Veröffentlichung KWMBl. 2017/08 S. 182 vom 15.05.2017

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 872b8540f9b7b510dbd736a7674cd860e335d21c3a8ce305b25ed0ff79c01ebf

 

2236-6-1-1-K
2236-6-1-1-K
Schulordnung für die Fachschulen
(Fachschulordnung – FSO)
vom 15. Mai 2017 (GVBl. S. 182)
Auf Grund des Art. 5 Abs. 1 Satz 2, des Art. 15 Satz 4 Halbsatz 2, des Art. 44 Abs. 2 Satz 1, des Art. 45 Abs. 2 Satz 1 und 4, des Art. 49 Abs. 1 Satz 2 und 3, des Art. 50 Abs. 2, des Art. 52 Abs. 4, des Art. 53 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1, des Art. 54 Abs. 3 Satz 1, des Art. 55 Abs. 1 Nr. 6, des Art. 56 Abs. 2 Nr. 2, des Art. 89, des Art. 100 Abs. 2 und des Art. 122 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 371) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst:
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
§ 2
Ausbildungsziele
§ 3
Ausbildungsdauer, abweichende Ausbildungsabschnitte
Teil 2
Aufnahme
§ 4
Allgemeines
§ 5
Zweijährige Fachschulen
§ 6
Fachschulen für Heilerziehungspflege und Heilerziehungspflegehilfe
§ 7
Probezeit
Teil 3
Schulbetrieb
§ 8
Einrichtung von Klassen und anderen Unterrichtsgruppen
§ 9
Ferien
§ 10
Höchstausbildungsdauer
§ 11
Stundentafeln
§ 12
Unterrichtszeit, Einrichtung
und Besuch bestimmter Unterrichtsfächer
Teil 4
Leistungen, Zeugnisse
Kapitel 1
Leistungsnachweise
§ 13
Leistungsnachweise
§ 14
Schulaufgaben, Kurzarbeiten
und praktische Leistungsnachweise
§ 15
Facharbeit an der Fachschule
für Heilerziehungspflege
§ 16
Korrektur und Besprechung
§ 17
Bewertung der Leistungen
§ 18
Nachholung von Leistungsnachweisen
§ 19
Bildung der Jahresfortgangsnoten
sowie der Noten des Zwischenzeugnisses
Kapitel 2
Vorrücken,
Notenausgleich und Wiederholen
§ 20
Vorrücken, Notenausgleich
§ 21
Verbot des Wiederholens
Kapitel 3
Zeugnisse
§ 22
Zwischen- und Jahreszeugnisse, Fachschulreife
§ 23
Bescheinigung
über die Dauer des Schulbesuchs
Teil 5
Prüfungen, Abschlüsse
Kapitel 1
Allgemeines
§ 24
Prüfungsausschuss
§ 25
Festsetzung der Jahresfortgangsnoten
§ 26
Niederschrift
§ 27
Hilfsmittel
§ 28
Unterschleif
§ 29
Verhinderung der Teilnahme
§ 30
Nachholung der Abschlussprüfung
§ 31
Zusätzliche Regelungen für Schüler staatlich genehmigter Ersatzschulen
Kapitel 2
Zweijährige Fachschulen
Abschnitt 1
Abschlussprüfung für Schüler öffentlicher und
staatlich anerkannter Fachschulen
§ 32
Schriftliche und praktische Prüfung
§ 33
Mündliche Prüfung
§ 34
Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 35
Festsetzung des Prüfungsergebnisses
§ 36
Abschlusszeugnis
§ 37
Nachprüfung
Abschnitt 2
Abschlussprüfung für andere Bewerber
§ 38
Allgemeines
§ 39
Prüfungsgegenstände
§ 40
Zulassung
§ 41
Festsetzung des Prüfungsergebnisses
Kapitel 3
Fachschulen für Heilerziehungspflege
Abschnitt 1
Abschlussprüfung
für Schüler öffentlicher und staatlich
anerkannter Fachschulen
§ 42
Schriftliche Prüfung
§ 43
Praktische Prüfung
§ 44
Mündliche Prüfung
§ 45
Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 46
Festsetzung des Prüfungsergebnisses
§ 47
Abschlusszeugnis
Abschnitt 2
Abschlussprüfung für andere Bewerber
§ 48
Allgemeines
§ 49
Prüfungsgegenstände
§ 50
Zulassung
§ 51
Festsetzung des Prüfungsergebnisses
Kapitel 4
Fachschulen für Heilerziehungspflegehilfe
Abschnitt 1
Abschlussprüfung
für Schüler öffentlicher und staatlich
anerkannter Fachschulen
§ 52
Prüfungsverfahren
§ 53
Schriftliche Prüfung
§ 54
Praktische Prüfung
§ 55
Mündliche Prüfung
Abschnitt 2
Abschlussprüfung für andere Bewerber
§ 56
Allgemeines
§ 57
Prüfungsgegenstände
§ 58
Zulassung
§ 59
Festsetzung des Prüfungsergebnisses
Teil 6
Fachschulbeirat
§ 60
Fachschulbeirat
Teil 7
Schlussvorschriften
§ 61
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1
Fachrichtungen und zuzuerkennende Berufsbezeichnungen
Anlage 2
Stundentafeln für die zweijährigen Fachschulen
Anlage 3
Stundentafel für die Fachschule für Heilerziehungspflege (dreijährig)
Anlage 4
Stundentafel für die Fachschule für Heilerziehungspflege (zweijährig)
Anlage 5
Stundentafel für die Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe
Teil 1
Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
(1) 1Diese Schulordnung gilt, soweit sie der Aufsicht des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium) unterliegen, für öffentliche Fachschulen und staatlich anerkannte Ersatzschulen mit dem Charakter einer öffentlichen Schule. 2Für staatlich genehmigte und staatlich anerkannte Ersatzschulen gilt diese Schulordnung im Rahmen der Art. 90, 92 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 und Art. 93 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), für letztere darüber hinaus im Rahmen des Art. 100 Abs. 2 BayEUG.
(2) Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums sind Fachschulen mit folgenden Fachrichtungen eingeführt:
1.
Technikerschulen gemäß Anlage 1 Nr. 1,
2.
Meisterschulen gemäß Anlage 1 Nr. 2,
3.
sonstige zweijährige Fachschulen gemäß Anlage 1 Nr. 3,
4.
Fachschule für Heilerziehungspflege und
5.
Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe.
§ 2
Ausbildungsziele
(1) Die Ausbildung soll die Schülerinnen und Schüler zu Folgendem befähigen:
1.
in Fachschulen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 (zweijährige Fachschulen):
a)
Übernahme von Aufgaben im mittleren Funktionsbereich als Fachkraft mit beruflicher Erfahrung und
b)
Erlangung einer vertieften beruflichen Fortbildung unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse einer erwachsenenspezifischen Schulbildung;
2.
in der Fachschule für Heilerziehungspflege: eigenverantwortliche Begleitung, Betreuung, Pflege, Assistenz, Bildung, Sozialisation und Rehabilitation von Menschen, deren personale und soziale Identität und Integration durch Beeinträchtigungen oder Behinderungen erschwert ist;
3.
in der Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe: Tätigkeit als Mitarbeiter der Heilerziehungspflegerin oder des Heilerziehungspflegers im jeweiligen Aufgabenbereich nach deren oder dessen Weisungen.
(2) 1Bei erfolgreichem Abschluss verleihen die Fachschulen mit Ausnahme der Meisterschule für Holzbildhauer die Berufsbezeichnungen nach Anlage 1. 2Die zweijährigen Fachschulen verleihen nach Maßgabe des § 22 Abs. 4 oder § 41 Abs. 4, die Fachschule für Heilerziehungspflege verleiht nach § 22 Abs. 4 die Fachschulreife.
§ 3
Ausbildungsdauer,
abweichende Ausbildungsabschnitte
(1) 1Die Ausbildung an zweijährigen Fachschulen dauert in Vollzeitform zwei Jahre. 2Sie kann in hälftiger Teilzeit durchlaufen werden; in diesem Fall beträgt die Ausbildungszeit vier Jahre. 3Die Ausbildungsdauer kann durch Aufnahme in eine höhere Jahrgangsstufe gemäß § 5 Abs. 3 verkürzt werden.
(2) 1Die Ausbildung an der Fachschule für Heilerziehungspflege dauert drei Jahre. 2Mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde kann die Ausbildung auf Antrag der Schule in zwei Jahren durchgeführt werden. 3Die Ausbildungsdauer kann auf Antrag einer Schülerin oder eines Schülers im Einzelfall verkürzt werden
1.
durch Aufnahme in eine höhere Jahrgangsstufe gemäß § 6 Abs. 3,
2.
für Staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher
a)
in der dreijährigen Organisationsform um zwei Jahre, wenn die Bewerberin oder der Bewerber eine Tätigkeit von mindestens einem Jahr in der Behindertenhilfe nach der staatlichen Anerkennung zur Erzieherin oder zum Erzieher nachweist,
b)
im Übrigen um höchstens die Hälfte der Zeit.
(3) Die Ausbildung an der Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe dauert ein Jahr.
Teil 2
Aufnahme
§ 4
Allgemeines
(1) 1Die Aufnahme erfolgt durch die Fachschule jeweils zu Beginn des Schuljahres. 2An zweijährigen Fachschulen in Vollzeitform kann das Schuljahr am 15. Februar beginnen und am 14. Februar des folgenden Kalenderjahres enden. 3Eine nachträgliche Aufnahme kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und längstens binnen sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn gewährt werden. 4Mit der Anmeldung sind bei der Fachschule vorzulegen:
1.
ein lückenloser Lebenslauf,
2.
die Nachweise über die schulische und berufliche Vorbildung im Original oder in beglaubigter Abschrift und
3.
ein gültiger amtlicher Lichtbildausweis.
5Dem Antrag auf Aufnahme an eine Fachschule für Heilerziehungspflege oder an eine Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe sind zusätzlich beizufügen
1.
ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate ist, und
2.
ein ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung für einen pädagogischen und pflegerischen Beruf, das nicht älter als drei Monate ist.
6Weitere Regelungen zum Anmelde- und Aufnahmeverfahren trifft die Fachschule.
(2) Die Aufnahme ist vorbehaltlich Abs. 1 Satz 3 dadurch aufschiebend bedingt, dass die Bewerber am ersten Unterrichtstag am Unterricht teilnehmen oder spätestens am dritten Unterrichtstag gegenüber der Fachschule nachweisen, dass sie aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren.
(3) 1Die Aufnahme kann versagt werden, wenn Termine des Anmeldeverfahrens nicht eingehalten oder Unterlagen nicht termingerecht und vollständig vorgelegt wurden. 2Die Aufnahme ist zu versagen,
1.
wenn die Bewerberin oder der Bewerber
a)
zweimal die Probezeit an einer Fachschule nicht bestanden hat oder vor ihrem Ablauf ausgetreten ist oder
b)
zweimal eine Jahrgangsstufe der Fachschule ohne Erfolg besucht hat oder während eines Schuljahres ausgetreten ist oder
2.
betreffend die Aufnahme an eine Fachschule für Heilerziehungspflege oder eine Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Bewerberin oder den Bewerber als ungeeignet für die Tätigkeit im Bereich der Heilerziehungspflege oder Heilerziehungspflegehilfe erscheinen lassen.
3Die Lehrerkonferenz kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von Satz 2 Nr. 1 Buchst. b Alternative 2 zulassen.
§ 5
Zweijährige Fachschulen
(1) 1Die Aufnahme an zweijährige Fachschulen setzt voraus:
1.
den erfolgreichen Abschluss der Berufsschule, es sei denn, dass die Bewerberin oder der Bewerber nicht zum Besuch der Berufsschule verpflichtet war,
2.
die einschlägige berufliche Vorbildung und
3.
für die Fachschule für Produktdesign zusätzlich den Abschluss der Berufsfachschule für Produktdesign.
2Einschlägige berufliche Vorbildung im Sinne von Satz 1 Nr. 2 ist eine für die Fachrichtung einschlägige
1.
abgeschlossene Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren und eine spätere einschlägige berufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr,
2.
abgeschlossene Ausbildung zur Staatlich geprüften technischen oder kaufmännischen Assistentin oder zum Staatlich geprüften technischen oder kaufmännischen Assistenten und eine spätere einschlägige berufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr oder
3.
berufliche Tätigkeit von mindestens fünf Jahren.
3Für die Meisterschule für Holzbildhauer ist einschlägige berufliche Vorbildung auch eine erfolgreich abgelegte Gesellenprüfung als Holzbildhauer. 4In der Teilzeitform kann die einschlägige berufliche Tätigkeit bis zur Hälfte während des Besuchs der Fachschule abgeleistet werden.
(2) 1Die Schulaufsichtsbehörde kann in Härtefällen Ausnahmen von den Voraussetzungen des Abs. 1 genehmigen. 2Bei der Aufnahme in eine Meisterschule erfolgt die Entscheidung in Abstimmung mit dem zuständigen Meisterprüfungsausschuss.
(3) 1Bewerberinnen und Bewerber, die die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, können nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung unmittelbar in das zweite Schuljahr aufgenommen werden. 2Die Aufnahmeprüfung entfällt für Bewerberinnen und Bewerber, die mindestens 70 ECTS-Punkte in einem fachlich verwandten Studiengang nachweisen können. 3Bewerberinnen und Bewerber können unter den gleichen Voraussetzungen auf Antrag in das zweite Schulhalbjahr, in der Teilzeitform gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 in das dritte Schulhalbjahr aufgenommen werden, wenn es die organisatorischen Verhältnisse zulassen.
(4) 1Die Aufnahmeprüfung erstreckt sich auf alle Pflichtfächer des ersten Schuljahres; die in der Aufnahmeprüfung erzielten Ergebnisse entsprechen Jahresfortgangsnoten. 2In fachpraktischen Fächern wird praktisch, in den übrigen Fächern wird schriftlich geprüft. 3Die Prüfungsaufgaben stellt die Schule. 4Die Schulaufsichtsbehörde kann in Härtefällen oder bei Fachrichtungswechsel von der Aufnahmeprüfung in einzelnen oder allen Fächern befreien. 5Für das Bestehen der Aufnahmeprüfung gilt § 7 Abs. 2 entsprechend.
§ 6
Fachschulen für Heilerziehungspflege
und Heilerziehungspflegehilfe
(1) 1Die Aufnahme an die Fachschule für Heilerziehungspflege setzt voraus:
1.
einen mittleren Schulabschluss,
2.
eine einschlägige berufliche Vorbildung durch
a)
eine abgeschlossene mindestens zweijährige einschlägige Berufsausbildung,
b)
eine mindestens zweijährige einschlägige Berufstätigkeit,
c)
eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anderen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf und eine mindestens einjährige einschlägige Berufstätigkeit,
d)
eine mindestens vierjährige Führung eines Mehrpersonenhaushalts oder
e)
eine abgeschlossene Ausbildung in der Heilerziehungspflegehilfe und
3.
die gesundheitliche Eignung für den angestrebten Beruf.
2Hat die Bewerberin oder der Bewerber die allgemeine Hochschulreife, eine fachgebundene Hochschulreife oder die Fachhochschulreife, kann die notwendige Dauer der Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. b oder d um bis zu ein Jahr vermindert werden.
(2) Die Aufnahme an die Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe setzt voraus:
1.
den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule oder einen gleichwertigen Bildungsstand,
2.
eine berufliche Vorbildung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, b, c oder d und
3.
die gesundheitliche Eignung für den angestrebten Beruf.
(3) 1Bewerberinnen und Bewerber, die die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, können nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung unmittelbar in das zweite Schuljahr aufgenommen werden. 2Sie können unter den gleichen Voraussetzungen auf Antrag in das zweite Schulhalbjahr aufgenommen werden, wenn es die organisatorischen Verhältnisse zulassen.
(4) 1Für die Aufnahmeprüfung gelten § 5 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und § 7 Abs. 2 entsprechend. 2Im Verfahren der Aufnahme an die Fachschule für Heilerziehungspflege kann in den Fächern von der Prüfung abgesehen werden, in denen im Abschlusszeugnis der Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe mindestens die Note „gut“ erzielt wurde.
§ 7
Probezeit
(1) 1Das erste Schulhalbjahr ist Probezeit. 2Die Probezeit kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes um längstens drei Monate verlängert werden. 3Als wichtiger Grund gilt insbesondere der Nachweis einer längerfristigen Erkrankung, die die Leistungsfähigkeit beeinträchtigt.
(2) 1Die Probezeit ist nicht bestanden, wenn bei einer Gesamtwürdigung der Leistungen der Schülerin oder des Schülers nicht damit gerechnet werden kann, dass sie oder er das Ziel der Fachschule erreicht. 2Dies ist in der Regel der Fall,
1.
wenn die Leistungen am Ende der Probezeit in einem Pflichtfach mit der Note 6 oder in zwei Pflichtfächern mit der Note 5 oder schlechter zu bewerten sind und
2.
keine Umstände vorliegen, die bessere Leistungen wahrscheinlich machen.
3Die Bestimmungen über den Notenausgleich gelten entsprechend. 4Über das Bestehen der Probezeit und die Verlängerung der Probezeit entscheidet die Schulleitung auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz.
(3) 1Hat eine Schülerin oder ein Schüler die Probezeit nicht bestanden, so ist ihr oder ihm dies unverzüglich schriftlich bekanntzugeben; dabei sind die Gründe darzulegen. 2Mit der Bekanntgabe endet das Schulverhältnis. 3Auf Antrag erhält die Schülerin oder der Schüler eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs und die erzielten Leistungen. 4Ist die Probezeit über das erste Schulhalbjahr hinaus verlängert worden, erhält die Schülerin oder der Schüler im Zwischenzeugnis einen Vermerk über die Verlängerung.
(4) Endet nach bestandener Probezeit das Schulverhältnis, finden bei einem Wiedereintritt auch die Abs. 1 bis 3 erneut Anwendung.
Teil 3
Schulbetrieb
§ 8
Einrichtung von Klassen und
anderen Unterrichtsgruppen
(1) Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse darf zu Beginn des Unterrichts im Durchschnitt bei
1.
bis zu zwei parallelen Klassen nicht weniger als 16,
2.
drei parallelen Klassen nicht weniger als 21 und
3.
bei mehr als drei parallelen Klassen nicht weniger als 24
betragen.
(2) 1Nach Maßgabe näherer Bestimmungen des Staatsministeriums entscheidet die Schule nach pädagogischem Ermessen und nach den personellen, sächlichen und organisatorischen Gegebenheiten über die Teilung von Klassen in Gruppen und die Einrichtung von weiterem Unterricht in Pflicht- und Wahlpflichtfächern sowie von Unterricht in Wahlfächern. 2Bestehen an einem Ort mehrere Schulen, für die ein Wahlunterricht gleicher Art in Betracht kommt, so kann er gemeinsam erteilt werden. 3Die Schulleitungen der Schulen entscheiden gemeinsam über die Verteilung des Wahlunterrichts auf die einzelnen Schulen und stellen das Einvernehmen mit dem Aufwandsträger her.
§ 9
Ferien
1Die Gesamtdauer der Ferien während eines Schuljahres beträgt 75 Werktage. 2§ 12 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 10
Höchstausbildungsdauer
1Die Höchstausbildungsdauer beträgt zwei Jahre mehr als die Dauer der Regelausbildung nach § 3. 2Für die Berechnung der Höchstausbildungsdauer zählen alle an öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen der jeweiligen Fachrichtung verbrachten Schuljahre, auch wenn sie durch Nichtbestehen der Probezeit, Austritt oder Krankheit verkürzt waren. 3Die Höchstausbildungsdauer gilt auch dann als überschritten, wenn feststeht, dass der Abschluss der Schule nicht mehr innerhalb der Höchstausbildungsdauer erreicht werden kann.
§ 11
Stundentafeln
(1) 1Dem Unterricht sind die Stundentafeln nach den Anlagen 2 bis 5 zugrunde zu legen. 2Das Staatsministerium kann bei Vorliegen besonderer Umstände Abweichungen für die Dauer eines Schuljahres, bei Ersatzschulen, bei Schulen mit Unterricht in Teilzeitform und bei der dreijährigen Organisationsform an der Fachschule für Heilerziehungspflege über die Dauer eines Schuljahres hinaus, genehmigen. 3Keiner Genehmigung bedarf die organisatorisch bedingte Verblockung des Unterrichts in einzelnen Unterrichtsfächern im Rahmen der Gesamtstunden eines Fachs im Schuljahr.
(2) Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde kann der Unterricht in einzelnen Pflicht- und Wahlpflichtfächern ganz oder teilweise in ein anderes Schuljahr verlegt werden.
(3) Für Schülerinnen und Schüler, die an zuvor besuchten Schulen höchstens zwei Jahre Unterricht im Fach Englisch hatten, kann zur Vermeidung einer unbilligen Härte im Einzelfall genehmigt werden, dass Englisch durch eine andere Fremdsprache ersetzt wird; die Entscheidung einschließlich der näheren Festlegungen trifft das Staatsministerium oder eine von diesem beauftragte Stelle.
(4) In Pflicht- und Wahlpflichtfächern können im Schuljahr bis zu zwei Wochenstunden Unterricht mehr als in der Stundentafel festgelegt erteilt werden.
(5) 1Im Rahmen ihres Bildungsauftrags entscheidet die Schule über die Einrichtung von Unterricht in Wahlfächern. 2Die erstmalige Einrichtung ist unter Angabe von Fachbezeichnung, Inhalt und Zeitumfang der Schulaufsichtsbehörde spätestens drei Monate vor Unterrichtsbeginn anzuzeigen.
(6) Die Summe der Unterrichtsstunden in einer Woche darf folgende Grenzen nicht überschreiten:
1.
an zweijährigen Fachschulen in Pflicht- und Wahlpflichtfächern die Summe der in den Stundentafeln der Anlage 2 festgelegten Unterrichtsstunden zuzüglich drei,
2.
an der Fachschule für Heilerziehungspflege und der Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe in Pflichtfächern, ausgenommen das Fach Praxis der Heilerziehungspflege, 40 Unterrichtsstunden.
§ 12
Unterrichtszeit, Einrichtung und Besuch
bestimmter Unterrichtsfächer
(1) 1In der Teilzeitform kann der Unterricht auch am Abend und am Samstag erteilt werden. 2Der Besuch eines Wahlfachs darf während des Schuljahres nur mit Genehmigung der Schulleitung begonnen oder abgebrochen werden.
(2) Für das Fach Praxis der Heilerziehungspflege an der Fachschule für Heilerziehungspflege und der Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe gilt:
1.
Eine Stunde dauert 60 Minuten, ausreichende Pausen sind vorzusehen.
2.
Der Unterricht kann zweimal innerhalb von vier Wochen auch am Wochenende durchgeführt werden.
3.
An gesetzlichen Feiertagen ist Unterricht insoweit zulässig, als den Schülerinnen und Schülern mindestens die Hälfte aller in den Ausbildungsabschnitt fallenden gesetzlichen Feiertage als Ruhetage verbleiben.
4.
Der Unterricht beginnt frühestens um 6.00 Uhr und endet in der Regel spätestens um 22.00 Uhr.
5.
Der Unterricht soll acht Stunden täglich ohne Anrechnung der Pausen nicht überschreiten.
6.
Schülerinnen und Schüler haben auch den Anordnungen derjenigen Personen Folge zu leisten, die die Schulleitung mit der Praxisbetreuung und praktischen Unterweisung beauftragt hat.
Teil 4
Leistungen, Zeugnisse
Kapitel 1
Leistungsnachweise
§ 13
Leistungsnachweise
(1) Leistungsnachweise sind Schulaufgaben, Kurzarbeiten, Dokumentationen, mündliche und praktische Leistungen sowie Praktikumsberichte, an der Fachschule für Heilerziehungspflege darüber hinaus Facharbeiten.
(2) 1An zweijährigen Fachschulen sind in zwei- und mehrstündigen allgemeinen und fachtheoretischen Fächern im Schuljahr mindestens zwei Schulaufgaben zu fertigen und mindestens ein mündlicher Leistungsnachweis zu erheben. 2In einstündigen allgemeinen und fachtheoretischen Fächern sind im Schuljahr mindestens zwei Kurzarbeiten zu fertigen. 3In fachpraktischen Fächern sind im Schuljahr mindestens zwei praktische Leistungsnachweise zu erheben. 4Im Fach Projektarbeit sind mindestens zwei mündliche Leistungsnachweise zu erheben sowie eine Dokumentation zu erstellen.
(3) 1An der Fachschule für Heilerziehungspflege und der Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe sind im Schuljahr in jedem Fach mindestens zwei Leistungsnachweise zu erheben. 2In fachpraktischen Fächern sind praktische Leistungsnachweise zu erheben, im Fach Praxis der Heilerziehungspflege außerdem Praktikumsberichte. 3Im Schuljahr kann ein praktischer Leistungsnachweis ersetzt werden durch eine Schulaufgabe, eine Kurzarbeit, eine Facharbeit, eine mündliche Leistung oder einen Praktikumsbericht.
(4) 1Die Schulleitung kann im Benehmen mit der Lehrerkonferenz eine über die Mindestzahlen gemäß den Abs. 2 und 3 hinausgehende Anzahl der im Schuljahr zu fordernden Leistungsnachweise sowie Mindestzahlen über zu fordernde Kurzarbeiten festlegen. 2Dabei ist die unterschiedliche Bedeutung der einzelnen Fächer angemessen zu berücksichtigen.
§ 14
Schulaufgaben, Kurzarbeiten und
praktische Leistungsnachweise
(1) 1Schulaufgaben und Kurzarbeiten sowie an der Fachschule für Heilerziehungspflege und der Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe auch praktische Leistungsnachweise werden spätestens eine Woche vorher angekündigt. 2Kurzarbeiten beziehen sich auf höchstens sechs unmittelbar vorhergegangene Unterrichtsstunden und erstrecken sich auch auf Grundkenntnisse; die Bearbeitungszeit soll nicht mehr als 30 Minuten betragen.
(2) Die Schulleitung kann nach Rücksprache mit der Lehrkraft einen schriftlichen Leistungsnachweis für ungültig erklären und die Anfertigung eines neuen anordnen, wenn die Anforderungen nicht angemessen waren oder der Lehrstoff nicht genügend vorbereitet war.
§ 15
Facharbeit an der Fachschule für Heilerziehungspflege
1An der Fachschule für Heilerziehungspflege ist im letzten Schuljahr eine Facharbeit im Fach Praxis- und Methodenlehre zu einem von der Schülerin oder dem Schüler gewählten und von der Schulleitung genehmigten Thema zu fertigen. 2Die Schulleitung bestimmt auch den Abgabetermin.
§ 16
Korrektur und Besprechung
Schriftliche und praktische Leistungsnachweise werden unverzüglich bewertet und den Schülerinnen und Schülern zur Einsichtnahme zurückgegeben und besprochen.
§ 17
Bewertung der Leistungen
(1) 1An der Fachschule für Heilerziehungspflege und der Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe kann bei der Bewertung einer schriftlichen Arbeit die äußere Form mit berücksichtigt werden. 2Hat sich die Form auf die Benotung ausgewirkt, wird dies in einer Bemerkung zum Ausdruck gebracht.
(2) Erläuterungen einschließlich eventueller Notentendenzen und Schlussbemerkungen können auf den Arbeiten angebracht werden.
(3) Die Note 6 wird erteilt, wenn eine Schülerin oder ein Schüler
1.
ohne ausreichende Entschuldigung einen angekündigten Leistungsnachweis versäumt,
2.
eine Leistung verweigert oder
3.
einen Praktikumsbericht, eine Dokumentation oder eine Facharbeit nicht termingerecht abgibt.
(4) Nach Beginn der Leistungserhebung können gesundheitliche Gründe der Schülerin oder des Schülers, denen zufolge die Leistung nicht gewertet werden soll, in der Regel nicht anerkannt werden.
(5) § 28 Abs. 1 gilt entsprechend.
(6) 1Die Leistungsbewertung darf nicht durch Lehrkräfte vorgenommen werden, die nach den Art. 20 und 21 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) ausgeschlossen sind. 2Die Schulaufsichtsbehörde kann eine Sonderregelung treffen.
§ 18
Nachholung von Leistungsnachweisen
(1) 1Wer einen angekündigten Leistungsnachweis mit ausreichender Entschuldigung versäumt, erhält einen Nachtermin. 2Werden mehrere angekündigte Leistungsnachweise mit ausreichender Entschuldigung versäumt, so kann je Fach ein Nachtermin für mehrere Leistungsnachweise angesetzt werden.
(2) 1Wird der Nachtermin mit ausreichender Entschuldigung versäumt, so kann eine schriftliche oder praktische Ersatzprüfung angesetzt werden, die sich über den gesamten bis dahin behandelten Unterrichtsstoff des Schuljahres erstrecken kann. 2Eine mündliche oder praktische Ersatzprüfung kann auch angesetzt werden, wenn in einem Fach vorgeschriebene mündliche oder praktische Leistungen wegen der Versäumnisse der Schülerin oder des Schülers nicht hinreichend beurteilt werden können.
