Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 198 vom 29.05.2019

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Ergänzende Veröffentlichung Bildung

Erste Staatsprüfungen für die Lehrämter an Grundschulen, Mittelschulen, Realschulen, Gymnasien, beruflichen Schulen und für Sonderpädagogik nach der Lehramtsprüfungsordnung I
im Frühjahr 2020

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 26. April 2019, Az. IV.5/1-BS4051-PRA.7 705

1.
Im Frühjahr 2020 werden Erste Staatsprüfungen für die Lehrämter an Grundschulen, Mittelschulen, Realschulen, Gymnasien, beruflichen Schulen und für Sonderpädagogik in Bayern nach der Ordnung der Ersten Prüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I) vom 13. März 2008 (GVBl. S. 180), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286 ff.), in Augsburg, Bamberg, Bayreuth, Eichstätt, Erlangen, München, Nürnberg, Passau, Regensburg und Würzburg abgehalten.

Die Erste Staatsprüfung im Doppelfach Kunst für das Lehramt an Gymnasien findet im Frühjahr 2020 nur an der Akademie der bildenden Künste in Nürnberg statt.

2.
Der schriftliche Teil der Prüfung findet voraussichtlich

vom 10. Februar 2020 bis 9. April 2020

statt.

3.
Die praktischen Prüfungen in den Fächern Musik und Kunst finden voraussichtlich

vom 10. Februar 2020 bis 26. Juni 2020

statt.

4.
Die mündlichen Prüfungen werden voraussichtlich in der Zeit vom

14. April 2020 bis 26. Juni 2020

durchgeführt.

5.
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist bis spätestens

1. August 2019

persönlich gegen Empfangsbestätigung oder per Einschreiben bei der Außenstelle des Prüfungsamts am Universitätsort einzureichen. Anträge auf Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung sind zur gleichen Zeit und in gleicher Weise zu stellen. Kandidaten, die die Erste Staatsprüfung im Herbst 2019 nicht bestehen, können sich noch innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu einer Wiederholungsprüfung im Frühjahr 2020 anmelden.

Entsprechendes gilt für Prüfungsteilnehmer, die sich zum Zweck der Notenverbesserung einer Wiederholungsprüfung unterziehen wollen.

Die Meldeformblätter sind ab dem 1. Juni 2019 nur online unter

http://www.km.bayern.de/staatspruefung1.asp

verfügbar. Als Anmeldung gilt ausschließlich die Einreichung des ausgedruckten und unterschriebenen Meldebogens bei der Außenstelle des Prüfungsamts.

6.
Die in § 24 LPO I genannten Unterlagen sind bei der Meldung grundsätzlich lückenlos vorzulegen.
7.
Die Studien- und Prüfungsnachweise, die vor Meldeschluss erworben wurden, können nach dem 1. August 2019 nicht mehr angenommen werden. In diesen Fällen ist die Zulassung zur Prüfung zu versagen.

Studien- und Prüfungsnachweise, die erst nach Meldeschluss erworben werden, sind sofort nach Erhalt, spätestens jedoch zwei Arbeitstage vor dem Termin der ersten Einzelprüfung unter Vorlage des Schreibens über die bedingte Zulassung bei der zuständigen Außenstelle des Prüfungsamts nachzureichen. Als „Arbeitstage“ gelten die Arbeitstage an der zuständigen Außenstelle des Prüfungsamts.

Liegen die Ergebnisse von Modulprüfungen des letzten Studiensemesters zwei Arbeitstage vor dem Termin der ersten Einzelprüfung noch nicht vor, so ist im Vorgriff auf die nächste Änderung der Lehramtsprüfungsordnung I auf Antrag eine Zulassung zur Ersten Staatsprüfung in der Fächerverbindung mit einem um 30 Leistungspunkte verringerten Gesamtstudienumfang möglich. Auf den entsprechenden Hinweis unter

http://www.km.bayern.de/lehrer/lehrerausbildung/rechtliche-grundlagen.html

wird verwiesen.

8.
Soweit die LPO I vorsieht, dass für bestimmte mündliche oder praktische Einzelprüfungen Schwerpunkte, Spezialgebiete, vertiefte Kenntnisse oder spezielle Kenntnisse benannt werden können, hat sich der Prüfungsteilnehmer wegen der erforderlichen Angaben spätestens vier Wochen vor Beginn des Zeitraums für die mündlichen Prüfungen mit der an der Außenstelle durch Aushang bekannt gegebenen Stelle in Verbindung zu setzen (§ 24 Abs. 2 Satz 4 LPO I).
9.
Teilnehmer an den staatlichen Weiterbildungsmaßnahmen zur Vorbereitung auf die Prüfung in „Qualifikation als Beratungslehrkraft“ und „Didaktik des Deutschen als Zweitsprache“ haben den Antrag auf Zulassung zu diesen Prüfungen bis zu dem unter Nr. 5 genannten Meldetermin persönlich gegen Empfangsbestätigung oder per Einschreiben bei der Akademie für Lehrerfortbildung Dillingen einzureichen.
10.
Schwerbehinderten oder gleichgestellten behinderten Menschen sowie Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern, die nicht schwerbehindert oder gleichgestellt behindert sind, aber unter einer dauerhaften Prüfungsbeeinträchtigung leiden, kann ein Nachteilsausgleich nach § 54 der Allgemeinen Prüfungsordnung gewährt werden. Anträge sind bis spätestens 1. Dezember 2019 mit den entsprechenden Nachweisen an das Prüfungsamt im Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus in München zu richten.
11.
Diese Bekanntmachung wird auch online unter

http://www.km.bayern.de

veröffentlicht.

Herbert Püls

Ministerialdirektor

StAnz. Nr. 22