2230.1.1.1-K
Schulversuch "Private Handynutzung an Schulen"
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
für Unterricht und Kultus
vom 27. August 2018, Az. l.4-BO1350/145/68
1Es ist Bildungs- und Erziehungsziel aller bayerischen Schulen, dass die Schülerinnen und Schüler im Rahmen der schulischen Medienbildung Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben, um sachgerecht, selbstbestimmt und verantwortungsvoll in einer multimedial geprägten Gesellschaft handeln zu können. 2In diesem Zusammenhang analysieren und bewerten sie Vorzüge und Gefahren. 3Schülerinnen und Schüler verwenden Mobilfunktelefone und sonstige digitale Speichermedien bewusst und reflektiert für schulische und private Zwecke. 4Die Nutzung von Mobilfunktelefonen und sonstigen digitalen Speichermedien im Schulgebäude und auf dem Schulgelände ist in Art. 56 Abs. 5 BayEUG wie folgt geregelt:
„Im Schulgebäude und auf dem Schulgelände sind Mobilfunktelefone und sonstige digitale Speichermedien, die nicht zu Unterrichtszwecken verwendet werden, auszuschalten. Die unterrichtende oder die außerhalb des Unterrichts Aufsicht führende Lehrkraft kann Ausnahmen gestatten. Bei Zuwiderhandlung kann ein Mobilfunktelefon oder ein sonstiges digitales Speichermedium vorübergehend einbehalten werden.“
5Mit dieser Bekanntmachung wird auf der Grundlage von Art. 81 ff. BayEUG ein zweijähriger Schulversuch ab dem Schuljahr 2018/19 eingerichtet.
- 1.
- Ziel und Inhalt des Schulversuchs
1Der Schulversuch verfolgt das Ziel, die eigenverantwortliche Regelung der Nutzung von Mobilfunktelefonen und sonstigen digitalen Speichermedien zu privaten Zwecken durch Schulen zu erproben. 2Den beteiligten Schulen soll die Möglichkeit eröffnet werden, in Abweichung zu Art. 56 Abs. 5 Satz 1 und 2 BayEUG neben der unterrichtlichen Nutzung auch die private Nutzung von Mobilfunktelefonen und sonstigen digitalen Speichermedien durch Schülerinnen und Schüler in der Schule im Rahmen einer mit dem Schulforum (an Berufsschulen dem Berufsschulbeirat) abzustimmenden Nutzungsordnung zuzulassen. 3Nach Art. 56 Abs. 4 Satz 4 BayEUG haben die Schülerinnen und Schüler alles zu unterlassen, was den Schulbetrieb oder die Ordnung der von ihnen besuchten Schule oder einer anderen Schule stören könnte. 4Dies gilt im Schulversuch unverändert. 5Wenn Schülerinnen und Schüler gegen diese Verpflichtung oder gegen die Nutzungsordnung der Schule verstoßen, kommen sowohl Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 BayEUG als auch ein Einbehalten des Geräts nach Art. 56 Abs. 5 Satz 3 BayEUG in Betracht. 6Auf der Grundlage einer Evaluation sollen die von den Schulen gewählten Regelungen und Verfahrensweisen u. a. hinsichtlich ihrer schulorganisatorischen und medienerzieherischen Wirksamkeit überprüft werden. 7Der Schulversuch wird fachlich durch das Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung begleitet und evaluiert.
- 2.
- Teilnehmende Schulen
Die an dem Schulversuch teilnehmenden Schulen ergeben sich aus der Anlage.
- 3.
- Dauer des Schulversuchs
1Der Schulversuch ist auf zwei Jahre befristet und endet mit dem Schuljahr 2019/20. 2Die Auswertung der Ergebnisse durch das Staatsministerium erfolgt im Schuljahr 2020/21. 3Den teilnehmenden Schulen ist gestattet, die im Schulversuch getroffene Regelung zur privaten Nutzung von Mobilfunktelefonen und sonstigen digitalen Speichermedien im Schuljahr 2020/21 weiter anzuwenden.
- 4.
- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 10. September 2018 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2021 außer Kraft.
Herbert Püls
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor