Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 141 vom 17.04.2019

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2030.5.1-K
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen (siehe auch 2022 = Kommunale Wahlbeamte, 2238 = Lehrerbildung und Lehrerfortbildung)
  • Beamte (einschl. Verwaltungsvorschriften, die Beamte und andere Angehörige des öffentlichen Dienstes betreffen)
  • Arbeitszeit, Teilzeitbeschäftigung
  • Arbeitszeit

2030.5.1-K

Unterrichtspflichtzeit, Stundenermäßigungen und Anrechnungsstunden der Lehrkräfte
an staatlichen Realschulen

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 29. März 2019 Az. IV.3-BP6004-5a.28 766

1.Unterrichtspflichtzeit

1Die Unterrichtspflichtzeit ist ein Teil der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne der Bayerischen Arbeitszeitverordnung (BayAzV).

2Für die Unterrichtspflichtzeit der Lehrkräfte im Beamtenverhältnis an den staatlichen Realschulen sind die entsprechenden Regelungen der Verordnung über die Unterrichtspflichtzeit in Bayern (Unterrichtspflichtzeitverordnung – BayUPZV) in der jeweils aktuellen Fassung maßgeblich.

3Für tarifbeschäftigte Lehrkräfte an staatlichen Realschulen sowie für tarifbeschäftigtes sonstiges mit unterrichtlichen Aufgaben an staatlichen Realschulen beschäftigtes Personal gelten gemäß § 44 Nr. 2 TV-L hinsichtlich der Unterrichtspflichtzeit die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten in der jeweils geltenden Fassung. 4Ebenso gelten die Bestimmungen des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) und der Lehrerdienstordnung (LDO) in der jeweils geltenden Fassung.

2.Stundenermäßigung

1Aufgrund persönlicher Eigenschaften wird die Unterrichtspflichtzeit ermäßigt (Stundenermäßigung). 2Die regelmäßig zu erbringende Arbeitszeit bleibt durch die Stundenermäßigung unberührt.

3Die Ministerialbeauftragten für die Realschulen erhalten keine Stundenermäßigungen.

2.1
Stundenermäßigung wegen Schwerbehinderung

Die Unterrichtspflichtzeit vollbeschäftigter schwerbehinderter Lehrkräfte wird ab Vorlage der amtlichen Feststellung an die personalaktenführende Behörde bei einem Grad der Behinderung von

a) mindestens 50 um 2 Wochenstunden
b) mindestens 70 um 3 Wochenstunden
c) mindestens 90 um 4 Wochenstunden

ermäßigt.

2.2
Stundenermäßigung aus Altersgründen

1Die Unterrichtspflichtzeit vollbeschäftigter Lehrkräfte wird nach Vollendung des

a) 58. Lebensjahres um 1 Wochenstunde
b) 60. Lebensjahres um 2 Wochenstunden
c) 62. Lebensjahres um 3 Wochenstunden

ermäßigt.

2Wird das maßgebliche Lebensjahr in der Zeit vom 1. August bis zum 31. Januar vollendet, wird die Stundenermäßigung vom Beginn des laufenden Schuljahres an gewährt.

3Wird das maßgebliche Lebensjahr in der Zeit vom 1. Februar bis zum 31. Juli vollendet, wird die Stundenermäßigung vom Beginn des folgenden Schuljahres an gewährt.

4Lehrkräften in Altersteilzeit wird eine Altersermäßigung nicht gewährt.

2.3
Zusammentreffen von Stundenermäßigungen; Stundenermäßigungen bei Teilzeit
2.3.1
Die Stundenermäßigungen nach Nummern 2.1 und 2.2 werden bei Vorliegen der Voraussetzungen nebeneinander gewährt.
2.3.2
1Im Falle der Teilzeitbeschäftigung werden die Stundenermäßigungen nach Nummern 2.1 und 2.2 zusammengezählt und anteilig im Verhältnis der herabgesetzten Unterrichtspflichtzeit zur vollen Unterrichtspflichtzeit gewährt. 2Dabei sind Bruchteile bis einschließlich 0,50 abzurunden, ansonsten aufzurunden. 3Dies gilt auch für Lehrkräfte, die mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind.

3.Anrechnungsstunden

1Besonders zeitaufwendige außerunterrichtliche dienstliche Tätigkeiten können auf die Unterrichtspflichtzeit angerechnet werden (Anrechnungsstunden).

2Die regelmäßig zu erbringende Arbeitszeit bleibt durch die Gewährung von Anrechnungsstunden unberührt.

3Anrechnungsstunden werden wie Unterrichtsstunden in wissenschaftlichen Fächern gewertet.

4Die Anrechnung einer Unterrichtsstunde entspricht einer Arbeitszeit von im Schnitt wöchentlich (bezogen auf Arbeitswochen, nicht auf Unterrichtswochen) mindestens 100 Minuten.

3.1
Anrechnungsstunden für die Schulleitung
3.1.1
1Die Schulen erhalten für die im Rahmen der Leitung der Schule anfallenden Tätigkeiten (einschließlich der anfallenden Verwaltungstätigkeiten) eine Gesamtzahl von Anrechnungsstunden nach Maßgabe der Schülerzahl. 2Die Schulleiterinnen und Schulleiter haben diese Anrechnungsstunden nach billigem Ermessen auch auf ihre ständige Vertreterin bzw. ihren ständigen Vertreter und – falls vorhanden – die Zweite Realschulkonrektorin bzw. den Zweiten Realschulkonrektor sowie gegebenenfalls weitere Lehrkräfte, die in der Schulleitung mitarbeiten, aufzuteilen. 3Ist an Schulen im Aufbau oder an Schulen mit geringer Schülerzahl keine ständige Vertreterin bzw. kein ständiger Vertreter bestellt, so können die Schulleiterinnen und Schulleiter Anrechnungsstunden auch an Lehrkräfte vergeben, die sie zur Erledigung von Verwaltungsaufgaben heranziehen.

4Für die Anzahl der Anrechnungsstunden für die Schulleitung ist die Schülerzahl der amtlichen Statistik nach dem Stand vom 1. Oktober (Meldung der Unterrichtssituation) des jeweiligen Jahres maßgeblich. 5Eine Veränderung der auf dieser Grundlage festgestellten Gesamtzahl der Anrechnungsstunden für die Schulleitung während des Schuljahres findet nicht statt. 6Eine Umverteilung der Anrechnungsstunden zwischen den Schulleitungsmitgliedern bzw. weiteren Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern in der Schulleitung ist im Bedarfsfall während des Schuljahres möglich.

7Die Zahl der Anrechnungsstunden für die Schulleitung wird wie folgt festgesetzt:

Schülerzahl Anrechnungsstunden davon höchstens für den Schulleiter
bis 240 15 11
241 – 270 16 12
271 – 300 17 13
301 – 330 18 14
331 – 360 19 15
361 – 390 20 15
391 – 420 21 16
421 – 450 22 17
451 – 480 23 18
481 – 510 24 19
511 – 540 25 19
541 – 600 26 19
601 – 660 27 19
darüber hinaus für je 60 Schüler eine Anrechnungsstunde mehr  19
3.1.2
1Regelung für die Schulen der Ministerialbeauftragten (in deren Eigenschaft als Schulleiterinnen und Schulleiter):
2Die Ministerialbeauftragten für die Realschulen erteilen selbst keinen Unterricht.
3Die Anrechnungsstunden gemäß Nummer 3.1.1 gelten daher entsprechend für die ständigen Vertreterinnen bzw. Vertreter des Ministerialbeauftragten (in deren Eigenschaft als Schulleiterinnen und Schulleiter), die weiteren ständigen Vertreterinnen bzw. Vertreter der Schulleitung, die Zweite Realschulkonrektorin bzw. den Zweiten Realschulkonrektor – falls vorhanden – sowie gegebenenfalls weitere Lehrkräfte, die in der Schulleitung mitarbeiten.
3.1.3
1An Schulen, an denen eine erweiterte Schulleitung eingerichtet ist, erhält jedes Mitglied der erweiterten Schulleitung zur Ausübung seiner Personalführungsaufgaben zusätzlich zwei Anrechnungsstunden Leitungszeit. 2Diese Anrechnungsstunden sind an das jeweilige Mitglied der erweiterten Schulleitung gebunden und dürfen nicht auf andere Lehrkräfte umverteilt werden.
3.2
Anrechnungsstunden für schulgebundene Funktionen und besondere Maßnahmen pädagogischer Art (FSF-Anrechnungen)

1Für die regelmäßig an den Realschulen über die Unterrichts- und Verwaltungstätigkeit hinaus auftretenden besonderen Aufgaben und Tätigkeiten, zu denen Lehrkräfte herangezogen werden, steht der Schule ein Kontingent von anrechenbaren Wochenstunden zur Verfügung.

2Das an einer Realschule maximal zur Verfügung stehende Gesamtkontingent an solchen FSF-Anrechnungen errechnet sich wie folgt:

Formeldarstellung

3Dabei wird für Bruchteile ab n,50 aufgerundet, ansonsten abgerundet.

4Maßgeblich ist die Gesamtschülerzahl der Schule gemäß der amtlichen Statistik nach dem Stand vom 1. Oktober (Meldung der Unterrichtssituation) des jeweiligen Jahres.

5Das Staatsministerium behält sich vor – sofern dies aus Gründen des Haushaltsvollzugs angezeigt ist – die Gesamtzahl der an einer Schule zu vergebenden Anrechnungsstunden anzupassen. 6Hierauf werden die Schulen gegebenenfalls jährlich gesondert hingewiesen.

7Aus dem Kontingent können Lehrkräfte mit zeitaufwendigen Sonderaufgaben (z. B. Beratungslehrkraft, Fachbetreuung, Systembetreuung, Verbindungslehrkraft) wie auch Lehrkräfte, die Maßnahmen besonderer pädagogischer Art (z. B. Pädagogische Betreuung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten oder von besonders betreuungsaufwendigen Klassen, Mitwirkung bei der Gestaltung der Schule als Lebensraum der Schülerinnen und Schüler, Betreuung außerunterrichtlicher schulischer Aktivitäten der Schülerinnen und Schüler, Nachmittagsbetreuung außerhalb von Ganztagsangeboten) ausüben, Anrechnungsstunden erhalten.

8Die Vergabe von Anrechnungsstunden im Rahmen des Gesamtkontingents liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Schulleiterinnen und Schulleiter. 9Derartige Anrechnungsstunden sind jedoch nur möglich für Tätigkeiten, die in Art und Umfang eindeutig über die von der Lehrkraft gemäß der Bestimmungen in der Dienstordnung für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern (Lehrerdienstordnung – LDO) im Rahmen ihrer unterrichtlichen, ihrer allgemeinen und ihrer außerunterrichtlichen Dienstpflichten ohnehin zu erbringenden Aufgaben und Tätigkeiten hinausgehen.

10Für nachfolgende Tätigkeiten sind an jeder Realschule aus dem Gesamtkontingent der FSF-Anrechnungen die jeweils angegebene Anzahl an Anrechnungsstunden in jedem Fall zu vergeben:

  1. a)Beratungslehrkraft: 1Der hauptverantwortlichen Beratungslehrkraft der Schule ist nach Bestellung durch die Schulleitung für die Ausübung dieser Tätigkeit mindestens eine Anrechnungsstunde zu gewähren. 2Die Vergabe einer höheren Anzahl an Anrechnungsstunden aus dem Gesamtkontingent ist möglich.
  2. b)Datenschutzbeauftragte: Die Lehrkraft, die durch die Schulleitung zur bzw. zum Datenschutzbeauftragten bestellt ist, erhält nach Bestellung genau eine Anrechnungsstunde für die Ausübung dieser Tätigkeit.
  3. c)Systembetreuung: 1Für die Systembetreuung ist an jeder Schule mindestens eine Anrechnungsstunde, an Schulen mit Studienseminar sind hierfür mindestens zwei Anrechnungsstunden zu vergeben. 2Die Vergabe einer höheren Anzahl an Anrechnungsstunden aus dem Gesamtkontingent ist möglich.

11Die Schulleitung hat insbesondere darauf zu achten, dass die Anrechnung einer Unterrichtsstunde einer Arbeitszeit von im Schnitt wöchentlich (bezogen auf Arbeitswochen, nicht auf Unterrichtswochen) mindestens 100 Minuten entspricht. 12Wo ein entsprechender Arbeitsaufwand nicht gegeben ist, kann gegebenenfalls eine Anrechnung im Halbjahreswechsel (sofern dies schulorganisatorisch möglich ist) oder im Schuljahreswechsel erfolgen.

13Der Personalrat ist bei der Vergabe dieser Anrechnungsstunden zu hören.

14Die Anrechnungsstunden sind durch die Schulleiterinnen und Schulleiter für jedes Schuljahr unter Einbeziehung des tatsächlichen Arbeitsanfalls begründet neu festzulegen, die schriftliche Begründung ist nach Erstellung der Amtlichen Schuldaten zu der Niederschrift der nächsten Lehrerkonferenz festzuhalten.

3.3
Anrechnungsstunden im Bereich der Lehrerbildung
3.3.1
Seminarlehrkräfte, Seminarleiterinnen und Seminarleiter, Zentrale Fachleiterinnen und Fachleiter

Die Anrechnungsstunden für Seminarlehrkräfte, Seminarleiterinnen und Seminarleiter sowie Zentrale Fachleiterinnen und Fachleiter werden gesondert geregelt.

3.3.2
Betreuungslehrkräfte

Für die Betreuung aller Studienreferendarinnen und Studienreferendare eines Unterrichtsfachs an einer Einsatzschule (2. Ausbildungsabschnitt) erhält die betreuende Lehrkraft eine Anrechnungsstunde.

3.3.3
Praktikumslehrkräfte
  1. a)1Praktikumslehrkräfte, die das studienbegleitende fachdidaktische Praktikum durchführen, erhalten für die Ausübung dieser Tätigkeit eine Anrechnungsstunde. 2Die Anrechnungsstunde wird für das Schulhalbjahr gewährt, in dem das studienbegleitende fachdidaktische Praktikum durchgeführt wird.
  2. b)Die Anrechnungsstunden für Lehrkräfte, die als Praktikumslehrkräfte an Realschulen im Rahmen der Ausbildung der Fachlehrkräfte an den Staatsinstituten für die Ausbildung von Fachlehrern tätig sind, werden durch das Staatsministerium in Einzelschreiben geregelt.
3.4
Anrechnungsstunden für Tätigkeiten an der Dienststelle der Ministerialbeauftragten sowie die Fachmitarbeiterinnen und Fachmitarbeiter der Ministerialbeauftragten
3.4.1
Die als Sachbearbeiterinnen bzw. Sachbearbeiter an der Dienststelle der bzw. des Ministerialbeauftragten bestellten Lehrkräfte (Beratungsrektorinnen bzw. Beratungsrektoren) erhalten für die Ausübung ihrer Tätigkeit jeweils 12 Anrechnungsstunden.
3.4.2
Die zur Leiterin bzw. zum Leiter des Praktikumsamtes an der Dienststelle der bzw. des Ministerialbeauftragten bestellte Lehrkraft (Beratungsrektorin bzw. Beratungsrektor) erhält für die Ausübung ihrer Tätigkeit 12 Anrechnungsstunden.
3.4.3
Die Gewährung von Anrechnungsstunden für die Koordinierung und Durchführung von Maßnahmen der Evaluation sowie für die Ausübung der weiteren durch die Dienststelle der bzw. des Ministerialbeauftragten wahrzunehmenden Aufgaben werden gesondert durch Schreiben geregelt.
3.4.4
Fachmitarbeiterinnen und Fachmitarbeiter

1Den Ministerialbeauftragten werden zur Verteilung an ihre Fachmitarbeiterinnen und Fachmitarbeiter zweckgebundene Anrechnungsstunden als Gesamtkontingent zugewiesen.

2Das Gesamtkontingent dieser Anrechnungsstunden errechnet sich wie folgt:

 Schülerzahl im MB-Aufsichtsbezirk 

1150

3Dabei ist für Bruchteile bis einschließlich n,574 abzurunden, ansonsten aufzurunden.

4Der Berechnung ist die Schülerzahl (Summe der Schülerinnen und Schüler aller Realschulen, aller Schulen besonderer Art, aller Realschulen zur sonderpädagogischen Förderung sowie aller Abendrealschulen im jeweiligen Aufsichtsbezirk) gemäß der amtlichen Statistik nach dem Stand vom 1. Oktober des vorangegangenen Jahres zugrunde zu legen.

3.5
Anrechnungsstunden für eine schulpsychologische Beratungstätigkeit

Die Anrechnungsstunden für Lehrkräfte, die eine schulpsychologische Beratungstätigkeit ausüben, werden mit personenbezogenen Einzelschreiben geregelt.

3.6
Anrechnungsstunden bei Tätigkeit in mehreren Schulhäusern

1Lehrkräften, die im Rahmen ihrer Unterrichtspflichtzeit an einem Tag in mehreren Schulhäusern unterrichten und in der Woche mehr als zwei Stunden (à 60 Minuten) für die Zurücklegung des Weges zwischen den Schulhäusern benötigen, wird die Hälfte der Zeit, die diese zwei Stunden übersteigt, auf die Unterrichtspflichtzeit angerechnet, und zwar für je zwei Zeitstunden eine Wochenstunde. 2Es ist hierbei auf- bzw. abzurunden, d. h. Teile von Wochenstunden, die kleiner als eine halbe Wochenstunde sind, bleiben unberücksichtigt; Teile, die gleich einer halben oder größer als eine halbe Wochenstunde sind, zählen als volle Wochenstunde. 3Bei einem wöchentlichen Zeitaufwand von weniger als drei Stunden (à 60 Minuten) ergibt sich somit keine Anrechnung, bei einem wöchentlichen Zeitaufwand von mindestens drei, aber weniger als fünf Stunden (à 60 Minuten) wird eine Wochenstunde angerechnet. 4Die Zeit für die Zurücklegung des Weges zwischen Wohnung und Schulhaus zu Beginn und Ende des Schulunterrichts bleibt außer Betracht. 5Findet ein Teil des Unterrichts in Sport regelmäßig außerhalb der Schulanlage statt, so wird in gleicher Weise verfahren.

3.7
Weitere Anrechnungsstunden

Neben den in diesem Abschnitt festgelegten Anrechnungsstunden können durch das Staatsministerium für zeitlich begrenzte Tätigkeiten, für Tätigkeiten, die mehreren Schulen zugutekommen bzw. von übergeordneter Bedeutung sind oder für Tätigkeiten, die auf Einzelpersonen bezogen sind, Anrechnungsstunden zugeteilt werden (z. B. für Mitarbeit in Kommissionen oder Arbeitskreisen, Mitwirkung an Schulversuchen).

3.8
Freistellungen

Für Freistellungen, insbesondere von Mitgliedern der Personalvertretung oder der Schwerbehindertenvertretung, gelten die hierfür erlassenen besonderen Bestimmungen.

4.Allgemeine Grundsätze

4.1
Häufung von Anrechnungsstunden und Stundenermäßigungen

1Die Stundenermäßigungen nach Nummer 2 bleiben auch bei ihrem Zusammentreffen mit Anrechnungsstunden bzw. Freistellungen nach Nummer 3 unberührt.

2Unabhängig von Funktion und Arbeitszeit muss jede Lehrkraft – auch bei Zusammentreffen von Stundenermäßigungen nach Nummer 2 mit Anrechnungsstunden bzw. Freistellungen nach Nummer 3 – mindestens drei Wochenstunden Unterricht erteilen, sofern nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine weitergehende Freistellung zu erfolgen hat.

4.2
Abweichungen von den Bestimmungen in dieser Bekanntmachung sind nur mit Genehmigung des Staatsministeriums möglich.
4.3
1Auf § 27 der Dienstordnung für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern (Lehrerdienstordnung – LDO) wird hingewiesen.

2Bei der Gewährung von Anrechnungsstunden ist durch die Schulleiterinnen und Schulleiter auf eine möglichst gleichmäßige Belastung der Lehrkräfte zu achten.

3Der Unterricht der Lehrkräfte ist grundsätzlich auf alle Unterrichtstage zu verteilen. 4Begründeten Wünschen der Lehrkräfte bezüglich ihres Einsatzes, bspw. von teilzeitbeschäftigten Lehrkräften, kann im Rahmen des Möglichen Rechnung getragen werden, sofern dies den geregelten Unterrichtsbetrieb nicht beeinträchtigt. 5Die Belange schwerbehinderter Lehrkräfte sind zu beachten. 6Lehrkräfte haben jedoch insbesondere keinen Anspruch auf den Unterricht in bestimmten Klassen oder Gruppen oder zu bestimmten Zeiten oder auf einen unterrichtsfreien Tag im Stundenplan.

5.Inkrafttreten / Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2019 in Kraft. 2Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Unterrichtspflichtzeit der Lehrer an Realschulen vom 13. Juli 1987 (KWMBl. S. 170), zuletzt geändert durch Nr. 1.3 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 17. Februar 2012 (KWMBl. S. 129), tritt mit Ablauf des 31. Juli 2019 außer Kraft.

Herbert Püls

Ministerialdirektor