gegen Rückgabe des Jahreszeugnisses nach § 45 Abs. 3 ausgehändigt.

(5) Bei Nichtbestehen der Nachprüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer eine Bescheinigung über die erfolglose Teilnahme.


§ 47

Besonderheiten der Ausbildungsrichtung Brau- und Getränketechnologie

(1) Die schriftliche Abschlussprüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff der Fächer

1.
Technologie der Bierbereitung: Bearbeitungszeit 180 Minuten,

2.
Herstellung alkoholfreier Getränke: Bearbeitungszeit 90 Minuten,

3.
Maschinenkunde und Energietechnik: Bearbeitungszeit 180 Minuten.

(2) 1Die praktische Abschlussprüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff der Fächer

1.
Mikrobiologie und mikrobiologische Qualitätssicherung: Bearbeitungszeit 35 bis 45 Minuten,

2.
chemisch-technische Analyse: Bearbeitungszeit 35 bis 45 Minuten.

2Die jeweiligen Bearbeitungszeiten in einem Fach müssen für die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer gleich sein.


§ 48

Besonderheiten der Ausbildungsrichtung Heilpädagogik

(1) 1Die Abschlussprüfung wird schriftlich und mündlich (Colloquium) durchgeführt. 2Die schriftliche Abschlussprüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff der Fächer

1.
Heilpädagogik: Bearbeitungszeit 240 Minuten,

2.
Psychologie: Bearbeitungszeit 180 Minuten.

3Der Termin des Colloquiums wird der oder dem Studierenden spätestens zwei Wochen vorher bekanntgegeben. 4Das Colloquium hat vorwiegend methodischen Inhalt. 5In ihm wird die Befähigung zur praktischen heilpädagogischen Arbeit geprüft. 6Es kann auch als Gruppenprüfung mit bis zu drei Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern durchgeführt werden. 7Die Prüfungszeit beträgt 30 Minuten je Prüfungsteilnehmerin oder Prüfungsteilnehmer.

(2) Die Abschlussprüfung ist unbeschadet des § 44 Abs. 2 Satz 2 auch dann nicht bestanden, wenn im Fach heilpädagogische Fachpraxis eine schlechtere Gesamtnote als 4 oder in der Facharbeit oder im Colloquium die Note 6 erzielt wurde.

(3) 1Das Abschlusszeugnis enthält auch das Thema und die Note der Facharbeit sowie die Note des Colloquiums. 2Die Prüfungsgesamtnote wird aus der Summe der Gesamtnoten der Pflichtfächer, der Note für die Facharbeit und der Note für das Colloquium geteilt durch 13 auf zwei Dezimalstellen errechnet.


§ 49

Besonderheiten der Ausbildungsrichtung Medizintechnik

(1) Ferienpraktikum und Strahlenschutzausbildung sind Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung.

(2) Die schriftliche Abschlussprüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff der Fächer

1.
technische Physik: Bearbeitungszeit 120 Minuten,

2.
medizinische Grundlagen: Bearbeitungszeit 120 Minuten,

3.
Medizingerätetechnik: Bearbeitungszeit 180 Minuten,

4.
Elektronik: Bearbeitungszeit 180 Minuten.

(3) Die praktische Abschlussprüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff des Fachs Gerätesicherheitstechnik mit einer Bearbeitungszeit von 180 Minuten.


§ 50

Besonderheiten der Ausbildungsrichtung Raum- und Objektdesign

Die schriftliche Abschlussprüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff der Fächer

1.
Darstellungstechniken: Bearbeitungszeit 240 Minuten,

2.
Interior Design: Bearbeitungszeit 360 Minuten,

3.
Objektdesign: Bearbeitungszeit 360 Minuten,

4.
visuelle Kommunikation: Bearbeitungszeit 240 Minuten.


§ 51

Besonderheiten der Ausbildungsrichtung Wirtschaft

Die schriftliche Abschlussprüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff der Fächer

1.
Betriebswirtschaft: Bearbeitungszeit 180 Minuten,

2.
Volkswirtschaft: Bearbeitungszeit 120 Minuten,

3.
des gewählten Schwerpunkts: Bearbeitungszeit je 150 Minuten.


Abschnitt 2

Abschlussprüfung für andere Bewerberinnen und Bewerber


§ 52

Allgemeines

(1) 1Als andere Bewerberinnen und Bewerber können zur Abschlussprüfung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademie zugelassen werden:

1.
in der Ausbildungsrichtung Wirtschaft Bewerberinnen und Bewerber, die keiner Fachakademie angehören oder an der besuchten Fachakademie die Abschlussprüfung nicht ablegen können,

2.
in den übrigen Ausbildungsrichtungen Bewerberinnen und Bewerber, die an der besuchten Fachakademie die Abschlussprüfung nicht ablegen können.

2Als andere Bewerberin oder anderer Bewerber zählt nicht, wer in dem Studienjahr, in dem sie oder er sich der Abschlussprüfung unterziehen will, Studierende oder Studierender einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademie der entsprechenden Ausbildungsrichtung in Bayern war. 3Es gelten die §§ 40 bis 51, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 4Das Staatsministerium oder die von ihm beauftragte Stelle kann bei Bedarf besondere staatliche Prüfungsausschüsse zur Abnahme der Prüfung einsetzen.

(2) 1Die Bewerberinnen und Bewerber haben folgende Prüfungsleistungen zu erbringen:

1.
dieselben schriftlichen Prüfungsleistungen wie die Studierenden der öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademien,

2.
in der Ausbildungsrichtung Wirtschaft weitere schriftliche Aufgaben

a)
in den Fächern Rechnungswesen, Recht, Wirtschaftsmathematik mit Statistik und Englisch: Bearbeitungszeit je 120 Minuten,

b)
in drei von ihnen ausgewählten Ergänzungsfächern: Bearbeitungszeit je 90 Minuten.

2Die Aufgaben werden vom Prüfungsausschuss gestellt. 3Die Bewerberinnen und Bewerber werden auf Antrag in je bis zu zwei Fächern nach Satz 1 Nr. 1 und in bis zu zwei Fächern nach Satz 1 Nr. 2 mündlich geprüft.


§ 53

Zulassung

(1) 1Die Bewerberinnen und Bewerber bedürfen der Zulassung, die bis spätestens 1. März bei der Fachakademie zu beantragen ist. 2Über die Zulassung wird schriftlich entschieden.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1.
Lebenslauf, der die Daten des Schulbesuchs und der beruflichen Vorbildung lückenlos enthalten muss,

2.
Nachweise über die nach § 5 erforderliche schulische und berufliche Vorbildung im Original oder in beglaubigter Abschrift,

3.
Erklärung, aus der hervorgeht, wie sich die Bewerberin oder der Bewerber in den einzelnen Fächern vorbereitet hat.

(3) 1Die Zulassung kann versagt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Zulassung nicht fristgerecht beantragt oder die notwendigen Unterlagen und Erklärungen nicht rechtzeitig vorlegt. 2Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Nachweise nach Abs. 2 Nr. 2 nicht erbringt oder sich der Abschlussprüfung schon zweimal ohne Erfolg unterzogen hat.

(4) Die Bewerberinnen und Bewerber haben beim Antritt zur Prüfung und auf Verlangen auch während der Prüfung ihren gültigen amtlichen Lichtbildausweis vorzuweisen.


§ 54

Festsetzung des Prüfungsergebnisses

(1) 1Die Zeugnisnoten ergeben sich ausschließlich aus den in der Prüfung erbrachten Leistungen. 2Bei der Bildung der Zeugnisnoten zählt die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach. 3Findet keine mündliche Prüfung statt, ist die Note der schriftlichen Prüfung die Prüfungsnote.

(2) Bewerberinnen und Bewerber, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung hierüber.

(3) 1Tritt eine Bewerberin oder ein Bewerber vor der Prüfung im vierten Prüfungsfach zurück, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt. 2Bei einem Rücktritt nach diesem Zeitpunkt gilt die Prüfung als nicht bestanden, es sei denn, der Rücktritt erfolgt aus Gründen, die die Bewerberin oder der Bewerber nicht zu vertreten hat.


Kapitel 4

Fachakademie für Sozialpädagogik


Abschnitt 1

Abschlussprüfung für Studierende öffentlicher und staatlich anerkannter Fachakademien


§ 55

Gliederung der Prüfung

1Die Abschlussprüfung gliedert sich in zwei Abschnitte:

1.
die schriftliche und mündliche Prüfung gemäß § 57 am Ende des Ausbildungsabschnitts gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1,

2.
das Colloquium und die praktische Prüfung gemäß § 59 am Ende des Berufspraktikums gemäß § 58.

2Art. 54 Abs. 5 BayEUG findet auf jeden Prüfungsabschnitt Anwendung.


§ 56

Festsetzung der Jahresfortgangsnoten, Ausschluss von der Prüfung

(1) 1Vor Beginn der Abschlussprüfung setzt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Lehrkräfte die Jahresfortgangsnoten der im aktuellen Studienjahr unterrichteten Fächer fest. 2Diese werden der oder dem Studierenden vor der schriftlichen Prüfung mitgeteilt. 3Für Jahresfortgangsnoten aus früheren Studienjahren bleibt § 28 Abs. 4 Satz 1 und 2 unberührt.

