Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 189 vom 29.05.2019

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

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Verwaltungsvorschrift

7533-U
  • Wirtschaftsrecht
  • Bergbau, Bodenforschung, Energiewirtschaft, Kernenergie und Strahlenschutz, Wasserwirtschaft
  • Wasserrecht und Wasserwirtschaft (Siehe auch 2129 = Umweltschutz)
  • Wasserrecht – Bayern

7533-U

Ergänzung der Maßnahmenprogramme für in Bayern liegende Gebiete einer Flussgebietseinheit

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz

vom 30. April 2019, Az. 53-U4437.6-2019/1-7

1Am 22. Dezember 2015 wurden die im Rahmen der Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) aufgestellten Maßnahmenprogramme für die Jahre 2016 bis 2021 für in Bayern liegende Flussgebiete durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (AllMBl. 2016 S. 6) veröffentlicht. 2Aufgrund einer Fortschreibung der Maßnahmenprogramme wird Folgendes bekanntgemacht:

1.Grund der Fortschreibung der Maßnahmenprogramme

1Infolge der Ergebnisse vertiefender Untersuchungen und Kontrollen zum Gewässerzustand in Bayern fand im Jahr 2018 eine Überprüfung der Maßnahmenprogramme statt. 2Im Ergebnis dieser Überprüfung zeigte sich ein Bedarf an zusätzlichen Maßnahmen zur Reduzierung von Phosphoreinträgen in Oberflächengewässer durch Nachrüstung von Kläranlagen, um die Bewirtschaftungsziele gemäß § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zu erreichen.

2.Ergänzung der Maßnahmenprogramme

1Gemäß § 82 Abs. 5 WHG werden alle bis 2021 umzusetzenden Zusatzmaßnahmen in die Maßnahmenprogramme zum zweiten Bewirtschaftungszeitraum 2016 bis 2021 aufgenommen. 2Mit Veröffentlichung von Listen mit den erforderlichen Zusatzmaßnahmen in den bayerischen Anteilen der Flussgebiete Donau, Rhein sowie Elbe im Internet (http://www.wrrl.bayern.de) sind diese Bestandteil der entsprechenden Maßnahmenprogramme geworden. 3In zugehörigen Bekanntmachungen, die an gleicher Stelle im Internet eingestellt sind, werden Erläuterungen und Feststellungen zur Strategischen Umweltprüfung der ergänzten Maßnahmenprogramme veröffentlicht. 4Die ergänzten Maßnahmenprogramme sind gemäß Art. 51 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Wassergesetzes für alle staatlichen Behörden verbindlich.

3.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 30. April 2019 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 21. Dezember 2021 außer Kraft.

Dr. Rüdiger Detsch

Ministerialdirektor