2034.1.1-F
Sechzehnte Änderung
der Bekanntmachung zum Vollzug des Tarifvertrages
für den öffentlichen Dienst der Länder
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
vom 18. März 2019, Az. 25-P 2600-3/17
§ 1
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über den Vollzug des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 27. Oktober 2006 (FMBl. S. 194, StAnz. Nr. 44), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 5. Juli 2018 (FMBl. S. 147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In dem Eingangssatz 1 werden in dem Satzteil vor dem Spiegelstrich 1 die Wörter „ , für Landesentwicklung und“ durch die Wörter „und für“ ersetzt.
- 2.
- Nr. 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 2 werden die Wörter „ , für Landesentwicklung und“ durch die Wörter „und für“ ersetzt.
- b)
- Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „91.000 Euro“ durch die Angabe „93 500 Euro“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „ , für Landesentwicklung und Heimat ein außertarifliches Entgelt von bis zu 101.000 Euro“ durch die Wörter „und für Heimat ein außertarifliches Entgelt von bis zu 104 000 Euro“ ersetzt.
- 3.
- Nr. 9 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „93 500 Euro“ durch die Angabe „96 500 Euro“ ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird die Angabe „104 000 Euro“ durch die Angabe „107 000 Euro“ ersetzt.
- 4.
- Nr. 9 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „96 500 Euro“ durch die Angabe „97 500 Euro“ ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird die Angabe „107 000 Euro“ durch die Angabe „108 500 Euro“ ersetzt
- 5.
- Die Anlagen 1 bis 3 und 6 bis 10 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Bekanntmachung ersichtliche Fassung.
§ 2
1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten
- 1.
- § 1 Nr. 3 Buchst. a und b am 1. Januar 2020 und
- 2.
- § 1 Nr. 4 Buchst. a und b am 1. Januar 2021
in Kraft.
Harald Hübner
Ministerialdirektor
- Anhang 1: Arbeitsvertrag für Beschäftigte, für die der TV-L gilt und die auf unbestimmte Zeit eingestellt werden
- Anhang 2: Arbeitsvertrag für Beschäftigte, für die der TV-L gilt und die befristet eingestellt werden
- Anhang 3: Änderungsvertrag für Beschäftigte, für die der TV-L gilt
- Anhang 4: Arbeitsvertrag mit Beschäftigten, die im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis befristet eingestellt werden
- Anhang 5: Arbeitsvertrag für Beschäftigte, für die der TV-L gilt und die auf unbestimmte Zeit auf Abruf eingestellt werden (Arbeit auf Abruf)
- Anhang 6: Arbeitsvertrag für Beschäftigte, für die der TV-L gilt und die befristet auf Abruf eingestellt werden (Arbeit auf Abruf)
- Anhang 7: Arbeitsvertrag für Beschäftigte, für die der TV-L nicht gilt und die auf unbestimmte Zeit auf Abruf beschäftigt werden (Arbeit auf Abruf)
- Anhang 8: Arbeitsvertrag für Beschäftigte, für die der TV-L nicht gilt und die befristet auf Abruf eingestellt werden (Arbeit auf Abruf)