Abschlussprüfung zum mittleren Schulabschluss an der Mittelschule
sowie an Förderzentren und an Schulen für Kranke 2020
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 29. März 2019, Az. III.2-III.6-BS 7503.2019/29/1
1.
1.1
Die Abschlussprüfung zum mittleren Schulabschluss an der Mittelschule 2020 ist nach den Bestimmungen der Schulordnung für die Mittelschulen in Bayern (MSO) durchzuführen. Die im Folgenden genannten Bestimmungen der MSO beziehen sich auf den aktuellen Rechtsstand. Änderungen sind vorbehalten.
1.2
Für die schriftliche Abschlussprüfung gilt folgender Zeitplan:
Mittwoch, 17. Juni 2020
Muttersprache (§ 7 Abs. 3 und § 29 Abs. 6 Nr. 5 MSO)
120 Minuten Arbeitszeit (Ausnahme: Die Arbeitszeit in der Prüfung in chinesischer Sprache beträgt 140 Minuten.) |
8.30 bis 10.30 Uhr |
Dienstag, 16. Juni 2020
Deutsch (§ 29 Abs. 6 Nr. 1 MSO)
200 Minuten Arbeitszeit
Teil A | Sprachbetrachtung | 8.30 bis 8.50 Uhr |
Teil B | Rechtschreiben | 8.55 bis 9.10 Uhr |
Teil C | Schriftlicher Sprachgebrauch | 9.20 bis 12.05 Uhr |
Mittwoch, 17. Juni 2020
Englisch (§ 29 Abs. 6 Nr. 3 MSO)
120 Minuten Arbeitszeit
Teile A und B | Listening Comprehension und Use of English | 8.30 bis 9.10 Uhr |
Teile C und D | Reading Comprehension und Text Production | 9.20 bis 10.40 Uhr |
Donnerstag, 18. Juni 2020
Mathematik (§ 29 Abs. 6 Nr. 2 MSO)
150 Minuten Arbeitszeit | 8.30 bis 11.00 Uhr |
1.3
In der Abschlussprüfung zum mittleren Schulabschluss an der Mittelschule sowie der Mittelschulstufe an Förderzentren und an Schulen für Kranke im Fach Deutsch teilt sich die Prüfung in die Teile A „Sprachbetrachtung“, B „Rechtschreiben“ und C „Schriftlicher Sprachgebrauch“ auf. Für individuelle Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz gelten Art. 52 Abs. 5 BayEUG und §§ 31 ff. BaySchO. Prüflinge, denen Notenschutz nach § 34 Abs. 7 BaySchO gewährt wird, nehmen nicht an Teil B „Rechtschreiben“ teil. Diesen Prüflingen ist für die übrigen Prüfungsteile A und C Notenschutz zu gewähren, soweit die Voraussetzungen hierzu vorliegen.
1.4
Teilnehmen können alle Schülerinnen und Schüler der Mittelschule mit nichtdeutscher Muttersprache, vorausgesetzt, sie können aus nicht selbst zu vertretenden Gründen den erforderlichen Leistungsstand in Englisch nicht aufweisen und es steht eine Korrektorin bzw. ein Korrektor für die jeweilige Muttersprache zur Verfügung.
Das Angebot an möglichen Sprachen ist ab Oktober 2019 auf der Homepage des Kultusministeriums einsehbar.
Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Fach Muttersprache wird empfohlen, soweit möglich an Lehrgängen in der Muttersprache (insbesondere am so genannten konsularischen Unterricht) teilzunehmen.
Prüfungstermine im Schuljahr 2019/2020 sind:
- Donnerstag, 16. Januar 2020 (1. Zwischenprüfung)
- Mittwoch, 18. März 2020 (2. Zwischenprüfung)
- Mittwoch, 17. Juni 2020 (Abschlussprüfung)
1.5
Die Termine der Projektprüfung werden – wie bei allen schulhausinternen Prüfungen – von der Schule festgesetzt.
1.6
Die Schulen werden gebeten, dem Staatsministerium bis spätestens 6. November 2019 die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, bei denen die Härtefallregel zutrifft, am Fernprüfverfahren (Muttersprache) zu melden.
Die Zahl der voraussichtlichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Abschlussprüfungen in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch benötigt das Staatsministerium bis zum 6. März 2020. Hierzu ergehen gesonderte Schreiben.
1.7
Die Ergebnisse der Abschlussprüfung zum mittleren Schulabschluss an der Mittelschule werden nach Abschluss der Prüfungen erhoben. Hierzu ergeht ebenfalls ein gesondertes Schreiben.
1.8
Für Schülerinnen und Schüler aus Regelklassen der Jahrgangsstufe 9 der Mittelschule, die zum Schuljahr 2020/2021 in die 10. Klasse der Mittelschule eintreten wollen, sind die Anmeldetermine am Freitag, 17. Juli 2020, und am Montag, 20. Juli 2020. Die notwendigen Aufnahmeprüfungen für die 10. Jahrgangsstufe sollen noch im Juli durchgeführt werden.
1.9
Wer infolge eines nicht selbst zu vertretenden Grundes an der Abschlussprüfung zum mittleren Schulabschluss an der Mittelschule ganz oder teilweise nicht teilnehmen konnte, kann die Prüfung oder die fehlenden Teile der Prüfung in der Zeit vom 15. bis 17. September 2020 nachholen (vgl. § 32 Abs. 1 MSO). Die Aufgaben für Deutsch, Englisch, nichtdeutsche Muttersprache und Mathematik werden bei Bedarf nach schriftlicher Anforderung vom Staatsministerium zugesandt. Die Anforderung wird ggf. bis zum 1. August 2020 erbeten. Die Aufgaben in den übrigen Fächern stellt die Schule selbst.
2.
2.1
Die Abschlussprüfung zum mittleren Schulabschluss der Mittelschulstufe an Förderzentren 2020 ist nach den Bestimmungen der Schulordnung für die Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung (VSO-F) vom 11. September 2008 (GVBI. S. 731, ber. S. 907), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2016 (GVBl. S. 193), durchzuführen. Hinsichtlich der Verweisungen auf die Volksschulordnung (VSO) in der VSO-F können die bisherigen Regelungen der VSO herangezogen werden; sie sind inhaltlich in die neue MSO aufgenommen worden. Die VSO-F wird angepasst werden.
2.2
Für die schriftlichen Leistungsfeststellungen sind die Termine der Mittelschule die Grundlage (vgl. Buchstabe A Nr. 2). Es gelten die in § 66 VSO-F festgelegten Arbeitszeiten, wobei gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BaySchO die Bearbeitungszeit für einzelne Schülerinnen und Schüler um bis zu 50 v. H. der vorgesehenen Zeit verlängert werden kann. Die Entscheidung über die Verlängerung trifft die Feststellungskommission.
Mittwoch, 17. Juni 2020
Muttersprache
120 Minuten Arbeitszeit (Ausnahme: Die Arbeitszeit in der Prüfung in chinesischer Sprache beträgt 140 Minuten.) |
8.30 bis 10.30 Uhr |
Dienstag, 16. Juni 2020
Deutsch
200 Minuten Arbeitszeit | 8.30 Uhr |
Mittwoch, 17. Juni 2020
Englisch
120 Minuten Arbeitszeit | 8.30 Uhr |
Deutsche Gebärdensprache
45 + 15 Minuten Arbeitszeit
Donnerstag, 18. Juni 2020
Mathematik
150 Minuten Arbeitszeit | 8.30 Uhr |
2.3
In der Abschlussprüfung zum mittleren Schulabschluss an der Mittelschule sowie der Mittelschulstufe an Förderzentren und an Schulen für Kranke im Fach Deutsch teilt sich die Prüfung in die Teile A „Sprachbetrachtung“, B „Rechtschreiben“ und C „Schriftlicher Sprachgebrauch“ auf. Die Gesamtarbeitszeit von 200 Minuten für die schriftliche Prüfung gemäß § 29 Abs. 6 Nr. 1 MSO, 35 Minuten für Teil A und 165 Minuten für den Teil B, wird nicht verändert. Bisherige Regelungen zur Adaption der Aufgaben für die Förderschwerpunkte Sehen und Hören bleiben unberührt.
2.4
Die Bestimmungen für das Fernprüfverfahren an Mittelschulen (siehe Buchstabe A Nr. 4) gelten für die Förderzentren entsprechend.
2.5
Die Termine der Projektprüfung werden – wie bei allen schulhausinternen Prüfungen – von der Schule festgesetzt.
2.6
Die Abschlussprüfung im Fach Englisch wird auf Antrag bei Schülerinnen und Schülern, die die Deutsche Gebärdensprache verwenden, durch eine Prüfung in Deutscher Gebärdensprache ersetzt, wenn der Antrag bei der Aufnahme in die 10. Jahrgangsstufe gestellt und genehmigt worden ist (§ 66 Abs. 2 VSO-F). Die Abschlussprüfung im Fach Deutsche Gebärdensprache umfasst im schriftlich/praktischen Teil 45 Minuten und im mündlich/kommunikativen Teil 15 Minuten. Die Prüfung ist parallel zur Prüfung im Fach Englisch durchzuführen. Die Aufgaben werden durch die Schule erstellt (vgl. § 66 Abs. 1 VSO-F in Verbindung mit § 29 Abs. 4 Satz 1 MSO). Bei der mündlich/kommunikativen Prüfung können mehrere Teilnehmerinnen und Teilnehmer zusammengefasst werden (§ 66 Abs. 3 VSO-F).
2.7
Die Regierungen werden gebeten, dem Staatsministerium bis spätestens 6. November 2019 die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Fernprüfverfahren (Muttersprache) zu melden. Die Zahl der voraussichtlichen Teilnehmer an der Abschlussprüfung benötigt das Staatsministerium bis zum 6. März 2020. Hierzu ergehen gesonderte Schreiben des Staatsministeriums.
2.8
Für Schülerinnen und Schüler aus Regelklassen der Jahrgangsstufe 9 der Förderzentren, die zum Schuljahr 2020/2021 in die 10. Klasse der Förderzentren eintreten wollen, sind die Anmeldetermine am Freitag, 17. Juli 2020, und am Montag, 20. Juli 2020. Die gegebenenfalls notwendigen Aufnahmeprüfungen sollen noch im Juli durchgeführt werden.
2.9
Wer infolge eines nicht selbst zu vertretenden Grundes an der Abschlussprüfung zum mittleren Schulabschluss der Mittelschulstufe an Förderzentren ganz oder teilweise nicht teilnehmen konnte, kann die Prüfung oder die fehlenden Teile der Prüfung in der Zeit vom 15. bis 17. September 2020 nachholen. Die Aufgaben für Deutsch, Englisch, nichtdeutsche Muttersprache und Mathematik werden bei Bedarf nach schriftlicher Anforderung vom Staatsministerium zugesandt. Die Anforderung wird gegebenenfalls bis zum 1. August 2020 erbeten. Die Aufgaben in den übrigen Fächern stellt die Schule selbst.
3.
Schülerinnen und Schüler, die im laufenden Schuljahr den Unterricht in der Stammschule besucht haben und sich zum Zeitpunkt der Abschlussprüfungen in der Schule für Kranke befinden, können gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Verordnung über die Errichtung und den Betrieb sowie Schulordnung der Schulen für Kranke in Bayern (Krankenhausschulordnung – KraSO) vom 1. Juli 1999 (GVBl. S. 288), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBI. S. 286), an der Abschlussprüfung zum mittleren Schulabschluss teilnehmen. Es gelten entsprechend der Schulart der Stammschule die Bestimmungen der Schulordnung für die Mittelschulen (MSO) bzw. der Schulordnung für die Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung (VSO-F). Schülerinnen und Schüler, die im laufenden Schuljahr den Unterricht in der Stammschule nicht besucht haben und die zum Zeitpunkt der Abschlussprüfungen von der Schule für Kranke unterrichtet werden, können die Prüfung nach den Bestimmungen über die Prüfung für andere Bewerber ablegen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 KraSO). Nach § 15 Abs. 3 KraSO wird die Prüfung im Krankenhaus abgehalten. Der Prüfungsausschuss kann die Prüfungszeiten gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BaySchO verlängern oder die Formen der Prüfung gemäß § 34 BaySchO ändern, wenn dies aus krankheitsbedingten Gründen erforderlich ist.
Herbert Püls
Ministerialdirektor