(3) 1Eine Ersatzprüfung kann in einem Fach nur einmal im Schulhalbjahr stattfinden. 2Der Termin der Ersatzprüfung und der Prüfungsstoff sind der Schülerin oder dem Schüler spätestens eine Woche vorher bekanntzugeben.
(4) 1Nimmt die Schülerin oder der Schüler an der Ersatzprüfung wegen Erkrankung nicht teil, so muss die Erkrankung durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden. 2Die Schule kann die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen.
§ 19
Bildung der Jahresfortgangsnoten sowie
der Noten des Zwischenzeugnisses
(1) 1Bei der Bildung der Jahresfortgangsnote werden vorbehaltlich Abs. 2 die einzelnen schriftlichen, mündlichen und gegebenenfalls praktischen Leistungsnachweise des jeweiligen Fachs entsprechend ihrem Umfang und Schwierigkeitsgrad gewichtet und auf Grund der Einzelnoten festgesetzt. 2Die Note des Zwischenzeugnisses bleibt außer Betracht.
(2) 1An der Fachschule für Heilerziehungspflege und der Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe zählt ein schriftlicher Leistungsnachweis grundsätzlich doppelt, ein mündlicher Nachweis, ein praktischer Leistungsnachweis und ein Praktikumsbericht zählen jeweils einfach. 2Die Note für das Fach Praxis der Heilerziehungspflege wird gebildet auf Grund
1.
der schriftlichen Äußerung der mit der Praktikumsbetreuung beauftragten Lehrkraft über Leistung und Verhalten der Schülerin oder des Schülers,
2.
der Noten für die Praktikumsberichte,
3.
der Noten für die praktischen Leistungsnachweise und
4.
der schriftlichen Beurteilung der Einrichtungen, in denen die fachpraktische Ausbildung durchgeführt wurde, über Leistung und Verhalten der Schülerin oder des Schülers.
3Satz 2 gilt entsprechend für die fachliche Vertiefung, soweit sie in außerschulischen Einrichtungen durchgeführt wird.
(3) Für die Bildung der Noten des Zwischenzeugnisses gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.
Kapitel 2
Vorrücken, Notenausgleich und Wiederholen
§ 20
Vorrücken, Notenausgleich
(1) 1Die Grundlage für die Entscheidung über das Vorrücken bilden
1.
an zweijährigen Fachschulen die Leistungen in den Pflicht- und Wahlpflichtfächern und
2.
an der Fachschule für Heilerziehungspflege die Leistungen in den Pflichtfächern.
2Vom Vorrücken ist ausgeschlossen, wer im Jahreszeugnis in einem Vorrückungsfach die Note 6 oder in zwei Vorrückungsfächern die Note 5 aufweist. 3Eine Bemerkung in einem Vorrückungsfach gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 steht einer Note 6 gleich.
(2) 1Notenausgleich kann Schülerinnen und Schülern, die nach Abs. 1 Satz 2 vom Vorrücken ausgeschlossen sind, gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
1.
Sie weisen nicht in einem weiteren Vorrückungsfach die Note 5 oder 6 auf und
2.
sie haben die Note 1 in einem, die Note 2 in zwei oder die Note 3 in drei Vorrückungsfächern.
2Fächer, die Gegenstand der schriftlichen oder praktischen Abschlussprüfung sind, können nur durch ebensolche Fächer ausgeglichen werden. 3Satz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler,
1.
die die Note 6 oder zweimal die Note 5 in Vorrückungsfächern erzielt haben, die im ersten Schuljahr abschließen,
2.
die das Schuljahr bereits zum zweiten Mal gemäß Abs. 1 Satz 2 ohne Erfolg besuchen,
3.
deren schlechte Leistungen auf ungenügende Mitarbeit zurückzuführen sind oder
4.
die das Ziel der Schule voraussichtlich nicht erreichen.
(3) Die Entscheidung über das Vorrücken trifft vorbehaltlich § 22 Abs. 3 Satz 2 die Klassenkonferenz.
§ 21
Verbot des Wiederholens
Ist das Wiederholen nach Art. 53 Abs. 3 BayEUG oder wegen Überschreitens der Höchstausbildungsdauer (Art. 55 Abs. 1 Nr. 6 BayEUG, § 10) nicht zulässig, so wird dies im Jahreszeugnis vermerkt.
Kapitel 3
Zeugnisse
§ 22
Zwischen- und Jahreszeugnisse, Fachschulreife
(1) 1Über die erzielten Leistungen werden am letzten Unterrichtstag des ersten Schulhalbjahres Zwischenzeugnisse und am letzten Unterrichtstag des Schuljahres Jahreszeugnisse ausgestellt, die dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen müssen. 2Das erste Schulhalbjahr endet am letzten Unterrichtstag der zweiten vollen Unterrichtswoche im Februar, im Falle des § 4 Abs. 1 Satz 2 der zweiten vollen Unterrichtswoche im September. 3An der Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe werden keine Jahreszeugnisse ausgestellt. 4Zwischenzeugnisse werden außerhalb von zweijährigen Fachschulen in Vollzeitform nur im ersten Schuljahr ausgestellt.
(2) 1Im Jahreszeugnis wird die Entscheidung über das Vorrücken vermerkt. 2Hat eine Schülerin oder ein Schüler in einem Fach keine hinreichenden Leistungsnachweise erbracht und mit ausreichender Entschuldigung weder an Nachterminen noch an einer Ersatzprüfung teilgenommen, so wird anstelle einer Note eine entsprechende Bemerkung mit der Folge des § 20 Abs. 1 Satz 2 aufgenommen. 3Bemerkungen nach Art. 52 Abs. 3 Satz 3 BayEUG werden in Zwischen- und Jahreszeugnisse nicht aufgenommen.
(3) 1Die Zeugnisnoten werden von der Klassenkonferenz festgesetzt; kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Schulleitung. 2In den Fällen des Nichtvorrückens oder der Gewährung von Notenausgleich entscheidet die Lehrerkonferenz auf Empfehlung der Klassenkonferenz.
(4) 1Die Fachschulreife wird Schülerinnen und Schülern an zweijährigen Fachschulen und an der Fachschule für Heilerziehungspflege zuerkannt, wenn sie in das letzte Schuljahr, bei Teilzeitunterricht in das vorletzte Schuljahr vorrücken dürfen. 2Dies wird im Jahreszeugnis vermerkt.
§ 23
Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs
Verlassen Schülerinnen und Schüler während des Schuljahres die Schule oder werden sie entlassen, so erhalten sie auf Antrag eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs und über die während des laufenden Schuljahres bis zum Ausscheiden erzielten Leistungen.
Teil 5
Prüfungen, Abschlüsse
Kapitel 1
Allgemeines
§ 24
Prüfungsausschuss
(1) 1Mitglieder des Prüfungsausschusses sind die Lehrkräfte, die im letzten Schuljahr Unterricht in den Vorrückungsfächern erteilt haben, an der Fachschule für Heilerziehungspflege und an der Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe die Lehrkräfte, die in den Pflichtfächern Unterricht erteilt haben. 2Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann weitere Lehrkräfte oder beauftragte Fachkräfte mit entsprechender Befähigung in den Prüfungsausschuss berufen. 3Bei Meisterschulen beruft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Mitglieder des zuständigen Meisterprüfungsausschusses als weitere Mitglieder in den Prüfungsausschuss, wenn Teile der Abschlussprüfung und der Meisterprüfung gemeinsam durchgeführt werden.
(2) Das vorsitzende Mitglied
1.
kann für die mündliche und gegebenenfalls für die praktische Prüfung aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses Unterausschüsse mit mindestens zwei Prüfern bilden und jeweils eines der Mitglieder zum vorsitzenden Mitglied bestimmen,
2.
kann in die Prüfungsvorgänge eingreifen und Fragen stellen und
3.
erledigt Prüfungsangelegenheiten, soweit diese Schulordnung nichts anderes bestimmt.
(3) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit und in Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. 3Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 4Ist das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses der Auffassung, dass ein Beschluss gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt, so muss es den Beschluss beanstanden, den Vollzug aussetzen und die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde herbeiführen.
(4) 1Die Unterausschüsse entscheiden in Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern. 2Im Übrigen gilt Abs. 3 entsprechend.
(5) 1Das Staatsministerium kann für jede öffentliche oder staatlich anerkannte Schule eine Ministerialkommissärin oder einen Ministerialkommissär als vorsitzendes Mitglied des Prüfungsausschusses bestellen. 2Dieses hat folgende zusätzliche Befugnisse:
1.
Das vorsitzende Mitglied kann die Jahresfortgangsnoten sowie die Bewertung der von den Schülerinnen und Schülern während des Schuljahres erbrachten Leistungsnachweise und der schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten überprüfen und
2.
es kann nach Anhörung des Prüfungsausschusses die Bewertung der schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten ändern.
3Änderungen der Bewertung werden auf der Arbeit und in der Niederschrift über die Abschlussprüfung vermerkt.
(6) Kommt ein Ausschluss eines Mitglieds des Prüfungsausschusses oder des Unterausschusses von der Prüfungstätigkeit nach den Art. 20 und 21 BayVwVfG in Betracht, so ist dies bis zum 1. Oktober des der Abschlussprüfung vorausgehenden Jahres der Schulaufsichtsbehörde zu melden, die eine Sonderregelung trifft.
§ 25
Festsetzung der Jahresfortgangsnoten
(1) 1Vor Beginn der Abschlussprüfung setzt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Lehrkräfte die Jahresfortgangsnoten der im aktuellen Schuljahr unterrichteten Fächer fest. 2Diese werden der Schülerin oder dem Schüler vor der schriftlichen Prüfung mitgeteilt. 3Für die Jahresfortgangsnoten aus früheren Schuljahren bleibt § 22 Abs. 3 unberührt.
(2) Eine Teilnahme an der Abschlussprüfung ist ausgeschlossen, solange eine Jahresfortgangsnote gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 in einem Prüfungsfach nicht festgesetzt werden kann.
§ 26
Niederschrift
1Über Verlauf und Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Für den Prüfungsausschuss und die Unterausschüsse bestimmen die vorsitzenden Mitglieder je ein Mitglied als Schriftführerin oder Schriftführer. 3Die Niederschrift wird von dem vorsitzenden Mitglied und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer unterzeichnet. 4Der Niederschrift wird ein Verzeichnis beigegeben, das die von jeder Schülerin und jedem Schüler in den einzelnen Fächern in der schriftlichen, mündlichen und gegebenenfalls praktischen Prüfung und im Jahresfortgang erzielten Noten einschließlich der Prüfungsnoten und Gesamtnoten enthält.
§ 27
Hilfsmittel
Vom Staatsministerium zugelassene Hilfsmittel werden den Schülerinnen und Schülern rechtzeitig mitgeteilt.
§ 28
Unterschleif
(1) 1Bedient sich eine Schülerin oder ein Schüler unerlaubter Hilfe oder macht sie oder er den Versuch dazu (Unterschleif), so wird die Arbeit mit der Note 6 bewertet. 2Als Versuch gilt auch die Bereithaltung nichtzugelassener Hilfsmittel nach Beginn der Prüfung. 3Ebenso kann verfahren werden, wenn die Handlungen zu fremdem Vorteil unternommen werden.
(2) 1In schweren Fällen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären. 2Ein bereits ausgegebenes unrichtiges Abschlusszeugnis ist einzuziehen.
(3) Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.
§ 29
Verhinderung der Teilnahme
(1) 1Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler eine Prüfung, so wird die Note 6 erteilt, es sei denn, sie oder er hat das Versäumnis nicht zu vertreten. 2Dies gilt auch in den Fällen der freiwilligen mündlichen Prüfung, es sei denn, dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses oder des zuständigen Unterausschusses geht vor dem angesetzten Prüfungstermin eine schriftliche Rücktrittserklärung zu.
(2) 1Erkrankungen, welche die Teilnahme einer Schülerin oder eines Schülers an der Abschlussprüfung verhindern, sind unverzüglich durch ärztliches Zeugnis, auf Verlangen der Schulleitung durch amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen. 2§ 17 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 30
Nachholung der Abschlussprüfung
1Schülerinnen und Schüler, die an der Abschlussprüfung in allen oder einzelnen Fächern infolge eines von ihnen nicht zu vertretenden Grundes nicht teilnehmen konnten, können die Abschlussprüfung oder die nicht abgelegten Prüfungsteile mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde nachholen. 2Die Schulaufsichtsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle stellt die schriftlichen Aufgaben; sie legt auch den Nachtermin und die Schule fest, an der die Prüfung nachgeholt wird. 3Die Prüfung muss bis spätestens sechs Monate nach Abschluss des letzten Prüfungsteils nachgeholt sein.
§ 31
Zusätzliche Regelungen
für Schüler staatlich genehmigter Ersatzschulen
(1) Die Abschlussprüfung von Schülerinnen und Schülern an staatlich genehmigten Ersatzschulen ist in den Räumen der staatlich genehmigten Ersatzschule abzunehmen, wenn diese dafür geeignet sind und die Belange der prüfenden Fachschule oder des besonderen staatlichen Prüfungsausschusses es zulassen.
(2) 1In den Prüfungsausschuss soll für jedes Prüfungsfach eine Lehrkraft der Ersatzschule berufen werden, welche entweder die Lehramtsbefähigung für berufliche Schulen oder Gymnasien aufweist oder deren Einstellung und Verwendung schulaufsichtlich genehmigt ist. 2Die Lehrkraft soll, soweit Schülerinnen und Schüler der Ersatzschule betroffen sind, bei der Korrektur der Prüfungsarbeiten und bei den mündlichen Prüfungen nach Anweisung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses mitwirken.
Kapitel 2
Zweijährige Fachschulen
Abschnitt 1
Abschlussprüfung für Schüler
öffentlicher und
staatlich anerkannter Fachschulen
§ 32
Schriftliche und praktische Prüfung
(1) 1Weisen die Stundentafeln der Anlage 2 keine Wahlpflichtfächer aus, erstreckt sich die schriftliche und gegebenenfalls praktische Abschlussprüfung auf den gesamten Unterrichtsstoff der Fächer, die in den Stundentafeln als Prüfungsfächer ausgewiesen sind. 2Aus den in den Stundentafeln zur Wahl gestellten Prüfungsfächern wählt die Schulleitung zu Beginn des Schuljahres vier Fächer zur schriftlichen Bearbeitung aus und gibt diese den betroffenen Schülerinnen und Schülern unverzüglich bekannt. 3Hat die Schulaufsichtsbehörde gemäß § 24 Abs. 5 Satz 1 das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestellt, so handelt die Schulleitung im Einvernehmen mit diesem.
(2) 1Weisen die Stundentafeln der Anlage 2 Wahlpflichtfächer aus, legt die Schulleitung zum Ende des ersten Schuljahres fest, in welchen der möglichen Prüfungsfächer eine Abschlussprüfung angeboten wird. 2Aus diesen Fächern wählen die Schülerinnen und Schüler in Schriftform beim Klassenleiter spätestens zum Ende des der Abschlussprüfung vorhergehenden Schulhalbjahres vier schriftliche Prüfungsfächer im angegebenen Umfang aus.
(3) 1Die Prüfungsaufgaben für die Abschlussprüfung stellt der Prüfungsausschuss, der auch die Dauer der praktischen Prüfung bestimmt. 2Die Bearbeitungszeit für die schriftlichen Aufgaben beträgt jeweils mindestens 120 Minuten, höchstens 480 Minuten. 3Die Prüfungszeit beträgt insgesamt mindestens 600 Minuten, höchstens 840 Minuten.
(4) In Schulen mit gestalterischer Ausbildung kann im letzten Schuljahr eine praktische Abschlussarbeit gefordert werden.
§ 33
Mündliche Prüfung
(1) 1Schülerinnen und Schüler können sich auf schriftlichen Antrag, der dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bis zu einem von ihm festgelegten Termin zugehen muss, freiwillig der mündlichen Prüfung unterziehen
1.
in einem Fach der schriftlichen Prüfung, wenn sich die Noten der schriftlichen Prüfung und des Jahresfortgangs um eine, drei oder fünf Notenstufen unterscheiden und nach Auffassung des Prüfungsausschusses die schlechtere Note als Gesamtnote festzusetzen wäre,
2.
in einem sonstigen Vorrückungsfach des letzten Schuljahres, wenn die Leistungen mit der Jahresfortgangsnote 5 oder 6 bewertet worden sind.
2Hat der Prüfungsausschuss einen Ausgleich zwischen den Gesamtnoten verschiedener Fächer herbeigeführt, so entfällt in diesen Fächern die Möglichkeit einer freiwilligen mündlichen Prüfung.
(2) Schülerinnen und Schüler haben sich der mündlichen Prüfung zu unterziehen, wenn nach den besonderen Umständen des Falls der Leistungsstand in einem Pflicht- oder Wahlpflichtfach nach dem Urteil des Prüfungsausschusses durch die Noten des Jahresfortgangs und die Noten der schriftlichen Prüfung nicht geklärt erscheint, es sei denn, dass der Prüfungsausschuss von sich aus zwischen den Gesamtnoten einen Ausgleich herbeiführt.
(3) 1Der Prüfungsausschuss stellt fest, ob die Voraussetzungen für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung vorliegen. 2Steht fest, dass die Abschlussprüfung nicht mehr mit Erfolg abgelegt werden kann, wird von mündlichen Prüfungen abgesehen.
(4) Soweit Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme an der mündlichen Prüfung berechtigt oder verpflichtet sind, ist ihnen dies unverzüglich, spätestens zwei Kalendertage vor Beginn der mündlichen Prüfung bekanntzugeben.
(5) 1Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung. 2Sie erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff des Fachs. 3Die Prüfungszeit soll für ein Fach 20 Minuten betragen.
§ 34
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) 1Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden jeweils von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet, die das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt. 2Kommt eine Einigung nicht zustande, wird die Note vom vorsitzenden Mitglied oder von einer durch es bestimmten Prüferin oder bestimmten Prüfer festgesetzt. 3Die Bewertungen sind zu unterzeichnen, Abweichungen sind kurz zu begründen.
(2) Die Leistungen in der mündlichen und in der praktischen Prüfung bewertet der zuständige Ausschuss.
§ 35
Festsetzung des Prüfungsergebnisses
(1) 1Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der Prüfungsausschuss die Gesamtnoten fest. 2In Fächern, die Gegenstand der Abschlussprüfung waren, wird die Gesamtnote aus der Jahresfortgangsnote und der Prüfungsnote ermittelt. 3Bei der Bildung der Prüfungsnote zählt die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach. 4Die Jahresfortgangsnote und die Prüfungsnote sind gleichwertig. 5Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt in der Regel in Fächern der schriftlichen und der praktischen Prüfung die Prüfungsnote den Ausschlag, es sei denn, dass die Note der mündlichen Prüfung die Jahresfortgangsnote bestätigt, in sonstigen Fächern die Jahresfortgangsnote. 6In Fächern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung waren, gilt die Jahresfortgangsnote als Gesamtnote.
(2) 1Auf Grund der Gesamtnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über das Bestehen der Abschlussprüfung. 2Die Abschlussprüfung ist nicht bestanden, wenn in einem Fach der schriftlichen oder praktischen Abschlussprüfung eine schlechtere Gesamtnote als 4 oder in einem anderen Vorrückungsfach die Gesamtnote 6 oder in zwei anderen Vorrückungsfächern die Gesamtnote 5 erzielt wurde. 3Vorrückungsfächer, die in einem früheren Schuljahr abgeschlossen wurden, sind mit zu berücksichtigen.
§ 36
Abschlusszeugnis
(1) 1Das Abschlusszeugnis enthält
1.
die Gesamtnoten der Fächer des letzten Schuljahres, wobei die Fächer der schriftlichen Abschlussprüfung gesondert gekennzeichnet werden,
2.
die Jahresfortgangsnoten der Fächer, die in einem früheren Schuljahr abgeschlossen wurden,
3.
die Prüfungsgesamtnote,
4.
gegebenenfalls Thema und Note der praktischen Abschlussarbeit,
5.
die Zuordnung des Abschlusses zu einer Niveaustufe des Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmens und
6.
außer an der Meisterschule für Holzbildhauer die nach Anlage 1 zuzuerkennende Berufsbezeichnung.
2Soweit eine Aufnahmeprüfung nach § 5 Abs. 3 und 4 stattgefunden hat, treten die darin erreichten Noten an die Stelle der Jahresfortgangsnoten nach Satz 1 Nr. 2. 3In den Fällen des § 5 Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 Satz 4 wird für die Fächer, in denen keine Aufnahmeprüfung abgelegt werden musste, ein Hinweis aufgenommen, dass insoweit keine Noten in den Pflichtfächern des ersten Schuljahres ausgewiesen werden. 4Das Abschlusszeugnis muss dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen. 5Neben dem Abschlusszeugnis erhalten die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer eine Urkunde über die Zuerkennung der Berufsbezeichnung gemäß Anlage 1. 6Die Urkunde muss dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen und die Zuordnung des Abschlusses zu einer Niveaustufe des Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmens enthalten.
(2) 1Die Prüfungsgesamtnote wird aus der Summe der Noten nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2, soweit sie in Vorrückungsfächern erbracht wurden, geteilt durch die Anzahl der eingerechneten Noten auf zwei Dezimalstellen errechnet. 2Als Prüfungsgesamtnote erhalten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer die Note
1.
„sehr gut“ mit einer Prüfungsgesamtnote bis 1,50,
2.
„gut“ mit einer Prüfungsgesamtnote von 1,51 bis 2,50,
3.
„befriedigend“ mit einer Prüfungsgesamtnote von 2,51 bis 3,50,
4.
„ausreichend“ mit einer Prüfungsgesamtnote von 3,51 bis 4,50.
(3) Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen haben, erhalten ein Jahreszeugnis, das die Leistungen im letzten Schuljahr ohne Einbeziehung der Abschlussprüfung, eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme an der Abschlussprüfung und einen Hinweis enthält, ob die Abschlussprüfung gemäß Art. 54 Abs. 5 Satz 1 BayEUG noch einmal wiederholt werden darf oder nicht.
(4) Über das Abschlusszeugnis und das Jahreszeugnis gemäß Abs. 3 beschließt der Prüfungsausschuss.
(5) Eine allgemeine Beurteilung nach Art. 54 Abs. 4 Satz 3 BayEUG wird nicht aufgenommen.
§ 37
Nachprüfung
(1) 1Unbeschadet der Möglichkeit, die Abschlussprüfung nach Art. 54 Abs. 5 BayEUG zu wiederholen, können sich Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, zum nächsten ordentlichen Prüfungstermin als Nichtschülerinnen oder Nichtschüler einer auf einzelne Fächer beschränkten schriftlichen und gegebenenfalls praktischen Nachprüfung unterziehen. 2Zur Nachprüfung wird zugelassen, wer in höchstens zwei Fächern jeweils eine schlechtere Gesamtnote als 4 erzielt hat, wobei nicht beide Fächer Gegenstand der schriftlichen oder praktischen Prüfung gewesen sein dürfen.
(2) 1Die Nachprüfung umfasst die Fächer mit einer schlechteren Gesamtnote als 4. 2Eine mündliche Prüfung findet nicht statt. 3Die in der Nachprüfung erzielten Noten gelten als Gesamtnoten.
(3) 1Für die Durchführung der Nachprüfung gelten die §§ 32 und 34 bis 36 entsprechend. 2Die Aufgaben für Nachprüfungsfächer, die nicht Gegenstand der schriftlichen Abschlussprüfung sind, stellt der Prüfungsausschuss.
(4) 1Die Nachprüfung und damit die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn in keinem Fach der Nachprüfung eine schlechtere Gesamtnote als 4 erzielt wurde. 2In das Abschlusszeugnis werden die Noten der Nachprüfung, in den übrigen Fächern die Noten nach § 36 Abs. 1 Satz 1 aufgenommen. 3Das Abschlusszeugnis und die Urkunde werden gegen Rückgabe des Zeugnisses nach § 36 Abs. 3 ausgehändigt.
(5) Bei Nichtbestehen der Nachprüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer eine Bescheinigung über die erfolglose Teilnahme.
Abschnitt 2
Abschlussprüfung für andere Bewerber
§ 38
Allgemeines
1Bewerberinnen und Bewerber, die keiner Fachschule angehören oder an der besuchten Fachschule die Abschlussprüfung nicht ablegen können, können als andere Bewerberinnen und Bewerber zur Abschlussprüfung an einer von der Schulaufsichtsbehörde hierfür bestimmten öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule zugelassen werden. 2Als andere Bewerberin oder anderer Bewerber zählt nicht, wer in dem Schuljahr, in dem sie oder er sich der Abschlussprüfung unterziehen will, Schülerin oder Schüler einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule der entsprechenden Fachrichtung in Bayern war. 3Die Schulaufsichtsbehörde kann bei Bedarf besondere staatliche Prüfungsausschüsse zur Abnahme der Prüfung einsetzen. 4Es gelten die §§ 32 bis 37, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
§ 39
Prüfungsgegenstände
(1) In Fachschulen, für die Anlage 2 keine Wahlpflichtfächer ausweist, haben Bewerberinnen und Bewerber folgende Prüfungsleistungen zu erbringen:
1.
dieselben schriftlichen und praktischen Prüfungsleistungen wie die Schülerinnen und Schüler der öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen,
2.
weitere schriftliche Aufgaben in den übrigen Pflichtfächern, in denen keine Prüfung nach Nr. 1 abgelegt wurde: Bearbeitungszeit je 60 bis 120 Minuten.
(2) 1In Fachschulen, für die Anlage 2 Wahlpflichtfächer ausweist, haben Bewerberinnen und Bewerber folgende schriftliche Prüfungsleistungen zu erbringen:
1.
in vier von ihnen aus den in den Stundentafeln der Anlage 2 genannten Prüfungsfächern gewählten Fächern im jeweils angegebenen Umfang, wobei nur solche Fächer gewählt werden dürfen, die auch Schülerinnen und Schüler nach § 32 Abs. 2 Satz 2 gewählt haben,
2.
in allen Pflichtfächern und Wahlpflichtfächern, in denen keine schriftliche Prüfung gemäß Nr. 1 abgelegt wurde: Bearbeitungszeit je 60 bis 120 Minuten.
2Es können nur Wahlpflichtfächer gewählt werden, die an der Fachschule, an der die Prüfung abgelegt wird, im laufenden Schuljahr unterrichtet wurden.
(3) 1Der Prüfungsausschuss kann schriftliche Aufgaben nach Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 durch eine entsprechende praktische Prüfung ersetzen; er legt dabei die Prüfungszeit fest. 2Die Bewerberinnen und Bewerber werden auf schriftlichen Antrag in den Prüfungsfächern mündlich geprüft, wenn in der schriftlichen Prüfung eine schlechtere Note als 4 erzielt wurde.
(4) Die Schule kann auf Antrag genehmigen, dass die Prüfung in den Fächern nach Abs. 1 Nr. 2, die im ersten Schuljahr abgeschlossen wurden, um höchstens ein Jahr vorgezogen wird.
(5) 1Die Schulaufsichtsbehörde kann Bewerberinnen und Bewerber, die an einem Fernkurs teilgenommen haben, auf deren schriftlichen Antrag in einzelnen Fächern von der Teilnahme an der Prüfung nach den Abs. 1 bis 4 befreien und anordnen, dass in diesen Fächern die Noten aus dem Lehrgangszeugnis in das Abschlusszeugnis übernommen werden. 2Voraussetzung ist, dass
1.
der Fernkurs von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht als geeignet beurteilt ist,
2.
die Leistungsanforderungen in den Fächern denen der Abschlussprüfung für andere Bewerberinnen und Bewerber im Wesentlichen gleichwertig sind und
3.
das Lehrgangszeugnis nicht mehr als ein Jahr vor Beginn der Abschlussprüfung ausgestellt wurde.
3Eine erteilte Befreiung bleibt auch im Falle der Prüfungswiederholung wirksam. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Fächer nach Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1.
(6) 1An staatlich genehmigten zweijährigen Fachschulen kann in der Teilzeitform die Prüfung unter den Voraussetzungen des Abs. 4 teilweise um bis zu zwei Jahre vorgezogen werden. 2Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 40
Zulassung
(1) 1Die Bewerberinnen und Bewerber bedürfen der Zulassung, die bis spätestens 1. September oder 1. März bei der Schule zu beantragen ist, an der die Prüfung abgelegt werden soll. 2Über die Zulassung wird schriftlich entschieden.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf, der die Daten des Schulbesuchs und der beruflichen Vorbildung lückenlos enthalten muss,
2.
die Nachweise nach § 5 Abs. 1 im Original oder in beglaubigter Abschrift,
3.
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wann und mit welchem Ergebnis sich die Bewerberin oder der Bewerber schon einmal der Abschlussprüfung an einer zweijährigen Fachschule unterzogen hat,
4.
eine Erklärung, aus der hervorgeht, wie sich die Bewerberin oder der Bewerber in den einzelnen Fächern vorbereitet hat,
5.
gegebenenfalls eine Erklärung, welche Prüfungsfächer die Bewerberin oder der Bewerber wählt.
(3) 1Die Zulassung kann versagt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Zulassung nicht fristgerecht beantragt oder die notwendigen Unterlagen und Erklärungen nicht rechtzeitig vorlegt. 2Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Nachweise nach Abs. 2 Nr. 2 nicht erbringt oder sich der Abschlussprüfung schon zweimal ohne Erfolg unterzogen hat.
(4) Die Schulaufsichtsbehörde kann Bewerberinnen und Bewerber einer anderen öffentlichen Fachschule zuweisen, wenn die Zahl anderer Bewerberinnen und Bewerber die Schule unzumutbar belasten würde.
(5) Die Bewerberinnen und Bewerber haben beim Antritt zur Prüfung und auf Verlangen auch während der Prüfung ihren gültigen amtlichen Lichtbildausweis vorzuweisen.
§ 41
Festsetzung des Prüfungsergebnisses
(1) 1Die Zeugnisnoten ergeben sich ausschließlich aus den in der Prüfung erbrachten Leistungen. 2Bei der Bildung der Zeugnisnoten zählt die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach. 3Findet keine mündliche Prüfung statt, ist die Note der schriftlichen Prüfung die Prüfungsnote. 4§ 39 Abs. 5 und 6 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Bewerberinnen und Bewerber, welche die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung hierüber.
(3) 1Tritt eine Bewerberin oder ein Bewerber vor der Prüfung im vierten Prüfungsfach zurück, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt. 2Bei einem Rücktritt nach diesem Zeitpunkt gilt die Prüfung als nicht bestanden, es sei denn, der Rücktritt erfolgt aus Gründen, die die Bewerberin oder der Bewerber nicht zu vertreten hat.
(4) Die Fachschulreife wird Bewerberinnen und Bewerbern, die die Abschlussprüfung bestanden haben, verliehen, wenn sie in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik in der Prüfung jeweils mindestens die Note „ausreichend“ erzielt haben.
Kapitel 3
Fachschulen für Heilerziehungspflege
Abschnitt 1
Abschlussprüfung für Schüler öffentlicher und
staatlich anerkannter Fachschulen
§ 42
Schriftliche Prüfung
1Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff der Fächer
1.
Pädagogik, Heilpädagogik und Psychologie: Bearbeitungszeit 240 Minuten und
2.
Medizin und Psychiatrie: Bearbeitungszeit 120 Minuten.
2Die Aufgaben stellt die vom Staatsministerium beauftragte Schulaufsichtsbehörde.
§ 43
Praktische Prüfung
(1) 1Die praktische Prüfung ist abzulegen im Fach Praxis der Heilerziehungspflege: Bearbeitungszeit 180 bis 240 Minuten. 2Während der Prüfung können Fragen zum Prüfungsthema und dem damit im Zusammenhang stehenden Unterrichtsstoff gestellt werden. 3Die Schülerin oder der Schüler hat einen schriftlichen Arbeitsplan zu erstellen und vor Beginn der praktischen Prüfung abzugeben.
(2) 1Die Aufgaben stellt der Prüfungsausschuss. 2Sie werden nummeriert und vor Beginn der praktischen Prüfung durch Los zugeteilt. 3Zwischen der Bekanntgabe der zugeteilten Aufgaben an die Schülerinnen und Schüler und dem Beginn der praktischen Prüfung liegen mindestens 24 Stunden. 4Während der praktischen Prüfung und bei der Feststellung der Ergebnisse der praktischen Prüfung sind das vorsitzende Mitglied und mindestens ein weiteres Mitglied des zuständigen Ausschusses anwesend.
§ 44
Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff des Fachs Praxis- und Methodenlehre mit Kommunikation.
(2) Schülerinnen und Schüler können sich auf schriftlichen Antrag, der dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bis zu einem von ihm festgelegten Termin zugehen muss, freiwillig der mündlichen Prüfung unterziehen
1.
in einem Fach der schriftlichen Prüfung, wenn sich die Noten der schriftlichen Prüfung und des Jahresfortgangs um eine Stufe unterscheiden und nach Auffassung des Prüfungsausschusses die schlechtere Note als Zeugnisnote festzusetzen wäre,
2.
in einem sonstigen allgemeinen und fachtheoretischen Pflichtfach des letzten Schuljahres, wenn die Leistungen mit der Jahresfortgangsnote 5 oder 6 bewertet worden sind; praktische Fächer können nicht Gegenstand der mündlichen Prüfung sein.
(3) Schülerinnen und Schüler haben sich der mündlichen Prüfung zu unterziehen, wenn nach den besonderen Umständen des Falls der Leistungsstand in einem Pflichtfach nach dem Urteil des Prüfungsausschusses durch die Noten des Jahresfortgangs und die Noten der schriftlichen Prüfung nicht geklärt erscheint, es sei denn, dass der Prüfungsausschuss bereits von sich aus zwischen den Gesamtnoten einen Ausgleich herbeiführt.
(4) 1Der Prüfungsausschuss stellt fest, ob die Voraussetzungen für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung vorliegen. 2Steht fest, dass das Abschlusszeugnis zu versagen ist, wird von mündlichen Prüfungen abgesehen.
(5) Soweit Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme an der mündlichen Prüfung nach den Abs. 2 und 3 berechtigt oder verpflichtet sind, ist ihnen dies unverzüglich, spätestens zwei Kalendertage vor Beginn der mündlichen Prüfung, bekanntzugeben.
(6) 1Die Schülerinnen und Schüler werden einzeln oder in Gruppen von höchstens drei Teilnehmern geprüft. 2Die Prüfung soll je Schülerin oder Schüler in jedem Fach zehn Minuten, im Fach Praxis- und Methodenlehre 20 Minuten dauern.
§ 45
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) 1Die schriftlichen Prüfungsaufgaben werden jeweils von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet, die das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt. 2Kommt eine Einigung nicht zustande, wird die Note vom vorsitzenden Mitglied oder von einer durch es bestimmten Prüferin oder bestimmten Prüfer festgesetzt. 3Die Bewertungen sind zu unterzeichnen, Abweichungen sind kurz zu begründen.
(2) Die Leistungen in der mündlichen und der praktischen Prüfung bewertet der zuständige Ausschuss.
§ 46
Festsetzung des Prüfungsergebnisses
(1) 1Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der Prüfungsausschuss die Gesamtnoten fest. 2In Fächern, die Gegenstand der Abschlussprüfung waren, wird die Gesamtnote aus der Jahresfortgangsnote und der Prüfungsnote ermittelt. 3Bei der Bildung der Prüfungsnote zählt die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach. 4Die Jahresfortgangsnote und die Prüfungsnote sind gleichwertig. 5Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt in der Regel in Fächern der schriftlichen und der praktischen Prüfung die Prüfungsnote den Ausschlag, es sei denn, dass nach Auffassung des Prüfungsausschusses eine andere Gewichtung der Gesamtleistung der Schülerin oder des Schülers besser gerecht wird. 6In Fächern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung waren, gilt die Jahresfortgangsnote als Gesamtnote.
(2) 1Auf Grund der Gesamtnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über das Bestehen der Abschlussprüfung. 2Die Abschlussprüfung ist nicht bestanden, wenn
1.
in einem Fach der schriftlichen oder der praktischen Abschlussprüfung eine schlechtere Gesamtnote als 4,
2.
im Fach Praxis- und Methodenlehre eine schlechtere Gesamtnote als 4,
3.
in einem anderen Pflichtfach die Gesamtnote 6 oder
4.
in zwei anderen Pflichtfächern die Gesamtnote 5
erzielt wurde. 3Pflichtfächer, die in einem früheren Schuljahr abgeschlossen wurden, sind mit zu berücksichtigen.
§ 47
Abschlusszeugnis
(1) 1Das Abschlusszeugnis enthält
1.
die Gesamtnoten der Fächer des letzten Schuljahres, wobei die Fächer der Abschlussprüfung gesondert gekennzeichnet werden,
2.
die Jahresfortgangsnoten der Fächer, die in einem früheren Schuljahr abgeschlossen wurden,
3.
die Prüfungsgesamtnote und
4.
die Zuordnung des Abschlusses zu einer Niveaustufe des Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmens.
2Das Abschlusszeugnis muss dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen. 3Neben dem Abschlusszeugnis erhalten die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer eine Urkunde über die Zuerkennung der Berufsbezeichnung gemäß Anlage 1. 4Die Urkunde muss dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen und gegebenenfalls die Zuordnung des Abschlusses zu einer Niveaustufe des Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmens enthalten.
(2) 1Die Prüfungsgesamtnote wird aus der Summe der Noten nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, soweit sie in Pflichtfächern erbracht wurden, geteilt durch die Anzahl der eingerechneten Noten auf zwei Dezimalstellen errechnet. 2Als Prüfungsgesamtnote erhalten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer die Note
1.
„sehr gut“ mit einer Prüfungsgesamtnote bis 1,50,
2.
„gut“ mit einer Prüfungsgesamtnote von 1,51 bis 2,50,
3.
„befriedigend“ mit einer Prüfungsgesamtnote von 2,51 bis 3,50,
4.
„ausreichend“ mit einer Prüfungsgesamtnote von 3,51 bis 4,50.
(3) Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen haben, erhalten ein Jahreszeugnis, das die Leistungen im letzten Schuljahr ohne Einbeziehung der Abschlussprüfung, eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme an der Abschlussprüfung und einen Hinweis enthält, ob die Abschlussprüfung gemäß Art. 54 Abs. 5 Satz 1 BayEUG noch einmal wiederholt werden darf oder nicht.
(4) Über das Abschlusszeugnis und über das Jahreszeugnis gemäß Abs. 3 beschließt der Prüfungsausschuss.
(5) Eine allgemeine Beurteilung nach Art. 54 Abs. 4 Satz 3 BayEUG wird nicht aufgenommen.
Abschnitt 2
Abschlussprüfung für andere Bewerber
§ 48
Allgemeines
1Bewerberinnen und Bewerber, die an der besuchten Fachschule die Abschlussprüfung nicht ablegen können, können als andere Bewerberinnen und Bewerber zur Abschlussprüfung an einer von der Schulaufsichtsbehörde hierfür bestimmten öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule für Heilerziehungspflege zugelassen werden. 2Als andere Bewerberin oder anderer Bewerber zählt nicht, wer in dem Schuljahr, in dem er sich der Abschlussprüfung unterziehen will, Schülerin oder Schüler einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule für Heilerziehungspflege in Bayern war. 3Die Schulaufsichtsbehörde kann bei Bedarf besondere staatliche Prüfungsausschüsse zur Abnahme der Prüfung einsetzen. 4Die §§ 42 bis 47 gelten entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
§ 49
Prüfungsgegenstände
(1) Die Bewerberinnen und Bewerber haben folgende Prüfungsleistungen zu erbringen:
1.
dieselben schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfungsleistungen wie die Schülerinnen und Schüler der öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen,
2.
weitere schriftliche Aufgaben in den übrigen Pflichtfächern: Bearbeitungszeit je 60 bis 120 Minuten,
3.
praktische Aufgaben in den fachpraktischen Fächern: Dauer je Fach 20 bis 60 Minuten.
(2) 1Der Prüfungsausschuss stellt die Aufgaben nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 und legt die Bearbeitungszeiten fest. 2Die jeweiligen Bearbeitungszeiten in einem Fach müssen für alle Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer gleich sein.
§ 50
Zulassung
(1) 1Die Bewerberinnen und Bewerber bedürfen der Zulassung, die bis spätestens 1. März bei der Schule zu beantragen ist, an der die Prüfung abgelegt werden soll. 2Über die Zulassung wird schriftlich entschieden.
(2) 1Zugelassen werden können nur Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule für Heilerziehungspflege nach § 6 Abs. 1 erfüllen und die unbeschadet § 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 mindestens zwei Jahre eine Fachschule für Heilerziehungspflege in Bayern besucht haben. 2Dem Antrag sind beizufügen:
1.
die Nachweise nach § 4 Abs. 1 Satz 5 im Original oder in beglaubigter Abschrift und
2.
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wann und mit welchem Ergebnis sich die Bewerberin oder der Bewerber bereits der Abschlussprüfung in der Heilerziehungspflege unterzogen hat.
(3) 1Die Zulassung kann versagt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Zulassung nicht fristgerecht beantragt oder die Erklärung nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 nicht rechtzeitig vorlegt. 2Die Zulassung ist zu versagen, wenn
1.
die Bewerberin oder der Bewerber die Nachweise nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 nicht erbringt,
2.
die Bewerberin oder der Bewerber sich der Abschlussprüfung schon zweimal ohne Erfolg unterzogen hat oder
3.
Tatsachen vorliegen, die die Bewerberin oder den Bewerber als ungeeignet für eine Tätigkeit in der Heilerziehungspflege erscheinen lassen.
(4) Die Schulaufsichtsbehörde kann Bewerberinnen und Bewerber einer anderen Fachschule zuweisen, wenn die Zahl anderer Bewerberinnen und Bewerber die Schule unzumutbar belasten würde.
(5) Die Bewerberinnen und Bewerber haben beim Antritt zur Prüfung und auf Verlangen auch während der Prüfung ihren gültigen amtlichen Lichtbildausweis vorzuweisen.
§ 51
Festsetzung des Prüfungsergebnisses
(1) Die Zeugnisnoten ergeben sich ausschließlich aus den in der Prüfung erbrachten Leistungen.
(2) Bewerberinnen und Bewerber, welche die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung hierüber.
(3) 1Tritt eine Bewerberin oder ein Bewerber vor der Prüfung im zweiten Prüfungsfach zurück, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt. 2Bei einem Rücktritt nach diesem Zeitpunkt gilt die Prüfung als nicht bestanden, es sei denn, der Rücktritt erfolgt aus Gründen, die die Bewerberin oder der Bewerber nicht zu vertreten hat.
Kapitel 4
Fachschulen für Heilerziehungspflegehilfe
Abschnitt 1
Abschlussprüfung für Schüler öffentlicher und
staatlich anerkannter Fachschulen
§ 52
Prüfungsverfahren
1Für die Abschlussprüfung in der Heilerziehungspflegehilfe gelten die §§ 42 bis 47, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 2Die Abschlussprüfung können auch Schülerinnen und Schüler der Fachschule für Heilerziehungspflege ablegen.
§ 53
Schriftliche Prüfung
Eine schriftliche Prüfung ist abzulegen im Fach Pädagogik, Heilpädagogik und Psychologie und umfasst dessen gesamten Unterrichtsstoff: Bearbeitungszeit 120 Minuten.
§ 54
Praktische Prüfung
Eine praktische Abschlussprüfung ist abzulegen im Fach Praxis der Heilerziehungspflege: Bearbeitungszeit 120 bis 180 Minuten.
§ 55
Mündliche Prüfung
Eine mündliche Prüfung ist abzulegen im Fach Praxis- und Methodenlehre mit Kommunikation: Prüfungszeit 15 Minuten.
Abschnitt 2
Abschlussprüfung für andere Bewerber
§ 56
Allgemeines
1Bewerberinnen und Bewerber, die keiner Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe angehören oder an der besuchten Fachschule für Heilerziehungspflege oder Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe die Abschlussprüfung nicht ablegen können, können als andere Bewerberinnen und Bewerber zur Abschlussprüfung an einer von der Schulaufsichtsbehörde hierfür bestimmten öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule zugelassen werden. 2Als andere Bewerberin oder anderer Bewerber zählt nicht, wer in dem Schuljahr, in dem sie oder er sich der Abschlussprüfung unterziehen will, Schülerin oder Schüler einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Fachschule für Heilerziehungspflege oder Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe in Bayern war. 3Die Schulaufsichtsbehörde kann bei Bedarf besondere staatliche Prüfungsausschüsse zur Abnahme der Prüfung einsetzen. 4Es gelten die §§ 52 bis 55, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
§ 57
Prüfungsgegenstände
(1) Die Bewerberinnen und Bewerber haben folgende Prüfungsleistungen zu erbringen:
1.
dieselben schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfungsleistungen wie die Schülerinnen und Schüler der öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen,
2.
weitere schriftliche Aufgaben in den übrigen Pflichtfächern: Bearbeitungszeit je 60 Minuten.
(2) 1Die Aufgaben nach Abs. 1 Nr. 2 werden vom Prüfungsausschuss gestellt. 2Der Prüfungsausschuss kann schriftliche Aufgaben nach Abs. 1 Nr. 2 durch eine entsprechende praktische Prüfung ersetzen. 3Er legt dabei die Prüfungszeit fest.
§ 58
Zulassung
(1) 1Die Bewerberinnen und Bewerber bedürfen der Zulassung, die bis spätestens 1. März bei der Schule zu beantragen ist, an der die Prüfung abgelegt werden soll. 2Über die Zulassung wird schriftlich entschieden.
(2) 1Zugelassen werden können nur Bewerberinnen und Bewerber,
1.
die die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe nach § 6 Abs. 2 erfüllen und
2.
die mindestens weitere zwei Jahre erfolgreich in der Heilerziehungspflegehilfe tätig waren.
2Dem Antrag sind beizufügen:
1.
die Nachweise nach § 4 Abs. 1 Satz 4 und 5 im Original oder in beglaubigter Abschrift,
2.
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wann und mit welchem Ergebnis sich die Bewerberin oder der Bewerber bereits der Abschlussprüfung in der Heilerziehungspflegehilfe unterzogen hat,
3.
eine Erklärung, aus der hervorgeht, wie sich die Bewerberin oder der Bewerber in den einzelnen Fächern vorbereitet und welche Lehrbücher sie oder er dabei benutzt hat, sowie
4.
ein qualifiziertes Arbeitszeugnis über die Tätigkeit in der Heilerziehungspflegehilfe im Original oder in beglaubigter Abschrift.
3Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 Nr. 3 und 4 gelten nicht für Bewerberinnen und Bewerber, die an der besuchten Fachschule die Abschlussprüfung nicht ablegen können.
(3) 1Die Zulassung ist zu versagen, wenn
1.
die Bewerberin oder der Bewerber die Nachweise nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 4 nicht erbringt,
2.
die Bewerberin oder der Bewerber sich der Abschlussprüfung schon zweimal ohne Erfolg unterzogen hat oder
3.
Tatsachen vorliegen, die die Bewerberin oder den Bewerber als ungeeignet für eine Tätigkeit in der Heilerziehungspflegehilfe erscheinen lassen.
2Im Übrigen gilt § 50 Abs. 3 Satz 1 sowie Abs. 4 und 5 entsprechend.
§ 59
Festsetzung des Prüfungsergebnisses
§ 51 gilt entsprechend.
Teil 6
Fachschulbeirat
§ 60
Fachschulbeirat
1Der Schulträger kann bei seiner Fachschule einen Beirat einrichten und in diesen geeignete Vertreter aus Wirtschaft und Gesellschaft berufen. 2Der Beirat hat die Aufgabe, die Verbindung der Schule zu Wirtschaft und Arbeitswelt sicherzustellen.
Teil 7
Schlussvorschriften
§ 61
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Juli 2017 treten außer Kraft:
1.
die Fachschulordnung (FSO) vom 6. September 1985 (GVBl. S. 555, 662, BayRS 2236-6-1-1-K), die zuletzt durch § 18 der Verordnung vom 1. Juli 2016 (GVBl. S. 193) geändert worden ist, und
2.
die Fachschulordnung Heilerziehungspflege (FSOHeilE) vom 1. Juli 1985 (GVBl. S. 271, BayRS 2236-6-1-4-K), die zuletzt durch § 19 der Verordnung vom 1. Juli 2016 (GVBl. S. 193) geändert worden ist.
München, den 15. Mai 2017
Bayerisches Staatsministerium für
Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst