7071-W
Richtlinien zur Modernisierung von Gaststätten
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
vom 3. Mai 2019, Az. 73-4840/233/52
1Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen für die Modernisierung bestehender oder für die Zwecke der Modernisierung vorübergehend stillgelegter Betriebe des Gaststättengewerbes nach Maßgabe dieser Richtlinien, der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Art. 23 und Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO)), der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft in der jeweils geltenden Fassung (AVG) sowie der Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (BNZW) und in Übereinstimmung mit den von der Europäischen Kommission aufgestellten Kriterien für De-minimis-Beihilfen, geregelt in der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S.1). 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.
1Seit dem Jahr 2006 hat der Freistaat Bayern nach Berechnungen des Statistischen Bundesamts mehr als 2 600 Betriebe im Gaststättengewerbe bis zum Jahr 2016 verloren 2Laut der Studie „Betriebsvergleich für die Hotellerie und Gastronomie in Bayern“ des dwif e.V. aus dem Jahr 2016 sind von diesem Wirtshaussterben insbesondere Klein- und Kleinstunternehmen betroffen. 3Eine geringe Innenfinanzierungskraft der saison- und witterungsabhängigen Betriebe mit hohen Fixkosten, insbesondere beim Personal, bietet aber auch der Mehrheit der größeren Betriebe keinen großen Spielraum für Investitionen mit selbst erwirtschafteten Mitteln. 4Mit der Förderung soll der niedrigen Innenfinanzierungskraft der Betriebe Rechnung getragen werden, um die Durchführbarkeit von Modernisierungsmaßnahmen zu unterstützen. 5Zugleich soll einem Substanzverlust dahingehend entgegengewirkt werden, dass sich deren Gesamtinvestitionen und Aufwendungen für Modernisierungen erhöhen, und damit zugleich die Attraktivität der Betriebe gesteigert werden. 6Entsprechend auch der Regierungserklärung vom 18. April 2018 und dem Koalitionsvertrag vom 5. November 2018 sollen so Gaststätten bei Modernisierungsmaßnahmen unterstützt und die für den bayerischen Tourismus wesentliche bayerische Wirtshauskultur möglichst flächendeckend auch in der Zukunft erhalten werden.
2.
1Gefördert werden Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen sowie General- und Teilsanierungsmaßnahmen und sonstige Modernisierungsmaßnahmen bestehender Betriebe, deren Betriebsstätte sich im Gebiet des Freistaates Bayern befindet. 2Zum Zeitpunkt der Antragstellung stillgelegte Betriebe können ausnahmsweise dann gefördert werden, wenn die Stilllegung nur vorübergehend zum Zwecke der Modernisierung erfolgte und eine anschließende Nutzung als Gaststättengewerbe durch eine schriftliche Absichtserklärung des Eigentümers der Betriebsstätte sichergestellt ist. 3Zu den sonstigen Modernisierungsmaßnahmen zählen insbesondere auch Maßnahmen zur Aufwertung des Innen- und Außenbereichs einschließlich Werbeanlagen, Maßnahmen zur technischen Modernisierung des Betriebs einschließlich Software und die Erstellung von Webseiten, Maßnahmen für die Barrierefreiheit und die Anschaffung von Investitionsgütern, soweit diese nachhaltig der Modernisierung des Betriebs dienen. 4Nutzungsrechte und Dienstleistungen, deren vertragliche Laufzeit über den Bewilligungszeitraum hinausgeht, können nur zeitanteilig innerhalb des Bewilligungszeitraums gefördert werden. 5Eine Aktivierung in der Handels- oder Steuerbilanz ist nicht erforderlich.
3.
- 3.1
- 1Zuwendungsempfänger sind gewerbliche Unternehmen, die ein für jedermann zugängliches Gaststättengewerbe im Sinne des § 1 Abs. 1 Gaststättengesetz betreiben und über eine Betriebsstätte im Freistaat Bayern verfügen, in der die geförderte Investition auch zum Einsatz kommt. 2Als gewerbliches Unternehmen gilt ein Gewerbebetrieb im Sinn des § 2 des Gewerbesteuergesetzes. 3Auch Inhaber einer Betriebsstätte im Sinne von Satz 1, die nicht gleichzeitig Betreiber des Gaststättengewerbes sind (z.B. Verpächter, Vermieter, Mitunternehmer im Sinn des § 15 EStG sowie in Fällen einer steuerlich anerkannten Betriebsaufspaltung) können Zuwendungsempfänger sein, wenn sie die betriebliche Investition vornehmen – selbst dann, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung kein Pacht- oder vergleichbares Rechtsverhältnis, wonach sich der Eigentümer zur Überlassung der Betriebsstätte an einen Betreiber eines Gaststättengewerbes verpflichtet, besteht.
