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Änderung der Bekanntmachungen
über Gastschulbeiträge und Kostenersatz
für Schüler mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Bayerns
(Art. 10 Abs. 5 Nr. 5, Art. 19 Abs. 1 und 2 BaySchFG) und
über Erstattungen an Gemeinden und Gemeindeverbände
für die Beschulung von Asylbewerberkindern
(Art. 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 BaySchFG)
über Gastschulbeiträge und Kostenersatz
für Schüler mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Bayerns
(Art. 10 Abs. 5 Nr. 5, Art. 19 Abs. 1 und 2 BaySchFG) und
über Erstattungen an Gemeinden und Gemeindeverbände
für die Beschulung von Asylbewerberkindern
(Art. 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 BaySchFG)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
vom 16. März 2018, Az. II.7-BH4001.0/33
- 1.
- Die Bekanntmachung über Gastschulbeiträge und Kostenersatz für Schüler mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Bayerns vom 3. April 1995 (KWMBl. I S. 176), die durch Bekanntmachung vom 30. Juli 2014 (KWMBl. S. 140) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.1
- In Nr. 1.3 werden die Wörter „§ 7 Abs. 2 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 7 der Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz“ ersetzt.
- 1.2
- In Nr. 1.4 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2 Satz 6“ durch die Angabe „Art. 10 Abs. 9, Art. 19 Abs. 3 BaySchFG“ und die Angabe „§ 7 Abs. 2 Sätze 1 bis 4“ durch die Angabe „Art. 10 Abs. 3, Art. 19 Abs. 2 BaySchFG“ ersetzt.
- 1.3
- Nr. 2.1 wird wie folgt geändert:
- 1.3.1
- In Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2 Sätze 2 bis 4“ durch die Angabe „Art. 10 Abs. 3, Art. 19 Abs. 2 BaySchFG“ ersetzt.
- 1.3.2
- In Satz 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2 AVBaySchFG“ durch die Angabe „Art. 10 Abs. 3, Art. 19 Abs. 2 BaySchFG, § 7 AVBaySchFG“ ersetzt.
- 1.4
- Nr. 2.2 wird wie folgt geändert:
- 1.4.1
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- „Die Anträge sind von den Aufwandsträgern beziehungsweise Schulträgern jeweils bis 1. August
- –
- bei den beruflichen Schulen und bei den beruflichen Schulen zur sonderpädagogischen Förderung der jeweils örtlich zuständigen Regierung,
- –
- bei den übrigen Schularten dem Bayerischen Landesamt für Schule (Landesamt)
- vorzulegen.“
- 1.4.2
- Satz 2 wird gestrichen.
- 1.4.3
- Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 2 und 3.
- 1.5
- Nr. 2.3 wird wie folgt geändert:
- 1.5.1
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Regierungen“ die Wörter „beziehungsweise dem Landesamt“ eingefügt.
- 1.5.2
- In Satz 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 AVBaySchFG“ durch die Angabe „Art. 10 Abs. 3, Art. 19 Abs. 2 BaySchFG“ ersetzt.
- 2.
- Die Bekanntmachung über Erstattungen an Gemeinden und Gemeindeverbände für die Beschulung von Asylbewerberkindern (Art. 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 BaySchFG) vom 27. Juni 2003 (KWMBl. I S. 261), die durch Bekanntmachung vom 30. Juli 2014 (KWMBl. S. 140) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 2.1
- In Nr. 1.1 wird das Wort „Asylverfahrensgesetz“ durch das Wort „Asylgesetz“ ersetzt.
- 2.2
- In Nr. 1.3 werden die Wörter „§ 7 Abs. 2 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes“ durch die Wörter „Art. 19 BaySchFG und § 7 der Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz“ ersetzt.
- 2.3
- In Nr. 2.1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 AVBaySchFG“ durch die Angabe „Art. 10 Abs. 3, Art. 19 Abs. 2 BaySchFG“ ersetzt.
- 2.4
- Nr. 2.2 wird wie folgt geändert:
- 2.4.1
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- „Die Anträge sind von den Aufwandsträgern beziehungsweise Schulträgern jeweils bis 1. August
- –
- bei den beruflichen Schulen und bei den beruflichen Schulen zur sonderpädagogischen Förderung der jeweils örtlich zuständigen Regierung,
- –
- bei den übrigen Schularten dem Bayerischen Landesamt für Schule (Landesamt)
- vorzulegen.“
- 2.4.2
- Satz 2 wird gestrichen.
- 2.4.3
- Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 2 und 3.
- 2.5
- Nr. 2.3 wird wie folgt geändert:
- 2.5.1
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Regierungen“ die Wörter „beziehungsweise dem Landesamt“ eingefügt.
- 2.5.2
- In Satz 4 werden die Wörter „gegenüber den Regierungen“ gestrichen
- 3.
- Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2018 in Kraft.
Herbert Püls
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor