Veröffentlichung KWMBl. 2018/10 S. 328 vom 19.07.2018

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2232-2-K, 2232-3-K
2232-2-K , 2232-3-K

Verordnung
zur Änderung der
Grundschulordnung und der Mittelschulordnung

vom 19. Juli 2018 (GVBl. S. 654)


Auf Grund des Art. 7, des Art. 7a, des Art. 30, des Art. 32, des Art. 32a, des Art. 36, des Art. 45, des Art. 49, des Art. 52, des Art. 54 und des Art. 89 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch § 10 des Gesetzes vom 18. Mai 2018 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus:


§ 1

Änderung der Grundschulordnung

Die Grundschulordnung (GrSO) vom 11. September 2008 (GVBl. S. 684, BayRS 2232-2-K), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 12. Januar 2018 (GVBl. S. 23) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 8 wird wie folgt gefasst:

„§ 8

Unterricht für Schülerinnen und Schüler
mit nichtdeutscher Muttersprache

(1) 1Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache, die nach Deutschland zugewandert sind und keine oder nur geringe Deutschkenntnisse haben, besuchen zunächst eine Deutschklasse, soweit das Staatliche Schulamt eine solche im Schulsprengel im Benehmen mit dem Schulaufwandsträger oder in Verbünden im Benehmen mit den Schulaufwandsträgern gebildet hat oder eine solche auf Grund eines Gastschulverhältnisses besucht werden kann. 2Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Schulleiterin oder der Schulleiter gestatten, dass die Schülerin oder der Schüler statt einer Deutschklasse eine Regelklasse besucht, wenn zu erwarten ist, dass sie oder er dem Unterricht folgen kann. 3In Deutschklassen erfolgt eine intensivierte Sprachförderung, Werteerziehung und kulturelle Bildung. 4Ziel ist, die Schülerinnen und Schüler so vorzubereiten, dass sie anschließend dem Unterricht in einer Regelklasse der Jahrgangsstufe folgen können, in die Schulpflichtige gleichen Alters regelmäßig eingestuft sind. 5Der Besuch einer Deutschklasse endet in der Regel nach einem, spätestens jedoch nach zwei Schulbesuchsjahren.

(2) 1Für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache, die eine Regelklasse besuchen, werden vom Staatlichen Schulamt andere Deutschfördermaßnahmen im Rahmen der vom Staatsministerium festgelegten Richtlinien eingerichtet. 2Die Anzahl der Unterrichtsstunden richtet sich nach dem Förderbedarf und den Lernfortschritten der Schülerinnen und Schüler.“

2.
Anlage 2 erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.


§ 2

Änderung der Mittelschulordnung

Die Mittelschulordnung (MSO) vom 4. März 2013 (GVBl. S. 116, BayRS 2232-3-K), die zuletzt durch § 3 der Verordnung vom 12. Januar 2018 (GVBl. S. 23) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 10 wird wie folgt gefasst:

„§ 10

Unterricht für Schülerinnen und Schüler
mit nichtdeutscher Muttersprache

(1) 1Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache, die nach Deutschland zugewandert sind und keine oder nur geringe Deutschkenntnisse haben, besuchen zunächst eine Deutschklasse, soweit das Staatliche Schulamt eine solche im Schulsprengel im Benehmen mit dem Schulaufwandsträger oder in Verbünden im Benehmen mit den Schulaufwandsträgern gebildet hat oder eine solche auf Grund eines Gastschulverhältnisses besucht werden kann. 2Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Schulleiterin oder der Schulleiter gestatten, dass die Schülerin oder der Schüler statt einer Deutschklasse eine Regelklasse besucht, wenn zu erwarten ist, dass sie oder er dem Unterricht folgen kann. 3In Deutschklassen erfolgt eine intensivierte Sprachförderung, Werteerziehung und kulturelle Bildung. 4Ziel ist, die Schülerinnen und Schüler so vorzubereiten, dass sie anschließend dem Unterricht in einer Regelklasse der Jahrgangsstufe folgen können, in die Schulpflichtige gleichen Alters regelmäßig eingestuft sind. 5Der Besuch einer Deutschklasse endet in der Regel nach einem, spätestens jedoch nach zwei Schulbesuchsjahren.

(2) 1Für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache, die eine Regelklasse besuchen, werden vom Staatlichen Schulamt Deutschfördermaßnahmen im Rahmen der vom Staatsministerium festgelegten Richtlinien eingerichtet. 2Die Anzahl der Unterrichtsstunden richtet sich nach dem Förderbedarf und den Lernfortschritten der Schülerinnen und Schüler.“

2.
In § 22 in der Überschrift und in Abs. 1 Satz 1, 2 Halbsatz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird jeweils das Wort „Übergangsklasse“ durch das Wort „Deutschklasse“ ersetzt.

3.
Anlage 2 erhält die aus dem Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.


§ 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft.


München, den 19. Juli 2018

Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus


Bernd S i b l e r
Staatsminister