Veröffentlichung KWMBl. 2018/08 S. 237 vom 28.06.2018

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Az. VI.3-BO1371.0/44/36
2230.1.1.1.2.4-K
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Budget für integrierte Fachunterrichtsräume
an berufsqualifizierenden Schulen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
vom 28. Juni 2018,  Az. VI.3-BO1371.0/44/36
1Die inhaltliche Auseinandersetzung mit der Digitalisierung und deren Einfluss auf die berufliche Tätigkeit sind von zentraler Bedeutung für den Bildungsauftrag der beruflichen Schulen. 2Digitalisierung ist sowohl Gegenstand von Bildung als auch Werkzeug im Bildungsprozess. 3Das Zusammenspiel von Maschinen und IT-Technologie hält Einzug in die gesamte berufliche Welt. 4Junge Menschen müssen befähigt werden, sich in einer digitalisierten Welt zurechtzufinden. 5Die souveräne Verwendung digitaler Werkzeuge ist für den Erfolg im Arbeitsleben ebenso unerlässlich wie für eine gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe. 6Der kompetente Umgang mit Informations- und Kommunikationstechnologien (IuK) stellt heute neben Lesen, Schreiben und Rechnen eine vierte Kulturtechnik dar.
7Um die Rahmenbedingungen für die digitale Bildung mit Schwerpunkt auf Vernetzung von Theorie und Praxis an Bayerns berufsqualifizierenden Schulen zu optimieren, unterstützt der Freistaat Bayern die nachfolgend aufgelisteten berufsqualifizierenden Schulen und ihre Schulaufwandsträger im Rahmen der rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten bei der Etablierung einer zeitgemäßen Einrichtung von integrierten Fachunterrichtsräumen (iFU).
8Berufsqualifizierende Schulen im Sinn dieser Richtlinie sind:
Berufsschulen (BS),
Berufsfachschulen (BFS, BFG),
Fachschulen (FS) und
Fachakademien (FAK)
einschließlich der entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung
9Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus gewährt im Rahmen des Masterplans BAYERN DIGITAL II ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe der nachstehenden Fördervoraussetzungen und -bedingungen sowie der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung und der Verwaltungsvorschriften, Zuwendungen zur Verbesserung der IT-Ausstattung der Schulen. 10Die Förderung erfolgt unbeschadet einer Förderung nach den Förderprogrammen Industrie 4.0, Exzellenzzentren an Berufsschulen, dem Förderprogramm für das Digitalbudget für das digitale Klassenzimmer und dem Förderprogramm zur Verbesserung der IT-Ausstattung an Ausbildungsseminaren und Seminarschulen.
1.
Zweck der Förderung
1Das Förderprogramm verfolgt das Ziel, die kommunalen Schulaufwandsträger der öffentlichen sowie die Träger der staatlich genehmigten und anerkannten privaten berufsqualifizierenden Schulen (BS, BFS, BFG, FS und FAK) in Bayern bei der Einrichtung von integrierten Fachunterrichtsräumen zu unterstützen.
2Eine moderne und funktionsfähige Lernumgebung ist notwendige Voraussetzung, um die Fachkompetenz der bayerischen Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung der digitalen Transformation in allen Berufsfeldern zu stärken.
2.
Gegenstand der Förderung
1Das Förderprogramm „Budget für integrierte Fachunterrichtsräume an berufsqualifizierenden Schulen“ soll eine berufsspezifische Ergänzung zum Förderprogramm Digitalbudget für das digitale Klassenzimmer ermöglichen. 2Förderfähig sollen Ausstattungen für integrierte Fachunterrichtsräume (iFU) sein. 3Hierzu müssen Klassenräume Fachunterrichtsräumen entsprechen, die Theorie- und Praxisbereiche für Schülerinnen und Schüler mit experimentellen Einrichtungen, Maschinen oder Geräten verbinden. 4Ebenso förderfähig sind für die Einrichtung von iFU notwendige IT-Software, Software zur didaktischen Umsetzung, technische Anbindung an die Fertigung (Werkstatt/Labor) und bauliche Anpassung (in angemessener Größenordnung).
3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können kommunale Schulaufwandsträger der öffentlichen sowie die Träger der staatlich genehmigten und anerkannten privaten berufsqualifizierenden Schulen (BS, BFS, BFG, FS und FAK) in Bayern sein.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
1Die Zuwendung setzt einen entsprechenden Antrag des Zuwendungsempfängers voraus.
2Durch den Antragsteller ist für jede Schule in seinem Zuständigkeitsbereich, die in die Förderung einbezogen werden soll, zu bestätigen, dass folgende Indikatoren eines Schulentwicklungsprozesses mit digitalen Medien vorliegen:
1Die Schulen haben den Ist-Stand ihrer IT-Ausstattung in der jährlichen Umfrage der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung Dillingen zur IT-Ausstattung der Schulen angegeben. 2Die letzte Aktualisierung muss seit dem 1. Januar 2018 erfolgt sein.
Die Schulen haben ein Medienkonzept-Team gemäß KMS vom 5. Juli 2017, Az. I.6-BS1356.3/11/1 gebildet.
5.
Art und Umfang der Zuwendungen
5.1
Art der Zuwendung
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.
5.2
Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird in Form einer Festbetragsfinanzierung gewährt.
5.3
Finanzierung
1Grundsätzlich sind vom Zuwendungsempfänger mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben als Eigenmittel aufzubringen. 2Spenden oder sonstige Zuwendungen von Privatpersonen oder privaten Institutionen können, wenn diese konkret für den Zuwendungsgegenstand gewährt werden, zu den Eigenmitteln gezählt werden.
5.4
Zuwendungsfähige Ausgaben
1Beantragt werden kann ein Gesamtbetrag für sämtliche berufsqualifizierenden Schulen (BS, BFS, BFG, FS und FAK) im Zuständigkeitsbereich des kommunalen Schulaufwandsträgers bzw. des privaten Trägers (nachfolgend „iFU-Budget“) für eine oder mehrere Beschaffungsmaßnahmen.
2Als zuwendungsfähige Ausgaben gelten:
Ausgabenposition 1
Ausstattungen von Klassenräumen, die Fachunterrichtsräumen entsprechen, um Theorie- und Praxisbereiche für Schülerinnen und Schüler mit experimentellen Einrichtungen, Maschinen oder Geräten zu verbinden.
Ausgabenposition 2
für die Einrichtung von iFUs notwendige IT-Software, Software zur didaktischen Umsetzung sowie die technische Anbindung an die Fertigung (Werkstatt/Labor)
Ausgabenposition 3
Bauliche Maßnahmen in angemessener Größenordnung
Ausgabenposition 4
1Miet- oder Leasingausgaben für Ausstattungen wie in „Ausgabenposition 1“ und „Ausgabenposition 2“ beschrieben werden mit einer Einmalzahlung gefördert, jedoch explizit nur der Anteil für die Gerätemiete und Softwarelizenzen. 2Ausgaben für Wartung und Pflege sowie Finanzierungskosten sind nicht zuwendungsfähig. 3Falls die Wartung oder Pflege der Geräte oder der dazugehörigen Software Gegenstand von Miet- oder Leasingverträgen ist, muss der entsprechende zuwendungsfähige Anteil bei Abruf der Zuwendung gesondert auf der Rechnung ausgewiesen sein. 4Über einen Vertragszeitraum von 5 Jahren hinausgehende Miet- bzw. Leasingausgaben oder Lizenzgebühren sind nicht zuwendungsfähig.
5.5
Höhe der Zuwendungen
1Das für den jeweiligen Schulaufwandsträger zur Verfügung stehende „iFU-Budget“ wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel durch das Staatsministerium für Unterricht und Kultus (in Abhängigkeit von fachlichen Parametern wie Klassenzahl sowie – bei öffentlichen Schulen – der Zugehörigkeit zum Raum mit besonderen Handlungsbedarf – RmbH) jährlich ermittelt und den Schulaufwandsträgern, die einen Antrag auf Förderung gestellt haben, mitgeteilt. 2Das „iFU-Budget“ stellt den Höchstbetrag der staatlichen Zuwendung dar.
5.6
Mehrfachförderung
1Maßnahmen, die als solche auf anderer Grundlage, insbesondere nach dem Finanzausgleichsgesetz (FAG) und dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) mit Haushaltsmitteln des Freistaats Bayern gefördert werden, sind von einer Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen. 2Die budgetierte oder (teil-) pauschalierte Förderung des Schulaufwands nach Maßgabe des BaySchFG steht einer Förderung einer einzelnen Maßnahme nach dieser Richtlinie nicht entgegen. 3Maßnahmen für private Förderschulen, die nach dieser Richtlinie grundsätzlich förderfähig sind, können ergänzend im Rahmen von Art. 34, 34a BaySchFG nur gefördert werden, soweit der Fördersatz nach dieser Richtlinie geringer ist als die Förderung gemäß Art. 34 bzw. Art. 34a BaySchFG.
4Maßnahmen, die nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen als Anteilfinanzierung nach Art. 104b Grundgesetz (GG), nach Art. 104c GG oder nach Art. 91a GG oder durch andere Förderprogramme des Bundes gefördert werden, können nach dieser Richtlinie nicht gefördert werden.
5Diese Kumulierungsverbote gelten nicht, wenn es sich um getrennte Maßnahmenabschnitte handelt und insoweit eine sachliche Differenzierung bzw. Kostentrennung möglich ist.
6.
Förderverfahren
6.1
Förderantrag
1Der Antrag auf eine Zuwendung des Freistaats gem. Nr. 5. 5 dieser Richtlinie ist vom Schulaufwandsträger bei der für die jeweilige Schule örtlich zuständigen Regierung spätestens bis zum 31. Dezember 2018 einzureichen. 2Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden.
3Der Antrag muss enthalten:
Name, Anschrift und E-Mail-Adresse des zuwendungsberechtigten Schulaufwandsträgers sowie ggf. vertretungsberechtigten Personen
Angabe der Schulen im Zuständigkeitsbereich des Antragstellers
Bestätigung der Schulleitungen, dass an diesen Schulen Medienkonzept-Teams gebildet wurden oder vor den beabsichtigten Investitionen noch eingerichtet werden
Erklärung, ob die Ist-Ausstattung dieser Schulen im Rahmen der jährlichen IT-Umfrage der Akademie für Lehrerbildung und Personalführung Dillingen (ALP) gemeldet wurde
Erklärung, ob der Antragsteller allgemein oder für die im Rahmen des Förderprogramms geplanten Investitionen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist
Erklärung zum geplanten Maßnahmenbeginn
6.2
Förderzeitraum
Der Förderbetrag steht bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres seit Erlass des jüngsten Förderbescheids zur Verfügung.
6.3
Vorzeitiger Maßnahmenbeginn
1Abweichend von VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO wird der vorzeitige Maßnahmenbeginn zum 1. März 2018 zugelassen. 2Damit entsteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.
6.4
Zuständigkeit; Bewilligung
1Das „iFU-Budget“ wird durch die zuständige Regierung durch Zuwendungsbescheid bewilligt. 2Dabei wird von einer zweckentsprechenden Verwendung der Mittel ausgegangen. 3Die allgemeinen Rechtsvorschriften insbesondere zu Rücknahme und Widerruf begünstigender Verwaltungsakte bleiben unberührt. 4Für kommunale Antragsteller gelten die ANBest-K, für sonstige Antragsteller die ANBest-P.
7.
Auszahlung der Zuwendung; Verwendungsbestätigung
1Die zuständige Regierung veranlasst auf Vorlage der Verwendungsbestätigung die Auszahlung des „iFU-Budgets“ nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel.
2Die Antragsteller führen für die jeweiligen Schulen ein Verzeichnis der im Rahmen des Förderprogramms angeschafften Ausstattung.
3Die Auszahlung erfolgt für die nachgewiesenen und förderfähigen Investitionen unter Abzug eines Eigenanteils von 10 Prozent.
4Die Zuwendung oder Teilzuwendung darf nur insoweit und nicht eher ausbezahlt werden, als sie für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt wird. 5Abweichend davon kann bei Ausgaben aus Miet- bzw. Leasingverträgen (vgl. „Ausgabenoption 4“ in Abschnitt 5. 4), deren Laufzeit den Förderungszeitraum überschreitet, die Einmalzahlung der Fördermittel frühestens zur Mitte des Vertragszeitraums angefordert werden.
8.
Gültigkeit
Diese Richtlinie tritt am 2. Juli 2018 in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2022 befristet.
 
Herbert Püls
Ministerialdirektor