- 3.2
- 1Gaststättenbetriebe mit einem durchschnittlichen Nettojahresumsatz ab 1 Mio. Euro in den vergangenen drei Geschäftsjahren sind von der Förderung ausgeschlossen. 2Ausgenommen vom Anwendungsbereich dieser Richtlinien sind Franchisebetriebe und Betriebe mit einem systemgastronomischen Konzept. 3In Vollzugshinweisen können weitere begründete Ausnahmen zu Ziffer 3.1. Satz 1 geregelt werden. 4Ausgenommen sind ferner Gaststättenbetriebe, deren Betriebsstätte im Gebiet von Großstädten mit über 100.000 Einwohnern liegt.
- 3.3
- Sofern in der Betriebsstätte neben dem Gaststättenbetrieb auch ein Beherbergungsbetrieb ausgeübt wird, können nur Maßnahmen gefördert werden, die überwiegend dem Gaststättenbetrieb zuzuordnen sind.
4.
- 4.1
- 1Die Mittel des Programms sind stets nur zusätzliche Hilfen. 2Der Antragsteller hat entsprechend seiner Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage für die Finanzierung in angemessenem Umfang Eigenmittel in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben oder sonstige Fremdmittel einzusetzen. 3Der Mindestanteil an Eigenmitteln nach Satz 2 darf nicht durch öffentliche Darlehen und Bürgschaften im Sinne von Ziffer 7 Satz 2 erbracht werden. 4Der angemessene Eigenanteil kann nicht durch Eigenleistung ersetzt werden. 5Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein.
- 4.2
- Antragsteller, bei denen im Hinblick auf die eigene Finanzkraft die mögliche Finanzierungshilfe wirtschaftlich nicht notwendig ist, können nicht berücksichtigt werden.
- 4.3
- 1Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind, es sei denn, dass seitens der Bewilligungsbehörde vor Vorhabenbeginn die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn erteilt wurde. 2Aus der Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. 3Abweichend von Ziffer 1.3. AVG ist hier Ziffer 1.3. der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 Bayerische Haushaltsordnung anzuwenden. 4Als Vorhabenbeginn ist die Abgabe einer bindenden Willenserklärung zum Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten.
5.
- 5.1
- Art der Förderung
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als zweckgebundener Zuschuss gewährt.
- 5.2
- Zuwendungsfähige Ausgaben
1Zuwendungsfähig sind nur die durch Rechnung gemäß § 14 UStG belegbaren Ausgaben, die in ursächlichem Zusammenhang mit einer nach Ziffer 2 förderfähigen Maßnahme stehen, zur Durchführung der Maßnahme erforderlich sind, den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen und vom Zuwendungsempfänger zu tragen sind. 2Nicht zuwendungsfähig sind:
- der Erwerb von Grundstücken;
- die Anschaffung von Fahrzeugen, die nicht primär dem Warentransport dienen;
- Investitionen, die der bloßen Ersatzbeschaffung dienen;
- Eigenarbeitsleistungen und Sachspenden Dritter;
- Skonti, unabhängig von der Inanspruchnahme sowie
- Finanzierungskosten.
3Eine Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 20 000 Euro betragen.
- 5.3
- Höhe der Förderung
1Der Zuschuss beträgt bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Gaststättenbetriebe mit einem durchschnittlichen Nettojahresumsatz bis zu 500 000 Euro in den vergangenen drei Geschäftsjahren, bei einem durchschnittlichen Nettojahresumsatz über 500 000 Euro in den vergangenen drei Geschäftsjahren bis zu 30 %, maximal jedoch 200 000 Euro in einem Zeitraum von drei Steuerjahren an ein einziges Unternehmen. 2Auf den maximalen Wert sind auch solche De-minimis-Beihilfen anzurechnen, die das Unternehmen im laufenden und den beiden vorherigen Steuerjahren aus anderen Förderungen erhalten hat (unternehmensbezogener Schwellenwert). 3Für die Auslegung des Begriffs eines einzigen Unternehmens ist die Vorschrift des Art. 2 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 vom 18. Dezember 2013 heranzuziehen.
6.
- 6.1
- 1Die geförderte Maßnahme muss binnen 24 Monaten nach Bekanntgabe des Förderbescheids bzw. nach Bekanntgabe der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn beendet sein oder bei laufenden Leistungen die Zahlung erbracht worden sein. 2In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsstelle auf Antrag des Zuwendungsempfängers eine Fristverlängerung zulassen.
- 6.2
- 1Geförderte Gegenstände müssen mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Vorhabens in der geförderten Betriebsstätte verbleiben. 2In begründeten Ausnahmefällen (z.B. IuK, schnell verschleißende Geräte) kann eine kürzere Zweckbindungsfrist festgelegt werden. 3Bei Aufgabe des Betriebs der geförderten Betriebsstätte innerhalb dieses Zeitraums kann die Zuwendung zurückgefordert werden.4Ebenso kann die Zuwendung zurückgefordert werden, sofern bei vorübergehend zum Zwecke der Modernisierung stillgelegten Betrieben im Sinne von Ziffer 2 Satz 2 eine Nutzungsaufnahme als Gaststätte nicht innerhalb einer von der Bewilligungsbehörde festgelegten Frist erfolgt.
7.
1Für Maßnahmen, die nach diesen Richtlinien gefördert werden, darf keine Förderung aus anderen öffentlichen Mitteln, insbesondere Haushaltsmitteln des Freistaats Bayern, anderer Bundesländer, des Bundes, der EU oder Fördermitteln eines sonstigen Dritten in Anspruch genommen werden. 2Das gilt nicht für öffentliche Darlehen und Bürgschaften. 3Die Kumulierungsregelungen nach Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 vom 18. Dezember 2013 sind in diesem Fall einzuhalten.
8.
- 8.1
- Zuständigkeit
Bewilligungsbehörde ist die jeweils örtlich zuständige Regierung.
- 8.2
- Antragstellung
- 8.2.1
- 1Anträge auf Gewährung einer Förderung sind an die Bewilligungsbehörde zu richten. 2Hierzu sind die online zur Verfügung gestellten Antragsunterlagen zu verwenden.3Der Förderantrag muss nach dem elektronischen Versand ausgedruckt und vom Antragsteller unterschrieben und mit den erforderlichen ergänzenden Unterlagen unverzüglich an die Bewilligungsbehörde übersandt werden. 4Unvollständige Anträge, werden von der Regierung in der Regel abgelehnt, sofern der Antragsteller sie trotz Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist vervollständigt.
- 8.2.2
- Antragsberechtigt ist, wer die betrieblichen Investitionen vornimmt.
- 8.2.3
- 1Der Antrag muss die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendungen erforderlichen Angaben enthalten. 2Auf Verlangen der Bewilligungsbehörde sind die Angaben durch geeignete Unterlagen zu belegen.
- 8.2.4
- 1Dem Antrag sind insbesondere ein Investitions- und Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung) sowie eine Erklärung beizufügen, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist. 2Ist der Zuwendungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt, darf er im Investitions- und Finanzierungsplan nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) ansetzen.
- 8.2.5
- Der Zuwendungsempfänger hat eine De-minimis-Erklärung abzugeben.
- 8.3
- Kontingentierung
1Anträge können nur während der veröffentlichten Antragsrunden eingereicht werden. 2Es wird je Antragsrunde ein Antragskontingent festgelegt. 3Je Kontingent wird nur eine bestimmte Anzahl von Anträgen zugelassen.
- 8.4
- Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
1Der Antrag auf Auszahlung ist bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. 2Abweichend von Nr. 1.3 BNZW kann die Zuwendung für getätigte Ausgaben anteilig mit dem Einsatz eigener und sonstiger Mitteln des Zuwendungsempfängers angefordert werden. 3Bei Zuwendungen über 100 000 Euro können maximal zwei Mittelabrufe gestellt werden, der zweite mit Vorlage des Verwendungsnachweises. 4Bei Zuwendungen unter 100 000 Euro ist die Zuwendung zusammen mit der Vorlage des Verwendungsnachweises anzufordern. 5Die Zuwendung wird durch die Bewilligungsbehörde ausbezahlt.
- 8.5
- Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten, auf den Bewilligungszeitraum folgenden, Monats bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
- 8.6
- Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gem. Art. 91 BayHO berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen.
9.
1Die Zuwendung erfolgt als De-minimis-Beihilfe. 2Die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen ist zu beachten (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S.1). 3Dem Zuwendungsempfänger wird eine De-minimis-Bescheinigung ausgehändigt. 4Diese ist vom Zuwendungsempfänger zehn Jahre lang aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, Landesverwaltung oder bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. 5Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Beihilfen zuzüglich Zinsen werden zurückgefordert.
10.
Diese Bekanntmachung tritt am 17. Mai 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Dr. Bernhard Schwab
Ministerialdirektor