(2) Eine Teilnahme an der Abschlussprüfung ist ausgeschlossen,

1.
solange gemäß § 28 Abs. 2 eine Jahresfortgangsnote in einem Prüfungsfach nicht festgesetzt werden kann oder

2.
wenn mehr als fünf Unterrichtstage im jeweiligen Studienjahr ohne ausreichende Entschuldigung versäumt wurden.


§ 57

Erster Prüfungsabschnitt

(1) 1Die schriftliche Abschlussprüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff der Fächer

1.
Pädagogik/ Psychologie/ Heilpädagogik: Bearbeitungszeit 240 Minuten

2.
Literatur- und Medienpädagogik oder Theologie/ Religionspädagogik: Bearbeitungszeit 180 Minuten.

2Das Staatsministerium stellt die Aufgaben. 3Bei mehreren für ein Fach zur Wahl gestellten Aufgaben trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den fachlich zuständigen Lehrkräften des Prüfungsausschusses am Prüfungstag die Auswahl. 4Bei Parallelklassen können für jede Klasse verschiedene Aufgaben gewählt werden. 5Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden jeweils von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet, die das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt. 6Kommt eine Einigung nicht zustande, wird die Note vom vorsitzenden Mitglied oder von einer durch ihn bestimmten Prüferin oder von einem durch ihn bestimmten Prüfer festgesetzt. 7Die Bewertungen sind zu unterzeichnen, Abweichungen sind kurz zu begründen.

(2) 1Die mündliche Abschlussprüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff des Fachs Praxis- und Methodenlehre mit Gesprächsführung; die Prüfungszeit beträgt 30 Minuten. 2In den Fällen der Abs. 3 und 4 soll die Prüfungszeit für ein Fach 15 Minuten betragen. 3Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung. 4Die Leistungen bewertet der zuständige Ausschuss.

(3) Studierende können sich auf schriftlichen Antrag, der dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bis zu einem von ihm festgelegten Termin zugehen muss, freiwillig der mündlichen Prüfung unterziehen

1.
in einem Fach der schriftlichen Prüfung, wenn sich die Noten der schriftlichen Prüfung und des Jahresfortgangs um eine, drei oder fünf Notenstufen unterscheiden und nach Auffassung des Prüfungsausschusses die schlechtere Note als Gesamtnote festzusetzen wäre,

2.
in einem sonstigen Vorrückungsfach des letzten Studienjahres mit Ausnahme des Fachs sozialpädagogische Praxis, wenn die Leistungen mit der Jahresfortgangsnote 5 oder 6 bewertet worden sind.

(4) Studierende haben sich der mündlichen Prüfung zu unterziehen, wenn nach den besonderen Umständen des Falls der Leistungsstand in einem Pflichtfach nach dem Urteil des Prüfungsausschusses durch die Noten des Jahresfortgangs und die Noten der schriftlichen Prüfung nicht geklärt erscheint, es sei denn, dass der Prüfungsausschuss von sich aus zwischen den Gesamtnoten einen Ausgleich herbeiführt.

(5) 1Der Prüfungsausschuss stellt fest, ob die Voraussetzungen für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung nach den Abs. 3 und 4 vorliegen. 2Steht fest, dass die Abschlussprüfung nicht mehr mit Erfolg abgelegt werden kann, so wird von mündlichen Prüfungen abgesehen.

(6) 1Soweit Studierende zur Teilnahme an der mündlichen Prüfung nach den Abs. 3 und 4 berechtigt oder verpflichtet sind, ist ihnen dies unverzüglich, spätestens zwei Kalendertage vor Beginn der mündlichen Prüfung bekanntzugeben. 2Die Prüfung ist nach einem den Studierenden bekanntzugebenden Zeitplan durchzuführen.


§ 58

Berufspraktikum

Die Note für das Berufspraktikum wird auf Grund der

1.
Noten der Berichte des Praktikumsbetreuers über Besuche an der Praktikumsstelle,

2.
Note für den Praktikumsbericht der Praktikantin oder des Praktikanten,

3.
Note für die Facharbeit der Praktikantin oder des Praktikanten und

4.
schriftlichen Zwischen- und Abschlussbeurteilung der Praktikumsstelle gemäß § 16 Abs. 4 Satz 3 über die Tätigkeiten, die fachlichen Leistungen und das Verhalten der Praktikantin oder des Praktikanten,

durch den Prüfungsausschuss festgesetzt und der oder dem Studierenden vor dem Colloquium mitgeteilt.


§ 59

Zweiter Prüfungsabschnitt

(1) Zum Abschluss des Berufspraktikums haben die Praktikantinnen und Praktikanten eine praktische Prüfung und ein Colloquium an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademie abzulegen.

(2) 1Die praktische Prüfung ist eine Einzelprüfung. 2Die Prüfungszeit beträgt 100 bis 140 Minuten. 3Die Prüfung ist nicht vor dem 1. April, bei verkürztem Berufspraktikum nicht vor dem 1. Januar, in der Einrichtung abzunehmen, in der das Berufspraktikum abgeleistet wird.

(3) 1Das Colloquium hat vorwiegend methodischen Inhalt. 2In ihm wird die Befähigung der Praktikantin oder des Praktikanten zur praktischen pädagogischen Arbeit und zur Anwendung der Kenntnisse aus dem Fach Recht und Organisation geprüft. 3Das Colloquium kann als Gruppenprüfung mit bis zu drei Praktikantinnen oder Praktikanten durchgeführt werden. 4Die Prüfungszeit beträgt in der Regel 30 Minuten je Prüfungsteilnehmerin oder Prüfungsteilnehmer. 5Der Termin des Colloquiums wird der Praktikantin oder dem Praktikanten spätestens zwei Wochen vorher bekanntgegeben.

(4) 1Von der Teilnahme am Colloquium ist ausgeschlossen,

1.
wer im Berufspraktikum eine schlechtere Note als 4 erzielt hat oder für wen eine Note nicht festgesetzt werden kann,

2.
wer ohne Berücksichtigung von Urlaub und ohne ausreichende Entschuldigung weniger als sieben Monate – bei der Teilzeitform weniger als 16 Monate – des Berufspraktikums abgeleistet hat,

3.
wer den Praktikumsbericht oder die Facharbeit nicht termingerecht abgeliefert hat,

4.
wer die Seminartage ohne ausreichende Entschuldigung nicht besucht hat oder

5.
wessen Facharbeit mit der Note 6 bewertet wurde.

2Bei verkürztem Berufspraktikum nach § 3 Abs. 2 Satz 3 verkürzen sich die in Satz 1 Nr. 2 genannten Zeiten jeweils auf die Hälfte.

(5) Der Prüfungsausschuss kann Praktikanten, die das Colloquium oder die praktische Prüfung nicht bestanden haben oder deren Colloquium als nicht bestanden gilt, von der Wiederholung des Berufspraktikums ganz oder teilweise befreien, wenn die Leistungen dies rechtfertigen und insgesamt mindestens zwölf Monate abgeleistet werden.


§ 60

Festsetzung des Prüfungsergebnisses

(1) 1Nach Abschluss von Colloquium und praktischer Prüfung setzt der Prüfungsausschuss die Gesamtnoten fest. 2In Fächern, die Gegenstand des ersten Prüfungsabschnitts nach § 57 waren, wird die Gesamtnote aus der Jahresfortgangsnote und der Prüfungsnote ermittelt. 3Bei der Bildung der Prüfungsnote zählt die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach. 4Die Jahresfortgangsnote und die Prüfungsnote sind gleichwertig. 5Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt in der Regel in Fächern der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung nach § 57 Abs. 2 Satz 1 die Prüfungsnote, in sonstigen Fächern die Jahresfortgangsnote den Ausschlag. 6In Prüfungsteilen, die Gegenstand des zweiten Prüfungsabschnitts nach § 59 waren, gilt die Prüfungsnote als Gesamtnote. 7In Fächern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung waren, gilt die Jahresfortgangsnote als Gesamtnote.

(2) 1Auf Grund der Gesamtnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über das Bestehen der Abschlussprüfung. 2Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn beide Prüfungsabschnitte bestanden sind. 3Der erste Prüfungsabschnitt ist nicht bestanden, wenn

1.
folgende Noten erzielt wurden:

a)
in einem Fach der schriftlichen Abschlussprüfung eine schlechtere Gesamtnote als 4,

b)
im Fach Praxis- und Methodenlehre mit Gesprächsführung oder im Fach sozialpädagogische Praxis jeweils eine schlechtere Gesamtnote als 4,

c)
in einem anderen Pflichtfach die Note 6 oder

d)
in zwei anderen Pflichtfächern die Note 5 oder

2.
anstelle einer Note eine Bemerkung gemäß § 28 Abs. 2 aufgenommen wurde.

4Pflichtfächer, die im ersten Studienjahr abgeschlossen wurden, sind mit zu berücksichtigen. 5Der zweite Prüfungsabschnitt ist nicht bestanden, wenn das Colloquium als nicht bestanden gilt oder nicht bestanden wurde oder die praktische Prüfung nicht bestanden wurde. 6Das Colloquium gilt in den Fällen des § 59 Abs. 4 als nicht bestanden. 7Das Colloquium und die praktische Prüfung sind jeweils bei einer Bewertung mit einer schlechteren Note als 4 nicht bestanden.


§ 61

Abschlusszeugnis

(1) 1Das Abschlusszeugnis enthält

1.
die Gesamtnoten aller Pflichtfächer sowie der im Einzelfall gewählten Wahlfächer,

2.
die Noten für

a)
die Übungen,

b)
das Berufspraktikum,

c)
das Colloquium,

d)
die praktische Prüfung,

3.
die Prüfungsgesamtnote,

4.
die zuzuerkennende Berufsbezeichnung und

5.
die Zuordnung des Abschlusses zu einer Niveaustufe des Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmens.

2Das Abschlusszeugnis muss dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen. 3Neben dem Abschlusszeugnis erhalten die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer eine Urkunde über die Zuerkennung der Berufsbezeichnung. 4Die Urkunde muss dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen und die Zuordnung des Abschlusses zu einer Niveaustufe des Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmens enthalten.

(2) 1Die Prüfungsgesamtnote wird aus der Summe der Noten der Pflichtfächer, der Durchschnittsnote aller Übungen, der Note für das Berufspraktikum, des Colloquiums und der praktischen Prüfung geteilt durch die Anzahl der eingerechneten Noten auf zwei Dezimalstellen errechnet. 2Als Prüfungsgesamtnote erhalten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer die Note

1.
„sehr gut“ mit einer Prüfungsgesamtnote bis 1,50,

2.
„gut“ mit einer Prüfungsgesamtnote von 1,51 bis 2,50,

3.
„befriedigend“ mit einer Prüfungsgesamtnote von 2,51 bis 3,50,

4.
„ausreichend“ mit einer Prüfungsgesamtnote von 3,51 bis 4,50.

(3) Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die sich dem zweiten Prüfungsabschnitt ohne Erfolg unterzogen haben, erhalten ein Zeugnis, das die Leistungen im Berufspraktikum, eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme am zweiten Prüfungsabschnitt und einen Hinweis enthält, ob der zweite Prüfungsabschnitt gemäß Art. 54 Abs. 5 Satz 1 BayEUG noch einmal wiederholt werden darf oder nicht.

(4) Über das Abschlusszeugnis und über das Zeugnis gemäß Abs. 3 beschließt der Prüfungsausschuss.

(5) Eine allgemeine Beurteilung nach Art. 54 Abs. 4 Satz 3 BayEUG wird nicht aufgenommen.


§ 62

Nachprüfung im ersten Prüfungsabschnitt, Wiederholen der praktischen Prüfung und des Colloquiums

(1) 1Unbeschadet der Möglichkeit, den ersten Prüfungsabschnitt nach Art. 54 Abs. 5 BayEUG in Verbindung mit § 55 Satz 2 zu wiederholen, können sich Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die den Prüfungsabschnitt nicht bestanden haben, zum nächsten ordentlichen Prüfungstermin als Nichtstudierende einer auf einzelne Fächer beschränkten Nachprüfung unterziehen. 2Zur Nachprüfung wird zugelassen, wer im Fach sozialpädagogische Praxis mindestens die Gesamtnote 4 und in höchstens zwei anderen Pflichtfächern jeweils eine schlechtere Gesamtnote als 4 erzielt hat, wobei nicht beide Fächer Gegenstand der Abschlussprüfung nach § 57 Abs. 1 und 2 Satz 1 sein dürfen. 3Die Nachprüfung erfolgt in allgemeinen und fachtheoretischen Fächern schriftlich, im Fach Praxis- und Methodenlehre mit Gesprächsführung mündlich und in fachpraktischen Fächern praktisch, bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern praktisch und mündlich.

(2) 1Die Nachprüfung umfasst die Fächer mit einer schlechteren Gesamtnote als 4. 2Eine mündliche Prüfung nach § 57 Abs. 3 und 4 findet nicht statt. 3Die in der Nachprüfung erzielten Noten gelten als Gesamtnoten.

(3) 1Für die Durchführung der Nachprüfung gelten die § 57 Abs. 1 Satz 2 bis 7 und Abs. 2, §§ 60 und 61 entsprechend. 2Die Aufgaben für Nachprüfungsfächer, die nicht Gegenstand der schriftlichen Abschlussprüfung sind, stellt der Prüfungsausschuss.

(4) 1Die Nachprüfung und damit der erste Prüfungsabschnitt ist bestanden, wenn in keinem Fach der Nachprüfung eine schlechtere Gesamtnote als 4 erzielt wurde. 2In das Zeugnis werden die Noten der Nachprüfung, in den übrigen Fächern die Noten nach § 60 Abs. 1 aufgenommen. 3Das Zeugnis wird gegen Rückgabe des Jahreszeugnisses nach § 28 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 ausgehändigt.

(5) Bei Nichtbestehen der Nachprüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer eine Bescheinigung über die erfolglose Teilnahme.

(6) Colloquium und praktische Prüfung können nur einmal wiederholt werden.


Abschnitt 2

Abschlussprüfung für andere Bewerberinnen und Bewerber


§ 63

Allgemeines

(1) 1Bewerberinnen und Bewerber, die keiner Fachakademie für Sozialpädagogik angehören oder an der besuchten Fachakademie die Abschlussprüfung nicht ablegen können, können als andere Bewerberinnen und Bewerber zum ersten Prüfungsabschnitt an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademie zugelassen werden. 2Als andere Bewerberin oder anderer Bewerber zählt nicht, wer in dem Studienjahr, in dem sie oder er sich der Abschlussprüfung unterziehen will, Studierende oder Studierender einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Fachakademie für Sozialpädagogik in Bayern war.

(2) 1Es gelten die §§ 55, 57 und 60 bis 62, soweit sie Regelungen zum ersten Prüfungsabschnitt enthalten und nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 2Das Staatsministerium oder die von ihm beauftragte Stelle kann bei Bedarf besondere staatliche Prüfungsausschüsse einsetzen.

(3) 1Die Bewerberinnen und Bewerber haben folgende Prüfungsleistungen zu erbringen:

1.
dieselben schriftlichen Prüfungsleistungen wie die Studierenden der öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademien im ersten Prüfungsabschnitt,

2.
weitere schriftliche Aufgaben

a)
in dem Fach nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, in dem keine schriftliche Prüfung gemäß Nr. 1 abgelegt wurde: Bearbeitungszeit 120 Minuten,

b)
in den Fächern Sozialkunde/ Soziologie, mathematisch-naturwissenschaftliche Bildung, Ökologie/ Gesundheitspädagogik, Recht und Organisation sowie Deutsch: Bearbeitungszeit je 120 Minuten,

3.
eine mündliche Prüfung im Fach Praxis- und Methodenlehre mit Gesprächsführung: Dauer in der Regel 30 Minuten,

4.
praktische und mündliche Prüfungen in den Fächern Kunst- und Werkpädagogik sowie Musik- und Bewegungspädagogik: Dauer je Fach 45 bis 90 Minuten.

2Der Prüfungsausschuss

1.
stellt die Aufgaben nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und

2.
legt die Prüfungsdauer in den einzelnen Fächern nach Satz 1 Nr. 4 fest.

3Er kann

1.
die schriftliche Prüfung in Fächern nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. b durch eine mündliche Prüfung ersetzen: Dauer je Fach 30 Minuten,

2.
von der Prüfung nach Satz 1 Nr. 4 in den Fächern befreien, in denen die Bewerberin oder der Bewerber entsprechende Kenntnisse durch ein Zeugnis über eine staatliche Prüfung nachweist.

4Von der Prüfung gemäß Satz 1 Nr. 2 Buchst. a im Fach Theologie/ Religionspädagogik kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses auf Antrag Bewerberinnen und Bewerber befreien, die keiner Konfession angehören, für die Theologie/ Religionspädagogik an einer Fachakademie angeboten wird.

(4) 1Auf schriftlichen Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers, der dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsauschusses bis zu einem von ihm festgesetzten Termin zugehen muss, findet in höchstens zwei Fächern nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 eine zusätzliche Prüfung statt. 2Bei einer vorherigen schriftlichen Prüfung wird das Fach mündlich – Dauer 30 Minuten –, bei einer vorherigen mündlichen Prüfung schriftlich – Bearbeitungszeit 120 Minuten – geprüft.


§ 64

Zulassung

(1) 1Die Bewerberinnen und Bewerber bedürfen der Zulassung, die bis spätestens 1. März bei der Fachakademie zu beantragen ist. 2Über die Zulassung wird schriftlich entschieden.

(2) 1Die Bewerberinnen und Bewerber müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.
die Aufnahmevoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 seit mindestens zwei Jahren und

2.
eine erfolgreiche Tätigkeit in einer sozialpädagogischen Einrichtung von weiteren sechs Monaten oder regelmäßige Teilnahme am Unterricht im Fach sozialpädagogische Praxis als Studierende oder Studierender gemäß der Stundentafel.

2Bewerberinnen und Bewerber, die den mittleren Schulabschluss und eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf nachweisen, können abweichend von Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b zugelassen werden, wenn

1.
sie das 25. Lebensjahr vollendet haben,

2.
ihr bisheriger Bildungsstand und Werdegang ein erfolgreiches Ablegen der Abschlussprüfung als andere Bewerberin oder anderer Bewerber erwarten lassen und

3.
zusätzlich die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllt sind.

