787-L
Gewährung der Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten (AGZ)
gemäß Verordnung (EU) Nr. 1305/2013
Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Vom 01.03.2019 Az.: G3-7275-1/113
Grundlagen dieser Richtlinie sind:
- Verordnung (EU) Nr. 1305/2013
- Delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014
- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014
- Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
- Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014
- Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014
- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014
- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014
- Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
- Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014
- die Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95
- GAK-Gesetz
- die Nationale Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland für die Entwicklung ländlicher Räume (NRR) für den Zeitraum 2014 - 2020
- InVeKoS-Verordnung (InVeKoSV)
- Direktzahlungen-Durchführungsgesetz (DirektZahlDurchfG)
- Direktzahlungen-Durchführungsverordnung (DirektZahlDurchfV)
- Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetz (AgrarZahlVerpflG)
- Agrarzahlungenverpflichtungen-Verordnung (AgrarZahlVerpfV)
- jeweils gültige Grundsätze für die Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in benachteiligten Gebieten des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“
- Bayerische Haushaltsordnung (BayHO) sowie die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV)
- Bayerisches Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum 2014-2020 gemäß Verordnung (EU) Nr. 1305/2013
- Bekanntmachung des StMELF über das Gebietsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne des Artikels 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vom 18. Oktober 2018 (AllMBl. 2018 Nr. 16)
- Richtlinie zur Anerkennung von Almen und Alpen (AnerkAlm/AlpRL)
- Lose-Blatt-Sammlungen (LBS) -Verwaltungsvorschrift des StMELF- für den Verwaltungsvollzug
1Die nationalen Regelungen zur 1. Säule (DirektZahlDurchfG, DirektZahlDurchfV, InVeKoSV) werden, soweit dies für ein einheitliches Vorgehen erforderlich ist, auf die Ausgleichszulage entsprechend angewendet. 2Es gilt die BayHO, insbesondere Artikel 23 und 44 BayHO. 3Es gelten die VV zu Artikel 44 BayHO soweit sich aus dieser Richtlinie nichts Abweichendes ergibt. 4Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Inhaltsübersicht:
- 1. Zuwendungszweck
- 2. Gegenstand der Förderung
- 3. Zuwendungsempfänger
- 4. Zuwendungsvoraussetzungen
- 5. Art, Umfang und Höhe der Förderung
- 6. Verfahren
- 7. Übergangszahlungen
- 8. Inkrafttreten
1.
1Ziel der Förderung ist es, in benachteiligten Gebieten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 (Berggebiete, aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligte Gebiete, aus anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete) eine standortgerechte Landbewirtschaftung zu sichern.
2Die Zahlungen sollen durch die Förderung der dauerhaften Nutzung landwirtschaftlicher Flächen in benachteiligten Gebieten zur Erhaltung der Landschaft sowie zur Erhaltung und Förderung von nachhaltigen Bewirtschaftungsmaßnahmen beitragen.
3Die Ausgleichszulage wird gewährt, um Einkommensverluste und zusätzliche Kosten, die in benachteiligten Gebieten wirtschaftenden Landwirten im Vergleich mit Landwirten in nicht benachteiligten Gebieten entstehen, teilweise auszugleichen.
2.
1Die Ausgleichszulage wird für landwirtschaftlich genutzte Flächen (LF) in benachteiligten Gebieten Bayerns gewährt. 2Die benachteiligten Gebiete wurden mit Bekanntmachung des StMELF über das Gebietsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne des Artikels 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vom 29. November 2018 gemarkungsscharf festgelegt.
3Die Flächendaten des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS) - Flächendaten enthalten die entsprechenden Informationen zur Gebietszugehörigkeit.
3.
Zuwendungsempfänger sind Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften.
4.
Der Zuwendungsempfänger muss
- eine LF von mindestens 3 ha in benachteiligten Gebieten in Bayern bewirtschaften,
- seinen Betriebssitz im Sinne von § 2 InVeKoSV in Bayern haben.
Unterliegt der Betriebsinhaber in Deutschland nicht der Festsetzung der Einkommensteuer bzw. befindet sich im Falle von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen die Geschäftsleitung nicht in Deutschland, so muss der überwiegende Anteil der vom Betriebsinhaber in Deutschland bewirtschafteten LF in Bayern liegen, - eine Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand von weniger als 25 % des Eigenkapitals des Unternehmens aufweisen.
5.
5.1
Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines Zuschusses (Festbetragsfinanzierung) gewährt.
