Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 18 vom 23.01.2019

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Verwaltungsvorschrift

2175.5-G
  • Verwaltung
  • Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
  • Altenhilfe, Ambulante sozialpflegerische Dienste
  • Bayerisches Netzwerk Pflege

2175.5-G

Änderung der Richtlinie für die Förderung im „Bayerischen Netzwerk Pflege“

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 21. Dezember 2018, Az. 42b-G8300-2018/194-11

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege betreffend die Richtlinie für die Förderung im „Bayerischen Netzwerk Pflege“ vom 7. Januar 2015 (AllMBl. S. 56), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 7. Januar 2016 (AllMBl. S. 19) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 1 wird wie folgt geändert:
1.1.1
Nr. 1.5.1.2 wird wie folgt gefasst:

„Die Förderpauschale wird für Fachkräfte gewährt, die eine Ausbildung als staatlich anerkannte Familienpflegerin beziehungsweise staatlich anerkannter Familienpfleger oder als staatlich anerkannte Dorfhelferin beziehungsweise staatlich anerkannter Dorfhelfer abgeschlossen haben oder die Weiterbildung zur Fachkraft für familienunterstützende Haushaltsführung (www.stmgp.bayern.de/meine-themen/fuer-fach-und-pflegekraefte/) abgeschlossen haben, soweit die Ausgaben für die Familienpflege nicht über gesetzliche oder sonstige Leistungen abgedeckt sind.“

1.1.2
Nr. 1.5.2.1 wird wie folgt gefasst:

Die Förderpauschale beträgt für eine bedarfsgerechte, vollzeitbeschäftigte Fachkraft nach Nr. 1.5.1.2 jährlich bis zu einschließlich 7.800 Euro. Der Betrag reduziert sich entsprechend dem Umfang der Beschäftigung, die nicht zur Erreichung des Zuwendungszwecks aufgewendet wird.

1.2
Nr. 2 wird wie folgt geändert:
1.2.1
In Nr. 2.1.2 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

„Neben Angehörigen können auch sonstige nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen und auch Betroffene beraten werden.“

1.2.2
In Nr. 2.2.1 wird der erste Spiegelstrich wie folgt gefasst:

„– Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Betroffenen und Angehörigen sowie mit allen am Pflegenetzwerk beteiligten Personen,“.

1.2.3
In Nr. 2.2.2 Satz 2 werden die Wörter „Leistungen nach Teil 8 Abschnitte 6 und 7“ durch die Wörter „Förderungen nach Teil 8 Abschnitte 5 bis 7“ ersetzt.
1.2.4
In Nr. 2.4 erster Spiegelstrich werden die Wörter „niedrigschwelligen Betreuungsangeboten nach §§ 45c und 45d SGB XI tätig ist“ durch die Wörter „Angeboten zur Unterstützung im Alltag, soweit diese ehrenamtlich erbracht werden, nach §§ 45a oder 45c SGB XI tätig ist“ ersetzt.
1.2.5
In Nr. 2.5.1.2 werden die Wörter „Sozialpädagogen beziehungsweise Sozialpädagoginnen und Sozialarbeiter beziehungsweise Sozialarbeiterinnen“ durch die Wörter „Sozialpädagoginnen beziehungsweise Sozialpädagogen und Sozialarbeiterinnen beziehungsweise Sozialarbeiter und vergleichbare akademische Qualifikationen“ ersetzt.
1.3
In Nr. 4 Satz 4 wird jeweils die Angabe „2016“ durch die Angabe „2019“ ersetzt.
1.4
Nr. 6 wird wie folgt geändert:
1.4.1
In Nrn. 6.1.1 und 6.1.2 werden jeweils die Wörter „der Personalkontenblätter“ durch die Wörter „geeigneter Unterlagen“ ersetzt.
1.4.2
In Nr. 6.3 wird die Angabe „50 Euro“ durch die Angabe „100 Euro“ ersetzt.
1.5
In Teil III wird die Angabe „31. Dezember 2018“ durch die Angabe „31. Dezember 2019“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2018 in Kraft.

Ruth Nowak

Ministerialdirektorin