787-L
Richtlinie zur Förderung der strukturellen Weiterentwicklung der bayerischen Weinanbaugebiete und der Infrastruktur zur Vermarktung von Wein
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 21. Dezember 2018, Az. L3-7387-1/338
1.
- Bayerisches Agrarwirtschaftsgesetz (BayAgrarWiG) vom 8. Dezember 2006 und
- Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen.
2.
1Zweck der Zuwendung ist die strukturelle Weiterentwicklung des ländlichen Raumes der bayerischen Weinanbaugebiete in Franken, am Bayerischen Bodensee und an der Donau durch die Entwicklung einer leistungsfähigen Infrastruktur im Weintourismus zur Schärfung des weintouristischen Profils. 2Die Stabilisierung der Strukturen in Weinbau, Gastronomie, Direktvermarktung und Tourismus wird unterstützt durch den Aufbau von Wertenetzen und Partnerschaften (zur Bündelung landwirtschaftlicher und nichtlandwirtschaftlicher Dienstleistungen). 3Zudem dient die Förderung der Entwicklung neuer Dienstleistungsangebote im Weintourismus sowie der Qualitätssteigerung im Informations-, Service- und Erlebnisbereich touristischer Angebote und digitalen Mitteln. 4Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. 5Die Fördermittel sind Zuwendungen im Sinne der Art. 23 und 44 der BayHO.
6Es gelten deshalb auch die Verwaltungsvorschriften (VV) zu diesen Artikeln und die jeweils anzuwendenden Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen (ANBest-P, ANBest-K).
3.
Förderfähig sind die zuwendungsfähigen Ausgaben zur Umsetzung von Maßnahmen und Projekten, die den Weintourismus und die Vermarktungskonzepte von Wein unterstützen und weiterentwickeln.
3.1
Zu den Maßnahmen im Bereich der Infrastrukturmaßnahmen zählen insbesondere:
- Kommunikationszentren für Wein und regionalen Tourismus,
- Machbarkeitsstudien,
- Präsentations- und Verkaufseinrichtungen für Wein und ergänzende ländliche Produkte (z. B. Obst und dessen Verarbeitungsprodukte, Brände, Käse, Wurst) sowie kleine gastronomische Einrichtungen in diesem Rahmen (Weinbistros, o. ä.),
- Ausstellungskonzepte (Planung und Umsetzung),
- Öffentlichkeitsarbeit sowie
- Digitalisierungskonzepte und -Anwendungen zur Ergänzung und Begleitung der weintouristischen Infrastrukturmaßnahmen.
3.2
Zu den Maßnahmen im Bereich der Vermarktungskonzepte für Wein und Weinerzeugnisse zählen insbesondere:
- Erarbeitung, Durchführung sowie die Neukonzeption von Vermarktungskonzepten und -initiativen,
- Marktanalysen, Entwicklungsstudien,
- Beratungs- und Planungsmaßnahmen (bezogen auf die Vermarktung),
- Durchführbarkeits- und Konzeptstudien,
- Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen und Messen,
- Marktforschung sowie
- Kosten für Produktentwicklung.
3.3
Zu den Maßnahmen im Bereich der regionalen Marketingkonzepte zählen insbesondere:
- Konzepterstellung (einschl. Wettbewerb),
- Informations- und Beschilderungssystem,
- Informationsmaterial (Imagebroschüren, Kartenmaterial mit Kartographie),
- Einrichtung von Informationspunkten (Möblierung, Informationstafeln) sowie
- digitale Medien (Entwurf und Erstellung der Software).
3.4
Projektbezogene Qualitätskontrollen können, sofern sie nicht gesetzlich vorgesehen sind, gefördert werden.
3.5
Von der Förderung sind ausgeschlossen:
- Ausgaben für Verbrauchsmittel,
- laufende Betriebskosten,
- Investitionen in Tourismusbüros,
- Maßnahmen, die über die Investitionsförderung des Bayerischen Programms zur Stärkung des Weinbaus (WBB) gefördert werden.
4.
Zuwendungsempfänger sind:
- juristische Personen des öffentlichen Rechts,
- natürliche und juristische Personen des privaten Rechts sowie
- Personengesellschaften.
5.
1Die Maßnahmen müssen innerhalb der bayerischen Weinbaugebiete durchgeführt werden. 2Maßnahmen außerhalb der Weinbaugebiete sind förderfähig, wenn sie den Zielen des Weintourismus dienlich sind. 3Die Vorhaben für touristische Infrastrukturmaßnahmen nach
Nr. 3.1 sowie regionale Marketingkonzepte nach Nr. 3.3 müssen geeignet sein, das touristische Profil der Regionen zu schärfen. 4Dabei müssen folgende Bedingungen beachtet werden:
- Die Maßnahmen müssen in ein regionales bzw. thematisches Gesamtkonzept eingebunden sein.
- Die geförderten Infrastruktureinrichtungen müssen der Bevölkerung uneingeschränkt zur Verfügung stehen (ggf. gegen Entgelt).
- Bei Kooperationen in touristische Maßnahmen muss ein Nachweis der gemeinsamen Aktion mit den einschlägigen Tourismuseinrichtungen sowie eine Stellungnahme der regionalen Tourismusorganisation erbracht werden.
5Bei Vorhaben für Vermarktungskonzepte für Wein und Weinerzeugnisse nach Nr. 3.2 gelten folgende spezielle Zuwendungsvoraussetzungen:
- Das Vermarktungskonzept muss Qualitätsprodukte betreffen.
- Zusammenschlüsse müssen auf mindestens fünf Jahre angelegt sein.
6Bei Einzelunternehmern darf die Summe der positiven Einkünfte (Prosperitätsgrenze) des Zuwendungsempfängers und seines Ehegatten zum Zeitpunkt der Antragstellung im Durchschnitt der letzten drei von der Finanzverwaltung erlassenen Steuerbescheide 90 000 Euro je Jahr bei Ledigen und 120 000 Euro je Jahr bei Ehegatten nicht überschritten haben. 7In begründeten Einzelfällen genügt es, zur Feststellung der Summe der positiven Einkünfte nur den letzten Steuerbescheid heranzuziehen.
6.
1Die Zuwendung wird als Zuschuss (Projektförderung) im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. 2Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 10 000 Euro.
6.1
Investitionen (inkl. Konzeption und erstmalige Öffentlichkeitsarbeit) können mit bis zu 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden.
6.2
1Sonstige Projekte (inkl. Konzeption, für längstens zwei Jahre und erstmalige Öffentlichkeitsarbeit) können mit bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden. 2Vermarktungskonzepte können mit bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden. 3Der Höchstbetrag beträgt 100 000 Euro und kann während des Zeitraums von drei Steuerjahren nur einmal mit maximal drei Anträgen ausgeschöpft werden. 4In begründeten Ausnahmefällen kann das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten einer Erhöhung des Höchstbetrags zustimmen.
7.
7.1
Förderfähig sind die durch Rechnungen und entsprechende Zahlungsbelege nachweisbare Ausgaben ohne Umsatzsteuer nach Abzug von Skonti und Rabatten.
7.2
1Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen aus verschiedenen staatlichen öffentlichen Förderungsprogrammen [gemäß Art. 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (BayHO)] ist zulässig, wenn mit der Förderung unterschiedliche Ziele verfolgt werden oder soweit hierauf ein Förderanspruch besteht und in diesen Programmen nicht etwas anderes bestimmt ist. 2Die Summe aller Zuwendungen darf jedoch 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten. 3Ggf. ist die Zuwendung nach dieser Richtlinie entsprechend zu reduzieren.
7.3
1Die Zuwendung wird, soweit sie Beihilfecharakter hat, nach der VO (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 gewährt. 2Der Gesamtwert der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf 200 000 Euro bezogen auf einen Zeitraum von drei Kalenderjahren (Steuerjahren) nicht übersteigen.
7.4
1Fördermittel werden erst nach Einreichung und Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt. 2Ein einfacher Verwendungsnachweis ist zugelassen (VV Nr. 10 zu Art. 44 BayHO).
7.5
Die Zweckbindungsfrist beträgt bei geförderten Bauten und baulichen Anlagen 12 Jahre, bei technischen Einrichtungen und Maschinen fünf Jahre ab Schlusszahlung.
7.6
1Die Nrn. 3.1 und 3.2 der ANBest-P werden nicht angewandt soweit es sich bei dem Zuwendungsempfänger nicht um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt. 2Der Zuwendungsempfänger ist zur Durchführung einer Markterkundung gem. § 20 UVgO verpflichtet. Der Zuwendungsempfänger muss durch Preisrecherchen oder entsprechende Vergleichsangebote plausibel darlegen, dass die Vergabe wirtschaftlich erfolgt ist.
7.7
1Die Maßnahmen dürfen vor Bewilligung nicht begonnen sein. 2Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall ausnahmsweise dem vorzeitigen Maßnahmenbeginn zustimmen (Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO). 3Daraus kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden.
8.
1Förderanträge sind unter Verwendung der jeweils gültigen Antragsformulare bei der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau, Institut für Weinbau und Oenologie im Arbeitsbereich Beratung, Förderung und Strukturentwicklung, einzureichen. 2Diese bewilligt die Zuwendung.
9.
Die Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft und tritt mit Ablauf des
31. Dezember 2020 außer Kraft.
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor