Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 181 vom 22.05.2019

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Verwaltungsvorschrift

605-F
  • Finanzwesen
  • Finanzverwaltung und Finanzausgleich
  • Gemeindefinanzen (Kommunaler Finanzausgleich)

605-F

Sechste Änderung der Zuweisungsrichtlinie

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 6. Mai 2019, Az. 62-FV 6700-3/4

§ 1

Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat über die Zuweisungsrichtlinie (FAZR) vom 16. Januar 2015 (FMBl. S. 59), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 15. Oktober 2018 (FMBl. S. 167) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nr. 7.2.2 Satz 2 werden die Wörter „ , für Landesentwicklung und“ durch die Wörter „und für“ ersetzt.
2.
In Nr. 7.2.3 Satz 5 werden die Wörter „Bau und Verkehr“ durch die Wörter „Sport und Integration“ ersetzt.
3.
In Nr. 7.3 Satz 3 Buchstabe e Spiegelstrich 2 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
4.
In Nr. 8.1.1 Spiegelstrich 5 wird die Angabe „(Art. 19 BayEUG).“ durch die Wörter „und Schulen für Kranke (Art. 19 und 23 BayEUG).“ ersetzt.
5.
Der Nr. 8.2.1.3 wird folgender Absatz angefügt:

„Errichtet oder generalsaniert eine Kommune, die weder die für einen Neubau noch für die Anwendung der Bestandsschutzregelung nach Satz 4 geforderte Mindestanzahl an Sportklassen erreicht, ein Schulschwimmbad, so kann eine Förderung unabhängig von der erreichten Sportklassenzahl als Schulbaumaßnahme erfolgen, sofern

  • die geforderte Mindestanzahl an Sportklassen nicht durch interkommunale Zusammenarbeit erreicht werden kann und
  • die Nutzung eines anderen Schulschwimmbads in zumutbarer Entfernung schulorganisatorisch nicht möglich ist.

Der Förderung wird dabei höchstens der Kostenrichtwert für eine Einzelübungsstätte zu Grunde gelegt.“

6.
In Nr. 8.3.3 Satz 1 werden die Wörter „– Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl I S. 3464),“ gestrichen.
7.
In Nr. 8.4 Satz 4 werden die Wörter „Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst“ durch die Wörter „Unterricht und Kultus“ ersetzt.
8.
In Nr. 10.1 Satz 1 werden die Wörter „Bildung und Kultus,“ gestrichen.
9.
In Nr. 10.3 Satz 2 werden die Wörter „Bildung und Kultus,“ gestrichen und werden die Wörter „der Obersten Baubehörde im Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr“ durch die Wörter „des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr“ ersetzt.
10.
Die Anlage 1 erhält die aus dem Anhang zu dieser Bekanntmachung ersichtliche Fassung.

§ 2

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.

Harald Hübner
Ministerialdirektor

Anlage