5.2
1Die AGZ wird entsprechend dem Umfang der im Antragsjahr bewirtschafteten LF einschließlich beihilfefähiger Landschaftselemente (vgl. LBS) in den benachteiligten Gebieten Bayerns (förderfähige Fläche) gewährt. 2Bei Almen/Alpen ist bei der Ermittlung der förderfähigen Fläche grundsätzlich auf die Lichtweidefläche abzustellen. 3Dabei sind die Vorgaben der LBS zu beachten.
5.3
1Die Höhe der AGZ je ha LF richtet sich nach dem Grad der Benachteiligung der förderfähigen Flächen des jeweiligen Betriebes und wird nach dem Bewirtschaftungssystem des jeweiligen Betriebes differenziert.
2Darüber hinaus können ergänzende Zuschläge gemäß Nr. 5.3.4 gewährt werden. 3Die Höhe der Förderung einschließlich der Zuschläge ist auf maximal 200 €/ha begrenzt.
4Unabhängig vom Grad der Benachteiligung und dem Bewirtschaftungssystem werden für die Bewirtschaftung anerkannter Almen/Alpen und Flächen über 1 000 m Höhe 200 €/ha gewährt.
5.3.1
1Der Grad der Benachteiligung richtet sich nach der Durchschnitts-EMZ (Ertragsmesszahl) der förderfähigen Flächen des jeweiligen Betriebes. 2Die Durchschnitts-EMZen werden jährlich aus den Feldstücks-EMZen der förderfähigen Flächen errechnet. 3Alm-/Alpflächen und Flächen über 1 000 m Höhe bleiben bei dieser Berechnung außer Ansatz.
4Liegen für Feldstücke keine EMZen vor, wird jeweils die Durchschnitts-EMZ der Gemarkung, in der die jeweilige Fläche liegt, verwendet.
5Die Feldstücks-EMZen ergeben sich aus den Bodenschätzungs-Ergebnissen. 6Maßgeblich für die Höhe der Förderung sind die Bodenschätzungs-Ergebnisse und die Durchschnitts-EMZ der Gemarkungen, die von der Finanzverwaltung jährlich zur Verfügung gestellt werden.
5.3.2
1Die Einstufung in ein Bewirtschaftungssystem richtet sich nach dem Anteil der Dauergrünlandflächen an der LF. 2Dabei wird unterschieden in
- Bewirtschaftungssystem „Dauergrünlandanteil ab 65 % der LF“,
- Bewirtschaftungssystem „Dauergrünlandanteil unter 65 % der LF“.
3Betrachtet werden hierbei nur die in Bayern gelegenen Flächen.
5.3.3
1Die Höhe der Förderung beträgt für alle förderfähigen Flächen (keine Almen/Alpen und Flächen über 1 000 m Höhe) in allen benachteiligten Gebieten einheitlich
- für Betriebe im Bewirtschaftungssystem „Dauergrünlandanteil ab 65 % der LF“ für alle förderfähigen Flächen bei einer Durchschnitts-EMZ von
- 3 100/ha und darunter den Höchstbetrag:200 €/ha
- 3 700/ha und darüber den Grundbetrag:50 €/ha
- 3 101/ha bis 3 699/ha nach folgender Formel
2Die Staffelung nach abnehmender EMZ beträgt je 100 EMZ-Punkte 25,0 €/ha.
- für Betriebe im Bewirtschaftungssystem „Dauergrünlandanteil unter 65 % der LF“ für alle förderfähigen Flächen bei einer Durchschnitts-EMZ von
- 2 850/ha und darunter den Höchstbetrag:100 €/ha
- 3 850/ha und darüber den Grundbetrag:25 €/ha
- 2 851/ha bis 3 849/ha nach folgender Formel
3Die Staffelung nach abnehmender EMZ beträgt je 100 EMZ-Punkte 7,5 €/ha.
Grafische Darstellung der Zuschussstaffelung
5.3.4
Folgende ergänzende Zuschläge werden für förderfähige Flächen gewährt:
- Agrarstrukturzuschlag:
Feldstücke < 0,5 ha werden zusätzlich mit 50 €/ha förderfähige Fläche gefördert.
- Hangzuschlag:
Steilflächen (ab 100 qm) eines Nutzungsschlages mit einer Hangneigung > 20 % werden zusätzlich mit 50 €/ha förderfähige Fläche gefördert.
5.3.5
1Die Zahlungen werden in Abhängigkeit von der gesamten LF des Betriebs wie folgt gekürzt:
– | bis zum 75. ha: | Keine Kürzung, |
– | über dem 75. ha bis zum 150. ha: | Kürzung der Zahlung je ha um 35 %, |
– | über dem 150. ha bis zum 250. ha: | Kürzung der Zahlung je ha um 65 %, |
– | über dem 250. ha: | Kürzung der Zahlung je ha um 100 %. |
2Betrachtet werden hierbei nur die in Bayern gelegenen Flächen.
3Bei gemeinschaftlich bewirtschafteten Almen/Alpen erfolgt die Kürzung der Zahlungen auf Ebene der einzelnen aktiven Mitglieder, wenn
- für die gemeinschaftlich bewirtschaftete Alm/Alpe auf der Basis einer eigenen InVeKoS-Betriebsnummer ein eigener Zahlungsantrag gestellt wird,
- die Alm/Alpe die Bedingungen der Richtlinie zur Anerkennung von Almen und Alpen (AnerkAlm/AlpRL) erfüllt,
- die Alm/Alpe in der Adressdatenbank im iBALIS als Gemeinschaftsalm/Gemeinschaftsalpe geführt wird und dieser dort auch die aktiven Mitglieder mit Tierhaltung zugeordnet werden und
- die Rechte und Pflichten der Mitglieder/des Geschäftsführers schriftlich niedergelegt sind (z. B. Satzung).
4Aktive Mitglieder müssen jeweils im Antragsjahr die Voraussetzungen gemäß Nr. 3 erfüllen, in eigenem Namen einen Mehrfachantrag (MFA) stellen, über Weiderechte bzw. über Anteile an der Alm/Alpe verfügen und Beschläger der Alm/Alpe mit Rindern, Schafen oder Ziegen sein, die auch im eigenen Betrieb gehalten werden.
5Bei Begünstigten, die einen Einzelbetrieb bewirtschaften und gleichzeitig aktives Mitglied einer gemeinschaftlich bewirtschafteten Alm/Alpe sind, erfolgt die Kürzung der Zahlungen getrennt.
6.
6.1
Antrags- und Bewilligungsbehörde ist das für den Betriebssitz zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF), das auch die Betriebsnummer führt.
6.2
1Die jährliche Antragstellung erfolgt mit dem MFA. 2Grundlage für die Bemessung der Zuwendung sind die aktuellen Daten des MFA. 3Der Antragsteller ist verpflichtet, die gesamte von ihm bewirtschaftete LF im Flächen- und Nutzungsnachweis anzugeben.
4Die Feststellung, ob und in welchem Umfang sich die gemeldeten Flächen innerhalb des benachteiligten Gebiets befinden, erfolgt durch die Verwaltung.
5Die Feststellung, welchem Bewirtschaftungssystem („Dauergrünlandanteil unter 65 % der LF“ bzw. „Dauergrünlandanteil ab 65 % der LF“) ein Begünstigter zuzuordnen ist, erfolgt durch die Verwaltung. 6Das Gleiche gilt für die Entscheidung, ob bzw. in welchem Umfang die unter Nr. 5.3.4 aufgeführten Zuschläge gewährt werden.
7Die Entscheidung erfolgt jeweils auf Basis der festgestellten Flächen.
6.3
1Die zuständige Bewilligungsbehörde prüft die Antragsangaben und bewilligt ggf. die Zuwendung.
2Die für die Berechnung und Auszahlung der Zuwendungen sowie die für die Erstellung der für die Europäischen Kommission bestimmten Berichte erforderlichen Daten werden von der Bewilligungsbehörde vor der Bewilligung der Zuwendung im zentralen EDV-System (iBALIS) erfasst. 3Der Bewilligungsbescheid wird i. d. R. zentral gedruckt und an den Zuwendungsempfänger versandt.
4Erst nach Durchführung der Kontrollen durch die zuständige Bewilligungsbehörde werden die Zuwendungen zentral ausbezahlt. 5Die Antragsbearbeitung erfolgt entsprechend den einschlägigen Regelungen und Vollzugshinweisen (LBS Teil A).
6.4
1Die Kontrollen bestehen aus Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS) und Cross Compliance (CC) gemäß den einschlägigen Regelungen und Vollzugshinweisen (Lose-Blatt-Sammlung Teil D). 2Dabei wird jährlich bei einem bestimmten Prozentsatz der Antragsteller gemäß Artikel 32 und 68 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 die Einhaltung der für die Gewährung einer Zuwendung maßgeblichen Sachverhalte im Rahmen von InVeKoS und Cross Compliance (CC) vor Ort geprüft.
3Die Kontrolle der Voraussetzungen gemäß Richtlinie zur Anerkennung von Almen und Alpen (AnerkAlm/AlpRL) erfolgt durch die Fachzentren für Alm- und Alpwirtschaft des jeweils zuständigen AELF.
4Die Kontrolle der CC-Standards erfolgt neben den InVeKoS-Kontrollen der Zahlstelle auch durch die im jeweiligen Fachrecht zuständigen benannten Behörden und Institutionen.
6.5
1Bei Abweichungen zwischen der gemeldeten und der festgestellten Fläche kommen die Regelungen der Artikel 16, 18 und 19 a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zur Anwendung.
2Bei Nichteinhaltung von Förderkriterien kommen die Regelungen des Artikels 35 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zur Anwendung.
3Die Nichteinhaltung von Förderkriterien hat die Ablehnung des Antrags bzw. die Aufhebung des Bewilligungsbescheides zur Folge.
4Wird festgestellt, dass der Antragsteller falsche Nachweise vorgelegt hat, um die Zuwendung zu erhalten, oder hat er versäumt, die erforderlichen Informationen zu liefern, so wird die Zuwendung abgelehnt oder vollständig zurückgenommen. 5Darüber hinaus wird der Begünstigte im Kalenderjahr der Feststellung und dem darauf folgenden Kalenderjahr von derselben Maßnahme ausgeschlossen. 6Das Gleiche gilt, wenn der Antragsteller falsche Angaben gemacht hat, um die Zuwendung zu erhalten.
7Unbeschadet davon ist beim Verdacht auf Subventionsbetrug entsprechend den Vorgaben in der LBS Teil A Nr. 6.5.2 zu verfahren.
8Bei Verstößen gegen die Cross-Compliance-Vorschriften kommen die Regelungen zur Berechnung der Verwaltungssanktion nach Art. 99 VO (EU) Nr. 1306/2013 zur Anwendung.
9In Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird gemäß Artikel 4 Abs. 1 UAbs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 auf die Rückzahlung der Förderung ganz oder teilweise verzichtet.
10Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) von Bewilligungsbescheiden richtet sich nach Art. 48 und 49 BayVwVfG. 11Rückforderungs- und Zinsansprüche sind nach Art. 49 a BayVwVfG in Verbindung mit Art. 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 geltend zu machen. 12Die Erhebung von Kosten richtet sich nach dem Kostengesetz.
13Abweichend von Nr. 8.7 VV zu Art. 44 BayHO unterbleiben Rücknahme und Widerruf von Zuwendungsbescheiden sowie die Rückforderung von Zuwendungen bei zurückzufordernden Beträgen von nicht mehr als 250 €.
7.
1In der historischen benachteiligten Agrarzone werden gemäß Artikel 31 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in den Jahren 2019 und 2020 reduzierte Übergangszahlungen gewährt, um Härten für die in diesen Gebieten wirtschaftenden Betriebe abzumildern. 2Für die Gewährung von Übergangszahlungen in der historischen benachteiligten Agrarzone (bis 31.12.2018) gilt für die Antragsjahre 2019 und 2020 weiterhin die Richtlinie des Jahres 2018 (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Richtlinie für die Gewährung der Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten (AGZ) gemäß Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vom 3. April 2017 (AllMBl. S. 208), die durch Bekanntmachung vom 19. Dezember 2017 (AllMBl. 2018 S. 22) geändert worden ist.).
7.1
1Für Flächen in der historisch benachteiligten Agrarzone werden gewährt:
- im Antragsjahr 2019: 80 % der Zahlungen gemäß der Richtlinie 2018,
- im Antragsjahr 2020: 40 % der Zahlungen gemäß der Richtlinie 2018.
2Maßgeblich ist die Flächennutzung im Antragsjahr 2019 bzw. 2020.
3Ab dem Antragsjahr 2021 werden keine Übergangszahlungen mehr gewährt.
7.2
1Für Flächen, die nicht im Gebiet des Freistaats Bayern liegen, werden keine Übergangszahlungen gewährt.
2Der Zuwendungsempfänger muss eine LF von mindestens 3 ha in der historischen benachteiligten Agrarzone bewirtschaften.
8.
1Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01.03.2019 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2021. 2Diese Regelungen finden ab dem Antragsjahr 2019 Anwendung.
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor