Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 138 vom 17.04.2019

Veröffentlichendes Ressort

Bayerische Staatskanzlei

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Verwaltungsvorschrift

1102-S
  • Staats- und Verfassungsrecht
  • Staatliche Organisationen
  • Staatsorgane
  • Staatsregierung

1102-S

 Beauftragte der Bayerischen Staatsregierung
(Beauftragten-Bekanntmachung – BeauftrBek)

 Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung

vom 2. April 2019, Az. B II 2 - 1338-2-110

Auf Grund des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Beauftragtengesetzes (BayBeauftrG) vom 25. März 2019 (GVBl. S. 58, BayRS 1102-12-S) macht die Bayerische Staatsregierung bekannt:

1.
Die Staatsregierung beruft nach den Bestimmungen des Bayerischen Beauftragtengesetzes für folgende Themenfelder Beauftragte der Bayerischen Staatsregierung:
1.1
1Der oder die Bürgerbeauftragte soll für die Bürgerinnen und Bürger ein leicht ansprechbarer Partner, Lotse und Berater im Verkehr mit der öffentlichen Verwaltung sein, ihre verfahrensrechtliche Stellung stärken, die betroffenen Behörden auf allgemein oder im Einzelfall bestehende Missstände hinweisen, sowie die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an der demokratischen Willensbildung fördern und auf kommunaler wie staatlicher Ebene begleiten. 2Er oder sie ist der Staatskanzlei zugewiesen.
1.2
1Der oder die Patienten- und Pflegebeauftragte nimmt sich der Fragen der Patientenbelange und der Pflege an, insbesondere Fragen der Patientenrechte, der Qualität in der medizinischen Versorgung und der Gesundheitspolitik sowie Fragen der Pflegequalität, im Hinblick auf die Belange pflegebedürftiger Menschen, ihrer Angehörigen sowie der Pflegekräfte. 2Er oder sie regt Maßnahmen an, um die Situation von Patienten und pflegebedürftigen Personen zu verbessern. 3Er oder sie ist dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege zugewiesen.
1.3
1Der oder die Beauftragte für Bürokratieabbau geht den Fragen des Bürokratieabbaus nach und regt konkrete administrative oder normative Maßnahmen an, um die bürokratische Belastung der Bürger, Unternehmen und Behörden zu senken. 2Er oder sie ist dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat zugewiesen.
1.4
1Der oder die Beauftragte für das Ehrenamt nimmt sich des ehrenamtlichen Engagements, seiner Förderung, seiner Würdigung und seiner Erhaltung an und regt dazu passende Maßnahmen an. 2Er oder sie ist dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales zugewiesen.
1.5
1Der oder die Beauftragte für jüdisches Leben und gegen Antisemitismus, für Erinnerungsarbeit und geschichtliches Erbe (Antisemitismusbeauftragter) nimmt sich der Förderung und Würdigung jüdischen Lebens in Bayern, der Bekämpfung und Prävention des Antisemitismus sowie der Pflege der Erinnerungskultur und des historischen Erbes an. 2Er oder sie ist dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus zugewiesen.
1.6
1Der oder die Beauftragte für Aussiedler und Vertriebene (Vertriebenenbeauftragter) nimmt sich der Belange der in Bayern lebenden Aussiedler und Vertriebenen an. 2Er oder sie regt Maßnahmen an, um ihre Belange zu wahren, ihre Aufnahme zu fördern und sie bei der Pflege ihres mitgebrachten Kulturgutes zu unterstützen. 3Er oder sie ist dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales zugewiesen.
2.
1Das Tätigkeitsfeld des oder der Bayerischen Integrationsbeauftragten richtet sich nach Art. 15 Abs. 1 des Bayerischen Integrationsgesetzes. 2Er oder sie ist dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration zugewiesen.
3.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. April 2019 in Kraft.

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder