Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 186 vom 22.05.2019

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): CF88881015CF359358D87450C65B3C06E548BD765DD32C5CE7ED4640B2CE40F6

Sonstige Bekanntmachung

60-B

Datenerhebung zur Wohnungsversorgung in den Gemeinden 2019 für den Geltungsbereich der Durchführungsverordnung Wohnungsrecht (DVWoR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr

Vom 2. Mai 2019, Az. 34-4702-5-3

Regierungen
Landratsämter
Gemeinden

nachrichtlich

Bayerischer Städtetag
Bayerischer Landkreistag
Bayerischer Gemeindetag


Anlage

Erhebungsbogen mit Erläuterungen

Der räumliche Anwendungsbereich (Gebietskulisse) der Durchführungsverordnung Wohnungsrecht (DVWoR) bedarf aus rechtsstaatlichen Gründen einer periodischen Überprüfung. Die hierfür durchzuführende Erhebung dient im Unterschied zu vorangegangenen Erhebungsverfahren ausschließlich der Überprüfung dieser wohnungsrechtlichen Gebietskulisse. Als Stichtag für eine erneute Überprüfung wird entsprechend dem bisherigen Turnus der 31. Dezember 2018 gewählt.

Die genannte Verordnung wirkt sich als staatliches Recht in erheblichem Maße gestaltend auf die Wohnungsmarktlage in den Gemeinden aus. Es kann deshalb von einem hohen Mitwirkungsinteresse der Gemeinden ausgegangen werden.

Um den Zeitraum zwischen dem Erhebungsstichtag und Änderung der Gebietskulisse möglichst kurz zu halten, bitten wir alle beteiligten Stellen um eine aktive Mitwirkung und zuverlässige Einhaltung der vorgegebenen Fristen.

Das Erhebungsverfahren folgt dem bisher angewandten Muster. Trotz aller Bemühungen um Verwaltungsvereinfachungen kann es nicht einfacher gestaltet werden, da sonst keine ausreichend zuverlässigen Daten gewonnen werden könnten. Die Gebietskulisse muss auch künftig vor Gericht Bestand haben können.

Die Erhebung erfolgt anhand des als Anlage beigefügten Erhebungsbogens, der vom Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr in Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Statistik (Landesamt) erstellt worden ist. Sie gliedert sich in folgende Phasen 1 bis 6:

1.Vorläufige Bestimmung einer Wohnungsversorgungsquote für alle bayerischen Gemeinden

Das Landesamt wird die Abschnitte A und B mittels der ihm aus anderen Erhebungen vorliegenden, von ihm aufbereiteten Daten ausfüllen. Diese Daten dienen unter anderem den Gemeinden als Information. Die in Nr. 9.2 ausgewiesene Wohnungsversorgungsquote ist ein Rechenergebnis, das keine endgültige Aussage, sondern ein Indiz zur tatsächlichen Wohnungsversorgungslage am Ort darstellt. Deshalb sind weitere Indikatoren erforderlich, die aus den Angaben in den Abschnitten C und D gewonnen werden. Zusätzlich liegen dem Landesamt für die bei der späteren Gesamtauswertung nötige qualitative Bewertung weitere Daten vor.

2.Bestimmung der von Amts wegen in die Erhebung einzubeziehenden Gemeinden

In die Erhebung werden von Amts wegen einbezogen:

  • alle Gemeinden, die zum eingangs genannten Stichtag in mindestens eine der in der DVWoR oder der Mieterschutzverordnung (MiSchuV) geregelten Gebietskulissen aufgenommen sind (Nr. 16.1); sollte zum Zeitpunkt der Bestimmung der von Amts wegen in die Erhebung einzubeziehenden Gemeinden eine Nachfolgeregelung zur Gebietskulisse der MiSchuV bereits getroffen worden sein, wird stattdessen auf diese neue Gebietskulisse abgestellt,
  • alle Gemeinden, die eine Zweckentfremdungssatzung erlassen haben oder den Erlass einer solchen Satzung vorsehen (Nrn. 16.1 und 16.2),
  • alle Gemeinden, bei denen die rechnerische Wohnungsversorgungsquote (Nr. 9.2) nach der ausgewählten Methodik als Indiz für eine Gefährdung der Wohnungsversorgung anzusehen ist.

Die Beteiligung von Amts wegen ist durch das Ankreuzen der entsprechenden Rubrik auf dem Erhebungsbogen kenntlich gemacht, im Fall einer bestehenden oder vorgesehenen Zweckentfremdungssatzung ist dies von der Gemeinde selbst einzutragen.

Im Übrigen kann jede Gemeinde auch freiwillig teilnehmen (vergleiche nachfolgenden Punkt).

3.Zuleitung des Erhebungsbogens an die Gemeinden; gegebenenfalls freiwillige Verfahrensteilnahme

Das Landesamt leitet allen bayerischen Gemeinden ihren Erhebungsbogen zu, den kreisangehörigen Gemeinden über die Landratsämter. Für Gemeinden, deren Einbeziehung in die Erhebung von Amts wegen bereits feststeht und die nicht selbst zuständige Stelle im Sinn des § 1 Abs. 3 DVWoR sind, füllen die Landratsämter die Angaben nach den Nrn. 12.1 bis 12.3 vorab aus.

Für Gemeinden ohne Teilnahme von Amts wegen hat die Zuleitung grundsätzlich nur informatorischen Charakter. Für diese Gemeinden ist Weiteres nicht veranlasst. Jedoch steht es ihnen frei, von sich aus am Erhebungsverfahren teilzunehmen.

4.Eintragung der eigenen Erkenntnisse und Einschätzungen der Gemeinde

Alle an der Erhebung teilnehmenden Gemeinden tragen im Erhebungsbogen die Angaben zu den Nrn. 13.1 bis 16.2, und, soweit veranlasst, ergänzend zu Nr. 17 ein.

Ist die Gemeinde zuständige Stelle im Sinn des § 1 Abs. 3 DVWoR, so trägt sie auch die Angaben zu den Nrn. 2.1 bis 12.3 ein.

5.Kontrolle durch Landratsämter und Regierungen

Die Gemeinden leiten die ausgefüllten und unterschriebenen Erhebungsbögen an die Regierungen zurück, die kreisangehörigen Gemeinden über die Landratsämter. Soweit es bei freiwilliger Teilnahme einer Gemeinde oder, im Fall einer bestehenden oder vorgesehenen Zweckentfremdungssatzung, bei einer von Amts wegen teilnehmenden Gemeinde noch notwendig ist, tragen die Landratsämter die Angaben zu den Nrn. 12.1 bis 12.3 nach.

Im Übrigen überprüfen die Regierungen und Landratsämter alle Eintragungen auf Plausibilität und Vollständigkeit und leiten die Erhebungsbögen (gegebenenfalls mit ergänzenden Anmerkungen in der Nr. 18) unter dem Stichwort „Wohnungsversorgung“ unterschrieben an das Bayerische Landesamt für Statistik, 90725 Fürth, zurück. Die Regierungen erhalten zur Kontrolle der Vollzähligkeit der Erhebungsbögen rechtzeitig eine Liste der von Amts wegen teilnehmenden Gemeinden.

Die jeweiligen Rückgabetermine sind im Kopf des Erhebungsbogens eingetragen.

6.Auswertung der Erhebungsbögen und Rücksprache mit Gemeinden bei Zweifelsfällen

Das Landesamt wertet die Erhebungsbögen aus und übermittelt Unterlagen und Ergebnisse – in die dann auch weitere Daten aus der amtlichen Statistik einfließen können – dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr. Dieses beteiligt nach abschließender Bewertung nochmals diejenigen Gemeinden, bei denen das Prüfungsergebnis mit der getroffenen eigenen gemeindlichen Einschätzung (Nr. 16.2 des Erhebungsbogens) nicht in Einklang steht.

Anschließend wird das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr das förmliche Änderungsverfahren zur notwendigen Anpassung der Durchführungsverordnung Wohnungsrecht einleiten.

Helmut Schütz

Ministerialdirektor

Anlage