2236-6-1-1-K
Schulordnung für die Fachschulen
(Fachschulordnung – FSO)
(Fachschulordnung – FSO)
vom 15. Mai 2017 (GVBl. S. 182)
Auf Grund des Art. 5 Abs. 1 Satz 2,
des Art. 15 Satz 4 Halbsatz 2, des Art. 44 Abs. 2 Satz 1, des Art. 45 Abs. 2 Satz 1 und 4,
des Art. 49 Abs. 1 Satz 2 und 3, des Art. 50 Abs. 2, des Art. 52 Abs. 4,
des Art. 53 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1, des Art. 54 Abs. 3 Satz 1,
des Art. 55 Abs. 1 Nr. 6, des Art. 56 Abs. 2 Nr. 2, des Art. 89,
des Art. 100 Abs. 2 und des Art. 122 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über
das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch Gesetz
vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 371) geändert worden ist, verordnet das
Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst:
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeines
- § 1
- Geltungsbereich
- § 2
- Ausbildungsziele
- § 3
- Ausbildungsdauer, abweichende Ausbildungsabschnitte
Teil 2
Aufnahme
- § 4
- Allgemeines
- § 5
- Zweijährige Fachschulen
- § 6
- Fachschulen für Heilerziehungspflege und Heilerziehungspflegehilfe
- § 7
- Probezeit
Teil 3
Schulbetrieb
- § 8
- Einrichtung von Klassen und anderen Unterrichtsgruppen
- § 9
- Ferien
- § 10
- Höchstausbildungsdauer
- § 11
- Stundentafeln
- § 12
- Unterrichtszeit, Einrichtung
und Besuch bestimmter Unterrichtsfächer
Teil 4
Leistungen, Zeugnisse
Kapitel 1
Leistungsnachweise
- § 13
- Leistungsnachweise
- § 14
- Schulaufgaben, Kurzarbeiten
und praktische Leistungsnachweise - § 15
- Facharbeit an der Fachschule
für Heilerziehungspflege - § 16
- Korrektur und Besprechung
- § 17
- Bewertung der Leistungen
- § 18
- Nachholung von Leistungsnachweisen
- § 19
- Bildung der Jahresfortgangsnoten
sowie der Noten des Zwischenzeugnisses
Kapitel 2
Vorrücken,
Notenausgleich und Wiederholen
Notenausgleich und Wiederholen
- § 20
- Vorrücken, Notenausgleich
- § 21
- Verbot des Wiederholens
Kapitel 3
Zeugnisse
- § 22
- Zwischen- und Jahreszeugnisse, Fachschulreife
- § 23
- Bescheinigung
über die Dauer des Schulbesuchs
Teil 5
Prüfungen, Abschlüsse
Kapitel 1
Allgemeines
- § 24
- Prüfungsausschuss
- § 25
- Festsetzung der Jahresfortgangsnoten
- § 26
- Niederschrift
- § 27
- Hilfsmittel
- § 28
- Unterschleif
- § 29
- Verhinderung der Teilnahme
- § 30
- Nachholung der Abschlussprüfung
- § 31
- Zusätzliche Regelungen für Schüler staatlich genehmigter Ersatzschulen
Kapitel 2
Zweijährige Fachschulen
Abschnitt 1
Abschlussprüfung für Schüler öffentlicher
und
staatlich anerkannter Fachschulen
staatlich anerkannter Fachschulen
- § 32
- Schriftliche und praktische Prüfung
- § 33
- Mündliche Prüfung
- § 34
- Bewertung der Prüfungsleistungen
- § 35
- Festsetzung des Prüfungsergebnisses
- § 36
- Abschlusszeugnis
- § 37
- Nachprüfung
Abschnitt 2
Abschlussprüfung für andere Bewerber
- § 38
- Allgemeines
- § 39
- Prüfungsgegenstände
- § 40
- Zulassung
- § 41
- Festsetzung des Prüfungsergebnisses
Kapitel 3
Fachschulen für Heilerziehungspflege
Abschnitt 1
Abschlussprüfung
für Schüler öffentlicher und staatlich
anerkannter Fachschulen
für Schüler öffentlicher und staatlich
anerkannter Fachschulen
- § 42
- Schriftliche Prüfung
- § 43
- Praktische Prüfung
- § 44
- Mündliche Prüfung
- § 45
- Bewertung der Prüfungsleistungen
- § 46
- Festsetzung des Prüfungsergebnisses
- § 47
- Abschlusszeugnis
Abschnitt 2
Abschlussprüfung für andere Bewerber
- § 48
- Allgemeines
- § 49
- Prüfungsgegenstände
- § 50
- Zulassung
- § 51
- Festsetzung des Prüfungsergebnisses
Kapitel 4
Fachschulen für Heilerziehungspflegehilfe
Abschnitt 1
Abschlussprüfung
für Schüler öffentlicher und staatlich
anerkannter Fachschulen
für Schüler öffentlicher und staatlich
anerkannter Fachschulen
- § 52
- Prüfungsverfahren
- § 53
- Schriftliche Prüfung
- § 54
- Praktische Prüfung
- § 55
- Mündliche Prüfung
Abschnitt 2
Abschlussprüfung für andere Bewerber
- § 56
- Allgemeines
- § 57
- Prüfungsgegenstände
- § 58
- Zulassung
- § 59
- Festsetzung des Prüfungsergebnisses
Teil 6
Fachschulbeirat
- § 60
- Fachschulbeirat
Teil 7
Schlussvorschriften
- § 61
- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Anlage 1
- Fachrichtungen und zuzuerkennende Berufsbezeichnungen
- Anlage 2
- Stundentafeln für die zweijährigen Fachschulen
- Anlage 3
- Stundentafel für die Fachschule für Heilerziehungspflege (dreijährig)
- Anlage 4
- Stundentafel für die Fachschule für Heilerziehungspflege (zweijährig)
- Anlage 5
- Stundentafel für die Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe
Teil 1
Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
(1) 1Diese Schulordnung gilt, soweit sie der Aufsicht des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium) unterliegen, für öffentliche Fachschulen und staatlich anerkannte Ersatzschulen mit dem Charakter einer öffentlichen Schule. 2Für staatlich genehmigte und staatlich anerkannte Ersatzschulen gilt diese Schulordnung im Rahmen der Art. 90, 92 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 und Art. 93 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), für letztere darüber hinaus im Rahmen des Art. 100 Abs. 2 BayEUG.
(2) Im Geschäftsbereich
des Staatsministeriums sind Fachschulen mit folgenden Fachrichtungen eingeführt:
- 1.
- Technikerschulen gemäß Anlage 1 Nr. 1,
- 2.
- Meisterschulen gemäß Anlage 1 Nr. 2,
- 3.
- sonstige zweijährige Fachschulen gemäß Anlage 1 Nr. 3,
- 4.
- Fachschule für Heilerziehungspflege und
- 5.
- Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe.
§ 2
Ausbildungsziele
(1) Die Ausbildung soll die
Schülerinnen und Schüler zu Folgendem befähigen:
- 1.
- in Fachschulen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 (zweijährige Fachschulen):
- a)
- Übernahme von Aufgaben im mittleren Funktionsbereich als Fachkraft mit beruflicher Erfahrung und
- b)
- Erlangung einer vertieften beruflichen Fortbildung unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse einer erwachsenenspezifischen Schulbildung;
- 2.
- in der Fachschule für Heilerziehungspflege: eigenverantwortliche Begleitung, Betreuung, Pflege, Assistenz, Bildung, Sozialisation und Rehabilitation von Menschen, deren personale und soziale Identität und Integration durch Beeinträchtigungen oder Behinderungen erschwert ist;
- 3.
- in der Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe: Tätigkeit als Mitarbeiter der Heilerziehungspflegerin oder des Heilerziehungspflegers im jeweiligen Aufgabenbereich nach deren oder dessen Weisungen.
(2) 1Bei erfolgreichem
Abschluss verleihen die Fachschulen mit Ausnahme der Meisterschule für Holzbildhauer die
Berufsbezeichnungen nach Anlage 1. 2Die zweijährigen Fachschulen verleihen
nach Maßgabe des § 22 Abs. 4 oder § 41 Abs. 4, die Fachschule für Heilerziehungspflege
verleiht nach § 22 Abs. 4 die Fachschulreife.
§ 3
Ausbildungsdauer,
abweichende Ausbildungsabschnitte
abweichende Ausbildungsabschnitte
(1) 1Die Ausbildung
an zweijährigen Fachschulen dauert in Vollzeitform zwei Jahre. 2Sie kann
in hälftiger Teilzeit durchlaufen werden; in diesem Fall beträgt die Ausbildungszeit vier
Jahre. 3Die Ausbildungsdauer kann durch Aufnahme in eine höhere
Jahrgangsstufe gemäß § 5 Abs. 3 verkürzt werden.
(2) 1Die Ausbildung
an der Fachschule für Heilerziehungspflege dauert drei Jahre.
2Mit Zustimmung
der Schulaufsichtsbehörde kann die Ausbildung auf Antrag der Schule in zwei Jahren
durchgeführt werden. 3Die Ausbildungsdauer kann auf Antrag
einer Schülerin oder eines Schülers im Einzelfall verkürzt werden
- 1.
- durch Aufnahme in eine höhere Jahrgangsstufe gemäß § 6 Abs. 3,
- 2.
- für Staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher
- a)
- in der dreijährigen Organisationsform um zwei Jahre, wenn die Bewerberin oder der Bewerber eine Tätigkeit von mindestens einem Jahr in der Behindertenhilfe nach der staatlichen Anerkennung zur Erzieherin oder zum Erzieher nachweist,
- b)
- im Übrigen um höchstens die Hälfte der Zeit.
(3) Die Ausbildung an der Fachschule
für Heilerziehungspflegehilfe dauert ein Jahr.
Teil 2
Aufnahme
§ 4
Allgemeines
(1) 1Die Aufnahme
erfolgt durch die Fachschule jeweils zu Beginn des Schuljahres. 2An
zweijährigen Fachschulen in Vollzeitform kann das Schuljahr am 15. Februar beginnen
und am 14. Februar des folgenden Kalenderjahres enden. 3Eine nachträgliche Aufnahme kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und längstens binnen sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn gewährt werden. 4Mit der Anmeldung sind bei der Fachschule vorzulegen:
- 1.
- ein lückenloser Lebenslauf,
- 2.
- die Nachweise über die schulische und berufliche Vorbildung im Original oder in beglaubigter Abschrift und
- 3.
- ein gültiger amtlicher Lichtbildausweis.
5Dem Antrag auf Aufnahme an eine Fachschule für Heilerziehungspflege
oder an eine Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe sind zusätzlich beizufügen
- 1.
- ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate ist, und
- 2.
- ein ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung für einen pädagogischen und pflegerischen Beruf, das nicht älter als drei Monate ist.
6Weitere Regelungen zum Anmelde- und Aufnahmeverfahren
trifft die Fachschule.
(2) Die Aufnahme
ist vorbehaltlich
Abs. 1 Satz 3 dadurch aufschiebend bedingt, dass die Bewerber am
ersten Unterrichtstag am
Unterricht teilnehmen oder spätestens am dritten Unterrichtstag
gegenüber der Fachschule
nachweisen, dass sie aus zwingenden Gründen an der Teilnahme
verhindert waren.
(3) 1Die Aufnahme
kann versagt werden, wenn Termine des Anmeldeverfahrens nicht
eingehalten oder Unterlagen
nicht termingerecht und vollständig vorgelegt wurden.
2Die Aufnahme ist zu versagen,
- 1.
- wenn die Bewerberin oder der Bewerber
- a)
- zweimal die Probezeit an einer Fachschule nicht bestanden hat oder vor ihrem Ablauf ausgetreten ist oder
- b)
- zweimal eine Jahrgangsstufe der Fachschule ohne Erfolg besucht hat oder während eines Schuljahres ausgetreten ist oder
- 2.
- betreffend die Aufnahme an eine Fachschule für Heilerziehungspflege oder eine Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Bewerberin oder den Bewerber als ungeeignet für die Tätigkeit im Bereich der Heilerziehungspflege oder Heilerziehungspflegehilfe erscheinen lassen.
3Die Lehrerkonferenz kann in begründeten
Einzelfällen Ausnahmen
von Satz 2 Nr. 1 Buchst. b Alternative 2 zulassen.
§ 5
Zweijährige Fachschulen
(1) 1Die Aufnahme
an zweijährige Fachschulen setzt voraus:
- 1.
- den erfolgreichen Abschluss der Berufsschule, es sei denn, dass die Bewerberin oder der Bewerber nicht zum Besuch der Berufsschule verpflichtet war,
- 2.
- die einschlägige berufliche Vorbildung und
- 3.
- für die Fachschule für Produktdesign zusätzlich den Abschluss der Berufsfachschule für Produktdesign.
2Einschlägige berufliche Vorbildung im Sinne von
Satz 1 Nr. 2 ist eine für die Fachrichtung einschlägige
- 1.
- abgeschlossene Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren und eine spätere einschlägige berufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr,
- 2.
- abgeschlossene Ausbildung zur Staatlich geprüften technischen oder kaufmännischen Assistentin oder zum Staatlich geprüften technischen oder kaufmännischen Assistenten und eine spätere einschlägige berufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr oder
- 3.
- berufliche Tätigkeit von mindestens fünf Jahren.
3Für die Meisterschule für Holzbildhauer ist einschlägige
berufliche Vorbildung auch eine erfolgreich abgelegte Gesellenprüfung als Holzbildhauer.
4In der Teilzeitform kann die einschlägige berufliche Tätigkeit
bis zur Hälfte während des Besuchs der Fachschule abgeleistet werden.
(2) 1Die
Schulaufsichtsbehörde kann in Härtefällen Ausnahmen von den Voraussetzungen des Abs. 1
genehmigen. 2Bei der Aufnahme in eine Meisterschule erfolgt die
Entscheidung in Abstimmung mit dem zuständigen Meisterprüfungsausschuss.
(3) 1Bewerberinnen
und Bewerber, die die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, können nach Bestehen einer
Aufnahmeprüfung unmittelbar in das zweite Schuljahr aufgenommen werden.
2Die Aufnahmeprüfung entfällt für Bewerberinnen und Bewerber,
die mindestens 70 ECTS-Punkte in einem fachlich verwandten Studiengang nachweisen
können. 3Bewerberinnen und Bewerber können unter den gleichen
Voraussetzungen auf Antrag in das zweite Schulhalbjahr, in der Teilzeitform
gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 in das dritte Schulhalbjahr aufgenommen werden, wenn es
die organisatorischen Verhältnisse zulassen.
(4) 1Die
Aufnahmeprüfung erstreckt sich auf alle Pflichtfächer des ersten Schuljahres; die
in der Aufnahmeprüfung erzielten Ergebnisse entsprechen Jahresfortgangsnoten.
2In fachpraktischen Fächern wird praktisch, in den
übrigen Fächern wird schriftlich geprüft. 3Die Prüfungsaufgaben
stellt die Schule. 4Die Schulaufsichtsbehörde kann in
Härtefällen oder bei Fachrichtungswechsel von der Aufnahmeprüfung in einzelnen
oder allen Fächern befreien. 5Für das Bestehen der
Aufnahmeprüfung gilt § 7 Abs. 2 entsprechend.
§ 6
Fachschulen für Heilerziehungspflege
und Heilerziehungspflegehilfe
und Heilerziehungspflegehilfe
(1) 1Die
Aufnahme an die Fachschule für Heilerziehungspflege setzt voraus:
- 1.
- einen mittleren Schulabschluss,
- 2.
- eine einschlägige berufliche Vorbildung durch
- a)
- eine abgeschlossene mindestens zweijährige einschlägige Berufsausbildung,
- b)
- eine mindestens zweijährige einschlägige Berufstätigkeit,
- c)
- eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anderen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf und eine mindestens einjährige einschlägige Berufstätigkeit,
- d)
- eine mindestens vierjährige Führung eines Mehrpersonenhaushalts oder
- e)
- eine abgeschlossene Ausbildung in der Heilerziehungspflegehilfe und
- 3.
- die gesundheitliche Eignung für den angestrebten Beruf.
2Hat die Bewerberin oder der Bewerber die
allgemeine Hochschulreife, eine fachgebundene Hochschulreife oder die
Fachhochschulreife, kann die notwendige Dauer der Tätigkeit nach
Satz 1 Nr. 2 Buchst. b oder d um bis zu ein Jahr vermindert werden.
(2) Die Aufnahme
an die Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe setzt voraus:
- 1.
- den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule oder einen gleichwertigen Bildungsstand,
- 2.
- eine berufliche Vorbildung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, b, c oder d und
- 3.
- die gesundheitliche Eignung für den angestrebten Beruf.
(3) 1Bewerberinnen
und Bewerber, die die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, können nach Bestehen
einer Aufnahmeprüfung unmittelbar in das zweite Schuljahr aufgenommen werden.
2Sie können unter den gleichen Voraussetzungen auf
Antrag in das zweite Schulhalbjahr aufgenommen werden, wenn es die
organisatorischen Verhältnisse zulassen.
(4) 1Für
die Aufnahmeprüfung gelten § 5 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und § 7 Abs. 2 entsprechend.
2Im Verfahren der Aufnahme an die Fachschule für
Heilerziehungspflege kann in den Fächern von der Prüfung abgesehen werden,
in denen im Abschlusszeugnis der Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe
mindestens die Note „gut“ erzielt wurde.
§ 7
Probezeit
(1) 1Das
erste Schulhalbjahr ist Probezeit. 2Die Probezeit kann bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes um längstens drei Monate verlängert werden.
3Als wichtiger Grund gilt insbesondere der Nachweis
einer längerfristigen Erkrankung, die die Leistungsfähigkeit beeinträchtigt.
(2) 1Die
Probezeit ist nicht bestanden, wenn bei einer Gesamtwürdigung der Leistungen
der Schülerin oder des Schülers nicht damit gerechnet werden kann, dass sie
oder er das Ziel der Fachschule erreicht. 2Dies ist
in der Regel der Fall,
- 1.
- wenn die Leistungen am Ende der Probezeit in einem Pflichtfach mit der Note 6 oder in zwei Pflichtfächern mit der Note 5 oder schlechter zu bewerten sind und
- 2.
- keine Umstände vorliegen, die bessere Leistungen wahrscheinlich machen.
3Die Bestimmungen über den Notenausgleich
gelten entsprechend. 4Über das Bestehen
der Probezeit und die Verlängerung der Probezeit entscheidet die
Schulleitung auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz.
(3) 1Hat
eine Schülerin oder ein Schüler die Probezeit nicht bestanden, so ist ihr oder
ihm dies unverzüglich schriftlich bekanntzugeben; dabei sind die Gründe
darzulegen. 2Mit der Bekanntgabe endet das
Schulverhältnis. 3Auf Antrag erhält die
Schülerin oder der Schüler eine Bescheinigung über die Dauer des
Schulbesuchs und die erzielten Leistungen. 4Ist
die Probezeit über das erste Schulhalbjahr hinaus verlängert worden,
erhält die Schülerin oder der Schüler im Zwischenzeugnis einen
Vermerk über die Verlängerung.
(4) Endet nach
bestandener Probezeit das Schulverhältnis, finden bei einem
Wiedereintritt auch die Abs. 1 bis 3 erneut Anwendung.
Teil 3
Schulbetrieb
§ 8
Einrichtung von Klassen und
anderen Unterrichtsgruppen
anderen Unterrichtsgruppen
(1) Die Zahl der
Schülerinnen und Schüler in einer Klasse darf zu Beginn des Unterrichts
im Durchschnitt bei
- 1.
- bis zu zwei parallelen Klassen nicht weniger als 16,
- 2.
- drei parallelen Klassen nicht weniger als 21 und
- 3.
- bei mehr als drei parallelen Klassen nicht weniger als 24
betragen.
(2) 1Nach
Maßgabe näherer Bestimmungen des Staatsministeriums entscheidet die Schule
nach pädagogischem Ermessen und nach den personellen, sächlichen und
organisatorischen Gegebenheiten über die Teilung von Klassen in Gruppen
und die Einrichtung von weiterem Unterricht in Pflicht- und Wahlpflichtfächern
sowie von Unterricht in Wahlfächern. 2Bestehen an
einem Ort mehrere Schulen, für die ein Wahlunterricht gleicher Art in
Betracht kommt, so kann er gemeinsam erteilt werden.
3Die Schulleitungen der Schulen entscheiden
gemeinsam über die Verteilung des Wahlunterrichts auf die einzelnen
Schulen und stellen das Einvernehmen mit dem Aufwandsträger her.
§ 9
Ferien
1Die Gesamtdauer der Ferien während eines
Schuljahres beträgt 75 Werktage. 2§ 12
Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 10
Höchstausbildungsdauer
1Die Höchstausbildungsdauer beträgt
zwei Jahre mehr als die Dauer der Regelausbildung nach § 3.
2Für die Berechnung der
Höchstausbildungsdauer zählen alle an öffentlichen
oder staatlich anerkannten Fachschulen der jeweiligen
Fachrichtung verbrachten Schuljahre, auch wenn sie durch
Nichtbestehen der Probezeit, Austritt oder Krankheit
verkürzt waren. 3Die Höchstausbildungsdauer
gilt auch dann als überschritten, wenn feststeht, dass der
Abschluss der Schule nicht mehr innerhalb der Höchstausbildungsdauer
erreicht werden kann.
§ 11
Stundentafeln
(1) 1Dem Unterricht sind die Stundentafeln nach den
Anlagen 2 bis 5 zugrunde zu legen.
2Das Staatsministerium kann bei
Vorliegen besonderer Umstände Abweichungen für die Dauer eines
Schuljahres, bei Ersatzschulen, bei Schulen mit Unterricht in
Teilzeitform und bei der dreijährigen Organisationsform an der
Fachschule für Heilerziehungspflege über die Dauer eines
Schuljahres hinaus, genehmigen. 3Keiner
Genehmigung bedarf die organisatorisch bedingte Verblockung
des Unterrichts in einzelnen Unterrichtsfächern im Rahmen der
Gesamtstunden eines Fachs im Schuljahr.
(2) Mit
Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde kann der Unterricht in
einzelnen Pflicht- und Wahlpflichtfächern ganz oder teilweise
in ein anderes Schuljahr verlegt werden.
(3) Für
Schülerinnen und Schüler, die an zuvor besuchten Schulen
höchstens zwei Jahre Unterricht im Fach Englisch hatten,
kann zur Vermeidung einer unbilligen Härte im Einzelfall
genehmigt werden, dass Englisch durch eine andere Fremdsprache
ersetzt wird; die Entscheidung einschließlich der näheren
Festlegungen trifft das Staatsministerium oder eine von
diesem beauftragte Stelle.
(4) In Pflicht- und
Wahlpflichtfächern können im Schuljahr bis zu zwei Wochenstunden Unterricht
mehr als in der Stundentafel festgelegt erteilt werden.
(5) 1Im
Rahmen ihres Bildungsauftrags entscheidet die Schule über die Einrichtung
von Unterricht in Wahlfächern. 2Die erstmalige
Einrichtung ist unter Angabe von Fachbezeichnung, Inhalt und Zeitumfang
der Schulaufsichtsbehörde spätestens drei Monate vor Unterrichtsbeginn
anzuzeigen.
(6) Die Summe der
Unterrichtsstunden in einer Woche darf folgende Grenzen nicht überschreiten:
- 1.
- an zweijährigen Fachschulen in Pflicht- und Wahlpflichtfächern die Summe der in den Stundentafeln der Anlage 2 festgelegten Unterrichtsstunden zuzüglich drei,
- 2.
- an der Fachschule für Heilerziehungspflege und der Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe in Pflichtfächern, ausgenommen das Fach Praxis der Heilerziehungspflege, 40 Unterrichtsstunden.
§ 12
Unterrichtszeit, Einrichtung und
Besuch
bestimmter Unterrichtsfächer
bestimmter Unterrichtsfächer
(1) 1In
der Teilzeitform kann der Unterricht auch am Abend und am Samstag erteilt
werden. 2Der Besuch eines Wahlfachs darf während
des Schuljahres nur mit Genehmigung der Schulleitung begonnen oder
abgebrochen werden.
(2) Für das
Fach Praxis der Heilerziehungspflege an der Fachschule für
Heilerziehungspflege und der Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe gilt:
- 1.
- Eine Stunde dauert 60 Minuten, ausreichende Pausen sind vorzusehen.
- 2.
- Der Unterricht kann zweimal innerhalb von vier Wochen auch am Wochenende durchgeführt werden.
- 3.
- An gesetzlichen Feiertagen ist Unterricht insoweit zulässig, als den Schülerinnen und Schülern mindestens die Hälfte aller in den Ausbildungsabschnitt fallenden gesetzlichen Feiertage als Ruhetage verbleiben.
- 4.
- Der Unterricht beginnt frühestens um 6.00 Uhr und endet in der Regel spätestens um 22.00 Uhr.
- 5.
- Der Unterricht soll acht Stunden täglich ohne Anrechnung der Pausen nicht überschreiten.
- 6.
- Schülerinnen und Schüler haben auch den Anordnungen derjenigen Personen Folge zu leisten, die die Schulleitung mit der Praxisbetreuung und praktischen Unterweisung beauftragt hat.
Teil 4
Leistungen, Zeugnisse
Kapitel 1
Leistungsnachweise
§ 13
Leistungsnachweise
(1) Leistungsnachweise
sind Schulaufgaben, Kurzarbeiten, Dokumentationen, mündliche und praktische
Leistungen sowie Praktikumsberichte, an der Fachschule für
Heilerziehungspflege darüber hinaus Facharbeiten.
(2) 1An
zweijährigen Fachschulen sind in zwei- und mehrstündigen allgemeinen und
fachtheoretischen Fächern im Schuljahr mindestens zwei Schulaufgaben zu
fertigen und mindestens ein mündlicher Leistungsnachweis zu erheben.
2In einstündigen allgemeinen und fachtheoretischen
Fächern sind im Schuljahr mindestens zwei Kurzarbeiten zu fertigen.
3In fachpraktischen Fächern sind im Schuljahr
mindestens zwei praktische Leistungsnachweise zu erheben.
4Im Fach Projektarbeit sind mindestens
zwei mündliche Leistungsnachweise zu erheben sowie eine Dokumentation
zu erstellen.
(3) 1An
der Fachschule für Heilerziehungspflege und der Fachschule für
Heilerziehungspflegehilfe sind im Schuljahr in jedem Fach mindestens
zwei Leistungsnachweise zu erheben. 2In fachpraktischen
Fächern sind praktische Leistungsnachweise zu erheben, im Fach Praxis der
Heilerziehungspflege außerdem Praktikumsberichte. 3Im
Schuljahr kann ein praktischer Leistungsnachweis ersetzt werden durch eine
Schulaufgabe, eine Kurzarbeit, eine Facharbeit, eine mündliche Leistung
oder einen Praktikumsbericht.
(4) 1Die
Schulleitung kann im Benehmen mit der Lehrerkonferenz eine über die
Mindestzahlen gemäß den Abs. 2 und 3 hinausgehende Anzahl der im
Schuljahr zu fordernden Leistungsnachweise sowie Mindestzahlen über
zu fordernde Kurzarbeiten festlegen. 2Dabei
ist die unterschiedliche Bedeutung der einzelnen Fächer angemessen
zu berücksichtigen.
§ 14
Schulaufgaben,
Kurzarbeiten und
praktische Leistungsnachweise
praktische Leistungsnachweise
(1) 1Schulaufgaben
und Kurzarbeiten sowie an der Fachschule für Heilerziehungspflege und der
Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe auch praktische Leistungsnachweise
werden spätestens eine Woche vorher angekündigt.
2Kurzarbeiten beziehen sich auf
höchstens sechs unmittelbar vorhergegangene Unterrichtsstunden
und erstrecken sich auch auf Grundkenntnisse; die Bearbeitungszeit
soll nicht mehr als 30 Minuten betragen.
(2) Die Schulleitung
kann nach Rücksprache mit der Lehrkraft einen schriftlichen Leistungsnachweis
für ungültig erklären und die Anfertigung eines neuen anordnen, wenn die
Anforderungen nicht angemessen waren oder der Lehrstoff nicht genügend
vorbereitet war.
§ 15
Facharbeit an der
Fachschule für Heilerziehungspflege
1An der Fachschule für Heilerziehungspflege
ist im letzten Schuljahr eine Facharbeit im Fach Praxis- und Methodenlehre
zu einem von der Schülerin oder dem Schüler gewählten und von der
Schulleitung genehmigten Thema zu fertigen. 2Die
Schulleitung bestimmt auch den Abgabetermin.
§ 16
Korrektur und Besprechung
Schriftliche und praktische
Leistungsnachweise werden unverzüglich bewertet und den Schülerinnen und Schülern
zur Einsichtnahme zurückgegeben und besprochen.
§ 17
Bewertung der Leistungen
(1) 1An
der Fachschule für Heilerziehungspflege und der Fachschule für
Heilerziehungspflegehilfe kann bei der Bewertung einer schriftlichen
Arbeit die äußere Form mit berücksichtigt werden. 2Hat
sich die Form auf die Benotung ausgewirkt, wird dies in einer Bemerkung
zum Ausdruck gebracht.
(2) Erläuterungen
einschließlich eventueller Notentendenzen und Schlussbemerkungen können
auf den Arbeiten angebracht werden.
(3) Die Note 6 wird
erteilt, wenn eine Schülerin oder ein Schüler
- 1.
- ohne ausreichende Entschuldigung einen angekündigten Leistungsnachweis versäumt,
- 2.
- eine Leistung verweigert oder
- 3.
- einen Praktikumsbericht, eine Dokumentation oder eine Facharbeit nicht termingerecht abgibt.
(4) Nach Beginn der
Leistungserhebung können gesundheitliche Gründe der Schülerin oder des
Schülers, denen zufolge die Leistung nicht gewertet werden soll, in
der Regel nicht anerkannt werden.
(5) § 28 Abs. 1 gilt
entsprechend.
(6) 1Die
Leistungsbewertung darf nicht durch Lehrkräfte vorgenommen werden, die nach
den Art. 20 und 21 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG)
ausgeschlossen sind. 2Die Schulaufsichtsbehörde kann
eine Sonderregelung treffen.
§ 18
Nachholung von
Leistungsnachweisen
(1) 1Wer
einen angekündigten Leistungsnachweis mit ausreichender Entschuldigung versäumt,
erhält einen Nachtermin. 2Werden mehrere angekündigte
Leistungsnachweise mit ausreichender Entschuldigung versäumt, so kann je Fach
ein Nachtermin für mehrere Leistungsnachweise angesetzt werden.
(2) 1Wird
der Nachtermin mit ausreichender Entschuldigung versäumt, so kann eine
schriftliche oder praktische Ersatzprüfung angesetzt werden, die sich über
den gesamten bis dahin behandelten Unterrichtsstoff des Schuljahres erstrecken
kann. 2Eine mündliche oder praktische Ersatzprüfung kann
auch angesetzt werden, wenn in einem Fach vorgeschriebene mündliche oder
praktische Leistungen wegen der Versäumnisse der Schülerin oder des Schülers
nicht hinreichend beurteilt werden können.
(3) 1Eine
Ersatzprüfung kann in einem Fach nur einmal im Schulhalbjahr stattfinden.
2Der Termin der Ersatzprüfung und der Prüfungsstoff sind der Schülerin oder dem Schüler spätestens eine Woche vorher bekanntzugeben.
(4) 1Nimmt
die Schülerin oder der Schüler an der Ersatzprüfung wegen Erkrankung nicht
teil, so muss die Erkrankung durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden.
2Die Schule kann die Vorlage eines schulärztlichen
Zeugnisses verlangen.
§ 19
Bildung der Jahresfortgangsnoten sowie
der Noten des Zwischenzeugnisses
der Noten des Zwischenzeugnisses
(1) 1Bei
der Bildung der Jahresfortgangsnote werden vorbehaltlich Abs. 2 die einzelnen
schriftlichen, mündlichen und gegebenenfalls praktischen Leistungsnachweise
des jeweiligen Fachs entsprechend ihrem Umfang und Schwierigkeitsgrad gewichtet
und auf Grund der Einzelnoten festgesetzt. 2Die Note
des Zwischenzeugnisses bleibt außer Betracht.
(2) 1An
der Fachschule für Heilerziehungspflege und der Fachschule für
Heilerziehungspflegehilfe zählt ein schriftlicher Leistungsnachweis
grundsätzlich doppelt, ein mündlicher Nachweis, ein praktischer
Leistungsnachweis und ein Praktikumsbericht zählen jeweils einfach.
2Die Note für das Fach Praxis der Heilerziehungspflege
wird gebildet auf Grund
- 1.
- der schriftlichen Äußerung der mit der Praktikumsbetreuung beauftragten Lehrkraft über Leistung und Verhalten der Schülerin oder des Schülers,
- 2.
- der Noten für die Praktikumsberichte,
- 3.
- der Noten für die praktischen Leistungsnachweise und
- 4.
- der schriftlichen Beurteilung der Einrichtungen, in denen die fachpraktische Ausbildung durchgeführt wurde, über Leistung und Verhalten der Schülerin oder des Schülers.
3Satz 2 gilt entsprechend für die fachliche
Vertiefung, soweit sie in außerschulischen Einrichtungen durchgeführt
wird.
(3) Für die Bildung
der Noten des Zwischenzeugnisses gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.
Kapitel 2
Vorrücken, Notenausgleich und
Wiederholen
§ 20
Vorrücken, Notenausgleich
(1) 1Die
Grundlage für die Entscheidung über das Vorrücken bilden
- 1.
- an zweijährigen Fachschulen die Leistungen in den Pflicht- und Wahlpflichtfächern und
- 2.
- an der Fachschule für Heilerziehungspflege die Leistungen in den Pflichtfächern.
2Vom Vorrücken ist ausgeschlossen, wer im
Jahreszeugnis in einem Vorrückungsfach die Note 6 oder in zwei
Vorrückungsfächern die Note 5 aufweist. 3Eine
Bemerkung in einem Vorrückungsfach gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 steht
einer Note 6 gleich.
(2) 1Notenausgleich
kann Schülerinnen und Schülern, die nach Abs. 1 Satz 2 vom Vorrücken
ausgeschlossen sind, gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen
vorliegen:
- 1.
- Sie weisen nicht in einem weiteren Vorrückungsfach die Note 5 oder 6 auf und
- 2.
- sie haben die Note 1 in einem, die Note 2 in zwei oder die Note 3 in drei Vorrückungsfächern.
2Fächer, die Gegenstand der schriftlichen
oder praktischen Abschlussprüfung sind, können nur durch ebensolche
Fächer ausgeglichen werden. 3Satz 1 gilt nicht
für Schülerinnen und Schüler,
- 1.
- die die Note 6 oder zweimal die Note 5 in Vorrückungsfächern erzielt haben, die im ersten Schuljahr abschließen,
- 2.
- die das Schuljahr bereits zum zweiten Mal gemäß Abs. 1 Satz 2 ohne Erfolg besuchen,
- 3.
- deren schlechte Leistungen auf ungenügende Mitarbeit zurückzuführen sind oder
- 4.
- die das Ziel der Schule voraussichtlich nicht erreichen.
(3) Die Entscheidung
über das Vorrücken trifft vorbehaltlich § 22 Abs. 3 Satz 2 die
Klassenkonferenz.
§ 21
Verbot des Wiederholens
Ist das Wiederholen
nach Art. 53 Abs. 3 BayEUG oder wegen Überschreitens der
Höchstausbildungsdauer (Art. 55 Abs. 1 Nr. 6 BayEUG, § 10) nicht
zulässig, so wird dies im Jahreszeugnis vermerkt.
Kapitel 3
Zeugnisse
§ 22
Zwischen- und Jahreszeugnisse,
Fachschulreife
(1) 1Über
die erzielten Leistungen werden am letzten Unterrichtstag des ersten Schulhalbjahres
Zwischenzeugnisse und am letzten Unterrichtstag des Schuljahres Jahreszeugnisse
ausgestellt, die dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen
müssen. 2Das erste Schulhalbjahr endet am letzten
Unterrichtstag der zweiten vollen Unterrichtswoche im Februar, im Falle
des § 4 Abs. 1 Satz 2 der zweiten vollen Unterrichtswoche im September.
3An der Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe
werden keine Jahreszeugnisse ausgestellt. 4Zwischenzeugnisse
werden außerhalb von zweijährigen Fachschulen in Vollzeitform nur im ersten
Schuljahr ausgestellt.
(2) 1Im
Jahreszeugnis wird die Entscheidung über das Vorrücken vermerkt. 2Hat
eine Schülerin oder ein Schüler in einem Fach keine hinreichenden
Leistungsnachweise erbracht und mit ausreichender Entschuldigung weder
an Nachterminen noch an einer Ersatzprüfung teilgenommen, so wird
anstelle einer Note eine entsprechende Bemerkung mit der Folge des § 20
Abs. 1 Satz 2 aufgenommen. 3Bemerkungen nach Art. 52
Abs. 3 Satz 3 BayEUG werden in Zwischen- und Jahreszeugnisse nicht aufgenommen.
(3) 1Die
Zeugnisnoten werden von der Klassenkonferenz festgesetzt; kommt eine
Einigung nicht zustande,
entscheidet die Schulleitung. 2In den Fällen
des Nichtvorrückens oder der Gewährung von Notenausgleich entscheidet
die Lehrerkonferenz auf Empfehlung der Klassenkonferenz.
(4) 1Die
Fachschulreife wird Schülerinnen und Schülern an zweijährigen Fachschulen
und an der Fachschule für Heilerziehungspflege zuerkannt, wenn sie in das
letzte Schuljahr, bei Teilzeitunterricht in das vorletzte Schuljahr
vorrücken dürfen. 2Dies wird im Jahreszeugnis vermerkt.
§ 23
Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs
Verlassen Schülerinnen
und Schüler während des Schuljahres die Schule oder werden sie entlassen,
so erhalten sie auf Antrag eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs
und über die während des laufenden Schuljahres bis zum Ausscheiden erzielten
Leistungen.
Teil 5
Prüfungen,
Abschlüsse
Kapitel 1
Allgemeines
§ 24
Prüfungsausschuss
(1) 1Mitglieder
des Prüfungsausschusses sind die Lehrkräfte, die im letzten Schuljahr
Unterricht in den Vorrückungsfächern erteilt haben, an der Fachschule
für Heilerziehungspflege und an der Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe
die Lehrkräfte, die in den Pflichtfächern Unterricht erteilt haben.
2Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses
kann weitere Lehrkräfte oder beauftragte Fachkräfte mit entsprechender
Befähigung in den Prüfungsausschuss berufen. 3Bei
Meisterschulen beruft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses
die Mitglieder des zuständigen Meisterprüfungsausschusses als weitere
Mitglieder in den Prüfungsausschuss, wenn Teile der Abschlussprüfung
und der Meisterprüfung gemeinsam durchgeführt werden.
(2) Das vorsitzende Mitglied
- 1.
- kann für die mündliche und gegebenenfalls für die praktische Prüfung aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses Unterausschüsse mit mindestens zwei Prüfern bilden und jeweils eines der Mitglieder zum vorsitzenden Mitglied bestimmen,
- 2.
- kann in die Prüfungsvorgänge eingreifen und Fragen stellen und
- 3.
- erledigt Prüfungsangelegenheiten, soweit diese Schulordnung nichts anderes bestimmt.
(3) 1Der
Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit und in Anwesenheit von
mindestens zwei Dritteln der Mitglieder. 2Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
3Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
4Ist das vorsitzende Mitglied des
Prüfungsausschusses der Auffassung, dass ein Beschluss gegen
Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt, so muss es den
Beschluss beanstanden, den Vollzug aussetzen und die Entscheidung
der Schulaufsichtsbehörde herbeiführen.
(4) 1Die
Unterausschüsse entscheiden in Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern.
2Im Übrigen gilt Abs. 3 entsprechend.
(5) 1Das
Staatsministerium kann für jede öffentliche oder staatlich
anerkannte Schule eine Ministerialkommissärin oder einen
Ministerialkommissär als vorsitzendes Mitglied des
Prüfungsausschusses bestellen. 2Dieses
hat folgende zusätzliche Befugnisse:
- 1.
- Das vorsitzende Mitglied kann die Jahresfortgangsnoten sowie die Bewertung der von den Schülerinnen und Schülern während des Schuljahres erbrachten Leistungsnachweise und der schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten überprüfen und
- 2.
- es kann nach Anhörung des Prüfungsausschusses die Bewertung der schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten ändern.
3Änderungen der Bewertung werden
auf der Arbeit und in der Niederschrift über die
Abschlussprüfung vermerkt.
(6) Kommt
ein Ausschluss eines Mitglieds des Prüfungsausschusses oder
des Unterausschusses von der Prüfungstätigkeit nach den
Art. 20 und 21 BayVwVfG in Betracht, so ist dies bis zum
1. Oktober des der Abschlussprüfung vorausgehenden Jahres
der Schulaufsichtsbehörde zu melden, die eine Sonderregelung trifft.
§ 25
Festsetzung der
Jahresfortgangsnoten
(1) 1Vor
Beginn der Abschlussprüfung setzt der Prüfungsausschuss auf
Vorschlag der Lehrkräfte die Jahresfortgangsnoten der im
aktuellen Schuljahr unterrichteten Fächer fest.
2Diese werden der Schülerin oder
dem Schüler vor der schriftlichen Prüfung mitgeteilt.
3Für die Jahresfortgangsnoten aus
früheren Schuljahren bleibt § 22 Abs. 3 unberührt.
(2) Eine Teilnahme
an der Abschlussprüfung ist ausgeschlossen, solange eine
Jahresfortgangsnote gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 in einem
Prüfungsfach nicht festgesetzt werden kann.
§ 26
Niederschrift
1Über Verlauf und Ergebnis der Prüfung
ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Für
den Prüfungsausschuss und die Unterausschüsse bestimmen die
vorsitzenden Mitglieder je ein Mitglied als Schriftführerin
oder Schriftführer. 3Die Niederschrift
wird von dem vorsitzenden Mitglied und von der Schriftführerin
oder dem Schriftführer unterzeichnet. 4Der
Niederschrift wird ein Verzeichnis beigegeben, das die von jeder
Schülerin und jedem Schüler in den einzelnen Fächern in der
schriftlichen, mündlichen und gegebenenfalls praktischen Prüfung
und im Jahresfortgang erzielten Noten einschließlich der
Prüfungsnoten und Gesamtnoten enthält.
§ 27
Hilfsmittel
Vom
Staatsministerium zugelassene Hilfsmittel werden den
Schülerinnen und Schülern rechtzeitig mitgeteilt.
§ 28
Unterschleif
(1) 1Bedient
sich eine Schülerin oder ein Schüler unerlaubter Hilfe oder
macht sie oder er den Versuch dazu (Unterschleif), so wird
die Arbeit mit der Note 6 bewertet. 2Als
Versuch gilt auch die Bereithaltung nichtzugelassener Hilfsmittel
nach Beginn der Prüfung. 3Ebenso kann
verfahren werden, wenn die Handlungen zu fremdem Vorteil
unternommen werden.
(2) 1In
schweren Fällen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären.
2Ein bereits ausgegebenes unrichtiges
Abschlusszeugnis ist einzuziehen.
(3) Die
Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.
§ 29
Verhinderung der
Teilnahme
(1) 1Versäumt
eine Schülerin oder ein Schüler eine Prüfung, so wird die Note 6 erteilt,
es sei denn, sie oder er hat das Versäumnis nicht zu vertreten.
2Dies gilt auch in den Fällen der freiwilligen
mündlichen Prüfung, es sei denn, dem vorsitzenden Mitglied des
Prüfungsausschusses oder des zuständigen Unterausschusses geht
vor dem angesetzten Prüfungstermin eine schriftliche
Rücktrittserklärung zu.
(2) 1Erkrankungen,
welche die Teilnahme einer Schülerin oder eines Schülers an der
Abschlussprüfung verhindern, sind unverzüglich durch ärztliches
Zeugnis, auf Verlangen der Schulleitung durch amtsärztliches
Zeugnis nachzuweisen. 2§ 17 Abs. 4 gilt
entsprechend.
§ 30
Nachholung der
Abschlussprüfung
1Schülerinnen und Schüler, die an
der Abschlussprüfung in allen oder einzelnen Fächern infolge
eines von ihnen nicht zu vertretenden Grundes nicht teilnehmen
konnten, können die Abschlussprüfung oder die nicht abgelegten
Prüfungsteile mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde nachholen.
2Die Schulaufsichtsbehörde oder eine von
ihr beauftragte Stelle stellt die schriftlichen Aufgaben; sie
legt auch den Nachtermin und die Schule fest, an der die Prüfung
nachgeholt wird. 3Die Prüfung muss bis
spätestens sechs Monate nach Abschluss des letzten Prüfungsteils
nachgeholt sein.
§ 31
Zusätzliche Regelungen
für Schüler staatlich genehmigter Ersatzschulen
für Schüler staatlich genehmigter Ersatzschulen
(1) Die
Abschlussprüfung von Schülerinnen und Schülern an staatlich
genehmigten Ersatzschulen ist in den Räumen der staatlich
genehmigten Ersatzschule abzunehmen, wenn diese dafür geeignet
sind und die Belange der prüfenden Fachschule oder des besonderen
staatlichen Prüfungsausschusses es zulassen.
(2) 1In
den Prüfungsausschuss soll für jedes Prüfungsfach eine Lehrkraft der
Ersatzschule berufen werden, welche entweder die Lehramtsbefähigung
für berufliche Schulen oder Gymnasien aufweist oder deren Einstellung
und Verwendung schulaufsichtlich genehmigt ist. 2Die
Lehrkraft soll, soweit Schülerinnen und Schüler der Ersatzschule
betroffen sind, bei der Korrektur der Prüfungsarbeiten und bei den
mündlichen Prüfungen nach Anweisung des vorsitzenden Mitglieds des
Prüfungsausschusses mitwirken.
Kapitel 2
Zweijährige Fachschulen
Abschnitt 1
Abschlussprüfung
für Schüler
öffentlicher und
staatlich anerkannter Fachschulen
öffentlicher und
staatlich anerkannter Fachschulen
§ 32
Schriftliche und
praktische Prüfung
(1) 1Weisen
die Stundentafeln der Anlage 2 keine Wahlpflichtfächer aus, erstreckt
sich die schriftliche und gegebenenfalls praktische Abschlussprüfung
auf den gesamten Unterrichtsstoff der Fächer, die in den Stundentafeln
als Prüfungsfächer ausgewiesen sind. 2Aus den
in den Stundentafeln zur Wahl gestellten Prüfungsfächern wählt die
Schulleitung zu Beginn des Schuljahres vier Fächer zur schriftlichen
Bearbeitung aus und gibt diese den betroffenen Schülerinnen und
Schülern unverzüglich bekannt. 3Hat die
Schulaufsichtsbehörde gemäß § 24 Abs. 5 Satz 1 das vorsitzende
Mitglied des Prüfungsausschusses bestellt, so handelt die
Schulleitung im Einvernehmen mit diesem.
(2) 1Weisen
die Stundentafeln der Anlage 2 Wahlpflichtfächer aus, legt die
Schulleitung zum Ende des ersten Schuljahres fest, in welchen der
möglichen Prüfungsfächer eine Abschlussprüfung angeboten wird.
2Aus diesen Fächern wählen die Schülerinnen
und Schüler in Schriftform beim Klassenleiter spätestens zum Ende
des der Abschlussprüfung vorhergehenden Schulhalbjahres vier
schriftliche Prüfungsfächer im angegebenen Umfang aus.
(3) 1Die
Prüfungsaufgaben für die Abschlussprüfung stellt der Prüfungsausschuss,
der auch die Dauer der praktischen Prüfung bestimmt. 2Die
Bearbeitungszeit für die schriftlichen Aufgaben beträgt jeweils
mindestens 120 Minuten, höchstens 480 Minuten. 3Die
Prüfungszeit beträgt insgesamt mindestens 600 Minuten, höchstens 840 Minuten.
(4) In Schulen mit
gestalterischer Ausbildung kann im letzten Schuljahr eine praktische
Abschlussarbeit gefordert werden.
§ 33
Mündliche
Prüfung
(1) 1Schülerinnen
und Schüler können sich auf schriftlichen Antrag, der dem
vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bis zu einem
von ihm festgelegten Termin zugehen muss, freiwillig der
mündlichen Prüfung unterziehen
- 1.
- in einem Fach der schriftlichen Prüfung, wenn sich die Noten der schriftlichen Prüfung und des Jahresfortgangs um eine, drei oder fünf Notenstufen unterscheiden und nach Auffassung des Prüfungsausschusses die schlechtere Note als Gesamtnote festzusetzen wäre,
- 2.
- in einem sonstigen Vorrückungsfach des letzten Schuljahres, wenn die Leistungen mit der Jahresfortgangsnote 5 oder 6 bewertet worden sind.
2Hat der Prüfungsausschuss einen
Ausgleich zwischen den Gesamtnoten verschiedener Fächer
herbeigeführt, so entfällt in diesen Fächern die Möglichkeit
einer freiwilligen mündlichen Prüfung.
(2) Schülerinnen
und Schüler haben sich der mündlichen Prüfung zu unterziehen, wenn
nach den besonderen Umständen des Falls der Leistungsstand in einem
Pflicht- oder Wahlpflichtfach nach dem Urteil des Prüfungsausschusses
durch die Noten des Jahresfortgangs und die Noten der schriftlichen
Prüfung nicht geklärt erscheint, es sei denn, dass der
Prüfungsausschuss von sich aus zwischen den Gesamtnoten einen
Ausgleich herbeiführt.
(3) 1Der
Prüfungsausschuss stellt fest, ob die Voraussetzungen für die
Teilnahme an der mündlichen Prüfung vorliegen.
2Steht fest, dass die Abschlussprüfung
nicht mehr mit Erfolg abgelegt werden kann, wird von mündlichen
Prüfungen abgesehen.
(4) Soweit
Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme an der mündlichen Prüfung
berechtigt oder verpflichtet sind, ist ihnen dies unverzüglich,
spätestens zwei Kalendertage vor Beginn der mündlichen Prüfung
bekanntzugeben.
(5) 1Die
mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung. 2Sie
erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff des Fachs.
3Die Prüfungszeit soll für ein Fach 20 Minuten betragen.
§ 34
Bewertung der
Prüfungsleistungen
(1) 1Die
schriftlichen Prüfungsarbeiten werden jeweils von zwei Mitgliedern
des Prüfungsausschusses bewertet, die das vorsitzende Mitglied des
Prüfungsausschusses bestimmt. 2Kommt
eine Einigung nicht zustande, wird die Note vom vorsitzenden
Mitglied oder von einer durch es bestimmten Prüferin oder
bestimmten Prüfer festgesetzt. 3Die
Bewertungen sind zu unterzeichnen, Abweichungen sind kurz zu
begründen.
(2) Die Leistungen
in der mündlichen und in der praktischen Prüfung bewertet der zuständige
Ausschuss.
§ 35
Festsetzung des
Prüfungsergebnisses
(1) 1Nach
Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der Prüfungsausschuss
die Gesamtnoten fest. 2In Fächern, die
Gegenstand der Abschlussprüfung waren, wird die Gesamtnote aus
der Jahresfortgangsnote und der Prüfungsnote ermittelt.
3Bei der Bildung der Prüfungsnote
zählt die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note
der mündlichen Prüfung einfach. 4Die
Jahresfortgangsnote und die Prüfungsnote sind gleichwertig.
5Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt
in der Regel in Fächern der schriftlichen und der praktischen
Prüfung die Prüfungsnote den Ausschlag, es sei denn, dass die
Note der mündlichen Prüfung die Jahresfortgangsnote bestätigt,
in sonstigen Fächern die Jahresfortgangsnote.
6In Fächern, die nicht Gegenstand
der Abschlussprüfung waren, gilt die Jahresfortgangsnote
als Gesamtnote.
(2) 1Auf
Grund der Gesamtnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über
das Bestehen der Abschlussprüfung. 2Die
Abschlussprüfung ist nicht bestanden, wenn in einem Fach der
schriftlichen oder praktischen Abschlussprüfung eine schlechtere
Gesamtnote als 4 oder in einem anderen Vorrückungsfach die
Gesamtnote 6 oder in zwei anderen Vorrückungsfächern die
Gesamtnote 5 erzielt wurde. 3Vorrückungsfächer,
die in einem früheren Schuljahr abgeschlossen wurden, sind
mit zu berücksichtigen.
§ 36
Abschlusszeugnis
(1) 1Das
Abschlusszeugnis enthält
- 1.
- die Gesamtnoten der Fächer des letzten Schuljahres, wobei die Fächer der schriftlichen Abschlussprüfung gesondert gekennzeichnet werden,
- 2.
- die Jahresfortgangsnoten der Fächer, die in einem früheren Schuljahr abgeschlossen wurden,
- 3.
- die Prüfungsgesamtnote,
- 4.
- gegebenenfalls Thema und Note der praktischen Abschlussarbeit,
- 5.
- die Zuordnung des Abschlusses zu einer Niveaustufe des Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmens und
- 6.
- außer an der Meisterschule für Holzbildhauer die nach Anlage 1 zuzuerkennende Berufsbezeichnung.
2Soweit eine Aufnahmeprüfung
nach § 5 Abs. 3 und 4 stattgefunden hat, treten die
darin erreichten Noten an die Stelle der Jahresfortgangsnoten
nach Satz 1 Nr. 2. 3In den Fällen
des § 5 Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 Satz 4 wird für
die Fächer, in denen keine Aufnahmeprüfung abgelegt werden
musste, ein Hinweis aufgenommen, dass insoweit keine Noten
in den Pflichtfächern des ersten Schuljahres ausgewiesen
werden. 4Das Abschlusszeugnis muss
dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen.
5Neben dem Abschlusszeugnis erhalten
die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer eine
Urkunde über die Zuerkennung der Berufsbezeichnung gemäß
Anlage 1. 6Die Urkunde muss dem
vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen
und die Zuordnung des Abschlusses zu einer Niveaustufe
des Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmens
enthalten.
(2) 1Die
Prüfungsgesamtnote wird aus der Summe der Noten nach Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 und 2 und Satz 2, soweit sie in Vorrückungsfächern erbracht
wurden, geteilt durch die Anzahl der eingerechneten Noten auf zwei
Dezimalstellen errechnet. 2Als
Prüfungsgesamtnote erhalten Prüfungsteilnehmerinnen und
Prüfungsteilnehmer die Note
- 1.
- „sehr gut“ mit einer Prüfungsgesamtnote bis 1,50,
- 2.
- „gut“ mit einer Prüfungsgesamtnote von 1,51 bis 2,50,
- 3.
- „befriedigend“ mit einer Prüfungsgesamtnote von 2,51 bis 3,50,
- 4.
- „ausreichend“ mit einer Prüfungsgesamtnote von 3,51 bis 4,50.
(3)
Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die sich der
Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen haben, erhalten ein
Jahreszeugnis, das die Leistungen im letzten Schuljahr ohne
Einbeziehung der Abschlussprüfung, eine Bemerkung über die
erfolglose Teilnahme an der Abschlussprüfung und einen Hinweis
enthält, ob die Abschlussprüfung gemäß Art. 54 Abs. 5 Satz 1
BayEUG noch einmal wiederholt werden darf oder nicht.
(4)
Über das Abschlusszeugnis und das Jahreszeugnis gemäß Abs. 3
beschließt der Prüfungsausschuss.
(5)
Eine allgemeine Beurteilung nach Art. 54 Abs. 4 Satz 3 BayEUG
wird nicht aufgenommen.
§ 37
Nachprüfung
(1)
1Unbeschadet der Möglichkeit, die
Abschlussprüfung nach Art. 54 Abs. 5 BayEUG zu wiederholen,
können sich Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer,
die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, zum nächsten
ordentlichen Prüfungstermin als Nichtschülerinnen oder
Nichtschüler einer auf einzelne Fächer beschränkten
schriftlichen und gegebenenfalls praktischen Nachprüfung
unterziehen. 2Zur Nachprüfung wird
zugelassen, wer in höchstens zwei Fächern jeweils eine
schlechtere Gesamtnote als 4 erzielt hat, wobei nicht beide
Fächer Gegenstand der schriftlichen oder praktischen Prüfung
gewesen sein dürfen.
(2)
1Die Nachprüfung umfasst die Fächer
mit einer schlechteren Gesamtnote als 4.
2Eine mündliche Prüfung findet
nicht statt. 3Die in der
Nachprüfung erzielten Noten gelten als Gesamtnoten.
(3)
1Für die Durchführung der Nachprüfung
gelten die §§ 32 und 34 bis 36 entsprechend.
2Die Aufgaben für
Nachprüfungsfächer, die nicht Gegenstand der
schriftlichen Abschlussprüfung sind, stellt der
Prüfungsausschuss.
(4)
1Die Nachprüfung und damit die
Abschlussprüfung ist bestanden, wenn in keinem Fach
der Nachprüfung eine schlechtere Gesamtnote als 4
erzielt wurde. 2In das
Abschlusszeugnis werden die Noten der Nachprüfung,
in den übrigen Fächern die Noten nach § 36 Abs. 1 Satz 1
aufgenommen. 3Das Abschlusszeugnis
und die Urkunde werden gegen Rückgabe des Zeugnisses
nach § 36 Abs. 3 ausgehändigt.
(5)
Bei Nichtbestehen der Nachprüfung erhält die
Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer
eine Bescheinigung über die erfolglose Teilnahme.
Abschnitt 2
Abschlussprüfung für andere Bewerber
§ 38
Allgemeines
1Bewerberinnen und Bewerber,
die keiner Fachschule angehören oder an der besuchten Fachschule
die Abschlussprüfung nicht ablegen können, können als andere
Bewerberinnen und Bewerber zur Abschlussprüfung an einer von
der Schulaufsichtsbehörde hierfür bestimmten öffentlichen oder
staatlich anerkannten Fachschule zugelassen werden.
2Als andere Bewerberin oder anderer
Bewerber zählt nicht, wer in dem Schuljahr, in dem sie oder
er sich der Abschlussprüfung unterziehen will, Schülerin
oder Schüler einer öffentlichen oder staatlich anerkannten
Fachschule der entsprechenden Fachrichtung in Bayern war.
3Die Schulaufsichtsbehörde kann bei
Bedarf besondere staatliche Prüfungsausschüsse zur Abnahme
der Prüfung einsetzen. 4Es gelten
die §§ 32 bis 37, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
§ 39
Prüfungsgegenstände
(1) In
Fachschulen, für die Anlage 2 keine Wahlpflichtfächer
ausweist, haben Bewerberinnen und Bewerber folgende
Prüfungsleistungen zu erbringen:
- 1.
- dieselben schriftlichen und praktischen Prüfungsleistungen wie die Schülerinnen und Schüler der öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen,
- 2.
- weitere schriftliche Aufgaben in den übrigen Pflichtfächern, in denen keine Prüfung nach Nr. 1 abgelegt wurde: Bearbeitungszeit je 60 bis 120 Minuten.
(2)
1In
Fachschulen, für die Anlage 2 Wahlpflichtfächer ausweist,
haben Bewerberinnen und Bewerber folgende schriftliche
Prüfungsleistungen zu erbringen:
- 1.
- in vier von ihnen aus den in den Stundentafeln der Anlage 2 genannten Prüfungsfächern gewählten Fächern im jeweils angegebenen Umfang, wobei nur solche Fächer gewählt werden dürfen, die auch Schülerinnen und Schüler nach § 32 Abs. 2 Satz 2 gewählt haben,
- 2.
- in allen Pflichtfächern und Wahlpflichtfächern, in denen keine schriftliche Prüfung gemäß Nr. 1 abgelegt wurde: Bearbeitungszeit je 60 bis 120 Minuten.
2Es können nur Wahlpflichtfächer
gewählt werden, die an der Fachschule, an der die Prüfung
abgelegt wird, im laufenden Schuljahr unterrichtet wurden.
(3)
1Der Prüfungsausschuss kann
schriftliche Aufgaben nach Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 durch eine entsprechende praktische Prüfung ersetzen;
er legt dabei die Prüfungszeit fest.
2Die Bewerberinnen und Bewerber werden
auf schriftlichen Antrag in den Prüfungsfächern mündlich geprüft,
wenn in der schriftlichen Prüfung eine schlechtere Note
als 4 erzielt wurde.
(4) Die
Schule kann auf Antrag genehmigen, dass die Prüfung in den
Fächern nach Abs. 1 Nr. 2, die im ersten Schuljahr abgeschlossen
wurden, um höchstens ein Jahr vorgezogen wird.
(5)
1Die Schulaufsichtsbehörde kann
Bewerberinnen und Bewerber, die an einem Fernkurs teilgenommen
haben, auf deren schriftlichen Antrag in einzelnen Fächern von
der Teilnahme an der Prüfung nach den Abs. 1 bis 4 befreien und
anordnen, dass in diesen Fächern die Noten aus dem Lehrgangszeugnis
in das Abschlusszeugnis übernommen werden.
2Voraussetzung ist, dass
- 1.
- der Fernkurs von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht als geeignet beurteilt ist,
- 2.
- die Leistungsanforderungen in den Fächern denen der Abschlussprüfung für andere Bewerberinnen und Bewerber im Wesentlichen gleichwertig sind und
- 3.
- das Lehrgangszeugnis nicht mehr als ein Jahr vor Beginn der Abschlussprüfung ausgestellt wurde.
3Eine erteilte Befreiung bleibt
auch im Falle der Prüfungswiederholung wirksam.
4Die Sätze 1 bis 3 gelten
nicht für Fächer nach Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1
Nr. 1.
(6)
1An staatlich genehmigten zweijährigen
Fachschulen kann in der Teilzeitform die Prüfung unter den
Voraussetzungen des Abs. 4 teilweise um bis zu zwei Jahre
vorgezogen werden. 2Abs. 5 gilt
entsprechend.
§ 40
Zulassung
(1)
1Die Bewerberinnen und Bewerber
bedürfen der Zulassung, die bis spätestens 1. September
oder 1. März bei der Schule zu beantragen ist, an der die
Prüfung abgelegt werden soll. 2Über
die Zulassung wird schriftlich entschieden.
(2) Dem
Antrag sind beizufügen:
- 1.
- ein Lebenslauf, der die Daten des Schulbesuchs und der beruflichen Vorbildung lückenlos enthalten muss,
- 2.
- die Nachweise nach § 5 Abs. 1 im Original oder in beglaubigter Abschrift,
- 3.
- eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wann und mit welchem Ergebnis sich die Bewerberin oder der Bewerber schon einmal der Abschlussprüfung an einer zweijährigen Fachschule unterzogen hat,
- 4.
- eine Erklärung, aus der hervorgeht, wie sich die Bewerberin oder der Bewerber in den einzelnen Fächern vorbereitet hat,
- 5.
- gegebenenfalls eine Erklärung, welche Prüfungsfächer die Bewerberin oder der Bewerber wählt.
(3)
1Die Zulassung kann versagt werden,
wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Zulassung nicht
fristgerecht beantragt oder die notwendigen Unterlagen und
Erklärungen nicht rechtzeitig vorlegt. 2Die
Zulassung ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
die Nachweise nach Abs. 2 Nr. 2 nicht erbringt oder sich der
Abschlussprüfung schon zweimal ohne Erfolg unterzogen hat.
(4) Die
Schulaufsichtsbehörde kann Bewerberinnen und Bewerber einer
anderen öffentlichen Fachschule zuweisen, wenn die Zahl anderer
Bewerberinnen und Bewerber die Schule unzumutbar belasten würde.
(5) Die
Bewerberinnen und Bewerber haben beim Antritt zur Prüfung und
auf Verlangen auch während der Prüfung ihren gültigen amtlichen
Lichtbildausweis vorzuweisen.
