Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 21 vom 23.01.2019

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Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Verwaltungsvorschrift

7072.1-F
  • Wirtschaftsrecht
  • Wirtschaftsverfassung
  • Wirtschaftsförderung
  • Förderungsprogramme mit regionalpolitischer Zielsetzung
  • Bayerische regionale Förderprogramme

7072.1-F

Richtlinie zur Förderung von Heimatprojekten mit Schwerpunkt Digitalisierung in Bayern (Heimat-Digital-Förderrichtlinie – HDFöR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 7. Januar 2019, Az. 52-L 9190-9/95

1Im Sinne des Art. 23 und des Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften gewährt der Freistaat Bayern Zuwendungen für die Umsetzung von Heimatprojekten mit Schwerpunkt Digitalisierung. 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1. Zweck der Zuwendung

1Die Förderung hat das Ziel, innovative Heimatprojekte mit Schwerpunkt Digitalisierung zu unterstützen, die dazu beitragen können,

a)
gleichwertige Lebens- und Arbeitsbedingungen in ganz Bayern zu schaffen und zu erhalten (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Verfassung),
b)
digitale Teilhabe und digitale Chancengleichheit in allen Regionen Bayerns zu ermöglichen,
c)
Flächenneuinanspruchnahme zu reduzieren und Innenentwicklung zu stärken,
d)
Interkommunale Kooperationen zu stärken,
e)
Attraktivität von Verdichtungsraum und ländlichem Raum zu stärken,
f)
Wahrnehmung ländlicher Räume zu erhöhen,
g)
grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu verwirklichen,
h)
Daseinsvorsorge zu sichern.

2Die geförderten Projekte müssen mit den Zielen und Grundsätzen der Landesentwicklung zur räumlichen Entwicklung und Ordnung Bayerns in den Bereichen Gleichwertigkeit und Nachhaltigkeit, demografischer Wandel, Klimawandel und Wettbewerbsfähigkeit übereinstimmen. 3Die Projekte sollen dazu beitragen, lebenswerte Heimat in allen bayerischen Landesteilen zu erhalten und zu gestalten, sowie die Stärkung des Heimatbewusstseins und der Heimatverbundenheit der Bürger zu unterstützen.

2. Gegenstand der Förderung

1Mit Hilfe der Zuwendung sollen die Vorbereitung, Konzeptionierung und Umsetzung von Heimatprojekten mit Schwerpunkt Digitalisierung gefördert werden, die neben ihrem innovativen Charakter einen fachübergreifenden Ansatz aufweisen und die Entwicklung Bayerns dem Zuwendungszweck entsprechend unterstützen. 2Bei den Projekten kann es sich auch um Vorhaben im Rahmen von Förderprogrammen der Europäischen Union oder des Bundes handeln, die einer Kofinanzierung bedürfen.

3. Zuwendungsempfänger

Antrags- und zuwendungsberechtigt sind Landkreise, kreisfreie Städte, Vereine sowie Stiftungen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

1Eine Förderung nach dieser Richtlinie kommt nur in Betracht, wenn folgende weitere Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Übereinstimmung der Projekte mit den Festlegungen aus dem Landesentwicklungsprogramm Bayern und den einschlägigen Regionalplänen,
b)
Übereinstimmung der Projekte mit vorhandenen (teil-)regionalen Entwicklungsstrategien,
c)
keine Überschneidung mit bereits bestehenden Fachförderprogrammen,
d)
die zuwendungsfähigen Ausgaben betragen je Projekt grundsätzlich mehr als 25 000 Euro,
e)
Erklärung über die Sicherstellung der Gesamtfinanzierung sowie Vorlage einer Kofinanzierungserklärung,
f)
schriftlicher Förderantrag mit festgelegten Evaluierungsindikatoren entsprechend den „Hinweisen zur Förderantragerstellung“; diese können unter www.stmfh.bayern.de?heimatfoerderung abgerufen werden.

2Bei einer Kofinanzierung eines Projektes, das von der Europäischen Union oder dem Bund gefördert wird, ist die Vorlage der Genehmigung des Projekts durch die zuständige Bewilligungsbehörde formelle Voraussetzung für die Bewilligung.

5. Art und Umfang der Förderung

5.1 Art der Förderung

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung auf Basis der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

5.2Zuwendungsfähige Ausgaben

1Zuwendungsfähig sind nachfolgende Ausgaben, die für die Vorbereitung und Umsetzung des geförderten Projektes im Bewilligungszeitraum erforderlich sind:

a)
Personalausgaben für Mitarbeiter in Höhe der nach TV-L für vergleichbare Beschäftigte gewährten Vergütung. 2Eine Besserstellung führt zu einer Förderschädlichkeit der Personalausgaben. 3Vergütungen nach TVöD erfahren einen pauschalen Abzug von 5 %. 4Zuwendungsfähig sind das Bruttogehalt samt Arbeitsgeberanteilen zur Sozialversicherung sowie sonstige tarifvertraglich oder kraft betrieblicher Übung zustehende Gratifikationen. 5Personal, das nur zum Teil für ein gefördertes Projekt tätig ist, erbringt den Nachweis der projektbezogenen Tätigkeit durch Stundenlisten. 6Diese sind durch den Vorgesetzten zu unterschreiben;
b)
Fahrt- und Übernachtungsausgaben entsprechend dem Bayerischen Reisekostengesetz (BayRKG), der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Bayerischen Reisekostengesetz (VV-BayRKG), der Bayerischen Auslandsreisekostenverordnung (BayARV) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Festsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder (VV-BayARV). 2Für Dienstfahrten mit einem eigenen PKW ist ein Fahrtenbuch zu führen;
c)
Ausgaben für Bewirtung bei öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen in angemessenem Umfang;
d)
Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit in angemessenem Umfang. 2Ausgenommen von der Förderfähigkeit ist jede Form der Öffentlichkeitsarbeit, die sich auf Projekte zur bodenrechtlichen Neuordnung im Sinne des § 1 FlurbG bezieht;
e)
Ausgaben für externe Beratungs- und Dienstleistungen zu marktüblichen Preisen;
f)
Investitionen in digitale Güter zu marktüblichen Preisen (zum Beispiel Apps, Websites, andere Online-Angebote).

2Nicht zuwendungsfähig sind nachfolgende Ausgaben:

a)
Laufende Ausgaben, insbesondere Zinsen, Mieten, Pachten, Leasingkosten; davon ausgenommen sind laufende Ausgaben für Miete oder Leasing für die Anschaffung von Gegenständen nach Nr. 5.2 Satz 1, die unmittelbar dem Sachzweck des Projekts dienen;
b)
Ausgaben für Weiterbildungs- und Schulungsmaßnahmen für das im Projekt tätige Personal, sofern diese nicht unmittelbar dem Projektziel dienen;
c)
Ausgaben für Bau- und Sanierungsmaßnahmen sowie für Grunderwerb.

5.3Höhe der Förderung

5.3.1
Der Basisfördersatz beträgt 50 % der unter Nr. 5.2 aufgeführten zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.3.2
1Der Basisfördersatz erhöht sich
a)
um 15 Prozentpunkte, sofern sich der räumliche Wirkungskreis des geförderten Projekts mehrheitlich im ländlichen Raum nach den Festlegungen des Landesentwicklungsprogramms Bayern in der jeweils geltenden Fassung oder den durch den Ministerrat beschlossenen geänderten Gebietskulissen befindet und
b)
um 15 Prozentpunkte, sofern der räumliche Wirkungskreis des geförderten Projekts mehrheitlich im Raum mit besonderem Handlungsbedarf nach den Festlegungen des Landesentwicklungsprogramms Bayern in der jeweils geltenden Fassung oder den durch den Ministerrat beschlossenen geänderten Gebietskulissen liegt sowie
c)
um 10 Prozentpunkte, sofern es sich bei dem geförderten Projekt um ein grenzüberschreitendes oder interkommunales Projekt oder ein Projekt mit Schwerpunkt Flächensparen handelt.

2Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der Förderquote ist jeweils der Beginn des Förderzeitraums.

5.3.3
Die Eigenbeteiligung des Zuwendungsempfängers beträgt mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.3.4
Die Zuwendung ist auf maximal 300 000 Euro pro Projekt zu begrenzen.

5.4Mehrfachförderung

5.4.1
1Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für den Fördergegenstand eine Förderung im Rahmen anderer Programme der Europäischen Union, des Bundes oder des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden kann (Verbot der Mehrfachförderung). 2Erhaltene Mittel sind, soweit eine Doppelförderung nach Satz 1 vorliegt, zurückzuerstatten. 3In den Bewilligungsbescheid ist ein entsprechender Widerrufsvorbehalt aufzunehmen.
5.4.2
1Abweichend davon können aus dieser Richtlinie Projekte kofinanziert werden, die aus einem EU- oder Bundesprogramm gefördert werden, sofern das EU- oder Bundesprogramm eine Landeskofinanzierung erfordert oder zulässt. 2Die Kofinanzierung nach dieser Richtlinie ist gegenüber der EU- oder Bundesförderung nachrangig. 3Der Mindesteigenanteil nach Nr. 5.3.3 ist zu beachten, sofern nicht das EU- oder Bundesprogramm einen höheren Eigenanteil vorschreibt.

6. Antragstellung

1Vor Antragstellung ist mit dem zuständigen Referat im Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium) zur Beratung Kontakt aufzunehmen. 2Anträge sind anschließend bei der örtlich zuständigen Regierung einzureichen; sie ist Bewilligungsbehörde. 3Die Bewilligungsbehörde ist auch zuständig für den Vollzug des Zuwendungsbescheides.

7. Bewilligung

1Der Bewilligungszeitraum beträgt maximal drei Jahre (Anschubfinanzierung). 2Die nach Haushaltsjahren zugewiesenen Fördermittel unterliegen der Jährlichkeit. 3Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen sind. 4Die Bewilligungsbehörde kann auf formlosen Antrag hin im Einzelfall dem vorzeitigen Maßnahmenbeginn zustimmen; ein Anspruch auf eine Förderung kann hieraus nicht abgeleitet werden. 5Dem Zuwendungsbescheid sind folgende weitere Nebenbestimmungen beizufügen:

a)
1Zur fachlichen Begleitung des Projekts ist ein Lenkungsgremium einzurichten, das mindestens einmal jährlich einzuberufen ist. 2Dazu ist jeweils ein Vertreter des Staatsministeriums sowie der örtlich zuständigen Regierung einzuladen. 3Im Rahmen der Sitzung soll das Lenkungsgremium über den Stand des Projekts informiert und Projektänderungen abgestimmt werden.
b)
Die Auszahlung des Restbetrages in Höhe von 20 % der Zuwendung (Einhalt) erfolgt nach der Prüfung des Verwendungsnachweises.
c)
Bei Veröffentlichungen sowie im Rahmen von Präsentationen, die im Zusammenhang mit dem Projekt stehen, ist auf die Förderung durch das Staatsministerium in geeigneter Weise (Logo und Förderhinweistext) hinzuweisen.
d)
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) oder die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) sind zum Bestandteil des Bewilligungsbescheides zu erklären.

8. Nachweis der Verwendung

1Nach Abschluss der geförderten Maßnahme ist der Bewilligungsbehörde binnen sechs Monaten ein Verwendungsnachweis vorzulegen. 2Bei Überschreiten der Frist kann die Förderzusage ganz oder teilweise widerrufen werden. 3Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zusätzlich zu prüfen.

9. Auszahlung der Zuwendung

1Die Auszahlung der zugewiesenen Zuwendungen kann in der Regel maximal in zwei Teilbeträgen je Haushaltsjahr erfolgen. 2Auszahlungen im laufenden Kalenderjahr können nur bei entsprechender Beantragung bis spätestens 1. November gewährleistet werden. 3Jedem Auszahlungsantrag ist ein hinsichtlich des Projektfortschritts aussagekräftiger Sachstandsbericht vorzulegen. 4Zuwendungen werden nach Vorlage und Prüfung der Sachstandsberichte und des Verwendungsnachweises bei Vorliegen der zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen ausgezahlt. 5Es dürfen nur Beträge angefordert und ausgezahlt werden, die voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten für fällige Zahlungen benötigt werden.

10. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des
31. Dezember 2021 außer Kraft.

Harald Hübner

Ministerialdirektor