2021-I
Vollzug des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes
und der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung
(Gemeinde- und Landkreiswahlbekanntmachung – GLKrWBek)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
vom 7. Mai 2019, Az. B1-1367-3-14
Zum Vollzug des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) und der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung (GLKrWO) werden die folgenden Hinweise gegeben.
(Artikel sind solche des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes, §§ solche der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung.)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen, Wahlrecht, Wählbarkeit
1. Begriffsbestimmungen
2. Wahlrecht, Aufenthalt, Schwerpunkt der Lebensbeziehungen (Art. 1, 7a, § 1)
3. Ausschluss vom Wahlrecht (Art. 2)
4. Wählbarkeit (Art. 21, 39)
Abschnitt 2
Wahlorgane, Beschwerdeausschuss
5. Wahlorgane (Art. 4 bis 8)
6. Wahlleiter, Stellvertretung (Art. 4 Abs. 2 Nr. 1, Art. 5 Abs. 1)
7. Bildung des Wahlausschusses (Art. 4 Abs. 2 Nr. 1, Art. 5 Abs. 2)
8. Bildung der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände (Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Art. 6, § 3)
9. Beweglicher Wahlvorstand (§ 4)
10. Wahlehrenamt, Entschädigung (Art. 7, § 2)
11. Einberufung des Wahlausschusses, der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände (Art. 6, § 5)
12. Tätigkeit der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände (Art. 6 Abs. 2, § 6)
13. Unparteilichkeit und Verschwiegenheit (Art. 7 Abs. 2, § 7)
14. Hilfskräfte (§ 8)
15. Beschlüsse des Wahlausschusses und der Wahlvorstände (Art. 17 Abs. 2, § 9)
16. Handhabung der Ordnung, unzulässige Beeinflussung (Art. 20 Abs. 1)
17. Niederschriften (§ 10)
18. Beschwerdeausschuss (Art. 8, § 11)
Abschnitt 3
Vorbereitung der Wahl
Stimmbezirke, Wählerverzeichnisse
19. Bildung der allgemeinen Stimmbezirke, Sonderstimmbezirke (Art. 11 Abs. 2 und 3, § 13)
20. Anlegung der Wählerverzeichnisse (Art. 12, §§ 14, 15)
21. Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag (Art. 12, § 15)
22. Benachrichtigung der Wahlberechtigten (§ 16)
23. Bekanntmachung über die Einsicht in die Wählerverzeichnisse und die Erteilung von Wahlscheinen (§ 17)
24. Einsicht in die Wählerverzeichnisse, Melderegisterauskunft (Art. 12 Abs. 2, § 18)
25. Beschwerden gegen die Wählerverzeichnisse (Art. 12 Abs. 3, § 19)
26. Berichtigung der Wählerverzeichnisse (§ 20)
27. Abschluss der Wählerverzeichnisse (§ 21)
Erteilung der Wahlscheine
28. Voraussetzungen für die Erteilung eines Wahlscheins (§ 22)
29. Wahlscheinanträge (§ 23)
30. Erteilung von Wahlscheinen (§§ 24, 25)
31. Wahlscheinverzeichnis (§ 26)
32. Versendung von Wahlscheinen, der Stimmzettel und der Briefwahlunterlagen (§ 27)
33. Ungültigkeit und Verlust von Wahlscheinen (§ 28)
Stimmzettel, Wahlscheine, Briefwahlunterlagen
34. Äußere Beschaffenheit (Art. 16, § 30)
35. Form und Inhalt der Stimmzettel (§ 31)
36. Herstellung der Stimmzettel, der Stimmzettelumschläge und der Wahlbriefumschläge (Art. 16, § 32)
37. Stimmzettel bei verbundenen Gemeinde- und Landkreiswahlen (Art. 10, 16, § 33)
Abschnitt 4
Wahlvorschläge
38. Wahlvorschlagsträger (Art. 24 Abs. 1 und 2)
39. Verbot des Mehrfachauftretens (Art. 24 Abs. 3 und 4)
40. Einreichung der Wahlvorschläge und Zurücknahme (Art. 31, §§ 35 und 49)
41. Prüfpflicht und Mängelbeseitigung (Art. 32 Abs. 1 und 5, § 47)
42. Unterstützung von Wahlvorschlägen (Art. 27 und 28, §§ 36, 37 und 38)
43. Grundsätze für die Aufstellung der Wahlvorschläge (Art. 29, § 39)
44. Aufstellung der Wahlvorschläge zur Wahl des Gemeinderats und des Kreistags (Art. 24 bis 29, §§ 39, 40)
45. Aufstellung der Wahlvorschläge zur Wahl des ersten Bürgermeisters und des Landrats (Art. 45, § 41)
46. Niederschrift über die Aufstellungsversammlung (Art. 29 Abs. 5, § 42)
47. Inhalt und Form der Wahlvorschläge (Art. 25, § 43)
48. Nachreichen von Wahlvorschlägen (Art. 31 Satz 2, § 45)
49. Neueinreichung von Wahlvorschlägen (Art. 32 Abs. 1 Satz 3)
50. Beschlussfassung über die Wahlvorschläge (Art. 32, § 48)
51. Reihenfolge der Wahlvorschläge, Ordnungszahlen (Art. 33 Abs. 2, § 52)
Abschnitt 5
Durchführung der Abstimmung, Sicherung der Wahlfreiheit, Briefwahl
Bekanntmachung und Ausstattung
52. Wahlbekanntmachung, Abstimmungsräume, Wahlzellen, Ausstattung der Wahlvorstände und Briefwahlvorstände (§§ 53 ff.)
Abstimmung
53. Eröffnung der Abstimmung (§ 59)
54. Stimmabgabe im Abstimmungsraum (§ 60)
55. Zurückweisung von Abstimmenden (§ 61)
56. Stimmabgabe von Stimmberechtigten mit Behinderungen (§ 62)
57. Vermerk über die Stimmabgabe (§ 63)
58. Stimmabgabe mit Wahlschein (§ 64)
59. Schluss der Abstimmung (Art. 15, § 65)
59a. Behandlung der Stimmzettel bei weniger als 50 Abstimmenden (§ 65a)
60. Stimmabgabe in Sonderstimmbezirken (§ 66)
61. Stimmabgabe vor beweglichen Wahlvorständen (§ 67)
Briefwahl
62. Stimmabgabe durch Briefwahl (§ 69)
63. Behandlung der Wahlbriefe (§ 70)
64. Zulassung der Wahlbriefe (§ 71)
65. (aufgehoben)
Stimmvergabe bei der Wahl der Gemeinderäte und der Kreistage
66. Stimmvergabe bei Verhältniswahl (§ 75)
Stimmvergabe bei der Wahl des ersten Bürgermeisters und des Landrats
67. Stichwahl (Art. 46 Abs. 1 bis 3, § 78)
Abschnitt 6
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
Ermittlung des Ergebnisses
68. Ermittlung des Abstimmungsergebnisses durch den Wahlvorstand (§§ 79, 79a, 79b, 79c, 81, 82)
69. Zählung der Stimmberechtigten und der Wähler (§ 80)
Ungültigkeit der Stimmvergabe, Stimmenauswertung
70. Ungültigkeit der Stimmvergabe bei allen Wahlen (§ 83)
71. Ungültigkeit der Stimmvergabe bei Verhältniswahl (§ 85)
72. Stimmenauswertung bei Verhältniswahl – Beispiele – (§§ 75, 85)
73. Stimmenauswertung bei unechter Mehrheitswahl – Beispiele – (§§ 76, 86)
74. Stimmenauswertung bei der Bürgermeisterwahl – Beispiele – (§§ 77, 84)
Feststellung des Ergebnisses
75. Feststellung des Abstimmungsergebnisses durch den Wahlvorstand (§ 87)
76. Schnellmeldungen (§ 88)
77. Übersendung der Unterlagen (§ 89)
78. Vorbereitung der Feststellung des Wahlergebnisses (Art. 19 Abs. 3, § 90)
79. Feststellung, Verkündung und Bekanntmachung des abschließenden Wahlergebnisses (Art. 19 Abs. 3, § 92)
Verteilung und Zuweisung der Sitze
80. Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge bei Verhältniswahl (Art. 35, § 83 Abs. 2 Nr. 2)
81. Berechnungsverfahren für die Sitzverteilung bei Verhältniswahl (Art. 35 Abs. 2)
82. Losentscheid bei Stimmengleichheit (§ 91)
Abschnitt 7
Annahme und Ablehnung der Wahl
83. Annahme oder Ablehnung der Wahl, Ausscheiden (Art. 47 bis 49, § 95)
84. Amtshindernisse, Nachrücken der Listennachfolger (Art. 37 Abs. 2, Art. 47 Abs. 4, Art. 48, § 95)
85. Neuwahl, Nachholungswahl, Wiederholungswahl, Nachwahl (Art. 44, 46, 52, § 31 Abs. 2, § 96)
86. Beginn und Verlängerung der Amtszeit, Beauftragter (Art. 42 und 43)
Überprüfung der Wahl
87. Wahlprüfung durch die Rechtsaufsichtsbehörde (Art. 50, § 93)
88. Wahlanfechtung (Art. 51)
88a. Rechtsweg (Art. 51a)
Abschnitt 8
Kostenerstattung, Bekanntmachungen, Abstimmungsunterlagen, Statistik
89. Freistellungs- und Erstattungsanspruch, Kosten des Wahlverfahrens (Art. 53, 54)
90. Kostenerstattung durch den Landkreis (Art. 54, § 97)
91. Bekanntmachungen (§ 98), Bekanntgabe
92. Sicherung und Vernichtung der Wahlunterlagen (§§ 99 und 100)
93. Wahlstatistik (Art. 56)
Abschnitt 9
Schlussbestimmungen
94. Anlagen
95. Allgemeine Aufgaben der Aufsichtsbehörden bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen
96. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlagen
Anlage 1 (zu Nr. 22) | Wahlbenachrichtigung |
Anlage 2 (zu Nrn. 29 und 32) | Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins |
Anlage 3 (zu Nr. 27) | Beurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses |
Anlage 4 (zu Nr. 36) | Stimmzettelumschlag |
Anlage 5 (zu Nr. 36) | Wahlbriefumschlag |
Anlage 6 (zu Nr. 36) | Merkblatt für die Briefwahl |
Anlage 7 (zu Nr. 46) | Niederschrift über die Aufstellungsversammlung |
Anlage 8 (zu Nrn. 44 und 47) | Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderats |
Anlage 9 (zu Nrn. 45 und 47) | Wahlvorschlag für die Wahl des ersten Bürgermeisters |
Anlage 10 (zu Nr. 42) | Unterstützungsliste |
Anlage 11 (zu Nr. 42) | Bekanntmachung über die Eintragungsmöglichkeiten in Unterstützungslisten |
Anlage 11a (zu Nr. 47) | Erklärungen für Bewerberinnen und Bewerber |
Anlage 12 (zu Nr. 47) | Bescheinigung über die Wählbarkeit |
Anlage 12a (zu Nr. 47) | Bescheinigung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen für die Wählbarkeit |
Anlage 13 (zu Nr. 50) | Niederschrift über die Sitzung des Wahlausschusses zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderats |
Anlage 14 (zu Nr. 50) | Niederschrift über die Sitzung des Wahlausschusses zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge für die Wahl des ersten Bürgermeisters |
Anlage 15 (zu Nr. 68) | Zählliste |
Anlage 16 (zu Nr. 68) | Zählliste elektronisch |
Anlage 17 (zu Nrn. 17 und 68 bis 77) |
Wahlniederschrift – Urnenwahl – zur Wahl des Gemeinderats |
Anlage 18 (zu Nrn. 17 und 68 bis 77) |
Wahlniederschrift – Briefwahl – zur Wahl des Gemeinderats |
Anlage 19 (zu Nrn. 17 und 68 bis 77) |
Wahlniederschrift – Urnenwahl – zur Wahl des ersten Bürgermeisters |
Anlage 20 (zu Nrn. 17 und 68 bis 77) |
Wahlniederschrift – Briefwahl – zur Wahl des ersten Bürgermeisters |
Anlage 21 (zu Nr. 79) | Niederschrift über die Sitzung des Wahlausschusses zur Feststellung des Ergebnisses der Wahl des Gemeinderats |
Anlage 22 (zu Nr. 79) | Niederschrift über die Sitzung des Wahlausschusses zur Feststellung des Ergebnisses der Wahl des ersten Bürgermeisters |
Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen, Wahlrecht, Wählbarkeit
1.
1Das Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz und die Gemeinde- und Landkreiswahlordnung enthalten zum Teil Begriffe, die von denen abweichen, die für andere Wahlen gelten. 2Die am häufigsten verwendeten Begriffe sind nachstehend zusammengestellt.
1.1
ist das Gesamtgebiet der Gebietskörperschaft, deren Organe gewählt werden, also entweder das Gebiet der Gemeinde oder das Gebiet des Landkreises.
1.2
ist das genau abgegrenzte Abstimmungsgebiet innerhalb des Wahlkreises.
1.3
ist die verantwortliche Person für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl innerhalb des Wahlkreises.
1.4
ist das für die Dauer des Wahlverfahrens gebildete Gremium, das für Entscheidungen zuständig ist, die den gesamten Wahlkreis betreffen.
1.5
ist das Gremium für die Durchführung der Wahl im Stimmbezirk.
1.6
ist die vorsitzende Person im Wahlvorstand.
1.7
ist das Gremium zur Ermittlung der durch Briefwahl abgegebenen Stimmen.
1.8
ist die vorsitzende Person im Briefwahlvorstand.
1.9
ist der Zeitraum, für den der erste Bürgermeister oder der Landrat gewählt ist.
1.10
ist der Zeitraum, für den der Gemeinderat oder der Kreistag gewählt ist.
1.11
ist das Wahlverfahren, bei dem die Sitze im Gemeinderat und im Kreistag nach dem Verhältnis der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen Stimmen verteilt werden.
1.12
ist das Wahlverfahren, bei dem das zu vergebende Amt in der Reihenfolge der auf die einzelnen sich bewerbenden Personen entfallenen Stimmen zugeteilt wird.
1.13
ist die Berechtigung, an Gemeinde- und Landkreiswahlen im Wahlkreis teilzunehmen.
1.14
ist die Befugnis, das Wahlrecht tatsächlich auszuüben; es entsteht mit dem Abschluss des Wählerverzeichnisses oder sonst mit Zugang eines Wahlscheins.
1.15
ist die Stimmabgabe während der Abstimmungszeit im Abstimmungsraum bei den Gemeinde- und Landkreiswahlen; bei Art. 10 umfasst der Begriff auch sonstige Abstimmungen, z. B. beim Volksentscheid oder beim Bürgerentscheid.
1.16
ist die Ausübung des Stimmrechts sowohl im Abstimmungsraum als auch bei der Briefwahl.
1.17
ist die Kennzeichnung des Wahlvorschlags oder der Person, der die Stimme gegeben werden soll, auf dem Stimmzettel.
1.18
ist ein Kennzeichen, welches das Abstimmungsgeheimnis offensichtlich gefährdet.
1.19
ist das Stimmergebnis im Stimmbezirk.
1.20
ist das Ergebnis, das die Wahlvorstände und die Briefwahlvorstände ermitteln und feststellen.
1.21
ist das Ergebnis in allen Stimmbezirken und der Briefwahl, das der Wahlleiter ermittelt und unter dem Vorbehalt der Feststellung durch den Wahlausschuss für den Wahlkreis verkündet.
1.22
ist das Ergebnis in allen Stimmbezirken und der Briefwahl, das der Wahlausschuss für den Wahlkreis feststellt.
1.23
ist das vollständige Geburtsdatum.
2.
2.1
2.1.1
1Durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 wird klargestellt, dass das Wahlrecht am Ort des Aufenthalts besteht, der den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen darstellt. 2Das Wahlrecht setzt also nicht den Besitz einer Wohnung voraus; auch Obdachlose sind wahlberechtigt. 3Im Gegensatz dazu ist eine Anmeldung nach Melderecht nur bei Bezug einer Wohnung möglich (§ 17 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes – BMG).
4Die Anmeldung nach Melderecht begründet lediglich eine widerlegbare Vermutung, dass sich die wahlberechtigte Person dort mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen aufhält, wo sie gemeldet ist. 5Der melderechtliche Begriff der Hauptwohnung (§ 21 Abs. 1 und 2 BMG) richtet sich nach dem überwiegenden zeitlichen Aufenthalt, wogegen es kommunalwahlrechtlich auf den als Schwerpunkt der Lebensbeziehungen benutzten Aufenthaltsort ankommt. 6Dadurch werden wahlrechtlich angemessene Lösungen, z. B. auch bei Pendlern und Studierenden, ermöglicht. 7Eine streng formalisierte Anknüpfung an den zeitlich überwiegenden Aufenthalt nach Tagen und Stunden, wie es das Melderecht vorsieht, würde der besonderen Verbundenheit eines Wahlberechtigten mit seiner Gemeinde oder seinem Landkreis nicht gerecht werden.
2.1.2
1Für Personen mit nur einem gemeldeten Aufenthaltsort enthält Art. 1 Abs. 3 eine gesetzliche Vermutung, wonach der Aufenthalt mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen dort liegt, wo die Person gemeldet ist. 2Bei Personen mit mehreren gemeldeten Aufenthaltsorten wird der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen dort vermutet, wo die Person mit der Hauptwohnung gemeldet ist.
3Beide Vermutungen aufgrund der melderechtlichen Situation sind nach folgenden Gesichtspunkten widerlegbar:
4Eine vorwiegend benutzte Wohnung liegt auch dann vor, wenn sie nur in größeren Abständen aufgesucht wird (z. B. weil die wahlberechtigte Person als sog. Pendler nur alle ein bis zwei Wochen von ihrem Arbeitsort zu ihrer Familie zurückkehrt). 5Die Wohnung, von der aus eine Person ihrer Erwerbstätigkeit oder ihrer Ausbildung nachgeht, darf nicht nur gelegentlich benutzt werden, um den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu bilden.
6Wenn der Gemeinde Tatsachen bekannt werden, die die Aufenthaltsvermutung widerlegen, hat sie diese von Amts wegen zu berücksichtigen. 7Zweifel hat sie im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht zu überprüfen.
8Im Übrigen kann die Vermutung auch im Beschwerdeverfahren wegen der Richtigkeit und der Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses widerlegt werden.
2.1.3
1Ist eine wahlberechtigte Person in der Gemeinde nicht gemeldet, wird sie in das Wählerverzeichnis zunächst nicht aufgenommen. 2Sie kann nur auf Antrag oder auf fristgerecht erhobene Beschwerde (Art. 12 Abs. 3, § 15 Abs. 4) in das Wählerverzeichnis aufgenommen werden, sofern sie nachweist, dass sie am Wahltag seit mindestens zwei Monaten ununterbrochen ihren Aufenthalt in der Gemeinde hat.
2.1.4
1Aus der gesetzlichen Regelung ergibt sich, dass jemand nur in derjenigen bayerischen Gemeinde wählen darf, in der er sich seit mindestens zwei Monaten vor dem Wahltag mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen aufhält.
2Befinden sich die Räume, die jemandem zum Aufenthalt dienen, auf dem Gebiet zweier Gemeinden, ist er in der Gemeinde wahlberechtigt, in der seine Aufenthaltsräume und nicht etwa das Grundstück, auf dem die Aufenthaltsräume errichtet sind, überwiegend gelegen sind.
2.1.5
1Die Aufenthaltsvermutung dort, wo eine Person bei der Gemeinde gemeldet ist, gilt zugleich für die Landkreiswahlen. 2Einer eigenen Regelung bedarf es insoweit nicht, da über die Zugehörigkeit der Gemeinde zum Landkreis zugleich der Aufenthalt auch im Landkreis bestimmt ist.
2.1.6
1Personen, die in gemeindefreien Gebieten wohnen, sind für die Gemeindewahlen nicht wahlberechtigt, da nach Art. 1 das Wahlrecht an den Aufenthalt in einer Gemeinde gebunden ist.
2Das Wahlrecht besteht aber bei Landkreiswahlen. 3Bei der Einteilung der Stimmbezirke für die Landkreiswahlen sind auch die gemeindefreien Gebiete zu berücksichtigen. 4Die Entscheidung trifft diejenige Gemeinde, die für das gemeindefreie Gebiet als Meldebehörde zuständig ist.
2.2
2.2.1
1Wahlberechtigte Insassen von Justizvollzugsanstalten, die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, haben ihren wahlrechtlich maßgeblichen Aufenthaltsort nicht am Sitz der Haftanstalt, wenn sie in einer anderen Gemeinde ihren Schwerpunkt der Lebensbeziehungen (z. B. Familienwohnung) haben. 2Die Aufenthaltsvermutung nach Art. 1 Abs. 3 kann am Ort der Justizvollzugsanstalt nur eintreten, wenn sie sich dort gemeldet haben bzw. wenn der Leiter der Justizvollzugsanstalt der Meldebehörde die Aufnahme nach § 27 Abs. 4 Satz 2 BMG mitgeteilt hat (vgl. auch Nr. 21.3).
3Die Inhaftierten müssen sich einen Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeinde besorgen, in der sie wahlberechtigt sind.
2.2.2
1Berufssoldaten haben ihren Aufenthalt mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen im wahlrechtlichen Sinn am Garnisonsort, wenn sie nicht in einer anderen Gemeinde eine Wohnung (z. B. eine Familienwohnung) innehaben, zu der sie regelmäßig, etwa am Wochenende, zurückkehren. 2Wehrpflichtige haben dagegen ihren Aufenthalt mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen grundsätzlich nicht am Standort, sondern in der Heimatgemeinde.
2.2.3
1Bei unverheirateten Studierenden mit einer Unterkunft am Studienort ist davon auszugehen, dass sich der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in der elterlichen Wohnung als Familienwohnung befindet. 2Etwas anderes gilt, wenn sich aus besonderen Umständen ergibt, dass sie sich von ihrer Familienwohnung gelöst haben. 3Dies ist z. B. dann der Fall, wenn sie den Großteil ihrer persönlichen Habe nicht mehr im Elternhaus haben.
2.2.4
1Spätaussiedler, ihre Ehegatten und ihre Abkömmlinge sind deutsche Staatsangehörige, wenn sie eine Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 BVFG erhalten haben. 2Dies gilt nicht bei Ehegatten, die bereits vor dem 1. Januar 2005 in einen Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, aber noch keine drei Jahre im Aussiedlungsgebiet verheiratet waren. 3Dementsprechend wird hier in der Bescheinigung vermerkt, dass sie den Status im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG nicht erworben haben (vgl. § 100b Abs. 1 Satz 2 BVFG).
4Spätaussiedler sowie deren Ehegatten und Abkömmlinge, die in den Aufnahmebescheid einbezogen sind, besitzen bis zur Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 BVFG mit Einreise und Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland die Rechtsstellung als Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG. 5Diese begünstigende Behandlung als Deutscher endet, wenn der Aufnahmebescheid oder Einbeziehungsbescheid zurückgenommen oder die Bescheinigung gemäß § 15 BVFG abgelehnt wird. 6Da in diesen Fällen keine Bescheinigung nach § 15 BVFG vorliegen kann, lässt sich die Deutscheneigenschaft nur durch den Ausweis über die Rechtsstellung als Deutscher (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen – StAUrkVwV) nachweisen.
7Auf die Bestandskraft von Rücknahme- oder Ablehnungsbescheiden kommt es nicht an. 8Auch wenn gegen die Bescheide das entsprechende Rechtsmittel eingelegt wird, ist eine weitere Behandlung als Deutscher nicht mehr zulässig. 9Entsprechendes gilt, wenn die Staatsangehörigkeitsbehörde feststellt, dass es sich nicht um einen Deutschen handelt.
10Personen, die vor dem 1. August 1999 den Status nach Art. 116 Abs. 1 GG besaßen, erwarben an diesem Tag nach § 40a des Staatsangehörigkeitsgesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit.
2.2.5
1Es genügt, wenn die Person am Wahltag Unionsbürger ist.
2Die Unionsbürgerschaft ist bei ausländischen Staatsangehörigen nicht in allen Fällen identisch mit der Staatsangehörigkeit von deren Herkunftsmitgliedstaat. 3Hinweise auf den Ausschluss der Unionsbürgerschaft können grundsätzlich dem Melderegister entnommen werden. 4In Zweifelsfällen ist gegebenenfalls durch Rückfrage beim jeweiligen Konsulat zu klären, ob es sich um Unionsbürger handelt.
3.
1Nach Art. 2 ist vom Wahlrecht ausgeschlossen, wer infolge deutschen Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt. 2Die Bestimmung ist dem § 45 des Strafgesetzbuchs (StGB) angepasst. 3Nach § 45 Abs. 1 StGB verliert, wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, kraft Gesetzes für die Dauer von fünf Jahren nur die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht aber auch das aktive Wahlrecht. 4Dazu bedarf es vielmehr eines ausdrücklichen strafgerichtlichen Ausspruchs nach § 45 Abs. 5 StGB.
5Verurteilungen durch ausländische Gerichte bleiben insoweit außer Betracht.
6Die Mitteilungen in Strafsachen richten sich nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra).
4.
4.1
1Maßgeblich für die Wählbarkeit für das Amt eines Gemeinderatsmitglieds, eines Kreisrats und eines ehrenamtlichen Bürgermeisters ist nicht der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen, sondern das Innehaben einer Wohnung nach Melderecht oder, wenn jemand keine Wohnung hat, der gewöhnliche Aufenthalt im Wahlkreis.
2Durch das Anknüpfen an die Wohnung und den gewöhnlichen Aufenthalt wird sichergestellt, dass ein Ortsbezug der sich bewerbenden Person zu dem Wahlkreis, in dem sie sich zur Wahl stellt, vorhanden ist.
3Der Begriff der „Wohnung“ bestimmt sich nach Melderecht. 4Allerdings muss es sich bei der Wohnung im Wahlkreis nicht um die alleinige Wohnung oder die melderechtliche Hauptwohnung der sich bewerbenden Person handeln. 5Es genügt vielmehr, wenn die sich bewerbende Person eine melderechtliche Nebenwohnung im Wahlkreis tatsächlich inne hat.
6Der Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“ ist an das Landeswahlrecht angelehnt und bezieht sich nur auf diejenigen sich bewerbenden Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland mit keiner Wohnung gemeldet sind (z. B. Obdachlose). 7Ein solcher „gewöhnlicher Aufenthalt“ ist der Ort, den jemand auf unbestimmte Zeit als gewollten Mittelpunkt seines Lebens, seiner persönlichen Existenz wählt. 8Er setzt ein Verweilen von gewisser Dauer und Regelmäßigkeit voraus.
4.2
1Soweit die wahlrechtlichen Vorschriften vom „Verlust der Wählbarkeit“ sprechen, ist auch der Todesfall umfasst.
2Der Verlust der Wählbarkeit tritt ein als gesetzliche Nebenfolge einer Verurteilung eines deutschen Gerichts zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen eines Verbrechens (§ 45 Abs. 1 StGB) oder wenn das Gericht den Verlust der Wählbarkeit (§ 45 Abs. 2 StGB) besonders ausspricht.
4.3
4.3.1
1Der Wahlausschuss muss bei der Prüfung der Frage, ob eine sich bewerbende Person nachweisbar nicht die Gewähr dafür bietet, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern eintritt, größte Zurückhaltung üben, da sonst erfolgreiche Wahlanfechtungen zu befürchten sind und eine unrichtige Entscheidung, selbst wenn sie später im Wahlprüfungs- oder Wahlanfechtungsverfahren wieder aufgehoben würde, fortdauernde nachteilige Folgen für die betroffene sich bewerbende Person nach sich ziehen kann. 2Der Wahlausschuss sollte von folgenden Grundsätzen ausgehen: 3Dem Sinn des Gesetzes entspricht eine enge Auslegung. 4In jedem Fall müssen Tatsachen vorliegen, die den Ausschluss von der Wählbarkeit rechtfertigen; Vermutungen und Gerüchte genügen nicht. 5Für die Tatsachen müssen Beweise vorhanden sein, die einer gerichtlichen Nachprüfung standhalten. 6In Verdachtsfällen kann sich der Wahlleiter an das Landesamt für Verfassungsschutz wenden mit der Bitte um konkrete Informationen zum Extremismusbezug der jeweiligen sich bewerbenden Person (vgl. Art. 25 Abs. 1 Nr. 3 BayVSG). 7Anonyme und „vertrauliche“ Mitteilungen, deren Wahrheitsgehalt nicht nachgeprüft werden kann, dürfen nicht verwertet werden. 8Die nachgewiesenen Tatsachen müssen objektiv den Schluss rechtfertigen, dass die sich bewerbende Person keine Gewähr dafür bietet, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintritt. 9Im Zweifel muss der Wahlausschuss zugunsten der sich bewerbenden Person entscheiden.
4.3.2
1Ausländische Unionsbürger können nicht erster Bürgermeister oder Landrat werden.
2Sie können nach Art. 35 Abs. 2 GO auch nicht weitere Bürgermeister oder nach Art. 32 Abs. 2 LKrO nicht gewählter Stellvertreter des Landrats werden. 3Ebenso können sie nicht mit der weiteren Stellvertretung betraut werden (Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GO, Art. 32 Abs. 4 LKrO). 4Sie sind von diesen Ämtern deshalb ausgeschlossen, weil die Leiter oder die stellvertretenden Leiter der Verwaltung staatliche oder vom Staat übertragene Aufgaben erfüllen; dies soll Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG vorbehalten sein.
4.4
1Die entsprechende Anwendung von Art. 1 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 bedeutet, dass auch insoweit für die Wählbarkeit auf die melderechtliche Situation abzustellen ist.
2Zum berufsmäßigen Bürgermeister und zum Landrat kann auch gewählt werden, wer seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Wahlkreis hat.
4.5
4.5.1
1Neu ist, dass sich
- ein erster Bürgermeister in seiner Gemeinde als ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied,
- ein Oberbürgermeister einer kreisfreien Gemeinde als Kreisrat,
- ein Landrat in einer kreisfreien Gemeinde als ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied,
- ein Landrat als Kreisrat
auch dann bewerben kann, wenn seine Amtszeit nicht mit der Wahlzeit des zu wählenden Gemeinderats oder Kreistags übereinstimmt. 2Die früher insoweit bestehenden Wählbarkeitshindernisse sind weggefallen. 3Die gleichzeitige Ausübung der genannten Ämter wird aber durch die Amtshindernisse nach Art. 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 und 7 GO und Art. 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 5 LKrO in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ausgeschlossen.
4.5.2
1Aufgrund der Tatsache, dass eine Nebenwohnung für die Wählbarkeit genügt, wäre es möglich, dass eine Person sich in mehreren Wahlkreisen für ein gleichartiges Amt bewirbt. 2Deshalb ist in Art. 25 Abs. 3 geregelt, dass eine sich bewerbende Person bei Wahlen für ein gleichartiges Amt, die am selben Tag stattfinden, nur in einem Wahlkreis aufgestellt werden darf. 3Im Einzelnen siehe Nr. 47.4.
4.6
1Die Höchstaltersgrenze für Wahlen zum ersten Bürgermeister und Landrat beträgt 67 Jahre. 2Dies gilt erstmals für die allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen 2020.
Abschnitt 2
Wahlorgane, Beschwerdeausschuss
5.
1Das in Art. 4 Abs. 3 ausgesprochene Verbot, nach dem niemand die Tätigkeit von mehreren Wahlorganen ausüben oder in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein darf, gilt auch bei verbundenen Gemeinde- und Landkreiswahlen. 2Eine Person, die Wahlorgan oder Mitglied eines Wahlorgans der Gemeinde ist, darf nicht zugleich Wahlorgan oder Mitglied eines Wahlorgans des Landkreises sein und umgekehrt. 3Der Wahlleiter sollte deshalb der Gemeinde, der Wahlleiter für die Landkreiswahlen den betroffenen Gemeinden, mitteilen, welche Personen in den Wahlausschuss berufen wurden, damit eine Mehrfachberufung ausgeschlossen wird.
4Nach Art. 4 Abs. 3 dürfen auch zur Stellvertretung berufene Personen nicht die Tätigkeit von mehreren Wahlorganen ausüben oder in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein.
5Der Wahlausschuss entscheidet bis zum Beginn der Wahlzeit des Gemeinderats oder des Kreistags sowie bis zum Beginn der Amtszeit des ersten Bürgermeisters oder des Landrats auch über Amtshindernisse und über die Ablehnung der Übernahme des Amts (Art. 4 Abs. 5 und Art. 48 Abs. 3). 6Nach Beginn der Wahlzeit oder der Amtszeit entscheidet der Gemeinderat oder der Kreistag.
5.1
1Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 sind die Wahlorgane Organe der Gemeinde oder des Landkreises. 2Die Wahlorgane sind aber unabhängig von den übrigen Gemeinde- und Landkreisorganen und deshalb nicht an Weisungen z. B. des Gemeinderats oder des ersten Bürgermeisters gebunden. 3Da die Durchführung der Gemeinde- und Landkreiswahlen eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises ist (VGH FSt. 1986, RNr. 15), unterliegen aber die Wahlorgane der Fachaufsicht nach den allgemeinen Bestimmungen (Art. 108 ff. GO; Art. 94 ff. LKrO), soweit sich aus den wahlrechtlichen Vorschriften nichts anderes ergibt (vgl. z. B. Art. 32 Abs. 4 Satz 4). 4Eine Ersatzvornahme kann ohne vorhergehende Weisung und Androhung mit Fristsetzung durchgeführt werden. 5Voraussetzung ist lediglich, dass die Gemeinde oder der Landkreis vorher unter Setzung einer angemessenen Frist angehört worden ist und die Frist erfolglos verstrichen ist.
6In der Regel wird bereits durch eine aufsichtliche Beratung die einheitliche und ordnungsgemäße Durchführung des Wahlverfahrens erreicht werden können.
5.2
1Bei Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften sind die Aufgaben, die nach dem Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz und nach der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung den Gemeinden zugewiesen sind, von den Verwaltungsgemeinschaften zu erledigen (Art. 4 Abs. 1 VGemO). 2Auf diese Rechtslage wird in dieser Bekanntmachung in wichtigen Fällen besonders hingewiesen.
6.
6.1
6.1.1
1Der für Wahlleiter in Betracht kommende Personenkreis wurde auf alle in der Gemeinde Wahlberechtigten erweitert. 2Somit können nun auch ehemalige erste Bürgermeister oder ehemalige Gemeinderatsmitglieder, die nicht nach Art. 5 Abs. 1 Satz 4 ausgeschlossen sind, als Wahlleiter berufen werden.
3Sich bewerbende Personen, Beauftragte eines Wahlvorschlags und deren Stellvertretung sowie Personen, die eine Aufstellungsversammlung geleitet haben, können zur Vermeidung von Interessenkollisionen aber nicht Wahlleiter sein. 4Auch kann ein Bediensteter der Verwaltungsgemeinschaft nicht für mehrere Mitgliedsgemeinden Wahlleiter sein.
5Der Gemeinderat entscheidet bei der Auswahl der in Betracht kommenden Personen nach pflichtgemäßem Ermessen. 6Die Aufzählung im Gesetz stellt dabei keine zwingende Reihenfolge dar.
6.1.2
1Bei der Berufungsberatung und -entscheidung im Gemeinderat und Kreistag gelten die Bestimmungen über den Ausschluss wegen persönlicher Befangenheit nach dem Rechtsgedanken der Art. 49 Abs. 2 Nr. 2 GO nicht, da es nur um interne Organbesetzungen geht. 2Das bedeutet, dass ein Mitglied des Gemeinderats oder Kreistags bei seiner Bestellung oder bei der Bestellung eines Angehörigen zum Wahlleiter mitberaten und abstimmen darf.
6.2
1Die oben genannten Grundsätze gelten für Landkreiswahlen entsprechend. 2Dabei sind Gemeindewahlen und Landkreiswahlen jeweils getrennt für sich zu beurteilen, sodass beispielsweise ein Bewerber für den Gemeinderat Wahlleiter für Landkreiswahlen sein kann.
7.
1Die Bedeutung der Wahlvorschlagsträger bei der Bildung des Wahlausschusses ist auch dann nach der letzten Wahl zu beurteilen, wenn diese für ungültig erklärt wurde. 2Sich bewerbende Personen, Beauftragte eines Wahlvorschlags und deren Stellvertretung sowie Personen, die eine Aufstellungsversammlung geleitet haben, können zur Vermeidung einer Interessenkollision nicht Mitglieder des Wahlausschusses oder deren Stellvertretung sein. 3Gemeinde- und Landkreiswahlen sind jeweils getrennt für sich zu beurteilen.
4Als Schriftführer sollten regelmäßig Bedienstete der Gemeinde, der Verwaltungsgemeinschaft oder des Landratsamts bestellt werden. 5Sie müssen, soweit sie nicht gleichzeitig Mitglieder des Wahlausschusses sind, nicht wahlberechtigt sein. 6Zum Schriftführer kann aber auch ein Mitglied des Wahlausschusses bestellt werden.
8.
8.1
1Die Berufung der Wahlvorstände erfolgt durch den ersten Bürgermeister als laufende Angelegenheit der Wahlvorbereitung, der damit regelmäßig die Gemeindeverwaltung beauftragen wird.
2Art. 6 Abs. 2 eröffnet die Möglichkeit, Wahlvorstände auch mit Bediensteten der Gemeinde zu besetzen, die in der Gemeinde nicht wahlberechtigt sind. 3Das empfiehlt sich insbesondere für die Schriftführer. 4Dadurch sollen die in der Praxis häufig aufgetretenen Probleme, ausreichend Mitglieder aus dem Kreis der in der Gemeinde Wahlberechtigten zu finden, gelöst werden. 5Es ist jedoch erforderlich, dass die betreffenden Personen die übrigen Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllen und nicht nach Art. 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
6Die Schriftführer sind kraft Gesetzes Mitglieder der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände und damit stimmberechtigt (anders als beim Wahlausschuss).
7Sich bewerbende Personen eines Wahlvorschlags sollten nur dann in den Wahlvorstand berufen werden, wenn sonst keine ausreichende Zahl von geeigneten Wahlvorstandsmitgliedern zu gewinnen wäre. 8Sich bewerbende Personen sollten nicht zu Wahlvorstehern berufen werden.
9Bei der Gewinnung von Mitgliedern der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände sollten die Wahlvorschlagsträger und die Behörden um Benennung von geeigneten Personen gebeten werden.
10Die Vorschrift, dass bei der Berufung der Mitglieder der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände die Wahlvorschlagsträger entsprechend ihrer Bedeutung im Wahlkreis nach Möglichkeit zu berücksichtigen sind, erfordert keine Überprüfung der Zugehörigkeit zu einem Wahlvorschlagsträger.
8.2
1Sowohl bei Gemeindewahlen als auch bei Landkreiswahlen sind die Briefwahlvorstände durch die Gemeinden zu bilden. 2Die Briefwahlvorstände sind auch für eine nicht verbundene Landkreiswahl zuständig. 3Neben dem Umstand, dass die Tätigkeit der Briefwahlvorstände umfangreicher ist als die Tätigkeit der Wahlvorstände in den Stimmbezirken, sind bei der Bildung der Briefwahlvorstände insbesondere folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
- die Anzahl der voraussichtlich auf den Briefwahlvorstand entfallenden Wahlbriefe,
- die voraussichtliche Arbeitsbelastung,
- die Anzahl der einzuberufenden Beisitzer,
- die Anzahl der auszuzählenden Wahlen.
4Da die voraussichtliche Arbeitsbelastung bei isolierten Bürgermeister-/Landratswahlen geringer ist als bei allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen, kann hier im Einzelfall auch eine Zuweisungsgrenze von bis zu 1 500 Wahlbriefen angemessen sein.
5In Gemeinden mit mehreren Stimmbezirken ist auch dann ein Briefwahlvorstand zu bilden, wenn feststeht, dass weniger als 50 Wahlbriefe eingehen werden.
6Auch in Gemeinden mit nur einem Stimmbezirk wird grundsätzlich ein Briefwahlvorstand gebildet. 7Der Wahlvorstand übernimmt die Geschäfte des Briefwahlvorstands nur dann, wenn ihm diese von der Gemeinde übertragen wurden.
8.3
1Die Mitglieder des Wahlvorstands oder des Briefwahlvorstands sollten über ihre Aufgaben im Rahmen einer Einweisungsveranstaltung unterrichtet werden. 2Ausnahmsweise kann ihre Unterrichtung auch schriftlich erfolgen. 3Falls nötig, sind sie zur Teilnahme an der Einweisungsveranstaltung zu verpflichten (vgl. Art. 7 Abs. 2 Satz 3 GLKrWG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GO). 4Es empfiehlt sich, zumindest den Wahlvorstehern eine Anleitung über die Durchführung der Abstimmung und die Ergebnisermittlung zur Verfügung zu stellen. 5Die Fachverlage geben mit den Vordruckmappen solche Anleitungen heraus.
9.
1Die Bildung eines beweglichen Wahlvorstands nach § 4 kommt dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bildung eines Sonderstimmbezirks nach § 13 Abs. 2 nicht gegeben sind. 2Auch in Sonderstimmbezirken können bewegliche Wahlvorstände gebildet werden. 3Ein beweglicher Wahlvorstand soll nach § 4 Satz 1 bei einem entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich gebildet werden. 4Die Gemeinden können so flexibel und unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses von Aufwand und Nutzen agieren. 5Soweit keine beweglichen Wahlvorstände gebildet werden, können die stimmberechtigten Insassen und Beschäftigten von der Briefwahl Gebrauch machen.
10.
10.1
10.1.1
1Die Wahlehrenämter sind Ehrenämter der Gemeinde oder des Landkreises im Sinne von Art. 19 GO und Art. 13 LKrO. 2Die Mitgliedschaft in Wahlvorständen und in Briefwahlvorständen ist auch bei Landkreiswahlen ein Wahlehrenamt der Gemeinde.
3Zur Übernahme eines Wahlehrenamts sind nur Gemeindebürger und Kreisbürger als wahlberechtigte Gemeinde- oder Kreisangehörige (Art. 15 Abs. 2 GO, Art. 11 Abs. 2 LKrO) verpflichtet.
4Das Ehrenamt kann nicht mehr allein unter Hinweis auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abgelehnt werden (vgl. § 2 Nr. 3 a. F.). 5Diese Möglichkeit wurde aus Gründen der Altersdiskriminierung abgeschafft.
6Die Verpflichtung zur Übernahme eines Wahlehrenamts trifft die wahlberechtigten Personen unabhängig davon, ob sie in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind.
7Auch ausländische Unionsbürger sind unter den Voraussetzungen des Art. 1 wahlberechtigt und damit zur Übernahme von Ehrenämtern als Mitglieder von Wahlorganen (Wahlvorständen, Briefwahlvorständen, Wahlausschuss) verpflichtet, es sei denn, sie sind nach Art. 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen.
8Bei Polizeivollzugsbeamten und Angehörigen des IuK-Betriebspersonals der Polizei liegt in der Regel ein wichtiger Grund für die Ablehnung des Ehrenamts vor. 9Auf die Bekanntmachung des StMI über die Übernahme von Ehrenämtern durch Angehörige des öffentlichen Dienstes bei bevorstehenden Wahlen in der jeweils geltenden Fassung wird verwiesen.
10Die Entscheidung, ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung des Ehrenamts vorliegt und ob gegebenenfalls ein Ordnungsgeld verhängt wird, wird insbesondere bei den Mitgliedern der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände vor allem in größeren Gemeinden als laufende Angelegenheit in die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters fallen, der damit regelmäßig die Verwaltung beauftragen wird.
10.1.2
1Die Verpflichtung von Gemeindebediensteten, die in der Gemeinde nicht wahlberechtigt sind, zur Mitarbeit im Wahlvorstand (vgl. Art. 6 Abs. 2) beurteilt sich nach dienst- oder arbeitsrechtlichen Regelungen. 2Gemeindebedienstete können unter Umständen hauptamtlich oder arbeitsvertraglich zur Mitarbeit im Wahlvorstand verpflichtet sein; für Beamte kommt auch die Anordnung einer Nebentätigkeit (Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes) in Betracht. 3Soweit die Gemeindebediensteten dienst- oder arbeitsrechtlich tätig sind, nehmen sie kein Ehrenamt wahr.
4Für Gemeindebedienstete ist die dienstliche Verpflichtung bei Wahlen am Dienstort ein wichtiger Grund nach Art. 19 Abs. 1 GO für die Ablehnung des Ehrenamts der Wohnsitzgemeinde. 5Bei sich widersprechenden Inanspruchnahmen sollten sich die beteiligten Gemeinden jedoch absprechen.
10.2
1Für die bei der Wahl ehrenamtlich Tätigen kann die Gemeinde bzw. der Landkreis eine angemessene Entschädigung (sog. Erfrischungsgeld) vorsehen. 2Es ist nicht erforderlich, dass die Festsetzung durch Satzung erfolgt. 3Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe eine Entschädigung gewährt wird, stellt aber in aller Regel keine laufende Angelegenheit dar. 4Zuständig ist daher der Gemeinderat bzw. der Kreistag oder ein entsprechender Ausschuss.
5Bevor eine entsprechende Regelung für die gemeindlichen Wahlorgane getroffen wird, sollten sich die Gemeinden mit dem Landkreis ins Benehmen setzen, weil der Landkreis bei verbundenen Wahlen die Kosten zur Hälfte zu tragen hat (siehe Art. 54 Abs. 3).
6Da die in den Wahlorganen tätigen Gemeindebürger ein Ehrenamt wahrnehmen und auch nur der Anschein vermieden werden muss, dass sie bei ihrer Amtsführung für persönliche Vorteile empfänglich seien (vgl. Art. 7 Abs. 2 Satz 1), dürfen sie von Abstimmenden keine Spenden erbitten oder annehmen, also z. B. keine Spendenkörbchen aufstellen.
11.
1Die Einberufung sollte gegen Empfangsnachweis geschehen, um Problemen hinsichtlich der ordnungsgemäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit vorzubeugen.
2Bei der Einberufung des Briefwahlvorstands hat die Gemeinde zu berücksichtigen, dass der Briefwahlvorstand mit dem Zählen und dem Öffnen der Wahlbriefe rechtzeitig vor dem Ende der Abstimmungszeit beginnen muss. 3Der Zeitpunkt für das Zusammentreten der Briefwahlvorstände, den die Gemeinde sinnvollerweise in der Einberufung festsetzt, sollte sich nach der Anzahl der auszuwertenden Wahlbriefe richten.
4Da die Wahlorgane auch für die Stichwahl zuständig sind (§ 78 Abs. 2), kann es sich empfehlen, sie bei der Einberufung auch bereits für eine mögliche Stichwahl einzuberufen. 5Soweit für die Stichwahl eine geringere Besetzung der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände ausreicht, können einzelne Mitglieder abberufen werden.
12.
1Bei der Zahl der zu berufenden Beisitzer hat die Gemeinde zu berücksichtigen, dass sich die Mitglieder abwechseln können, ohne dass die Mindestbesetzung gefährdet wird. 2Es empfiehlt sich daher, mehr als die vorgeschriebene Mindestzahl von drei Beisitzern zu berufen. 3Eine Höchstzahl für die Beisitzer ist nicht vorgeschrieben.
13.
1Die Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung der Aufgaben und zur Verschwiegenheit über die bei der Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten trifft in gleicher Weise ehrenamtlich Tätige wie Gemeindebedienstete. 2Die Hinweise auf diese Verpflichtung gibt der Wahlleiter für den Wahlausschuss, der Wahlvorsteher oder der Briefwahlvorsteher für die Wahlvorstände oder die Briefwahlvorstände.
3Die Mitglieder der Wahlorgane dürfen Erkenntnisse aus dem Wählerverzeichnis nicht über dessen Zweckbindung hinaus verwerten. 4Es dürfen keine Auskünfte darüber gegeben werden, wer an der Wahl teilgenommen oder nicht teilgenommen hat. 5Die Aufforderung an Nichtwähler zur Wahlteilnahme wäre ebenso wie die Aufforderung, eine bestimmte Partei oder Wählergruppe zu wählen, ein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3.
6Durch die Verweisungen auf Art. 20 GO und Art. 14 LKrO in Art. 7 Abs. 2 Satz 3 wird klargestellt, dass bei Pflichtverstößen ein Ordnungsgeld verhängt werden kann.
14.
1Bei Bedarf stellt die Gemeinde dem Wahlvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung. 2Da diese nicht dem Wahlvorstand angehören, dürfen sie bei der Ermittlung des Wahlergebnisses nicht mitwirken. 3Die Bestimmungen über die Entschädigung in Art. 7 Abs. 3 und den Freistellungs- und Erstattungsanspruch in Art. 53 gelten für sie nicht. 4Arbeits- oder dienstrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
5Hilfskräfte im Sinne des § 8 sind z. B. Personen, die ausschließlich für die Ausgabe der Stimmzettel eingeteilt sind. 6Dazu gehören nicht Gemeindebedienstete, die Aufgaben der Gemeinde erledigen, wie z. B. Beschäftigte des Bauhofs, die für die Ausstattung der Wahlräume mit Wahlzellen, Tischen und Urnen eingesetzt werden.
15.
1Die Regelungen über den Ausschluss der Öffentlichkeit entsprechen denen in Art. 52 Abs. 2 und 3 GO und Art. 46 Abs. 2 und 3 LKrO. 2Auf die Kommentierungen zu diesen Vorschriften kann zurückgegriffen werden.
16.
1Innerhalb des Abstimmungsraums ist es die Aufgabe des Wahlvorstands, eine unzulässige Beeinflussung der Abstimmenden zu verhindern. 2Welcher Bereich als „unmittelbar vor dem Zugang des Gebäudes“ anzusehen ist, hängt von den örtlichen Gegebenheiten des Einzelfalls ab. 3Ein Bereich von etwa zehn Metern wird jedoch in der Regel mindestens einzuhalten sein. 4Der Wahlvorstand kann im Bedarfsfall polizeiliche Unterstützung anfordern.
17.
Für jede Wahl ist eine gesonderte Niederschrift zu fertigen, bei allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen sind dies also in der Regel insgesamt vier.
18.
1Der Beschwerdeausschuss kann sowohl bei Gemeinderats- und Kreistagswahlen als auch bei Bürgermeister- und Landratswahlen angerufen werden (Art. 45 Abs. 1 Satz 1).
2Der Wahlleiter selbst hat nicht die Möglichkeit, den Beschwerdeausschuss anzurufen. 3Ebenso wenig können Parteien oder Wählergruppen die nach ihrer Meinung rechtswidrige Zulassung eines anderen Wahlvorschlags überprüfen lassen.
4Die Bekanntgabe von Ort und Zeit der Sitzungen des Beschwerdeausschusses kann auch in regelmäßig erscheinenden Druckwerken im betroffenen Wahlkreis, z. B. in Zeitungen, erfolgen; § 98 gilt hier nicht.
5Eine förmliche Zustellung der Entscheidungen des Beschwerdeausschusses ist nicht erforderlich, da eine Frist nicht in Gang gesetzt wird.
Abschnitt 3
Vorbereitung der Wahl
Stimmbezirke, Wählerverzeichnisse
19.
19.1
1Die Bildung der Stimmbezirke obliegt der Gemeinde auch dann, wenn verbundene Wahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlen) oder auch nur Landkreiswahlen durchzuführen sind. 2Bei der Ermittlung einer Mindestgröße für die Stimmbezirke sind neben Art. 11 Abs. 3 Satz 2 und § 13 Abs. 1 zur Wahrung des Wahlgeheimnisses die zu erwartende Wahlbeteiligung und der Briefwähleranteil zu berücksichtigen; je nach den örtlichen Verhältnissen kann eine Zahl von mindestens 150 Wahlberechtigten als Orientierung dienen.
3Die Bildung der Stimmbezirke stellt eine laufende Angelegenheit im Sinne des Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO dar, die der erste Bürgermeister auf die Verwaltung übertragen kann. 4Soweit Gemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft angehören, bildet die Verwaltungsgemeinschaft die Stimmbezirke für die Mitgliedsgemeinden.
5Befinden sich im Stimmbezirk Gemeinschaftsunterkünfte der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Bayerischen Polizei, sollen die Wahlberechtigten nach festen Abgrenzungsmerkmalen (z. B. alphabetisch oder nach Organisationseinheiten) auf mehrere Stimmbezirke verteilt werden, damit aus den Wahlergebnissen nicht auf die politische Einstellung dieser Bevölkerungskreise geschlossen werden kann.
19.2
1Ein Sonderstimmbezirk soll nach § 13 Abs. 2 Satz 1 bei einem entsprechenden Bedürfnis gebildet werden. 2Er sollte zur Wahrung des Wahlgeheimnisses nicht weniger als 70 Wahlberechtigte umfassen. 3Sind die Voraussetzungen für die Bildung eines Sonderstimmbezirks für die Einrichtung nicht gegeben, hat die Gemeinde zu prüfen, ob bewegliche Wahlvorstände einzurichten sind (vgl. Nr. 9).
20.
20.1
1Wegen des Umfangs der damit verbundenen Arbeiten sollte bereits einige Zeit vor dem Stichtag (§ 15 Abs. 1) mit den Vorbereitungen für die Anlegung der Wählerverzeichnisse begonnen werden. 2Dabei ist besonders darauf zu achten, dass alle bis zum Stichtag eingetretenen Änderungen (Zuzug neuer Wahlberechtigter, Wegzug oder Tod von Wahlberechtigten, Ausschluss vom Wahlrecht, Wiederaufleben des Wahlrechts, Wegfall von Ausschlussgründen) laufend berücksichtigt werden, damit das Wählerverzeichnis zum Stichtag nach dem neuesten Stand angelegt werden kann. 3Solche Änderungen bis zum Stichtag sind von der Gemeinde von Amts wegen auch ohne besonderen Antrag zu berücksichtigen.
20.2
1Die gesetzliche Aufenthaltsvermutung des Art. 1 Abs. 3 bezieht sich auch auf den Tag des Ein- oder Auszugs, der bei der Meldebehörde gespeichert ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 13 BMG). 2Das Wahlrecht muss aber nach den Verhältnissen am Wahltag beurteilt werden.
3Ist der Gemeinde bekannt, dass eine Person ihren Schwerpunkt der Lebensbeziehungen nicht im Wahlkreis hat, wird diese Person nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen.
4Verlegt die wahlberechtigte Person den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen vor dem Stichtag, aber innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag in eine andere Gemeinde, gilt
- für die Gemeindewahlen:
Die Person wird in der Zuzugsgemeinde nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen, da sie das Wahlrecht in der Zuzugsgemeinde noch nicht erworben hat. Die Zuzugsgemeinde hat die Wegzugsgemeinde unverzüglich über den Zuzug zu unterrichten; die Wegzugsgemeinde hat die wahlberechtigte Person in ihrem Wählerverzeichnis nicht mehr aufzunehmen oder zu streichen, da dort kein Wahlrecht mehr besteht.
- für die Landkreiswahlen:
Zieht die Person in eine andere Gemeinde innerhalb desselben Landkreises, bleibt sie wahlberechtigt. Sie wird in das Wählerverzeichnis der Zuzugsgemeinde von Amts wegen nur für die Landkreiswahlen eingetragen.
20.3
1Bevor eine Person in ein gemeinsames Wählerverzeichnis (§ 14 Abs. 2) eingetragen wird, ist für die Gemeindewahlen einerseits und für die Landkreiswahlen andererseits getrennt zu prüfen, ob sie voraussichtlich am Wahltag die Voraussetzungen des Stimmrechts erfüllen wird oder ob sie vom Stimmrecht ausgeschlossen ist. 2Besteht das Stimmrecht nur für die Landkreiswahlen, nicht aber für die Gemeindewahlen, sind die entsprechenden Spalten im Wählerverzeichnis für die Vermerke über die Stimmabgabe durchzustreichen; in der Spalte Bemerkungen ist zu vermerken, dass kein Stimmrecht für die Gemeindewahlen besteht.
20.4
1Für Sonderstimmbezirke wird kein Wählerverzeichnis angelegt. 2Die Patienten oder die Bewohner und das Personal von Einrichtungen, für die Sonderstimmbezirke gebildet wurden, werden in den Wählerverzeichnissen der allgemeinen Stimmbezirke geführt und erhalten gegebenenfalls auf Antrag einen Wahlschein.
21.
21.1
1Bei Landkreiswahlen verliert eine wahlberechtigte Person ihr Wahlrecht bei einem Umzug in eine andere Gemeinde desselben Landkreises nicht. 2Art. 19 Abs. 2 Satz 4 ist hier nicht anwendbar, da die Person wegen des nur kreisinternen Umzuges innerhalb des Wahlkreises bleibt. 3Verlegt die Person den Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis in eine andere Gemeinde, ist sie bei der Zuzugsgemeinde nur auf Antrag einzutragen (vgl. § 15 Abs. 3 Satz 1). 4Wird sie im Wählerverzeichnis der Zuzugsgemeinde eingetragen, ist sie aus dem Wählerverzeichnis der Wegzugsgemeinde zu streichen (vgl. § 15 Abs. 3 Satz 4), andernfalls bleibt sie dort eingetragen. 5Der neue § 15 Abs. 3 Satz 2 bestimmt, dass eine Eintragung in das Wählerverzeichnis der Zuzugsgemeinde nicht mehr möglich ist, wenn die Person von der Wegzugsgemeinde bereits einen Wahlschein erhalten hat (vgl. § 15 Abs. 3 Satz 2). 6Damit soll verhindert werden, dass die Person bei der Landkreiswahl doppelt wählt.
21.2
Unter die Bestimmung des § 15 Abs. 4 fallen z. B. Wahlberechtigte, die nicht der Meldepflicht unterliegen, weil sie keine Wohnung bezogen haben, oder die zwar meldepflichtig sind, sich aber nicht gemeldet haben.
21.3
Die Regelung über die Eintragung auf Antrag der Wahlberechtigten in Justizvollzugsanstalten oder entsprechenden Einrichtungen betrifft nur solche Insassen, die für keine andere Wohnung gemeldet sind und deren Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt nur von kurzer Dauer ist (vgl. auch Nr. 2.2.1 und § 27 Abs. 4 Satz 2 BMG).
21.4
1Der Antrag muss innerhalb der Frist mit den vollständigen Angaben eingereicht werden. 2Bei Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft müssen Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis rechtzeitig bei der Verwaltungsgemeinschaft eingereicht werden. 3Nach Ablauf der Antragsfrist besteht noch die Möglichkeit, unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 einen Wahlschein zu beantragen.
4Die Schriftform erfordert eine persönliche und handschriftliche Unterzeichnung durch den Antragsteller oder in den Fällen des § 15 Abs. 8 durch die Hilfsperson; Bevollmächtigung ist nicht zulässig. 5Ein persönliches Erscheinen des Antragstellers bei der Gemeinde ist nicht erforderlich. 6Die Antragstellung zur Niederschrift muss während der Parteiverkehrszeiten, nicht während der allgemeinen Dienststunden, sichergestellt werden.
21.5
1Wird einem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nicht stattgegeben, ist unverzüglich, spätestens bis zum Ende der Einsichtsfrist, ein förmlicher Ablehnungsbescheid zu erlassen. 2Dem Ablehnungsbescheid ist eine Rechtsbehelfsbelehrung nach Art. 12 Abs. 3 beizufügen.
22.
1Die Wahlbenachrichtigung darf das Geburtsdatum der wahlberechtigten Person grundsätzlich nicht enthalten. 2Damit Personen gleichen Namens (Vor- und Familiennamen) und gleicher Anschrift aber die für sie nach der Nummer des Wählerverzeichnisses zutreffende Wahlbenachrichtigung erhalten, kann bei der Benachrichtigung solcher Personen mit dem Familiennamen die zusätzliche Kennzeichnung „sen.“ beziehungsweise „jun.“ oder die Angabe des Geburtsjahres oder des Tages und des Monats der Geburt als Ordnungsbezeichnung ausgedruckt werden. 3Eine Versendung der Wahlbenachrichtigung im verschlossenen Umschlag ist nicht erforderlich.
4Bei einer nachträglichen Eintragung in das Wählerverzeichnis, z. B. aufgrund rechtzeitig eingereichter Anträge oder Beschwerden, denen stattgegeben wird, erhalten diese Wahlberechtigten ebenfalls eine Wahlbenachrichtigung.
23.
1Die Bekanntmachung sollte insbesondere auch im Einwohnermeldeamt angeschlagen werden. 2Sie ist spätestens am 24. Tag vor dem Wahltag zu erlassen.
24.
1Die Wählerverzeichnisse werden nicht zur öffentlichen Einsicht ausgelegt. 2Wie bei Bundes- und Landeswahlen haben die Wahlberechtigten grundsätzlich nur das Recht auf Überprüfung der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis gespeicherten Daten. 3Nur wenn Wahlberechtigte Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann, dürfen diese auch Daten von anderen Personen überprüfen. 4Bloße Vermutungen oder Individualinteressen des Einsichtsbegehrenden sind nicht ausreichend. 5Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten anderer Personen, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach dem Meldegesetz eingetragen ist.
24.1
1Allgemeine Dienststunden sind nicht nur die Parteiverkehrszeiten, sondern die Zeiten, in denen die Bediensteten der Gemeinde regelmäßig anwesend sind. 2An Samstagen, Sonn- und Feiertagen muss die Einsicht nicht ermöglicht werden.
3Bei Verwaltungsgemeinschaften sind die Wählerverzeichnisse grundsätzlich bei der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft zur Einsicht bereitzuhalten. 4Die Verwaltungsgemeinschaft ist aber nicht gehindert, die Wählerverzeichnisse zusätzlich bei den Mitgliedsgemeinden zur Einsicht bereitzuhalten, wenn sie dort Dienststunden abhält.
24.2
Kopien oder Auszüge aus dem Wählerverzeichnis dürfen die Geburtsdaten der Wahlberechtigten nicht enthalten.
24.3
1Nach § 50 Abs. 1 BMG darf die Meldebehörde Wahlvorschlagsträgern in Zusammenhang mit Wahlen (z. B. zu Zwecken der Wahlwerbung) in den sechs der Stimmabgabe vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen. 2Für deren Zusammensetzung ist ausschließlich das Lebensalter der Betroffenen bestimmend. 3Alle anderen Auswahlkriterien für die Zusammensetzung der Gruppe wie etwa Geschlecht oder Staatsangehörigkeit sind nicht zulässig.
25.
1Die Beschwerde kann auch durch einen Bevollmächtigten eingelegt werden. 2Die Beschwerde ist auch ohne vorherige Einsicht in das Wählerverzeichnis zulässig.
3Die in § 19 Abs. 4 erwähnte Beschwerde an die Rechtsaufsichtsbehörde steht nur derjenigen Person zu, die durch die Entscheidung erstmalig beschwert ist, z. B. weil sie aufgrund einer Beschwerde eines anderen im Wählerverzeichnis gestrichen wurde.
26.
26.1
26.1.1
1Eine nach dem Stichtag umgezogene wahlberechtigte Person kann im bisherigen Stimmbezirk wählen. 2Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Wahlscheins vor, kann sie von der Briefwahl Gebrauch machen oder mit dem Wahlschein in einem beliebigen Stimmbezirk der Gemeinde wählen. 3Für die Unterrichtung über diese Regelung bei der Anmeldung wird die Aushändigung eines Merkblatts empfohlen. 4Eine Aufnahme in das Wählerverzeichnis des neuen Stimmbezirks ist auch auf Antrag nicht zulässig.
26.1.2
26.1.2.1
1Verlegt eine wahlberechtigte Person, die von Amts wegen in das Wählerverzeichnis der Wegzugsgemeinde einzutragen ist, den Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen nach dem Stichtag in eine andere Gemeinde desselben Landkreises, verliert sie hinsichtlich der Gemeindewahlen das Wahlrecht in der Wegzugsgemeinde und erwirbt das Wahlrecht in der Zuzugsgemeinde wegen des zu kurzen Aufenthalts noch nicht. 2Die Zuzugsgemeinde hat die Wegzugsgemeinde unverzüglich über den Zuzug zu unterrichten; die Wegzugsgemeinde hat die wahlberechtigte Person in ihrem Wählerverzeichnis nicht mehr aufzunehmen oder zu streichen, da dort kein Wahlrecht mehr besteht. 3Hat die Person aber bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen von der Wegzugsgemeinde erhalten, hat diese das Wählerverzeichnis mit einem Vermerk zu versehen, wonach die vor dem Verlust des Stimmrechts durch Briefwahl abgegebene Stimme nach Art. 19 Abs. 2 Satz 4 gültig ist.
26.1.2.2
1Verlegt eine wahlberechtigte Person den Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen nach dem Stichtag in eine andere Gemeinde desselben Landkreises, bleibt sie für die Landkreiswahlen wahlberechtigt. 2Art. 19 Abs. 2 Satz 4 ist hier nicht anwendbar, da die Person wegen des nur kreisinternen Umzuges innerhalb des Wahlkreises bleibt. 3Meldet sie sich nach dem Stichtag und vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde der Zuzugsgemeinde an, wird sie in das Wählerverzeichnis der Zuzugsgemeinde für die Landkreiswahlen nur auf Antrag eingetragen. 4Wird sie im Wählerverzeichnis der Zuzugsgemeinde eingetragen, ist sie aus dem Wählerverzeichnis der Wegzugsgemeinde zu streichen (vgl. § 15 Abs. 3 Satz 4). 5Der neue § 15 Abs. 3 Satz 2 bestimmt, dass eine Eintragung in das Wählerverzeichnis der Zuzugsgemeinde nicht mehr möglich ist, wenn die Person von der Wegzugsgemeinde bereits einen Wahlschein erhalten hat (vgl. § 15 Abs. 3 Satz 2; Nr. 21.1). 6Für die Unterrichtung über diese Regelung bei der Anmeldung wird die Aushändigung eines Merkblatts empfohlen.
7Teilt die Zuzugsgemeinde der Wegzugsgemeinde lediglich eine Anmeldung mit Angaben über einen Einzug nach dem Stichtag, nicht aber über die Eintragung in das Wählerverzeichnis mit, darf die Person von der Wegzugsgemeinde nur für die Gemeindewahlen, jedoch nicht für die Landkreiswahlen aus dem Wählerverzeichnis gestrichen werden. 8Eine Streichung für die Landkreiswahlen aus dem Wählerverzeichnis der Wegzugsgemeinde ist erst dann zulässig, wenn die Zuzugsgemeinde der Wegzugsgemeinde die Aufnahme in ihr Wählerverzeichnis mitgeteilt hat.
9Verlegt eine Person den Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen durch den Einzug vor dem Stichtag, meldet sich aber erst nach dem Stichtag an, wird sie in der Zuzugsgemeinde von Amts wegen in das Wählerverzeichnis bezüglich der Landkreiswahlen aufgenommen, da aufgrund der Meldung vermutet wird, dass der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen bereits am Stichtag in der Zuzugsgemeinde lag.
10Die Regelung in § 15 Abs. 3 gilt sowohl für verbundene als auch für nicht verbundene Landkreiswahlen.
26.2
1Wählerverzeichnisse können auch nach Beginn der Einsichtsfrist bis zu ihrem Abschluss ohne besondere Voraussetzungen, also auch ohne Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis oder Beschwerde wegen der Richtigkeit oder der Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses von Amts wegen berichtigt werden.
2Ist eine wahlberechtigte Person in das Wählerverzeichnis der Zuzugsgemeinde aufgenommen worden, die Streichung im Wählerverzeichnis der Wegzugsgemeinde aber bisher unterblieben, kann die Streichung im Wählerverzeichnis nachgeholt werden.
26.3
1Nach Abschluss der Wählerverzeichnisse sind Berichtigungen nur noch bei offensichtlicher Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit zulässig.
2Offensichtlich ist die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit, wenn sie vernünftigerweise nicht angezweifelt werden kann. 2Hierunter fallen z. B. die falsche Schreibweise von Familiennamen und Vornamen, falsche Adressenangaben, Versagen technischer Übertragungsvorrichtungen (eine wahlberechtigte Person wurde z. B. durch ein technisches Versagen versehentlich nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen oder irrtümlich aufgenommen), zwischenzeitlicher Erwerb oder Verlust der Unionsbürgerschaft (Nachweis durch Staatsangehörigkeitsurkunden), Änderung von Angaben zur Person aufgrund von vorgelegten Personenstandsurkunden und die Streichung von Doppeleintragungen. 3Hinweise hierfür werden sich auch aus nichtzustellbaren Wahlbenachrichtigungen ergeben. 4Der urkundlich nachgewiesene Tod eines Wahlberechtigten oder der Wegfall des Wahlrechts (z. B. gerichtliches Urteil mit Rechtskraftvermerk, Wegzug aus dem Wahlkreis) führt ebenso zur offensichtlichen Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses.
5Die Abschlussbeurkundung des Wählerverzeichnisses ist in diesen Fällen entsprechend zu berichtigen. 6Ist das Wählerverzeichnis bereits dem Wahlvorstand übergeben worden und wird die offensichtliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit erst am Wahltag bei Erscheinen der abstimmenden Person im Abstimmungsraum bemerkt, muss der Wahlvorsteher nach Rücksprache mit der Gemeinde und auf deren ausdrückliche Anweisung das Wählerverzeichnis und die Abschlussbeurkundung ggf. berichtigen.
7Hat eine Person, die am Wahltag das Wahlrecht nicht mehr besitzt, weil sie z. B. weggezogen oder verstorben ist, bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen erhalten, ist der Wahlschein für ungültig zu erklären und in die Liste der für ungültig erklärten Wahlscheine aufzunehmen; die Person ist zudem im Wählerverzeichnis zu streichen. 8Eine Stimmabgabe im Abstimmungsraum ist nicht mehr zulässig oder möglich. 9Da eine durch Briefwahl vor dem Verlust des Wahlrechts abgegebene Stimme nach Art. 19 Abs. 2 Satz 4 aber gültig ist, sind das Wählerverzeichnis und die Liste der für ungültig erklärten Wahlscheine mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 2). 10Da ausgenommen in den Todesfällen regelmäßig nicht feststellbar ist, wann das Stimmrecht ausgeübt wurde, ist zugunsten des Briefwählers zu vermuten, dass die Stimme vor dem Verlust des Wahlrechts abgegeben wurde.
11Ist eine wahlberechtigte Person in das Wählerverzeichnis der Zuzugsgemeinde aufgenommen worden, die Streichung im Wählerverzeichnis der Wegzugsgemeinde aber bisher unterblieben, kann die Streichung auch noch nach Abschluss des Wählerverzeichnisses nachgeholt werden.
26.4
1Wird aufgrund einer Beschwerde entschieden, dass eine wahlberechtigte Person in das Wählerverzeichnis einzutragen ist, wird sie nachgetragen. 2Wird entschieden, dass eine eingetragene Person nicht stimmberechtigt ist, ist sie zu streichen.
3Wird einer Beschwerde stattgegeben und ist die beschwerte Person in einer anderen Gemeinde gemeldet, hat die Gemeinde diesen Sachverhalt der anderen Gemeinde mitzuteilen; diese hat gegebenenfalls ihrerseits das Wählerverzeichnis zu berichtigen.
27.
1Die Wählerverzeichnisse sind zweckmäßigerweise am Freitag vor dem Wahltag um 15 Uhr abzuschließen, da zu diesem Zeitpunkt (von den Ausnahmen in den Fällen des § 23 Abs. 3 abgesehen) die Antragsfrist für die Ausstellung von Wahlscheinen endet. 2Damit kann die Berichtigung der Wählerverzeichnisse und der Abschlussbeurkundungen weitgehend vermieden werden.
3Für die Stichwahl ist das Wählerverzeichnis erneut abzuschließen.
Erteilung der Wahlscheine
28.
Eine wahlberechtigte Person, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, ohne begründen und glaubhaft machen zu müssen, dass sie verhindert ist, in diesem Stimmbezirk abzustimmen.
29.
1Der Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins muss nicht mit dem auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung übersandten Vordruck gestellt werden. 2Auch ein einfacher Brief oder eine schriftformersetzende Antragstellung genügen, wenn die in § 23 Abs. 1 Satz 4 genannten Angaben enthalten sind. 3Bei elektronischer Antragstellung ist eine qualifizierte elektronische Signatur nicht erforderlich.
4Ob die Stimmabgabe in einem Stimmbezirk oder durch Briefwahl erfolgen soll, muss sich aus dem Antrag nicht ergeben.
5Bei schriftlicher Antragstellung hat der Antragsteller die Portokosten zu tragen. 6Nicht freigemachte Anträge sind von den Wahlbehörden anzunehmen; sie können die dafür verauslagten Portokosten von den Absendern zurückverlangen.
7Die schriftliche gesonderte Vollmacht, die vorzulegen ist, wenn jemand den Antrag für einen anderen stellt, ist auch bei mündlicher oder elektronischer Antragstellung erforderlich. 8Die Vollmacht muss für den Einzelfall ausgestellt sein; sie darf keine Sammelvollmacht sein. 9Jede wahlberechtigte Person muss ihre Vollmacht gesondert erteilen; eine Vollmachterteilung durch mehrere Wahlberechtigte in Form von Unterschriften auf einer Liste genügt nicht als Nachweis der Bevollmächtigung.
30.
1Wahlscheine für Briefwähler sollen erteilt werden, sobald die Stimmzettel vorliegen.
2Dem Wahlschein sind stets Briefwahlunterlagen beizufügen. 2Eine Ausnahme gilt nur für die Wahl in einem Sonderstimmbezirk oder vor einem beweglichen Wahlvorstand. 3Wer dort wählen will, erhält allein den Wahlschein.
4Bei Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft stellt die Verwaltungsgemeinschaft die Wahlscheine aus.
5Auch bei verbundenen Gemeinde- und Landkreiswahlen erhalten Briefwähler jeweils nur einen Wahlschein, einen Wahlbriefumschlag, einen Stimmzettelumschlag und ein Merkblatt.
31.
1Das Wahlscheinverzeichnis wird dem Briefwahlvorstand nicht übergeben. 2Stattdessen erhält er gegebenenfalls ein Verzeichnis der insgesamt oder teilweise für ungültig erklärten Wahlscheine. 3Entsprechendes gilt für den Wahlvorstand in Gemeinden, die nur einen Stimmbezirk bilden, dessen Wahlvorstand mit der Übernahme der Geschäfte des Briefwahlvorstands beauftragt wurde.
32.
1Die Gemeinden haben nach eigenen Erfahrungen und nach den örtlichen Gegebenheiten auf eine möglichst kostengünstige Wahlbriefbeförderung zu achten. 2Die Übermittlung des Wahlscheins und der für die Briefwahl erforderlichen Unterlagen kann auch durch gemeindliche Arbeitskräfte erfolgen, wenn Missbräuche durch geeignete Maßnahmen der Gemeinde ausgeschlossen werden. 3Dazu dient insbesondere, dass die Unterlagen nur in verschlossenem Umschlag übermittelt und in den Briefkasten eingeworfen werden und dass es den Arbeitskräften der Gemeinde verboten wird, die von den wählenden Personen ausgefüllten Wahlbriefe wieder mitzunehmen.
4Wenn davon auszugehen ist, dass der Wahlbrief aus dem Ausland zurückgesandt werden soll, sind Wahlbriefumschläge nicht freizumachen. 5Im Übrigen sind unfrei eingesandte Wahlbriefe in jedem Fall von der Gemeinde anzunehmen.
6In den Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 4 ist die Kontrollmitteilung gleichzeitig mit den Briefwahlunterlagen an die Wohnanschrift zu versenden. 7Im Falle einer missbräuchlichen Beantragung durch eine dritte Person kann die wahlberechtigte Person nach Erhalt dieser Kontrollmitteilung gegenüber der Gemeinde bzw. Verwaltungsgemeinschaft glaubhaft machen, dass ihr der Wahlschein nicht zugegangen ist, woraufhin ihr die Gemeinde bzw. Verwaltungsgemeinschaft gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 einen neuen Wahlschein erteilen kann. 8Der zuerst ausgestellte Wahlschein ist gemäß § 28 Abs. 4 Satz 3 für ungültig zu erklären.
9Die schriftliche Vollmacht zur Aushändigung von Wahlunterlagen muss für den Einzelfall ausgestellt sein; sie darf keine Sammelvollmacht sein. 10Jede wahlberechtigte Person muss ihre Vollmacht gesondert erteilen; eine Vollmachterteilung durch mehrere Wahlberechtigte in Form von Unterschriften auf einer Liste genügt nicht als Nachweis der Bevollmächtigung. 11Auch wenn die Vollmacht mit dem Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins verbunden wird, muss sie gesondert zur Antragstellung unterschrieben werden.
12Um Missbräuchen zu begegnen, darf eine bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten, was sie vor Aushändigung der Unterlagen schriftlich versichern muss. 13Für den Fall, dass die Versicherung vor einer Aushändigung nicht mit dem mit der Wahlbenachrichtigung übersandten Vordruck erfolgen kann, sollen diesem Vordruck entsprechende Erklärungsvordrucke bereitgehalten werden.
14Darüber hinaus ist die Vorgabe, dass eine Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten darf, durch geeignete Vorkehrungen (z. B. Anlegen von Listen) sicherzustellen.
33.
1Hat eine Person, die am Wahltag das Wahlrecht nicht mehr besitzt, weil sie z. B. weggezogen oder verstorben ist, bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen erhalten, ist der Wahlschein für ungültig zu erklären und in die Liste der für ungültig erklärten Wahlscheine aufzunehmen; die Person ist zudem im Wählerverzeichnis zu streichen. 2Da eine durch Briefwahl vor dem Verlust des Wahlrechts abgegebene Stimme nach Art. 19 Abs. 2 Satz 4 aber gültig ist, sind das Wählerverzeichnis und die Liste der für ungültig erklärten Wahlscheine mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 2, Nr. 26.3). 3Da ausgenommen in den Todesfällen regelmäßig nicht feststellbar ist, wann das Stimmrecht ausgeübt wurde, ist zugunsten des Briefwählers zu vermuten, dass die Stimme vor dem Verlust des Wahlrechts abgegeben wurde.
4Verlegt eine stimmberechtigte Person, die von der Wegzugsgemeinde einen Wahlschein erhalten hat, den Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen in eine andere Gemeinde innerhalb desselben Landkreises, gilt bei verbundenen Gemeinde- und Landkreiswahlen Folgendes:
5Die Zuzugsgemeinde darf die Person nach dem neuen § 15 Abs. 3 Satz 2 nicht in ihr Wählerverzeichnis für die Landkreiswahlen aufnehmen. 6Sie wird im Wählerverzeichnis der Wegzugsgemeinde für die Landkreiswahlen nicht gestrichen; der von der Wegzugsgemeinde erteilte Wahlschein bleibt für die Landkreiswahlen gültig.
7Der von der Wegzugsgemeinde erteilte Wahlschein ist nur für die Gemeindewahlen für ungültig zu erklären. 8Im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine ist ein Vermerk aufzunehmen, dass die Ungültigerklärung nur die Gemeindewahlen betrifft (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 3). 9Weiter ist zu vermerken, dass die vor dem Umzug durch Briefwahl abgegebene Stimme gültig ist (vgl. Art. 19 Abs. 2 Satz 4).
10Die Gemeinde verständigt das Landratsamt, dass der Wahlschein nur hinsichtlich der Gemeindewahlen für ungültig erklärt wurde; das Landratsamt unterrichtet über die Gemeinden alle Wahlvorstände im Landkreis spätestens bis zum Beginn der Abstimmung über die Teilungültigkeit des Wahlscheins. 11Wählt die Person mit Wahlschein in einem Stimmbezirk, ist sie vom Wahlvorstand hinsichtlich der Gemeindewahlen zurückzuweisen. 12Hat sie an der Gemeindewahl der Wegzugsgemeinde durch Briefwahl teilgenommen, ist die Stimme nach Art. 19 Abs. 2 Satz 4 gültig (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 3).
Stimmzettel, Wahlscheine, Briefwahlunterlagen
34.
1Soweit möglich, sollte für die Herstellung Umweltschutzpapier verwendet werden.
2Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses hat die Gemeinde darauf zu achten, dass innerhalb der Gemeinde bei einer Wahl stets durchgehend einheitliche Wahlunterlagen verwendet werden. 3Insbesondere ist innerhalb einer Farbe auf einen einheitlichen Farbton zu achten.
4Die Papierbeschaffenheit ist so zu wählen, dass die Kennzeichnung des Stimmzettels nicht durchscheint. 5Bei Einsatz von Strichcode-Lesestiften sollte auf eine Papierqualität geachtet werden, bei der die Strichcodes gut gelesen werden können.
6Neu ist, dass die Gemeinden Muster der Stimmzettel unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Selbsthilfeorganisationen der blinden Menschen in Bayern, die ihre Bereitschaft erklärt haben, Stimmzettelschablonen zu erstellen, zur Verfügung stellen sollen (vgl. § 30 Satz 5). 7Dies ergänzt die Neuregelung, dass sich ein blinder oder sehbehinderter Wähler bei der Kennzeichnung des Stimmzettels neben oder anstelle einer Hilfsperson auch einer Stimmzettelschablone bedienen kann (vgl. § 62 Abs. 4). 8Stimmzettelschablonen sind an den konkreten Stimmzettel angepasste Schablonen, die in der Praxis entweder mit zusätzlichen Erläuterungen in Braille-Schrift versehen sind oder in Kombination mit einem erläuternden Audio-Datenträger verwendet werden können. 9Die Gemeinden sind nicht verpflichtet, entsprechende Schablonen selbst herzustellen, die Richtigkeit der von einem Dritten hergestellten Schablonen zu überprüfen oder die Herstellungskosten zu übernehmen. 10Ihre Pflicht beschränkt sich darauf, Stimmzettelmuster möglichst bald Selbsthilfeorganisationen für blinde Menschen zur Verfügung zu stellen. 11Ob sich eine dieser Organisationen, wozu insbesondere auch örtliche Blindenvereine zählen, bereit erklärt und auch in der Lage sieht, solche Schablonen für eine Wahl herzustellen, obliegt allein deren Entscheidung. 12Zulässig wäre es auch, wenn sich eine Selbsthilfeorganisation beispielsweise auf die leichter herstellbaren Schablonen für eine Bürgermeister- oder Landratswahl beschränkt und auf Schablonen für die Gemeinderats- oder Kreistagswahlen verzichtet.
35.
1Die Stimmzettel müssen die sich bewerbenden Personen in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise bezeichnen. 2Darauf ist insbesondere bei Gleichheit von Vorname, Familienname, Beruf oder Stand mehrerer sich bewerbender Personen zu achten; hier kann ein weiteres Unterscheidungsmerkmal hinzugefügt werden, z. B. „jun.“ oder „sen.“. 3Die Bestimmung, dass die Straße und die Hausnummer der sich bewerbenden Person auf dem Stimmzettel nicht angegeben werden dürfen, schließt nicht aus, dass der amtliche Name eines Gemeindeteils in den Stimmzettel aufzunehmen ist, wenn dieser im Wahlvorschlag aufgeführt ist (§ 43 Satz 1 Nr. 4 Buchst. e); das gilt nicht für nichtamtliche Gemeindeteilbezeichnungen (z. B. in der Landeshauptstadt München die Namen der Stadtbezirke).
4Das Verbot, den Tag der Geburt anzugeben, schließt auch aus, das Jahr der Geburt oder das Alter in den Stimmzettel aufzunehmen. 5Auch die Staatsangehörigkeit darf nicht angegeben werden.
36.
1Die Stimmzettel sind unverzüglich herzustellen, sobald die Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge vom Wahlausschuss oder vom Beschwerdeausschuss nicht mehr geändert werden kann.
2Die Verwendung eines bestimmten Größenformats für Stimmzettelumschläge und Wahlbriefumschläge ist nicht vorgeschrieben. 3Da die Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderats und die Stimmzettel für die Wahl des Kreistags erfahrungsgemäß umfangreich sein können und bei Gemeinde- und Landkreiswahlen nur ein Stimmzettelumschlag und ein Wahlbriefumschlag verwendet werden, ist insbesondere bei verbundenen Gemeinde- und Landkreiswahlen das Format von der Gemeinde so zu bestimmen, dass der Briefwähler sämtliche Stimmzettel und den Wahlschein ohne Schwierigkeiten in die entsprechenden Umschläge einlegen und verschließen kann.
4Bei der Ausgabe von Wahlbriefumschlägen ist darauf zu achten, dass die vollständige Anschrift der Behörde, an die der Wahlbrief zu übersenden ist, angegeben ist.
37.
1Bei verbundenen Gemeinde- und Landkreiswahlen sollen für die Stimmzettel folgende Farben verwendet werden:
- Bürgermeisterwahl: gelb,
- Gemeinderatswahl: hellgrün,
- Landratswahl: hellblau,
- Kreistagswahl: weiß.
2Für eine Stichwahl wird empfohlen, die Farbe der ersten Wahl erneut zu verwenden.
Abschnitt 4
Wahlvorschläge
38.
38.1
1Bestehen Bedenken gegen die Parteieigenschaft, sind eine Kopie der Niederschrift über die Gründung der Partei und eine Satzungskopie zu verlangen. 2Der Begriff der Partei setzt vor allem voraus, dass sie ein Zusammenschluss natürlicher Personen ist. 3Die Mitgliedschaft von Vereinigungen widerspricht diesem Erfordernis. 4Durch den korporativen Beitritt einer Wählergruppe zu einer Partei kann die Wählergruppe selbst nicht die Stellung einer Partei erlangen; sie wird durch den Beitritt vor allem kein Ortsverband dieser Partei. 5Ortsverband einer Partei kann nur eine örtliche, organisatorische Untergliederung dieser Partei sein, die aus natürlichen Personen als Einzelmitgliedern der Partei, nicht aber aus einer Wählergruppe besteht. 6Die Mitgliedschaft parteiloser Wählergruppen bei einem Dachverband bewirkt ferner nicht, dass diese Wählergruppen wie bisher im Gemeinderat oder im Kreistag vertretene Wählergruppen privilegiert sind, selbst dann nicht, wenn dem Dachverband Parteieigenschaft zukommen sollte.
7Politische Vereinigungen, deren Mitglieder oder deren Vorstandsmitglieder in der Mehrheit Ausländer sind oder deren Sitz oder deren Geschäftsleitung sich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet, sind keine Parteien im Sinne von § 2 Abs. 3 des Parteiengesetzes.
8Eine Partei ist wegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Parteiengesetz immer ein organisierter Wahlvorschlagsträger.
38.2
1Eine Organisation der Wählergruppen wie im Landeswahlrecht wird nicht gefordert. 2Dennoch muss es sich um eigenständige Vereinigungen oder Gruppen handeln, deren Ziel es ist, sich an Gemeinde- oder Landkreiswahlen zu beteiligen, um mit eigenen Vorstellungen im Gemeinderat oder im Kreistag mitzuwirken.
3Falls sich eine Wählergruppe organisieren will, erfolgt dies regelmäßig in Form eines Vereins nach bürgerlichem Recht (§§ 21 ff. BGB) und zwar als im Vereinsregister eingetragener und somit rechtsfähiger Verein oder als nichtrechtsfähiger Verein.
4Ein Verein ist eine auf Dauer angelegte, körperschaftlich organisierte Verbindung einer Personenmehrheit zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks. 5Er führt einen eigenen Namen und besteht unabhängig von einem Wechsel der Mitglieder.
6Ein organisatorischer Zusammenschluss lässt sich ohne Weiteres feststellen, wenn der Verein im Vereinsregister eingetragen ist (§§ 55 ff. BGB). 7Fehlt eine Eintragung, muss anhand aller Umstände geprüft werden, ob ein nichtrechtsfähiger Verein vorliegt. 8Auch ein nichtrechtsfähiger Verein setzt eine Gründungsversammlung von mindestens drei Personen sowie eine schriftlich niedergelegte oder durch langjährige Übung zustande gekommene Satzung voraus, in der die Grundsätze der Vereinsorganisation (Vorstand, Mitgliederversammlung, Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder) festgelegt sind.
9Eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB) kommt als Organisationsform einer Wählergruppe grundsätzlich weniger in Betracht, da beim Ausscheiden eines Gesellschafters die Gesellschaft erlischt. 10Etwas anderes gilt, wenn im Gesellschaftsvertrag der Fortbestand der Gesellschaft ausdrücklich vereinbart worden ist (§ 736 BGB).
11Nach § 34g des Einkommensteuergesetzes wird bei Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen die Tarifermäßigung für Mitgliedsbeiträge und Spenden nur unabhängigen Wählervereinigungen in der Rechtsform eines (eingetragenen oder nichtrechtsfähigen) Vereins gewährt.
38.3
1In Art. 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ist nur die Übereinstimmung von solchen Wählergruppen geregelt, die sowohl bei der jetzigen als auch bei der vorhergehenden Wahl organisiert waren. 2Alle übrigen Fälle werden von Art. 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erfasst.
3Der in Art. 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 genannte Fall, dass mehrere Wählergruppen die in Art. 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen, kann sich dann ergeben, wenn sich eine Wählergruppe aufspaltet und dadurch zwei (oder mehr) Wahlvorschläge sechs übereinstimmende unterzeichnende oder sich bewerbende Personen aufweisen. 4„Rechtsnachfolger“ einer früheren Wählergruppe kann aber nur ein Wahlvorschlagsträger sein. 5Deshalb wird in solchen Fällen auf die Wählergruppe abgestellt, die die größte Anzahl an übereinstimmenden unterzeichnenden oder sich bewerbenden Personen hat.
6Die Wahlberechtigung der unterzeichnenden oder der sich bewerbenden Personen ist nur im Hinblick auf die jetzige Wahl zu prüfen.
39.
39.1
1Der Bayerische Verfassungsgerichtshof (vgl. BayVBl. 1993, 206; 1970, 60 ff.) hat betont, dass die Frage, ob ein unzulässiges Mehrfachauftreten vorliegt, vornehmlich anhand formeller Kriterien zu überprüfen ist. 2Politische Vorgänge, die außerhalb des Wahlverfahrensrechts liegen, dürfen nicht in Betracht gezogen werden. 3Dem Wahlausschuss, der Rechtsaufsichtsbehörde und den Gerichten ist es verwehrt, etwa Ermittlungen darüber anzustellen, ob und welcher Partei oder Wählergruppe eine sich bewerbende Person angehört und von welcher Seite sie unterstützt wird. 4Außer Betracht bleiben muss ferner, ob eine Partei oder eine Wählergruppe die Kandidatur ihrer Mitglieder auf fremden Wahlvorschlägen billigt oder ablehnt oder ob sie Folgerungen aus einer solchen Kandidatur zieht. 5Ein Wahlvorschlag darf auch nicht daraufhin überprüft werden, ob und wie stark das Programm der ihn tragenden Wählergruppe dem Programm einer anderen Partei oder Wählergruppe ähnelt.
39.2
39.2.1
1Vorbehaltlich Art. 24 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ist es z. B. wahlrechtlich zulässig, dass sich Angehörige eines Wahlvorschlagsträgers oder einer seiner Untergliederungen zusammen mit anderen Wahlberechtigten zu einer Wählergruppe zusammenschließen, um einen eigenen Wahlvorschlag einzureichen.
2Untergliederungen wie Orts- und Kreisverbände können neben dem Wahlvorschlagsträger keinen eigenen Wahlvorschlag mit dessen Organisationsnamen als Kennwort einreichen. 3Auch kann der Name der Untergliederung nicht dem Kennwort des Wahlvorschlagsträgers angefügt werden, da dieser Name dem Wahlvorschlagsträger zuzurechnen ist.
4Nach Art. 24 Abs. 3 Satz 4 ist eine Organisation keine Untergliederung, wenn man in ihr Mitglied sein kann, ohne zugleich Mitglied des Wahlvorschlagsträgers zu sein. 5Nach der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. August 2009, 4 ZB 08.3169, genügt es für die Annahme einer Untergliederung insbesondere nicht, wenn nur der Vorstand der Organisation Mitglied des Wahlvorschlagsträgers sein muss.
39.2.2
1Unzulässig ist es, wenn sich derselbe Wahlvorschlagsträger in Gruppierungen für verschiedene Gebiete des Wahlkreises aufspaltet, um für diese Gebiete eigene Wahlvorschläge einzureichen (z. B. „X-Partei nördlicher Landkreis“ und „X-Partei südlicher Landkreis“). 2Dem Verbot des Mehrfachauftretens steht nicht entgegen, dass sich für verschiedene Teile eines Wahlkreises verschiedene selbstständige Wahlvorschlagsträger bilden, die das im Kennwort zum Ausdruck bringen (z. B. „Wählervereinigung nördlicher Landkreis“). 3Auch in diesen Fällen müssen die Aufstellungsversammlungen für den gesamten Wahlkreis einberufen werden.
39.2.3
1Art. 24 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 betrifft zunächst den Fall, dass ein- und dieselbe Aufstellungsversammlung mehrere Wahlvorschläge beschließt. 2Nichts anderes kann aber dann gelten, wenn zwar eine weitere Versammlung zu einem anderen Zeitpunkt stattfindet, die Mehrheit der dort versammelten Wahlberechtigten aber bereits die Mehrheit der anderen Aufstellungsversammlung gebildet hat. 3Das lässt sich anhand der Anwesenheitsliste feststellen. 4Entscheidend für die Eigenständigkeit der Versammlung ist nämlich die durch das Wahlrecht ihrer Teilnehmer vermittelte demokratische Legitimation.
5Es ist nicht ausgeschlossen, dass Wahlberechtigte an mehreren Aufstellungsversammlungen teilnehmen, wenn Anhänger einer Partei oder einer Wählergruppe mit ihrem Vorschlag bei ihrer Organisation nicht zum Zug kommen oder andere politische Ziele verfolgen als die Kandidaten auf den Wahlvorschlägen „ihrer“ Partei oder Wählergruppe (BVerfG, BayVBl. 1995, 148). 6Mit „ihrem Vorschlag bei ihrer Organisation nicht zum Zug gekommen“ sind diejenigen Wahlberechtigten, die z. B. mit ihrem Vorschlag in der Aufstellungsversammlung unterlegen sind. 7Ihnen muss die Möglichkeit eingeräumt werden, an einer anderen Aufstellungsversammlung teilzunehmen. 8Wahlberechtigte haben es in der Hand, durch neu gebildete Wählergruppen weitere Wahlvorschläge aufzustellen, wenn ihnen das durch Art. 24 Abs. 3 Satz 1 begrenzte personelle Angebot nicht genügt. 9Andererseits ist grundsätzlich nicht nachweisbar, welche konkrete Person überstimmt worden ist, mit ihren Vorstellungen also „nicht zum Zug gekommen ist“, da die Abstimmung in der Aufstellungsversammlung geheim ist. 10Eine diesbezügliche „Meinungserforschung“ wäre auch mit der rein formalen Prüfung von Wahlvorschlägen nicht vereinbar.
11Das Verbot, mehrere Wahlvorschläge in derselben Versammlung aufzustellen, gilt nur für dieselbe Wahl. 12Ein Wahlvorschlagsträger darf in derselben Versammlung selbstverständlich neben dem Wahlvorschlag für die Bürgermeisterwahl einen Wahlvorschlag für die Gemeinderatswahl bzw. neben der Landratswahl einen Wahlvorschlag für die Kreistagswahl aufstellen.
39.2.4
1Maßgeblich ist, ob Organe eines Wahlvorschlagsträgers oder seiner Untergliederung einen weiteren Wahlvorschlag beherrschend betreiben. 2Dieses beherrschende Betreiben definiert der Verfassungsgerichtshof (z. B. BayVBl. 1993, 336 ff.) wie folgt:
„Ein beherrschendes Betreiben liegt nicht schon dann vor, wenn Organe einer Partei oder einer Untergliederung die Gründung einer neuen Wählergruppe anregen, befürworten, billigen oder unterstützen. Hinzukommen müsste vielmehr, dass sie den anderen Wahlvorschlag so maßgebend und bestimmend als ihren eigenen organisieren und gestalten, dass ins Gewicht fallende Einflussmöglichkeiten anderer Mitwirkender auszuschließen sind. Es müsste eine Fallgestaltung vorliegen, die für die Teilnehmer der Aufstellungsversammlung keine Zweifel daran ließe, dass die neue Wählergruppe in Wahrheit nur die Zweitliste einer anderen Partei ohne eigenständige Bedeutung sein soll.“
39.2.5
1Falls der Wahlleiter bei der Prüfung der Wahlvorschläge (Art. 32 Abs. 1 Satz 1) aufgrund der oben genannten Beurteilungsmaßstäbe zur Auffassung gelangt, dass möglicherweise ein unzulässiges Mehrfachauftreten vorliegt, hat er den Wahlvorschlagsträger (siehe Art. 30 Abs. 2) unverzüglich aufzufordern, sich für den Fall, dass vom Wahlausschuss ein Mehrfachauftreten festgestellt wird, für einen Wahlvorschlag zu entscheiden. 2Die endgültige Feststellung, ob ein Mehrfachauftreten vorliegt, trifft der Wahlausschuss im Rahmen der Zulassung der Wahlvorschläge (Art. 32 Abs. 2).
3Hat der Wahlausschuss die Wahlvorschläge zurückgewiesen, weil er ein unzulässiges Mehrfachauftreten festgestellt hat, kann die Mitteilung des Wahlvorschlagsträgers, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet (Art. 24 Abs. 3 Satz 5), noch bis zur abschließenden Entscheidung des Wahlausschusses und bis zur Entscheidung des Beschwerdeausschusses erfolgen (§ 47 Abs. 1 Nr. 8). 4Hierüber ist ein Beschluss in einer Aufstellungsversammlung erforderlich.
5Bejaht der Wahlausschuss ein Mehrfachauftreten und liegt eine Erklärung der Wahlvorschlagsträger nicht rechtzeitig vor, sind alle Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn nicht die weiteren Wahlvorschläge bereits wegen sonstiger Mängel ungültig sind (vgl. VGH n. F. 32, 153).
39.2.6
1Der Wahlleiter kann Erklärungen und Unterlagen zu Untergliederungen von Wahlvorschlagsträgern anfordern, wenn er sie für erforderlich hält, um begründete Zweifel am Bestehen einer Untergliederung auszuräumen. 2Wenn keine Mitteilung erfolgt oder keine Unterlagen vorgelegt werden, kann die Anforderung mit den Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden. 3Werden Zweifel hinsichtlich des Bestehens einer Untergliederung und eines damit möglichen Mehrfachauftretens nicht ausgeräumt, ist dies im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Zulassungsentscheidung des Wahlausschusses zu bewerten.
40.
1Die Wahlvorschläge eines Wahlvorschlagsträgers für die Gemeinderats- und die Bürgermeisterwahl müssen, auch wenn sie in nur einer Aufstellungsversammlung aufgestellt wurden, auf getrennten, vollständig ausgefüllten Formblättern eingereicht werden. 2Es sind für jeden dieser Wahlvorschläge gesondert Beauftragte und deren Stellvertretung zu bestellen sowie die erforderlichen Unterschriften auf dem Wahlvorschlag zu leisten, wobei die Personen dieselben sein können. 3Art. 25 Abs. 1 Satz 2 gilt nur für dieselbe Wahl. 4Das bedeutet, dass jemand z. B. sowohl einen Wahlvorschlag für die Bürgermeisterwahl als auch einen für die Gemeinderatswahl (auch verschiedener Wahlvorschlagsträger) unterzeichnen darf, nicht jedoch Wahlvorschläge verschiedener Wahlvorschlagsträger für die Bürgermeisterwahl. 5Wurden beide Wahlvorschläge in nur einer Aufstellungsversammlung aufgestellt, genügt es, wenn die Niederschrift und die Anwesenheitsliste nur einmal im Original beigefügt werden. 6Beide Wahlvorschläge sind getrennt zu prüfen und über ihre Zulassung ist getrennt zu entscheiden. 7Für die Einhaltung der Einreichungsfrist ist der Wahlvorschlagsträger verantwortlich. 8Es kommt auf den Tag des Eingangs, nicht auf den Tag der Absendung an. 9Briefkästen am Dienstgebäude des Wahlleiters sind am letzten Tag der Einreichungsfrist um 18 Uhr zu leeren.
10Für die Wahl des Landrats und des Kreistags gilt Entsprechendes.
11Für die Verpflichtung des Beauftragten zur Zurücknahme des Wahlvorschlags nach § 49 Satz 2 ist ebenfalls ein geheimer Beschluss der Aufstellungsversammlung erforderlich (vgl. § 49 Satz 1).
41.
1Der Wahlleiter und der Wahlausschuss haben das Recht und die Pflicht, zu prüfen, ob die Anforderungen des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes und der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung an die Aufstellung eines Wahlvorschlags erfüllt sind. 2Auch soweit das Gesetz und die Wahlordnung Raum für Festlegungen durch Wahlvorschlagsträger lassen, sind die Grundsätze eines demokratischen Aufstellungsverfahrens zu beachten (§ 39 Abs. 1). 3Im Übrigen sind Verstöße gegen interne Bestimmungen der Wahlvorschlagsträger allein wahlrechtlich ohne Bedeutung. 4Formfehler und Vorgänge, die außerhalb des wahlrechtlich geregelten Verfahrens liegen, haben also für die Zulassung eines Wahlvorschlags grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (siehe auch BVerfG, NJW 1994, 922).
5Der Wahlleiter muss den Beauftragten nur über solche Mängel benachrichtigen und zu deren Beseitigung auffordern, die die Gültigkeit eines Wahlvorschlags berühren und deshalb zur ganzen oder zur teilweisen Zurückweisung führen können. 6Bei Mängeln, die nicht beseitigt werden können und die den ganzen Wahlvorschlag betreffen, weist der Wahlleiter darauf hin, bis 18 Uhr des 41. Tags vor dem Wahltag einen neuen Wahlvorschlag einzureichen zu können.
7Es ist Sache des Wahlvorschlagsträgers, zu entscheiden, ob ihm die Beseitigung des Mangels tatsächlich möglich ist. 8Es ist auch Sache des Wahlvorschlagsträgers, zu entscheiden, ob er bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 32 Abs. 1 Satz 3 einen neuen Wahlvorschlag einreicht. 9Wird ein neuer Wahlvorschlag eingereicht, so ist dieser nach Art. 32 Abs. 1 vom Wahlleiter zu prüfen.
10Behebbare Mängel können noch bis zur Entscheidung des Beschwerdeausschusses beseitigt werden.
11Neu ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 9, dass fehlende Unterschriften auf Wahlvorschlägen und auf Niederschriften bis zur abschließenden Entscheidung des Wahlausschusses und bis zur Entscheidung des Beschwerdeausschusses behebbar sind. 12Die frühere Regelung des § 47 Abs. 2, wonach die fehlenden Unterschriften nach Ablauf der Einreichungsfrist nicht nachgebracht werden konnten, wurde gestrichen.
13§ 47 gilt auch für die Ersatzleute.
42.
42.1
1Ein Wahlvorschlagsträger ist nur dann im letzten Gemeinderat oder im letzten Kreistag ununterbrochen bis zum 90. Tag vor dem Wahltag vertreten, wenn seine Vertreter aufgrund ihres eigenen Wahlvorschlags in den Gemeinderat oder in den Kreistag gewählt worden sind. 2Selbst dann, wenn z. B. Vertreter eines anderen Wahlvorschlagsträgers dem betroffenen Wahlvorschlagsträger beitreten, dort aber (danach) alle aufgrund dieses Wahlvorschlags gewählten Vertreter austreten, ist der betroffene Wahlvorschlagsträger nicht mehr ununterbrochen aufgrund des eigenen Wahlvorschlags vertreten. 3Er bedarf bei einem erneuten Auftreten der eigenen erforderlichen Unterstützungsunterschriften.
4Abzustellen ist jeweils auf die Vertretung in dem Organ, das der Wahl entspricht, also bei Gemeinderatswahlen auf den Gemeinderat und bei Kreistagswahlen auf den Kreistag.
5Reicht ein Wahlvorschlagsträger, der zusätzliche Unterstützungsunterschriften benötigt, Wahlvorschläge sowohl für die Gemeinderatswahl als auch für die Bürgermeisterwahl ein, ist für jeden Wahlvorschlag eine gesonderte Unterstützungsliste erforderlich; Entsprechendes gilt bei Landkreiswahlen.
42.2
1Bei Landkreiswahlen können sich unterstützungswillige Personen in derjenigen Gemeinde eintragen, in der sie ihr Stimmrecht nach Art. 3 für Landkreiswahlen ausüben dürfen (Art. 28 Abs. 2 Satz 1).
2Die Bestimmung des Personenkreises, der sich nicht in die Unterstützungsliste eintragen darf, gilt jeweils nur für dieselbe Wahl. 3Beispielsweise darf eine sich um das Amt eines Gemeinderatsmitglieds bewerbende Person die Unterstützungsliste für die Bürgermeisterwahl unterzeichnen. 4Eine Person kann z. B. auch den Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe für die Gemeinderatswahl und einer anderen oder derselben Partei oder Wählergruppe für die Bürgermeisterwahl unterstützen.
5Eintragen dürfen sich diejenigen Wahlberechtigten, die die Niederschrift über die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber unterzeichnet haben, nicht jedoch Unterzeichner desselben oder eines anderen (vgl. Art. 28 Abs. 2 Satz 1) Wahlvorschlags. 6Liegt ein Fall des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 vor, unterzeichnet also beispielsweise jemand Unterstützungslisten für Wahlvorschläge mehrerer Wahlvorschlagsträger, muss er sich für einen Wahlvorschlag entscheiden; tut er das nicht, wird sein Name in allen Unterstützungslisten gestrichen (Art. 28 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 3 Satz 5).
42.3
1Die entsprechende Anwendbarkeit des Art. 20 hat zur Folge, dass während der Eintragungszeit in dem dort genannten Bereich z. B. Wahlvorschlagsträger nicht mit Info-Tafeln für eine Unterstützung werben dürfen oder Eintragungswillige nicht in das Rathaus begleiten dürfen.
2Das Verbot der Veröffentlichung von Befragungen der sich Eintragenden (Art. 20 Abs. 2) schließt nicht aus, dass dem Beauftragten von der Gemeinde Auskünfte über die Zahl der Eintragungen erteilt werden (§ 37 Abs. 5) und sie dieser veröffentlicht. 3Auskünfte über Namen von eingetragenen Personen dürfen jedoch nicht erteilt werden (Art. 20 Abs. 3, § 37 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2).
4Unter Verstoß gegen die Bestimmungen über die unzulässige Beeinflussung geleistete Unterschriften sind unwirksam. 5Die Gemeinde bringt auf den Unterstützungslisten in der Spalte Bemerkungen und unter Nr. 2 der Bestätigung entsprechende Vermerke an (vgl. Anlage 10). 6Die Entscheidung über die Unwirksamkeit solcher Unterschriften trifft der Wahlausschuss im Rahmen der Zulassung der Wahlvorschläge.
42.4
1Größere Gemeinden sollten mehrere Eintragungsräume bestimmen. 2Auch in kleineren Gemeinden sollten für entfernt gelegene, verkehrsmäßig ungünstig angebundene Gemeindeteile Eintragungsmöglichkeiten geschaffen werden. 3Die Eintragungsräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass Stimmberechtigten mit Behinderungen und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen die Eintragung möglichst erleichtert wird. 4Ferner ist in der Bekanntmachung über die Eintragungsmöglichkeiten darauf hinzuweisen, ob die Räume barrierefrei sind (§ 34 Abs. 4). 5Die Gemeinde kann bei starkem Andrang auch mehrere Unterstützungslisten für denselben Wahlvorschlag auflegen.
6Es ist unzulässig, dass Gemeindebedienstete Eintragungsberechtigte z. B. persönlich in ihren Wohnungen mit einer Unterstützungsliste aufsuchen.
42.5
1Der Begriff „allgemeine Dienststunden“ ist nicht gleichbedeutend mit den Begriffen „Öffentliche Sprechzeiten“ oder „Sprechstunden“, sondern umfasst die gesamte Zeit des allgemeinen Dienstbetriebs der Gemeinde. 2Bei gleitender Arbeitszeit ist die Auflegung während der Kernzeit in der Regel nicht ausreichend; die Unterstützungslisten sind grundsätzlich während der gesamten Regelarbeitszeit aufzulegen. 3Eine Zusammenlegung der abendlichen Eintragungsstunden mit dem „langen Behördentag“ ist zweckmäßig.
4Die Eintragungsmöglichkeit an einem Wochenende oder an einem Feiertag muss zusätzlich zur Eintragungsmöglichkeit an einem Abend gegeben sein.
42.6
1Personen, die wegen Urlaubs, aus beruflichen Gründen oder Ähnlichem verhindert sind, können keinen Eintragungsschein erhalten. 2Eine Eintragung durch Brief ist nicht möglich; auch im Fall der Erteilung eines Eintragungsscheins muss sich eine Hilfsperson für die kranke oder behinderte Person eintragen.
3Für die Beantragung des Eintragungsscheins müssen keine besonderen Antragsvordrucke verwendet werden; bei Bedarf kann die Gemeinde Antragsvordrucke herstellen. 4Der Eintragungsschein kann bis zum Ende der Auflegungszeit beantragt und erteilt werden.
5Die Hilfsperson trägt den Namen der kranken oder körperlich behinderten Person ein und unterschreibt mit eigenem Namen.
6Liegen Unterstützungslisten für mehrere Wahlvorschläge vor, ist bei Inhabern von Eintragungsscheinen sorgfältig zu prüfen, für welchen Wahlvorschlag die Beauftragung gilt.
42.7
1Zur Vermeidung von Mehrfacheintragungen wird empfohlen, den Eintragungsvermerk unmittelbar nach jeder Eintragung im Verzeichnis der Eintragungsberechtigten anzubringen. 2Werden mehrere Eintragungsräume gebildet, sollen für jeden Eintragungsraum vollständige Verzeichnisse erstellt werden. 3Sofern nicht ein automatischer Abgleich mithilfe eines EDV-Programms erfolgt, kann es sich empfehlen, einen täglichen Abgleich durchzuführen.
42.8
1Damit die Unterstützungslisten unverzüglich abgeschlossen und unverzüglich an den Wahlleiter weitergeleitet werden können, sollte die Gültigkeit der Eintragungen noch während der Eintragung geprüft werden. 2Bei vollständig ausgefüllten Listen sollte der Abschluss bereits vor dem Ablauf der Eintragungsfrist vorbereitet werden.
43.
43.1
1Sowohl die Anhänger einer Partei oder Wählergruppe als auch die Delegierten müssen im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis wahlberechtigt sein.
2Auch in Wahlkreisen mit nur einem Stimmbezirk ist es möglich, eine Delegiertenversammlung einzuberufen. 3Die Zweijahresfrist für die Wahl der Delegierten gilt nur für allgemeine Delegiertenversammlungen, da diese Frist bei besonderen Delegiertenversammlungen im Hinblick auf die spezielle Beauftragung der Delegierten entbehrlich erscheint. 4Bei der Fristberechnung kommt es nicht auf den Wahltag an, sondern auf den Monat, in dem der Wahltag liegt.
43.2
Wird wegen der Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags eine gemeinsame Aufstellungsversammlung einberufen, muss die Ladung durch alle daran beteiligten Wahlvorschlagsträger entweder in einzelnen Ladungen oder in einer gemeinsamen Ladung erfolgen.
43.2.1
1Hinsichtlich Form und Frist der Ladung gehen grundsätzlich die Festlegungen der Wahlvorschlagsträger vor, auch wenn darin z. B. eine kürzere Ladungsfrist als die in § 39 Abs. 3 Satz 2 vorgesehenen drei Tage festgelegt ist. 2Die Regelung in § 39 Abs. 3 Satz 4 bedeutet, dass ein Ladungsmangel dann nicht zur Ungültigkeit des Wahlvorschlags führt, wenn z. B. die Ladungsfrist nach der Satzung eine Woche beträgt, die Ladung aber tatsächlich erst drei Tage vor dem Tag der Aufstellungsversammlung veröffentlicht wurde oder zugegangen ist.
3Ist der Kreis der Anhänger vom Wahlvorschlagsträger nicht eindeutig bestimmt worden, muss zu einer Aufstellungsversammlung öffentlich geladen werden (vgl. VG München, VwRR BY 1997, 394). 4Eine persönliche Ladung kommt nur in Betracht, wenn nach den Festlegungen einer Partei oder einer Wählergruppe die Teilnahmeberechtigung auf die Mitglieder beschränkt ist (vgl. Nr. 43.2.2).
5Aus der Einberufung der Aufstellungsversammlung muss ersichtlich sein, dass die Versammlung zur Aufstellung der sich bewerbenden Personen für eine bestimmte Wahl dient. 6Werden in einer Aufstellungsversammlung auch mit der Aufstellung nicht zusammenhängende Punkte behandelt, sollte die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber der wesentliche Inhalt der Aufstellungsversammlung sein. 7Sie muss nicht öffentlich sein. 8Die Aufstellung muss auch nicht in einer einzigen Versammlung erfolgen.
9Wird eine Aufstellungsversammlung, z. B. wegen fortgeschrittener Zeit, unterbrochen und am nächsten Tag fortgesetzt, ist eine gesonderte Ladung nicht erforderlich; die Niederschrift wird weitergeführt. 10Liegt ein größerer Zeitraum dazwischen, muss erneut einberufen werden. 11Für die weitere Versammlung ist eine eigene Niederschrift zu fertigen.
43.2.2
1Das Gesetz spricht in Art. 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bewusst von Anhängern und nicht von Mitgliedern einer Partei oder einer Wählergruppe, um damit den Wahlvorschlagsträgern insbesondere in kleineren Gemeinden die Aufstellung der sich bewerbenden Personen zu erleichtern. 2Die Wahlvorschlagsträger können jedoch allgemein oder im Einzelfall selbst entscheiden, wen sie als Anhänger betrachten. 3Eine Beschränkung auf Mitglieder muss vor der Ladung vom Wahlvorschlagsträger durch Satzung oder durch Beschluss festgelegt werden. 4Wurde die Anhängerschaft nicht auf Mitglieder beschränkt, sind alle wahlberechtigten Anhänger im Wahlkreis teilnahmeberechtigt. 5Der Kreis der Teilnahmeberechtigten darf während der Aufstellungsversammlung weder erweitert noch eingeschränkt werden.
6An der Wahl der sich bewerbenden Personen können nur gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 im Wahlkreis wahlberechtigte Personen teilnehmen, also z. B. keine Personen unter 18 Jahren. 7Es ist nicht vorgeschrieben, dass die Person, welche die Versammlung leitet, im Wahlkreis wahlberechtigt ist; ist sie nicht wahlberechtigt, kann sie sich an der Wahl der sich bewerbenden Personen nicht beteiligen.
8Auch sich bewerbende Personen können die Aufstellungsversammlung leiten und, wenn sie im Zeitpunkt der Aufstellungsversammlung wahlberechtigt sind, an der Wahl der Bewerberinnen und Bewerber mitwirken, Schriftführer sein sowie die Niederschrift unterzeichnen (siehe hierzu § 42 Abs. 1). 9Im Übrigen reicht es aus, wenn die von der Aufstellungsversammlung gewählten sich bewerbenden Personen am Wahltag wählbar sind.
10Es ist zur Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses erforderlich, dass sich an der Abstimmung mindestens drei wahlberechtigte Personen beteiligen. 11Wenn also die leitende Person nicht wahlberechtigt ist, müssen außer ihr mindestens drei wahlberechtigte Personen an der Abstimmung teilnehmen.
43.3
1Die Aufstellung der Delegierten richtet sich nach dem internen Recht des Wahlvorschlagsträgers. 2Soweit dieses es zulässt, brauchen Delegierte nicht geheim gewählt zu werden. 3Es ist wahlrechtlich auch nicht vorgeschrieben, dass über die Wahl der Delegierten eine Niederschrift anzufertigen und mit dem Wahlvorschlag einzureichen ist.
43.4
1Der Wahlvorschlagsträger ist nicht verpflichtet, in der Aufstellungsversammlung Ersatzleute aufzustellen. 2Wenn aber keine Ersatzleute aufgestellt wurden und sich bewerbende Personen ausscheiden, kann der Beauftragte nicht selbst über die Benennung von Ersatzleuten entscheiden. 3Wenn die frei gewordenen Plätze nicht unbesetzt bleiben sollen, wird dann eine ergänzende Aufstellungsversammlung erforderlich.
4Ersatzleute für ausgeschiedene sich bewerbende Personen können innerhalb der Frist für die Mängelbeseitigung nachbenannt werden (§ 47 Abs. 1 Nr. 5). 5Wird ein Wahlvorschlag teilweise für ungültig erklärt, weil im Wahlvorschlag sich bewerbende Personen mehrfach aufgeführt sind, obwohl das in der Aufstellungsversammlung nicht beschlossen wurde (§ 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5), und wird dadurch die höchstmögliche Zahl von sich bewerbenden Personen nicht mehr erreicht, können Ersatzleute im Rahmen der Mängelbeseitigung nach § 47 Abs. 1 Nr. 10 nachrücken. 6In jedem Fall ist aber deren Aufstellung in einer Aufstellungsversammlung notwendig.
7Die Ersatzleute können z. B. entweder den frei gewordenen Platz im Wahlvorschlag einnehmen oder unter gleichzeitigem Aufrücken der übrigen sich bewerbenden Personen den letzten Platz im Wahlvorschlag erhalten.
43.5
1Das Wahlverfahren muss in jedem Fall nach demokratischen Grundsätzen erfolgen. 2Dazu gehört insbesondere, dass jeder Abstimmende gleich viele Stimmen hat und die Mehrheit der Stimmen entscheidet. 3Den sich für die Aufstellung bewerbenden Personen ist außerdem Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Aufstellungsversammlung in angemessener Zeit vorzustellen (BVerfGE 89, 243).
4Falls die Partei oder die Wählergruppe Festlegungen hinsichtlich des Wahlverfahrens getroffen hat, braucht die Aufstellungsversammlung hierüber nicht mehr zu beschließen. 5Geschieht das dennoch und wird dabei von den Festlegungen des Wahlvorschlagsträgers abgewichen, ist wahlrechtlich der Beschluss der Aufstellungsversammlung maßgeblich. 6Im Übrigen handelt es sich um eine interne Angelegenheit des Wahlvorschlagsträgers.
7Bestehen keine Festlegungen der Partei oder der Wählergruppe über das Wahlverfahren, gilt Folgendes:
- Bei einer Aufstellungsversammlung für die Gemeinderats- und die Kreistagswahl muss die Aufstellungsversammlung ein Wahlverfahren beschließen. Sie kann dabei eines der in § 40 Abs. 1 Satz 2 genannten Verfahren oder ein anderes Wahlverfahren beschließen, das demokratischen Grundsätzen entspricht. Ein Beschluss ist aber in diesem Fall immer notwendig.
- Bei einer Aufstellungsversammlung für die Bürgermeister- oder die Landratswahl sollte die Aufstellungsversammlung ein bestimmtes Wahlverfahren beschließen. Falls sie keinen Beschluss über das Wahlverfahren fasst, ist das in § 41 Abs. 2 genannte Verfahren anzuwenden.
8Liegt bei der Aufstellung der sich bewerbenden Personen für die Bürgermeister- oder die Landratswahl nur ein Vorschlag vor, kommt die Verwendung von Stimmzetteln nach dem Muster der Anlage 7 zur GLKrWO in Betracht.
44.
44.1
1Die Wahlvorschlagsträger sind in der Festsetzung der Reihenfolge der sich bewerbenden Personen frei. 2Es besteht insbesondere keine Bindung an das Stimmenergebnis bei der Wahl der Bewerberinnen und Bewerber. 3Eine Festlegung für die Reihenfolge ergibt sich aber daraus, dass mehrfach aufgeführte sich bewerbende Personen im Wahlvorschlag vor den übrigen sich bewerbenden Personen, und zwar dreifach aufgeführte vor den zweifach aufgeführten, erscheinen müssen. 4Unzulässig ist ein Platztausch, der nicht durch die Versammlung, sondern durch Vereinbarung der betreffenden sich bewerbenden Personen vorgenommen wird. 5Unzulässig ist es ferner, den Beauftragten zu ermächtigen, sich bewerbende Personen für freigelassene Plätze nach seiner Auswahl zu benennen. 6Dagegen ist es zulässig, durch einen späteren Mehrheitsbeschluss der Aufstellungsversammlung die Aufstellung einer bereits aufgestellten sich bewerbenden Person rückgängig zu machen und ihren Listenplatz durch Wahl anderweitig zu besetzen.
44.2
Wird in einem Wahlverfahren über eine vorbereitete Liste der Bewerberinnen und Bewerber im Ganzen abgestimmt, ist mit der Wahl gleichzeitig die Reihenfolge festgelegt, wie sie in dem vorbereiteten Stimmzettel enthalten ist.
45.
1Die entsprechende Geltung der Bestimmungen, auf die in Art. 45 Abs. 1 Satz 1 verwiesen wird, bedeutet, dass anstelle des Worts „Gemeinderat“ die Worte „erster Bürgermeister“, bei Landkreiswahlen anstelle des Worts „Kreistag“ das Wort „Landrat“ zu lesen ist.
2Die entsprechende Anwendung des Art. 24 Abs. 1 Satz 3 bedeutet, dass bei Bürgermeisterwahlen neue Wahlvorschlagsträger diejenigen Parteien und Wählergruppen sind, die den Amtsinhaber nicht aufgrund eines eigenen Wahlvorschlags ununterbrochen bis zum 90. Tag vor dem Wahltag gestellt haben. 3Ein Wahlvorschlagsträger, auf dessen Wahlvorschlag nur der erste Bürgermeister, nicht aber Gemeinderatsmitglieder gewählt wurden, ist folglich dann neuer Wahlvorschlagsträger, wenn der erste Bürgermeister vor dem 90. Tag vor dem Wahltag aus dieser Gruppierung ausgetreten ist. 4Entsprechendes gilt bei Landkreiswahlen.
5Ein neuer Wahlvorschlagsträger im Sinne des Art. 45 Abs. 2 ist ein Wahlvorschlagsträger, der bisher nicht den ersten Bürgermeister oder den Landrat gestellt hat (vgl. Art. 24 Abs. 1 Satz 3) und daher an sich zusätzliche Unterstützungsunterschriften benötigen würde (Art. 27 Abs. 1 Satz 1). 6Die Regelung in Art. 45 Abs. 2 stellt sicher, dass der Wahlvorschlagsträger diese Unterstützungsunterschriften ausnahmsweise nicht benötigt, wenn er im Gemeinderat oder im Kreistag seit dessen letzter Wahl aufgrund eines eigenen Wahlvorschlags ununterbrochen bis zum 90. Tag vor dem Wahltag vertreten war.
7Wird die sich bewerbende Person in getrennten Versammlungen aufgestellt, wird über jede Aufstellungsversammlung eine Niederschrift gefertigt und es werden entweder getrennte Wahlvorschläge oder es wird ein gemeinsamer Wahlvorschlag eingereicht. 8Bei getrennten Wahlvorschlägen ist die Erklärung der sich bewerbenden Person erforderlich, auf welchen Wahlvorschlägen sie sich bewerben will. 9Die sich bewerbende Person legt diese Erklärung mindestens einem der Wahlvorschläge bei. 10Die Erklärung muss mit den Entscheidungen der Aufstellungsversammlungen übereinstimmen.
11Erklärt die sich bewerbende Person, als sich gemeinsam bewerbende Person auftreten zu wollen, erscheint sie nunmehr als sich gemeinsam bewerbende Person auf dem Stimmzettel. 12Aus ursprünglich mehreren getrennten Wahlvorschlägen ist durch die Erklärung rechtlich ein gemeinsamer Wahlvorschlag geworden.
13Gibt die sich bewerbende Person keine Erklärung darüber ab, auf welchen Wahlvorschlägen sie als sich gemeinsam bewerbende Person auftreten will, liegt ein unzulässiges Mehrfachauftreten vor. 14Sie wird deshalb vom Wahlleiter aufgefordert, schriftlich zu erklären, ob sie sich für einen der mehreren sie vorschlagenden Wahlvorschläge entscheidet oder ob sie als sich gemeinsam bewerbende Person auftreten will. 15Entscheidet sie sich nicht für alle Wahlvorschläge, die sie vorgeschlagen haben, sind die übrigen sie ebenfalls vorschlagenden Wahlvorschläge wegen Fehlens der Zustimmungserklärung der sich bewerbenden Person ungültig und damit zurückzuweisen (§ 50 Abs. 1 Nr. 9).
46.
1Für die Unterzeichner der Niederschrift wird bei Landkreiswahlen eine Bescheinigung des Wahlrechts nicht gefordert. 2Das Wahlrecht kann vom Landkreiswahlleiter zusammen mit der Gemeinde in geeigneter Weise geprüft werden, wenn Zweifel bestehen.
3Aus der Niederschrift muss ersichtlich sein, dass zur Aufstellungsversammlung ordnungsgemäß geladen wurde. 4Sollten sich Zweifel an einer ordnungsgemäßen Ladung ergeben, weil z. B. eine nicht organisierte Wählergruppe nicht öffentlich geladen hat, kann sich der Wahlleiter Nachweise vorlegen lassen. 5Das können z. B. der Entwurf eines Einladungsschreibens mit angehängter Liste der Teilnahmeberechtigten, eine Anzeige in einer regelmäßig erscheinenden Zeitung oder in einem Anzeigenblatt oder ein Plakat für Anschläge oder auch ein Beschluss über die Festlegung der Anhängerschaft sein.
6Die Anwesenheitsliste dient folgenden Zwecken: 7Anhand der Anwesenheitsliste kann geprüft werden, ob bei der Aufstellungsversammlung tatsächlich nur Wahlberechtigte nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 teilgenommen haben. 8Unleserlichkeiten gehen zulasten des Wahlvorschlagsträgers und sollten durch den Beauftragten für den Wahlvorschlag aufgeklärt werden. 9Soweit das Wahlrecht nicht eindeutig geklärt werden kann, ist der Wahlvorschlag nur dann zurückzuweisen, wenn Verdunkelungsgefahr besteht. 10Bei Landkreiswahlen hat der Landkreiswahlleiter das Wahlrecht mit den Gemeinden in geeigneter Weise abzuklären. 11Förmliche Bescheinigungen der Gemeinden über das Wahlrecht sollten nicht gefordert werden. 12Unerheblich ist, ob sich alle Teilnehmer einer Aufstellungsversammlung an der Abstimmung beteiligt haben. 13Andererseits müssen aber in der Anwesenheitsliste mindestens so viele Personen eingetragen sein, wie sich an der Abstimmung beteiligt haben.
47.
47.1
1Das Kennwort des Wahlvorschlags ist kraft Gesetzes (Art. 25 Abs. 5 Satz 1) der Name des Wahlvorschlagsträgers (Partei oder Wählergruppe), wobei eine Kurzbezeichnung ausreicht (vgl. § 43 Satz 1 Nr. 1). 2Das bedeutet, dass ein Wahlvorschlagsträger nur einen Namen im Kennwort haben darf. 3Mehrere Wahlvorschlagsträger, die einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen, führen dagegen mehrere Namen im Kennwort, nämlich die Namen sämtlicher daran beteiligter Wahlvorschlagsträger (Art. 25 Abs. 5 Satz 2). 4Sonstige Bezeichnungen sowie Zusätze sind, sofern sie nicht zur Unterscheidung von anderen Wahlvorschlägen erforderlich sind (z. B. bei Namensgleichheit; Art. 25 Abs. 5 Satz 3), unzulässig. 5Auch wenn Personen in den Wahlvorschlag als Bewerberin oder als Bewerber aufgenommen wurden oder an der Aufstellungsversammlung teilgenommen haben, die nicht Mitglieder der Partei oder der Wählergruppe sind, berechtigt das nicht zu Zusätzen zum Namen des Wahlvorschlagsträgers, wie z. B. „(partei-)freie Bürger“ oder „Unabhängige“. 6Der Wahlvorschlag ist in diesem Fall teilweise ungültig, der unzulässige Zusatz ist vom Wahlausschuss zu streichen (§ 50 Abs. 4 Satz 2). 7Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch unzulässige Zusätze das Wahlergebnis beeinflusst wird (vgl. Art. 50). 8Für die Reihenfolge innerhalb des Kennworts besteht keine Bindung an die Ordnungszahlen. 9Bei der Entscheidung, welches Kennwort bei einem gemeinsamen Wahlvorschlag an erster Stelle steht, sind die Beteiligten frei. 10Die Entscheidung trifft die Aufstellungsversammlung.
47.2
1Art. 24 Abs. 2 Satz 2 und § 43 Satz 1 Nr. 2 betreffen den Nachweis der „inneren“ Organisation der Wählergruppe. 2Im Gegensatz dazu bezieht sich Art. 24 Abs. 4 (vgl. Nr. 39.2.6) auf die Frage, ob die – organisierte oder nichtorganisierte – Wählergruppe Untergliederung einer Partei oder einer Wählergruppe ist.
3Als Nachweis über die Organisation kommt insbesondere die Vereinssatzung oder ein Auszug aus dem Vereinsregister in Betracht.
4Legt eine Wählergruppe, die angibt, organisiert zu sein, bei der Einreichung des Wahlvorschlags keinen Nachweis über die Organisation vor, kann dieser nicht rechtswirksam nachgereicht werden (Art. 24 Abs. 2 Satz 2). 5Die Übereinstimmung ist dann nach Art. 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu prüfen.
47.3
1Bei mehreren Vornamen ist nur der Rufname anzugeben; dieser kann auch abgekürzt werden, wenn die sich bewerbende Person unter diesem Namen besser bekannt ist.
2Als Beruf darf bei Berufstätigen grundsätzlich nur der tatsächlich ausgeübte, sonst, z. B. bei Arbeitslosen oder bei nicht mehr Berufstätigen, kann auch der zuletzt ausgeübte angegeben werden. 3Rentner können den Zusatz „i. R.“ angeben. 4Es darf nur ein Beruf angegeben werden; der Zusatz „selbstständig“ kann angebracht werden. 5Die Bezeichnung „Hausfrau“ oder „Hausmann“ ist eine Berufsangabe, nicht dagegen die Bezeichnung „Mutter“ oder „Vater“.
6Zu den kommunalen Ämtern und den im Grundgesetz oder in der Verfassung vorgesehenen Ämtern gehören z. B. nicht „Vorsitzender des Kreisverbandes der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft“, „Kreishandwerksmeister“, „Kreisbäuerin“, „Vertreter des Einzelhandels“, „Betriebsratsvorsitzender“ und ähnliche Bezeichnungen.
7Die in § 43 Satz 1 Nr. 4 geforderten Angaben und Unterlagen sind auch für Ersatzleute rechtzeitig und vollständig mit dem Wahlvorschlag vorzulegen.
8Der Wahlvorschlag muss bei der Gemeinderats- und der Kreistagswahl Angaben darüber enthalten, welche Personen zweifach oder dreifach auf dem Stimmzettel aufzuführen sind. 9Sind Personen trotz entsprechender Angaben in der Niederschrift über die Aufstellungsversammlung nur einfach im Wahlvorschlag aufgeführt, führt das, wenn dieser Mangel nicht behoben wird, dazu, dass die Personen nur einfach auf dem Stimmzettel aufgeführt werden. 10Sind Personen zwei- oder dreifach aufgeführt, führt das zur teilweisen Zurückweisung des Wahlvorschlags insoweit, als aufgrund der Niederschrift oder sonstiger Umstände feststeht, dass die Personen im Wahlvorschlag öfter aufgeführt sind, als es dem Abstimmungsergebnis in der Aufstellungsversammlung entspricht.
11Ist die Zustimmungserklärung der sich bewerbenden Person unwirksam, ist der Wahlvorschlag insoweit ungültig und die Eintragung der sich bewerbenden Person zu streichen.
47.4
47.4.1
1Eine sich bewerbende Person kann sich in der Gemeinde bewerben, in der sie ihre alleinige Wohnung oder Hauptwohnung, ihre Nebenwohnung oder ohne eine Wohnung zu haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2Bewirbt sie sich in einer Nebenwohnsitzgemeinde, verfügt diese zwar über die Informationen im Zusammenhang mit den Wählbarkeitsvoraussetzungen nach Art. 21 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 1, nicht jedoch über die erforderlichen Informationen, was einen Ausschluss von der Wählbarkeit nach Art. 21 Abs. 2 und Art. 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 betrifft. 3In welchen Fällen es der Bescheinigung über die Wählbarkeit und der Bescheinigung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen für die Wählbarkeit bedarf, ist in § 43 Satz 1 Nr. 4 Buchst. h und i geregelt.
4Wahlrechtlich von Bedeutung sind nur Bescheinigungen deutscher Gemeinden. 5Hat die Bewerberin oder der Bewerber (auch) eine Wohnung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, bleibt diese außer Betracht.
6Da sich nach Art. 21 Abs. 1 Nr. 3 und Art. 39 Abs. 1 Nr. 3 auch Personen für ein kommunales Mandat bewerben können, die im Wahlkreis lediglich eine Nebenwohnung haben, besteht die Möglichkeit, sich in mehreren Wahlkreisen aufstellen zu lassen.
7Um die Ernsthaftigkeit der Bewerbung sicherzustellen, kann man nach Art. 25 Abs. 3 Satz 1 aber nicht für mehrere gleichartige Ämter in verschiedenen Wahlkreisen aufgestellt werden, falls die Wahlen am selben Tag stattfinden.
8Die entsprechende Anwendung des Art. 24 Abs. 3 Satz 5 in Art. 25 Abs. 3 Satz 3 bezieht sich auf Art. 25 Abs. 3 Satz 1 und 2 und bedeutet Folgendes: 9Wird eine mehrfache Aufstellung festgestellt, hat die sich bewerbende Person dem Wahlleiter nach Aufforderung mitzuteilen, welche Bewerbung gelten soll. 10Unterlässt sie diese Mitteilung oder widersprechen sich die Mitteilungen, sind die Bewerbungen für ungültig zu erklären.
11Es ist Sache der sich bewerbenden Person, sich die erforderlichen Bescheinigungen zu besorgen. 12Sofern sie ihr Einverständnis schriftlich gegenüber der Gemeinde erteilt, können die erforderlichen Bescheinigungen auch von der Partei bzw. Wählergruppe eingeholt werden.
13Weil die Bescheinigung für eine bestimmte Wahl auszustellen ist, muss bei der Beantragung der Bescheinigung angegeben werden, für welches Amt an welchem Wahltag in welchem Wahlkreis sich die Person bewerben will.
47.4.2
1Bei der Ausstellung von Bescheinigungen der Gemeinden über die voraussichtliche Wählbarkeit ist das Einwohnerverzeichnis der Meldebehörde zum Zeitpunkt der Ausstellung zugrunde zu legen. 2Der Wahlleiter und der Wahlausschuss legen ihren Entscheidungen diese Bescheinigungen zugrunde, solange keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Wählbarkeit (zwischenzeitlich) verloren wurde. 3Die Bescheinigung kann auch von einer außerbayerischen Gemeinde stammen.
4Bei Gemeindewahlen ist eine Bescheinigung über die Wählbarkeit nur für eine Bewerbung um das Amt des berufsmäßigen ersten Bürgermeisters erforderlich, weil hier nach wie vor für außerhalb des Wahlkreises wohnende Personen weder eine Hauptwohnung noch eine Nebenwohnung noch ein gewöhnlicher Aufenthalt im Wahlkreis erforderlich ist. 5Die Bescheinigung ist entbehrlich, wenn die sich um das Amt des berufsmäßigen ersten Bürgermeisters bewerbende Person ihre Wohnung im Wahlkreis hat, weil die Gemeinde und damit auch der Wahlleiter und der Wahlausschuss dann über die für die Beurteilung der Wählbarkeit erforderlichen Informationen selbst verfügen.
6Bei sich bewerbenden Personen ohne Wohnung gilt Folgendes: 7Hat die sich bewerbende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Wahlkreis, also in der Gemeinde, ist eine Bescheinigung über die Wählbarkeit nicht vorgesehen; stattdessen prüfen der Wahlleiter und der Wahlausschuss die Voraussetzungen der Wählbarkeit im Rahmen der Entscheidung über die Gültigkeit der eingereichten Wahlvorschläge ([Art. 45 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit] Art. 32 Abs. 1, 2, § 50 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1). 8Hat die sich bewerbende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Wahlkreis, also außerhalb der Gemeinde, ist eine Bescheinigung der Gemeinde, in der sich der gewöhnliche Aufenthalt befindet, erforderlich. 9Letzteres kann nur im Fall einer Bewerbung um das Amt des berufsmäßigen ersten Bürgermeisters eintreten, da im Übrigen bei sich bewerbenden Personen ohne Wohnung ein gewöhnlicher Aufenthalt im Wahlkreis erforderlich ist. 10Die sich bewerbende Person hat in diesem Fall die Wählbarkeitsvoraussetzungen nachzuweisen.
11Bei Landkreiswahlen ist eine Bescheinigung über die Wählbarkeit immer erforderlich, weil dem Wahlleiter und dem Wahlausschuss für die Landkreiswahlen diese Informationen nicht vorliegen. 12Sie kann von einer der beiden Wohnsitzgemeinden ausgestellt werden, wenn eine sich bewerbende Person ihre Hauptwohnung und ihre Nebenwohnung im selben Landkreis hat.
13Bei sich bewerbenden Personen ohne Wohnung ist für die Ausstellung der Bescheinigung über die Wählbarkeit die Gemeinde zuständig, in der sich der gewöhnliche Aufenthalt befindet.
47.4.3
1Bei Gemeindewahlen ist die Bescheinigung über das Nichtvorliegen von Gründen für den Ausschluss von der Wählbarkeit immer erforderlich, wenn sich eine Person in einer Gemeinde bewerben will, in der sie nicht ihre alleinige Wohnung oder ihre Hauptwohnung hat; bei Landkreiswahlen ist die Bescheinigung immer erforderlich.
2Eine Bewerbung für ein gleichartiges Amt in mehreren Wahlkreisen am selben Wahltag muss ausgeschlossen werden (Art. 25 Abs. 3). 3Durch geeignete Maßnahmen ist dafür zu sorgen, dass keine unzulässige Mehrfachbewerbung erfolgt:
- a)
- Innerhalb Bayerns wird das dadurch sichergestellt, dass die Gemeinde, in der die sich bewerbende Person ihre alleinige Wohnung oder ihre Hauptwohnung hat, die Bescheinigung über das Nichtvorliegen von Gründen für den Ausschluss von der Wählbarkeit für Wahlen für ein gleichartiges Amt, die am selben Wahltag stattfinden, nur einmal ausstellen darf.
- b)
- Hat die sich bewerbende Person eine Nebenwohnung in Bayern, ihre Hauptwohnung jedoch in einer Gemeinde außerhalb Bayerns, kann diese die Bescheinigung zwar erteilen, ist aber wegen des Geltungsbereichs der GLKrWO nicht verpflichtet, die Bescheinigung nur einmal auszustellen. In diesem Fall prüft die Wahlkreisgemeinde (= Nebenwohnsitzgemeinde in Bayern) über das Bayerische Behördeninformationssystem (BayBIS) (§§ 4, 5 der Meldedatenverordnung – MeldDV) bzw. über das lokale Melderegister, ob die sich bewerbende Person in Bayern einen weiteren Wohnsitz hat. Anschließend informiert sie die Gemeinden der weiteren Wohnsitze, um zu verhindern, dass die sich bewerbende Person dort für ein gleichartiges Amt am selben Wahltag kandidiert. Für die Übermittlung der Daten bestehen keine Formvorgaben.
4Für Wahlen für unterschiedliche Ämter am selben Tag oder für gleichartige Ämter an verschiedenen Wahltagen darf die Bescheinigung erteilt werden. 5Gleichartige Ämter sind solche mit der gleichen Bezeichnung, z. B. Bürgermeister; es kommt nicht darauf an, ob es sich um einen ehrenamtlichen oder um einen berufsmäßigen Bürgermeister oder um einen Oberbürgermeister handelt. 6Auch bei Gemeinderatsmitgliedern und Stadtratsmitgliedern handelt es sich um gleichartige Ämter. 7Gleichartige Ämter sind wegen des sich überschneidenden Aufgabenzuschnitts auch das Amt des Kreisrats und des Gemeinderatsmitglieds einer kreisfreien Gemeinde.
8Hat die sich bewerbende Person keine Wohnung, ist die Bescheinigung von der Gemeinde auszustellen, in der die Person zuletzt eine alleinige Wohnung oder eine Hauptwohnung hatte, weil nur diese Gemeinde nach MiStra und MiZi über die notwendigen Informationen verfügt.
48.
1Ein Nachreichen von Wahlvorschlägen ist nur möglich, wenn bis zum Stichtag (52. Tag vor dem Wahltag) kein oder nur ein Wahlvorschlag eingereicht wurde. 2Von nur einem Wahlvorschlag ist auch dann auszugehen, wenn zur Bürgermeister- oder zur Landratswahl mehrere Wahlvorschläge von verschiedenen Wahlvorschlagsträgern mit derselben sich bewerbenden Person eingehen und durch entsprechende Erklärung der Person rechtlich ein gemeinsamer Wahlvorschlag geworden sind.
49.
1Die Einreichung eines neuen Wahlvorschlags im Rahmen des Art. 32 Abs. 1 Satz 3 kommt nur in Betracht, wenn der ursprüngliche Wahlvorschlag unter mindestens einem Mangel leidet, der den ganzen Wahlvorschlag betrifft, und dieser Mangel nicht beseitigt werden kann. 2Die verfristete Einreichung des ursprünglichen Wahlvorschlags ist kein Mangel im Sinne des Art. 32 Abs. 1 Satz 3.
3Für die Neueinreichung ist ein neuer Wahlvorschlag aufzustellen, wobei dieser sich inhaltlich mit dem alten decken kann. 4Handelt es sich um einen neuen Wahlvorschlagsträger, liegt keine Ausnahme nach Art. 27 vor und weicht der neue Wahlvorschlag inhaltlich vom mangelhaften ab, sind auch Unterstützungslisten für den neuen Wahlvorschlag erneut aufzulegen. 5Dabei verbleibt es bei der Frist des Art. 28 Abs. 1 Satz 1. 6 Weicht der neue Wahlvorschlag dagegen inhaltlich nicht vom mangelhaften ab, zählen dessen Unterstützungsunterschriften auch für den neuen Wahlvorschlag.
50.
Parteien oder Wählergruppen können gegen die nach ihrer Meinung rechtswidrige Zulassung eines anderen Wahlvorschlags keine Einwendungen erheben.
50.1
1Der Wahlausschuss kann auch einen Beschluss, mit dem er einen Wahlvorschlag zugelassen hat, im Rahmen des Art. 32 Abs. 3 Satz 3 ändern. 2Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn er die Zulassung als offensichtlich unzulässig erkannt hat oder um einer aufsichtlichen Weisung nachzukommen. 3Wird bei dieser nochmaligen Entscheidung der Wahlvorschlag ganz oder teilweise für ungültig erklärt, ist das dem Beauftragten entsprechend Art. 32 Abs. 3 Satz 1 mitzuteilen.
50.2
1Wahlvorschläge von Parteien, die das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt hat, oder von Wählergruppen, gegen die eine Verbotsverfügung nach dem Vereinsrecht ergangen ist, darf der Wahlausschuss nicht zulassen. 2Entsprechendes gilt für Ersatzorganisationen solcher Wahlvorschlagsträger, bei denen der Ersatzcharakter festgestellt worden ist. 3Auskünfte erteilt das Landesamt für Verfassungsschutz.
50.2.1
Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes können nur vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt werden (Art. 21 Abs. 2 GG).
50.2.2
1Politische Vereinigungen, die keine Parteien sind (Wählergruppen), sind grundsätzlich Vereine im Sinne des § 2 Abs. 1 des Vereinsgesetzes. 2Dies gilt auch dann, wenn sie keine eingetragenen Vereine sind. 3Ob es sich um einen Zusammenschluss von Deutschen oder von Ausländern handelt, ist ebenfalls ohne Belang.
4Auch Wählergruppen, die nach Ansicht des Wahlausschusses nach ihrem Zweck oder ihrer Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten (vgl. Art. 9 Abs. 2 GG), können erst dann als verboten behandelt werden, wenn eine Verbotsverfügung nach § 3 Abs. 2 Vereinsgesetz bestandskräftig geworden ist.
50.2.3
1Wahlvorschläge, die von Ersatzorganisationen verbotener Parteien oder verbotener Wählergruppen eingereicht werden, sind vom Wahlausschuss für ungültig zu erklären, wenn der Ersatzcharakter der Partei oder des Vereins von der zuständigen Stelle nach § 33 Abs. 2 und 3 Parteiengesetz bzw. § 8 Abs. 2 Vereinsgesetz festgestellt worden ist. 2Unter einer Ersatzorganisation einer Partei ist nach § 33 Abs. 1 Parteiengesetz eine Organisation zu verstehen, die verfassungswidrige Bestrebungen einer nach Art. 21 Abs. 2 GG in Verbindung mit § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes verbotenen Partei an deren Stelle weiter verfolgt. 3Eine vergleichbare Begriffsbestimmung für die Ersatzorganisation eines Vereins im Sinne des Vereinsgesetzes enthält § 8 Abs. 1 Vereinsgesetz.
50.2.4
1Die Wahlleiter haben dem StMI unmittelbar sofort zu berichten, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass ein Wahlvorschlag von einem Wahlvorschlagsträger eingereicht wurde, der nach Art. 21 Abs. 2 GG oder nach Art. 9 Abs. 2 GG verboten ist oder bei dem es sich um eine Ersatzorganisation einer verbotenen Partei oder einer verbotenen Wählergruppe handeln kann. 2Nur so können rechtzeitig geeignete Maßnahmen (z. B. Verbotsverfügungen) getroffen werden.
50.2.5
1Lässt der Wahlausschuss den Wahlvorschlag eines Wahlvorschlagsträgers zu, der verboten ist oder eine Ersatzorganisation einer verbotenen Partei oder einer verbotenen Wählergruppe ist, ist die Entscheidung nach Art. 32 Abs. 3 Satz 3 zu korrigieren. 2Ist dies nicht mehr möglich, hat die Rechtsaufsichtsbehörde im Wahlprüfungsverfahren die Wahl für ungültig zu erklären und eine Nachwahl anzuordnen, wenn sonst ein anderes Wahlergebnis hätte zustande kommen können.
51.
1Zusammen mit der Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlvorschläge vergibt der Wahlausschuss auch die Ordnungszahlen der Wahlvorschläge entsprechend der Reihenfolge in Art. 33 und § 52.
2§ 52 Satz 3 Halbsatz 2 betrifft nur die nach § 52 Satz 2 vom Landesamt für Statistik bekannt gemachten Ordnungszahlen.
3Bei der Festsetzung der Reihenfolge nach Art. 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist bei einer Gemeinderatswahl nur auf die Zahl der bei der letzten Gemeinderatswahl abgegebenen gültigen Stimmen abzustellen, und zwar auch dann, wenn die Wahl für ungültig erklärt wurde. 4Das Ergebnis der Kreistagswahl kann für die Reihenfolge bei der Gemeinderatswahl nicht herangezogen werden. 5Entsprechendes gilt bei Kreistagswahlen.
6Bei der alphabetischen Reihenfolge der Kennworte ist bei gleichem Anfangsbuchstaben der Kennworte auf die weiteren Buchstaben abzustellen. 7Maßgeblich ist die Langform des Kennworts.
8Sind Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl verbunden und werden von demselben Wahlvorschlagsträger Wahlvorschläge für beide Wahlen zugelassen, erhalten diese Wahlvorschläge nach § 52 Satz 4 Halbsatz 2 dieselbe Ordnungszahl. 9Wird von dem Wahlvorschlagsträger lediglich ein Wahlvorschlag für die Gemeinderatswahl zugelassen, darf die hierfür vergebene Ordnungszahl bei der Bürgermeisterwahl nicht anderweitig vergeben werden. 10Wird von dem Wahlvorschlagsträger lediglich ein Wahlvorschlag für die Bürgermeisterwahl zugelassen, erhält dieser Wahlvorschlag die Ordnungszahl, die ein Wahlvorschlag dieses Wahlvorschlagsträgers für die Gemeinderatswahl erhalten hätte; diese Ordnungszahl wird für die Gemeinderatswahl nicht anderweitig vergeben.
11Die Ausführungen gelten entsprechend, wenn Kreistags- und Landratswahl verbunden sind.
Abschnitt 5
Durchführung der Abstimmung, Sicherung der Wahlfreiheit, Briefwahl
Bekanntmachung und Ausstattung
52.
52.1
1Von der grundsätzlichen Verpflichtung, der Wahlbekanntmachung die Stimmzettelmuster beizufügen, kann abgesehen werden, wenn die Stimmzettelmuster aufgrund ihrer Größe nicht mehr an den dafür vorgesehenen Stellen angeschlagen werden könnten oder sich aufgrund der Größe bei einem Abdruck im Amtsblatt oder regelmäßig erscheinenden Druckwerk Schwierigkeiten bei der Lesbarkeit ergeben würden. 2Auf die Publikation der Stimmzettelmuster kann aber auch in diesem Fall nicht vollständig verzichtet werden. 3Es genügt jedoch dann, die Wahlbekanntmachung ohne die Stimmzettelmuster gemäß § 98 zu veröffentlichen und die Stimmzettelmuster nach § 53 Abs. 1 Satz 4 bis zum Wahltag in der Verwaltung der Gemeinde niederzulegen sowie in der Wahlbekanntmachung auf diese Niederlegung hinzuweisen. 4Die Stimmzettelmuster sind mindestens während der allgemeinen Dienststunden in der Gemeindeverwaltung aufzulegen. 5Die Ausführungen unter Nr. 42.5 gelten entsprechend.
6Bei verbundenen Wahlen ist auf die jeweilige Wahl abzustellen.
52.2
1Zur leichteren Erreichbarkeit für Stimmberechtigte mit Behinderungen und andere Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen sollte möglichst eine provisorische Rampe für Rollstuhlfahrer angebracht werden, wenn ein Wahlraum nur über mehrere Stufen erreichbar ist. 2Die in § 54 Abs. 2 Satz 2 vorgesehene Mitteilung über die Barrierefreiheit geschieht dadurch, dass auf der Wahlbenachrichtigung ein entsprechender Vermerk beim Abstimmungsraum eingedruckt wird. 3Hierfür wird die Verwendung eines entsprechenden Symbols empfohlen.
52.3
1In jeder Schutzvorrichtung müssen Schreibstifte gleicher Schreibfarbe bereitliegen, die befestigt werden sollten. 2Bleistifte sollten nicht verwendet werden, weil dann die Kennzeichnungen der Stimmzettel schlechter erkennbar sind und radiert werden können. 3Filzstifte sollten nicht verwendet werden, da die Kennzeichnungen der Stimmzettel durchscheinen und durchfärben könnten.
4Es ist darauf zu achten, dass die Wahlzellen ausreichend belichtet sind.
5Bei Einsatz einer Datenverarbeitungsanlage soll dem Wahlvorsteher und Briefwahlvorsteher im Rahmen der sonstigen erforderlichen Hilfsmittel auch ein Drucker zur Verfügung gestellt werden. 6Hat ein Wahlvorsteher oder Briefwahlvorsteher keinen Drucker, kann auf die Übermittlung der Unterlagen nach § 58 Abs. 1 Satz 2 nicht verzichtet werden.
Abstimmung
53.
1Die Mitglieder des Wahlvorstands sollten um 7.30 Uhr im Wahlraum anwesend sein. 2Erscheinen bis zum Beginn der Abstimmung nicht wenigstens drei Mitglieder, darunter der Vorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertretung (vgl. § 6 Abs. 2), ergänzt der Wahlvorsteher den Wahlvorstand aus anwesenden oder herbeigerufenen Wahlberechtigten. 3In der Wahlniederschrift ist die tatsächliche Zusammensetzung festzuhalten. 4Es ist nicht zwingend erforderlich, dass alle Beisitzer des Wahlvorstands bei der Eröffnung der Wahlhandlung anwesend sind, wenn der Wahlvorsteher sicherstellt, dass die später erscheinenden Beisitzer vor Beginn ihrer Tätigkeit die Hinweise zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes und zur Verschwiegenheit erhalten.
54.
1Die Möglichkeit, sich bereits bei der Aushändigung der Stimmzettel die Wahlbenachrichtigung vorlegen zu lassen, soll verhindern, dass Stimmberechtigte insbesondere in Gebäuden, in denen mehrere Abstimmungsräume untergebracht sind, den falschen Abstimmungsraum aufsuchen und dort wählen, dann aber zurückgewiesen werden müssten. 2Bei verbundenen Wahlen oder Abstimmungen kann dadurch außerdem verhindert werden, dass Wähler Stimmzettel für Wahlen oder Abstimmungen erhalten, für die sie nicht stimmberechtigt sind.
3Die Wahlbenachrichtigung wird nicht einbehalten.
4Neu ist, dass in der Wahlzelle nicht fotografiert oder gefilmt werden darf (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 2). 5Hat ein Abstimmender für den Wahlvorstand erkennbar hiergegen verstoßen, ist er zurückzuweisen (vgl. § 61 Abs. 1 Nr. 6). 6Auf Verlangen ist ihm allerdings ein neuer Stimmzettel auszuhändigen (vgl. § 61 Abs. 3).
55.
1Stimmberechtigte dürfen nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil sie keine Wahlbenachrichtigung vorlegen können. 2Entscheidend ist die Eintragung im Wählerverzeichnis. 3Falls Abstimmende in diesen Fällen nicht persönlich bekannt sind, haben sie sich auszuweisen. 4Es genügt jedes amtliche Dokument, mit dem sich die Identität der wählenden Person einwandfrei nachweisen lässt.
5Wenn eine stimmberechtigte Person keinen Wahlschein vorlegen kann, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk befindet, hat der Wahlvorstand den Widerspruch durch Rückfrage bei der Gemeinde zu klären. 6Wenn die Gemeinde feststellt, dass im Wahlscheinverzeichnis ein Wahlscheinvermerk eingetragen ist, ist die stimmberechtigte Person zurückzuweisen. 7Wenn die Gemeinde feststellt, dass der Wahlscheinvermerk im Wählerverzeichnis zu Unrecht angebracht ist, ist die stimmberechtigte Person zur Abstimmung zuzulassen.
8Wenn eine Person, die wählen will, nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist und auch keinen Wahlschein besitzt, hat der Wahlvorstand im Zweifelsfall mit der Gemeinde zu klären, ob vielleicht doch ein Wahlrecht vorliegt und noch ein Wahlschein nach § 22 Abs. 2 von der Gemeinde ausgestellt werden kann.
9Im Übrigen darf eine Person nicht zur Abstimmung zugelassen werden, auch wenn der Wahlvorstand meint, die Person sei stimmberechtigt.
10Wenn dem Wahlvorstand bekannt ist, dass Stimmberechtigte vor dem Wahltag das Stimmrecht verloren haben (z. B. wegen Wegzugs), dürfen sie nicht zur Abstimmung im Wahlraum zugelassen werden, auch wenn sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. 11Solche Personen haben ihr Stimmrecht verloren; der Wahlvorstand fasst hierüber Beschluss. 12Eine vorherige Rückfrage bei der Gemeinde ist empfehlenswert.
13Die Wahlzelle muss in jedem Fall benutzt werden, selbst bei starkem Wählerandrang. 14Wer zurückgewiesen wurde, weil er den Stimmzettel außerhalb der Wahlzelle gekennzeichnet oder gefaltet hat, erhält einen neuen Stimmzettel zur erneuten Abstimmung in der Wahlzelle.
56.
1Abgesehen von Fällen der Abstimmungshilfe für stimmberechtigte Personen, die des Lesens unkundig sind oder wegen einer Behinderung einer Hilfe bei der Stimmabgabe bedürfen, darf die Schutzvorrichtung auch nicht von Ehegatten gemeinsam benutzt werden. 2Allein die Behauptung, sich nicht auszukennen, berechtigt noch nicht dazu, fremde Abstimmungshilfe in Anspruch zu nehmen.
3Neu ist, dass sich ein blinder oder sehbehinderter Wähler bei der Kennzeichnung des Stimmzettels neben oder anstelle einer Hilfsperson auch einer Stimmzettelschablone bedienen kann (vgl. § 62 Abs. 4). 4Siehe dazu bereits Nr. 34.
57.
1Der Stimmabgabevermerk darf erst angebracht werden, wenn die Ordnungsmäßigkeit der Stimmabgabe abschließend festgestellt ist. 2Erst danach dürfen die Stimmzettel in die Wahlurnen gelegt werden.
58.
1Bei abstimmenden Personen mit Wahlschein ist stets die Vorlage eines Ausweises zu verlangen. 2Es genügt auch hier jedes amtliche Dokument, mit dem sich die Identität der abstimmenden Person einwandfrei nachweisen lässt. 3Stimmabgabevermerke sind auf dem Wahlschein anzubringen.
4Ist ein Wahlschein laut Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine ganz oder teilweise für ungültig erklärt worden, ist darauf zu achten, dass die Person nur insoweit zur Wahl zugelassen wird, als der Wahlschein noch gültig ist.
59.
1Soll eine vorzeitige Beendigung der Abstimmung erfolgen (vgl. Art. 15 Abs. 3), muss sich der Wahlvorstand vorher mit der Gemeinde bzw. Verwaltungsgemeinschaft abstimmen.
2Alle nicht benutzten Stimmzettel sind bei Schluss der Abstimmung zu verpacken sowie mit der Aufschrift „Unbenutzte Stimmzettel“ zu versehen.
59a.
1Wurden in einem Stimmbezirk weniger als 50 Abstimmende zur Urnenwahl zugelassen, könnte das Wahlergebnis dort Rückschlüsse auf das Wahlverhalten Einzelner erlauben. 2Um auch in diesen Fällen das Wahlgeheimnis zu wahren, sind die dort abgegebenen Stimmen nicht eigens auszuzählen, sondern nur zusammen mit in einem anderen Stimmbezirk abgegebenen Stimmen. 3Mit welchem anderen Stimmbezirk dies zusammen geschehen soll, entscheidet die Gemeinde und bestimmt den Wahlvorstand, der die Stimmen zusammen auswertet und ein gemeinsames Ergebnis feststellt. 4Dies kann auch der Briefwahlvorstand sein.
60.
1Für einen Sonderstimmbezirk gibt es kein Wählerverzeichnis. 2Auch das Personal oder zufällig anwesende Besucher können dort wählen, wenn sie einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein besitzen.
61.
1Die Urne des beweglichen Wahlvorstands bleibt bis zum Ende der Abstimmungszeit verschlossen. 2Erst dann ist der Inhalt mit dem Inhalt der Urnen des Abstimmungsraums zu vermischen und mit den dort abgegebenen Stimmzetteln auszuwerten. 3Für verschiedene Einrichtungen kann der bewegliche Wahlvorstand mit verschiedenen Mitgliedern des Wahlvorstands besetzt werden.
Briefwahl
62.
62.1
1Zur Unterzeichnung einer Versicherung an Eides statt (Art. 27 BayVwVfG) ist die Vollendung des 16. Lebensjahrs erforderlich (§ 393 ZPO).
2Je nach Anzahl der eingegangenen Wahlbriefe sollten die Briefwahlvorstände am frühen Nachmittag des Wahltags einberufen werden.
3Beim Landratsamt werden keine Briefwahlvorstände eingerichtet. 4Sowohl bei Gemeindewahlen als auch bei Landkreiswahlen wird die Briefwahl daher durch die in den Gemeinden zu bildenden Briefwahlvorstände ausgewertet. 5Dies gilt auch dann, wenn eine Landkreiswahl, insbesondere die Landratswahl, mit einer Landtags-, Bundestags-, Europawahl, einem Volksentscheid oder einer sonstigen Abstimmung zusammentrifft.
62.2
Gemeinschaftsunterkünfte im Sinne des § 69 Abs. 4 Satz 1 sind z. B. solche der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Bayerischen Polizei.
63.
1Für den Wahltag ist die jederzeitige Empfangsbereitschaft für durch Stimmberechtigte oder Beauftragte abgegebene Wahlbriefe unter der auf dem Wahlbriefumschlag aufgedruckten Adresse der Gemeinde bzw. Verwaltungsgemeinschaft sicherzustellen. 2Gegebenenfalls bereitgehaltene Haus- und Fristenbriefkasten müssen zum Ende der Wahlzeit um 18 Uhr geleert werden.
3Die Gemeinde hat dem Briefwahlvorstand bei seinem Zusammentritt die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Wahlbriefe rechtzeitig zu übergeben. 4Am Wahltag bis zum Abstimmungsende eingehende Wahlbriefe werden ihm nachgereicht. 5Das Wahlscheinverzeichnis bleibt bei der Gemeinde (siehe Nr. 31).
6Gehen Stimmzettelumschläge ein, die nicht in einem amtlichen Wahlbriefumschlag oder in einem sonstigen Briefumschlag liegen, sind diese von der Gemeinde nicht den Briefwahlvorständen zu übergeben, da es sich nicht um Wahlbriefe handelt. 7Die Stimmzettelumschläge sind ebenso zu behandeln wie die verspätet eingegangenen Wahlbriefe.
8Neu ist nach Art. 19 Abs. 2 Satz 4, dass Stimmen von Briefwählern, die am Wahltag z. B. verstorben oder weggezogen sind, gültig bleiben und ihre Wahlbriefe daher nicht mehr zurückzuweisen sind.
64.
1Um das Wahlgeheimnis nicht zu gefährden, hat der Vermerk, dass das Stimmrecht nur für die Landkreiswahlen gegeben ist, durch ein stets gleichbleibendes Zeichen an stets gleichbleibender Stelle der jeweiligen Stimmzettelumschläge zu erfolgen (etwa durch Stempelaufdruck vorne oben rechts: „Nur Landkreiswahlrecht“ oder „L“).
2Ein Stimmabgabevermerk ist auch dann anzubringen, wenn der Wahlschein zwar für ungültig erklärt wurde, jedoch mit der Einschränkung, dass der Wahlbrief nicht zurückgewiesen werden darf (siehe Art. 19 Abs. 2 Satz 4).
3Anlass zu Bedenken gegen die Gültigkeit eines Wahlbriefs besteht immer dann, wenn angenommen werden kann, dass einer der in § 71 Abs. 2 genannten Zurückweisungsgründe vorliegt, also auch dann, wenn der Wahlbrief zweifelsfrei zurückzuweisen ist. 4Die Zurückweisung erfolgt stets durch Beschluss, die Zulassung nur dann durch Beschluss, wenn Anlass zu Bedenken bestand.
5Ein Fall des § 71 Abs. 2 Nr. 1 liegt dann vor, wenn dem Briefwahlvorstand ein nicht rechtzeitig eingegangener Wahlbrief versehentlich zugegangen ist, obwohl die Gemeinde verspätet eingegangene Wahlbriefe dem Briefwahlvorstand nicht hätte zuleiten dürfen (§ 70 Abs. 3).
6Ein Fall des § 71 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 liegt beispielsweise vor, wenn die wählende Person einen Wahlschein erhalten hat, dieser jedoch nachträglich für ungültig erklärt wurde, weil sich herausgestellt hat, dass sie das Wahlrecht bereits vor Erteilung des Wahlscheins verloren hatte. 7Kein Fall des § 71 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 ist es dagegen, wenn eine durch Briefwahl wählende Person ihr Wahlrecht nach Erteilung des Wahlscheins verloren hat und der Wahlschein für ungültig erklärt wurde, jedoch mit der Einschränkung, dass der Wahlbrief nicht zurückgewiesen werden darf, weil die Stimme nach Art. 19 Abs. 2 Satz 4 gültig ist (vgl. Nr. 33). 8Da ausgenommen in den Todesfällen regelmäßig nicht feststellbar ist, wann das Stimmrecht ausgeübt wurde, ist zugunsten des Briefwählers zu vermuten, dass die Stimme vor dem Verlust des Wahlrechts abgegeben wurde.
9Fehlt auf dem Wahlschein bei der Versicherung an Eides statt der Ortsname, das Datum oder der Vorname bei der Unterschrift, ist das kein Grund für die Zurückweisung des Wahlbriefs (vgl. § 71 Abs. 2 Nr. 3).
10Wenn nur einer der Umschläge offen ist, darf der Wahlbrief nicht zurückgewiesen werden (§ 71 Abs. 2 Nr. 5).
11Der Wahlbrief ist insgesamt zurückzuweisen, wenn auch nur ein Stimmzettel außerhalb des Stimmzettelumschlags liegt (§ 71 Abs. 2 Nr. 8).
12Wurde der ordnungsgemäße Wahlschein mit dem ordnungsgemäßen Stimmzettelumschlag nicht im amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag, sondern in einem privaten Briefumschlag übersandt, ist dies ebenfalls kein Grund für die Zurückweisung des Wahlbriefs.
65.
Stimmvergabe bei der Wahl der
Gemeinderäte und der Kreistage
66.
1Stimmen können nur sich bewerbenden Personen gegeben werden, die auf dem Stimmzettel aufgedruckt sind. 2Auch Häufeln ist nicht in der Weise möglich, dass bereits gekennzeichnete sich bewerbende Personen noch ein- oder zweimal handschriftlich eingetragen werden.
Stimmvergabe bei der Wahl des
ersten Bürgermeisters und des Landrats
67.
1Eine erneute Benachrichtigung der Wahlberechtigten zur Stichwahl ist nicht erforderlich. 2Bei der Ausstellung von Wahlscheinen für die erste Wahl sollte ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins für eine etwaige Stichwahl beigefügt werden, sofern der Wahlschein nicht bereits zusammen mit dem ersten Antrag auch für die Stichwahl beantragt worden ist.
3Sind Gemeinde- und Landkreiswahlen verbunden und findet die Landratsstichwahl dann aber allein statt, beschafft die Gemeinde die Wahlscheine und die Briefwahlunterlagen auch für die Landratsstichwahl, da die erste Wahl und die Stichwahl eine Einheit darstellen.
Abschnitt 6
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
Ermittlung des Ergebnisses
68.
68.1
1Die Stimmenauszählung ist zügig durchzuführen, doch sollte die Auszählung rechtzeitig unterbrochen werden, wenn sie am Wahlabend nicht oder erst sehr spät beendet werden könnte. 2Die Auszählung sollte am Montagvormittag fortgesetzt werden, wenn durch nachlassende Konzentration die Richtigkeit der Auszählung gefährdet würde. 3Genauigkeit geht vor Schnelligkeit! 4Eine ordnungsgemäße Ergebnisermittlung wird erleichtert, wenn am Tag nach der Wahl die Wahlvorstände das Ergebnis möglichst in derselben Besetzung und in denselben Räumen ermitteln und feststellen. 5Wenn in Schulen Abstimmungsräume eingerichtet sind, auf die auch noch am Montag oder am Dienstag zurückgegriffen werden muss, sind mit den Schulbehörden entsprechende Absprachen zu treffen.
68.2
1Die in § 79 Abs. 1 Satz 1 bestimmte Reihenfolge der Stimmenauszählung muss eingehalten werden. 2Neben den Stimmen für die Wahl des ersten Bürgermeisters und des Landrats werden am Wahlsonntag in der Regel noch die Stimmen auf den unverändert angenommenen Stimmzetteln für die Wahl der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder ausgezählt und in einer Summe in die dafür vorgesehene Zeile der Zähllisten übertragen bzw. bei Einsatz einer Datenverarbeitungsanlage erfasst.
3Ist der Wahlvorstand in Gemeinden mit nur einem Stimmbezirk gleichzeitig als Briefwahlvorstand tätig (Art. 6 Abs. 3), ist auch über diese Tätigkeit eine Niederschrift aufzunehmen; die Angaben können in die allgemeine Niederschrift der betreffenden Wahl aufgenommen werden.
4Die Zählung und Prüfung der Stimmzettelumschläge der Briefwahl richtet sich nach § 79b.
5§ 79c regelt den Ablauf bei der Auswertung mehrerer Wahlurnen.
68.3
1Da die durch Beschluss behandelten Stimmzettel der Niederschrift beizufügen sind, sollten die für gültig erklärten Stimmzettel so auf die jeweiligen Stapel der zweifelsfrei gültigen Stimmzettel der einzelnen Wahlvorschläge gelegt werden, dass sie nach dem Zählen (§ 81 Abs. 4, § 82 Abs. 5) wieder leicht entnommen werden können (§ 81 Abs. 3 Satz 3 und § 82 Abs. 4 Satz 3). 2Das Gleiche gilt für die für ungültig erklärten Stimmzettel, die zu den nicht gekennzeichneten Stimmzetteln (§ 82 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 3) gelegt wurden.
68.4
1Stellt sich nach der Entnahme der Stimmzettelumschläge aus der Briefwahlurne nach 18 Uhr beim Öffnen der Stimmzettelumschläge heraus, dass ein mit einem Vermerk „Nur Landkreiswahl“ versehener Stimmzettelumschlag Stimmzettel auch für die Gemeindewahl enthält, bleiben diese zusammengefaltet im Umschlag. 2Wer Stimmzettel für die Gemeindewahlen abgegeben hat, obwohl er hierfür nicht stimmberechtigt ist, wird nicht als Wähler gezählt. 3Diese Stimmzettel sind deshalb auch nicht als ungültig zu werten oder beschlussmäßig zu behandeln. 4Die Zahl dieser Stimmzettelumschläge wird in den Niederschriften für die Gemeindewahlen vermerkt; die Stimmzettel werden samt Umschlag der Niederschrift für die Gemeinderatswahl beigefügt. 5Die Stimmzettel für die Landkreiswahlen werden dem Stimmzettelumschlag entnommen und in die entsprechenden Urnen gelegt.
68.5
1Von der Gemeinde, bei Landkreiswahlen vom Landratsamt, sollten die Nummer und das Kennwort des jeweiligen Wahlvorschlags, die Nummern und die Namen der sich bewerbenden Personen sowie die Anzahl der Nennungen vorab auf den Zähllisten eingetragen oder eingedruckt werden.
2Wegen der Gefahr von Übertragungsfehlern sollten Nebenzähllisten nicht verwendet werden. 3Wenn abzusehen ist, dass das Feld der Zählliste für eine sich bewerbende Person nicht ausreichen wird, kann ein zusätzliches Feld angelegt werden.
68.6
1Auszählvermerke auf den Stimmzetteln sind insbesondere dann notwendig, wenn Stimmen nicht in vollem Umfang einzelnen sich bewerbenden Personen gegeben wurden, sondern zusätzlich die Kopfleiste gekennzeichnet wurde. 2Die Zahl der Reststimmen und ihre Vergabe an die dafür in Betracht kommenden sich bewerbenden Personen sind auf dem Stimmzettel und im Rahmen des Auszählvorgangs auf den Zähllisten zu vermerken. 3Es ist nicht zulässig, die Reststimmen den sich bewerbenden Personen durch Anbringen von Kreuzen oder Zahlen in den Kästchen vor den Namen der Bewerberinnen und Bewerber zuzuordnen. 4Bei Einsatz einer Datenverarbeitungsanlage erübrigen sich Auszählvermerke auf den Stimmzetteln.
69.
1Die Zahl der Stimmberechtigten ist aufzugliedern nach der Zahl ohne Vermerk „W“, mit Vermerk „W“ und der Zahl insgesamt. 2Sie ist für jede Wahl gesondert festzustellen.
3Wurde das Wählerverzeichnis berichtigt, weil nach Abschluss noch Wahlscheine ausgestellt wurden, ist die Zahl der Stimmberechtigten aufgrund der berichtigten Abschlussbeurkundung in die Niederschrift zu übertragen.
4Die Zahl der Personen, die gewählt haben, ist für jede Wahl aufzugliedern nach solchen mit und nach solchen ohne Wahlschein.
Ungültigkeit der Stimmvergabe, Stimmenauswertung
70.
70.1
1Nach Art. 35 Abs. 1 Satz 2 werden Stimmen, die für eine sich bewerbende Person abgegeben worden sind, die nach Zulassung des Wahlvorschlags die Wählbarkeit verloren hat, hinsichtlich der Sitzverteilung als gültig gewertet. 2Die Feststellung, bei welchen Personen diese Voraussetzungen vorliegen, kann nicht von den Wahlvorständen oder den Briefwahlvorständen getroffen werden, weil sie sich damit über die Zulassungsentscheidung des Wahlausschusses hinwegsetzen würden. 3Vielmehr muss der Wahlausschuss im Rahmen der Feststellung des Wahlergebnisses nach Art. 19 Abs. 3 hierüber entscheiden, weil er auch über die Zulassung entschieden hat. 4Die Wahlvorstände und die Briefwahlvorstände müssen nach § 83 Abs. 2 Nr. 2 bei den auf dem Stimmzettel vorgedruckten sich bewerbenden Personen von deren Wählbarkeit ausgehen.
5Diese Überlegungen gelten jedoch nicht bei Personen, deren Wählbarkeit nicht Gegenstand der Zulassungsentscheidung des Wahlausschusses war. 6Das ist der Fall, wenn kein oder nur ein Wahlvorschlag vorlag, hinsichtlich der Wählbarkeit handschriftlich hinzugefügter Personen. 7Auch insoweit können jedoch die Entscheidungen der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände durch den Wahlausschuss überprüft und ggf. berichtigt werden.
70.2
1Beschlüsse des Wahlvorstands oder des Briefwahlvorstands über die Gültigkeit von Stimmzetteln sind nur dann erforderlich, wenn ein Stimmzettel gekennzeichnet ist, aber Anlass zu Bedenken gegen dessen Gültigkeit besteht. 2Ein solcher Anlass besteht immer dann, wenn anzunehmen ist, dass der Stimmzettel nicht zweifelsfrei gültig ist. 3Das ist auch dann der Fall, wenn der Stimmzettel eindeutig ungültig ist. 4Bei gekennzeichneten Stimmzetteln erfolgt die Ungültigerklärung also stets durch Beschluss, die Gültigerklärung nur dann durch Beschluss, wenn Anlass zu Bedenken bestand.
5Sammelbeschlüsse für alle gleichartigen Ungültigkeitsgründe sind zulässig.
6Das Abstimmungsergebnis muss nicht angegeben werden. 7Der anzubringende Vermerk über den Beschluss auf der Rückseite der Stimmzettel kann auch durch einen Stempelaufdruck oder einen Aufkleber erfolgen.
70.3
1Bei nicht gekennzeichneten Stimmzetteln unterbleibt ein Beschluss.
2Bei allen Wahlen gilt der Grundsatz, dass eine gültige Stimmvergabe nicht vorliegt, wenn die stimmberechtigte Person den Stimmzettel überhaupt nicht kennzeichnet oder wenn nur Streichungen vorgenommen wurden. 3Es ist immer eine positive Willensbekundung erforderlich.
4Eine Überschreitung der Gesamtstimmenzahl, die nach § 85 Nr. 1 zur Ungültigkeit der Stimmvergabe führt, liegt auch dann vor, wenn Listenkreuze gesetzt sind und lediglich Namen sich bewerbender Personen gestrichen wurden, dabei aber mehr Namen nicht gestrichen bleiben, als Stimmen vergeben werden können.
70.4
1Hat eine abstimmende Person mehrere Stimmzettel beispielsweise für die Gemeinderatswahl abgegeben, werden diese fest miteinander verbunden und gelten als ein Stimmzettel.
2Ist nur einer der Stimmzettel gekennzeichnet oder sind sie gleich gekennzeichnet, ist dies allein kein Grund für eine Ungültigkeit der Stimmvergabe. 3Sind alle Stimmzettel nicht gekennzeichnet, handelt es sich um eine ungültige Stimmvergabe.
70.5
1Eine Überschreitung der Gesamtstimmen führt immer zur Ungültigkeit der Stimmvergabe.
2Wenn einzelnen Personen mehr Stimmen gegeben wurden, als Stimmen an eine Person vergeben werden können (vgl. Art. 34 Nr. 4, Art. 38 Abs. 1 Satz 1), sind diese Mehrstimmen ungültig (§ 85 Nr. 3 Halbsatz 1 bzw. § 86 Nr. 2 Halbsatz 1). 3Die Mehrstimmen gelten gleichwohl als vergeben und zählen zur vergebenen Gesamtstimmenzahl. 4Die Personen erhalten drei Stimmen bzw. eine Stimme, jedoch nur dann, wenn die Gesamtstimmenzahl nicht überschritten wurde; sonst ist die Stimmvergabe insgesamt ungültig (§ 85 Nr. 3 Halbsatz 2 Alternative 2 in Verbindung mit Nr. 2 bzw. § 86 Nr. 2 Halbsatz 2 in Verbindung mit Nr. 1).
71.
1Es gilt der Grundsatz, dass Einzelstimmvergabe vor Listenstimmvergabe geht. 2Kreuzt die wählende Person einen Wahlvorschlag in der Kopfleiste an, gibt sie aber einzelnen sich bewerbenden Personen Stimmen, wertet der Wahlvorstand zunächst nur die Einzelstimmvergabe aus. 3Hat die wählende Person durch die Einzelstimmvergabe bereits ihre gesamten Stimmen vergeben, gilt die Kennzeichnung in der Kopfleiste nicht als Vergabe von Stimmen, das heißt das Listenkreuz bleibt unbeachtet. 4Wenn die Gesamtstimmenzahl durch Einzelstimmvergabe nicht voll ausgenutzt wurde, gilt das Listenkreuz als Vergabe der Reststimmen, die dann den nicht angekreuzten sich bewerbenden Personen innerhalb des in der Kopfleiste gekennzeichneten Wahlvorschlags in ihrer Reihenfolge von oben nach unten zugutekommen. 5Eine Stimmvergabe ist dann ungültig, wenn die wählende Person bereits durch Einzelstimmabgabe oder durch mehrere Listenkreuze die ihr zustehende Gesamtstimmenzahl überschritten hat.
72.
1In den folgenden Beispielen wird die Anwendung der Vorschriften über die Stimmvergabe bei der Verhältniswahl näher erläutert. 2Die Beispiele gehen davon aus, dass ein Gemeinderat mit 14 ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern im Weg der Verhältniswahl zu wählen ist und von der Verdoppelungsmöglichkeit nach Art. 25 Abs. 2 Satz 2 kein Gebrauch gemacht wurde, dass also jeder wählenden Person 14 Stimmen zustehen. 3Die Beispiele gelten sinngemäß auch für die Wahl der Kreisräte.
72.1
1Die wählende Person kennzeichnet lediglich einen Wahlvorschlag in der Kopfleiste, lässt den Stimmzettel im Übrigen aber unverändert.
2Der Stimmzettel ist gültig.
3Die wählende Person hat den Wahlvorschlag Nr. 1 unverändert angenommen und damit alle ihr zustehenden 14 Stimmen vergeben. 4Jede der 14 sich bewerbenden Personen erhält eine Stimme.
5Hätte die wählende Person den Wahlvorschlag Nr. 2 unverändert angenommen, würden die dreifach aufgeführten sich bewerbenden Personen Dr. Straßer und Wutz jeweils drei, die zweifach aufgeführten sich bewerbenden Personen Leroux und Brandl je zwei und die einfach aufgeführten sich bewerbenden Personen Palm, Deimel, Glotz und Lehr je eine Stimme erhalten.
72.2
1Die wählende Person kennzeichnet einen Wahlvorschlag in der Kopfleiste, ohne zugleich Einzelstimmen zu vergeben, streicht aber in diesem Wahlvorschlag die Namen einiger sich bewerbender Personen.
2Der Stimmzettel ist gültig.
3Die wählende Person hat den Wahlvorschlag Nr. 1 mit Ausnahme der gestrichenen sich bewerbenden Personen angenommen. 4Die nicht gestrichenen sich bewerbenden Personen dieses Wahlvorschlags erhalten also je eine Stimme. 5Auf die restlichen vier Stimmen hat die wählende Person verzichtet.
72.3
1Die wählende Person kennzeichnet einen Wahlvorschlag in der Kopfleiste, der weniger sich bewerbende Personen enthält, als ihr Stimmen zustehen, lässt den Stimmzettel im Übrigen aber unverändert.
2Der Stimmzettel ist gültig.
3Die wählende Person hat den Wahlvorschlag Nr. 1 unverändert angenommen und damit jeder der acht sich bewerbenden Personen eine Stimme gegeben; auf die ihr zustehenden weiteren sechs Stimmen hat sie verzichtet.
4Sie hätte aber auch die Möglichkeit gehabt, diese sechs Stimmen durch Häufeln innerhalb des Wahlvorschlags Nr. 1 zu vergeben oder sie den sich bewerbenden Personen des Wahlvorschlags Nr. 2 zukommen zu lassen.
72.4
1Die wählende Person kennzeichnet keinen Wahlvorschlag in der Kopfleiste, gibt aber einzelnen sich bewerbenden Personen aus einem oder mehreren Wahlvorschlägen weniger Stimmen, als ihr insgesamt zustehen.
2Der Stimmzettel ist gültig.
3Die wählende Person hat insgesamt neun Stimmen vergeben, und zwar durch Einzelstimmvergabe mit Häufeln und Panaschieren. 4Da sie es aber unterlassen hat, einen Wahlvorschlag in der Kopfleiste zu kennzeichnen, nützt sie fünf Stimmen nicht aus.
72.5
1Die wählende Person kennzeichnet einen Wahlvorschlag in der Kopfleiste und gibt außerdem in mehreren Wahlvorschlägen einzelnen sich bewerbenden Personen so viele Stimmen, wie ihr insgesamt zustehen.
2Der Stimmzettel ist gültig.
3Da die wählende Person Einzelstimmen vergeben hat, wertet der Wahlvorstand zuerst die den einzelnen sich bewerbenden Personen gegebenen Stimmen aus. 4Da die wählende Person hier genauso viele Stimmen vergeben hat, wie ihr zustehen, ihre Gesamtstimmenzahl also voll ausgenutzt hat, gilt das beim Wahlvorschlag Nr. 2 gesetzte Listenkreuz nicht als Vergabe von Stimmen; es hat keine Bedeutung. 5Das Ergebnis wäre das gleiche, wenn das Listenkreuz beim Wahlvorschlag Nr. 2 fehlen würde oder beim Wahlvorschlag Nr. 1 angebracht wäre.
72.6
1Die wählende Person kennzeichnet einen Wahlvorschlag in der Kopfleiste und gibt außerdem einzelnen sich bewerbenden Personen Stimmen, jedoch weniger, als ihr zustehen. 2Ferner streicht sie Namen sich bewerbender Personen.
72.6.1
1Der Stimmzettel ist gültig.
2Da die wählende Person Einzelstimmen vergeben hat, wertet der Wahlvorstand zuerst die den einzelnen sich bewerbenden Personen gegebenen Stimmen aus. 2Es werden dabei zunächst die den einzelnen sich bewerbenden Personen gegebenen Stimmen zusammengezählt. 3Die wählende Person hat insoweit nur acht Stimmen vergeben, also ihre Gesamtstimmenzahl nicht voll ausgenutzt. 4In diesem Fall gilt das Listenkreuz als Vergabe der nicht ausgenutzten Reststimmen. 5Die sechs Reststimmen kommen den nicht angekreuzten sich bewerbenden Personen des in der Kopfleiste gekennzeichneten Wahlvorschlags in ihrer Reihenfolge von oben nach unten mit Ausnahme der gestrichenen sich bewerbenden Personen zugute. 6Es erhalten also zusätzlich zu den vergebenen Einzelstimmen die sich bewerbenden Personen Dr. Müller, Storch, Alexandros, Schenkel, Stangl und Moser je eine Stimme.
72.6.2
1Der Stimmzettel ist gültig.
2Es werden zuerst die den einzelnen sich bewerbenden Personen gegebenen Stimmen zusammengezählt. 3Die wählende Person hat insoweit nur neun Stimmen vergeben. 4Sie hat allerdings beim Wahlvorschlag Nr. 2 ein Listenkreuz gesetzt. 5Von den fünf nicht ausgenutzten Reststimmen kommen deshalb der Bewerberin Dr. Straßer drei, dem Bewerber Wutz zu den bereits erhaltenen zwei Stimmen eine weitere Stimme und der Bewerberin Leroux eine Stimme zugute. 6Die Streichung der Bewerberin Palm ist bedeutungslos.
72.6.3
1Der Stimmzettel ist gültig.
2Die wählende Person hat 15 Namen gestrichen und zwei Listenkreuze angebracht. 313 Namen von sich bewerbenden Personen bleiben übrig. 4Die nicht gestrichenen Personen erhalten je eine, die jeweils zweifach aufgeführten sich bewerbenden Personen Leroux und Brandl je zwei Stimmen.
5Der Stimmzettel wäre auch gültig, wenn nur ein Listenkreuz gesetzt wäre. 6Die wählende Person hätte dann aber auf Stimmen verzichtet, da die nicht gestrichenen Personen auf dem nicht in der Kopfleiste gekennzeichneten Wahlvorschlag keine Stimmen erhalten würden.
7Der Stimmzettel wäre jedoch ungültig, wenn weniger als 14 Namen gestrichen worden wären. 8Er wäre auch dann ungültig, wenn kein Listenkreuz angebracht worden wäre, denn das bloße Streichen von Namen stellt keine gültige Stimmvergabe an die nicht gestrichenen Personen dar. 9Es ist immer eine positive Willensbekundung erforderlich.
10Grundsatz: Streichen allein genügt nicht.
72.7
Die wählende Person kennzeichnet einen Wahlvorschlag in der Kopfleiste und vergibt an sich bewerbende Personen nur dieses Wahlvorschlags mehr Einzelstimmen, als ihr insgesamt zustehen.
72.7.1
1Der Stimmzettel ist ungültig.
2Die wählende Person hat bereits durch die Einzelstimmvergabe ihre Gesamtstimmenzahl überschritten, denn sie hat 16 Stimmen vergeben, obwohl ihr nur 14 zustehen. 3Eine Heilung ist nicht möglich.
72.7.2
1Die wählende Person kennzeichnet einen Wahlvorschlag in der Kopfleiste und vergibt nur an Personen dieses Wahlvorschlags Einzelstimmen, wobei sie einer Person mehr als drei Stimmen gibt.
2Der Stimmzettel ist gültig.
3Die wählende Person hat insgesamt zehn Einzelstimmen vergeben, ihre Gesamtstimmenzahl von 14 Stimmen damit also nicht voll ausgenutzt. 4Beim Zusammenzählen der Einzelstimmen werden die dem Bewerber Moser über die zulässigen drei Stimmen hinaus gegebenen Stimmen mitgerechnet; sie sind vergeben. 5Die nicht vergebenen vier Reststimmen kommen den sich bewerbenden Personen Burghauser, Schröder, Storch und Böhm des in der Kopfleiste gekennzeichneten Wahlvorschlags Nr. 1 zugute. 6Die dem Bewerber Moser gegebenen über drei hinausgehenden zwei Stimmen sind ungültig. 7Diese beiden Stimmen sind verbraucht und können dem in der Kopfleiste angekreuzten Wahlvorschlag nicht zugutekommen. 8Gewählt sind demnach die sich bewerbenden Personen Burghauser, Schröder, Storch und Böhm mit je einer, die Bewerber Dr. Müller und Moser mit drei, der Bewerber Schenkel mit zwei Stimmen. 9Zwei Stimmen sind ungültig.
10Grundsatz: Auch ungültige Stimmen sind vergeben.
72.7.3
1Die wählende Person kennzeichnet einen Wahlvorschlag in der Kopfleiste und vergibt nur an Personen dieses Wahlvorschlags mehr Einzelstimmen als ihr zustehen, wobei sie einer Person mehr als drei Stimmen gibt.
2Der Stimmzettel ist ungültig.
3Die wählende Person hat insgesamt 25 Einzelstimmen vergeben und damit die ihr zustehende Gesamtstimmenzahl von 14 Stimmen überschritten.
4Unerheblich ist dabei, dass beim Bewerber Moser „ohnehin“ 17 Stimmen ungültig sind (§ 85 Nr. 3), denn diese sind vergeben worden und damit ist die Gesamtstimmenzahl überschritten (§ 85 Nr. 2; siehe auch § 85 Nr. 3 Halbsatz 2).
5Das Ergebnis wäre das gleiche, wenn die wählende Person kein Listenkreuz gemacht hätte.
72.8
1Die wählende Person kennzeichnet einen Wahlvorschlag in der Kopfleiste und vergibt an sich bewerbende Personen in mehreren Wahlvorschlägen mehr Einzelstimmen als ihr insgesamt zustehen.
2Der Stimmzettel ist ungültig.
3Die wählende Person hat bereits durch Einzelstimmvergabe ihre Gesamtstimmenzahl überschritten, denn sie hat 20 Stimmen vergeben, obwohl ihr nur 14 zustehen.
4Das Gleiche gilt, wenn die wählende Person bei sonst gleicher Verfahrensweise kein Listenkreuz setzt.
72.9
1Die wählende Person kennzeichnet lediglich zwei Wahlvorschläge in der Kopfleiste, lässt den Stimmzettel im Übrigen aber unverändert.
2Der Stimmzettel ist ungültig.
3Durch die unveränderte Annahme zweier Wahlvorschläge hat die wählende Person nicht nur 14, sondern 28 Stimmen vergeben und damit die Gesamtstimmenzahl überschritten. 4Der Stimmzettel lässt nicht erkennen, welchen sich bewerbenden Personen die der wählenden Person zustehenden 14 Stimmen zukommen sollen. 5Das führt zur Ungültigkeit der Stimmvergabe.
72.10
1Die wählende Person kennzeichnet zwei Wahlvorschläge in der Kopfleiste, die zusammen weniger sich bewerbende Personen enthalten, als ihr Stimmen zustehen, lässt den Stimmzettel im Übrigen aber unverändert.
2Der Stimmzettel ist gültig.
3Da die Gesamtstimmenzahl trotz der zwei Listenkreuze nicht überschritten ist, erhalten die Bewerberin Dr. Straßer und der Bewerber Wutz je drei Stimmen, die übrigen je eine Stimme. 4Auf die restliche Stimme wurde verzichtet.
5Mehrere Listenkreuze können nur gültig sein, wenn alle angekreuzten Wahlvorschläge zusammen nicht mehr Namen sich bewerbender Personen haben, als die Gesamtstimmenzahl beträgt.
72.11
1Die wählende Person kennzeichnet zwei Wahlvorschläge in der Kopfleiste und kreuzt in einem dieser Wahlvorschläge unter voller Ausnutzung der ihr zustehenden Stimmenzahl einzelne sich bewerbende Personen an.
2Der Stimmzettel ist gültig.
3Nach dem Grundsatz „Einzelstimmvergabe vor Listenkreuz“ sind die gesetzten Listenkreuze unbeachtlich, da die wählende Person durch die Einzelstimmvergabe ihre Gesamtstimmenzahl voll ausgenutzt hat. 4Die beiden Listenkreuze machen die Stimmvergabe nicht insgesamt ungültig; sie bleiben ohne Bedeutung.
5Nur wenn in dem dargestellten Fall zwei Listenkreuze gesetzt werden, ohne dass Einzelstimmen vergeben werden, ist die Stimmvergabe insgesamt ungültig.
72.12
1Die wählende Person kennzeichnet zwei Wahlvorschläge in der Kopfleiste und kreuzt ferner in mehreren Wahlvorschlägen weniger sich bewerbende Personen an, als ihr Stimmen zustehen.
2Der Stimmzettel ist gültig.
3Nach dem Grundsatz des Vorrangs der Einzelstimmvergabe interessieren die Listenkreuze zunächst nicht.
4Durch Einzelstimmvergabe hat die wählende Person nur neun gültige Stimmen vergeben, ihre Gesamtstimmenzahl von 14 also nicht voll ausgenutzt. 5Die nicht ausgenutzten fünf Reststimmen können aber nicht gerettet werden, weil bei zwei Listenkreuzen nicht erkennbar ist, welchem Wahlvorschlag die Reststimmen zufallen sollen.
72.13
1Die wählende Person kennzeichnet einen Wahlvorschlag in der Kopfleiste und vergibt zugleich unter Nichtausnützung ihrer Gesamtstimmenzahl in zwei Wahlvorschlägen Einzelstimmen; dabei gibt sie einer sich bewerbenden Person mehr als drei Stimmen.
2Der Stimmzettel ist gültig.
3Das gesetzte Listenkreuz bleibt zunächst unberücksichtigt, da Einzelstimmen vergeben wurden. 4Die wählende Person hat insgesamt acht Einzelstimmen vergeben, ihre Gesamtstimmenzahl von 14 Stimmen also nicht voll ausgenutzt. 5Beim Zusammenzählen der Einzelstimmen werden die der Bewerberin Dr. Straßer über die zulässigen drei Stimmen hinaus gegebenen Stimmen mitgerechnet; sie wurden vergeben. 6Die nicht vergebenen sechs Reststimmen kommen den sich bewerbenden Personen Schröder, Dr. Müller, Storch, Böhm, Alexandros und Schenkel des in der Kopfleiste gekennzeichneten Wahlvorschlags zugute. 7Die der Bewerberin Dr. Straßer gegebenen über drei hinausgehenden zwei Stimmen sind ungültig. 8Diese beiden Stimmen sind verbraucht und können dem in der Kopfleiste angekreuzten Wahlvorschlag nicht zugutekommen. 9Gewählt sind demnach die sich bewerbenden Personen Burghauser, Schröder, Dr. Müller, Storch, Böhm, Alexandros und Schenkel mit je einer, der Bewerber Moser mit zwei und die Bewerberin Dr. Straßer mit drei Stimmen. 10Zwei Stimmen sind ungültig.
73.
1In den folgenden Beispielen wird die Stimmvergabe bei unechter Mehrheitswahl näher erläutert. 2Sie gehen davon aus, dass ein Gemeinderat mit acht ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern im Weg der unechten Mehrheitswahl (wenn nur ein Wahlvorschlag zugelassen wurde) zu wählen ist und dass von der Möglichkeit der Erhöhung der Zahl der Bewerberinnen und Bewerber nach Art. 25 Abs. 2 Satz 2 insoweit Gebrauch gemacht wurde, als ein Wahlvorschlag mit zwölf sich bewerbenden Personen vorliegt. 3Jeder wählenden Person stehen nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 insgesamt 16 Stimmen zu.
4Wegen der Übersichtlichkeit wurde auf die erforderliche Zahl der Leerzeilen verzichtet (siehe hierzu Fußnote 5 der Anlage 4 zur GLKrWO). 5Die Beispiele gelten sinngemäß auch für die Wahl der Kreisräte.
73.1
73.1.1
1Die wählende Person kennzeichnet den Wahlvorschlag in der Kopfleiste neben dem Kennwort und fügt handschriftlich Namen wählbarer Personen hinzu.
2Der Stimmzettel ist gültig.
3Die wählende Person konnte, da sie nicht an die vorgeschlagenen sich bewerbenden Personen gebunden war, die Namen weiterer wählbarer Gemeindebürger handschriftlich hinzufügen. 4Nach dem Grundsatz des Vorrangs der Einzelstimmvergabe wertet der Wahlvorstand zuerst diese einzelnen Personen gegebenen Stimmen aus; das Listenkreuz interessiert zunächst nicht.
5Durch Einzelstimmvergabe hat die wählende Person nur neun gültige Stimmen vergeben, ihre Gesamtstimmenzahl von 16 also nicht voll ausgenutzt. 6Daher gilt die Kennzeichnung in der Kopfleiste als Vergabe der noch nicht ausgenutzten Reststimmen. 7Diese kommen den sich bewerbenden Personen in ihrer Reihenfolge von oben nach unten zugute. 8Somit erhalten neben den Personen Strobl, Furtner, Forst, Hammer, Kagerer, Hahn, Kern, Palm und Storch die sich bewerbenden Personen Zöllner, Wolf, Nagel, Müller, Kolb, Kääriälainen und Dr. Bauer je eine Stimme.
9Hätte die wahlberechtigte Person durch die Einzelstimmvergabe ihre Gesamtstimmenzahl bereits voll ausgenutzt, würde die Kennzeichnung in der Kopfleiste nicht als Vergabe von Stimmen gelten. 10Hätte sie ihre Gesamtstimmenzahl durch die Einzelstimmvergabe bereits überschritten, wäre die Stimmvergabe insgesamt ungültig – unabhängig davon, ob zusätzlich ein Listenkreuz gesetzt wurde.
11Die wählende Person hätte auch die Möglichkeit gehabt, keine Einzelstimmen zu vergeben, sondern lediglich den Wahlschlag unverändert in der Kopfleiste zu kennzeichnen. 12Die Stimmvergabe wäre gültig. 13Die zwölf sich bewerbenden Personen des Wahlvorschlags hätten je eine Stimme erhalten. 14Auf die restlichen vier Stimmen hätte die wählende Person verzichtet.
73.1.2
1Die wählende Person kennzeichnet den Wahlvorschlag, der weniger sich bewerbende Personen enthält als ihr Stimmen zustehen, in der Kopfzeile, fügt handschriftlich Namen wählbarer Personen hinzu und verzichtet auf Stimmen.
2Der Stimmzettel ist gültig.
3Zunächst erhalten die zwei Personen, deren Namen handschriftlich hinzugefügt sind, je eine Stimme. 4Da die wählende Person zudem den Kreis neben dem Kennwort gekennzeichnet hat, kommen die noch nicht ausgenutzten Reststimmen den zwölf sich bewerbenden Personen in ihrer Reihenfolge von oben nach unten zugute. 5Die wählende Person hat demnach insgesamt vierzehn Stimmen vergeben. 6Auf die restlichen zwei Stimmen hat sie verzichtet.
7Hätte die wahlberechtigte Person zudem einzelne sich bewerbende Personen gestrichen, wären diese bei der Verteilung der Reststimmen ausgenommen und die wählende Person hätte insgesamt noch weniger als vierzehn Stimmen vergeben.
73.2
73.2.1
1Die wählende Person kennzeichnet Namen sich bewerbender Personen, fügt handschriftlich Namen wählbarer Personen hinzu und kennzeichnet zudem den Wahlvorschlag in der Kopfleiste.
2Der Stimmzettel ist gültig.
3Die wählende Person hat zwölf Einzelstimmen vergeben, indem sie die Namen von sechs sich bewerbenden Personen gekennzeichnet und handschriftlich sechs Namen wählbarer Personen hinzugefügt hat. 4Da die wählende Person ihre Gesamtstimmenzahl damit noch nicht voll ausgenutzt und den Kreis neben dem Kennwort gekennzeichnet hat, kommen ihre vier Reststimmen den sich bewerbenden Personen Nagel, Kolb, Kääriälainen und Dr. Bauer zugute.
73.2.2
1Die wählende Person vergibt alle ihr zustehenden Stimmen durch Einzelstimmvergabe und kennzeichnet zudem den Wahlvorschlag in der Kopfleiste.
2Der Stimmzettel ist gültig.
3Nach dem Grundsatz „Einzelstimmvergabe vor Listenkreuz“ ist das gesetzte Listenkreuz unbeachtlich, da die wählende Person durch die Einzelstimmvergabe ihre Gesamtstimmenzahl voll ausgenutzt hat. 4Das Listenkreuz macht die Stimmvergabe nicht insgesamt ungültig; es bleibt ohne Bedeutung.
5Hätte die wählende Person ihre Gesamtstimmenzahl durch die Einzelstimmvergabe bereits überschritten, wäre die Stimmvergabe insgesamt ungültig.
73.3
1Die wählende Person kennzeichnet Namen sich bewerbender Personen, fügt handschriftlich Namen wählbarer Personen hinzu, kennzeichnet den Wahlvorschlag in der Kopfleiste und streicht Namen sich bewerbender Personen.
2Der Stimmzettel ist gültig.
3Da die wählende Person Einzelstimmen vergeben hat, wertet der Wahlvorstand zuerst die den einzelnen Personen gegebenen Stimmen aus. 4Demnach erhalten die elf Personen Wolf, Dr. Bauer, Huber, Strobl, Furtner, Forst, Hammer, Kagerer, Hahn, Kern und Palm je eine Stimme. 5Da die wählende Person ihre Gesamtstimmenzahl damit noch nicht voll ausgenutzt hat, gilt das Listenkreuz als Vergabe der nicht ausgenutzten Reststimmen. 6Die fünf Reststimmen kommen den nicht angekreuzten sich bewerbenden Personen des Wahlvorschlags in ihrer Reihenfolge von oben nach unten mit Ausnahme der gestrichenen sich bewerbenden Personen zugute. 7So erhalten die sich bewerbenden Personen Zöllner, Nagel, Kolb, Kääriälainen und Singer ebenfalls je eine Stimme. 8Die Streichung des Bewerbers Forstner ist für das Ergebnis bedeutungslos.
73.4
1Die wählende Person fügt handschriftlich Namen wählbarer Personen hinzu, kennzeichnet den Wahlvorschlag in der Kopfleiste, streicht Namen sich bewerbender Personen und verzichtet auf Stimmen.
2Der Stimmzettel ist gültig.
3Durch Einzelstimmvergabe hat die wählende Person nur drei gültige Stimmen vergeben. 4Sie hat jedoch zudem den Wahlvorschlag in der Kopfleiste gekennzeichnet, weshalb weitere Stimmen den sich bewerbenden Personen des Wahlvorschlags in ihrer Reihenfolge von oben nach unten mit Ausnahme der gestrichenen sich bewerbenden Personen zugutekommen. 5Die Personen Wolf, Nagel, Kääriälainen, Dr. Bauer, Stadler, Forstner und Huber erhalten je eine der Reststimmen.
6Somit hat die wählende Person insgesamt zehn Stimmen vergeben. 7Auf die restlichen sechs Stimmen hat sie verzichtet.
8Hätte die wählende Person den Kreis neben dem Kennwort nicht gekennzeichnet und auch keine Namen wählbarer Personen handschriftlich hinzugefügt, sondern den Stimmzettel unverändert abgegeben oder nur Namen sich bewerbender Personen gestrichen, wäre die Stimmvergabe ungültig.
9Grundsätze: Leere Stimmzettel sind immer ungültig! 10Streichungen allein sind keine gültige Stimmvergabe.
73.5
73.5.1
1Die wählende Person kennzeichnet Namen sich bewerbender Personen, fügt handschriftlich Namen wählbarer Personen hinzu und vergibt mehr Einzelstimmen als ihr insgesamt zustehen.
2Der Stimmzettel ist ungültig.
3Die wählende Person hat durch die Einzelstimmvergabe ihre Gesamtstimmenzahl überschritten, denn sie hat 17 Stimmen vergeben, obwohl ihr nur 16 zustehen.
73.5.2
1Die wählende Person kennzeichnet Namen sich bewerbender Personen, fügt handschriftlich Namen wählbarer Personen hinzu und verzichtet auf Stimmen.
2Der Stimmzettel ist gültig.
3Die wählende Person hat sechs Einzelstimmen vergeben. 4Auf die restlichen zehn Stimmen hat sie verzichtet.
73.6
1Die wählende Person kennzeichnet Namen sich bewerbender Personen, fügt handschriftlich Namen wählbarer Personen hinzu und streicht Namen sich bewerbender Personen.
2Der Stimmzettel ist gültig.
3Die wählende Person hat insgesamt elf Einzelstimmen vergeben, ihre Gesamtstimmenzahl von 16 Stimmen damit also nicht voll ausgenutzt. 4Beim Zusammenzählen der Einzelstimmen werden die den sich bewerbenden Personen Müller und Singer über die zulässige eine Stimme hinaus gegebenen Stimmen mitgerechnet; diese sechs Stimmen sind ungültig, aber vergeben.
5Grundsatz: Auch ungültige Stimmen sind vergeben.
6Die Personen Wolf, Nagel, Kolb, Dr. Bauer, Zenker und Huber erhalten keine Stimme, denn die wählende Person hat kein Listenkreuz gesetzt. 7Das bloße Streichen von Namen stellt keine gültige Stimmvergabe an die nicht gestrichenen Personen dar.
8Grundsatz: Streichen allein genügt nicht; es muss immer eine positive Willensbekundung dazukommen!
9Die wählende Person hätte auch die Möglichkeit gehabt, zusätzlich ein Listenkreuz zu setzen. 10In diesem Fall wären die nicht vergebenen fünf Reststimmen den sich bewerbenden Personen Wolf, Nagel, Kolb, Dr. Bauer und Zenker zugutegekommen. 11Die den sich bewerbenden Personen Müller und Singer ungültig gegebenen fünf Stimmen wären verbraucht und könnten dem in der Kopfleiste angekreuzten Wahlvorschlag nicht zugutekommen.
12Die Stimmvergabe wäre ungültig und die Stimme bzw. die Stimmen vergeben, soweit eine nicht bereits vorgedruckte wählbare Person mehrmals handschriftlich auf dem Stimmzettel benannt worden wäre und soweit eine bereits vorgedruckte Person nochmals oder noch mehrmals auf dem Stimmzettel benannt worden wäre und dadurch mehr als eine Stimme erhalten hätte.
13Grundsatz: Bei der Mehrheitswahl kann stets nur eine Stimme je Person gültig sein.
14Wäre die Gesamtstimmenzahl durch die Einzelstimmen, wobei auch die ungültig vergebenen Stimmen eingerechnet werden, überschritten, wäre die Stimmvergabe insgesamt ungültig.
15Hätte die wählende Person den Namen einer nicht wählbaren Person handschriftlich hinzugefügt, wäre die Stimmvergabe insoweit ungültig und die Stimme bzw. die Stimmen wären ebenfalls vergeben. 16Auch die handschriftliche Ergänzung einer nicht wählbaren Person kann dazu führen, dass die Stimmvergabe insgesamt ungültig ist, wenn die zur Verfügung stehende Gesamtstimmenzahl überschritten wurde, oder dazu führen, dass die Kennzeichnung in der Kopfleiste nicht als Vergabe von Stimmen gilt, wenn die Gesamtstimmenzahl voll ausgenutzt wurde.
74.
74.1
1Die wählende Person streicht zwei Namen sich bewerbender Personen, ohne den Namen der nicht gestrichenen Person zu kennzeichnen.
2Der Stimmzettel ist ungültig.
3Die wählende Person hat zwar zu erkennen gegeben, dass sie die Bewerberin Zöllner und den Bewerber Wolf nicht wählen will. 4Sie hat aber nicht positiv klargemacht, dass sie den Bewerber Huber wählen will. 5Dies kann ihr auch nicht unterstellt werden.
6Grundsatz: Streichen allein genügt nicht; es muss immer eine positive Willensbekundung dazukommen!
74.2
1Die wählende Person „häufelt“ bei einer sich bewerbenden Person.
2Der Stimmzettel ist gültig.
3§ 77 Abs. 1 Satz 2 verlangt nur, dass die sich bewerbende Person in eindeutig bezeichnender Weise zu kennzeichnen ist. 4Es ist dabei nicht zwingend das Setzen eines Kreuzes erforderlich. 5Die wählende Person hat eindeutig zu erkennen gegeben, dass sie den Bewerber Huber wählen will.
74.3
1Die wählende Person trägt handschriftlich den Namen einer anderen wählbaren Person unter Angabe ihrer Personalien ein, ohne den Namen der vorgedruckten sich bewerbenden Person zu streichen.
2Der Stimmzettel ist gültig.
3Er ist nicht etwa ungültig, weil er nicht erkennen ließe, welcher Person die Stimme gegeben wurde. 4Die wählende Person hat eindeutig den vorgedruckten Bewerber Maier nicht gewählt, denn sie hätte diesen nur dadurch wählen können, dass sie ein Kreuz in den Kreis hinter dem Bewerbernamen gesetzt oder den Wahlvorschlag sonst in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise gekennzeichnet hätte. 5Die wählende Person hat den handschriftlich hinzugefügten Benz gewählt. 6Durch Eintragen eines anderen Namens gibt die wählende Person als positive Willensbekundung zu erkennen, dass sie nicht die vorgedruckte sich bewerbende Person, sondern die handschriftlich benannte Person wählen will, zumal sie nur eine Stimme hat. 7Es wird von ihr nicht verlangt, in diesem Fall den vorgedruckten Namen der sich bewerbenden Person zu streichen.
8Hätte dagegen die wählende Person den vorgedruckten Namen Maier angekreuzt und gleichzeitig handschriftlich den Namen einer anderen Person hinzugefügt, wäre die Stimmabgabe ungültig.
74.4
1Der Stimmzettel wurde unverändert (leer) abgegeben.
2Der Stimmzettel ist ungültig.
3Auch wenn nur ein gültiger Wahlvorschlag vorliegt, muss sich die wählende Person ausdrücklich für eine Person entscheiden.
4Grundsatz: Leere Stimmzettel sind immer ungültig!
Feststellung des Ergebnisses
75.
Bei der Wahl des Gemeinderats und des Kreistags ist die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen durch Zusammenzählen der Stimmen der Bewerberinnen und Bewerber für die einzelnen Wahlvorschläge zu ermitteln.
76.
Von den Bestimmungen über die Schnellmeldung bleiben die statistischen Meldungen an das Landesamt für Statistik unberührt; diese sind in einer gesonderten Bekanntmachung geregelt.
77.
1Unter Einsatz einer Datenverarbeitungsanlage im Abstimmungsraum erstellte Bestandteile der Niederschrift bleiben dieser beigefügt.
2Die in § 89 Abs. 1 Satz 3 genannten Unterlagen werden im dort bezeichneten Fall zusätzlich zu den Unterlagen nach § 89 Abs. 1 Satz 1 übersandt.
3Zu den übrigen in § 89 Abs. 3 genannten Wahlunterlagen und Ausstattungsgegenständen zählt alles, was nicht zusammen mit der Niederschrift zu übersenden ist, insbesondere
- das Wählerverzeichnis,
- die bei der Urnenwahl eingenommenen Wahlscheine,
- ein eventuelles Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine und ein eventuelles Verzeichnis der nachträglich ausgestellten Wahlscheine,
- die nicht beschlussmäßig behandelten Stimmzettel, die nach den in § 81 Abs. 1 Satz 1 und § 82 Abs. 2 Satz 1 genannten Stapeln verpackt und versiegelt werden sollten; das Verpacken der gültigen Stimmzettel in Stapeln entfällt, wenn für die Auszählung eine Datenverarbeitungsanlage eingesetzt wurde,
- die Empfangsbestätigungen nach § 65a Satz 2,
- die nicht beschlussmäßig behandelten Wahlscheine der zugelassenen Wahlbriefe,
- die Mitteilungen und die Empfangsbestätigungen nach § 72 Abs. 2,
- die unbenutzten Stimmzettel,
- alle sonstigen von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände.
4Bei Landkreiswahlen prüft die Gemeinde vor der Weiterleitung an den Wahlleiter für die Landkreiswahlen auch, ob die Niederschriften vollständig ausgefüllt und unterschrieben sind.
78.
1Art. 19 Abs. 3 Satz 1 verpflichtet den Wahlleiter, das ermittelte vorläufige Wahlergebnis für den Wahlkreis in geeigneter Form zu verkünden und dies zu dokumentieren. 2Die Verkündung ist an keine bestimmte Form gebunden; § 98 ist nicht anwendbar. 3Eine öffentliche Verkündung kann bei Gemeindewahlen etwa durch einen Aushang im Rathaus oder bei Landkreiswahlen im Landratsamt oder durch das Einstellen auf der jeweiligen Homepage, auch in Form einer Pressemitteilung, erfolgen. 4Die Übersendung des vorläufigen Ergebnisses an regionale oder überregionale Presse- oder andere Redaktionen genügt dagegen nicht, weil dies nicht sicherstellt, dass das Ergebnis von diesen auch veröffentlicht wird und jedermann Kenntnis nehmen kann. 5Auch die Veröffentlichung in einem Amtsblatt genügt regelmäßig nicht, da dies in der Regel erst in einem gewissen zeitlichen Abstand zur Wahl erscheint. 6Denn das vorläufige Ergebnis soll möglichst bald verkündet werden, nachdem dem Wahlleiter die Ergebnisse der Stimmbezirke und Briefwahlvorstände vorliegen.
7Damit Bewerber und Wahlberechtigte im Voraus wissen, wo sie sich über das vorläufige Wahlergebnis informieren können, muss der Wahlleiter vor dem Wahltag bekanntmachen, in welcher Form er das vorläufige Ergebnis gegenüber der Öffentlichkeit verkünden wird und, falls er mehrere Arten nutzen will, welche Verkündung für den Beginn der Frist nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 entscheidend ist (vgl. § 90 Abs. 6 Satz 2).
8Um das vorläufige Wahlergebnis zu ermitteln, können bei Gemeinderats- und Kreistagswahlen die Nrn. 2 bis 4 und 6.1 ff. der Anlage 21 Abschnitt II sowie bei Bürgermeister- und Landratswahlen die Nrn. 2 bis 4 der Anlage 22 Abschnitt II entsprechend herangezogen werden. 9Die Anlagen 21 und 22 stellen zwar unmittelbar auf die Ermittlung des abschließenden Wahlergebnisses durch den Wahlausschuss ab. 10Die dazu notwendigen, in den Anlagen 21 und 22 genannten Schritte entsprechen aber den zur Ermittlung des vorläufigen Ergebnisses notwendigen Schritten.
79.
1Im Fall des § 90 Abs. 5 Satz 2 ist der ursprüngliche Wahlvorstand oder Briefwahlvorstand von der Gemeinde einzuberufen und gegebenenfalls durch die Gemeinde oder nach § 6 Abs. 2 durch den Wahlvorsteher oder den Briefwahlvorsteher zu ergänzen. 2Die Bestimmungen über die Wahlvorstände und die Briefwahlvorstände gelten auch für das erneute Zusammentreten.
3Der Wahlausschuss stellt das Wahlergebnis erst fest, wenn der Wahlleiter unter anderem ermittelt hat, wer die Wahl annimmt bzw. wessen Wahl als angenommen gilt und ob Amtshindernisse nach Art. 48 vorliegen.
4Wurden von den Wahlvorständen und von den Briefwahlvorständen Stimmzettel nicht richtig beurteilt oder sonst falsche Entscheidungen getroffen, muss der Wahlausschuss alle Entscheidungen der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände einschließlich der Auswertung der Stimmzettel berichtigen; ein Ermessen steht ihm insoweit nicht zu. 5Entscheidungen des Beschwerdeausschusses über die Wählbarkeit dürfen vom Wahlausschuss nach der Wahl nicht berichtigt werden.
6Hat die Rechtsaufsichtsbehörde das Wahlergebnis berichtigt, macht der Wahlleiter die im Bescheid ausgesprochenen Berichtigungen bekannt.
Verteilung und Zuweisung der Sitze
80.
80.1
War die Wählbarkeit einer sich bewerbenden Person bereits vor der Zulassung nicht gegeben, ist weder die Person gewählt, noch kommen diese Stimmen dem Wahlvorschlag zugute, unabhängig davon, ob dem Wahlausschuss die nicht vorhandene Wählbarkeit bei der Zulassung bekannt war.
80.2
1Hat eine sich bewerbende Person die Wählbarkeit (Art. 21) nach Zulassung des Wahlvorschlags verloren, sind die abgegebenen Stimmen für sie ungültig (§ 83 Abs. 2 Nr. 2); die Person ist nicht gewählt. 2Diese Stimmen zählen zu der Gesamtzahl der gültigen Stimmen für den Wahlvorschlag (Art. 35 Abs. 1 Satz 2).
80.3
1Verliert eine Person die Wählbarkeit nach dem Wahltag, ist sie zwar gewählt, kann ihr Amt aber wegen eines Amtshindernisses nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nicht antreten. 2Bei der Wahl des Gemeinderats oder des Kreistags rückt der Listennachfolger nach. 3Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei der Wahl des ersten Bürgermeisters oder des Landrats eine Neuwahl stattfindet.
81.
81.1
1Zur Berechnung der Sitzverteilung wird das Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers eingesetzt.
2Bei diesem Höchstzahlverfahren (auch als ungerades d´Hondt-Verfahren bezeichnet) werden die Stimmenzahlen durch ungerade Zahlen in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit der Zahl eins, geteilt und die Sitze dann in der Reihenfolge der größten sich ergebenden Höchstzahlen zugeordnet.
3Anschließend wird jedem Wahlvorschlag der Reihe nach so oft ein Sitz zugeteilt, wie er jeweils die höchste Teilungszahl aufweist. 4Bei gleichem Anspruch mehrerer Wahlvorschläge auf einen Sitz fällt dieser dem Wahlvorschlag zu, dessen in Betracht kommende sich bewerbende Person die größte Stimmenzahl aufweist, sonst entscheidet das Los.
81.2
1Das folgende Beispiel geht von der Annahme aus, dass in einer Gemeinde mit 7 000 Einwohnern, für die 20 Gemeinderatssitze zu vergeben sind, Wahlvorschläge von fünf Parteien oder Wählergruppen vorliegen und insgesamt 47 502 gültige Stimmen abgegeben worden sind, wobei 20 554 Stimmen auf die A-Partei, 8 712 Stimmen auf die B-Partei, 8 270 Stimmen auf die C-Partei, 9 177 Stimmen auf die D-Wählergruppe und 789 Stimmen auf die E-Wählergruppe entfallen.
2Die Sitze werden wie folgt verteilt:
Teiler | A- Partei |
B- Partei |
C- Partei |
D- Wählergruppe |
E- Wählergruppe |
---|---|---|---|---|---|
Gesamtanzahl der Stimmen für die Wahlvorschläge | 20 554 | 8 712 | 8 270 | 9 177 | 789 |
: 1 | 20 554 1 |
8 712 3 |
8 270 4 |
9 177 2 |
789 |
: 3 | 6 851,33 5 |
2 904,00 9 |
2 756,67 10 |
3 059,00 7 |
|
: 5 | 4 110,80 6 |
1 742,40 14 |
1 654,00 15 |
1 835,40 13 |
|
: 7 | 2 936,29 8 |
1 244,57 19 |
1 181,43 | 1 311,00 18 |
|
: 9 | 2 283,78 11 |
968,00 | 1 019,67 | ||
:11 | 1 868,55 12 |
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:13 | 1 581,08 16 |
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:15 | 1 370,27 17 |
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:17 | 1 209,06 20 |
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:19 | 1 081,79 |
||||
Sitze im Gemeinderat (gesamt: 20) | 9 | 4 | 3 | 4 | 0 |
3Somit erhält die A-Partei neun, die B-Partei vier, die C-Partei drei und die D-Wählergruppe vier Sitze; auf die E-Wählergruppe entfällt kein Sitz.
4Würden sich bei der Berechnung, z. B. für die Verteilung des letzten Sitzes, zwei oder drei gleiche Teilungszahlen ergeben, würde der Wahlvorschlagsträger den Sitz erhalten, dessen in Betracht kommende Person die größere Stimmenzahl erhalten hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
82.
82.1
1Erhalten mehrere Personen gleiche Stimmenzahlen, hat der Wahlausschuss zwischen diesen Personen einen Losentscheid durchzuführen. 2Folgende Fälle kommen in Betracht:
82.1.1
- bei gleichem Anspruch mehrerer Wahlvorschläge auf einen Sitz und gleicher Stimmenzahl (Art. 35 Abs. 2 Satz 3),
- bei zwei Gewählten oder zwei sich bewerbenden Personen, von denen eine als gewählte, die andere als nicht gewählte und somit als Listennachfolger in Betracht kommt (Art. 36 Satz 2, Art. 38 Abs. 2 Satz 2),
- bei mehreren Listennachfolgern mit gleicher Stimmenzahl (Art. 37 Abs. 1).
82.1.2
- bei mehreren Personen mit der gleichen zweithöchsten Stimmenzahl, wer als Stichwahlteilnehmer in die Stichwahl kommt (Art. 46 Abs. 1 Satz 4),
- bei zwei Personen mit der gleichen Stimmenzahl in der Stichwahl, wer gewählt ist (Art. 46 Abs. 3 Satz 3).
82.2
1Ist ein Losentscheid unterblieben, kann er nach Abschluss des Wahlverfahrens nicht mehr nachgeholt werden. 2Der Losentscheid ist Bestandteil der Feststellung des Wahlergebnisses. 3Teile des Wahlverfahrens dürfen nach Verkündung nur im Wahlanfechtungs- oder Wahlprüfungsverfahren nachgeholt oder wiederholt werden.
Abschnitt 7
Annahme und Ablehnung der Wahl
83.
83.1
1Der Wahlleiter ist zur Verständigung der Gewählten nicht mehr verpflichtet. 2Die Frist zur Ablehnung der Wahl beginnt mit der Verkündung des vorläufigen Wahlergebnisses zu laufen. 3Auf eine Verständigung der Gewählten, deren Einsichtsfähigkeit oder sonstige der Verständigung entgegenstehende Gründe kommt es nicht mehr an.
4Eine ausdrückliche Annahmeerklärung ist nicht erforderlich. 5Es gilt vielmehr eine einheitliche Annahmefiktion für Gemeinderats- und Kreistagswahlen und Bürgermeister- und Landratswahlen. 6Die Wahl gilt als angenommen, wenn der Gewählte sie nicht wirksam abgelehnt hat.
7Nicht ausdrücklich geregelt, aber trotzdem weiterhin zulässig ist die ausdrückliche fristgemäße Erklärung des Gewählten, dass er die Wahl annimmt.
8In den Fällen, in denen das Wahlergebnis nachträglich berichtigt wird und eine andere Person als gewählt gilt, kann diese die Wahl nach Art. 47 Abs. 1 Satz 2 und 3 ebenfalls binnen einer Woche ablehnen. 9Die Frist beginnt in diesen Fällen mit Verkündung der Änderung des Wahlergebnisses. 10Eine solche Änderung kann durch eine Berichtigung des Wahlausschusses, im Rahmen einer von Amts wegen durchzuführenden Wahlprüfung der Rechtsaufsichtsbehörde, in einem Wahlanfechtungsverfahren oder aufgrund einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erfolgen.
83.2
1Der Wahlleiter bleibt hier verpflichtet, die nicht aufgrund eines Wahlvorschlags (Mehrheitswahl) Gewählten unverzüglich nach der Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses schriftlich von ihrer Wahl zu verständigen. 2Er kann die gewählte Person in deren Beisein auch mündlich verständigen; hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.
3Mit der Verständigung fordert der Wahlleiter die Gewählten auf, binnen zwei Wochen, bei einer Stichwahl binnen einer Woche, nach Verkündung des vorläufigen Wahlergebnisses schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. 4Die zwei- bzw. einwöchige Annahmefrist knüpft im Interesse der Rechtssicherheit ebenfalls nicht an den Zeitpunkt an, ab dem der Gewählte tatsächlich verständigt werden konnte, sondern an die Verkündung des vorläufigen Wahlergebnisses durch den Wahlleiter.
5Für nicht aufgrund eines Wahlvorschlags Gewählte gilt die Wahl als abgelehnt, wenn sie nicht wirksam angenommen wurde.
6Der Wahlleiter soll bei der Verständigung darauf hinweisen,
- dass es als Ablehnung der Wahl gilt, wenn sie nicht wirksam angenommen wurde,
- dass die Wahl nur vorbehaltlos angenommen werden kann,
- dass die Verweigerung der Eidesleistung oder des Ablegens des Gelöbnisses zum Amtsverlust führt.
83.3
1Weder für die Ablehnung der Wahl noch für die Ablehnung der Übernahme des Amts oder dessen Niederlegung bedarf es eines wichtigen Grundes. 2Über Ablehnungserklärungen entscheidet der Wahlausschuss. 3Hält er eine Ablehnung der Wahl für wirksam, hat er das auszusprechen.
4Eine Erklärung, die Wahl anzunehmen, ist dann wirksam, wenn sie schriftlich oder zur Niederschrift und fristgerecht erfolgt. 5Hält der Wahlausschuss eine Annahme der Wahl für unwirksam, hat er das auszusprechen und festzustellen, dass die Wahl als abgelehnt gilt.
83.4
1Die Begründung des Beamtenverhältnisses eines ersten Bürgermeisters oder eines Landrats richtet sich nach Art. 9 KWBG. 2Für die Auswirkungen auf das Beamtenverhältnis bei der Ungültigerklärung der Wahl gilt Art. 11 Abs. 1 KWBG. 3Die Entlassung eines ersten Bürgermeisters oder eines Landrats bei Verweigerung des Diensteids oder des Gelöbnisses ist in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG geregelt.
84.
84.1
1Wurde eine sich bewerbende Person zum ersten Bürgermeister und gleichzeitig zum Gemeinderatsmitglied gewählt und nimmt sie das Amt des ersten Bürgermeisters an, kann sie das Amt eines Gemeinderatsmitglieds nicht antreten. 2Der gewählte erste Bürgermeister wird Listennachfolger. 3Das gilt auch, wenn ein amtierendes Gemeinderatsmitglied oder ein Listennachfolger außerhalb der allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen zum ersten Bürgermeister gewählt wird. 4Entsprechendes gilt bei Landkreiswahlen.
84.2
1Ein zum ersten Bürgermeister gewähltes Gemeinderatsmitglied verliert das bisherige Amt mit dem Amtsantritt als erster Bürgermeister. 2Entsprechendes gilt, wenn ein Kreisrat zum Landrat gewählt wird.
84.3
1Wahlorgane werden jeweils für bestimmte Wahlen berufen. 2Auch bei Bürgermeister- und Landratswahlen, die außerhalb der allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen stattfinden, stellt der Wahlausschuss ein Amtshindernis oder die Ablehnung der Übernahme des Amts fest, obwohl die Wahlzeit des Gemeinderats oder des Kreistags bereits begonnen hat.
84.4
1Ein Listennachfolger kann nur nachrücken, wenn er zu dem Zeitpunkt, zu dem er zum Nachrücken berufen ist, die Wählbarkeitsvoraussetzungen noch oder wieder erfüllt. 2Zum Nachrücken berufen ist der Listennachfolger in dem Zeitpunkt, in dem er nach der Entscheidung des Wahlausschusses, des Gemeinderats oder des Kreistags (Art. 48 Abs. 3) verständigt worden ist (Art. 47 Abs. 2). 3Wenn ein Listennachfolger wegzieht und innerhalb eines Jahres zurückkehrt, kann er wieder nachrücken (Art. 21 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 4). 4War er mehr als ein Jahr weggezogen, muss er zu dem Zeitpunkt, zu dem er zum Nachrücken berufen ist, wieder seit mindestens drei Monaten eine Wohnung oder ohne eine Wohnung zu haben seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Wahlkreis haben.
84.5
1Es rückt immer ein Listennachfolger aus dem Wahlvorschlag nach, auf welchem das ausgeschiedene Gemeinderatsmitglied oder der Kreisrat gewählt war. 2Der Listennachfolger rückt auch dann nach, wenn er nach der Wahl die Partei oder die Wählergruppe, auf deren Wahlvorschlag er gewählt wurde, verlässt, oder wenn er sich nicht mehr zu dieser Partei oder Wählergruppe bekennt; sein Nachrücken hängt nur davon ab, ob er die Wählbarkeitsvoraussetzungen noch oder wieder erfüllt.
85.
85.1
85.1.1
1Eine Neuwahl findet statt, wenn die Amtszeit eines ersten Bürgermeisters oder eines Landrats nicht mit der Wahlzeit des Gemeinderats oder des Kreistags endet (Art. 44 Abs. 1 und 3) oder wenn nach einer Ungültigerklärung keine Nachwahl mehr stattfinden kann (Art. 52); es ist immer ein völlig neues Wahlverfahren durchzuführen. 2Eine Neuwahl ist auch in den Fällen des Art. 47 Abs. 4 Satz 3 sowie des Art. 114 Abs. 3 GO und des Art. 100 Abs. 3 LKrO durchzuführen.
85.1.2
1Die Nachholungswahl (Art. 44 Abs. 2) findet statt, wenn eine sich um das Amt des ersten Bürgermeisters oder des Landrats bewerbende Person die Wählbarkeit bis zum Ablauf des Wahltags verloren hat. 2Das bisherige Wahlverfahren bleibt wirksam und kann fortgeführt werden, jedoch ist nicht nur dem Wahlvorschlagsträger, dessen sich bewerbende Person ausgeschieden ist, sondern auch anderen Parteien und Wählergruppen die Möglichkeit zu geben, neue Wahlvorschläge einzureichen. 3Hierfür gelten die allgemeinen Fristen.
85.1.3
Die Wiederholungswahl (Art. 46) findet statt, wenn
- mehr als zwei Personen die höchste Stimmenzahl erhalten haben,
- ein Stichwahlteilnehmer nach der ersten Wahl die Wählbarkeit verliert,
- ein Stichwahlteilnehmer vor der Stichwahl wirksam zurückgetreten ist,
- die Mehrheit der abgegebenen Stimmen bei der ersten Wahl oder bei der Stichwahl ungültig ist.
85.1.4
1Eine Nachwahl (Art. 52, § 96) findet statt, wenn eine Wahl für ungültig erklärt wurde und zwischen dem Tag dieser Wahl und dem neuen Wahltermin nicht mehr als ein Jahr liegt.
- a)
- Die Rechtsaufsichtsbehörde kann den Termin grundsätzlich erst festsetzen, wenn die in Art. 52 Abs. 6 genannten Fristen abgelaufen sind oder die Entscheidung des Wahlausschusses getroffen ist. Ergibt sich aber bereits vor Ablauf dieser Fristen, dass es nicht möglich ist, die für die Durchführung einer Nachwahl vorgegebene Jahresfrist einzuhalten, kann ohne Abwarten der in Art. 52 Abs. 6 genannten Fristen und der Entscheidung des Wahlausschusses eine Neuwahl angeordnet werden.
- b)
- Durch die Regelung in Art. 52 Abs. 2 Satz 1, wonach Verstöße des Wahlleiters gegen seine Prüf- und Benachrichtigungspflicht aus Art. 32 Abs. 1 bei der Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem das Wahlverfahren zu wiederholen ist, außer Betracht bleiben, verbleibt die Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit des Wahlvorschlags beim Wahlvorschlagsträger selbst.
- c)
- Die Nachwahl kann auf die Briefwahl, nicht jedoch auf einzelne Briefwahlvorstände, beschränkt werden.
2Ob eine Nachwahl auf Stimmbezirke oder auf die Briefwahl beschränkt wird, liegt im Ermessen der Rechtsaufsichtsbehörde. 3Dabei können neben dem Verwaltungsaufwand und den entstehenden Kosten auch Fragen der Praktikabilität bei der Durchführung berücksichtigt werden. 4Einer Beschränkung der Nachwahl steht es nicht entgegen, wenn eine sich bewerbende Person am Tag der Nachwahl die Wählbarkeit nicht mehr besitzt oder wirksam von der Bewerbung zurückgetreten ist.
5Wird die Nachwahl auf einzelne Stimmbezirke beschränkt, sind grundsätzlich nur diejenigen Personen wahlberechtigt, die im Wählerverzeichnis für die betreffenden Stimmbezirke eingetragen sind. 6Da das Ergebnis der Briefwahl aus der für ungültig erklärten Wahl in diesem Fall in das Ergebnis der Nachwahl wieder mit einfließt, dürfen Wahlberechtigte, die einen Wahlschein erhalten hatten und ihre Stimme nicht mit Wahlschein in einem Abstimmungsraum eines dieser Stimmbezirke abgegeben haben, wegen Art. 3 Abs. 4 Satz 1 in diesen Stimmbezirken bei der Nachwahl nicht mehr wählen. 7Auch Wahlberechtigte, die aus einem Stimmbezirk, in dem keine Nachwahl stattfindet, in einen Stimmbezirk ziehen, in dem die Nachwahl stattfindet, sind bei der Nachwahl nicht stimmberechtigt und dürfen nicht in das auf den neuesten Stand gebrachte Wählerverzeichnis aufgenommen werden, da ihre Stimme von der Ungültigerklärung nicht betroffen ist.
8Wird die Nachwahl auf die Briefwahl beschränkt, müssen die dafür Wahlberechtigten einen erneuten Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins stellen. 9Der frühere Antrag, der sich auf den ersten Wahltermin bezog, hat sich durch Zeitablauf erledigt.
10Für die Wahlberechtigten, die keinen Antrag stellen, muss die Möglichkeit der Urnenwahl gewährleistet werden (§ 96 Abs. 3). 11Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses kann es erforderlich sein (vgl. Art. 11 Abs. 3 Satz 2 und Nr. 19.1), für den Wahlkreis nur einen Stimmbezirk zu bilden. 12In diesem Fall kann der Wahlvorstand des Stimmbezirks mit der Übernahme der Geschäfte des Briefwahlvorstands beauftragt werden (Art. 6 Abs. 3, § 73 und § 79b). 13Ein solcher Fall ist bei der Entscheidung, ob die Nachwahl auf die Briefwahl beschränkt wird, zu bedenken.
85.2
Bei der Festlegung des Termins für eine besondere Wahl durch die Rechtsaufsichtsbehörde sollte darauf geachtet werden, dass auch der Termin einer möglichen Stichwahl auf einen geeigneten Sonntag fällt (keine Ferienzeit oder Feiertag).
85.3
1Eine Nachholungswahl, eine Wiederholungswahl oder eine Nachwahl wird von den bisherigen Wahlorganen durchgeführt (Art. 44 Abs. 2 Satz 6, Art. 46 Abs. 5, Art. 52 Abs. 7 Satz 1). 2Sind einzelne Personen aus den Wahlorganen ausgeschieden, weil sie z. B. wegen Wegzugs das Wahlrecht verloren haben, rücken die berufenen Stellvertreter nach; sind solche nicht mehr vorhanden, sind die Wahlorgane nachzubesetzen.
85.4
1Die Bestimmung betrifft nur Fälle, bei denen die bisherigen Wahlvorschläge Grundlage für den Inhalt der Stimmzettel bleiben. 2Zu den Angaben, die bei den sich bewerbenden Personen vom Wahlleiter geändert werden können, zählen insbesondere Namensänderungen, Veränderungen bei den Angaben zum Beruf oder zu den kommunalen Ehrenämtern, Umzüge in andere Gemeindeteile oder bei der Kreistagswahl in eine andere Gemeinde des Landkreises.
3Müssen die Wahlvorschläge neu aufgestellt werden, entscheidet der Wahlausschuss bei der Zulassung der Wahlvorschläge auch über die Angaben zu den sich bewerbenden Personen.
86.
1Beginnt die Amtszeit des neu gewählten ersten Bürgermeisters oder des neu gewählten Landrats am 1. Mai des zweiten Jahres vor den nächsten allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen oder später, liegt der Beginn der Amtszeit innerhalb der in Art. 43 Abs. 2 genannten letzten zwei Jahre der Wahlzeit des Gemeinderats oder des Kreistags. 2Die Amtszeit des neu gewählten ersten Bürgermeisters oder Landrats verlängert sich dann bis zum 30. April des Jahres, in dem die übernächsten allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen stattfinden.
3Aufgabe des in Art. 43 Abs. 3 erwähnten Beauftragten, der die Geschäfte eines ersten Bürgermeisters oder eines Landrats wahrnimmt, ist es insbesondere, den Gemeinderat oder den Kreistag zu der ersten Sitzung einzuberufen, in der der zweite Bürgermeister oder der Stellvertreter des Landrats gewählt wird. 4Es empfiehlt sich daher, die Bestellung des Beauftragten bis zur Wahl des zweiten Bürgermeisters oder des Stellvertreters des Landrats zu befristen. 5Im Übrigen wird die Bestellung des Beauftragten mit dem Amtsantritt des ersten Bürgermeisters oder des Landrats gegenstandslos.
Überprüfung der Wahl
87.
1Die Wahlprüfung ist unabhängig von etwaigen Wahlanfechtungen und im Hinblick auf die Viermonatsfrist mit größtmöglicher Beschleunigung durchzuführen. 2Nach Ablauf der Viermonatsfrist kann grundsätzlich nur noch der Gemeinderat oder der Kreistag den Verlust des Amts feststellen. 3Die Viermonatsfrist kann unter den in Art. 50 Abs. 5 genannten Voraussetzungen ausnahmsweise verlängert werden. 4Für eine Fristverlängerung müssen hinreichend konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür sprechen, dass es zu einer Berichtigung oder zu einer Ungültigerklärung kommen wird. 5Eine Vermutung oder ein bloßer Verdacht reichen nicht aus. 6Arbeitsüberlastung ist kein Grund für eine Fristverlängerung. 7Die Entscheidung und die Gründe hierfür sind aktenkundig zu machen.
8Die Wahlprüfung erstreckt sich insbesondere darauf, ob die Bekanntmachungen des Wahlleiters und der Gemeinde bzw. des Landratsamts vollständig und rechtzeitig ergangen sind, ob die Wahlvorschläge vollständig und rechtzeitig eingereicht worden sind, ob die Niederschriften der Wahlorgane ordnungsgemäß geführt worden sind und ob das Wahlergebnis (§ 90 Abs. 2 bis 4 und § 92 Abs. 1) richtig ermittelt worden ist.
87.1
1Die Regelung in Art. 50 Abs. 4 Satz 1 ermöglicht, dass im Rahmen der amtlichen Wahlprüfung nach Durchführung der Wahl die Verletzung von Formvorschriften, die dem Nachweis dienen, dass Vorschriften des materiellen Wahlrechts eingehalten werden, außer Betracht bleibt, wenn der Nachweis auf andere Weise erbracht wird. 2Dadurch soll vermieden werden, dass die Verletzung dieser dem Nachweis des materiellen Wahlrechts dienenden Formvorschriften regelmäßig eine Wiederholung der Wahl zur Folge hat. 3Dadurch, dass nach Art. 50 Abs. 4 Satz 2 auch Verstöße des Wahlleiters gegen Art. 32 Abs. 1 insoweit außer Betracht bleiben, wird erreicht, dass Berichtigung und Ungültigerklärung im Rahmen der Wahlprüfung bzw. über Art. 51 Satz 2 auch im Rahmen von Wahlanfechtungen nicht allein mit einem Verstoß des Wahlleiters gegen seine Prüf- und Benachrichtigungspflicht begründet werden können. 4Dies trägt der beim jeweiligen Wahlvorschlagsträger liegenden Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit des Wahlvorschlags Rechnung.
5Ein Anwendungsfall von Art. 50 Abs. 4 Satz 1 ist zum Beispiel, dass in einer Aufstellungsversammlung zwar die materiell-rechtliche Anforderung der geheimen Abstimmung eingehalten wurde, jedoch vergessen wurde, dies in der Niederschrift festzuhalten. 6Dasselbe gilt, wenn Unterschriften auf der Niederschrift über die Aufstellungsversammlung vergessen wurden. 7Der anderweitige Nachweis der Einhaltung der Vorschriften des materiellen Wahlrechts könnte in diesen Fällen beispielsweise durch Erklärungen (evtl. an Eides statt) bzw. Aussagen von Teilnehmern der Aufstellungsversammlung gegenüber der Rechtsaufsichtsbehörde erbracht werden. 8Gelingt dieser Nachweis, ist die Wahl nicht für ungültig zu erklären. 9Ein weiteres Beispiel für einen formellen Wahlrechtsverstoß im obigen Sinne sind Mängel der Niederschrift (z. B. Unvollständigkeit) hinsichtlich der Ladung zur Aufstellungsversammlung.
10Die Änderung in Art. 50 Abs. 4 Satz 2 stellt im Hinblick auf den neuen Art. 32 Abs. 1 Satz 3 klar, dass es allein auf Verstöße des Wahlleiters ankommt. 11So wird beispielsweise eine unzutreffende Auslegung des Art. 32 Abs. 1 durch den Wahlausschuss im Rahmen der Beschlussfassung über die Gültigkeit der eingereichten Wahlvorschläge nicht von Satz 2 erfasst und kann daher zur Ungültigerklärung der Wahl führen (z. B. wenn ein neuer Wahlvorschlag unter Berufung auf Art. 32 Abs. 1 Satz 3 eingereicht wurde, aber dessen Voraussetzungen nicht vorlagen und der Wahlausschuss den Wahlvorschlag dennoch zuließ). 12Dies trägt dem Gedanken Rechnung, dass Berichtigung und Ungültigerklärung einer Wahl sowie deren Änderung oder Aufhebung nur zeitlich begrenzt zulässig sind (vgl. Art. 50 Abs. 5 Satz 1).
13Die Änderung stellt dementsprechend klar, dass durch die Prüfung der Nachwahl nicht das Ergebnis der Prüfung der für ungültig erklärten Wahl infrage gestellt werden kann. 14Es bleiben daher Wahlrechtsverstöße außer Betracht, die bereits bei der für ungültig erklärten Wahl vorlagen, auch wenn sie weiterwirken, unabhängig davon, ob diese im Rahmen der Prüfung der für ungültig erklärten Wahl bekannt waren. 15Entscheidend ist, ob der konkrete Wahlrechtsverstoß bereits seit der für ungültig erklärten Wahl vorliegt. 16Dies ist bei lediglich gleichgelagerten, aber bei der Nachwahl erneut auftretenden Wahlrechtsverstößen nicht der Fall.
17Resultiert beispielsweise aus der Einrichtung eines für die Nachwahl bereitgestellten Wahllokals ein Wahlrechtsverstoß (z. B. Verletzung des Abstimmungsgeheimnisses oder der Abstimmungsfreiheit), so liegt bei der Nachwahl ein neuer und somit beachtlicher Wahlrechtsverstoß vor, auch wenn das Wahllokal bei der für ungültig erklärten Wahl in gleicher Weise Verwendung fand. 18Denn die Abstimmung ist bei der Nachwahl neu durchzuführen, sodass solche Wahlrechtsverstöße, die sich allein auf die Abstimmung beziehen, dementsprechend ausschließlich die Nachwahl und damit nicht die für ungültig erklärte Wahl betreffen.
19Wurde hingegen beispielsweise ein Wahlvorschlag zu Unrecht zugelassen, die Wahl jedoch nicht wegen dieses Wahlrechtsverstoßes (z. B. weil er nicht bemerkt wurde), sondern wegen Wahlrechtsverstößen bei der Stimmabgabe für ungültig erklärt, so ist die Nachwahl, welche ebenfalls mit diesem ungültigen Wahlvorschlag durchgeführt wird, nicht für ungültig zu erklären, weil der Wahlrechtsverstoß der unberechtigten Zulassung bereits bei der ersten Wahl erfolgte und das Wahlverfahren insoweit nicht wiederholt wird.
20Gleiches gilt, wenn die Wahl wegen eines anderen zu Unrecht zugelassenen Wahlvorschlags für ungültig erklärt wurde. 21Denn auch hier erfolgte der Wahlrechtsverstoß bereits bei der für ungültig erklärten Wahl; die Entscheidung des Wahlausschusses über die Gültigkeit des Wahlvorschlags wird nur hinsichtlich des Wahlvorschlags wiederholt, wegen dessen unberechtigter Zulassung die Wahl für ungültig erklärt wurde, hingegen nicht bezüglich der Wahlvorschläge, deren Zulassung nicht Grund für die Ungültigerklärung war.
22Auch Wahlrechtsverstöße, die bereits bei der für ungültig erklärten Wahl vorlagen, sich danach aber nicht auf die Sitz- oder Ämterverteilung auswirken konnten, sondern die erst bei der Nachwahl mögliche Auswirkungen haben können, führen demzufolge nicht zu einer Ungültigerklärung der Nachwahl.
87.2
1Unter Wahlergebnis ist das Zahlenwerk, wie es nach den §§ 90 und 92 ermittelt und festgestellt wird, und die sich daraus ergebende Sitzverteilung, Ämterverteilung oder Listennachfolge zu verstehen. 2Stimmt das im Wege der Wahlprüfung oder aufgrund einer Wahlanfechtung von der Rechtsaufsichtsbehörde festgestellte Ergebnis nicht mit dem vom Wahlausschuss festgestellten Ergebnis überein, ist eine Berichtigung nur dann zwingend durchzuführen, wenn es durch die Verletzung von Wahlvorschriften zu einer unrichtigen Sitzverteilung, Ämterverteilung oder Listennachfolge gekommen ist. 3Wären lediglich andere Stimmenzahlen festzustellen, liegt es im Ermessen der Rechtsaufsichtsbehörde, ob sie das Wahlergebnis berichtigt.
87.2.1
1Im Rahmen der rechnerischen Berichtigung des Wahlergebnisses ist jede Richtigstellung des Wahlergebnisses aufgrund unveränderter zahlenmäßiger Einzelergebnisse und die Richtigstellung der aus den vorhandenen Unterlagen unrichtig gezogenen Schlüsse möglich. 2Die Berichtigung umfasst insbesondere Rechenfehler beim Zusammenzählen der Stimmen, Überspringen einer Seite der Zählliste, Fehler bei der Übertragung der Stimmenzahlen aus der Zählliste in die Niederschrift, falsche Schlussfolgerungen aus einer an sich richtigen Stimmenauszählung und sonstige offensichtliche Fehler.
87.2.2
1Die Rechtsaufsichtsbehörde kann auch überprüfen, ob die Stimmzettel richtig ausgewertet wurden. 2Eine Nachzählung sämtlicher Stimmzettel eines oder mehrerer Stimmbezirke im Rahmen der Wahlprüfung wird nur ausnahmsweise erforderlich sein. 3Sie kommt vor allem dann in Betracht, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die Auswertung in einem oder mehreren Stimmbezirken durchgängig und nicht nur in Einzelfällen fehlerhaft ist.
4Waren Personen nicht wählbar, ist das Wahlergebnis nach Art. 50 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 Satz 2 zu berichtigen (vgl. Nrn. 80 und 81).
87.2.3
Im Rahmen der Anhörung Betroffener hat die Rechtsaufsichtsbehörde auch zu ermitteln, ob Personen, die nach dem berichtigten Wahlergebnis ein Amt erhalten würden, dieses annehmen und ob Amtshindernisse vorliegen.
87.3
1Eine Wahl ist nur dann für ungültig zu erklären, wenn eine Berichtigung nicht zu einer richtigen Sitzverteilung oder Ämterverteilung führen würde. 2Das ist z. B. dann der Fall, wenn wegen unzulässiger Wahlbeeinflussung oder wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen über die Erteilung von Wahlscheinen eine Verdunkelungsgefahr besteht. 3Wären lediglich andere Stimmenzahlen festzustellen, kann eine Ungültigerklärung nicht ausgesprochen werden.
4Aus der Ungültigerklärung muss sich ergeben,
- worin die Verletzung von Wahlvorschriften besteht,
- dass es wegen deren Verletzung möglicherweise zu einer unrichtigen Sitzverteilung oder Ämterverteilung gekommen ist,
- warum eine Berichtigung nicht zu einer richtigen Sitzverteilung oder Ämterverteilung führen würde und
- ab welchem Verfahrensschritt das Wahlverfahren bei der Nachwahl zu wiederholen ist und ob die Nachwahl auf die Abstimmung in allen oder in einzelnen Stimmbezirken oder auf die Briefwahl als solche beschränkt wird, weil sich die zur Ungültigerklärung führenden Wahlrechtsverstöße nur insoweit ausgewirkt haben können.
87.4
1Eine sofortige Vollziehbarkeit der Berichtigung oder der Ungültigerklärung einer Gemeinderats- oder Kreistagswahl anzuordnen, kommt grundsätzlich nur in Ausnahmefällen in Betracht (vgl. VGH, BayVBl. 1984, 723). 2Die Anordnung einer sofortigen Vollziehbarkeit der Berichtigung oder der Ungültigerklärung der Wahl eines ersten Bürgermeisters oder eines Landrats ist im Hinblick auf Art. 11 Abs. 5 KWBG nicht möglich.
3Die Anordnung einer Nachwahl setzt in jedem Fall eine bestandskräftige Ungültigerklärung der Wahl voraus.
4Die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 5In ihr ist darauf hinzuweisen, dass Klage erhoben werden kann. 6Das Vorverfahren nach § 68 VwGO entfällt (Art. 15 Abs. 2 AGVwGO).
88.
88.1
1Die anfechtende Person muss im Wahlkreis wahlberechtigt sein. 2Die frühere Beschränkung auf Bewerber für das Amt des berufsmäßigen ersten Bürgermeisters oder des Landrats wurde gestrichen, damit auch nichtwahlberechtigte Bewerber anfechtungsberechtigt sind.
88.2
1Bei Wahlanfechtungen ist zu beachten, dass die Anfechtungsfrist von 14 Tagen eine Ausschlussfrist ist; bei Fristversäumnis findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht statt (Art. 55 Abs. 2 Satz 2). 2Die Anfechtungsfrist ist von der mündlichen Verkündung des abschließenden Wahlergebnisses nach Art. 19 Abs. 3 Satz 5 an zu rechnen, nicht etwa von der Verkündung des vorläufigen Ergebnisses nach Art. 19 Abs. 3 Satz 1 oder der späteren Bekanntmachung nach § 92 Abs. 2 Satz 2.
3Sämtliche Tatsachen, auf die eine Wahlanfechtung gestützt wird, müssen bereits innerhalb der Anfechtungsfrist substantiiert dargelegt werden. 4Nicht belegte Vermutungen, bloße Andeutungen einer Möglichkeit von Wahlfehlern oder ein knappes Wahlergebnis reichen hierfür nicht aus. 5Nach Ablauf der Anfechtungsfrist vorgebrachte Tatsachen kann weder die Rechtsaufsichtsbehörde noch das Verwaltungsgericht der Entscheidung zugrunde legen. 6Eine Wahlanfechtung ist deshalb auch dann als unbegründet zurückzuweisen, wenn die Wahl nicht aufgrund ihrer Begründung, sondern aufgrund anderer Wahlanfechtungen oder im Weg der Wahlprüfung für ungültig erklärt wird. 7Die Rechtsaufsichtsbehörde kann aber verspätet eingegangene Begründungen bei der Wahlprüfung verwerten.
88.3
1Wahlanfechtungsverfahren sind mit besonderer Beschleunigung zu bearbeiten. 2Gegebenenfalls kann die Person, die die Wahl angefochten hat, Untätigkeitsklage erheben (§ 75 VwGO).
88a.
1Art. 51a regelt die Klagebefugnis für die gerichtliche Wahlanfechtung. 2Die ebenfalls enthaltene Zuweisung des Rechtswegs zu den Verwaltungsgerichten ist lediglich deklaratorisch, weil es sich bei kommunalwahlrechtlichen Streitigkeiten um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO handelt.
3Die Regelung sieht vor, dass Personen, die nicht geltend machen können, dass sie durch die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde über die Stattgabe oder Zurückweisung der Wahlanfechtung oder durch deren Unterlassung in ihren Rechten verletzt sind, mindestens fünf im Wahlkreis wahlberechtigte Personen benötigen, die ihr beitreten. 4Der Beitritt vermittelt dem Anfechtenden landesrechtlich die Klagebefugnis für das verwaltungsgerichtliche Verfahren, ohne dass die Beitretenden selbst Kläger werden. 5Die beitretenden Personen müssen im jeweiligen Wahlkreis wahlberechtigt sein. 6Für nicht im Wahlkreis wahlberechtigte Personen, die in einem zugelassenen Wahlvorschlag als sich bewerbende Personen aufgeführt sind, scheidet ein Beitritt hingegen aus. 7Auf diese Weise ist sichergestellt, dass eine gerichtliche Wahlanfechtung in den Fällen, in denen die anfechtende Person keine Verletzung in ihren Rechten im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen kann, nur dann möglich ist, wenn im jeweiligen Wahlkreis vor Ort ein durch den Beitritt von mindestens fünf dort wahlberechtigten Personen manifestiertes Bedürfnis hierfür besteht.
Abschnitt 8
Kostenerstattung, Bekanntmachungen, Abstimmungsunterlagen, Statistik
89.
1Der Freistellungs- und Erstattungsanspruch nach Art. 53 Abs. 1 besteht, soweit die Mitwirkung im Wahlverfahren erforderlich ist. 2Der Begriff des Wahlverfahrens ist weit auszulegen, dazu zählen beispielsweise auch die Feststellung und Entscheidung nach Art. 48 Abs. 3 Satz 1. 3Die Erforderlichkeit bezieht sich nicht nur auf die Mitwirkungshandlung selbst, sondern auch auf deren Erbringung während der Arbeitszeit.
4Durch Art. 54 Abs. 4 wird berücksichtigt, dass nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 VGemO die Verwaltungsgemeinschaft alle Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises ihrer Mitgliedsgemeinden wahrnimmt, wozu auch die Durchführung der Gemeindewahlen gehört. 5Sie trägt deshalb auch die dabei anfallenden Kosten. 6Die Zuständigkeit von Wahlorganen der Gemeinde bleibt unberührt.
90.
90.1
1Soweit den Gemeinden und den Verwaltungsgemeinschaften für die Durchführung der Landkreiswahlen Kosten zu erstatten sind, können die Landkreise nach tatsächlich entstandenen Kosten abrechnen. 2Sie haben aber auch die Möglichkeit, die Kostenerstattung zu pauschalieren.
3Bei pauschalierter Kostenerstattung empfiehlt sich eine vorherige Absprache zwischen dem Landkreis und den Gemeinden.
4Ähnlich wie bei den übrigen Wahlen sollten für die Berechnung der Pauschale mehrere repräsentative Gemeinden verschiedener Größen ausgewählt werden. 5Von den Gemeinden sollten nur Kosten erfragt werden, die das Landratsamt nicht selbst ermitteln kann. 6Da beim Landratsamt die Wahlberechtigten, die Wähler, die Briefwahlteilnehmer, die Anzahl der Wahlvorstände oder der Briefwahlvorstände jeder Gemeinde bekannt sind, sind Erhebungen hierzu nicht erforderlich.
7Der Katalog in § 97 Abs. 1 ist nicht abschließend. 8Berücksichtigt werden können insbesondere noch zusätzlich, das heißt außerhalb der laufenden Verwaltung, entstandene Sach- und Personalkosten (z. B. notwendige Mieten für Wahllokale, die nicht der Gemeinde gehören; Beförderungsentgelte für die Berufung oder die Einladung und die Unterrichtung der Mitglieder der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände).
90.2
1Kosten für die Ausstattung der Wahlräume mit Wahlzellen, Tischen und Urnen einschließlich der hierfür anfallenden Personalkosten können nicht erstattet werden, da es sich um Aufgaben handelt, die die Gemeinden zu erledigen haben (siehe Art. 54 Abs. 2 Satz 2).
2Zu den Kosten für die Anlegung der Wählerverzeichnisse nach § 97 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. d gehören auch die Kosten der Fortführung bis zur Auslegung und die Kosten der Berichtigungen.
3Die Kosten für Beschaffung bzw. Herstellung und Porto der Kontrollmitteilung zählen zu den erstattungsfähigen Kosten nach § 97 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. g.
4§ 97 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. i betrifft vor allem Wahlbriefe, die von der Gemeinde nicht freigemacht worden sind und von den wählenden Personen unfrei zurückgesandt werden (Nachentgelt), ferner solche, die von der ausgebenden Wahlbehörde nicht freigemacht werden können.
5Die Landratsämter haben bei der Ermittlung der Pauschale die kostengünstigste Beförderungsart zugrunde zu legen. 6Die Beförderungsentgelte für Wahlbriefe lassen sich beim Landratsamt feststellen, wobei lediglich die Anzahl der beförderten Wahlbriefe von der Gemeinde zu ermitteln ist.
91.
1Neu ist in § 98 Nr. 1, dass die Bekanntmachung durch öffentlichen Anschlag nicht mehr wie bisher an möglichst mehreren Stellen der Gemeinde zu erfolgen hat, sondern am Rathaus und bei einer Gemeinde, die einer Verwaltungsgemeinschaft angehört, zusätzlich an der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft. 2Wenn alternativ eine Bekanntmachung entsprechend den Vorschriften für die Bekanntmachung von Satzungen gewählt wird, sind bei Gemeindewahlen die einschlägigen Vorschriften der Gemeindeordnung (Art. 26 Abs. 2 GO) und der Bekanntmachungsverordnung vom 19. Januar 1983 (GVBl. S. 14, BayRS 2020-1-1-2-I), bei Landkreiswahlen die Vorschriften der Landkreisordnung (Art. 20 Abs. 2 LKrO) anzuwenden. 3Es ist zulässig, wenn auch nicht vorgeschrieben, zusätzlich zu der gewählten Bekanntmachungsart auch noch auf andere Weise zu veröffentlichen (z. B. bei Bekanntmachung nach Satzungsrecht zusätzlich einen öffentlichen Anschlag). 4Anschläge sind so lange zu belassen, wie deren Inhalt von Bedeutung ist.
5Von der förmlichen Bekanntmachung ist die Bekanntgabe zu unterscheiden, die lediglich den Charakter einer informierenden Mitteilung hat; § 98 ist insoweit – anders als bei Bekanntmachungen – nicht verbindlich. 6Ist bei Landkreiswahlen eine zusätzliche Bekanntgabe in der Gemeinde vorgeschrieben (z. B. bei der Bekanntgabe der vom Landkreiswahlausschuss zugelassenen Wahlvorschläge nach § 51 Abs. 1 Satz 2), entscheidet die Gemeinde über die Art der Veröffentlichung (z. B. öffentlichen Anschlag).
7Bei einer Veröffentlichung im Internet sind deren eingeschränkte Zugänglichkeit sowie datenschutzrechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen. 8Diese Art der Veröffentlichung wird daher nur zusätzlich zu den oben genannten Formen und für begrenzte Zeit in Betracht kommen. 9Ergänzend wird auf die IMS vom 7. März 2012 und vom 28. September 2012 (Az. IB1-1367.16-5) hingewiesen.
92.
1Zu den in § 99 genannten Wahlunterlagen gehören insbesondere
- die Wählerverzeichnisse,
- die Wahlscheinanträge,
- die Vollmachten für die Beantragung und die Abholung von Wahlscheinen,
- die Wahlscheinverzeichnisse,
- die eingenommenen Wahlscheine,
- ein eventuelles Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine,
- die nicht beschlussmäßig behandelten gültigen Stimmzettel,
- die nicht gekennzeichneten Stimmzettel,
- die Wahlvorschläge samt deren Beilagen,
- die Unterstützungslisten für Wahlvorschläge einschließlich etwaiger Eintragungsscheine,
- die Bekanntmachungen der Gemeinde und des Wahlleiters,
- die Niederschriften der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände mit den dazugehörenden Unterlagen (z. B. beschlussmäßig behandelte Stimmzettel, Zähllisten, zurückgewiesene Wahlbriefe) sowie
- die Niederschriften des Wahlausschusses mit den Zusammenstellungen der Ergebnisse.
2Die Vernichtung von Wahlunterlagen setzt keinen Antrag der Gemeinde voraus. 3Die Rechtsaufsichtsbehörden können von sich aus die Vernichtung zulassen. 4Im Rahmen der Vernichtung von Wahlunterlagen mit personenbezogenem Inhalt muss eine Kenntnisnahme durch Unbefugte zu jeder Zeit ausgeschlossen werden.
93.
1Eine repräsentative Statistik nach Art. 56 Abs. 2 ist nur bei Gemeindewahlen zulässig.
2Sollen nach Geschlecht und Altersgruppen gegliederte Statistiken der Wahlberechtigten und der wählenden Personen erstellt werden, sind in den dafür ausgewählten Stimmbezirken die Stimmzettel mit besonderen Unterscheidungsmerkmalen zu versehen. 3Die Statistik darf nur in solchen Stimmbezirken durchgeführt werden, in denen jede Geschlechts- und Altersgruppe wenigstens so viele Wahlberechtigte aufweist, dass das Abstimmungsgeheimnis mit Sicherheit gewahrt bleibt. 4Die Kriterien hierfür sind im Einvernehmen mit dem Landesamt für Statistik vor der Bestimmung der Auswahlbezirke festzulegen.
5Im Abstimmungsraum ist ein gut sichtbarer Hinweis auf die Durchführung einer repräsentativen Wahlstatistik anzubringen.
6Die statistische Auswertung der Stimmzettel darf erst nach Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk vorgenommen werden. 7Die statistische Auswertung der Stimmzettel ist nicht durch den Wahlvorstand oder den Briefwahlvorstand, sondern durch die für die Durchführung der Statistik zuständige Stelle im Sinne des Art. 56 Abs. 2 Satz 1 vorzunehmen. 8Die Stimmzettel dürfen den mit der statistischen Auszählung Beauftragten nur so lange zur Verfügung gestellt werden, wie es die Aufbereitung der Daten erfordert.
9Untersuchungen, bei denen Angaben über die Wahlbeteiligung oder die Stimmabgabe aus verschiedenen Wahlen einzelfall- und personenbezogen zusammengeführt werden, gefährden das Wahlgeheimnis und sind daher unzulässig.
Abschnitt 9
Schlussbestimmungen
94.
1Die Verwendung der Anlagen zu dieser Bekanntmachung wird empfohlen. 2Abweichungen stellen für sich allein keinen Verstoß gegen wahlrechtliche Vorschriften dar.
95.
1Die Landratsämter und die Regierungen haben dafür zu sorgen, dass die Gemeinde- und Landkreiswahlen durch die Gemeinden und die Landkreise ordnungsgemäß vorbereitet und durchgeführt werden. 2Es ist besonders darauf zu achten, dass die Wahlvorstände sachgemäß und rechtzeitig in ihre Aufgaben eingewiesen werden, damit eine fehlerfreie Durchführung der Wahl ermöglicht wird.
96.
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juni 2019 in Kraft. 2Mit Ablauf des 31. Mai 2019 tritt die Gemeinde- und Landkreiswahlbekanntmachung (GLKrWBek) vom 15. November 2012 (AllMBl. S. 681), die durch Bekanntmachung vom 19. August 2013 (AllMBl. S. 344) geändert worden ist, außer Kraft.
3Diese Bekanntmachung ist erstmals für die allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen im Jahr 2020 anzuwenden. 4Für vorher stattfindende Gemeinde- und Landkreiswahlen ist die Bekanntmachung vom 15. November 2012 weiterhin anzuwenden.
5Diese Bekanntmachung tritt mit Ablauf des 31. Mai 2029 außer Kraft.
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor
- Anlage 1 (zu Nr. 22 GLKrWBek)
- Anlage 2 (zu Nrn. 29 und 32 GLKrWBek)
- Anlage 3 (zu Nr. 27 GLKrWBek)
- Anlage 4 (zu Nr. 36 GLKrWBek)
- Anlage 5 (zu Nr. 36 GLKrWBek)
- Anlage 6 (zu Nr. 36 GLKrWBek)
- Anlage 7 (zu Nr. 46 GLKrWBek)
- Anlage 8 (zu Nrn. 44 und 47 GLKrWBek)
- Anlage 9 (zu Nrn. 45 und 47 GLKrWBek)
- Anlage 10 (zu Nr. 42 GLKrWBek)
- Anlage 11 (zu Nr. 42 GLKrWBek)
- Anlage 11a (zu Nr. 47 GLKrWBek)
- Anlage 12 (zu Nr. 47 GLKrWBek)
- Anlage 12a (zu Nr. 47 GLKrWBek)
- Anlage 13 (zu Nr. 50 GLKrWBek)
- Anlage 14 (zu Nr. 50 GLKrWBek)
- Anlage 15 (zu Nr. 68 GLKrWBek)
- Anlage 16 (zu Nr. 68 GLKrWBek)
- Anlage 17 (zu Nrn. 17 und 68 bis 77 GLKrWBek)
- Anlage 18 (zu Nrn. 17 und 68 bis 77 GLKrWBek)
- Anlage 19 (zu Nrn. 17 und 68 bis 77 GLKrWBek)
- Anlage 20 (zu Nrn. 17 und 68 bis 77 GLKrWBek)
- Anlage 21 (zu Nr. 79 GLKrWBek)
- Anlage 22 (zu Nr. 79 GLKrWBek)