2002-F
Änderung
der Geschäftsordnung für das Landesamt für Finanzen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
vom 20. Mai 2019, Az. 51-O 1800-1/60
§ 1
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Geschäftsordnung für das Landesamt für Finanzen (LfFGO) vom 1. August 2005 (FMBl. S. 150), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 3. März 2015 (FMBl. S. 86) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Das Inhaltsverzeichnis wird gestrichen.
- 2.
- § 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Im Interesse einer besseren Lesbarkeit wird davon abgesehen, bei Fehlen einer geschlechtsneutralen Formulierung sowohl die männliche als auch weitere Formen anzuführen. Die nachstehend gewählten männlichen Formulierungen gelten deshalb uneingeschränkt auch für die weiteren Geschlechter.“
- 3.
- In § 4 Satz 2 werden die Wörter „ , für Landesentwicklung und“ durch die Wörter „und für“ ersetzt.
- 4.
- § 29 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Präsident des Landesamtes für Finanzen ist berechtigt, sich für die Dauer von bis zu drei Wochen selbst zu beurlauben.“
- 5.
- § 32 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Diese können die Ausübung dieser Befugnis übertragen.“
- b)
- Es wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Der Präsident des Landesamtes für Finanzen ist berechtigt, Dienstreisen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie von weniger als sieben Tagen in der Europäischen Union im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel ohne besondere Genehmigung eigenverantwortlich durchzuführen.“
- 6.
- In Nr. VII wird vor § 36 folgender § 35a eingefügt:
„§ 35a
Hausrecht
Der Präsident des Landesamtes für Finanzen übt das Hausrecht aus. Er kann es delegieren.“
§ 2
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.
Harald Hübner
Ministerialdirektor