(3) Dem Antrag sind beizufügen:

1.
Lebenslauf, der die Daten des Schulbesuchs und der beruflichen Vorbildung lückenlos enthalten muss,

2.
Nachweise über die nach § 6 Abs. 1 erforderliche schulische und berufliche Vorbildung im Original oder in beglaubigter Abschrift,

3.
Erklärung, aus der hervorgeht, wie sich die Bewerberin oder der Bewerber in den einzelnen Fächern vorbereitet hat.

(4) 1Die Zulassung kann versagt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Zulassung nicht fristgerecht beantragt oder die notwendigen Unterlagen und Erklärungen nicht rechtzeitig vorlegt. 2Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Nachweise nach Abs. 3 Nr. 2 nicht erbringt oder der erste Prüfungsabschnitt schon zweimal ohne Erfolg abgelegt wurde.

(5) Die Bewerberinnen und Bewerber haben beim Antritt zur Prüfung und auf Verlangen auch während der Prüfung ihren gültigen amtlichen Lichtbildausweis vorzuweisen.


§ 65

Festsetzung des Prüfungsergebnisses

(1) 1Die Zeugnisnoten ergeben sich ausschließlich aus den in der Prüfung erbrachten Leistungen. 2In Fächern, in denen nur eine schriftliche oder mündliche Prüfung durchgeführt wird, ist die Note dieser Prüfung die Gesamtnote. 3In den in § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 genannten Fächern wird die Gesamtnote aus der zweifach gewichteten Note der praktischen Prüfung und der einfach gewichteten Note der mündlichen Prüfung gebildet. 4In den Fällen des § 63 Abs. 4 wird die Gesamtnote aus den gleichgewichteten Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfung gebildet; im Zweifel überwiegt die Note der schriftlichen Prüfung.

(2) 1Bewerberinnen und Bewerber, die die Abschlussprüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2. 2Bewerberinnen und Bewerber, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung hierüber.

(3) 1Tritt eine Bewerberin oder ein Bewerber vor der Prüfung im vierten Prüfungsfach zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. 2Bei einem Rücktritt nach diesem Zeitpunkt gilt die Prüfung als nicht bestanden, es sei denn, der Rücktritt erfolgt aus Gründen, die die Bewerberin oder der Bewerber nicht zu vertreten hat.


Kapitel 5

Fachakademien für Übersetzen und Dolmetschen


Abschnitt 1

Abschlussprüfung für Studierende öffentlicher und staatlich anerkannter Fachakademien


§ 66

Festsetzung der Jahresfortgangsnoten, Ausschluss von der Prüfung

(1) 1Vor Beginn der Abschlussprüfung setzt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Lehrkräfte die Jahresfortgangsnoten der im aktuellen Studienjahr unterrichteten Fächer fest. 2Diese werden der oder dem Studierenden vor der schriftlichen Prüfung mitgeteilt. 3Für Jahresfortgangsnoten aus früheren Studienjahren bleibt § 28 Abs. 4 Satz 1 und 2 unberührt.

(2) 1Eine Teilnahme an der Abschlussprüfung ist ausgeschlossen,

1.
solange gemäß § 28 Abs. 2 eine Jahresfortgangsnote in einem Vorrückungsfach gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 nicht festgesetzt werden kann oder

2.
wenn mehr als fünf Unterrichtstage im jeweiligen Studienjahr ohne ausreichende Entschuldigung versäumt wurden.

2Darüber hinaus ist ausgeschlossen

1.
von der staatlichen Prüfung für Übersetzer, wer im dritten Studienjahr in einem Pflicht- oder Wahlpflichtfach mit Ausnahme der Fächer der Anlage 10 Nr. 7.3, 7.4, 14 und 15

a)
die Note 6 erzielt,

b)
anstelle einer Note eine Bemerkung gemäß § 28 Abs. 2 erhalten oder

c)
in zwei dieser Fächer die Note 5 erzielt

hat;

2.
von der staatlichen Prüfung für Dolmetscher, wer in den Fächern der Anlage 10 Nr. 7.2 und 7.3 im dritten Studienjahr nicht jeweils mindestens die Note 4 erzielt hat; § 14 Abs. 4 Nr. 5 bleibt unberührt.

3Satz 2 Nr. 2 gilt entsprechend für Aufbaustudiengänge. 4Mit dem Ausschluss von der Prüfung gilt diese als abgelegt und nicht bestanden.


§ 67

Schriftliche Übersetzerprüfung

(1) 1Die schriftliche Übersetzerprüfung erstreckt sich auf

1.
einen Aufsatz in der zu prüfenden Sprache über eines von mindestens drei zur Wahl gestellten Themen zur Landeskunde des Sprachraums dieser Sprache: Bearbeitungszeit 180 Minuten,

2.
eine Übersetzung eines anspruchsvollen Textes allgemeiner Art von etwa 30 Schreibmaschinenzeilen Länge aus dem Deutschen in die zu prüfende Sprache: Bearbeitungszeit 90 Minuten,

3.
eine Übersetzung eines anspruchsvollen, dem gewählten Fachgebiet entnommenen Textes von etwa 30 Schreibmaschinenzeilen Länge aus dem Deutschen in die zu prüfende Sprache: Bearbeitungszeit 90 Minuten,

4.
eine Übersetzung eines anspruchsvollen Textes allgemeiner Art von etwa 30 Schreibmaschinenzeilen Länge aus der zu prüfenden Sprache in das Deutsche: Bearbeitungszeit 90 Minuten,

5.
eine Übersetzung eines anspruchsvollen, dem gewählten Fachgebiet entnommenen Textes von etwa 30 Schreibmaschinenzeilen Länge aus der zu prüfenden Sprache in das Deutsche: Bearbeitungszeit 90 Minuten.

2Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, deren Muttersprache die zu prüfende Sprache ist, haben statt des Aufsatzes nach Satz 1 Nr. 1 einen Aufsatz über eines von drei Themen zur deutschen Landeskunde in Deutsch zu schreiben.

(2) 1Die Aufgaben werden vom Staatsministerium gestellt. 2Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden jeweils von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet, die das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt. 3Kommt eine Einigung nicht zustande, wird die Note vom vorsitzenden Mitglied oder von einer durch ihn bestimmten Prüferin oder einem durch ihn bestimmten Prüfer festgesetzt. 4Die Bewertungen sind zu unterzeichnen, Abweichungen sind kurz zu begründen.

(3) 1Legt die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die Übersetzerprüfung zum selben Prüfungstermin oder in zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Prüfungsterminen in zwei Fachgebieten derselben Sprache ab, so hat sie oder er sich nur einmal den Prüfungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 zu unterziehen. 2Die dabei erzielten Einzelnoten zählen für die Teilnote der schriftlichen Prüfung in beiden Fachgebieten.


§ 68

Mündliche Übersetzerprüfung

(1) 1Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses stellt fest, ob die Voraussetzungen für die Teilnahme an der mündlichen Übersetzerprüfung vorliegen. 2Vom mündlichen Teil der Übersetzerprüfung ist ausgeschlossen,

1.
wer in einer schriftlichen Prüfungsaufgabe die Note 6 oder

2.
in zwei schriftlichen Prüfungsaufgaben die Note 5

erzielt hat. 3Mit dem Ausschluss von der mündlichen Prüfung gilt die Übersetzerprüfung als abgelegt und nicht bestanden.

(2) 1Die mündliche Übersetzerprüfung erstreckt sich auf

1.
ein Gespräch in der zu prüfenden Sprache und in Deutsch über verschiedene Gebiete der allgemeinen Landeskunde, bei dem die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer Kenntnisse insbesondere der politischen, rechtlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Verhältnisse des Sprachraums der zu prüfenden Sprache und Deutschlands nachzuweisen hat: Dauer 15 Minuten,

2.
eine Stegreifübersetzung aus der zu prüfenden Sprache ins Deutsche anhand eines kurzen Textes aus einer Zeitung, einer Zeitschrift, einem Brief oder einem anderen Schriftstück: Dauer zehn Minuten,

3.
eine Stegreifübersetzung aus dem Deutschen in die zu prüfende Sprache anhand eines kurzen Textes aus einer Zeitung, einer Zeitschrift, einem Brief oder einem anderen Schriftstück: Dauer zehn Minuten und

4.
sprachliche, fachliche und fachsprachliche Erläuterungen in der zu prüfenden Sprache und in Deutsch, ausgehend von den nach den Nrn. 2 und 3 übersetzten Texten, wobei die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer insbesondere umfassende Grundkenntnisse in der Terminologie und von Sachzusammenhängen des gewählten Fachgebiets sowie hinreichende Vertrautheit mit sprachlich und fachlich relevanten Hilfsmitteln nachzuweisen hat: Dauer 20 Minuten.

2Das Gespräch nach Satz 1 Nr. 1 ist überwiegend in der zu prüfenden Sprache zu führen, es sei denn, diese Sprache ist die Muttersprache der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers. 3Einer der Texte nach Satz 1 Nr. 2 und 3 ist dem gewählten Fachgebiet zu entnehmen.

(3) § 67 Abs. 3 gilt in Bezug auf Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 entsprechend.

(4) Für die Bewertung gilt § 67 Abs. 2 Satz 2 bis 4 entsprechend.


§ 69

Dolmetscherprüfung

(1) 1Die Dolmetscherprüfung kann nur nach bestandener Übersetzerprüfung abgelegt werden und umfasst

1.
die mündliche Übersetzerprüfung sowie

2.
die folgenden drei mündlichen Aufgaben:

a)
inhaltlich richtige, sprachlich einwandfreie und flüssige mündliche Wiedergabe eines in der zu prüfenden Sprache gehaltenen Vortrags in Deutsch: Dauer des Vortrags etwa sechs Minuten, Dauer von Vortrag und Wiedergabe zusammen höchstens 15 Minuten,

b)
inhaltlich richtige, sprachlich einwandfreie und flüssige mündliche Wiedergabe eines in Deutsch gehaltenen Vortrags in der zu prüfenden Sprache: Dauer des Vortrags etwa sechs Minuten, Dauer von Vortrag und Wiedergabe zusammen höchstens 15 Minuten,

c)
Dolmetschen einer zweisprachig geführten, sprachlich anspruchsvollen Verhandlung zwischen zwei Gesprächspartnern in praxisnaher Gesprächsführung unter Berücksichtigung des gewählten Fachgebiets: Dauer 15 Minuten.

2Einer der Vorträge nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b ist dem gewählten Fachgebiet zu entnehmen. 3Von den Vorträgen können Notizen gemacht werden.

(2) 1Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 entfällt, wenn die Dolmetscherprüfung in derselben Sprache und demselben Fachgebiet entweder zum selben Termin wie die Übersetzerprüfung oder zum unmittelbar darauffolgenden Termin abgelegt wird. 2Die Einzelnoten für die entsprechenden Prüfungsaufgaben der mündlichen Übersetzerprüfung nach § 68 Abs. 2 zählen auch für die Dolmetscherprüfung.

(3) 1Legt die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die Dolmetscherprüfung im selben Prüfungstermin oder in zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Prüfungsterminen in zwei Fachgebieten derselben Sprache ab, so hat sie oder er sich derjenigen Prüfungsaufgabe nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b, die nicht einem gewählten Fachgebiet entnommen ist, nur einmal zu unterziehen. 2Die Prüfungsleistungen zählen für beide Fachgebiete.

(4) 1Wenn die Dolmetscherprüfung in zwei Fachgebieten derselben Sprache zum selben Prüfungstermin abgelegt wird, ohne dass diese zum selben Prüfungstermin wie die entsprechenden Übersetzerprüfungen oder zum unmittelbar darauffolgenden Prüfungstermin abgelegt wird, werden von den in Abs. 1 Nr. 1 genannten Prüfungsaufgaben die Aufgaben nach § 68 Abs. 2 Nr. 1 und 2 oder Nr. 3 nur einmal abgelegt. 2Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Für die Bewertung gilt § 67 Abs. 2 Satz 2 bis 4 entsprechend.


§ 70

Bestehen der Abschlussprüfung

(1) Die Übersetzerprüfung hat bestanden, wer

1.
nicht gemäß § 66 Abs. 2 oder § 68 Abs. 1 Satz 2 von der Prüfung ausgeschlossen ist und

2.
in höchstens einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfungsaufgabe eine schlechtere Note als 4, jedoch in keiner Prüfungsaufgabe eine schlechtere Note als 5 erzielt hat.

(2) Die Dolmetscherprüfung hat bestanden, wer

1.
die Übersetzerprüfung erfolgreich abgelegt hat,

2.
nicht gemäß § 66 Abs. 2 von der Prüfung ausgeschlossen ist und

3.
in keiner Prüfungsaufgabe der mündlichen Prüfung gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 eine schlechtere Prüfungsnote als 4 erzielt hat.


§ 71

Abschlusszeugnis

(1) 1Das Abschlusszeugnis enthält

1.
die Jahresfortgangsnoten der Fächer des dritten Studienjahres sowie der in einem früheren Studienjahr abgeschlossenen Fächer,

2.
die Prüfungsnoten der schriftlichen und mündlichen Prüfungen,

3.
die jeweiligen Durchschnittsnoten,

4.
die Prüfungsgesamtnote der Übersetzerprüfung,

5.
die zuzuerkennende Berufsbezeichnung und

6.
die Zuordnung des Abschlusses zu einer Niveaustufe des Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmens.

2Wird die Übersetzer- und Dolmetscherprüfung in einem Prüfungstermin abgelegt, enthält das Abschlusszeugnis zusätzlich die Prüfungsnoten der mündlichen Prüfung gemäß § 69 und die Prüfungsgesamtnote der Dolmetscherprüfung. 3Wird die Dolmetscherprüfung im darauffolgenden Jahr abgelegt, wird ein Zeugnis über die Dolmetscherprüfung ausgestellt, das die Jahresfortgangsnoten in den Fächern Verhandlungsdolmetschen und Vortragsdolmetschen, die Prüfungsnoten der mündlichen Prüfung gemäß § 69, die Prüfungsgesamtnote der Dolmetscherprüfung und die zuzuerkennende Berufsbezeichnung enthält. 4Wird die Übersetzerprüfung oder die Übersetzer- und Dolmetscherprüfung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 abgelegt, enthält das Abschlusszeugnis die Jahresfortgangsnoten der besuchten Fächer des Aufbaustudiums, die Prüfungsnoten der jeweiligen Abschlussprüfung sowie die Prüfungsgesamtnote der abgelegten Prüfung. 5Das Abschlusszeugnis und das Zeugnis über die Dolmetscherprüfung müssen den vom Staatsministerium herausgegebenen Mustern entsprechen. 6Neben dem Abschlusszeugnis erhalten die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer eine Urkunde über die Zuerkennung der Berufsbezeichnung. 7Die Urkunde muss dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen und die Zuordnung des Abschlusses zu einer Niveaustufe des Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmens enthalten.

(2) 1Die Prüfungsgesamtnote der Übersetzerprüfung ist eine auf zwei Dezimalstellen errechnete Durchschnittsnote der dreifach gewichteten Durchschnittsnote der Jahresfortgangsnoten des dritten Studienjahres sowie gegebenenfalls der Jahresfortgangsnoten der in einem früheren Studienjahr abgeschlossenen Stufe 3 der Zweiten Fremdsprache, der zweifach gewichteten Durchschnittsnote der schriftlichen Prüfung und der einfach gewichteten Durchschnittsnote der mündlichen Prüfung. 2Die Durchschnittsnoten werden aus der Summe der jeweiligen Jahresfortgangsnoten und Prüfungsergebnisse geteilt durch die jeweilige Anzahl der Fächer und Prüfungen errechnet.

(3) 1Die Prüfungsgesamtnote der Dolmetscherprüfung ist eine auf zwei Dezimalstellen errechnete Durchschnittsnote der dreifach gewichteten Durchschnittsnote der Jahresfortgangsnoten in den Fächern der Anlage 10 Nr. 7.2 und 7.3, der einfach gewichteten Durchschnittsnote der mündlichen Übersetzerprüfung und der zweifach gewichteten Durchschnittsnote der mündlichen Dolmetscherprüfung. 2Für die Berechnung der Durchschnittsnoten der Jahresfortgangsnoten und der mündlichen Übersetzerprüfung gilt Abs. 2 Satz 2 entsprechend; die Durchschnittsnote der mündlichen Dolmetscherprüfung errechnet sich aus dem jeweils einfach gewichteten Aufgabenteil gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b sowie dem zweifach gewichteten Aufgabenteil gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c.

(4) Als Prüfungsgesamtnote erhalten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer die Note

1.
„mit Auszeichnung“ mit einer Prüfungsgesamtnote bis 1,50,

2.
„gut“ mit einer Prüfungsgesamtnote von 1,51 bis 2,50,

3.
„befriedigend“ mit einer Prüfungsgesamtnote von 2,51 bis 3,50,

4.
„ausreichend“ mit einer Prüfungsgesamtnote von 3,51 bis 4,50.

(5) Studierende, die sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen haben, erhalten ein Jahreszeugnis, das die Leistungen im dritten Studienjahr ohne Einbeziehung der Abschlussprüfung, eine Bemerkung über die erfolgslose Teilnahme an der Abschlussprüfung und einen Hinweis enthält, ob die Abschlussprüfung gemäß Art. 54 Abs. 5 Satz 1 BayEUG noch einmal wiederholt werden darf oder nicht.

(6) Über das Abschlusszeugnis und über das Jahreszeugnis gemäß Abs. 5 beschließt der Prüfungsausschuss.

(7) Eine allgemeine Beurteilung nach Art. 54 Abs. 4 Satz 3 BayEUG wird nicht aufgenommen.


§ 72

Wiederholen der Prüfung

(1) 1Eine nicht bestandene Prüfung kann in derselben Sprache und demselben Fachgebiet einmal wiederholt werden. 2Die Prüfung kann nur im Ganzen wiederholt werden. 3Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die die Übersetzerprüfung in einer Sprache und einem Fachgebiet zweimal nicht bestanden haben und die Übersetzerprüfung in derselben Sprache in einem anderen Fachgebiet zu einem anderen Prüfungstermin einmal nicht bestehen, können die Übersetzerprüfung in derselben Sprache nicht mehr, auch nicht in einem anderen Fachgebiet, ablegen. 4Satz 3 gilt für die Dolmetscherprüfung entsprechend. 5Die Genehmigung nach Art. 54 Abs. 5 Satz 2 BayEUG erteilt die Schulaufsichtsbehörde.

(2) 1Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung das erste Mal abgelegt und bestanden haben, können zur Verbesserung ihrer Note noch einmal zur Prüfung zugelassen werden. 2Sie haben die Wahl, welches Prüfungsergebnis sie gelten lassen wollen.


Abschnitt 2

Abschlussprüfung für andere Bewerberinnen und Bewerber


§ 73

Allgemeines

1Bewerberinnen und Bewerber, die keiner Fachakademie für Übersetzen und Dolmetschen angehören oder an der besuchten Fachakademie die Abschlussprüfung nicht ablegen können, können als andere Bewerberinnen und Bewerber zur Abschlussprüfung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademie zugelassen werden. 2Als andere Bewerberin oder anderer Bewerber zählt nicht, wer in dem Studienjahr, in dem sie oder er sich der Übersetzer- oder Dolmetscherprüfung unterziehen will, in der zu prüfenden Sprache Studierende oder Studierender einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademie für Übersetzen und Dolmetschen in Bayern war. 3Die §§ 67 bis 72 gelten entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.


§ 74

Zulassung

(1) 1Die Bewerberinnen und Bewerber bedürfen der Zulassung, die bis spätestens 15. Januar bei der Fachakademie zu beantragen ist. 2Über die Zulassung wird schriftlich entschieden.

(2) Andere Bewerberinnen und Bewerber müssen für die Prüfungszulassung zur Übersetzerprüfung in einer Sprache und einem Fachgebiet folgende Voraussetzungen nachweisen:

1.
a) die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife oder die Fachhochschulreife,

b)
die erfolgreiche Teilnahme an der Abschlussprüfung einer mindestens zweijährigen öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Berufsfachschule für Fremdsprachenberufe in Bayern oder

c)
einen Bildungsabschluss, dessen Gleichwertigkeit mit den Abschlüssen nach Buchst. a oder Buchst. b vom Staatsministerium oder einer von ihm beauftragten Stelle anerkannt wurde,

2.
a) ein Studium in dieser Sprache und in diesem Fachgebiet an einer Fachakademie für Übersetzen und Dolmetschen in Bayern,

b)
eine dem Studium nach Buchst. a gleichwertige berufsqualifizierende Ausbildung in dieser Sprache und in diesem Fachgebiet oder

c)
eine Tätigkeit als Übersetzer in dieser Sprache und in diesem Fachgebiet in einem Umfang von 1 200 Stunden oder 1 200 DIN A4 Seiten und

3.
bei Bewerberinnen und Bewerbern mit einer anderen Muttersprache als Deutsch Deutschkenntnisse auf dem Niveau C2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprache; der Nachweis kann geführt werden durch entsprechende Zertifikate des Goethe-Instituts oder einer anderen vom Staatsministerium allgemein oder im Einzelfall als gleichwertig anerkannten Prüfung.

(3) Andere Bewerberinnen und Bewerber müssen für die Prüfungszulassung zur Dolmetscherprüfung in einer Sprache und einem Fachgebiet folgende Voraussetzungen nachweisen:

1.
a) die Übersetzerprüfung in dieser Sprache und diesem Fachgebiet,

b)
eine vom Staatsministerium oder der von ihm beauftragten Stelle als gleichwertig anerkannte bestandene Prüfung oder

c)
einen Antrag auf Zulassung zur Übersetzerprüfung in dieser Sprache und diesem Fachgebiet zum selben Termin, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt sind, und

2.
a) ein Studium in dieser Sprache und in diesem Fachgebiet an einer Fachakademie für Übersetzen und Dolmetschen in Bayern während des Besuchs der für Dolmetscher vorgesehenen zusätzlichen Unterrichtsveranstaltungen,

b)
eine dem Studium nach Buchst. a gleichwertige berufsqualifizierende Ausbildung in dieser Sprache und in diesem Fachgebiet oder

c)
eine Tätigkeit als Dolmetscher in dieser Sprache und in diesem Fachgebiet in einem Umfang von 500 Stunden.

(4) Dem Antrag sind beizufügen:

1.
Lebenslauf, der die Daten des Schulbesuchs und der beruflichen Vorbildung lückenlos enthalten muss,

2.
Nachweise über die nach § 7 Abs. 1 erforderliche schulische und berufliche Vorbildung und die Sprachkompetenz im Original oder in beglaubigter Abschrift,

3.
Erklärung, aus der hervorgeht, wie sich die Bewerberin oder der Bewerber in den einzelnen Fächern vorbereitet hat und ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis sich die Bewerberin oder der Bewerber schon einmal der Abschlussprüfung an einer Fachakademie unterzogen hat.

(5) 1Die Zulassung kann versagt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Zulassung nicht fristgerecht beantragt oder die notwendigen Unterlagen und Erklärungen nicht rechtzeitig vorlegt. 2Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Nachweise nach Abs. 4 Nr. 2 nicht erbringt oder sich der Abschlussprüfung schon zweimal ohne Erfolg unterzogen hat.

(6) Die Bewerberinnen und Bewerber haben beim Antritt zur Prüfung und auf Verlangen auch während der Prüfung ihren gültigen amtlichen Lichtbildausweis vorzuweisen.


§ 75

Mündliche Übersetzerprüfung und Dolmetscherprüfung

1Die Dauer der Prüfungsaufgaben nach § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 beträgt 25 Minuten, die der Prüfungsaufgabe nach § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 beträgt 30 Minuten, wenn die Übersetzerprüfung nicht in derselben Sprache und demselben Fachgebiet bereits zu einem früheren Termin abgelegt wurde. 2Die Dauer der Vorträge nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b beträgt jeweils etwa acht Minuten; Vortrag und Wiedergabe dürfen zusammen höchstens 20 Minuten umfassen. 3Die Dauer des Verhandlungsdolmetschens nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c beträgt 20 Minuten.


§ 76

Festsetzung des Prüfungsergebnisses

(1) Die Zeugnisnoten ergeben sich ausschließlich aus den in der Prüfung erbrachten Leistungen.

(2) 1Die Prüfungsgesamtnote der Übersetzerprüfung ist eine auf zwei Dezimalstellen errechnete Durchschnittsnote der zweifach gewichteten Durchschnittsnote der schriftlichen Prüfung und der einfach gewichteten Durchschnittsnote der mündlichen Prüfung. 2Die Durchschnittsnoten werden aus der Summe der jeweiligen Prüfungsergebnisse geteilt durch die Anzahl der Prüfungen errechnet.

(3) 1Die Prüfungsnote der Dolmetscherprüfung ist eine auf zwei Dezimalstellen errechnete Durchschnittsnote aus der einfach gewichteten Durchschnittsnote der mündlichen Übersetzerprüfung und der zweifach gewichteten Durchschnittsnote der Dolmetscherprüfung. 2Für die Berechnung der Durchschnittsnote der mündlichen Übersetzerprüfung gilt Abs. 2 Satz 2 entsprechend; die Durchschnittsnote der Dolmetscherprüfung errechnet sich aus dem jeweils einfach gewichteten Aufgabenteil gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b sowie dem zweifach gewichteten Aufgabenteil gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c.

(4) 1Bewerberinnen und Bewerber, die die Abschlussprüfung bestanden haben, erhalten ein Abschlusszeugnis, gegebenenfalls ein Zeugnis über die Dolmetscherprüfung und eine Urkunde. 2Bewerberinnen und Bewerber, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung hierüber.


Kapitel 6

Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement


Abschnitt 1

Abschlussprüfung für Studierende öffentlicher und staatlich anerkannter Fachakademien


§ 77

Gliederung der Prüfung

1Die Abschlussprüfung gliedert sich in zwei Abschnitte:

1.
die schriftliche und mündliche Prüfung gemäß §§ 79 und 80 am Ende des Ausbildungsabschnitts nach § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1,

2.
die praktische Abschlussprüfung gemäß § 82 Abs. 1 am Ende des Berufspraktikums gemäß § 81.

2Art. 54 Abs. 5 BayEUG findet auf jeden Prüfungsabschnitt Anwendung.


§ 78

Festsetzung der Jahresfortgangsnoten, Ausschluss von der Prüfung

(1) 1Vor Beginn der Abschlussprüfung setzt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Lehrkräfte die Jahresfortgangsnoten der im aktuellen Studienjahr unterrichteten Fächer fest. 2Diese werden der oder dem Studierenden vor der schriftlichen Prüfung mitgeteilt. 3Für Jahresfortgangsnoten aus früheren Studienjahren bleibt § 28 Abs. 4 Satz 1 und 2 unberührt.

(2) Eine Teilnahme an der Abschlussprüfung ist ausgeschlossen,

1.
solange eine Jahresfortgangsnote gemäß § 28 Abs. 2 in einem Prüfungsfach oder die Note für das Berufspraktikum nicht festgesetzt werden kann oder

2.
wenn mehr als fünf Unterrichtstage im jeweiligen Studienjahr ohne ausreichende Entschuldigung versäumt wurden.


§ 79

Erster Prüfungsabschnitt – schriftliche Prüfung

(1) 1Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf den gesamten theoretischen Unterrichtsstoff der Fächer, die in Anlage 11 als Abschlussprüfungsfächer ausgewiesen sind. 2Die Bearbeitungszeit beträgt in den Pflichtfächern jeweils 180 Minuten und in den Wahlpflichtfächern jeweils 90 Minuten.

(2) 1Die Fachakademie legt zum Ende des ersten Studienjahres fest, in welchen der möglichen Wahlpflichtfächer der Anlage 11 eine Abschlussprüfung angeboten wird. 2Aus diesen Fächern wählen die Studierenden schriftlich spätestens zum Ende des der Abschlussprüfung vorhergehenden Studienhalbjahres zwei schriftliche Prüfungsfächer aus.

(3) 1Das Staatsministerium stellt die Aufgaben für die Pflichtfächer. 2Die Aufgaben für die Wahlpflichtfächer stellt der Prüfungsausschuss. 3Bei mehreren für ein Fach zur Wahl gestellten Aufgaben trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den fachlich zuständigen Lehrkräften des Prüfungsausschusses am Prüfungstag die Auswahl. 4Für Parallelklassen können verschiedene Aufgaben gewählt werden.


§ 80

Erster Prüfungsabschnitt – mündliche Prüfung

(1) Studierende können sich auf schriftlichen Antrag, der dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bis zu einem von ihm festgelegten Termin zugehen muss, freiwillig der mündlichen Prüfung unterziehen

1.
in einem Fach der schriftlichen Prüfung, wenn sich die Noten der schriftlichen Prüfung und des Jahresfortgangs um eine, drei oder fünf Notenstufen unterscheiden und nach Auffassung des Prüfungsausschusses die schlechtere Note als Gesamtnote festzusetzen wäre,

2.
in einem sonstigen Pflichtfach oder Wahlpflichtfach des letzten Studienjahres, wenn die Leistungen mit der Jahresfortgangsnote 5 oder 6 bewertet worden sind.

(2) Studierende haben sich der mündlichen Prüfung zu unterziehen, wenn nach den besonderen Umständen des Falls der Leistungsstand in einem Pflichtfach oder Wahlpflichtfach nach dem Urteil des Prüfungsausschusses durch die Noten des Jahresfortgangs und die Noten der schriftlichen Prüfung nicht geklärt erscheint, es sei denn, dass der Prüfungsausschuss von sich aus zwischen den Gesamtnoten einen Ausgleich herbeiführt.

(3) 1Der Prüfungsausschuss stellt fest, ob die Voraussetzungen für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung vorliegen. 2Steht fest, dass die Abschlussprüfung nicht mehr mit Erfolg abgelegt werden kann, so wird von mündlichen Prüfungen abgesehen.

(4) 1Soweit Studierende zur Teilnahme an der mündlichen Prüfung berechtigt oder verpflichtet sind, ist ihnen dies unverzüglich, spätestens zwei Kalendertage vor Beginn der mündlichen Prüfung bekanntzugeben. 2Die mündliche Prüfung ist nach einem den Studierenden bekanntzugebenden Zeitplan durchzuführen.

(5) 1Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung. 2Sie erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff des Fachs. 3Die Prüfungszeit soll für ein Fach 20 Minuten betragen. 4Die Leistungen in der mündlichen Prüfung bewertet der zuständige Ausschuss.


§ 81

Berufspraktikum

Die Note für das Berufspraktikum wird auf Grund

1.
der Noten für die mindestens zwei praktischen Leistungsnachweise, welche der Praktikumsbetreuer erhebt,

2.
der Note für die schriftliche Ausarbeitung und

3.
der schriftlichen Zwischen- und Abschlussbeurteilung der Praktikumsstelle gemäß § 16 Abs. 4 Satz 3 über Tätigkeiten, die fachlichen Leistungen und das Verhalten der Praktikantin oder des Praktikanten

durch den Prüfungsausschuss festgesetzt und der oder dem Studierenden vor der praktischen Abschlussprüfung mitgeteilt.


§ 82

Zweiter Prüfungsabschnitt

(1) 1Die praktische Abschlussprüfung ist im Fach Projektmanagement abzulegen. 2Sie erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff des Fachs sowie die zugehörigen Ausbildungsinhalte des Berufspraktikums. 3Die Bearbeitungszeit beträgt insgesamt 380 Minuten; die zeitliche Verteilung liegt im Ermessen der Fachakademie. 4Die Prüfung umfasst die Planung, Durchführung und Evaluation eines Projekts; auf die Planung und Evaluation dürfen zusammen nicht mehr als 120 Minuten entfallen. 5Zur Durchführung des Projekts werden Hilfskräfte zur Verfügung gestellt, die vom Prüfling zu unterweisen und anzuleiten sind.

(2) Die Aufgaben werden vom Prüfungsausschuss, im Fall des § 30 Abs. 3 vom Unterausschuss gestellt.


§ 83

Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) 1Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden je von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet, die das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt. 2Kommt eine Einigung nicht zustande, wird die Note vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses oder von einer durch ihn bestimmten Prüferin oder von einem durch ihn bestimmten Prüfer festgesetzt. 3Die Bewertungen sind zu unterzeichnen, Abweichungen sind kurz zu begründen.

(2) Die Leistungen in der mündlichen Prüfung sowie die Leistungen der praktischen Abschlussprüfung bewertet der zuständige Ausschuss.


§ 84

Festsetzung des Prüfungsergebnisses

(1) 1Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der Prüfungsausschuss die Gesamtnoten fest. 2In Fächern, die Gegenstand der Abschlussprüfung nach den §§ 79 und 80 waren, wird die Gesamtnote aus der Jahresfortgangsnote und der Prüfungsnote ermittelt. 3Bei der Bildung der Prüfungsnote zählt die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach. 4Die Jahresfortgangsnote und die Prüfungsnote sind gleichwertig. 5Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt in der Regel in Fächern der schriftlichen und der praktischen Prüfung die Prüfungsnote, in sonstigen Fächern die Jahresfortgangsnote den Ausschlag. 6In Prüfungsteilen, die Gegenstand der Abschlussprüfung nach § 82 waren, gilt die Prüfungsnote als Gesamtnote. 7In Fächern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung waren, gilt die Jahresfortgangsnote als Gesamtnote.

(2) 1Auf Grund der Gesamtnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über das Bestehen der Abschlussprüfung. 2Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn beide Prüfungsabschnitte bestanden sind. 3Der erste Prüfungsabschnitt ist nicht bestanden, wenn

1.
in einem Fach der schriftlichen Abschlussprüfung eine schlechtere Gesamtnote als 4,

2.
in einem anderen Pflicht- oder Wahlpflichtfach die Gesamtnote 6 oder

3.
in zwei anderen Pflicht- oder Wahlpflichtfächern jeweils die Gesamtnote 5

erzielt wurde. 4Pflichtfächer, die in einem früheren Studienjahr abgeschlossen wurden, sind bei der Berechnung gemäß Satz 3 Nr. 2 und 3 mit zu berücksichtigen. 5Der zweite Prüfungsabschnitt ist nicht bestanden, wenn im Pflichtfach Projektmanagement eine schlechtere Gesamtnote als 4 erzielt wurde.


§ 85

Abschlusszeugnis

(1) 1Das Abschlusszeugnis enthält

1.
die Gesamtnoten aller Pflichtfächer sowie der im Einzelfall gewählten Wahlpflichtfächer und Wahlfächer,

2.
die Note für das Berufspraktikum,

3.
die Prüfungsgesamtnote,

4.
die zuzuerkennende Berufsbezeichnung,

5.
die Zuordnung des Abschlusses zu einer Niveaustufe des Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmens sowie

6.
den Vermerk: „Die beruflichen sowie berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des § 30 BBiG sind nachgewiesen.“; der Vermerk entfällt, wenn für die Unterweisung und Anleitung der Hilfskräfte nach § 82 Abs. 1 Satz 5 nicht mindestens die Note 4 erteilt wurde.

2Das Abschlusszeugnis muss dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen. 3Neben dem Abschlusszeugnis erhalten die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer eine Urkunde über die Zuerkennung der Berufsbezeichnung. 4Die Urkunde muss dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen und die Zuordnung des Abschlusses zu einer Niveaustufe des Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmens enthalten.

(2) 1Die Prüfungsgesamtnote wird aus der Summe der Noten der Pflichtfächer und der Wahlpflichtfächer sowie der Note für das Berufspraktikum geteilt durch die Anzahl der eingerechneten Noten auf zwei Dezimalstellen errechnet. 2Als Prüfungsgesamtnote erhalten Prüfungsteilnehmer die Note

1.
„sehr gut“ mit einer Prüfungsgesamtnote bis 1,50,

2.
„gut“ mit einer Prüfungsgesamtnote von 1,51 bis 2,50,

3.
„befriedigend“ mit einer Prüfungsgesamtnote von 2,51 bis 3,50,

4.
„ausreichend“ mit einer Prüfungsgesamtnote von 3,51 bis 4,50.

(3) Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die sich dem zweiten Prüfungsabschnitt ohne Erfolg unterzogen haben, erhalten ein Zeugnis, das die Leistungen im Berufspraktikum, eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme am zweiten Prüfungsabschnitt und einen Hinweis enthält, ob der zweite Prüfungsabschnitt gemäß Art. 54 Abs. 5 Satz 1 BayEUG noch einmal wiederholt werden darf oder nicht.

(4) Über das Abschlusszeugnis und über das Zeugnis gemäß Abs. 3 beschließt der Prüfungsausschuss.

(5) Eine allgemeine Beurteilung nach Art. 54 Abs. 4 Satz 3 BayEUG wird nicht aufgenommen.


Abschnitt 2

Abschlussprüfung für andere Bewerberinnen und Bewerber


§ 86

Allgemeines

(1) 1Bewerberinnen und Bewerber, die keiner Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement angehören oder an der von ihnen besuchten Fachakademie die Abschlussprüfung nicht ablegen können, können als andere Bewerberinnen und Bewerber zum ersten Prüfungsabschnitt an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademie zugelassen werden. 2Als andere Bewerberin oder anderer Bewerber zählt nicht, wer in dem Studienjahr, in dem sie oder er sich der Abschlussprüfung unterziehen will, Studierende oder Studierender einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement in Bayern war. 3Das Staatsministerium kann bei Bedarf besondere staatliche Prüfungsausschüsse zur Abnahme der Prüfung einsetzen.

(2) Es gelten die §§ 79, 80, 83 und 84, soweit sie Regelungen zum ersten Prüfungsabschnitt enthalten und nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(3) 1Die Bewerberinnen und Bewerber haben folgende Prüfungsleistungen zu erbringen:

1.
dieselben schriftlichen Prüfungsleistungen wie die Studierenden der öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademien im ersten Prüfungsabschnitt,

2.
weitere schriftliche Aufgaben in

a)
allen Pflichtfächern, in denen keine schriftliche Prüfung gemäß Nr. 1 abgelegt wurde: Bearbeitungszeit je 90 Minuten,

b)
in zwei von ihnen gewählten Wahlpflichtfächern: Bearbeitungszeit je 90 Minuten,

3.
im Fach Ernährung und Verpflegung eine praktische Aufgabe: Bearbeitungszeit 300 Minuten.

2Die Aufgaben werden vom Prüfungsausschuss gestellt. 3Im Rahmen von Satz 1 Nr. 2 Buchst. b können nur Fächer gewählt werden, die auch Studierende nach § 79 Abs. 2 Satz 2 gewählt haben.

(4) Auf schriftlichen Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers, der dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bis zu einem von ihm festgesetzten Termin zugehen muss, findet eine zusätzliche mündliche Prüfung statt

1.
in bis zu zwei Fächern nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und

2.
in bis zu zwei Fächern nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2.


§ 87

Zulassung

(1) 1Die Bewerberinnen und Bewerber bedürfen der Zulassung, die bis spätestens 1. März bei der Fachakademie zu beantragen ist. 2Über die Zulassung wird schriftlich entschieden.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1.
Lebenslauf, der die Daten des Schulbesuchs und der beruflichen Vorbildung lückenlos enthalten muss,

2.
Nachweise über die nach § 8 Abs. 1 erforderliche schulische und berufliche Vorbildung im Original oder in beglaubigter Abschrift,

3.
Erklärung, aus der hervorgeht, wie sich die Bewerberin oder der Bewerber in den einzelnen Fächern vorbereitet hat und ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis sich die Bewerberin oder der Bewerber schon einmal der Abschlussprüfung an einer Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement unterzogen hat.

(3) 1Die Zulassung kann versagt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Zulassung nicht fristgerecht beantragt oder die notwendigen Unterlagen und Erklärungen nicht rechtzeitig vorlegt. 2Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Nachweise nach Abs. 2 Nr. 2 nicht erbringt oder der erste Prüfungsabschnitt schon zweimal ohne Erfolg abgelegt wurde.

(4) Die Bewerberinnen und Bewerber haben beim Antritt zur Prüfung und auf Verlangen auch während der Prüfung ihren gültigen amtlichen Lichtbildausweis vorzuweisen.


§ 88

Festsetzung des Prüfungsergebnisses

(1) 1Die Zeugnisnoten ergeben sich ausschließlich aus den in der Prüfung erbrachten Leistungen. 2Bei der Bildung der Zeugnisnoten zählt die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach.

(2) 1Bewerberinnen und Bewerber, die die Abschlussprüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2. 2Bewerberinnen und Bewerber, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung hierüber.

(3) 1Tritt eine Bewerberin oder ein Bewerber vor der Prüfung im dritten Fach zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. 2Bei einem Rücktritt nach diesem Zeitpunkt gilt die Prüfung als nicht bestanden, es sei denn, der Rücktritt erfolgt aus Gründen, die die Bewerberin oder der Bewerber nicht zu vertreten hat.


Teil 6

Fachakademiebeirat


§ 89

Fachakademiebeirat

1Der Schulträger kann bei seiner Fachakademie einen Beirat einrichten und in diesen geeignete Vertreter aus Wirtschaft und Gesellschaft berufen. 2Der Beirat hat die Aufgabe, die Verbindung der Fachakademie zu Wirtschaft und Arbeitswelt sicherzustellen.


Teil 7

Schlussvorschriften


§ 90

Einstufungsprüfung

1Staatlich geprüfte Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger, die ihre Ausbildung vor dem Schuljahr 1989/90 abgeschlossen haben und in ihrem Beruf mindestens sieben Jahre tätig waren, können auch ohne mittleren Schulabschluss in die Fachakademie für Sozialpädagogik aufgenommen oder zur Abschlussprüfung für andere Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, wenn sie erfolgreich eine Einstufungsprüfung abgelegt haben. 2Die Einstufungsprüfung besteht aus einer schriftlichen Aufgabe im Fach Deutsch – Bearbeitungszeit 180 Minuten – und einer schriftlichen Aufgabe aus den Fächern Sozialkunde und Geschichte – Bearbeitungszeit 90 Minuten. 3Die Prüfungsaufgaben stellt die vom Staatsministerium beauftragte Regierung; dabei sind die Lehrpläne für die Vorklasse der Berufsoberschule für die Fächer Deutsch und Geschichte und die Wirtschaftsschule für das Fach Sozialkunde zugrunde zu legen. 4Die Prüfung kann nur an den von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten öffentlichen Berufsfachschulen für Kinderpflege abgelegt werden. 5Die Zulassung ist schriftlich bis spätestens 1. Oktober bei der Schulaufsichtsbehörde zu beantragen. 6Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die nach Satz 1 erforderlichen Nachweise nicht erbringt oder sich der Einstufungsprüfung schon zweimal ohne Erfolg unterzogen hat. 7Die Einstufungsprüfung ist bestanden, wenn in jedem der beiden Prüfungsteile mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde. 8Für die Einstufungsprüfung gelten im Übrigen die für die staatliche Abschlussprüfung an öffentlichen Berufsfachschulen für Kinderpflege für andere Bewerberinnen und Bewerber geltenden Bestimmungen entsprechend.


§ 91

Übergangsvorschrift

Für Studierende an der Fachakademie für Sozialpädagogik, die die Ausbildung vor dem 1. August 2017 begonnen haben, gelten die §§ 26, 29, 30 bis 32, 36 bis 42 und die Anlage 2 der Fachakademieordnung Sozialpädagogik (FakOSozPäd) in der bis zum 31. Juli 2017 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Juli 2031.


§ 92

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Juli 2017 treten außer Kraft:

1.
die Fachakademieordnung (FakO) vom 31. August 1984 (GVBl. S. 339, BayRS 2236-9-1-4-K), die zuletzt durch § 24 der Verordnung vom 1. Juli 2016 (GVBl. S. 193) geändert worden ist,

2.
die Fachakademieordnung Sozialpädagogik (FakOSozPäd) vom 4. September 1985 (GVBl. S. 534, 662, BayRS 2236-9-1-3-K), die zuletzt durch § 23 der Verordnung vom 1. Juli 2016 (GVBl. S. 193) geändert worden ist,

3.
die Fachakademieordnung Übersetzen und Dolmetschen (FakOÜDol) vom 10. August 1987 (GVBl. S. 278, BayRS 2236-9-1-2-K), die zuletzt durch § 22 der Verordnung vom 1. Juli 2016 (GVBl. S. 193) geändert worden ist,

4.
die Fachakademieordnung Ernährungs- und Versorgungsmanagement (FakOErVers) vom 18. Juni 1998 (GVBl. S. 361, BayRS 2236-9-1-5-K), die zuletzt durch § 25 der Verordnung vom 1. Juli 2016 (GVBl. S. 193) geändert worden ist, und

5.
§ 2 Satz 2 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Fachakademieordnung Fremdsprachenberufe vom 26. März 2013 (GVBl. S. 235, BayRS 2236-9-1-2-K).


München, den 9. Mai 2017

Bayerisches Staatsministerium
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

Dr. Ludwig   S p a e n l e
Staatsminister

Anlagen