§ 41
Festsetzung des Prüfungsergebnisses
(1)
1Die Zeugnisnoten ergeben sich
ausschließlich aus den in der Prüfung erbrachten Leistungen.
2Bei der Bildung der Zeugnisnoten
zählt die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note
der mündlichen Prüfung einfach. 3Findet
keine mündliche Prüfung statt, ist die Note der schriftlichen Prüfung
die Prüfungsnote. 4§ 39 Abs. 5 und 6 Satz 2
bleibt unberührt.
(2)
Bewerberinnen und Bewerber, welche die Abschlussprüfung nicht bestanden
haben, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung hierüber.
(3)
1Tritt eine Bewerberin oder ein
Bewerber vor der Prüfung im vierten Prüfungsfach zurück,
so gilt die Prüfung als nicht abgelegt. 2Bei
einem Rücktritt nach diesem Zeitpunkt gilt die Prüfung als nicht
bestanden, es sei denn, der Rücktritt erfolgt aus Gründen, die die
Bewerberin oder der Bewerber nicht zu vertreten hat.
(4) Die
Fachschulreife wird Bewerberinnen und Bewerbern, die die
Abschlussprüfung bestanden haben, verliehen, wenn sie in den Fächern
Deutsch, Englisch und Mathematik in der Prüfung jeweils mindestens die Note „ausreichend“ erzielt haben.
Kapitel 3
Fachschulen für Heilerziehungspflege
Abschnitt 1
Abschlussprüfung für Schüler öffentlicher und
staatlich anerkannter Fachschulen
staatlich anerkannter Fachschulen
§ 42
Schriftliche Prüfung
1Die schriftliche Prüfung erstreckt
sich auf den gesamten Unterrichtsstoff der Fächer
- 1.
- Pädagogik, Heilpädagogik und Psychologie: Bearbeitungszeit 240 Minuten und
- 2.
- Medizin und Psychiatrie: Bearbeitungszeit 120 Minuten.
2Die Aufgaben stellt die vom
Staatsministerium beauftragte Schulaufsichtsbehörde.
§ 43
Praktische
Prüfung
(1)
1Die praktische Prüfung ist abzulegen
im Fach Praxis der Heilerziehungspflege: Bearbeitungszeit 180
bis 240 Minuten. 2Während der Prüfung
können Fragen zum Prüfungsthema und dem damit im Zusammenhang
stehenden Unterrichtsstoff gestellt werden.
3Die Schülerin oder der Schüler hat
einen schriftlichen Arbeitsplan zu erstellen und vor Beginn
der praktischen Prüfung abzugeben.
(2)
1Die Aufgaben stellt der Prüfungsausschuss.
2Sie werden nummeriert und vor Beginn der
praktischen Prüfung durch Los zugeteilt. 3Zwischen
der Bekanntgabe der zugeteilten Aufgaben an die Schülerinnen und Schüler
und dem Beginn der praktischen Prüfung liegen mindestens 24 Stunden.
4Während der praktischen Prüfung und bei der
Feststellung der Ergebnisse der praktischen Prüfung sind das
vorsitzende Mitglied und mindestens ein weiteres Mitglied des
zuständigen Ausschusses anwesend.
§ 44
Mündliche
Prüfung
(1) Die
mündliche Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff
des Fachs Praxis- und Methodenlehre mit Kommunikation.
(2) Schülerinnen
und Schüler können sich auf schriftlichen Antrag, der dem vorsitzenden
Mitglied des Prüfungsausschusses bis zu einem von ihm festgelegten
Termin zugehen muss, freiwillig der mündlichen Prüfung unterziehen
- 1.
- in einem Fach der schriftlichen Prüfung, wenn sich die Noten der schriftlichen Prüfung und des Jahresfortgangs um eine Stufe unterscheiden und nach Auffassung des Prüfungsausschusses die schlechtere Note als Zeugnisnote festzusetzen wäre,
- 2.
- in einem sonstigen allgemeinen und fachtheoretischen Pflichtfach des letzten Schuljahres, wenn die Leistungen mit der Jahresfortgangsnote 5 oder 6 bewertet worden sind; praktische Fächer können nicht Gegenstand der mündlichen Prüfung sein.
(3) Schülerinnen
und Schüler haben sich der mündlichen Prüfung zu unterziehen,
wenn nach den besonderen Umständen des Falls der Leistungsstand
in einem Pflichtfach nach dem Urteil des Prüfungsausschusses
durch die Noten des Jahresfortgangs und die Noten der
schriftlichen Prüfung nicht geklärt erscheint, es sei denn,
dass der Prüfungsausschuss bereits von sich aus zwischen den
Gesamtnoten einen Ausgleich herbeiführt.
(4)
1Der Prüfungsausschuss stellt fest,
ob die Voraussetzungen für die Teilnahme an der mündlichen
Prüfung vorliegen. 2Steht fest, dass
das Abschlusszeugnis zu versagen ist, wird von mündlichen
Prüfungen abgesehen.
(5) Soweit
Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme an der mündlichen Prüfung
nach den Abs. 2 und 3 berechtigt oder verpflichtet sind, ist
ihnen dies unverzüglich, spätestens zwei Kalendertage vor
Beginn der mündlichen Prüfung, bekanntzugeben.
(6)
1Die Schülerinnen und Schüler werden
einzeln oder in Gruppen von höchstens drei Teilnehmern geprüft.
2Die Prüfung soll je Schülerin oder
Schüler in jedem Fach zehn Minuten, im Fach Praxis- und
Methodenlehre 20 Minuten dauern.
§ 45
Bewertung
der Prüfungsleistungen
(1)
1Die schriftlichen Prüfungsaufgaben
werden jeweils von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses
bewertet, die das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses
bestimmt. 2Kommt eine Einigung nicht
zustande, wird die Note vom vorsitzenden Mitglied oder von
einer durch es bestimmten Prüferin oder bestimmten Prüfer
festgesetzt. 3Die Bewertungen sind zu
unterzeichnen, Abweichungen sind kurz zu begründen.
(2) Die
Leistungen in der mündlichen und der praktischen Prüfung
bewertet der zuständige Ausschuss.
§ 46
Festsetzung
des Prüfungsergebnisses
(1)
1Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen
setzt der Prüfungsausschuss die Gesamtnoten fest.
2In Fächern, die Gegenstand der
Abschlussprüfung waren, wird die Gesamtnote aus der
Jahresfortgangsnote und der Prüfungsnote ermittelt.
3Bei der Bildung der Prüfungsnote
zählt die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note
der mündlichen Prüfung einfach. 4Die
Jahresfortgangsnote und die Prüfungsnote sind gleichwertig.
5Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt
in der Regel in Fächern der schriftlichen und der praktischen
Prüfung die Prüfungsnote den Ausschlag, es sei denn, dass nach
Auffassung des Prüfungsausschusses eine andere Gewichtung der
Gesamtleistung der Schülerin oder des Schülers besser gerecht
wird. 6In Fächern, die nicht Gegenstand
der Abschlussprüfung waren, gilt die Jahresfortgangsnote als
Gesamtnote.
(2)
1Auf Grund der Gesamtnoten entscheidet der
Prüfungsausschuss über das Bestehen der Abschlussprüfung.
2Die Abschlussprüfung ist nicht bestanden,
wenn
- 1.
- in einem Fach der schriftlichen oder der praktischen Abschlussprüfung eine schlechtere Gesamtnote als 4,
- 2.
- im Fach Praxis- und Methodenlehre eine schlechtere Gesamtnote als 4,
- 3.
- in einem anderen Pflichtfach die Gesamtnote 6 oder
- 4.
- in zwei anderen Pflichtfächern die Gesamtnote 5
erzielt wurde. 3Pflichtfächer,
die in einem früheren Schuljahr abgeschlossen wurden, sind mit zu
berücksichtigen.
§ 47
Abschlusszeugnis
(1) 1Das
Abschlusszeugnis enthält
- 1.
- die Gesamtnoten der Fächer des letzten Schuljahres, wobei die Fächer der Abschlussprüfung gesondert gekennzeichnet werden,
- 2.
- die Jahresfortgangsnoten der Fächer, die in einem früheren Schuljahr abgeschlossen wurden,
- 3.
- die Prüfungsgesamtnote und
- 4.
- die Zuordnung des Abschlusses zu einer Niveaustufe des Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmens.
2Das Abschlusszeugnis muss dem vom Staatsministerium
herausgegebenen Muster entsprechen. 3Neben dem
Abschlusszeugnis erhalten die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer
eine Urkunde über die Zuerkennung der Berufsbezeichnung gemäß Anlage 1.
4Die Urkunde muss dem vom Staatsministerium
herausgegebenen Muster entsprechen und gegebenenfalls die Zuordnung des
Abschlusses zu einer Niveaustufe des Deutschen und Europäischen
Qualifikationsrahmens enthalten.
(2) 1Die
Prüfungsgesamtnote wird aus der Summe der Noten nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2,
soweit sie in Pflichtfächern erbracht wurden, geteilt durch die Anzahl der
eingerechneten Noten auf zwei Dezimalstellen errechnet. 2Als
Prüfungsgesamtnote erhalten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer die Note
- 1.
- „sehr gut“ mit einer Prüfungsgesamtnote bis 1,50,
- 2.
- „gut“ mit einer Prüfungsgesamtnote von 1,51 bis 2,50,
- 3.
- „befriedigend“ mit einer Prüfungsgesamtnote von 2,51 bis 3,50,
- 4.
- „ausreichend“ mit einer Prüfungsgesamtnote von 3,51 bis 4,50.
(3) Prüfungsteilnehmerinnen
und Prüfungsteilnehmer, die sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen
haben, erhalten ein Jahreszeugnis, das die Leistungen im letzten Schuljahr
ohne Einbeziehung der Abschlussprüfung, eine Bemerkung über die erfolglose
Teilnahme an der Abschlussprüfung und einen Hinweis enthält, ob die
Abschlussprüfung gemäß Art. 54 Abs. 5 Satz 1 BayEUG noch einmal wiederholt
werden darf oder nicht.
(4) Über das
Abschlusszeugnis und über das Jahreszeugnis gemäß Abs. 3 beschließt
der Prüfungsausschuss.
(5) Eine allgemeine
Beurteilung nach Art. 54 Abs. 4 Satz 3 BayEUG wird nicht aufgenommen.
Abschnitt 2
Abschlussprüfung für
andere Bewerber
§ 48
Allgemeines
1Bewerberinnen und Bewerber, die an der besuchten
Fachschule die Abschlussprüfung nicht ablegen können, können als andere
Bewerberinnen und Bewerber zur Abschlussprüfung an einer von der
Schulaufsichtsbehörde hierfür bestimmten öffentlichen oder staatlich
anerkannten Fachschule für Heilerziehungspflege zugelassen werden.
2Als andere Bewerberin oder anderer Bewerber
zählt nicht, wer in dem Schuljahr, in dem er sich der Abschlussprüfung
unterziehen will, Schülerin oder Schüler einer öffentlichen oder staatlich
anerkannten Fachschule für Heilerziehungspflege in Bayern war.
3Die Schulaufsichtsbehörde kann bei Bedarf
besondere staatliche Prüfungsausschüsse zur Abnahme der Prüfung einsetzen.
4Die §§ 42 bis 47 gelten entsprechend, soweit
nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
§ 49
Prüfungsgegenstände
(1) Die Bewerberinnen
und Bewerber haben folgende Prüfungsleistungen zu erbringen:
- 1.
- dieselben schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfungsleistungen wie die Schülerinnen und Schüler der öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen,
- 2.
- weitere schriftliche Aufgaben in den übrigen Pflichtfächern: Bearbeitungszeit je 60 bis 120 Minuten,
- 3.
- praktische Aufgaben in den fachpraktischen Fächern: Dauer je Fach 20 bis 60 Minuten.
(2) 1Der
Prüfungsausschuss stellt die Aufgaben nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 und legt die
Bearbeitungszeiten fest. 2Die jeweiligen
Bearbeitungszeiten in einem Fach müssen für alle Prüfungsteilnehmerinnen
und Prüfungsteilnehmer gleich sein.
§ 50
Zulassung
(1) 1Die
Bewerberinnen und Bewerber bedürfen der Zulassung, die bis spätestens 1. März bei der
Schule zu beantragen ist, an der die Prüfung abgelegt werden soll.
2Über die Zulassung wird schriftlich entschieden.
(2)
1Zugelassen werden können nur Bewerberinnen und
Bewerber, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule für
Heilerziehungspflege nach § 6 Abs. 1 erfüllen und die unbeschadet § 3
Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 mindestens zwei Jahre eine Fachschule für
Heilerziehungspflege in Bayern besucht haben.
2Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
- die Nachweise nach § 4 Abs. 1 Satz 5 im Original oder in beglaubigter Abschrift und
- 2.
- eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wann und mit welchem Ergebnis sich die Bewerberin oder der Bewerber bereits der Abschlussprüfung in der Heilerziehungspflege unterzogen hat.
(3) 1Die
Zulassung kann versagt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die
Zulassung nicht fristgerecht beantragt oder die Erklärung nach Abs. 2
Satz 2 Nr. 2 nicht rechtzeitig vorlegt. 2Die
Zulassung ist zu versagen, wenn
- 1.
- die Bewerberin oder der Bewerber die Nachweise nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 nicht erbringt,
- 2.
- die Bewerberin oder der Bewerber sich der Abschlussprüfung schon zweimal ohne Erfolg unterzogen hat oder
- 3.
- Tatsachen vorliegen, die die Bewerberin oder den Bewerber als ungeeignet für eine Tätigkeit in der Heilerziehungspflege erscheinen lassen.
(4) Die
Schulaufsichtsbehörde kann Bewerberinnen und Bewerber einer
anderen Fachschule zuweisen, wenn die Zahl anderer Bewerberinnen und
Bewerber die Schule unzumutbar belasten würde.
(5) Die Bewerberinnen
und Bewerber haben beim Antritt zur Prüfung und auf Verlangen auch während
der Prüfung ihren gültigen amtlichen Lichtbildausweis vorzuweisen.
§ 51
Festsetzung des
Prüfungsergebnisses
(1) Die Zeugnisnoten
ergeben sich ausschließlich aus den in der Prüfung erbrachten Leistungen.
(2) Bewerberinnen und
Bewerber, welche die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, erhalten auf
Antrag eine Bescheinigung hierüber.
(3) 1Tritt
eine Bewerberin oder ein Bewerber vor der Prüfung im zweiten Prüfungsfach
zurück, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt. 2Bei
einem Rücktritt nach diesem Zeitpunkt gilt die Prüfung als nicht bestanden,
es sei denn, der Rücktritt erfolgt aus Gründen, die die Bewerberin oder der
Bewerber nicht zu vertreten hat.
Kapitel 4
Fachschulen für
Heilerziehungspflegehilfe
Abschnitt 1
Abschlussprüfung
für Schüler öffentlicher und
staatlich anerkannter Fachschulen
staatlich anerkannter Fachschulen
§ 52
Prüfungsverfahren
1Für die Abschlussprüfung in der
Heilerziehungspflegehilfe gelten die §§ 42 bis 47, soweit
nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 2Die
Abschlussprüfung können auch Schülerinnen und Schüler der Fachschule
für Heilerziehungspflege ablegen.
§ 53
Schriftliche
Prüfung
Eine schriftliche
Prüfung ist abzulegen im Fach Pädagogik, Heilpädagogik und Psychologie
und umfasst dessen gesamten Unterrichtsstoff: Bearbeitungszeit 120 Minuten.
§ 54
Praktische Prüfung
Eine praktische
Abschlussprüfung ist abzulegen im Fach Praxis der Heilerziehungspflege:
Bearbeitungszeit 120 bis 180 Minuten.
§ 55
Mündliche Prüfung
Eine mündliche
Prüfung ist abzulegen im Fach Praxis- und Methodenlehre mit Kommunikation:
Prüfungszeit 15 Minuten.
Abschnitt 2
Abschlussprüfung für
andere Bewerber
§ 56
Allgemeines
1Bewerberinnen und Bewerber, die keiner Fachschule für
Heilerziehungspflegehilfe angehören oder an der besuchten Fachschule
für Heilerziehungspflege oder Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe
die Abschlussprüfung nicht ablegen können, können als andere
Bewerberinnen und Bewerber zur Abschlussprüfung an einer von der
Schulaufsichtsbehörde hierfür bestimmten öffentlichen oder staatlich
anerkannten Fachschule zugelassen werden. 2Als
andere Bewerberin oder anderer Bewerber zählt nicht, wer in dem
Schuljahr, in dem sie oder er sich der Abschlussprüfung unterziehen
will, Schülerin oder Schüler einer öffentlichen oder staatlich
anerkannten privaten Fachschule für Heilerziehungspflege oder
Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe in Bayern war.
3Die Schulaufsichtsbehörde kann bei Bedarf
besondere staatliche Prüfungsausschüsse zur Abnahme der Prüfung
einsetzen. 4Es gelten die §§ 52 bis 55,
soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
§ 57
Prüfungsgegenstände
(1) Die
Bewerberinnen und Bewerber haben folgende Prüfungsleistungen
zu erbringen:
- 1.
- dieselben schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfungsleistungen wie die Schülerinnen und Schüler der öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen,
- 2.
- weitere schriftliche Aufgaben in den übrigen Pflichtfächern: Bearbeitungszeit je 60 Minuten.
(2) 1Die
Aufgaben nach Abs. 1 Nr. 2 werden vom Prüfungsausschuss gestellt.
2Der Prüfungsausschuss kann schriftliche
Aufgaben nach Abs. 1 Nr. 2 durch eine entsprechende praktische
Prüfung ersetzen. 3Er legt dabei die
Prüfungszeit fest.
§ 58
Zulassung
(1) 1Die
Bewerberinnen und Bewerber bedürfen der Zulassung, die bis
spätestens 1. März bei der Schule zu beantragen ist, an der
die Prüfung abgelegt werden soll. 2Über
die Zulassung wird schriftlich entschieden.
(2)
1Zugelassen werden können nur
Bewerberinnen und Bewerber,
- 1.
- die die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe nach § 6 Abs. 2 erfüllen und
- 2.
- die mindestens weitere zwei Jahre erfolgreich in der Heilerziehungspflegehilfe tätig waren.
2Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
- die Nachweise nach § 4 Abs. 1 Satz 4 und 5 im Original oder in beglaubigter Abschrift,
- 2.
- eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wann und mit welchem Ergebnis sich die Bewerberin oder der Bewerber bereits der Abschlussprüfung in der Heilerziehungspflegehilfe unterzogen hat,
- 3.
- eine Erklärung, aus der hervorgeht, wie sich die Bewerberin oder der Bewerber in den einzelnen Fächern vorbereitet und welche Lehrbücher sie oder er dabei benutzt hat, sowie
- 4.
- ein qualifiziertes Arbeitszeugnis über die Tätigkeit in der Heilerziehungspflegehilfe im Original oder in beglaubigter Abschrift.
3Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 Nr. 3 und 4
gelten nicht für Bewerberinnen und Bewerber, die an der
besuchten Fachschule die Abschlussprüfung nicht ablegen können.
(3) 1Die
Zulassung ist zu versagen, wenn
- 1.
- die Bewerberin oder der Bewerber die Nachweise nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 4 nicht erbringt,
- 2.
- die Bewerberin oder der Bewerber sich der Abschlussprüfung schon zweimal ohne Erfolg unterzogen hat oder
- 3.
- Tatsachen vorliegen, die die Bewerberin oder den Bewerber als ungeeignet für eine Tätigkeit in der Heilerziehungspflegehilfe erscheinen lassen.
2Im Übrigen gilt § 50 Abs. 3 Satz 1
sowie Abs. 4 und 5 entsprechend.
§ 59
Festsetzung des
Prüfungsergebnisses
§ 51 gilt entsprechend.
Teil 6
Fachschulbeirat
§ 60
Fachschulbeirat
1Der Schulträger kann bei seiner Fachschule
einen Beirat einrichten und in diesen geeignete Vertreter aus Wirtschaft
und Gesellschaft berufen. 2Der Beirat hat die
Aufgabe, die Verbindung der Schule zu Wirtschaft und Arbeitswelt
sicherzustellen.
Teil 7
Schlussvorschriften
§ 61
Inkrafttreten,
Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung
tritt am 1. August 2017 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des
31. Juli 2017 treten außer Kraft:
- 1.
- die Fachschulordnung (FSO) vom 6. September 1985 (GVBl. S. 555, 662, BayRS 2236-6-1-1-K), die zuletzt durch § 18 der Verordnung vom 1. Juli 2016 (GVBl. S. 193) geändert worden ist, und
- 2.
- die Fachschulordnung Heilerziehungspflege (FSOHeilE) vom 1. Juli 1985 (GVBl. S. 271, BayRS 2236-6-1-4-K), die zuletzt durch § 19 der Verordnung vom 1. Juli 2016 (GVBl. S. 193) geändert worden ist.
München, den 15. Mai 2017
Bayerisches Staatsministerium für
Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
Dr. Ludwig Spaenle
Staatsminister
- Anlage 1 Fachrichtungen und zuzuerkennende Berufsbezeichnungen
- Anlage 2 Stundentafeln für die zweijährigen Fachschulen
- Anlage 3 Stundentafel für die Fachschule für Heilerziehungspflege (dreijährig) und Anlage 4 Stundentafel für die Fachschule für Heilerziehungspflege (zweijährig)
- Anlage 5 Stundentafel für die Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe