Besondere Leistungsfeststellung zum Erwerb des qualifizierenden Abschlusses
der Mittelschule an der Mittelschule sowie an Förderzentren und Schulen für Kranke 2020
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 2. April 2019, Az.: III.2-III.6-BS7501.2019/35/1
1.
1.1
Die besondere Leistungsfeststellung zum Erwerb des qualifizierenden Abschlusses der Mittelschule ist nach den Bestimmungen der Schulordnung für die Mittelschulen in Bayern (MSO) durchzuführen. Die im Folgenden genannten Bestimmungen der MSO beziehen sich auf den aktuellen Rechtsstand. Änderungen sind vorbehalten.
1.2
Für die schriftlichen Leistungsfeststellungen an der Mittelschule gilt folgender Zeitplan:
Freitag, 19. Juni 2020
Muttersprache (§ 23 Abs. 2 und Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 MSO)
180 Minuten Arbeitszeit (Ausnahme: Die Arbeitszeit in der Prüfung in chinesischer Sprache beträgt 200 Minuten)
Teil A | Wortschatzkenntnisse und textgebundenes Schreiben | 8.30 bis 10.00 Uhr |
Teil B | Impulsgesteuertes Schreiben und freies Schreiben | 10.10 bis 11.40 Uhr |
Montag, 22. Juni 2020
Englisch (§ 23 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 MSO)
90 Minuten Arbeitszeit
Teile A und B | Listening Comprehension und Use of English | 8.30 bis 9.05 Uhr |
Teile C und D | Reading Comprehension und Text Production | 9.15 bis 10.10 Uhr |
Dienstag, 23. Juni 2020
Deutsch (§ 23 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 MSO)
180 Minuten Arbeitszeit
Teil A | Sprachbetrachtung | 8.30 bis 8.50 Uhr |
Teil B | Rechtschreiben | 8.55 bis 9.10 Uhr |
Teil C | Schriftlicher Sprachgebrauch | 9.20 bis 11.45 Uhr |
Deutsch als Zweitsprache (§ 23 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 MSO)
110 Minuten Arbeitszeit
Teil A | Spracharbeit | 8.30 bis 8.45 Uhr |
Teil B | Rechtschreiben | 8.50 bis 9.05 Uhr |
Teil C | Textarbeit | 9.20 bis 10.40 Uhr |
Mittwoch, 24. Juni 2020
Mathematik (§ 23 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 MSO)
100 Minuten Arbeitszeit
Teil A | 8.30 bis 9.00 Uhr |
Teil B | 9.10 bis 10.20 Uhr |
Donnerstag, 25. Juni 2020
Physik/Chemie/Biologie
Geschichte/Sozialkunde/Erdkunde (§ 23 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 MSO)
60 Minuten Arbeitszeit | 8.30 bis 9.30 Uhr |
1.3
In der besonderen Leistungsfeststellung zum qualifizierenden Abschluss der Mittelschule an der Mittelschule sowie an Förderzentren und Schulen für Kranke im Fach Deutsch teilt sich die Prüfung in die Teile A „Sprachbetrachtung“, B „Rechtschreiben“ und C „Schriftlicher Sprachgebrauch“ auf. Für individuelle Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz gelten Art. 52 Abs. 5 BayEUG und §§ 31 ff. BaySchO. Prüflinge, denen Notenschutz nach § 34 Abs. 7 BaySchO gewährt wird, nehmen nicht an Teil B „Rechtschreiben“ teil. Diesen Prüflingen ist für die übrigen Prüfungsteile A und C Notenschutz zu gewähren, soweit die Voraussetzungen hierzu vorliegen. Der Teil C wird anschließend von allen Prüflingen bearbeitet.
1.4
Die zentrale Prüfung im Fach „Deutsch als Zweitsprache“ gliedert sich in drei Teile. Aufgaben zu Wortschatz und Grammatik bilden den Prüfungsteil A „Spracharbeit“. Im Teil B „Rechtschreiben“ werden Aufgaben zu verschiedenen Rechtschreibfällen gestellt. Die Verwendung von Wörterbüchern ist dabei nicht gestattet. Für individuelle Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz gelten Art. 52 Abs. 5 BayEUG und §§ 31 ff. BaySchO. Prüflinge, denen Notenschutz nach § 34 Abs. 7 BaySchO gewährt wird, nehmen nicht an Teil B „Rechtschreiben“ teil. Diesen Prüflingen ist für die übrigen Prüfungsteile A und C Notenschutz zu gewähren, soweit die Voraussetzungen hierzu vorliegen.
Der Text und die sich auf ihn beziehenden Aufgaben schließen sich als Prüfungsteil C „Textarbeit“ an. Rechtschriftliche Wörterbücher, auch zweisprachige Wörterbücher, dürfen dabei verwendet werden. Elektronische Wörterbücher sind nicht zugelassen.
1.5
Die Termine der Projektprüfung werden – wie bei allen schulhausinternen Prüfungen mit Ausnahme von Physik/Chemie/Biologie sowie Geschichte/Sozialkunde/Erdkunde – von der Schule festgesetzt.
1.6
Gemäß § 23 Abs. 2 MSO kann in der besonderen Leistungsfeststellung für den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache an die Stelle des Faches Englisch das Fach Muttersprache treten. Schülerinnen und Schüler, die anstelle des Faches Englisch die besondere Leistungsfeststellung zum qualifizierenden Abschluss der Mittelschule in ihrer Muttersprache ablegen möchten, unterziehen sich – auf Antrag der Erziehungsberechtigten – einem Leistungstest. Die in diesem Test erzielte Gesamtnote wird wie die Jahresfortgangsnote gewertet. Der Antrag der Erziehungsberechtigten auf Teilnahme am Leistungstest und der Abschlussprüfung in der Muttersprache muss der Schule spätestens am 1. März 2020 vorliegen. Die Aufgaben werden durch das Staatsministerium erstellt.
Prüfungstermine im Schuljahr 2019/2020 sind:
- Mittwoch, 1. April 2020 (Leistungstest)
- Freitag, 19. Juni 2020 (Abschlussprüfung)
Teilnehmen können alle Schülerinnen und Schüler der Mittelschule mit nichtdeutscher Muttersprache, vorausgesetzt, es steht eine Korrektorin bzw. ein Korrektor für die jeweilige Sprache zur Verfügung.
Das Angebot an möglichen Sprachen ist ab Oktober 2019 auf der Homepage des Kultusministeriums einsehbar.
Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Fach Muttersprache wird empfohlen, soweit möglich an Lehrgängen in der Muttersprache (insbesondere am so genannten konsularischen Unterricht) teilzunehmen.
1.7
Die Meldung erfolgt 2020 über das Bayerische Schulportal. Die Schulen werden gebeten, die Meldung über die Zahl der voraussichtlichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der besonderen Leistungsfeststellung bis spätestens 6. März 2020 über das Schulportal zu übermitteln. Hierzu ergeht ein gesondertes Schreiben des Kultusministeriums.
1.8
Die Ergebnisse der besonderen Leistungsfeststellung werden nach Abschluss der Prüfungen erhoben. Hierzu ergeht ein gesondertes Schreiben des Kultusministeriums.
1.9
Wer ordnungsgemäß zur besonderen Leistungsfeststellung gemeldet, aber ohne Verschulden verhindert ist, an der gesamten Prüfung teilzunehmen, kann sie an folgenden Terminen nachholen (§ 27 Abs. 2 MSO):
21. September 2020: | Englisch/Muttersprache |
22. September 2020: | Deutsch/Deutsch als Zweitsprache |
23. September 2020: | Mathematik |
24. September 2020: | Physik/Chemie/Biologie bzw. Geschichte/Sozialkunde/Erdkunde |
Die Staatlichen Schulämter bestimmen die Schulen, an denen die besondere Leistungsfeststellung nachgeholt wird. Das Staatliche Schulamt bildet dazu eine Gruppe von Lehrkräften, die die erforderlichen Prüfungsaufgaben in allen benötigten Fächern erstellt.
1.10
Nach § 23 Abs. 4 MSO können Schülerinnen und Schüler der Mittelschule, nach § 28 Abs. 6 MSO Berufsschülerinnen und Berufsschüler bzw. Berufsfachschülerinnen und Berufsfachschüler sowie Bewerberinnen und Bewerber, die keine Schule mehr besuchen, an der besonderen Leistungsfeststellung im Fach Englisch (Einzelprüfung) teilnehmen.
1.11
Die Anmeldung der Schülerinnen und Schüler anderer Schularten sowie der Bewerberinnen und Bewerber, die keine Schule mehr besuchen, erfolgt gemäß § 28 Abs. 2 MSO bis spätestens zum 1. März 2020 an der Mittelschule, in deren Sprengel die Bewerberinnen und Bewerber ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
2.
2.1
Die besondere Leistungsfeststellung zum Erwerb des qualifizierenden Abschlusses der Mittelschule 2020 an Förderzentren ist nach den Bestimmungen der Schulordnung für die Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung (VSO-F) vom 11. September 2008 (GVBl. S. 731, ber. S. 907), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. September 2015 (GVBl. S. 349), durchzuführen. Hinsichtlich der Verweisungen auf die Volksschulordnung (VSO) in der VSO-F können die bisherigen Regelungen der VSO herangezogen werden, wie sie inhaltlich in die neue MSO übernommen wurden. Die VSO-F wird angepasst werden.
2.2
Für die schriftlichen Leistungsfeststellungen an Förderzentren sind die Termine der Mittelschulen die Grundlage (vgl. Buchst. A Nr. 2). Es gelten die in § 61 VSO-F in Verbindung mit § 23 MSO festgelegten Arbeitszeiten. Für eine Verlängerung der Bearbeitungszeit für einzelne Schülerinnen und Schüler entsprechend ihres besonders ausgewiesenen sonderpädagogischen Förderbedarfs ist nach § 44a Abs. 2 BaySchO die Regelung im § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BaySchO anzuwenden.
Freitag, 19. Juni 2020
Muttersprache (§ 61 Abs. 3 VSO-F in Verbindung mit § 23 Abs. 2 und Abs. 7 Nr. 1 MSO)
180 Minuten Arbeitszeit (Ausnahme: Die Arbeitszeit in der Prüfung in chinesischer Sprache beträgt 200 Minuten)
8.30 Uhr |
Montag, 22. Juni 2020
Englisch (§ 61 Abs. 7 Satz 1 VSO-F in Verbindung mit § 23 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 MSO)
90 Minuten Arbeitszeit | 8.30 Uhr |
Deutsche Gebärdensprache
30 + 15 Minuten Arbeitszeit
(§ 61 Abs. 7 Satz 2 VSO-F)
Dienstag, 23. Juni 2020
Deutsch (§ 61 Abs. 7 Satz 1 VSO-F in Verbindung mit § 23 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 MSO)
180 Minuten | 8.30 Uhr |
Deutsch als Zweitsprache (§ 61 Abs. 7 Satz 1 VSO-F in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 MSO)
110 Minuten Arbeitszeit | 8.30 Uhr |
Mittwoch, 24. Juni 2020
Mathematik (§ 61 Abs. 7 Satz 1 VSO-F in Verbindung mit § 23 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 MSO)
100 Minuten Arbeitszeit | 8.30 Uhr |
Donnerstag, 25. Juni 2020
Physik/Chemie/Biologie
Geschichte/Sozialkunde/Erdkunde
(§ 61 Abs. 7 Satz 1 VSO-F in Verbindung mit § 23 Abs. 7 Nr. 5 MSO)
60 Minuten Arbeitszeit | 8.30 Uhr |
2.3
Die Termine der Projektprüfungen werden – wie bei allen schulhausinternen Prüfungen mit Ausnahme von Physik/Chemie/Biologie sowie Geschichte/Sozialkunde/Erdkunde – von der Schule festgesetzt.
2.4
In der besonderen Leistungsfeststellung zum qualifizierenden Abschluss der Mittelschule sowie an Förderzentren und Schulen für Kranke im Fach Deutsch teilt sich die Prüfung in die Teile A „Sprachbetrachtung“, B „Rechtschreiben“ und C „Schriftlicher Sprachgebrauch“ auf. Für individuelle Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz gelten Art. 52 Abs. 5 BayEUG und §§ 31 ff. BaySchO. Prüflinge, denen Notenschutz nach § 34 Abs. 7 BaySchO gewährt wird, nehmen nicht an Teil B „Rechtschreiben“ teil. Diesen Prüflingen ist für die übrigen Prüfungsteile A und C Notenschutz zu gewähren, soweit die Voraussetzungen hierzu vorliegen. Der Teil C wird anschließend von allen Prüflingen bearbeitet.
Bisherige Regelungen zur Adaption der Aufgaben für die Förderschwerpunkte Sehen und Hören bleiben unberührt.
2.5
Die Bestimmungen für die besondere Leistungsfeststellung an Mittelschulen in den Fächern Deutsch als Zweitsprache (siehe Buchst. A Nr. 4) und Muttersprache (siehe Buchst. A Nr. 6) gelten für die Förderzentren entsprechend. Die Regierungen werden gebeten, dem Staatsministerium bis spätestens 6. November 2019 die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Fernprüfverfahren (Muttersprache) zu melden.
2.6
Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Hören können an Stelle des Faches Englisch das Fach Deutsche Gebärdensprache wählen, wenn sie das Fach Deutsche Gebärdensprache besucht haben. Die Arbeitszeit beträgt im Fach Deutsche Gebärdensprache im schriftlichen/praktischen Teil 30 Minuten, im mündlichen/kommunikativen Teil für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer je 15 Minuten. Die Prüfung ist parallel zur Prüfung im Fach Englisch durchzuführen. Im mündlichen/kommunikativen Teil der Leistungsfeststellung im Fach Deutsche Gebärdensprache können mehrere Teilnehmerinnen und Teilnehmer zusammengefasst werden. Es wird auf § 61 Abs. 2, Abs. 4 Satz 3, Abs. 7 Satz 2 und Abs. 8 VSO-F verwiesen.
2.7
Die Meldung erfolgt 2020 über das Bayerische Schulportal. Die Schulen werden gebeten, die Meldung über die Zahl der voraussichtlichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der besonderen Leistungsfeststellung bis spätestens 6. März 2020 über das Schulportal zu übermitteln. Hierzu ergeht ein gesondertes Schreiben des Kultusministeriums.
2.8
Die Ergebnisse der besonderen Leistungsfeststellung werden nach Abschluss der Prüfungen erhoben. Hierzu ergeht ein gesondertes Schreiben des Kultusministeriums.
2.9
Wer ordnungsgemäß zur besonderen Leistungsfeststellung gemeldet, aber ohne Verschulden verhindert ist, an der gesamten Prüfung teilzunehmen, kann sie an folgenden Terminen
21. September 2020: | Englisch/Muttersprache |
22. September 2020: | Deutsch/Deutsch als Zweitsprache |
23. September 2020: | Mathematik |
24. September 2020: | Physik/Chemie/Biologie bzw. Geschichte/Sozialkunde/Erdkunde |
nachholen (§ 64 VSO-F in Verbindung mit § 27 Abs. 2 MSO). Die Aufgaben stellt die Feststellungskommission.
2.10
Nach § 61 Abs. 5 VSO-F in Verbindung mit § 23 Abs. 4 MSO können Schülerinnen und Schüler eines Förderzentrums, die in der Jahrgangsstufe 9 auf der Grundlage eines Lehrplans unterrichtet werden, der dem Anforderungsniveau des Lehrplans der Mittelschule entspricht, an der besonderen Leistungsfeststellung im Fach Englisch (Prüfung nur in einem Fach) teilnehmen. Ebenso können nach § 65 Abs. 4 VSO-F in Verbindung mit § 28 Abs. 6 MSO Berufsschülerinnen und Berufsschüler und Berufsfachschülerinnen und Berufsfachschüler sowie Bewerberinnen und Bewerber, die keine Schule mehr besuchen, an der Einzelprüfung in Englisch teilnehmen.
2.11
Die Anmeldung der Schülerinnen und Schüler anderer Schularten sowie der Bewerberinnen und Bewerber, die keine Schule mehr besuchen, hat gemäß § 65 Abs. 2 VSO-F bis zum 1. März 2020 an dem öffentlichen Förderzentrum mit Mittelschulstufe zu erfolgen, in deren Sprengel die Bewerberin/der Bewerber ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder an einem staatlich anerkannten privaten Förderzentrum.
3.
Schülerinnen und Schüler, die im laufenden Schuljahr den Unterricht in der Stammschule besucht haben und sich zum Zeitpunkt der Abschlussprüfungen in der Schule für Kranke befinden, können gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Verordnung über die Errichtung und den Betrieb sowie Schulordnung der Schulen für Kranke in Bayern (Krankenhausschulordnung – KraSO) vom 1. Juli 1999 (GVBl. S. 288), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286) an der besonderen Leistungsfeststellung zum Erwerb des qualifizierenden Abschlusses der Mittelschule teilnehmen. Es gelten entsprechend der Schulart der Stammschule die Bestimmungen der Schulordnung für die Mittelschulen (MSO) bzw. der Schulordnung für die Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung (VSO-F). Schülerinnen und Schüler, die im laufenden Schuljahr den Unterricht in der Stammschule nicht besucht haben, können die Prüfung nach den Bestimmungen über die Prüfung für andere Bewerber ablegen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 KraSO). Nach § 15 Abs. 3 KraSO wird die Prüfung im Krankenhaus abgehalten. Der Prüfungsausschuss kann die Prüfungszeiten nach § 44 a Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BaySchO verlängern oder nach § 44 a Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BaySchO die Formen der Prüfung ändern, wenn dies aus krankheitsbedingten Gründen erforderlich ist.
Herbert Püls
Ministerialdirektor