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Förderrichtlinien
für die Gewährung von Zuwendungen
für Baumaßnahmen an Bildungseinrichtungen
parteinaher politischer Stiftungen
und Vereine
für die Gewährung von Zuwendungen
für Baumaßnahmen an Bildungseinrichtungen
parteinaher politischer Stiftungen
und Vereine
des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
für Unterricht und Kultus
vom 25. September 2018, Az. VI.9-BS1770.1/2
Einleitung
1Parteinahe politische Stiftungen und Vereine, die über eigene oder angemietete Bildungshäuser verfügen und die notwendigen Erhaltungsmaßnahmen aus eigenen Mitteln nicht leisten können, sollen dabei unterstützt werden, den Betrieb der Bildungseinrichtungen auf einem zeitgemäßen Niveau sicherzustellen. 2Der Freistaat Bayern gewährt daher gemäß Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) Zuschüsse nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu Art. 23 und 44 BayHO im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
- 1.
- Zweck der Förderung
Die Förderung soll parteinahe politische Stiftungen und Vereine in die Lage versetzen, die von ihnen betriebenen Bildungseinrichtungen zu erhalten sowie wirtschaftlich und auf einem zeitgemäßen Standard zu betreiben.
- 2.
- Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Maßnahmen kleineren Umfangs im Rahmen von Umbauten, Sanierung und Modernisierung von Bildungseinrichtungen.
- 3.
- Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können die in Kapitel 05 05 Titel 684 06 genannten politischen Stiftungen und Vereine sein, soweit sie bereits zum 1. Januar 2018 über eigene oder angemietete Bildungsstätten verfügten.
- 4.
- Zuwendungsvoraussetzungen
- 4.1
- Bedarf
Voraussetzung für die Förderung einer Investitionsmaßnahme ist eine belastbare Prognose, dass die Bildungseinrichtung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten noch über einen mittelfristigen Zeitraum (mindestens 5 Jahre) zur Durchführung von Maßnahmen der politischen Bildung betrieben werden kann.
- 4.2
- Finanzierung
1Es können nur solche Maßnahmen gefördert werden, deren Gesamtfinanzierung gesichert sind. 2Bei der Bildung von Bauabschnitten ist darauf zu achten, dass jeder Bauabschnitt eine finanziell und funktional eigenständige Maßnahme darstellt.
3Der Zuwendungsempfänger hat Eigenmittel in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben zu erbringen. 4Spenden oder sonstige Zuwendungen von Privatpersonen oder privaten Institutionen können den Eigenmitteln zugerechnet werden.
- 4.3
- Bagatellgrenze
Eine Förderung ist nur dann möglich, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben der Maßnahme mindestens 25.000 € betragen.
- 4.4
- Vorzeitiger Maßnahmebeginn
1Es können nur Vorhaben gefördert werden, mit deren Ausführung nicht vor Erteilung des Bewilligungsbescheides begonnen wurde, es sei denn, das Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) hat hierzu ausdrücklich die vorherige Zustimmung erteilt. 2Als Maßnahmebeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. 3Planungsaufträge bis einschließlich Leistungsphase 4 HOAI, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (z. B. Gebäudeabbruch, Planierung) gelten nicht als Beginn des Bauvorhabens.
4Aus der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden. 5Der Antragsteller hat das volle Finanzierungsrisiko zu tragen.
- 4.5
- Sicherung der zweckentsprechenden Nutzung
1Bis zur Auszahlung der ersten Zuschussrate ist gegenüber dem Staatsministerium vom Zuwendungsempfänger eine dingliche Sicherung eines etwaigen Erstattungsanspruchs zu Gunsten des Freistaats Bayern nachzuweisen.
2In den Fällen, in denen der Antragsteller nicht Eigentümer des Gebäudes ist, muss vertraglich gesichert sein, dass die Einrichtung nach deren Fertigstellung während des gesamten Zweckbindungszeitraums ausschließlich dem Antragsteller zur zweckentsprechenden Nutzung zur Verfügung steht.
- 4.6
- Zweckbindung
1Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt mit der Maßgabe, dass das geförderte Bauvorhaben entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet wird. Soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, beträgt der Zweckbindungszeitraum bei Zuwendungen für Gebäude 25 Jahre, bei Zuwendungen für bewegliche Sachen (DIN 276, Kostengruppe 600 Ausstattung, Kostengruppe 371 Allgemeine Einbauten) 10 Jahre.
2Werden Einrichtungen vor Ablauf der Zweckbindungsfrist nicht mehr im notwendigen Umfang für Zwecke der politischen Bildung genutzt, so ist die Zuwendung anteilig zurückzuerstatten. 3Dabei verringert sich der Rückzahlungsanspruch um den Betrag, der auf den Zeitraum der zweckentsprechenden Nutzung entfällt.
- 5.
- Art und Umfang der Zuwendung
- 5.1
- Art und Form der Zuwendung
Die Förderung erfolgt als Projektförderung in der Form einer Anteilfinanzierung.
- 5.2
- Zuwendungsfähige Ausgaben
1Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind der Anlage zu diesen Richtlinien zu entnehmen. 2Soweit die Umsatzsteuer nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) als Vorsteuer abziehbar ist, gehört sie nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.
- 5.3
- Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung des Freistaates Bayern kann bis zu 90 % der förderfähigen Gesamtausgaben betragen.
- 5.4
- Mehrfachförderung
1Eine Zuwendung kann grundsätzlich nicht gewährt werden, wenn für die Maßnahme eine Zuwendung aus anderen Haushaltsmitteln des Freistaats Bayern gewährt wird (Verbot der Mehrfachförderung). 2Dies gilt nicht für Mittel, die für Maßnahmen zur Förderung des Denkmalschutzes gewährt werden.
- 6.
- Öffentlichkeitsarbeit
Soweit über die Durchführung der geförderten Baumaßnahme in der Öffentlichkeit berichtet wird (Presse, Jahresberichte, Internet), ist auf die Förderung durch das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus hinzuweisen.
- 7.
- Verfahren
- 7.1
- Antragstellung
1Die Zuwendung ist schriftlich beim Staatsministerium zu beantragen.
2Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt sein:
- –
- eine Beschreibung des Vorhabens mit evtl. Planzeichungen,
- –
- ein Kosten- und Finanzierungsplan,
- –
- eine Erklärung, ob der Zuwendungsempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt ist und ggf. mit welchem Anteil.
3Aufgrund der begrenzten Mittel empfiehlt es sich, das Staatsministerium über evtl. Planungen zur Durchführung einer Modernisierungsmaßnahme möglichst frühzeitig formlos zu informieren, um evtl. geplante Maßnahmen von weiteren Antragstellern abstimmen zu können.
- 8.
- Verwendungsnachweis
- 8.1
- Vorlage des Verwendungsnachweises
1Nach Abschluss der Maßnahme ist dem Staatsministerium ein Verwendungsnachweis vorzulegen. 2Der Vorlagetermin für den Verwendungsnachweis wird im Bewilligungsbescheid festgelegt.
- 8.2
- Form des Verwendungsnachweises
1Der Verwendungsnachweis besteht aus einer Beschreibung der durchgeführten Maßnahme sowie einem zahlenmäßigen Nachweis. 2Der zahlenmäßige Nachweis muss der Gliederung des Kosten- und Finanzierungsplans folgen.
- 8.3
- Prüfungsrechte
1Das Staatsministerium prüft den Verwendungsnachweis in eigener Verantwortung. 2Die Prüfungsrechte des Obersten Rechnungshofes gemäß Art. 91 BayHO bleiben hiervon unberührt.
- 9.
- Auszahlung des Zuschusses
Die Zuwendung wird auf gesonderten Abruf entsprechend Nr. 1.4 ANBest-P ausbezahlt.
- 10.
- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
Herbert Püls
Ministerialdirektor