Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 200 vom 05.06.2019

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Verwaltungsvorschrift

7071-W
  • Wirtschaftsrecht
  • Wirtschaftsverfassung
  • Wirtschaftsförderung
  • Förderungsprogramme mit mittelstandspolitischer Zielsetzung

7071-W

Richtlinie zur Durchführung des „Bayerischen Technologieförderungsprogramms plus (BayTP+)“

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

vom 15. Mai 2019, Az. 47-6668/301

Vorbemerkung

1Der Freistaat Bayern fördert nach Maßgabe

  • dieser Richtlinien,
  • der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen – insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften bzw. der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG),
  • der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO),
  • der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (De-minimis-Verordnung),

Forschung und Entwicklung und Innovation im Bereich der allgemeinen Technologien.

2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Mittel.

1.Zweck der Förderung

1Die Förderung soll Unternehmen die Entwicklung technologisch neuer Produkte und Verfahren ermöglichen sowie die Anwendung moderner Technologien in Produkten und in der Produktion erleichtern. 2Die Entwicklung sowie die beschleunigte Einführung und Verbreitung moderner Technologien in Wirtschaft und Gesellschaft sind notwendig, um angesichts des raschen technologischen Wandels die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft zu erhalten und dadurch ein angemessenes wirtschaftliches Wachstum und einen hohen Beschäftigungsstand zu sichern. 3Die Förderung soll zur Fortentwicklung einer modernen Wirtschaftsstruktur in Bayern beitragen.

2.Gegenstand der Förderung

2.1
1Gefördert werden können Vorhaben der Entwicklung technologisch neuer oder deutlich verbesserter Produkte, Produktionsverfahren und wissensbasierter Dienstleistungen (Entwicklungsvorhaben). 2Ein Produkt oder Produktionsverfahren gilt als neu, wenn es im Europäischen Wirtschaftsraum noch nicht auf dem Markt ist. 3Bestehende Schutzrechte dürfen nicht verletzt werden. 4Bei einer wissensbasierten Dienstleistung muss der Antragsteller die Absicht haben, diese selbst am Markt anzubieten.
2.1.1
Als Entwicklungsvorhaben gilt insbesondere ein Vorhaben, bei dem ein neues Produkt oder ein neues Produktionsverfahren
a)
von der Idee bis zu einem ersten, im Kern funktionsfähigen Muster (Vorprototyp) – Phase I –

oder

b)
vom Vorprototyp bis zu einem alle Funktionen erfüllenden ersten Prototypen – Phase II –

entwickelt werden soll.

2.1.2
1In begründeten Ausnahmefällen sind auch technische Durchführbarkeitsstudien förderbar, die der Vorbereitung von Entwicklungsvorhaben dienen. 2Der Durchführungszeitraum von technischen Durchführbarkeitsstudien ist auf höchstens ein Jahr begrenzt.
2.2
1Zudem können standortrelevante Technologievorhaben gefördert werden, die von außergewöhnlicher strategischer Bedeutung für den Forschungs- und Technologiestandort Bayern sind. 2Diese außergewöhnliche strategische Bedeutung besteht insbesondere aufgrund
  • der im Verwertungskonzept begründet dargestellten außergewöhnlichen Beschäftigungseffekte.
  • des im Verwertungskonzept begründet dargestellten außergewöhnlichen volkswirtschaftlichen Nutzens einer an das Projekt anschließenden wirtschaftlichen Verwertung.
  • der im Verwertungskonzept begründet dargestellten außergewöhnlichen technologischen Ambitioniertheit des Vorhabens.
  • der außergewöhnlichen strategischen Bedeutung der Technologie für den Wirtschaftsstandort Bayern.
2.3
1Gefördert werden können Vorhaben der Anwendung neuer Technologien im Unternehmen (Anwendungsvorhaben). 2Dabei muss es sich um den Einsatz neuer Technologien handeln, die sich in der jeweiligen Branche noch nicht durchgesetzt haben.
2.4
1Die Zuwendungen für Vorhaben nach Nr. 2.1 und Nr. 2.2. werden in Form von Zuschüssen ausgereicht als Beihilfen für Vorhaben der industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung nach Art. 25 Abs. 2 Buchst. b) bis d) AGVO und als Innovationsbeihilfe für KMU nach Art. 28 AGVO. 2Die Zuwendungen für Vorhaben nach Nr. 2.3 werden in Form von Darlehen ausgereicht als Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nach Art. 25 Abs. 2 Buchst. c) AGVO und als Investitionsbeihilfen für KMU nach Art. 17 AGVO oder auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung.
2.5
Nicht gefördert werden Vorhaben, die im Auftrag und auf Rechnung Dritter durchführt werden.

3.Zuwendungsempfänger

3.1
Antragsberechtigt sind
3.1.1
für Vorhaben nach Nr. 2.1 grundsätzlich nur mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit (im Unternehmensverbund) weniger als 400 Beschäftigten, die ihren Sitz, Niederlassung oder eine Betriebsstätte in Bayern haben.
3.1.2
für Vorhaben nach Nr. 2.2 grundsätzlich Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die ihren Sitz, Niederlassung oder eine Betriebsstätte in Bayern haben.
3.1.3
für Vorhaben nach Nr. 2.3 ausschließlich kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Anhang I AGVO.
3.2
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Anhang I AGVO werden bei Vorhaben nach Nr. 2.1 bevorzugt berücksichtigt.
3.3
Die Antragsteller müssen für die Projektdurchführung eine ausreichende Bonität haben und diese ggf. nachweisen.

4.Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
1Die Vorhaben müssen der „experimentelle Entwicklung“ nach Art. 2 Nr. 86 AGVO zuordenbar sein. 2Unter experimenteller Entwicklung versteht man den Erwerb, die Kombination, die Gestaltung und die Nutzung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln. 3Dazu zählen zum Beispiel auch Tätigkeiten zur Konzeption, Planung und Dokumentation neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen. 4Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von Prototypen, Demonstrationsmaßnahmen, Pilotprojekte sowie die Erprobung und Validierung neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren und Dienstleistungen in einem für die realen Einsatzbedingungen repräsentativen Umfeld umfassen, wenn das Hauptziel dieser Maßnahmen darin besteht, im Wesentlichen noch nicht feststehende Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen weiter zu verbessern. 5Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von kommerziell nutzbaren Prototypen und Pilotprojekten einschließen, wenn es sich dabei zwangsläufig um das kommerzielle Endprodukt handelt und dessen Herstellung allein für Demonstrations- und Validierungszwecke zu teuer wäre. 6Die experimentelle Entwicklung umfasst keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, Dienstleistungen oder anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen sollten. 7Zudem muss die Durchführung des Vorhabens mit einem erheblichen technischen und wirtschaftlichen Risiko verbunden sein, aber dennoch auf Grundlage des vorgesehenen Lösungswegs als technisch machbar erscheinen.
4.2
1Das Vorhaben muss sich durch einen hohen Innovationsgehalt auszeichnen, d. h. die zu entwickelnden bzw. zur Anwendung kommenden Technologien, Produkte und Dienstleistungen müssen über den Stand von Wissenschaft und Technik hinausgehen und vom Antragsteller selbst durchgeführt werden. 2Das Vorhaben muss im Hinblick auf die Marktgegebenheiten zumindest mittelfristig wirtschaftlich erfolgversprechend sein. 3Das Vorhaben muss von wesentlicher volkswirtschaftlicher Bedeutung sein. Volkswirtschaftlich bedeutsam ist ein Vorhaben insbesondere dann, wenn es einen Beitrag zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der Wirtschaft oder zur Sicherung bzw. zur Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze in Bayern leistet. 4Der erforderliche Aufwand für das Vorhaben muss bei Abwägung der finanziellen Situation und der Zukunftsaussichten des Unternehmens sowie der mit dem Vorhaben verbundenen technischen Risiken so erheblich sein, dass seine Durchführung ohne öffentliche Hilfe nicht oder nur erheblich verzögert zu erwarten wäre.
4.3
Bei Vorhaben nach Nr. 2.2 können ausnahmsweise auch einzelne Arbeitspakete der industriellen Forschung (Art. 2 Nr. 85 AGVO) gemäß Art. 25 Abs. 2 Buchst. b) AGVO unterstützt werden.
4.4
Das Vorhaben muss in seinen wesentlichen Teilen in Bayern durchgeführt werden.
4.5
Nicht gefördert werden Vorhaben, die vor Eingang eines prüffähigen Antrags beim Projektträger bzw. im Fall von Anwendungsvorhaben gem. Nr. 2.3 bei der Hausbank bereits begonnen wurden.
4.6
Das Unternehmen muss über das notwendige technologische und betriebswirtschaftliche Potenzial zur erfolgreichen Durchführung des Vorhabens verfügen.
4.7
Das antragstellende Unternehmen muss für die Finanzierung des Vorhabens nachweislich in angemessenem Umfang Eigen- oder Fremdmittel einsetzen.
4.8
1Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchst. c) AGVO in Verbindung mit Art. 2 Nr. 18 AGVO werden nicht gefördert. 2Dies gilt insbesondere für Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. 3Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für dessen gesetzlichen Vertreter, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO oder § 284 AO abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
4.9
Einem Unternehmen, das einer Rückforderung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, darf eine Beihilfe nach diesen Richtlinien nicht gewährt werden.
4.10
Die Veröffentlichung der Bewilligung von Vorhaben erfolgt nach Maßgabe von Art. 9 Abs. 1 Buchst. c) AGVO in Verbindung mit Anhang III AGVO1.
4.11
Bei Förderungen auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung sind zusätzlich die beihilferechtlichen Vorgaben der De-minimis-Verordnung, bei Darlehen insbesondere des Art. 4 Abs. 3 De-minimis-Verordnung, zu beachten.

5.Art und Umfang der Zuwendung

5.1
Die Zuwendung erfolgt als Anteilfinanzierung
  • für Vorhaben nach Nr. 2.1 und Nr. 2.2 durch Zuschüsse (vgl. Art. 5 Abs. 2 Buchst. a) AGVO) im Rahmen einer Projektförderung,
  • für Vorhaben nach Nr. 2.3 durch Darlehen (vgl. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b) AGVO) im Rahmen einer Projektförderung. Der Finanzierungsanteil des Darlehens kann bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens betragen.
5.2
Art und Höhe der Zuwendung bemessen sich nach dem technischen und wirtschaftlichen Risiko des Vorhabens, seiner technologischen Bedeutung, dem öffentlichen Interesse an seiner Verwirklichung, der Finanzkraft des antragstellenden Unternehmens und den verfügbaren staatlichen Haushaltsmitteln.
5.3
Die Zuwendung (Beihilfeintensität) für die im Rahmen des Vorhabens gemachten Aufwendungen der experimentellen Entwicklung beträgt in den Fällen der
  • Nr. 2.1 und Nr. 2.2 bis zu 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bei einer Förderung nach Art. 25 Abs. 2 Buchst. c) AGVO und Art. 28 AGVO.
  • Nr. 2.2 bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gemäß Art. 25 Abs. 2 Buchst. b) AGVO. Falls unterschiedliche Projekttätigkeiten sowohl der industriellen Forschung als auch der experimentellen Entwicklung zuordenbar sind, wird der Fördersatz anteilig festgelegt.
5.3.1
Die Zuwendung (Beihilfeintensität) erhöht sich um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen.
5.3.2
1Die Zuwendung (Beihilfeintensität) für die im Rahmen des Vorhabens gemachten Aufwendungen beträgt in den Fällen der Nr. 2.3 bis zu 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nach Art. 17 AGVO und Art. 25 AGVO. 2Die Zuwendung (Beihilfeintensität) erhöht sich um 10 % bei kleinen Unternehmen.
5.3.3
Unterschreiten bei Vorhaben nach Nr. 2.2 die zuwendungsfähigen Ausgaben 1 Mio. €, kann keine Zuwendung gewährt werden.
5.3.4
Eine Kumulierung mit Mitteln der Europäischen Union bzw. mit anderen Beihilfen ist nur unter den Voraussetzungen des Art. 8 AGVO möglich.

6.Zuwendungsfähige Ausgaben

Bei der Feststellung der zuwendungsfähigen Ausgaben sind die in Nr. 2 genannten Bestimmungen der AGVO sowie alle weiteren einschlägigen Voraussetzungen der AGVO einzuhalten.

6.1
Zuwendungsfähige Ausgaben für Vorhaben nach Nr. 2.1 und Nr. 2.2 sind:
6.1.1
bei einer Förderung als Forschungs- oder Entwicklungsvorhaben nach Maßgabe von Art. 25 AGVO:
  • Personalkosten (Forscher, Techniker und sonstige unterstützende Personen, soweit diese für das Forschungsvorhaben angestellt sind). Als zuwendungsfähige Personalkosten von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft können je nachgewiesenem Personenmonat (entspricht 160 Stunden bei stundenweiser Aufzeichnung) für eigenes, fest angestelltes Personal folgende Beträge in Ansatz gebracht werden:
Mitarbeiter der antragstellenden Rechtsperson (Vollzeitäquivalent gemäß Art. 5 Anhang I AGVO) zum Zeitpunkt der Antragstellung ≤ 250 > 250
≤ 1000
>1000
Akademiker, Dipl.-Ing. u. Ä. 9.000 € 10.000 € 12.000 €
Techniker, Meister u. Ä. 7.000 € 7.778 € 9.333 €
Facharbeiter, Laboranten u. Ä. 5.000 € 5.556 € 6.667 €

Hiermit sind die Personaleinzelkosten, die Personalnebenkosten sowie die Gemeinkosten und Reisekosten abgegolten.

  • Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Forschungsvorhaben genutzt werden (Sondereinzelkosten, Abschreibungen auf vorhabenspezifische Anlagen). Werden diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Forschungsvorhaben verwendet, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Forschungsvorhabens als zuwendungsfähig (zeit- und vorhabenanteilig).
  • Ausgaben für Auftragsforschung, technisches Wissen und für von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Ausgaben für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben genutzt werden (Fremdleistungen). Die Bedingungen des Rechtsgeschäfts zwischen den Vertragsparteien dürfen sich hierbei nicht von denjenigen unterscheiden, die bei einem Rechtsgeschäft zwischen unabhängigen Unternehmen festgelegt werden und es dürfen keine wettbewerbswidrigen Absprachen vorliegen (so genanntes „Arm’s-length-Prinzip“ nach Art. 2 Nr. 89 AGVO).
  • Sonstige Betriebsausgaben (Material, Bedarfsmittel etc.), die unmittelbar durch die Forschungstätigkeit entstehen.
6.1.2
bei Innovationsbeihilfen für KMU nach Art. 28 die Ausgaben für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten.
6.1.3
bei Förderung einer Durchführbarkeitsstudie nach Maßgabe von Art. 25 die Kosten bzw. Ausgaben für die Studie, die sich entsprechend Nr. 6.1.1 zusammensetzen können, jedoch ohne Kosten für Instrumente und Ausrüstung und ohne sonstige Betriebsausgaben.
6.2
Zuwendungsfähige Ausgaben für Vorhaben nach Nr. 2.3 sind:
6.2.1
bei einer Förderung als Entwicklungsvorhaben (bzw. Entwicklungs- oder Anwendungsvorhaben) nach Maßgabe von Art. 25 AGVO:
  • Personalkosten gemäß Nr. 6.1.1.
  • Ausgaben für Auftragsforschung, technisches Wissen und für von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Ausgaben für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben genutzt werden (Fremdleistungen) gemäß Nr. 6.1.1.
  • sonstige Betriebsausgaben (Material, Bedarfsmittel etc.), die unmittelbar durch die Forschungstätigkeit entstehen gemäß Nr. 6.1.1.
6.2.2
bei einer Förderung als Investitionsbeihilfe für KMU nach Art. 17 AGVO die Kosten einer Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte, zur Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch neue, zusätzliche Produkte oder zu einer grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte (Art. 17 Abs. 3 Buchst. a) AGVO).
6.2.3
bei einer Förderung auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung
  • alle Kosten einer Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte im Rahmen eines Vorhabens der Anwendung neuer Technologien im Unternehmen (Anwendungsvorhaben) sowie
  • die Implementierungskosten, insbesondere in Form von
  • Personalkosten gemäß Nr. 6.1.1
  • Ausgaben für Auftragsforschung, technisches Wissen und für von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Ausgaben für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Anwendungsvorhaben genutzt werden (Fremdleistungen) gemäß Nr. 6.1.1 und
  • sonstigen Betriebsausgaben (Material, Bedarfsmittel etc.) gemäß Nr. 6.1.1, die unmittelbar durch das Anwendungsvorhaben entstehen.

7.Verfahren

7.1
Für Vorhaben nach Nr. 2.1 und Nr. 2.2 gilt:
7.1.1
Der Freistaat Bayern hat den nachfolgenden Projektträger mit der Abwicklung dieser Fördervorhaben beauftragt:

Bayern Innovativ GmbH

Projektträger Bayern

in der Bayerischen Forschungs- und Innovationsagentur

Telefon: 0800 0268724 (kostenfrei dt. Festnetz, Mobilfunk abweichend)

Hausanschrift:

Am Tullnaupark 8

90402 Nürnberg

7.1.2
1Projektskizzen und Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind an den Projektträger zu richten. 2Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Projektträger wird empfohlen.
7.1.3
1Der Projektträger wertet in der Regel zum Quartalsende die vorliegenden Projektskizzen für Vorhaben nach Nr. 2.1 bzw. Nr. 2.2 relativ zueinander. 2Die wesentlichen Bewertungskriterien sind Innovationshöhe, technisches Risiko, technologische Neuheit, Verwertung, techn.-wissenschaftliche Anschlussfähigkeit, externe Effekte und bei Vorhaben nach Nr. 2.2 zudem insbesondere die strategische und standortrelevante Bedeutung für Bayern. 3Die bestbewerteten Vorhaben werden zur Antragstellung aufgefordert. 4Das Ergebnis der Bewertung kann unter www.fips.bayern.de abgerufen werden. 5Nicht zur Antragstellung aufgeforderte Projektskizzen gelten als erledigt und werden nicht weiterverfolgt; für eine neuerliche Berücksichtigung in der Bewertung muss eine vollständige, überarbeitete Skizze erneut vorgelegt werden.
7.1.4
1Die Antragstellung ist formgebunden und erfolgt auf elektronischem Weg. 2Die Zugangsdaten hierfür sind beim Projektträger erhältlich. 3Weitere Informationen werden auf der Internetplattform zur elektronischen Antragstellung (ELAN) des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie unter www.fips.bayern.de bereitgestellt.
7.1.5
1Der Projektträger übernimmt namens und im Auftrag des Freistaates Bayern die Prüfung der Projektskizzen und Anträge, gibt, ggf. auch unter Einschaltung von Fachgutachtern, eine Empfehlung für die Förderentscheidung ab und führt die Abwicklung der Förderung, die Bearbeitung der Zahlungsanforderungen, die Prüfung der Zwischenberichte, des Verwendungsnachweises und der Verwertungsberichte sowie die Abwicklung des Schriftverkehrs mit den Antragstellern durch. 2Der Projektträger ist berechtigt, Erklärungen zu den Anträgen und zur Abwicklung der Förderung bei den Antragstellern einzuholen. 3Der Projektträger ist zur Vertraulichkeit verpflichtet.
7.1.6
1Bewilligungsbehörde ist das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie. 2Sie erlässt den Zuwendungsbescheid und zahlt die Fördermittel aus. 3Die Mittelabrufe sowie der Verwendungsnachweis sind dem Projektträger vorzulegen, der diese nach Prüfung an die Bewilligungsbehörde weiterleitet.
7.2
Für Vorhaben nach Nr. 2.3 gilt:
7.2.1
1Die erforderlichen Antragsvordrucke in der jeweils geltenden Fassung können dem Internetauftritt der LfA Förderbank Bayern unter www.lfa.de entnommen werden. 2Die Anträge sind bei der Hausbank einzureichen. 3Die Hausbank leitet die Anträge an die LfA weiter, bestätigt, dass die Darlehensvoraussetzungen vorliegen, und übermittelt die von der LfA benötigten Daten.
7.2.2
1Wird unter Berücksichtigung von Nr. 4.10 für ein Darlehen eine Risikoentlastung der LfA oder der Bürgschaftsbank Bayern (BBB) beantragt, sind die Vordrucke der LfA bzw. der BBB in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden. 2Anträge auf Risikoentlastung können nur bewilligt werden, wenn sie gleichzeitig mit dem Antrag auf Förderung gestellt wurden.
7.2.3
Zur Beurteilung der Förderfähigkeit des Vorhabens holt die LfA eine technische Stellungnahme beim Projektträger Bayern ein.
7.2.4
1Nach Durchführung des bankmäßigen Darlehensverfahrens durch die LfA erfolgt ein Angebot, das bei Annahme zusammen mit einer evtl. Risikoentlastung über die Hausbank des antragstellenden Unternehmens bzw. das vorgeschaltete Zentralinstitut ausgereicht wird. 2Im Fall einer BBB-Bürgschaft erhält die Hausbank des antragstellenden Unternehmens ein separates Bürgschaftsangebot der BBB.
7.2.5
1Der Verwendungsnachweis ist bei der LfA einzureichen. 2Die LfA prüft die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel. 3Dazu kann die LfA eine technische Stellungnahme beim Projektträger Bayern einholen.
7.3
Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen.

8.Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Hinweise

8.1
1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2019 in Kraft. 2Sofern nicht aufgrund einer Änderung der AGVO eine frühere Anpassung geboten ist, tritt sie mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
8.2
Die Richtlinien zum Bayerischen Technologieförderungsprogramm (BayTP) vom 18. Dezember 2014 in der Fassung vom 18. Dezember 2018 gelten weiter für Vorhaben, für die vor dem 1. Juli 2019 ein prüffähiger Antrag oder die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn vorliegt.

Dr. Bernhard Schwab

Ministerialdirektor



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1
Nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. c) ist jede Einzelbeihilfe über 500.000 Euro mit den in Anhang III genannten Informationen (u. a. Empfänger und Beihilfehöhe) in der Transparenz-Datenbank zu veröffentlichen.