Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 2 vom 23.01.2019

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Bayerische Staatskanzlei

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Verwaltungsvorschrift

1102-S
  • Staats- und Verfassungsrecht
  • Staatliche Organisationen
  • Staatsorgane
  • Staatsregierung

1102-S

Aufgaben und Stellung des Leiters der Staatskanzlei und Staatsministers für Bundes- und Europaangelegenheiten und Medien (StMBBek)

Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung

vom 18. Dezember 2018, Az. B II 2 - G43/13-3

Auf Grund des Art. 53 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 991, 992, BayRS 100-1-I), die zuletzt durch Gesetze vom 11. November 2013 (GVBl. S. 638, 639, 640, 641, 642) geändert worden ist, macht die Bayerische Staatsregierung bekannt:

1.
1Der Leiter der Staatskanzlei ist zugleich Staatsminister für Bundes- und Europaangelegenheiten und Medien. 2Er nimmt als solcher folgende, der Staatskanzlei nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a bis e, Nr. 3 Buchst. d, Abs. 2 Nr. 1 bis 4 der Verordnung über die Geschäftsverteilung der Bayerischen Staatsregierung übertragene Aufgaben wahr:
a)
Bundesangelegenheiten, Stimmführung und Vertretung Bayerns im Bundesrat,
b)
Vertretung des Freistaates Bayern beim Bund,
c)
Vertretung des Freistaates Bayern bei der Europäischen Union,
d)
Innerdeutsche Beziehungen Bayerns,
e)
Auswärtige Beziehungen Bayerns,
f)
Deregulierung und Entbürokratisierung,
g)
Rundfunk, Rundfunkstaatsverträge,
h)
Medien, Medienförderung,
i)
Europapolitik: Grundsatzfragen und Koordinierung,
j)
Entwicklungszusammenarbeit: Grundsatzfragen und Koordinierung.

3Der Staatsminister ist organisatorisch der Staatskanzlei eingegliedert. 4Er erfüllt seine Aufgaben in Übereinstimmung mit den vom Ministerpräsidenten bestimmten Richtlinien der Politik selbstständig und unter eigener Verantwortung gegenüber dem Landtag. 5Sein erster Dienstsitz ist München, sein zweiter Berlin, sein dritter Brüssel. 6Er verfügt im Rahmen seiner Aufgaben über das Personal und die Haushaltsmittel der Staatskanzlei. 7Aufgaben und Stellung des Bevollmächtigten des Freistaates Bayern beim Bund bleiben unberührt.

2.
Diese Bekanntmachung ist Bestandteil der Geschäftsordnung der Bayerischen Staatsregierung.
3.
1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 13. November 2018 in Kraft. 2Mit Ablauf des 12. November 2018 treten außer Kraft:
a)
die Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung über Aufgaben und Stellung des Leiters der Staatskanzlei und Staatsministers für Bundesangelegenheiten (StMBBek) vom 17. April 2018 (AllMBl. S. 342),
b)
die Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung über Aufgaben und Stellung des Staatsministers für Digitales, Medien und Europa (StMDBek) vom 17. April 2018 (AllMBl. S. 342).

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder