7815-L
Änderung der Richtlinie für die Dorferneuerungs- und Infrastrukturprojekte zur Umsetzung des ELER-Programms 2014 bis 2020 in Bayern
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 8. April 2019, Az. E5-7554-1/639
§ 1
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Richtlinie für die Dorferneuerungs- und Infrastrukturprojekte zur Umsetzung des ELER-Programms 2014 bis 2020 in Bayern vom 26. September 2018, Az. E5-7554-1/606 (AllMBl. S. 967), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nr. 1.2.3 wird wie folgt geändert:
- 1.1
- Im zweiten Spiegelstrich werden nach dem Wort „Planungen,“ die Wörter „für Bauvoranfragen und Baugenehmigungen, für Baugrunduntersuchungen sowie für den Grunderwerb,“ eingefügt.
- 2.
- Nr. 2.2.2 wird wie folgt geändert:
- 2.1
- Im zweiten Spiegelstrich werden nach dem Wort „Planungen,“ die Wörter „für Bauvoranfragen und Baugenehmigungen, für Baugrunduntersuchungen sowie für den Grunderwerb,“ eingefügt.
- 3.
- Nr. 3.4.4 wird wie folgt geändert:
- 3.1
- In der Überschrift wird vor dem Wort „Beginn“ das Wort „Zulässiger“ eingefügt.
- 3.2
- Der bisherige Satz 1 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
„1Die Nr. 1.3 der VV zu Art. 44 BayHO wird nicht angewendet.“
- 3.3
- Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz eingefügt:
„2Es sind nur solche Ausgaben zuwendungsfähig, bei denen die Auftragsvergabe, der Abschluss eines Liefer- und Leistungsvertrages und die Bezahlung nach der Bekanntgabe eines Zuwendungsbescheids erfolgt sind.“
- 3.4
- Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
- 4.
- Nr. 3.5 wird wie folgt geändert:
- 4.1
- Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
„2Abweichend von Nr. 8.7 VV zu Art. 44 BayHO unterbleiben Rücknahme und Widerruf von Zuwendungsbescheiden sowie die Rückforderung von Zuwendungen bei zurückzufordernden Beträgen von nicht mehr als 250 Euro.“
- 4.2
- Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
- 5.
- Nr. 3.8 wird wie folgt geändert:
- 5.1
- Nach Satz 1 werden folgende neuen Sätze angefügt:
„2Nr. 2.1 findet im Hinblick auf Nr. 2.2 der ANBest-K keine Anwendung.
3Nr. 3.1 der ANBest-K ist erst ab einem Nettoauftragswert von 10 000 Euro anzuwenden.
4Bei der Beauftragung von freiberuflichen Leistungen sind ab einem Nettoauftragswert von 10 000 Euro grundsätzlich jeweils drei geeignete Anbieter nachweislich zur Angebotsabgabe aufzufordern.“
- 6.
- Nr. 4 wird wie folgt geändert:
- 6.1
- In Satz 2 wird die Angabe „2021“ durch die Angabe „2023“ ersetzt.
- 6.2
- Nach Satz 4 wird folgender neuer Satz angefügt:
„5Abweichend davon gelten die mit Änderungsbekanntmachung vom 8. April 2019 veröffentlichten Regelungen in den Nrn. 1.2.3, 2.2.2, 3.4.4, 3.5 und 3.8 auch für alle Projekte, die auf der Grundlage vorhergehender Richtlinien bewilligt wurden, mit Ausnahme der Änderung in Nr. 3.5 zudem für alle Projekte, für die die Auszahlung der Fördermittel noch nicht erfolgt ist.“
§ 2
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 8. April 2019 in Kraft.
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor