7801-L
Geschäftsordnung für die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 15. Mai 2019, Az. Z2-0203-1/59
Das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erlässt für die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten folgende Geschäftsordnung:
1.
1.1
1Die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Ämter) sind untere Behörden der Landwirtschaftsverwaltung und der Forstverwaltung. 2Sie nehmen u. a. folgende Aufgaben sowie den damit zusammenhängenden Verwaltungs- und Hoheitsvollzug wahr:
- Berufliche Bildung und Erwachsenenbildung
- Landwirtschaftsberatung
- Ernährungsbildung
- Gemeinschaftsverpflegung
- Beratung und Qualifizierung zu Haushaltsleistungen und Diversifizierung
- Erlebnis Bauernhof
- Gartenbauberatung
- Forstliche Beratung im Interesse des Gemeinwohls
- Ländliche Strukturentwicklung
- Agrarförderung
- EU-Zahlstellenaufgaben
- Förderung des Privat- und Körperschaftswaldes sowie der forstlichen Zusammenschlüsse
- Fachliche Beratung von landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Selbsthilfeeinrichtungen und Verbänden
- Zuchtleitung Rind
- Bodenkultur und Landschaftspflege
- Forstliche Fachplanung
- Sicherung der Nachhaltigkeit in allen Waldbesitzarten
- Betriebsleitung und -ausführung im Körperschaftswald
- Erstellung von Forstwirtschaftsplänen und Forstbetriebsgutachten im Körperschaftswald
- Vollzug des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz), des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG), des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVG)und des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (PflSchG) in allen Waldbesitzarten
- Mitwirkung beim Vollzug des Jagdrechts
- Einrichtung von Naturwaldreservaten
- Natura 2000-Gebietsmanagement im Wald
- Waldpädagogik
- Erhebungen zur Situation der Waldverjüngung und zum Waldzustand
- Sanierung der Schutzwälder nach Art. 10 Abs. 1 BayWaldG
- Beratung zur energetischen Nutzung nachwachsender Rohstoffe.
3Die Ämter unterstehen dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium). 4Abweichend davon unterstehen sie im Bereich Landwirtschaft
- a)
- der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Führungsakademie)
- aa)
- in Personal- und Haushaltsangelegenheiten,
- bb)
- in Förderangelegenheiten,
- b)
- der Landesanstalt für Landwirtschaft im Vollzug der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der pflanzlichen und tierischen Erzeugung,
- c)
- den Regierungen
- aa)
- bei Stellungnahmen als Träger öffentlicher Belange und als Fachbehörde,
- bb)
- in Angelegenheiten des Grundstückverkehrsgesetzes (GrdstVG),
- cc)
- in Angelegenheiten der Beratung durch die Wasserberater,
- dd)
- in Angelegenheiten der Berufsausbildung in den Berufen Landwirt/Landwirtin und Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin sowie Fachpraktikerin Landwirtschaft und Fachpraktiker Landwirtschaft und Fachpraktikerin Hauswirtschaft und Fachpraktiker Hauswirtschaft,
- ee)
- bei der Schulaufsicht über die Landwirtschaftsschulen und die Fachschulen für Agrarwirtschaft, Fachrichtung Ökologischer Landbau einschließlich des Lehrkräfteeinsatzes,
- ff)
- in Angelegenheiten des Qualitätsmanagements in der Berufsbildung,
- gg)
- in Angelegenheiten des Bildungsprogramms Landwirtschaft,
- hh)
- in Angelegenheiten der Ernährungsbildung, Hauswirtschaft und Diversifizierung,
- ii)
- in Angelegenheiten der Ernährungssicherstellung und -vorsorge sowie des Katastrophenschutzes.
5Im Bereich Landwirtschaft haben die Ämter die fachlichen Leitlinien der Landesanstalt für Landwirtschaft und der Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (Landesanstalten) zu beachten.
1.2
1Die Amtsbereiche, Sitze und Außenstellen der Ämter ergeben sich aus der Verordnung über die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELFV). 2Im Bereich Forsten ist der Amtsbereich in Forstreviere unterteilt.
1.3
1Die Ämter gliedern sich in den Bereich Landwirtschaft und den Bereich Forsten sowie eine Amtsverwaltung. 2Im Bereich Landwirtschaft bestehen Abteilungen, Sachgebiete und Fachzentren. 3Der Bereich Forsten gliedert sich in Abteilungen.
1.4
- 1.4.1
- Behördenleitung
1Die Ämter werden von Beamten geleitet, die in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Agrarwirtschaft, Hauswirtschaft und Ernährung bzw. Forstdienst, für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind (Behördenleitung). 2Die Behördenleitung in Personalunion einen Bereich. 3Die Vertretung der Behördenleitung nimmt die Leitung des jeweils anderen Bereiches, bei deren Verhinderung die ranghöchste und bei Ranggleichheit die dienstälteste Abteilungsleitung wahr. 4Die Behördenleitung, ihre Vertretung, die Bereichsleitung und die Abteilungsleitung werden vom Staatsministerium bestellt.
5Die Behördenleitung koordiniert das Zusammenwirken der Bereiche, sorgt für die notwendige Querinformation und ein förderliches Arbeitsklima. 6Die Behördenleitung ist verantwortlich für die Umsetzung der Leit- und Rahmenziele sowie der sonstigen Vorgaben des Staatsministeriums sowie im Bereich Landwirtschaft der Landesanstalten, der Führungsakademie und der Regierungen.
7Die Behördenleitung ist Dienstvorgesetzte aller Beamten, soweit die Aufgaben des Dienstvorgesetzten nicht auf die Bereichsleitung übertragen sind. 8Sie kann weitere Aufgaben auf die Bereichsleitung übertragen. 9Gegenüber den Arbeitnehmern nimmt sie im Rahmen der ihr übertragenen arbeitsrechtlichen Zuständigkeiten die Befugnisse des Arbeitgebers wahr. 10Sie arbeitet mit den Personalvertretungen, den Schwerbehindertenvertretungen und den von ihr bestellten Gleichstellungsbeauftragten sowie Ansprechpartnern für Angelegenheiten der Gleichstellung vertrauensvoll zusammen und fördert deren Tätigkeit.
11Die Behördenleitung erstellt einen Geschäftsverteilungsplan. 12Bei unabweisbarem Bedarf kann sie einzelnen Beschäftigten abweichend vom Geschäftsverteilungsplan vorübergehend auch andere Aufgaben zuteilen.
13Die Behördenleitung vertritt das Amt nach außen und ist verantwortlich für die Darstellung des Amtes in der Öffentlichkeit, gegenüber allen Verbänden und anderen Behörden sowie der kommunalen Ebene.
14Unbeschadet der Aufgaben des forstlichen Ansprechpartners der Regierung koordiniert die Behördenleitung die Zusammenarbeit mit anderen Behörden sowie die sonstigen fachlichen Stellungnahmen, die sowohl den Bereich Landwirtschaft als auch den Bereich Forsten berühren.
15Die Behördenleitung, die Bereichsleitung und die weiteren Führungskräfte unterstützen die Mitarbeiter in ihrer Fortbildung und fördern deren fachliche und soziale Kompetenz.
- 1.4.2
- Bereichsleitung
1Die Leitung der Bereiche und grundsätzlich auch deren Vertretung wird Beamten übertragen, die in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Agrarwirtschaft, Hauswirtschaft und Ernährung bzw. Forstdienst, für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind (Bereichsleitung).
2Die Bereichsleitung legt die Detailziele und Arbeitsschwerpunkte ihres Bereiches im Rahmen einer turnusmäßigen Arbeitsplanung fest. 3Sie koordiniert innerhalb ihres Bereiches die Aufgabenerledigung in den Abteilungen sowie den Informationsfluss und sorgt für einen effizienten Personaleinsatz sowie ein förderliches Arbeitsklima. 4Sie ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Umsetzung der Vorgaben des Staatsministeriums sowie im Bereich Landwirtschaft der Landesanstalten, der Führungsakademie und der Regierungen.
5Die Bereichsleitung leitet in Personalunion eine Abteilung, wenn ihr nicht die Behördenleitung obliegt.
6Die Bereichsleitung ist verantwortlich für die Darstellung ihres Bereiches in der Öffentlichkeit, gegenüber einschlägigen Verbänden und anderen Behörden sowie der kommunalen Ebene.
7Der vom Staatsministerium zum forstlichen Ansprechpartner der Regierung bestellten Bereichsleitung obliegt der allgemeine forstliche Informations- und Meinungsaustausch mit den Regierungen. 8Besonders geregelte Zuständigkeiten bleiben unberührt.
9Der Leitung des Bereiches Forsten obliegen der Abschluss, die Änderung und die Beendigung von Arbeitsverträgen mit Arbeitnehmern der Forstverwaltung sowie die forstfachliche Leitung der unteren Forstbehörde.
- 1.4.3
- Abteilungen
1Die Leitung von Abteilungen obliegt Beamten, die in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Agrarwirtschaft, Hauswirtschaft und Ernährung bzw. Forstdienst, für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind oder vergleichbaren Arbeitnehmern (Abteilungsleitung). 2In geeigneten Fällen kann auch Beamten, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben, oder vergleichbaren Arbeitnehmern die Vertretung von Abteilungsleitungen übertragen werden.
3Die Abteilungsleitung des Bereiches Landwirtschaft führt in der Regel auch ein Sachgebiet oder ein Fachzentrum.
4Die Abteilungsleitung wirkt bei der Festlegung der Detailziele mit. 5Sie ist verantwortlich für die Umsetzung der Detailziele sowie der sonstigen Vorgaben des Staatsministeriums sowie im Bereich Landwirtschaft der Landesanstalten, der Führungsakademie und der Regierungen. 6In ihrem Zuständigkeitsbereich koordiniert sie die Aufgabenerledigung und das Zusammenwirken, sorgt für die notwendige Querinformation, einen effizienten Personaleinsatz und ein förderliches Arbeitsklima.
- 1.4.4
- Sachgebiete und Fachzentren
1Die Leitung von Sachgebieten und Fachzentren obliegt Beamten, die in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Agrarwirtschaft, Hauswirtschaft und Ernährung, für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind oder vergleichbaren Arbeitnehmern (Sachgebietsleitung sowie Fachzentrumsleitung). 2In geeigneten Fällen kann auch Beamten, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben, oder vergleichbaren Arbeitnehmern die Leitung eines Sachgebietes oder Fachzentrums oder die Vertretung von Sachgebiets- oder Fachzentrumsleitungen übertragen werden.
3Die Sachgebietsleitung und die Fachzentrumsleitung wirken bei der Festlegung der Detailziele mit. 4Sie sind verantwortlich für die Umsetzung der Detailziele sowie der sonstigen Vorgaben des Staatsministeriums sowie im Bereich Landwirtschaft der Landesanstalten, der Führungsakademie und der Regierungen. 5In ihrem Zuständigkeitsbereich koordinieren sie die Aufgabenerledigung und das Zusammenwirken, sorgen für die notwendige Querinformation, einen effizienten Personaleinsatz und ein förderliches Arbeitsklima.
- 1.4.5
- Forstreviere
1Die Forstreviere werden von Beamten geleitet, die die Voraussetzungen für den Einstieg in die dritte Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Forstdienst, erfüllen (Revierleitung).
2Der Revierleitung obliegen die Überwachung und der Vollzug der zum Schutz des Waldes erlassenen Vorschriften. 3Sie fördert und unterstützt die Waldbesitzer und ihre Zusammenschlüsse in der Verfolgung der Ziele des BayWaldG. 4Sie leitet die Fördermaßnahmen der privaten und körperschaftlichen Waldbesitzer und ihrer Zusammenschlüsse nach den Richtlinien und jährlichen Programmen ein und überwacht ihre ordnungsgemäße Durchführung.
5Soweit vertraglich vereinbart, obliegt der Revierleitung im Körperschaftswald die forsttechnische Betriebsausführung auf Grundlage der Forstwirtschaftspläne sowie der Forstbetriebsgutachten und der einschlägigen Richtlinien.
1.5
1Die Amtsverwaltung untersteht der Behördenleitung.
2Die Amtsverwaltung wird in der Regel von Beamten geleitet, die in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert sind. 3Die Leitung der Amtsverwaltung und ihre Vertretung sollen nach Möglichkeit aus den beiden Bereichen des Amtes kommen.
4Die Amtsverwaltung bearbeitet insbesondere die Angelegenheiten der allgemeinen Verwaltung sowie Haushalts- und Personalangelegenheiten.
1.6
1Bei den Ämtern sind nach Maßgabe der AELFV Landwirtschaftsschulen mit den Abteilungen Landwirtschaft und Hauswirtschaft oder eine dieser Abteilungen errichtet. 2Die Landwirtschaftsschulen sind selbstständige Behörden im Bereich der staatlichen Landwirtschaftsverwaltung. 3Sie werden von der Behördenleitung, Bereichsleitung, Abteilungsleitung oder von der Leitung eines Sachgebietes geleitet. 4Die Schulleitung wird vom Staatsministerium bestellt.
1.7
Die Leitlinien zur Führung und Zusammenarbeit in der bayerischen Staatsverwaltung und die Stellenbeschreibungen in der jeweils geltenden Fassung sind für die Wahrnehmung der Aufgaben und die Ausübung von Befugnissen und Verantwortung durch die Beschäftigten maßgebend.
2.
1Bei der Wahrnehmung der Dienstaufgaben beachten die Ämter die rechtlichen Vorschriften, berücksichtigen die festgelegten Leit-, Rahmen- und Detailziele und orientieren sich am Leitbild einer nachhaltigen bäuerlichen Landwirtschaft sowie einer naturnahen nachhaltigen Forstwirtschaft.
2Die Dienstaufgaben werden durch gesonderte Regelungen des Staatsministeriums zugewiesen und näher bestimmt.
2.1
1Die Abteilungen, Sachgebiete und Fachzentren aller Ämter wirken mit
- in der Berufsaus- und -fortbildung,
- im Unterricht an der Landwirtschaftsschule,
- in der beruflichen Erwachsenenbildung und
- in der Durchführung des Vorbereitungsdienstes für Referendare und Anwärter.
2Die für die Berufsbildung zuständigen Ämter vollziehen das Berufsbildungsgesetz (BBiG) entsprechend den ihnen durch die Verordnung über Zuständigkeiten für die Berufsbildung in der Landwirtschaft und in der Hauswirtschaft (VZBLH) und durch weitere Rechts- und Verwaltungsvorschriften übertragenen Aufgaben.
3Diesen Ämtern obliegen die Bildungsberatung einschließlich der Beratung zu Fortbildungs- und Umschulungsmöglichkeiten. 4Sie arbeiten mit den Berufsschulen, Berufsfachschulen und den betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungsstätten zusammen. 5Alle Ämter wirken beim Vollzug der Berufsbildung durch Organisation und Durchführung von Schulungen, Lehrgängen, Wettbewerben und Prüfungen mit.
6Die Ämter führen staatliche Bildungsprogramme für die Landwirtschaft, Vorbereitungslehrgänge zur Meisterprüfung, insbesondere in der Hauswirtschaft sowie zur Prüfung gemäß § 45 Abs. 2 BBiG durch.
7Der Unterricht an den Landwirtschaftsschulen wird grundsätzlich von allen Lehr- und Beratungskräften erteilt, die in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Agrarwirtschaft, Hauswirtschaft, Ernährung, für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind oder vergleichbaren Arbeitnehmern. 8In der Fachpraxis der Abteilung Hauswirtschaft wird der Unterricht von Beamten erteilt, die in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Fachpraktischer landwirtschaftlich-hauswirtschaftlicher Schul- und Beratungsdienst für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert sind. 9Weitere Beschäftigte wirken bei Bedarf unter Anleitung der Lehrkraft des Faches mit.
10Die an sechs Landwirtschaftsschulen bestellten Fachschaftsleiter koordinieren fachspezifische Arbeitsgruppen und die Erarbeitung von Unterrichtsunterlagen. 11Sie sind Mitglied im einschlägigen Fachbeirat und arbeiten in der Lehrplanarbeit mit.
2.2
1Die Ämter sorgen gemäß den gesetzlichen Grundlagen für eine angemessene fachliche Beratung der Waldbesitzer, der in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen und deren Zusammenschlüsse. 2In Angelegenheiten der ländlichen Strukturentwicklung und der Beratung zu Haushaltsleistungen und Diversifizierung sind die Ämter Beratungsstellen für alle Interessenten.
3Die Landwirtschaftsberatung erarbeitet Entscheidungshilfen und berücksichtigt dabei
- die Gesamtsituation der Familie und des Unternehmens,
- das wirtschaftliche Entwicklungspotential des Unternehmens,
- den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen Boden, Luft und Wasser, den Verbraucherschutz, den Tierschutz und die Vielfalt der Kulturlandschaft mit ihrem gewachsenen Artenpotential,
- die gute fachliche Praxis sowie die Cross Compliance-Anforderungen,
- die Gegebenheiten des Marktes,
- die geltenden Förderprogramme,
- die sozioökonomischen Verhältnisse und
- die strukturellen Entwicklungsmöglichkeiten ländlicher Gebiete.
4Die forstliche Beratung verfolgt die Ziele des BayWaldG und richtet sich nach der Verordnung über die Förderung der privaten und körperschaftlichen Waldwirtschaft (PuKWFV). 5Sie umfasst insbesondere
- die Begründung, Pflege und Verjüngung von Waldbeständen,
- die Walderschließung,
- den Waldschutz und
- die Waldfunktionen.
6Die Beratung arbeitet praxisorientiert, wissenschaftlich fundiert und unabhängig von Interessengruppen.
2.3
1Die Ämter richten ihre Maßnahmen zur Ernährungsbildung und zur Gemeinschaftsverpflegung an die Verantwortlichen und Akteure im Bereich Ernährung und erreichen im Ziel die gesamte Bevölkerung. 2Beratung in Fragen der Ernährung leisten ausschließlich die Multiplikatoren und Netzwerkpartner.
2.4
- 2.4.1
- Gesetzesvollzug
1Die Ämter vollziehen die fachlich einschlägigen Gesetze und Verordnungen und wirken beim Vollzug von Rechtsvorschriften anderer Verwaltungen mit. 2Als Träger öffentlicher Belange wirken sie bei Planungen anderer Planungsträger mit.
- 2.4.2
- Vollzug von EU-Zahlstellenaufgaben
1Beim Vollzug von EU-finanzierten Direktzahlungsprogrammen sowie von Land, Bund und EU kofinanzierten Förderprogrammen nehmen die Ämter Aufgaben der EU-Zahlstelle wahr. 2Sie sind insbesondere zuständig für
- die Information zum Antragsverfahren,
- die Bearbeitung und Bewilligung der Förderanträge,
- die Verwaltungs-, Vor-Ort- und Ex-Post-Kontrollen und die sich daraus ggf. ergebenden Kürzungen,
- die Mittelfreigaben sowie
- Rückforderungen.
3Für den Vollzug der Aufgaben der EU‑Zahlstelle gilt die Zahlstellen-Dienstanweisung zur Abwicklung der EGFL- und ELER-Fördermaßnahmen der Zahlstelle Bayern (Abteilung P) vom 21. Dezember 2011 in der jeweils geltenden Fassung.
- 2.4.3
- Fördervollzug
Die Ämter sind zuständig hinsichtlich
- der einzelbetrieblichen Investitionsförderung für die Information und Beratung bei Aussiedlungen,
- der ländlichen Strukturentwicklung für die Information, Beratung, fachliche Unterstützung und Begleitung von Projekten, Antragstellung sowie weitere programmspezifische Aufgaben,
- der landwirtschaftlichen Förderprogramme und des Vertragsnaturschutzprogrammes im Offenland für den Vollzug einschließlich Rückforderung und Sanktionierung, soweit sie nicht in der Zahlstellendienstanweisung geregelt sind,
- der forstlichen Förderprogramme und des Vertragsnaturschutzprogrammes Wald für den Vollzug einschließlich Rückforderung und Sanktionierung sowie Widerspruchsverfahren,
- der Bayerischen Staatsforsten für die Abwicklung und Kontrolle der Finanzierung besonderer Gemeinwohlleistungen sowie für deren Bewilligung, soweit nicht das Staatsministerium zuständig ist.
- 2.4.4
- Fachliche Planungen
1Die Ämter erarbeiten landwirtschaftliche, forstliche und landschaftspflegerische Planungen. 2Sie erstellen ferner für die Wälder in Natura 2000-Gebieten Managementpläne und sorgen für deren Umsetzung.
- 2.4.5
- Strukturmaßnahmen
Den Ämtern obliegen
- die Durchführung einzelbetrieblicher Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung,
- die Erarbeitung von Fachbeiträgen zur Dorfentwicklung,
- die Mitwirkung bei Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung durch die Ämter für Ländliche Entwicklung,
- die Information der Beteiligten und der Öffentlichkeit in land- und forstwirtschaftlichen Fachfragen bei Vorhaben der Integrierten Ländlichen Entwicklung in Abstimmung mit den Ämtern für Ländliche Entwicklung.
2.5
1Die Ämter arbeiten bei der Aufgabenerledigung entsprechend den Vorgaben des Staatsministeriums sowie im Bereich Landwirtschaft der Landesanstalten, der Führungsakademie und der Regierungen zur Sicherung eines flächendeckenden Dienstleistungsangebotes eng zusammen. 2Sie stimmen sich bei der Gestaltung von Zielen ab und informieren sich gegenseitig.
3Die Ämter arbeiten mit allen beteiligten Behörden, Kommunen, dem Unternehmen Bayerische Staatsforsten sowie den lokalen und regionalen Akteuren zusammen.
4Die Ämter arbeiten mit den Organen der Berufsvertretung einschließlich der Landjugendorganisationen zusammen. 5Gleiches gilt auch für die Kreisberatungsausschüsse, die landwirtschaftlichen Genossenschaften, den Landhandel, die Ernährungswirtschaft, die forstlichen Zusammenschlüsse sowie alle einschlägigen Verbände und Organisationen.
6Die fachliche Beratung der Verbände für landwirtschaftliche Fachbildung ist Aufgabe der Ämter.
7Die staatliche Beratung unterstützt die Selbsthilfeeinrichtungen.
8Die Zusammenarbeit darf sich nicht auf Kassen- und Geldgeschäfte erstrecken. 9Soweit Beschäftigte außerhalb des Hauptamtes Aufgaben bei Verbänden, Genossenschaften oder sonstigen Organisationen übernehmen, sind die Bestimmungen über die Nebentätigkeit gemäß der Art. 81 ff. Bayerisches Beamtengesetz (BayBG), Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten (BayNV), Abschnitt 10 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR), § 3 Abs. 4 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu beachten.
2.6
1Die nach Nr. 3.1 zuständigen Sachgebiete und Fachzentren nehmen die fachliche Koordinierung gegenüber den Dienstleistern und den anerkannten Beratungsunternehmen wahr. 2Sie koordinieren die Zusammenarbeit des staatlichen Personals mit dem Personal bei den anerkannten Beratungsunternehmen in ihrem Dienstgebiet. 3Gegenüber den Ernährungsnetzwerken geben sie Handlungsempfehlungen und nehmen eine Steuerungsfunktion wahr.
2.7
- 2.7.1
- Gutachten der Ämter
1Die Ämter dürfen Gutachten nur innerhalb ihres Aufgabenbereiches erstellen. 2Gegenüber Privaten werden keine Gutachten abgegeben.3 Die Ermittlung des Verkehrswertes von landwirtschaftlichen Grundstücken, die landwirtschaftsfremden Zwecken zugeführt werden sollen, ist unzulässig.
4Bei der Anforderung von Gutachten durch Behörden, Gerichte oder andere öffentliche Stellen hat die Bereichsleitung zu entscheiden, ob es sich bei der Gutachtenerstellung um eine Aufgabe des Amtes handelt oder ob auf öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige zu verweisen ist.
5Vor der Erstellung von Gutachten gegenüber ausländischen Behörden und Gerichten, bei Gutachten von besonderer Bedeutung oder Tragweite sowie bei Gutachten, die voraussichtlich einen ungewöhnlich hohen Zeit- und Arbeitsaufwand erfordern, ist die Entscheidung des Staatsministeriums einzuholen.
- 2.7.2
- Gutachten von Beschäftigten
1Beschäftigte, die persönlich von Dritten um Erstellung eines Gutachtens ersucht werden, haben dies der Bereichsleitung anzuzeigen. 2Diese entscheidet, ob es sich um eine Angelegenheit handelt, die als Dienstaufgabe wahrzunehmen ist, oder ob die Erstellung des Gutachtens als Nebentätigkeit zu werten ist.
- 2.7.3
- Entschädigung für Gutachten
Bei der Entschädigung für amtliche Gutachten sind Abschnitt 3 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (JVEG) und die Verordnung über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in Verwaltungssachen (ZuSEVO) (BayRS 2013‑3‑1‑F) zu beachten.
2.8
Die Ämter haben die Öffentlichkeit über die Belange der Landwirtschaft, des Gartenbaues, der ländlichen Strukturentwicklung, der Erzeugung erneuerbarer Energien, der Ernährung und Haushaltsleistungen, der Diversifizierung, des Waldes und der Forst- und Holzwirtschaft sowie über besondere Aktivitäten und Maßnahmen und über ihre eigene Tätigkeit angemessen und aktuell zu informieren.
3.
3.1
1Die Abteilungen des Bereiches Landwirtschaft führen folgende Bezeichnungen:
- Abteilung L 1
- Förderung
- Abteilung L 2
- Bildung und Beratung
- Abteilung L 3
- Fachzentren
- Abteilung L 3.P
- Prüfdienst
- Abteilung L 4
- Gartenbau.
2Die Abteilung L 1 gliedert sich nach regionalen Gesichtspunkten in zwei Sachgebiete Förderung.
3Die Abteilung L 2 gliedert sich in die Sachgebiete
- L 2.1
- Ernährung, Haushaltsleistungen
- L 2.2
- Landwirtschaft.
4Die Abteilung L 3 besteht aus mindestens zwei der nachfolgend genannten Fachzentren:
- L 3.1
- Pflanzenbau
- L 3.2
- Agrarökologie
- L 3.3
- Ökologischer Landbau
- L 3.4
- Alm- und Alpwirtschaft
- L 3.5
- Rinderzucht
- L 3.6
- Rinderhaltung
- L 3.6M
- Rindermast
- L 3.7
- Schweinezucht und -haltung
- L 3.8
- Pferdehaltung
- L 3.9
- Kleintierhaltung
- L 3.10
- Ernährung/Gemeinschaftsverpflegung
- L 3.11
- Diversifizierung und Strukturentwicklung
- L 3.12
- Einzelbetriebliche Investitionsförderung
- L 3.13
- Optimierung Fördervollzug.
5Ist nur ein Fachzentrum errichtet, wird keine Abteilung L 3 gebildet. 6In diesem Fall untersteht die Leitung des Fachzentrums unmittelbar der Bereichsleitung.
7Die Abteilung L 3.P gliedert sich nach regionalen Gesichtspunkten in zwei Sachgebiete Prüfdienst.
8Die Abteilung L 4 gliedert sich in die Sachgebiete
- L 4.1
- Betriebsentwicklung und Markt
- L 4.2
- Bildung.
3.2
1Die Abteilungen des Bereiches Forsten führen die Bezeichnungen F 1, F 2, F 3, usw., die um einen regionalen oder fachlichen Zusatz ergänzt werden können. 2Sie werden grundsätzlich regional und funktional organisiert.
3Den Abteilungen des Bereiches Forsten werden Forstreviere in der Regel nach regionalen Gesichtspunkten sowie Beschäftigte für weitere Fachaufgaben zugeordnet.
4Soweit möglich, sollen die Qualitätsbeauftragten Förderung (QbF) und die Mitarbeiter für den Fachvollzug Hoheit inklusive Förderung in unterschiedlichen Abteilungen angesiedelt sein, wobei die QbF der von der Bereichsleitung geführten Abteilung zuzuordnen sind.
4.
1Die Dienstaufgaben der Beschäftigten werden im Einzelnen in Stellenbeschreibungen durch die Behördenleitung geregelt. 2Hierbei sind die Vorgaben des Staatsministeriums zu beachten.
5.
1Die Leader-Manager sind zentrale Ansprechpartner für die lokalen Aktionsgruppen, Antragsteller, Wirtschafts- und Sozialpartner, politischen und kommunalen Mandatsträger sowie die anderen Verwaltungen in allen Fragen, die Leader betreffen. 2Sie sind der Behördenleitung unmittelbar zugeordnet.
6.
1Die Behördenleitung bestellt jeweils einen Beschäftigten zum Beauftragten für Informations- und Kommunikationstechnik (IT-Beauftragter) und bei Bedarf für jede Außenstelle einen weiteren Beschäftigten zu seinem Vertreter (Vertreter IT-Beauftragter).
2Die IT-Beauftragten sind in dieser Funktion der Behördenleitung unmittelbar unterstellt. 3Die Funktion soll nach Möglichkeit einem Beschäftigten der Amtsverwaltung übertragen werden.
7.
Die Behördenleitung bestellt jeweils einen Beschäftigten zum Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit, der die Öffentlichkeitsarbeit und den Einsatz der neuen Medien einschließlich des Auftrittes des Amtes im Internet betreut und koordiniert.
8.
1Die Behördenleitung bestellt jeweils einen Beschäftigten zum Beauftragten für den Datenschutz. 2Er soll nicht zugleich die Aufgaben des IT-Beauftragten wahrnehmen und nicht der Behörden- oder einer Bereichsleitung angehören. 3Für die Auswahl und die Schulung des Beauftragten für den Datenschutz gilt Nr. 3 der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatskanzlei und der Bayerischen Staatsministerien zum Vollzug des Bayerischen Datenschutzgesetzes (VollzBekBayDSG).
9.
Die Behördenleitung bestellt für den Bereich Forsten in Abstimmung mit der Bereichsleitung gemäß der einschlägigen Dienstvereinbarung einen Beschäftigten zum Controller.
10.
1Die Behördenleitung bestellt je Landkreis oder kreisfreier Stadt einen Beschäftigten zum Experten für Ernährungsnotfallvorsorge (ENV-Experte). 2Der ENV-Experte ist in dieser Funktion der Behördenleitung unmittelbar unterstellt.
11.
1Für den Dienstverkehr und den Geschäftsgang der Ämter sind die Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO), diese Geschäftsordnung, der Geschäftsverteilungsplan sowie sonstige verwaltungsinterne Vorschriften maßgebend. 2Die Behördenleitung kann ergänzende Anweisungen zu dieser Geschäftsordnung erlassen.
11.1
Das Schriftgut ist nach dem Aktenplan für den Geschäftsbereich des Staatsministeriums (APl-ELF) und den hierzu ergangenen Anleitungen und Hinweisen zu ordnen, aufzubewahren und auszusondern.
11.2
Beratungsempfehlungen und Außendiensttätigkeiten sind zu dokumentieren.
11.3
An Erhebungen und Umfragen (zum Beispiel für wissenschaftliche Untersuchungen) für Personen und Stellen außerhalb des Geschäftsbereiches darf nur mit Zustimmung des Staatsministeriums mitgewirkt werden.
11.4
1Für die Haushalts- und Kassenführung gelten die einschlägigen Bestimmungen, insbesondere die Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (BayHO) und die Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO).
2Die Kassengeschäfte der Ämter werden durch die Staatsoberkasse Bayern und die Zahlstellen besonderer Art (Handvorschüsse, verbunden mit der Ausnahmegenehmigung zur Annahme von geringfügigen Einzahlungen) geführt.
11.5
Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen sind nach dem Kostengesetz (KG), der Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (KVz) und sonstigen einschlägigen Regelungen zu erheben.
11.6
1Die Genehmigung und Abrechnung von Dienst- und Fortbildungsreisen richtet sich nach den jeweils geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. 2Die Genehmigung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
11.7
1Für ihre laufende fachliche Fortbildung sind die Beschäftigten in erster Linie selbst verantwortlich.
2Die Fortbildungsangebote der Führungsakademie, der Forstschule und sonstiger Bildungseinrichtungen sind zu nutzen. 3Die Anmeldung zu Lehrgängen, die zur freiwilligen Teilnahme ausgeschrieben sind, erfolgt im Einvernehmen mit der Bereichsleitung.
4Die Umsetzung der Lehrgangsziele am Arbeitsplatz ist mit den unmittelbaren Vorgesetzten zu besprechen. 5Den Vorgesetzten obliegt die Auswertung dieser Umsetzung. 6Erkenntnisse, die im Rahmen von Fortbildungsmaßnahmen gewonnen wurden, sind an andere Beschäftigte mit vergleichbaren Aufgaben weiterzugeben.
11.8
1Die Arbeitszeit für Beamte und Arbeitnehmer richtet sich nach den jeweils geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, den einschlägigen tarifvertraglichen Bestimmungen sowie nach den Erfordernissen des Amtes.
2Erfordern die forstlichen Aufgaben die ständige Bereitschaft von Beschäftigten im Bereich Forsten, ist ein Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft festzulegen.
11.9
1Die Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung, insbesondere nach den Richtlinien über die Gewährleistung eines arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Arbeitsschutzes in der staatlichen Verwaltung des Freistaats Bayern, dem Sozialgesetzbuch VII, dem Arbeitssicherheitsgesetz und den hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen, sind einzuhalten.
2Für ausreichenden Feuerschutz ist zu sorgen. 3Die Einhaltung der Feuerschutzvorschriften ist zu überwachen.
11.10
1Die Ämter führen ein Dienstsiegel mit dem kleinen bayerischen Staatswappen und der Umschrift „Bayern” (im oberen Halbbogen) sowie „Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... (Ort)”. 2Anzugeben sind die Ortsnamen entsprechend der AELFV.
3Die Dienstgebäude sind mit einem Amtsschild zu kennzeichnen, das die Aufschrift „Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten” und das kleine Staatswappen trägt.
4Landwirtschaftsschulen sind durch ein eigenes Amtsschild mit der Aufschrift „Landwirtschaftsschule” und dem kleinen Staatswappen zu kennzeichnen.
12.
1Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2019 in Kraft.
2Mit Ablauf des 31. Mai 2019 tritt die Geschäftsordnung für die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELFGO) vom 15. Februar 2013 (AllMBl. S. 141) außer Kraft.
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor