7801-L
Geschäftsordnung für die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfLGO)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 20. Dezember 2018, Az.: Z2-0203-1/51
Das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erlässt für die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft folgende Geschäftsordnung:
1.
1.1
1Die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (Landesanstalt) ist dem Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) unmittelbar nachgeordnet. 2Sie ist Zentralbehörde im Sinn der Verwaltungsvorschriften des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zur Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO). 3Das Staatsministerium übt die Dienst- und Fachaufsicht aus.
1.2
1Die Landesanstalt hat ihren Sitz in Freising-Weihenstephan. 2Das Dienstgebiet umfasst den Freistaat Bayern.
1.3
1.3.1
1Der Präsident leitet die Landesanstalt und vertritt sie nach außen.
2Der Präsident wird vertreten vom Vizepräsidenten.
3Ist der Vizepräsident verhindert, fällt die Vertretung der nach § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfLV) vom 12. November 2002 (GVBl S. 652, BayRS 7801-9-L) in der jeweils geltenden Fassung bestellten Institutsleitung zu. 4Ist auch diese verhindert, fällt die Vertretung der ranghöchsten, bei Ranggleichheit der dienstältesten Instituts- oder Abteilungsleitung zu.
5Den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die in § 1 Abs. 3 LfLV erwähnte Institutsleitung bestellt das Staatsministerium.
6Der Präsident koordiniert die Aufgaben und das Zusammenwirken der Institute und Abteilungen, sorgt für die notwendigen Informationen, einen effizienten Personaleinsatz und ein förderliches Arbeitsklima.
7Er arbeitet mit dem Verwaltungsrat vertrauensvoll zusammen und führt den Vorsitz im wissenschaftlich-technischen Beirat.
8Der Präsident ist Dienstvorgesetzter der Beamtinnen und Beamten. 9Gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nimmt er im Rahmen der ihm übertragenen arbeitsrechtlichen Zuständigkeiten die Befugnisse des Arbeitgebers wahr.
10Mit der Personalvertretung, der Gleichstellungsbeauftragten bzw. dem Gleichstellungsbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretung arbeitet er vertrauensvoll zusammen.
11Der Präsident bestellt den Beauftragten bzw. die Beauftragte für den Haushalt nach Art. 9 BayHO sowie für den Datenschutz, die ihm in dieser Funktion unmittelbar unterstellt sind. 12Er bestellt ferner die Gleichstellungsbeauftragte bzw. den Gleichstellungsbeauftragten, die bzw. der in dieser Funktion unmittelbar der Leitung der Abteilung Zentrale Verwaltung unterstellt ist.
13Der Präsident erstellt einen Geschäftsverteilungsplan. 14Bei unabweisbarem Bedarf kann er einzelnen Beschäftigten abweichend vom Geschäftsverteilungsplan vorübergehend auch andere Aufgaben zuteilen.
15Der Präsident und die weiteren Führungskräfte unterstützen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihrer Fortbildung und fördern deren fachliche und soziale Kompetenz.
1.3.2
1Der Präsident erörtert mindestens einmal im Monat mit dem Vizepräsidenten und der nach § 1 Abs. 3 LfLV vom Staatsministerium bestellten Institutsleitung (Präsidium) alle wichtigen laufenden Angelegenheiten der Landesanstalt; die Leitung der Abteilung Zentrale Verwaltung und die Leitung der Stabsstelle nehmen beratend teil. 2Bei Bedarf kann der Präsident weitere Personen zu den Sitzungen des Präsidiums beratend zuziehen.
1.3.3
1Der Präsident bildet zusammen mit den Institutsleitungen und den Abteilungsleitungen die Leitungskonferenz. 2In der Leitungskonferenz werden alle wesentlichen Angelegenheiten der Landesanstalt erörtert. 3Die Leitung der Stabsstelle nimmt beratend teil. 4Bei Bedarf kann der Präsident weitere Personen zu den Sitzungen der Leitungskonferenz beratend zuziehen.
5Die Leitungskonferenz erarbeitet unter Beachtung der Vorgaben des Staatsministeriums das mehrjährige Arbeitsrahmenprogramm der Landesanstalt und würdigt die Stellungnahmen des Verwaltungsrates sowie des wissenschaftlich-technischen Beirates hierzu. 6Der Präsident legt das mehrjährige Arbeitsrahmenprogramm dem Staatsministerium vor.
7Die Leitungskonferenz legt bei institutsübergreifenden Vorhaben die Arbeitsziele fest, bestimmt die zur Arbeitserledigung erforderlichen Projektgruppen, die für das Vorhaben federführend verantwortliche Instituts- bzw. Abteilungsleitung und überwacht deren Arbeit.
8Sie wirkt ferner bei der organisatorischen Weiterentwicklung der Landesanstalt mit.
9Die Leitungskonferenz wird durch den Präsidenten mindestens einmal vierteljährlich einberufen. 10Auf Antrag von mindestens einem Drittel ihrer Mitglieder ist sie einzuberufen.
1.4
1Die Landesanstalt ist gegliedert in
- das Institut für Ökologischen Landbau, Agrarökologie und Bodenkultur
- das Institut für Pflanzenbau und Pflanzenzüchtung
- das Institut für Pflanzenschutz
- das Institut für Tierzucht
- das Institut für Tierernährung und Futterwirtschaft
- das Institut für Landtechnik und Tierhaltung
- das Institut für Fischerei
- das Institut für Betriebswirtschaft und Agrarstruktur
- das Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte
- die Abteilung Zentrale Verwaltung
- die Abteilung Qualitätssicherung und Untersuchungswesen
- die Abteilung Information und Wissensmanagement
- die Abteilung Berufliche Bildung
- die Abteilung Versuchsbetriebe
- die Stabsstelle Controlling, Strategie und Risikomanagement (Stabsstelle).
2Der Abteilung Berufliche Bildung sind die milchwirtschaftlichen Lehr-, Versuchs- und Fachzentren, der Abteilung Versuchsbetriebe die landwirtschaftlichen Lehr-, Versuchs- und Fachzentren zugeordnet.
3Die Stabsstelle untersteht unmittelbar dem Präsidenten.
1.4.1
1Die Institute, die Abteilungen und die Stabsstelle werden von Beamtinnen oder Beamten, die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind, oder vergleichbaren Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern geleitet (Institutsleitung, Abteilungsleitung).
2Die Institutsleitung und die Abteilungsleitung führen die Institute und Abteilungen eigenverantwortlich. 3Sie sind verantwortlich für den effizienten Einsatz der Personal- und Haushaltsmittel.
4Die Institutsleitung und die Abteilungsleitung sorgen unter Beachtung der Vorgaben des Präsidenten und der Leitungskonferenz für die Erarbeitung von Vorschlägen für das mehrjährige Arbeitsrahmenprogramm. 5Sie stellen jährlich eine Arbeitsplanung auf, stellen diese in der Leitungskonferenz vor und sorgen für die Umsetzung einschließlich der Einwerbung von Drittmitteln.
6Die Institutsleitung und die Abteilungsleitung koordinieren die Aufgaben und das Zusammenwirken in ihrem Zuständigkeitsbereich, sorgen für die notwendigen Informationen und ein förderliches Arbeitsklima.
7Die Stabsstelle unterstützt das Präsidium bei der strategischen Ausrichtung der Landesanstalt, der Zielorientierung, dem Ressourceneinsatz und organisatorischen Maßnahmen und erarbeitet hierfür Vorschläge.
8Die Stabsstelle ist auch Geschäftsstelle des Verwaltungsrates und des wissenschaftlich-technischen Beirates.
9Die Institutsleitungen, die Abteilungsleitungen und die Leitung der Stabsstelle bestellt das Staatsministerium.
1.4.2
1Die Institute gliedern sich in Arbeitsgruppen, die Abteilungen in Sachgebiete. 2Ihre Leitung obliegt in der Regel Beamtinnen oder Beamten, die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind, oder vergleichbaren Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern.
3Die Leitungen der Arbeitsgruppen und Sachgebiete sind verantwortlich für die Erledigung der Aufgaben und das Zusammenwirken in ihrem Zuständigkeitsbereich, sorgen für die notwendigen Informationen und ein förderliches Arbeitsklima.
1.4.3
1Die Tätigkeit der Arbeitsgruppen in den Instituten wird in Arbeitsbereichen koordiniert. 2Diese Koordinierung von Arbeitsbereichen obliegt Beamtinnen oder Beamten, die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind, oder vergleichbaren Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern.
3Die Koordinatoren der Arbeitsbereiche sorgen für ein abgestimmtes Vorgehen bei fachlichen Entscheidungen, soweit hiervon mehrere Arbeitsgruppen ihres Arbeitsbereiches betroffen sind.
1.5
1Der Verwaltungsrat unterstützt die Landesanstalt bei grundsätzlichen Entscheidungen und kontrolliert ihre Arbeit unbeschadet der Dienst- und Fachaufsicht durch das Staatsministerium.
2Ein wissenschaftlich-technischer Beirat berät die Landesanstalt in fachlichen Fragen und bringt die Belange der Hochschulen, der Landwirtschaftsberatung sowie der Land- und Ernährungswirtschaft ein.
3Näheres regeln die Geschäftsordnungen dieser Gremien.
1.6
1In die Landesanstalt ist das Kompetenzzentrum für Ernährung (Kompetenzzentrum) mit Dienststellen an den beiden Standorten Freising-Weihenstephan und Kulmbach verwaltungsmäßig eingebunden.
2Das Staatsministerium erlässt für das Kompetenzzentrum eine eigene Geschäftsordnung.
1.7
1Die Leitlinien zur Führung und Zusammenarbeit in der bayerischen Staatsverwaltung sind für die Wahrnehmung der Aufgaben und die Ausübung von Befugnissen und Verantwortung durch die Beschäftigten maßgebend.
2Die Beschäftigten wirken darauf hin, dass Benachteiligungen im Sinn des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes unterbleiben.
2.
Der Landesanstalt obliegt die Förderung einer nachhaltigen, am Gemeinwohl orientierten Land- und Ernährungswirtschaft in Bayern durch Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit land- und ernährungswirtschaftlicher Unternehmen, Unterstützung der Ernährungswirtschaft als Partner der Landwirtschaft, Sicherung und Weiterentwicklung einer umweltverträglichen und tiergerechten Landwirtschaft, Erhaltung einer funktionstüchtigen Kulturlandschaft und Versorgung der Bevölkerung mit sicheren und hochwertigen Nahrungsmitteln und Rohstoffen.
2.1
1Als Grundlage für Hoheitsvollzug, Beratung, Information, Aus- und Fortbildung sowie als Entscheidungshilfe für das Staatsministerium sammelt die Landesanstalt den aktuellen nationalen und internationalen Wissensstand und wertet ihn aus. 2Sie betreibt anwendungsorientierte Forschung, Versuche und Untersuchungen, die nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden durchzuführen, auszuwerten und zu dokumentieren sind.
3Zur anwendungsorientierten Forschung zählt auch die Betreuung von Modell- und Pilotprojekten.
2.2
1Die Landesanstalt vollzieht Hoheitsaufgaben nach den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
2Der Landesanstalt obliegt die Fachaufsicht über die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Vollzug der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der pflanzlichen und tierischen Erzeugung sowie über den Beauftragten bzw. die Beauftragte für den amtlichen Rebschutzdienst an der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau.
3Sie ist zuständig für die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Bezüge der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer und Auszubildenden in ihren Landwirtschaftsbetrieben, die nicht unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder
(TV-L) fallen.
2.3
1Die Landesanstalt gibt die fachlichen Inhalte unter Beachtung der Ziele des Staatsministeriums für die land- und hauswirtschaftliche Aus- und Fortbildung sowie für die Beratung vor, soweit diese nicht durch Bundes- oder Landesrecht geregelt sind. 2Sie sorgt für die Bereitstellung und Pflege von Arbeitsmaterialien und stellt geeignete EDV-Programme zur Verfügung. 3Dabei ist sie der Neutralität verpflichtet und richtet sich unter Berücksichtigung gemeinwohlorientierter Aspekte an den Interessen der Land- und Ernährungswirtschaft aus. 4Sie arbeitet eng mit der staatlichen Beratung, den Selbsthilfeeinrichtungen und den sonstigen nach dem Bayerischen Agrarwirtschaftsgesetz zugelassenen Verbundpartnern zusammen.
2.4
1Falls übergeordnete fachliche Gesichtspunkte ein gleichmäßiges Handeln erfordern, erarbeitet die Landesanstalt fachliche Leitlinien für die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
2Die fachlichen Leitlinien enthalten allgemeine Zielsetzungen, Grundsätze, Richtwerte, Regelungen und Methoden; sie stellen keine Einzelfallregelung dar. 3Sie sind für die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verbindlich, müssen als solche eindeutig gekennzeichnet und vom Präsidenten oder seinem Vertreter unterzeichnet sein.
4Vor dem förmlichen Erlass einer fachlichen Leitlinie gibt die Landesanstalt der Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau oder dem Technologie- und Förderzentrum im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe (Technologie- und Förderzentrum) unter Fristsetzung Gelegenheit zur Äußerung, soweit deren Zuständigkeit berührt ist. 5Sie leitet den Entwurf der fachlichen Leitlinie gleichzeitig dem Staatsministerium zu.
6Die Landesanstalt entscheidet, ob und in welchem Umfang Einwendungen der beteiligten Behörden berücksichtigt werden können.
7Leitlinien können auch als gemeinsame fachliche Leitlinie mit der Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau oder dem Technologie- und Förderzentrum erlassen werden.
2.5
1Die Landesanstalt informiert im Rahmen ihrer Aufgaben die Behörden im Geschäftsbereich, andere Fachbehörden, Organisationen und Unternehmen der Land- und Ernährungswirtschaft, Verbände und die Öffentlichkeit. 2Ziel ist die Vermittlung gesicherter Erkenntnisse aus anwendungsorientierter Forschung sowie aus Versuchen und Untersuchungen.
3Die Institutsleitungen und die Abteilungsleitungen fördern das Veröffentlichungswesen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
4Originäre wissenschaftliche Erkenntnisse sind nach Freigabe durch die zuständige Instituts- bzw. Abteilungsleitung sowie Information an die Stabsstelle auch in wissenschaftlich anerkannten Zeitschriften und/oder in der Schriftenreihe der Landesanstalt zu veröffentlichen.
5Vorträge und Veröffentlichungen sowie Gastvorträge sind mit den üblichen Angaben zu erfassen und im Jahresbericht aufzuführen.
2.6
1Die Landesanstalt ist nach den Richtlinien des Staatsministeriums an der Aus- und Fortbildung von Personal der Landwirtschaftsverwaltung und anderen Fachkräften beteiligt. 2Sie arbeitet mit der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Führungsakademie) eng zusammen.
3Die Landesanstalt führt Lehrgänge, Vortragsveranstaltungen, fachliche Vorführungen, Fortbildungsveranstaltungen und Führungen durch.
4Dem Personal der Lehr-, Versuchs- und Fachzentren obliegt die Erteilung des Unterrichts und die Abwicklung von Verwaltungsaufgaben an agrarwirtschaftlichen Fachschulen. 5Die Landesanstalt vollzieht das Berufsbildungsgesetz (BBiG) entsprechend der ihr durch die Verordnung über Zuständigkeiten für die Berufsbildung in der Landwirtschaft und in der Hauswirtschaft (ZustVBLH) vom 4. Juli 2005 (GVBl S. 257, BayRS 7803-20-L) in der jeweils geltenden Fassung und durch weitere Rechts- und Verwaltungsvorschriften übertragenen Aufgaben.
2.7
1Mit den Behörden innerhalb und außerhalb des Geschäftsbereichs arbeitet die Landesanstalt eng und vertrauensvoll zusammen.
2In der anwendungsorientierten Forschung sowie bei der Versuchs- und Untersuchungstätigkeit ist eine enge Zusammenarbeit mit den anderen Landesanstalten des Geschäftsbereichs und mit dem Technologie- und Förderzentrum sicherzustellen. 3Zu diesem Zweck hat die Landesanstalt ihre Tätigkeit regelmäßig mit diesen Behörden abzustimmen.
4Die Landesanstalt kooperiert mit wissenschaftlichen und fachlichen Einrichtungen, deren Arbeitsinhalte mit denen der Landesanstalt Berührung haben. 5Darunter fallen auch vergleichbare Institutionen anderer Bundesländer (z. B. in Form von Mehrländerprojekten). 6Mit der Technischen Universität München, der Ludwig-Maximilians-Universität München und der Hochschule Weihenstephan-Triesdorf erfolgt eine enge Kooperation, insbesondere in Form gemeinsamer Forschungs- und Arbeitsvorhaben.
7Die Landesanstalt hat die Zusammenarbeit mit Verbänden, Organisationen und Unternehmen der Wirtschaft nach ihren Dienstaufgaben auszurichten. 8Sie hat dabei Unparteilichkeit und Wettbewerbsneutralität zu wahren.
9Die Landesanstalt vertritt in nationalen und internationalen Gremien fachliche Belange, soweit es sich aus den Aufgaben der Anstalt ergibt. 10Berufungen in solche Gremien sind mit den zuständigen Instituts- bzw. Abteilungsleitungen abzusprechen und vom Präsidenten zu genehmigen.
2.8
1Die Landesanstalt darf Gutachten nur innerhalb ihres Aufgabenbereiches erstellen. 2Gegenüber Privaten werden grundsätzlich keine Gutachten erstellt. 3In begründeten Fällen kann das Staatsministerium Ausnahmen zulassen.
4Bei Anforderungen von Gutachten durch Behörden, Gerichte, andere Stellen und Personen entscheidet der Präsident, ob es sich bei der Erstellung von Gutachten um eine Dienstaufgabe der Landesanstalt handelt oder ob auf öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige verwiesen werden kann.
5Vor der Erstellung von Gutachten gegenüber ausländischen Behörden und Gerichten ist die Entscheidung des Staatsministeriums einzuholen.
6Der Präsident entscheidet ferner bei Anträgen auf Erstellung von Gutachten, die den Beschäftigten über Privatanschrift oder persönlich über die Landesanstalt zugeleitet werden, ob es sich um Angelegenheiten handelt, die die Landesanstalt als Dienstaufgabe wahrzunehmen hat oder ob im Einzelfall die Erstellung des Gutachtens als Nebentätigkeit nach Maßgabe der Bestimmungen des Bayerischen Beamtengesetzes (Art. 81 ff. BayBG) bzw. des § 3 Abs. 4 TV-L in Betracht kommt.
7Bei der Entschädigung für Gutachten der Landesanstalt sind die Verordnung über Gebühren und Auslagen der Bayerischen Landesanstalten für Landwirtschaft und für Weinbau und Gartenbau (LfLLWGGebV) vom 30. November 2010 (GVBl S. 807, BayRS 7801-19-L), Abschnitt 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718, 776) und die Verordnung über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in Verwaltungssachen (ZuSEVO, BayRS 2013-3-1-F) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
3.
3.1
1Die Institute führen ihre Aufgaben im Rahmen des jährlichen Arbeitsprogramms durch. 2Dabei arbeiten sie grundsätzlich projektbezogen. 3Die Institute der Landesanstalt sind Kompetenz-, Informations- und Dokumentationszentren für ihr jeweiliges Fachgebiet. 4Sie erarbeiten Beratungsunterlagen und Entscheidungshilfen.
3.1.1
1Das Institut erforscht die Wechselwirkungen, die sich aus einer leistungsfähigen Landwirtschaft in einer funktionstüchtigen Kulturlandschaft ergeben, und entwickelt praxisgerechte Produktionsverfahren, die insbesondere die Aspekte des Umweltschutzes und der Klimaänderung berücksichtigen.
2Das Institut koordiniert die Querschnittsaufgabe Ökologischer Landbau innerhalb der Landesanstalt. 3Das Institut wirkt mit bei Hoheitsaufgaben im Bereich des Umweltschutzes, des Bodenschutzes, der Düngung sowie in der Landes- und Raumplanung.
3.1.2
1Das Institut erforscht pflanzenbauliche Produktionssysteme und betreibt angewandte Züchtungsforschung. 2Schwerpunkte sind die wissenschaftlich fundierte Bewertung pflanzenbaulicher Produktionssysteme auf der Basis des Exaktversuchswesens sowie die Sicherung und Verbesserung der genetischen Ressourcen von für Bayern wichtigen Kulturpflanzenarten einschließlich des Hopfens.
3Arbeitsschwerpunkte dazu sind die aktive Anwendung und Weiterentwicklung pflanzenzüchterischer Methoden, eine bedarfsgerechte Ausrichtung der Zuchtziele an den Anforderungen der bayerischen Landwirtschaft sowie die Transformation wissenschaftlicher Erkenntnisse auf den Gebieten Zuchtmethodik, Biotechnologie und Molekularbiologie.
4Weiterhin gehört zu den Aufgaben der Vollzug fachbezogener Vorschriften des Saatgutrechts sowie des Düngemittel- und Pflanzenschutzrechts im Bereich der Verkehrs- und Betriebskontrollen einschließlich der dazu notwendigen fachlichen Informations- und Schulungsmaßnahmen für das beteiligte Personal anderer Behörden und Einrichtungen.
5Bei der Spezialkultur Hopfen ist das Institut ganzheitlich für alle Fragen von Forschung und Beratung zuständig.
3.1.3
1Das Institut ist zentrale Stelle des amtlichen Pflanzenschutzdienstes in Bayern. 2Ihm obliegt nach Maßgabe des Art. 5 des Gesetzes über Zuständigkeiten und den Vollzug von Rechtsvorschriften im Bereich der Land- und Forstwirtschaft (ZuVLFG) vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 470, BayRS 7801-1-L) in der jeweils geltenden Fassung der Vollzug des Pflanzenschutzrechts (ausgenommen Verkehrs- und Betriebskontrollen). 3Schwerpunkte sind die Diagnose von Krankheiten und Schädlingen, die Überwachung von Quarantäneschadorganismen, die Genehmigung und Kontrolle der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die Mittel- und Geräteprüfung sowie die Gerätetechnik.
4Zu seinen Aufgaben gehört die Erarbeitung und Umsetzung der Grundsätze für den integrierten Pflanzenschutz.
3.1.4
1Das Institut erforscht genetische Methoden und entwickelt Zuchtprogramme zur Förderung einer nachhaltigen bayerischen Tierzucht. 2Schwerpunkte sind die Weiterentwicklung und Umsetzung züchterischer Methoden, eine aktive Zuchtplanung sowie die Transformation wissenschaftlicher Erkenntnisse auf den Gebieten der Zucht, Biotechnik und Molekularbiologie.
3Dem Institut obliegen der Vollzug tierzuchtrechtlicher Vorschriften, insbesondere die Anerkennung und Überwachung von Züchtervereinigungen, Besamungsstationen und Embryotransfereinrichtungen, die fachliche Koordinierung und Auswertung von Leistungsprüfungen und die Durchführung der Zuchtwertschätzung sowie Maßnahmen zur Erhaltung der genetischen Vielfalt. 4Das Institut nimmt ferner bei bestimmten Tierarten die Zuchtleitung wahr.
5Die Arbeitsgruppe Schaf-, Ziegen- und landwirtschaftliche Wildhaltung wirkt bei der Aus- und Fortbildung im Ausbildungsberuf Tierwirt/Tierwirtin – Schwerpunkt Schafhaltung – mit und ist Ansprechpartnerin für Fragen des Herdenschutzes und der landwirtschaftlichen Wildhaltung.
3.1.5
1Das Institut befasst sich mit der bedarfsgerechten, umweltverträglichen, ökologischen und tiergesundheitsfördernden Fütterung landwirtschaftlicher Nutztiere mit dem Ziel der nachhaltigen Erzeugung von Milch, Fleisch und Eiern bester Qualität. 2Schwerpunkte sind anwendungsorientierte Versuche zur Futterbereitstellung, Futterqualität und Tierernährung bis hin zum Nährstoffkreislauf.
3Zu den Forschungsaufgaben zur Grünlandnutzung gehört auch der Erhalt der Kulturlandschaft. 4Die Arbeiten zur Futterkonservierung beziehen sich sowohl auf Futter für Nutztiere als auch auf Substrat für Biogasanlagen.
3.1.6
1Das Institut betreibt angewandte Forschung im Bereich der Mechanisierung von landwirtschaftlichen Produktionsverfahren und der Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren mit dem Ziel, neue Technologien und Verfahren zu entwickeln, zu erproben und zu bewerten. 2Schwerpunkte sind die Verfahrenstechnik für die pflanzliche und tierische Erzeugung, das landwirtschaftliche Bauwesen, die Erzeugung und der Einsatz von regenerativen Energien (z. B. Biogas), die Emissionsminderung, der Immissionsschutz und die Technikfolgenabschätzung. 3In der Nutztierhaltung stehen tiergerechte und nachhaltige Haltungssysteme insbesondere auch unter dem Aspekt des Tierschutzes im Vordergrund.
4Weiterhin entwickelt und fertigt das Institut mess-, steuer- und regeltechnische Systeme für die angewandte Forschung und betreut das Informationszentrum Tier mit der Lehrschau in Grub.
3.1.7
1Das Institut befasst sich mit anwendungsorientierten Fragen in den verschiedenen Bereichen der Fischerei und Aquakultur. 2Dabei liegen besondere Schwerpunkte der Tätigkeit auf der Forschung zur nachhaltigen Gestaltung der Forellen- und Karpfenteichwirtschaft sowie der Fluss- und Seenfischerei.
3Dem Institut obliegt ferner der Vollzug fischereirechtlicher und anderer fischereirelevanter Vorschriften. 4Das Institut wirkt am Vollzug der ZustVBLH und bei der Aus- und Fortbildung im Ausbildungsberuf Fischwirt/Fischwirtin mit.
5Zur Erfüllung seiner Aufgaben stehen dem Institut die Gewässer des Unternehmens Bayerische Staatsforsten, soweit sie weder verpachtet noch mit Rechten Dritter belastet sind, und die Teiche des Landesfischereiverbandes Bayern e. V. aufgrund bestehender Rechte zur Verfügung.
6Zum Institut gehören die Außenstellen für Karpfenteichwirtschaft in Höchstadt a.d.Aisch und die Staatliche Fischbrutanstalt Nonnenhorn.
3.1.8
1Das Institut befasst sich mit der Sicherung landwirtschaftlicher Existenzen, der Planung ländlicher Strukturprozesse und der Anpassung der Landwirtschaft an sich ändernde politische und gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen. 2Es erarbeitet Informationen zur Wirtschaftlichkeit landtechnischer, baulicher und energiewirtschaftlicher Investitionen. 3Schwerpunkte liegen in der Entwicklung des ländlichen Raumes, den Einkommenschancen und -alternativen landwirtschaftlicher Unternehmen und Haushalte, den Grundlagen und Systemen der Ökonometrie sowie den Wirtschaftlichkeitsfragen der tierischen, pflanzlichen und energiewirtschaftlichen Produktion.
4Es erstellt im Auftrag des Staatsministeriums agrarpolitische Studien und Auswertungen vorhandener Förderdaten. 5Zudem unterstützt es das Staatsministerium bei der Erstellung der Programmplanung zur Förderung der Entwicklung des Ländlichen Raumes.
6Das Institut wirkt bei raumbedeutsamen Planungen mit.
3.1.9
1Das Institut befasst sich mit der Beobachtung und Analyse der Märkte der Land- und Ernährungswirtschaft sowie mit Fragen der Qualitätssicherung in diesen Bereichen. 2Ein besonderer Schwerpunkt liegt in der Marktinformation. 3Des Weiteren obliegt dem Institut der Vollzug der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des landwirtschaftlichen Marktwesens, der ökologischen Land- und Ernährungswirtschaft und der geografischen Herkunftsangaben.
3.2
1Die Abteilungen nehmen die Verwaltungs- und Rechtsangelegenheiten der Landesanstalt wahr. 2Außerdem sind sie zuständig für das Untersuchungswesen, die interne und externe Informationsentwicklung, die berufliche Bildung, die Bewirtschaftung der Versuchsbetriebe und die Bereitstellung der IT-Informationsstruktur.
3.2.1
1Der Abteilung obliegen die Personalangelegenheiten der Landesanstalt und des Technologie- und Förderzentrums, die Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten des inneren Dienstes der Landesanstalt, insbesondere die allgemeine Verwaltung und die Bewirtschaftung des Immobilienbestandes, das Beschaffungswesen, das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie die betriebswirtschaftliche und finanzielle Steuerung der Landesanstalt.
2Der Abteilung obliegen ferner die Personalangelegenheiten für das Kompetenzzentrum, die Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten des inneren Dienstes für das Kompetenzzentrum, die Verwaltung und Bewirtschaftung der vom Kompetenzzentrum genutzten Immobilien sowie das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen für das Kompetenzzentrum.
3Die Abteilung bearbeitet die Rechtsangelegenheiten im Vollzug der Fachaufgaben der Landesanstalt und die Rechtsangelegenheiten der Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELFV) vom 16. Juni 2005 (GVBl S. 199, BayRS 7801-2-L) in der jeweils geltenden Fassung.
4Zudem ist die Abteilung zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Recht der Marktordnung für die Land- und Ernährungswirtschaft, dem Öko-Landbaugesetz, dem Saatgut-, Pflanzenschutz- und Düngemittelrecht, mit Ausnahme des Forstvermehrungsgutgesetzes, sowie dem Tierzuchtgesetz und dem Bayerischen Tierzuchtgesetz.
3.2.2
Der Abteilung obliegen die Analytik von Boden- und Pflanzenproben, Futtermitteln, tierischen Produkten, Düngemitteln und Siedlungsabfällen im Vollzug von Hoheitsaufgaben, das Notifizierungsverfahren im Vollzug der Klärschlamm-, der Bioabfall- und der Düngeverordnung, die Qualitätsuntersuchungen und Analysen für die Institute der Landesanstalt, für Selbsthilfeeinrichtungen der bayerischen Landwirtschaft und andere Wirtschaftsbeteiligte, die Methodenentwicklung in der Analytik sowie die Ausbildung von Chemie- und Biologielaboranten an der Landesanstalt.
3.2.3
1Der Abteilung obliegen die Koordinierung der Öffentlichkeitsarbeit und des Berichtswesens sowie die Bereitstellung der Infrastruktur für die institutsübergreifende wissenschaftliche Koordinierung und für die Sammlung und Verfügbarmachung des vorhandenen und neu entstehenden Fachwissens an der Landesanstalt.
2Die Abteilung ist zuständig für die Planung und Entwicklung des IuK-Einsatzes, die Bereitstellung von Fach-Software, den Betrieb der fachspezifischen IT-Infrastruktur sowie die Beratung und Unterstützung der gesamten Landesanstalt in Fragen der IuK. 3Gleiches gilt auch für das Kompetenzzentrum. 4Sie koordiniert die Ausbildung von Referendarinnen und Referendaren, Anwärterinnen und Anwärtern und agrarwirtschaftlich-technischen Assistentinnen und Assistenten an der Landesanstalt.
3.2.4
1Der Abteilung obliegt zusammen mit den Lehr-, Versuchs- und Fachzentren für Molkereiwirtschaft Kempten sowie für Milchanalytik Triesdorf der Vollzug berufsbildungsrechtlicher Vorschriften nach Maßgabe der ZustVBLH. 2Darüber hinaus ist die Abteilung zuständig für die überbetriebliche Ausbildung und die Vorbereitung auf die Meisterprüfung bei den Ausbildungsberufen gemäß § 4 Nr. 1 ZustVBLH sowie für die Vorbereitung auf die Fortbildungsprüfungen zum Fachagrarwirt bzw. Fachagrarwirtin gemäß § 6 Nr. 4 ZustVBLH.
3Des Weiteren organisiert die Abteilung die überbetriebliche Ausbildung in der Tierhaltung im Ausbildungsberuf Landwirt/Landwirtin in Zusammenarbeit mit den Fortbildungszentren für Landwirtschaft und Hauswirtschaft. 4Ferner führt die Abteilung Fortbildungslehrgänge und Versuche in der Milchwirtschaft durch.
5Soweit Beschäftigte von Instituten oder anderen Abteilungen am Vollzug der ZustVBLH sowie bei Aus- und Fortbildungsmaßnahmen mitwirken, hat die Abteilung diesen gegenüber ein fachliches Weisungsrecht.
6Dem Lehr-, Versuchs- und Fachzentrum für Molkereiwirtschaft obliegen die Unterrichtserteilung und die Schulverwaltung (einschließlich des Schülerheims) an der Staatlichen Fachschule für Agrarwirtschaft Kempten (Allgäu) und der Staatlichen Technikerschule für Agrarwirtschaft Kempten (Allgäu) sowie die dortige Schulverwaltung einschließlich des Schülerheims.
3.2.5
1Der Abteilung obliegt die Bewirtschaftung der Versuchsstationen für Pflanzenbau und Tierproduktion sowie der Lehr-, Versuchs- und Fachzentren für Milchvieh- und Rinderhaltung Achselschwang, für Milchviehhaltung Almesbach, für ökologischen Landbau Kringell, für Grünlandbewirtschaftung Spitalhof, für Schweinehaltung Schwarzenau, für Geflügel- und Kleintierhaltung Kitzingen und für Pferdehaltung Schwaiganger.
2Die Abteilung ist zuständig für die Durchführung von Versuchen der Institute im Bereich der pflanzlichen und tierischen Erzeugung sowie zur Entwicklung neuer Technologien gemäß dem jährlichen Arbeitsprogramm der Landesanstalt, für die praktische Durchführung von Wertprüfungen in der Pflanzenzucht und von Leistungsprüfungen und Herkunftsvergleichen in der Tierzucht sowie die Erprobung und Demonstration von neuen Produktionssystemen, Managementverfahren und innovativen Methoden der Betriebsführung. 3Ihr obliegt die Planung, Koordinierung und Auswertung von Versuchen und die Unterstützung der Versuchsansteller bei mathematischen und biometrischen Problemen.
4Die Abteilung führt überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen in der Tierhaltung in den Ausbildungsberufen Landwirt/Landwirtin, Tierwirt/Tierwirtin und Pferdewirt/Pferdewirtin durch. 5Ihr obliegen ferner die Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen und die Angelegenheiten der Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten der Landesanstalt durch das Bundesinstitut für Berufsbildung, soweit nicht die Abteilung Berufliche Bildung zuständig ist.
6Dem Lehr-, Versuchs- und Fachzentrum für Milchviehhaltung obliegen die Mitwirkung an der Unterrichtserteilung an der Staatlichen Höheren Landbauschule Weiden-Almesbach sowie die dortige Schulverwaltung einschließlich des Schülerheims.
4.
1Die Beschäftigten der Landesanstalt stehen als Beamtinnen und Beamte oder Arbeiternehmerinnen und Arbeitnehmer im Dienst des Freistaates Bayern.
2Das Personal der Landesanstalt wird im Rahmen der Befugnisse, die durch die Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (ZustV-LM) vom 9. August 2011 (GVBl S. 443, BayRS 2030-3-7-1-L) in der jeweils geltenden Fassung übertragen sind, von der Landesanstalt im Rahmen des Stellenplanes eingestellt und entlassen. 3Gleiches gilt für die zu den betroffenen Beamtinnen und Beamten vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. 4Im Übrigen wird das Personal vom Staatsministerium eingestellt und entlassen.
5.
5.1
1Für den Dienstverkehr und den Geschäftsgang der Landesanstalt sind die Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) vom 12. Dezember 2000 (GVBl S. 873, BayRS 200-21-I) in der jeweils geltenden Fassung, diese Geschäftsordnung, der Geschäftsverteilungsplan sowie sonstige verwaltungsinterne Vorschriften maßgebend.
2Der Präsident kann ergänzende Anweisungen zu dieser Geschäftsordnung erlassen.
5.2
Das Schriftgut ist nach dem Aktenplan für den Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (APL-ELF) vom 6. Dezember 2010 in der jeweils geltenden Fassung und den hierzu ergangenen Anleitungen und Hinweisen für die Anwendung des APL-ELF zu ordnen, aufzubewahren und auszusondern.
5.3
1Jährlich einmal hat die Landesanstalt dem Staatsministerium eine Zusammenfassung ihrer Tätigkeit im vergangenen Kalenderjahr (Jahresbericht) vorzulegen.
2Über besondere Ereignisse ist dem Staatsministerium sofort zu berichten.
5.4
An Erhebungen und Umfragen (z. B. für wissenschaftliche Untersuchungen) für Personen und Stellen außerhalb des Geschäftsbereichs darf nur mit Zustimmung des Präsidenten mitgewirkt werden.
5.5
1Für die Haushalts- und Kassenführung sowie die Bewirtschaftung des Immobilienbestandes gelten die einschlägigen Bestimmungen, insbesondere die Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung – BayHO –, BayRS 630-1-F) und die VV-BayHO in der jeweils geltenden Fassung.
2Die Kassengeschäfte werden durch die Staatsoberkasse Bayern geführt.
3Die Landesanstalt hat wesentliche Veränderungen der Inanspruchnahme von Flächen (z. B. Wegfall des Bedarfs, Leerstand, Änderung des Nutzungszwecks) frühzeitig über das Staatsministerium der „Immobilien Freistaat Bayern” anzuzeigen.
4Der Präsident oder der bzw. die von ihm Beauftragte trägt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die Verantwortung für die Erhaltung des Inventars.
5.6
1Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen sind nach dem Kostengesetz (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F) in der jeweils geltenden Fassung, dem Kostenverzeichnis hierzu und sonstigen einschlägigen Regelungen zu erheben.
2Untersuchungen sind kostenpflichtig nach Maßgabe des Kostengesetzes und der Gebührenordnungen.
5.7
1Die Genehmigung und Abrechnung von Dienst- und Fortbildungsreisen richtet sich nach den jeweils geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. 2Die Genehmigung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
3Für ihre laufende fachliche Fortbildung sind die Beschäftigten in erster Linie selbst verantwortlich.
4Die Fortbildungsangebote der Führungsakademie sind zu nutzen. 5Die Anmeldung zu Lehrgängen, die zur freiwilligen Teilnahme ausgeschrieben sind, erfolgt im Einvernehmen mit der jeweiligen Instituts- bzw. Abteilungsleitung.
5.8
Die Arbeitszeit der Beschäftigten richtet sich nach den jeweils geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, den einschlägigen tariflichen Bestimmungen sowie nach den Erfordernissen der Landesanstalt.
5.9
1Die Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung, insbesondere nach den Richtlinien über die Gewährleistung eines arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Arbeitsschutzes in der staatlichen Verwaltung des Freistaats Bayern, dem Sozialgesetzbuch VII, dem Arbeitssicherheitsgesetz vom 12. Dezember 1973 (BGBl I S. 1885) in der jeweils geltenden Fassung und den hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen, sind einzuhalten.
2Dienst- und Arbeitsunfälle sind unverzüglich unter Angabe des Ortes, der Umstände und etwaiger Zeugen über den Vorgesetzten bzw. die Vorgesetzte der Abteilung Zentrale Verwaltung mitzuteilen.
3Für ausreichenden Feuerschutz ist zu sorgen. 4Die Einhaltung der Feuerschutzvorschriften ist zu überwachen.
5.10
1Die Landesanstalt führt ein Dienstsiegel mit dem großen bayerischen Staatswappen und der Umschrift „Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft”.
2Die Dienstgebäude der Landesanstalt sind mit einem Amtsschild zu kennzeichnen, das die gleiche Aufschrift wie das Dienstsiegel trägt. 3Sind Organisationseinheiten getrennt vom Sitz der Landesanstalt untergebracht, so ist auf dem Amtsschild zusätzlich die Bezeichnung dieser Organisationseinheit anzubringen.
6.
1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft. 2Mit Ablauf des 31. Dezember 2018 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Geschäftsordnung für die Landesanstalt vom 13. Dezember 2012 (AllMBl. S. 14) außer Kraft.
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor