Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 208 vom 05.06.2019

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

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Sonstige Bekanntmachung

Aufstellung und Vollzug der Haushaltspläne der Kommunen;
Ergebnisse der Steuerschätzung

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration

vom 17. Mai 2019, Az. B4-1512-11-19

An
die Gemeinden
die Verwaltungsgemeinschaften
die Landkreise
die Bezirke
die kommunalen öffentlich-rechtlichen Verbände
die Rechtsaufsichtsbehörden

1Die Steuerschätzung vom Mai 2019 hat nach Auskunft des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat für die Kommunen Folgendes ergeben:

Geschätzte Entwicklung der Steuereinnahmen der Gemeinden 2019 2020 2021 2022 2023
Grundsteuer A 0,0 % 0,0 % 0,0 % 0,0 % 0,0 %
Grundsteuer B 1,3 % 0,9 % 1,1 % 1,1 % 1,0 %
Gewerbesteuer brutto –1,4 % 0,4 % 3,8 % 2,8 % 2,7 %
Gemeindeanteil an der Einkommensteuer 3,3 % 3,8 % 5,1 % 5,3 % 5,3 %
Gemeindeanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer 10,8 % –9,3 % 2,2 % 2,1 % 2,1 %

Hinweise:

Die geschätzte Entwicklung der Steuereinnahmen basiert auf den Ergebnissen der Steuerschätzung vom Mai 2019. Die Steuerschätzung wurde – wie üblich – auf der Basis des geltenden Rechts durchgeführt.

Zusätzlich wird auf Folgendes hingewiesen:

Gewerbesteuer: Die Angaben aus der Steuerschätzung beziehen sich auf die Gewerbesteuer (brutto). Für die Gewerbesteuer (netto = nach Abzug der Zahlungsverpflichtungen aus der Gewerbesteuerumlage) ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass sich aufgrund des Wegfalls der erhöhten Gewerbesteuerumlage/Fonds Deutsche Einheit (§ 6 Abs. 5 Gemeindefinanzreformgesetz) ab 2019 und des Wegfalls der erhöhten Gewerbesteuerumlage/Mitfinanzierung Länderfinanzausgleich (§ 6 Abs. 3 Gemeindefinanzreformgesetz) ab 2020 der Vervielfältiger für die Gewerbesteuerumlage reduziert (Vervielfältiger 2018: 68,3 %, 2019: 64 %, 2020: 35 %).

Umsatzsteuer: Der Anteil aus der 5-Milliarden-Entlastung des Bundes, der nach dem Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755) in Höhe von bundesweit 2,4 Mrd. € durch einen höheren Umsatzsteueranteil der Gemeinden ausgezahlt werden sollte, wurde durch das Gesetz zur fortgesetzten Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen und zur Regelung der Folgen der Abfinanzierung des Fonds „Deutsche Einheit“ vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2522) für das Jahr 2019 bundesweit um 1 Mrd. € auf 3,4 Mrd. € erhöht.

Ob sich für 2020 erneut eine Verschiebung der Anteile aus der 5-Milliarden-Entlastung ergibt, steht noch nicht fest.

2Die Orientierungsdaten sind stets Durchschnittswerte und können damit nur Anhaltspunkte für die individuelle kommunale Finanzplanung geben. 3Es bleibt die Aufgabe jeder Kommune, anhand dieser Durchschnittswerte unter Berücksichtigung der örtlichen und strukturellen Gegebenheiten die für ihre Finanzplanung zutreffenden Einzelwerte zu ermitteln. 4Das gilt insbesondere für die Schätzungen der Gewerbesteuereinnahmen, die je nach den wirtschaftlichen Gegebenheiten teilweise deutlich von der bundesweit prognostizierten Entwicklung abweichen können.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor