787-L
Richtlinie zur Förderung der obligatorischen Kontrollen im Rahmen der Qualitätsregelung „Geprüfte Qualität“ (Kontrollförderungsrichtlinie „Geprüfte Qualität“)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 21. Februar 2019, Az. M1-3180-1/823
1.
- 1.1
- Beihilferechtliche Grundlage
Die Beihilfen sind nach Art. 20 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 freigestellt.
- 1.2
- Landesrechtliche Grundlagen
1Die Förderung erfolgt auf Grundlage der Qualitätsregelungsrichtlinie „Geprüfte Qualität“ in der jeweils geltenden Fassung. 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. 3Es gelten die Verwaltungsvorschriften zu Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO) sowie das Bayerische Agrarwirtschaftsgesetz.
2.
Die Förderung soll die Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit der bayerischen Landwirtschaft stärken und einen wirksamen Beitrag zur Förderung der Qualitätsproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie der Vertrauensbildung beim Verbraucher leisten.
3.
1Gefördert werden obligatorische Kontrollen im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Qualitätsregelung „Geprüfte Qualität“ durch akkreditierte Zertifizierungsstellen. 2Diese obligatorischen Kontrollen umfassen eine Eingangskontrolle sowie maximal drei Folgekontrollen auf der Grundlage der Qualitätsregelungsrichtlinie „Geprüfte Qualität“.
4.
1Begünstigte sind Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe in Bayern, deren Betrieb ein KMU-Unternehmen im Sinne des Anhangs 1 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 ist und die an der Qualitätsregelung „Geprüfte Qualität“ teilnehmen. 2Ausgeschlossen von der Förderung sind:
- Unternehmen, die sich in Schwierigkeiten im Sinne von Art. 2 Nr. 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission befinden,
- Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
5.
1Zuwendungsempfänger tabe) und mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als Zeichenträger einen entsprechenden Lizenzvertrag abgeschlossen haben. 2Die Lizenznehmer müssen sich verpflichten, die Zuwendungen im Sinne dieser Richtlinie für die Finanzierung der obligatorischen Kontrollen zu verwenden und in Form von verbilligten Dienstleistungen an die Begünstigten weiterzugeben.
6.
- 6.1
- Der Zuwendungsempfänger muss sich verpflichten, die obligatorischen Kontrollen zur Qualitätsregelung „Geprüfte Qualität“ entsprechend der Qualitätsregelungsrichtlinie „Geprüfte Qualität“ in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen.
- 6.2
- 1Die Prüfungen müssen durch eine neutrale Prüfeinrichtung durchgeführt werden. 2Die Prüfeinrichtung muss nach DIN EN 45011 bzw. spätestens ab 15. September 2015 nach ISO/IEC 17065 als Zertifizierungsstelle akkreditiert sein. 3Die Prüfeinrichtung muss von der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) zugelassen werden und sie unterliegt der Überprüfung durch diese staatliche Stelle.
- 6.3
- 1Die Voraussetzung für den Erhalt der Förderung ist, dass der Begünstigte von der für die Kontrollmaßnahme zuständigen Stelle eine Konformitätsbescheinigung erhalten hat, die bestätigt, dass die betreffende obligatorische Kontrolle erfolgreich durchgeführt wurde. 2Details zu Prüfhäufigkeit und Erfüllung der Prüfkriterien sind in den produktspezifischen Prüfberichten geregelt.
7.
Der Zuwendungsempfänger muss gewährleisten, dass
- die obligatorischen Kontrollen ordnungsgemäß durchgeführt werden und die Qualitätsregelungsrichtlinie „Geprüfte Qualität“ eingehalten wird und
- die eingesetzten Zertifizierungsstellen nach DIN EN 45011 bzw. spätestens ab 15. September 2015 nach ISO/IEC 17065 akkreditiert sind.
8.
1Die Zuwendung erfolgt in Form von bezuschussten Dienstleistungen, d. h. die Beihilfe umfasst keine Direktzahlungen an die Beihilfeempfänger, sondern wird den für die Kontrollmaßnahmen zuständigen Stellen (Lizenznehmer) bezahlt. 2Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung. 3Die Mehrwertsteuer ist von der Förderung ausgenommen. 4Der maximale Fördersatz beträgt für die
- erste obligatorische Kontrolle bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens aber 196 Euro,
- zweite obligatorische Kontrolle bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens aber 147 Euro,
- dritte obligatorische Kontrolle bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens aber 123 Euro,
- vierte obligatorische Kontrolle bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens aber 98 Euro.
5Begünstigte, die bereits an der von der EU-Kommission notifizierten Beihilferegelung „Geprüfte Qualität“ teilgenommen haben, müssen die in diesem Rahmen von neutralen Prüfstellen bereits durchgeführten Kontrollen berücksichtigen lassen.
9.
- 9.1
- Der Begünstigte ist verpflichtet, die Prüfung der Verwendung der Fördermittel durch die Bewilligungsbehörde einschließlich ihrer nachgeordneten Behörden sowie den Bayerischen Obersten Rechnungshof zuzulassen.
- 9.2
- 1Für jeden Produktbereich, der im Rahmen der Qualitätsregelung „Geprüfte Qualität“ berücksichtigt ist, sind vom Begünstigten spezifische Kriterien einzuhalten, die den Produktionsprozess und/oder die Produktqualität regeln. 2Diese sind in den jeweiligen produktspezifischen Qualitäts- und Prüfbestimmungen gemäß Nr. 6 der Qualitätsregelungsrichtlinie „Geprüfte Qualität“ geregelt. 3Nachfolgend aufgeführte Kriterien gehen hierbei über die rechtlichen Grundlagen hinaus:
Produktbereich | Anforderungen über dem gesetzlichen Standard |
---|---|
Tierische Produktbereiche | |
Eier |
Ausschließlich Boden- und Freilandhaltung
Einbindung der Futtermittel in ein Qualitätssicherungssystem
Einsatz von NSP-Enzymen bei der Verfütterung von Triticale, Roggen oder Gerste an Legehennen
Verbot der Verfütterung fischmehlhaltiger Futtermittel
Luftkammerhöhe maximal 4 mm
Maximal 3 % Schmutz- und Knickeier-Anteil (maximal 11 Stück im 360er Gebinde)
Gewichtsklassen XL, L und M
Mindestanforderungen an die Eiklarqualität: Median der Gallertartigkeit des Eiklars bei frischen Eiern mindestens 70 Haugh Units
Salmonellenuntersuchung anhand zusätzlicher Stichproben von jeweils 10 Eiern im Quartal
Regelmäßige tierärztliche Bestandsbetreuung |
Gehegewild/Fleisch von Gehegewild |
Einbindung der Futtermittel in ein Qualitätssicherungssystem
Nur gesunde Jungtiere bis zu einem Alter von 22 Monaten
Grundsätzliches Verbot der Pestizidanwendung im Gehege
Ausschluss von DFD-Fleisch
pH-24-Wert < 6,0 (pH-Messung am Schlachtkörper nach 24 Stunden)
Lagerdauer bei vakuumverpackter, frischer Ware maximal sechs Wochen
Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Klärschlämmen |
Honig |
Wassergehalt maximal 18 % (Heidehonig maximal 21,4 %)
Enzym Invertase: Mindestaktivität 64 U/kg, Honige mit natürlicher Enzymschwäche Mindestaktivität von 45 U/kg (Voraussetzung:
HMF-Gehalt höchstens 5 mg/kg)
Ergänzende HMF-Untersuchung bei Invertase-Werten zwischen 64 und 45 U/kg (insbesondere bei Honigtauhonigen)
HMF-Gehalt: Honig allgemein maximal 15 mg/kg, natürlich enzymschwache Honige 5 mg/kg, Beanstandung von Honigen über 15 mg/kg, auch wenn Invertaseaktivität über 64 U/kg liegt |
Kälber und Kalbfleisch |
Einbindung der Futtermittel in ein Qualitätssicherungssystem
Transportzeiten nach Beladung maximal 4 Stunden (gesamt, nicht pro Tag)
Ausschluss von DFD-Fleisch
pH-24-Wert < 6,0 (pH-Messung am Schlachtkörper nach 24 Stunden)
Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Klärschlämmen |
Lämmer und Lammfleisch |
Einbindung der Futtermittel in ein Qualitätssicherungssystem
Transportzeiten nach Beladung maximal 4 Stunden (gesamt, nicht pro Tag)
Schlachtalter der Lämmer maximal 9 Monate
Ausschluss von DFD-Fleisch
Lagerdauer bei vakuumverpackter Ware maximal 6 Wochen
Regelmäßige tierärztliche Bestandsbetreuung
Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Klärschlämmen |
Masthähnchen und Masthähnchenfleisch |
Einbindung der Futtermittel in ein Qualitätssicherungssystem
Verbot der Verfütterung fischmehlhaltiger Mischfuttermittel
Begrenzung der Energiekonzentration im Starter bei Masthähnchen auf maximal 12,4 ME (MJ/kg)
Einsatz von NSP-Enzymen bei Getreideanteilen über 50 % in der Ration
Mindestens 7 Tage Serviceperioden zwischen zwei Mastdurchgängen
Regelmäßige tierärztliche Bestandsbetreuung
Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Klärschlämmen |
Puten und Putenfleisch |
Einbindung der Futtermittel in ein Qualitätssicherungssystem
Verbot der Verfütterung fischmehlhaltiger Mischfuttermittel
Einsatz von NSP-Enzymen ab Phase 3 (6. Lebenswoche)
Maximale Aufstallungsdichte 5 % unter den Bundeseinheitlichen Eckwerten
Zusätzliche Zwangslüftung in Offenställen
Mindestens 7 Tage Serviceperioden zwischen zwei Mastdurchgängen
Regelmäßige tierärztliche Bestandsbetreuung
Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Klärschlämmen |
Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis |
Einbindung der Futtermittel in ein Qualitätssicherungssystem
Mindestens 90 % S-Klasse-Milch nach § 3 Abs. 3 Milch-Güteverordnung
Aflatoxin B1: 0,001 mg/kg Futtermittel
Dioxine: 0,1 bis 0,4 ng WHO-PCDD/F-TEQ/kg
PCB: 0,005 mg je Kongenere/kg
Regelmäßige Untersuchung der Anlieferungsmilch auf Gehalt an Aflatoxin M1, Grenzwert liegt bei 10 ng/kg Milch
Regelmäßige tierärztliche Bestandsbetreuung
Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Klärschlämmen |
Rinder und Rindfleisch |
Einbindung der Futtermittel in ein Qualitätssicherungssystem
Überprüfung der Klauengesundheit
Transportzeit nach Beladung maximal 4 Stunden (gesamt, nicht pro Tag)
Ausschluss von DFD-Fleisch
pH-24-Wert < 6,0 (pH-Messung am Schlachtkörper nach 24 Stunden)
Lagerdauer bei vakuumverpackter Ware maximal 6 Wochen
Regelmäßige tierärztliche Bestandsbetreuung
Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Klärschlämmen |
Schweine und Schweinefleisch |
Einbindung der Futtermittel in ein Qualitätssicherungssystem
Verbot der Verfütterung fischmehlhaltiger Mischfuttermittel bei Mastschweinen ab 40 kg Lebendgewicht
Verbot der Verfütterung von Fischöl bei Ferkelaufzucht, Spanferkelerzeugung und Mastschweinen
Transportzeit nach Beladung maximal 4 Stunden (gesamt, nicht pro Tag)
pH-1-Wert im Kotelett von mindestens 5,8 (gemessen ca. 45 Minuten nach dem Schlachten) oder mit einer vergleichbaren Methode (z. B. Leitfähigkeit oder Reflexionswert)
Magerfleischanteil im Schlachtkörper > 50 %
Regelmäßige tierärztliche Bestandsbetreuung
Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Klärschlämmen |
Pflanzliche Produktbereiche | |
Bier |
Mindestwerte Braugetreide
OTA: < 3,0 μg/kg
DON: < 500 μg/kg
Mindestwerte Hopfen:
Wassergehalt: maximal 11,5 %
Blatt- und Stängelanteil
sowie Hopfenabfall: maximal 2,39 % Doldenblätter: maximal 35,0 %
Fremdbestandteile: maximal 2,0 %
Mindestwerte Malz:
Wassergehalt: maximal 5,0 %
Extraktgehalt: > 80,5 %
Mürbigkeit: > 80,0 %
Ganzglasigkeit: < 3,0 %
GQ-Bier muss nach dem Bayerischen Reinheitsgebot von 1516 gebraut werden
Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Klärschlämmen
Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Bioabfällen sowie Gärresten aus Nicht-NaWaRo-Anlagen
Zusätzliche Grundbodenuntersuchungen für Kalium (K) und Magnesium (Mg)
Stammwürzegehalt: Es gelten die Bestimmungen der geschützten geographischen Angabe (g.g.A.) „Bayerisches Bier“
Bitterwerte: Es gelten die Bestimmungen der geschützten geographischen Angabe (g.g.A.) „Bayerisches Bier“
Alkoholgehalt: Es gelten die Bestimmungen der geschützten geographischen Angabe (g.g.A.) „Bayerisches Bier“
Farbe: Es gelten die Bestimmungen der geschützten geographischen Angabe (g.g.A.) „Bayerisches Bier“ |
Brot und Kleingebäck |
Bewertung der Backwaren anhand des DLG-Prüfschemas mindestens mit Kennzahl 4,0 oder Bestehen der DLG-Prüfung mit Auszeichnung |
Brotgetreide |
Weizen:
Rohprotein 12,5 %
Sedimentationswert 30
Fallzahl 230 sec.
Roggen:
Amyloeinheiten 250
Verkleisterungstemperatur 63 °C
Höchstanteil an Mutterkorn 0,05 %
Dinkel:
Rohprotein 12,5 %
Fallzahl 230 sec.
Gerste:
Schälausbeute 65 %
Hektolitergewicht 65 kg
kein sichtbarer Auswuchs
Hafer:
Hektolitergewicht 65 kg
kein sichtbarer Auswuchs
Emmer:
kein sichtbarer Auswuchs
Einkorn:
kein sichtbarer Auswuchs
Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Klärschlämmen
Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Bioabfällen sowie Gärresten aus Nicht-NaWaRo-Anlagen
Zusätzliche Grundbodenuntersuchungen für Kalium (K) und Magnesium (Mg) |
Feinsauere Delikatessen und Gemüsekonserven |
Höchstnitratgehalte:
Möhren: < 250 mg
Grüne Bohnen: < 400 mg
Knollensellerie: < 1.000 mg
Kohlarten: < 1.000 mg
darunter Weißkraut: < 1.750 mg Rote Beete: < 2.500 mg
Sicherstellung einer unmittelbaren Verarbeitung bzw. einer geeigneten Zwischenlagerung: Grobgemüse und Spargel 2 °C bis 12 °C, Fruchtgemüse (ohne grüne Bohnen und Erbsen) 5 °C bis 10 °C
Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Klärschlämmen
Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Bioabfällen sowie Gärresten aus Nicht-NaWaRo-Anlagen
Zusätzliche Grundbodenuntersuchungen für Kalium (K) und Magnesium (Mg) |
Gemüse einschließlich Salate |
Höchstnitratgehalt:
Kohl: < 800 mg/kg
Blattsalate Freiland: < 1.750 mg/kg (Ausgenommen Rucola: 6000 bzw. 7000 mg/kg je nach Erntezeit)
Rote Beete: < 2.000 mg/kg
Blattsalate
geschützter Anbau: < 2.500 mg/kg Sachgerechte Lagerung nicht zusammen mit Obst in einem geeigneten Temperaturbereich:
Fruchtgemüse ohne grüne Bohnen und Erbsen: 7 °C bis 12 °C
Salate, Spargel und Zuchtpilze: 2 °C bis 7 °C
Grobgemüse und
Rettiche: 2 °C bis 12 °C Sicherstellung der Kühl- bzw. Klimatisierungskette bis zur nächsten Stufe
Zuchtpilze der Gattung Agaricus sind nach der UNECE-Norm FFV 24 „Cultivated Mushrooms (Agaricus)“ aufzubereiten
Zuchtpilze der Gattung „Pleurotus“ müssen einlagig gelegt angeboten werden
Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Klärschlämmen
Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Bioabfällen sowie Gärresten aus Nicht-NaWaRo-Anlagen
Zusätzliche Grundbodenuntersuchungen für Kalium (K) und Magnesium (Mg) |
Obst |
Mindestzuckergehalte
Äpfel: 12° Brix
Birnen: 12° Brix
Pflaumen: 13° Brix
Sauerkirschen: 13° Brix
Süßkirschen: 14° Brix
Erdbeeren müssen Klasse I oder Klasse Extra entsprechen. Bei Erdbeeren, die zur Verarbeitung bestimmt sind, ist auch Klasse II zulässig.
Sachgerechte Lagerung nicht zusammen mit Gemüse in einem optimierten Temperaturbereich zwischen 0 °C bis 8 °C
Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Klärschlämmen
Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Bioabfällen sowie Gärresten aus
Nicht-NaWaRo-Anlagen Zusätzliche Grundbodenuntersuchungen für Kalium (K) und Magnesium (Mg) |
Mehl und andere Mahlerzeugnisse |
Weizenmehl:
Fallzahl 230 sec. (Mindestwert)
Roggenmehl:
Amyloeinheiten 250 (Mindestwert)
Fallzahl 120 sec. (Mindestwert)
Verkleisterungstemperatur 63 °C (Mindestwert)
Dinkelmehl:
Fallzahl 230 sec. (Mindestwert)
Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Klärschlämmen
Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Bioabfällen sowie Gärresten aus Nicht-NaWaRo-Anlagen
Zusätzliche Grundbodenuntersuchungen für Kalium (K) und Magnesium (Mg) |
Teigwaren |
Restfeuchte: maximal 13,0 %
Getrocknete Eier-Teigwaren enthalten mindestens 150 g Ei auf 1 kg Mehl
Frische Eier-Teigwaren sowie getrocknete Eier-Teigwaren mit verbalen oder bildlichen Hinweisen auf den Eigehalt enthalten mindestens 350 g Ei auf 1 kg Mehl |
Obstbrände und Spirituosen |
Gehalt an Ethylcarbamat maximal 0,8 mg/l
Folgende Maximalwerte dürfen im
Destillat bzw. im fertigen Obstbrand nicht überschritten werden: 1-Propanol: 800 mg/100 ml Reinalkohol
2-Butanol: 50 mg/100 ml Reinalkohol
2-Propen-1-ol (Allylalkohol): 10 mg/100 ml Reinalkohol
Essigsäureethylesther (Ethylacetat): 300 mg/100 ml Reinalkohol
Ethyllactat: 100 mg/100 ml Reinalkohol
Gesamtsäure, berechnet als Essigsäure: 100 mg/100 ml Reinalkohol
Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Klärschlämmen
Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Bioabfällen sowie Gärresten aus Nicht-NaWaRo-Anlage
Zusätzliche Grundbodenuntersuchungen für Kalium (K) und Magnesium (Mg) |
Raps-Speiseöl |
Geforderte Mindestwerte:
Säurezahl < 3,0 mg KOH/g Öl
Peroxidzahl < 5,0 mval O2/kg Öl
Verunreinigungen < 0,05 %
Kaltpressung der Rapssaat bei maximal 40 °C und keine Raffination
Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Klärschlämmen
Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Bioabfällen sowie Gärresten aus Nicht-NaWaRo-Anlagen
Zusätzliche Grundbodenuntersuchungen für Kalium (K) und Magnesium (Mg) |
Saatgut |
Der Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten ist bei zertifiziertem Saatgut erster Generation wie bei zertifiziertem Saatgut zweiter Generation auf 5 Körner je 500 g beschränkt.
Der Spreuanteil ist auf 0,3 % begrenzt.
Bei gebeiztem Saatgut ist ein Beizgrad von 80 bis 125 % einzuhalten. |
Speisekartoffeln |
Höchstnitratgehalt: 250 mg/kg Frischsubstanz
Mindeststärkegehalt: 10 %
Lagertemperatur zwischen 5 °C bis 8 °C
Umlagern, Sortieren und Waschen bei über 8 °C
Beschränkung der Gesamtmängel auf 6 % gemäß Berliner Vereinbarungen
Lichtgeschützte Lagerung
Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Klärschlämmen
Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Bioabfällen sowie Gärresten aus Nicht-NaWaRo-Anlagen
Zusätzliche Grundbodenuntersuchungen für Kalium (K) und Magnesium (Mg) |
Veredelungskartoffeln |
Höchstnitratgehalt: 250 mg/kg Frischsubstanz
Sachgerechte sowie lichtgeschützte Lagerung in einem geeigneten Temperaturbereich zwischen 4 °C und 8 °C
Aufbereitung (Umlagern, Sortieren und Waschen) in einem geeigneten Temperaturbereich über 8 °C
Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Klärschlämmen
Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Bioabfällen sowie Gärresten aus Nicht-NaWaRo-Anlagen
Zusätzliche Grundbodenuntersuchungen für Kalium (K) und Magnesium (Mg) |
Wein und Sekt |
Zusätzlich zur erfolgreich bestandenen amtlichen Qualitätsprüfung muss der Wein/Sekt mindestens 72 Punkte bei der Fränkischen Wein- und Sektprämierung erreichen
Herstellungsdauer von Sekt beträgt 12 Monate
Ausschließliche Flaschengärung bei Sekt |
4Weitere Produktbereiche werden bei Bedarf nach dem Verfahren gemäß Nr. 6 der Qualitätsregelungsrichtlinie „Geprüfte Qualität“ festgelegt.
10.
- 10.1
- Verfahren für den Begünstigten
- 10.1.1
- Antragstellung
1Der Begünstigte hat die Teilnahme am Programm und die Förderung der obligatorischen Kontrollen vor Beginn der Maßnahme beim Zuwendungsempfänger schriftlich zu beantragen. 2Der Antrag enthält mindestens folgende Angaben:
- Name, Anschrift und Betriebsnummer des Unternehmens,
- Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
- Standort des Vorhabens oder der Tätigkeit,
- die Kosten des Vorhabens,
- Art der Beihilfe (Zuschuss) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung,
- KMU-Erklärung,
- UiS-Erklärung,
- Erklärung Rückforderungsanordnung.
- 10.1.2
- Entscheidung
1Der Zuwendungsempfänger prüft die Teilnahmevoraussetzungen und entscheidet über die Teilnahme des Begünstigten an der Maßnahme. 2Der Zuwendungsempfänger prüft die Antragsunterlagen und erfasst elektronisch die Informationen und einschlägigen Unterlagen, die notwendig sind, um feststellen zu können, dass alle Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 erfüllt sind.
- 10.1.3
- Abrechnung
1Die Kosten für die erbrachten obligatorischen Kontrollen werden dem Begünstigten mit der gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. 2Der staatliche Zuschussanteil ist gesondert ausgewiesen und mindert diesen Rechnungsbetrag.
- 10.2
- Verfahren für den Zuwendungsempfänger
- 10.2.1
- Antragstellung
1Der Zuwendungsempfänger stellt beim Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als Bewilligungsbehörde bis zum 15. November einen Förderantrag, in welchem er den erwarteten Umfang getrennt nach Kontrollstufen, den Gesamtaufwand sowie die Finanzierung für die beantragten Leistungen angibt. 2Soweit in dieser Richtlinie nicht anders festgelegt, darf der Zuwendungsempfänger nach Antragstellung in Ausnahme von Art. 44 BayHO mit den durchzuführenden obligatorischen Kontrollen beginnen.
- 10.2.2
- Bewilligung
1Die Bewilligungsbehörde prüft den Antrag und entscheidet über die Förderung. 2Die Förderung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
- 10.2.3
- Verwendungsnachweis
- 10.2.3.1
- Fristen
Der Zuwendungsempfänger legt der Bewilligungsbehörde spätestens bis zum 31. März des auf den Erhalt der Förderung folgenden Jahres einen Verwendungsnachweis vor.
- 10.2.3.2
- Inhalte
1Der Verwendungsnachweis ist durch einen Sachbericht und einen zahlenmäßigen Nachweis der beantragten obligatorischen Kontrollen zu erbringen. 2Im zahlenmäßigen Nachweis ist der Umfang getrennt für die einzelnen Kontrollstufen darzustellen. 3Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind entsprechend den Anforderungen im Bewilligungsbescheid nachzuweisen.
- 10.2.3.3
- Prüfung von Unterlagen
Der Zuwendungsempfänger hat
- Anträge der Begünstigten,
- Protokolle der obligatorischen Kontrollen,
- Rechnungen des Zuwendungsempfängers an den Begünstigten, Eigenanteil des Begünstigten,
- Zahlungsfluss vom Zuwendungsempfänger an eine ggf. eingesetzte Zertifizierungsstelle
der Bewilligungsbehörde auf Antrag vorzulegen bzw. für eine Vor-Ort-Kontrolle bereitzuhalten.
- 10.2.3.4
- Auszahlung
Die Auszahlung der Förderung erfolgt für die durchgeführten obligatorischen Kontrollen bis zur Höhe von maximal 80 % des jeweils förderfähigen Betrags auf Abruf gemäß Nr. 1.4 ANBest-P, die Restzahlung nach Prüfung des Verwendungsnachweises.
- 10.2.3.5
- Prüfungsrecht
Die Bewilligungsbehörde einschließlich ihrer nachgeordneten Behörden, der Bayerische Oberste Rechnungshof und die Prüforgane der Europäischen Union (z. B. Kommission, Europäischer Rechnungshof) haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung, durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in die Bücher und Belege, beim Zuwendungsempfänger und den von ihm zur Erbringung der Dienstleistungen beauftragten Unternehmen sowie den Begünstigten entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen und Auskünfte einzuholen.
- 10.3
- Veröffentlichung
Auf einer Beihilfe-Website werden folgende Informationen veröffentlicht:
- Kurzbeschreibung,
- voller Wortlaut der Beihilfemaßnahme, einschließlich Änderungen,
- Informationen gemäß Anhang III der Freistellungs-Verordnung für jede Einzelbeihilfe über 60 000 Euro.
11.
Wird festgestellt, dass die Qualitätsregelungsrichtlinie „Geprüfte Qualität“ vom Zuwendungsempfänger nicht eingehalten wird, so gilt Folgendes:
- 11.1
- Bei erstmaligem Verstoß gegen die Qualitätsregelungsrichtlinie „Geprüfte Qualität“ wird der Zuwendungsempfänger, soweit er dies zu vertreten hat, verwarnt; bei einem weiteren Vertragsverstoß wird eine Vertragsstrafe bis zu einer Höhe von 25 000 Euro fällig.
- 11.2
- Bei erneutem oder erstmalig schwerwiegendem Verstoß gegen die Qualitätsregelungsrichtlinie „Geprüfte Qualität“ wird dem Zuwendungsempfänger die Lizenz entzogen.
- 11.3
- 1Werden bei Kontrollen Mängel bzw. Verstöße gegen die Qualitätsregelungsrichtlinie „Geprüfte Qualität“ festgestellt und mit dem Zuwendungsempfänger Maßnahmen zur Behebung inhaltlich und zeitlich vereinbart, so wird die weitere Zulassung vom Ergebnis der Nachkontrolle abhängig gemacht. 2Sind die Mängel bis zur Nachkontrolle nicht behoben, wird wegen des Verstoßes gegen die Bestimmungen gegen den Zuwendungsempfänger gemäß den Nrn. 11.1 und 11.2 verfahren. 3Nur wenn Gründe vorliegen, die der Zuwendungsempfänger nicht zu verantworten hat, kann eine weitere Nachkontrolle vereinbart werden.
- 11.4
- Die Entscheidungen über die Maßnahmen nach den Nrn. 11.1 bis 11.3 werden vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten getroffen.
- 11.5
- Für Nachkontrollen, die der Zuwendungsempfänger zu vertreten hat, hat grundsätzlich der Zuwendungsempfänger die Kosten zu tragen.
12.
1Werden die obligatorischen Kontrollen nicht vom Zuwendungsempfänger selbst, sondern von einer zertifizierten Kontrollstelle erbracht, ist sicherzustellen, dass die Vorgaben des Förderbescheids eingehalten werden und die Weiterleitung der Zuwendung entsprechend VV zu Art. 44 BayHO Nr. 12 gewährleistet ist. 2Die Weiterleitung ist auf Anforderung dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nachzuweisen.
13.
1Gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 führt der Zuwendungsempfänger ausführliche Aufzeichnungen mit den Informationen und einschlägigen Unterlagen, die notwendig sind, um feststellen zu können, dass alle Freistellungsvoraussetzungen eingehalten werden. 2Wichtige einzelbetriebliche Prüfergebnisse sind in Form einer Excel-Liste zu speichern und mit den Förderakten zehn Jahre lang aufzubewahren 3Die Prüfkriterien werden in einer Checkliste vorgegeben.
14.
1Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sind zum Bestandteil des Bewilligungsbescheids zu machen. 2Abweichend von Nr. 6.3 ANBest-P sind die förderrelevanten Unterlagen zehn Jahre lang aufzubewahren. 3Die Angaben im Antrag, im Verwendungsnachweis sowie in den ergänzenden Unterlagen sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes und Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. 4Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) von Bewilligungsbescheiden, die Rückforderung gewährter Zuwendungen und deren Verzinsung richten sich nach Art. 48, 49 und 49a BayVwVfG.
15.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung zum 01.01.2019 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft.
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor